W217 2101175-1•BVwG W217 2101175-1
W217 2101175-1Bundesverwaltungsgericht15.12.2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W217 2101175-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 12.12.2014, Passnummer XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 BBG idgF sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) stellte am 14.05.2014 im Wege ihres bevollmächtigten Vertreters (Kriegsopfer- und Behindertenverband für XXXX - KOBV) unter Vorlage von zwei Befunden einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
2. Am 29.09.2014 erfolgte eine persönliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die Sachverständige XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin.
Das Ergebnis dieser Untersuchung lautet wie folgt:
"Anamnese: es werden Schmerzen in beiden Kniegelenken angegeben. 2007 wurde ein MRT des rechten Kniegelenkes wegen Fehlstellung durchgeführt. Eine Operation soll noch hinausgezögert werden. Nun treten auch zunehmend Schmerzen im linken Kniegelenk auf. Die Gehstrecke ist dadurch verkürzt. Die Antragwerberin hat seit langem keine Physiotherapie mehr in Anspruch genommen, da dies, laut Auskunft der Ärzte, keine Verbesserung bringen würde. Stiegensteigen erfolgt mit Anhalten oder im Nachstellschritt.
Seitens Niere und Blase ist der Zustand stabil. Es ist keine spezifische Therapie erforderlich.
Derzeitige Beschwerden:
Z.n. Nephrektomie re bei Hyponephrom re 04/1985
Z.n.rez.Papilloma vesicae
Gonarthrose beidseits
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Thrombo ASS
Sozialanamnese:
Gelernte Verkäuferin, seit 1991 in Pension, ehrenamtl.Tätigkeit beim
XXXX
Verwitwet, 2 Kinder, 3 Enkelkinder
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Antragsrelevanter Status:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: adipös
Größe: 165cm Gewicht: 84kg Blutdruck: 140/110
Blande Nephrektomie-Narbe re
Interner Befund unauffällig
Wirbelsäule:
Achsengerecht, kein Klopfschmerz, Druckschmerz ISG li
HWS: frei beweglich
Seitneigen Rumpf: symmetrisch frei
FBV: -20cm
Zehenspitzen-und Fersenstand bds sehr unsicher, Einbeinstand re. sehr unsicher
OE: frei beweglich, Kraft unauffällig
UE:
Aktives Heben bds frei
Hüftgelenke: Beugen: bds frei, Rotation bds duchführbar
Kniegelenke: bds verplumpt; Beugen bds endlagjg eingeschränkt, bds kein Streckdefizit Druckschmerz bds lat. Gelenksspalt, Druckschmerz re. Patella caudal; bds keine Rötung, keine Überwärmung
Gesamtmobilität - Gangbild: kommt in Konfektionsschuhen zum Schlüpfen, Gangbild frei, etwas verlangsamt, kontrolliert
Lebt in einer Wohnung im 2.Stockwerk ohne Aufzug, Stiegensteigen mit Anhalten oder im Nachstellschritt möglich;
Haushalt wird mit Hilfe der Kinder geführt, im Alltag selbständig;
Bekleiden selbständig im Stehen
Psycho(patho)logischer Status: orientiert, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit unauffällig, Stimmung ausgeglichen
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Zustand nach Tumornephrektomie 1985
2
Zustand nach wiederholten Blasenpapillom-Entfernungen
3
Degenerative Veränderungen an beiden Kniegelenken
X Dauerzustand
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar.
Begründung:
Eine kurze Wegstrecke kann aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe bewältigt werden. Ein- und Aussteigen sind unter Berücksichtigung der Einschränkung der Gelenksfunktionen möglich. Der sichere Transport ist aufgrund der ausreichenden Haltefunktion gegeben. Es liegt kein dauerhaftes, hochgradiges Immundefizit vor, das eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit anhaltend einschränkt. Ebenso läßt der psychische Zustand die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar erscheinen.
Unter Berücksichtigung der Befunde und durchgeführter Untersuchung kann die beantragte Zusatzeintragung" Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht gewährt werden."
3. Mit Schreiben vom 13.11.2014 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Untersuchung mitgeteilt und ihr die Möglichkeit des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG eingeräumt. Die Beschwerdeführerin gab innerhalb der vorgesehenen Frist keine Stellungnahme ab.
4. Mit Bescheid vom 12.12.2014 hat das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , Passnummer XXXX , den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Begründet wurde die Abweisung mit dem vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten. Diesem sei zu entnehmen, dass keine der Voraussetzungen der Verordnung BGBl. 495/2013 über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung vorliege.
Eine kurze Wegstrecke könne aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe bewältigt werden. Ein- und Aussteigen seien unter Berücksichtigung der Einschränkung der Gelenksfunktionen möglich. Der sichere Transport sei aufgrund der ausreichenden Haltefunktion gegeben. Es liege kein dauerhaftes, hochgradiges Immundefizit vor, das eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit anhaltend einschränken würde. Ebenso ließe der psychische Zustand die Benützung zumutbar erscheinen.
5. Mit Schreiben vom 03.02.2015 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid.
Begründend führte sie aus, der Bescheid sei rechtswidrig. Seitens des Sozialministeriumservices sei festgestellt worden, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der Ausführungen im eingeholten Sachverständigengutachten möglich sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Das Sozialministeriumservice verkenne hiebei allerdings, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Schmerzen sowie Funktionsbeeinträchtigungen keinesfalls zumutbar sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Aufgrund der bestehenden Knieschädigung beidseits und des Wirbelsäulenleidens sei die Beschwerdeführerin in ihrer Gehfähigkeit massiv eingeschränkt. Weiters sei vom Sozialministeriumservice nicht entsprechend berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin insbesonders auch beim Ein- und Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmitteln durch die bestehenden Schmerzen und Funktionseinschränkungen an beiden Kniegelenken eingeschränkt sei. Als Beweis wurde ein weiterer Befund übermittelt.
6. Am 18.02.2015 wurde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7. Mit Schreiben vom 20.02.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Ergänzung des medizinischen Sachverständigenbeweises durch die bereits befasste Gutachterin zur Frage, ob sich durch den neu vorgelegten Befund der Beschwerdeführerin eine abweichende Beurteilung ergebe.
8. Die medizinische Sachverständige, XXXX , führte in ihrem Gutachten vom 13.03.2015 betreffend die Beschwerdeführerin Folgendes an:
"Fragestellung:
1. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einen Röntgenbefund (Abl. 37) vorgelegt.
Es wird um Ergänzung des medizinischen Sachverständigengutachtens - basierend auf der Aktenlage ersucht.
Wodurch kann das Vorbringen Abl. 40 entkräftet werden bzw. resultiert daraus eine abweichende Beurteilung?
Befund:
Zusammenfassung: Knochenstruktur wie bei Osteopenie bzw. Osteoporose; flachbogige Lendenlordose, deutl. Osteochondrosen L2-L5 mit reaktiver Spondylosis, Zuschärfung der Facettengelenke im lumbosacralen Übergang; sonst unauffälliger Befund
Beurteilung:
Den degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule können nun aufgrund des vorgelegten Röntgen-Befundes als eigenes Leiden aufgenommen werden
Beurteilung:
Die Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule wurden bereits im Vorgutachten vom 29.9.2014 in der Gesamtbeurteilung mitberücksichtigt:
Die Wirbelsäule war bei der Untersuchung in allen Abschnitten gut beweglich.
Es bestanden keine Muskelverschmächtigungen und auch keine Nervenausfallserscheinungen.
Das Gangbild war frei, etwas verlangsamt und kontrolliert. Stiegensteigen ist - bei Wohnen in einer Wohnung im 2. Stockwerk ohne Aufzug - möglich.
Stellungnahme:
Der nachgereichte radiologische Befund wird eingesehen. Nach Berücksichtigung des vorgelegten Befundes und nach nochmaliger Prüfung des Akteninhaltes inclusive des Ergebnisses der eigenen Untersuchung kann keine Veränderung in der Einschätzung gegenüber dem Gutachten der ersten Instanz durchgeführt werden, da die festgestellten geringgradigen Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule bereits im Vorgutachten berücksichtigt wurden.
Es kann bzüglich der beantragten Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung' keine Änderung zum Vorgutachten durchgeführt werden.
Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erscheint zumutbar."
9. Mit Schreiben vom 17.04.2015 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihr die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
10. Am 28.04.2015 führte die Beschwerdeführerin aus, aufgrund bestehender Knorpelschäden des linken Knies sei das Gangbild der Beschwerdeführerin unkontrollierbar und daher nicht frei. Somit bestünden erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Es werde daher am Antrag auf Einholung eines SV-Gutachtens aus dem Fachbereich Orthopädie/Chirurgie festgehalten.
11. Mit Schreiben vom 11.05.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Erstellung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigenbeweises der Fachrichtung Orthopädie/Chirurgie.
12. Die medizinische Sachverständige, XXXX , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, führte in ihrem orthopädisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 26.5.2015 Folgendes aus:
"Im Rahmen eines AG wird keine körperliche Untersuchung der BW durchgeführt, daher kann dieses nur aufgrund der Aktenlage durchgeführt werden und sich auf das Gutachten von XXXX vom 29.9.2014 stützen - es handelt sich um kein orthopädisches, sondern um ein allgemeinmedizinisches Gutachten, in dem auch die Beweglichkeit der Kniegelenke nicht genau beschrieben ist.
Das Gangbild wurde als frei, etwas verlangsamt und kontrolliert beschrieben. Beschrieben wird auch, dass das Stiegensteigen mit Anhalten oder im Nachstellschritt möglich sei.
Beantwortung der Fragen:
1. 1 Gestützt auf das Gutachten von XXXX vom 29.9.2014 liegt keine Unzumutbarkeit ÖVM vor, da kurze Wegstrecken aus eigener Kraft und ohne Gehbehelf zurückgelegt werden können.
Da eine endlagige Bewegungseinschränkung der Kniegelenke beschrieben ist, ist anzunehmen, dass die BW auch in ÖVM ein bzw. von ÖVM aussteigen kann.
Die OE werden als frei beweglich beschrieben, daher ist auch der sichere Transport und das Anhalten in ÖVM gewährleistet.
Diagnoseliste:
Zustand nach Tumornephrektomie 1985
Zustand nach wiederholten Blasenpapillomentfernungen
Degenerative Veränderungen an beiden Kniegelenken
a) Offensichtlich liegt keine erhebliche Einschränkung der Funktion der UE vor, da die Beweglichkeit beider Kniegelenke als nur endlagig eingeschränkt beschrieben ist.
b) Soweit aus orthopädischer Sicht beurteilbar liegt keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor.
Die BW gibt an nicht in der Lage zu sein ÖVM zu benutzen (Abl. 40) - auf Abl. 37 liegt ein Röntgenbefund der LWS ap/seitlich vor, der geringe Abnützungsveränderungen beschreibt - dieser betrifft jedoch nicht die angeführten Kniegelenke.
Es liegt keine Änderung zum Gutachten 1.Instanz vor.
Es handelt sich um einen Dauerzustand."
13. Hierzu führte die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs mit Schreiben vom 17.07.2015 aus, dass in einigen Monaten eine Operation zur Behebung der Kniebeschwerden geplant sei. Es würden hierbei Knieprothesen eingesetzt werden. Ein genauer Termin sei noch nicht bekannt. Weiters führte sie aus, dass das Aktengutachten in sich widersprüchlich sei. Im Gutachten vom 29.09.2014 werde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei (Anmerkung: gemeint offenkundig "zumutbar"), da keine erheblichen Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten vorliege. Ohne ärztlicher Untersuchung könne jedoch keine genaue Beschreibung der ebenfalls angeführten endlagigen Einschränkung der Kniegelenke erfolgen. Weiters leide die BF zudem an Lendenlordose, Osteoporose sowie Spondylose. In Zusammenschau aller Einschränkungen bestehe eine Leidenspotenzierung, weshalb die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei.
14. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde um ein ergänzendes orthopädisches Sachverständigengutachten der bereits befassten Gutachterin XXXX ersucht. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.09.2015 führte XXXX , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, in ihrem Orthopädisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.09.2015 Folgendes aus:
"Anamnese und Beschwerden:
Seit der letzten Untersuchung durch XXXX vom 29.9.2014 (Abl. 31) sind folgende Änderungen eingetreten: mittlerweile hätte sie bei ihrem Orthopäden XXXX einen Operationstermin für das re. Kniegelenk für den März 2016 im Universitätsklinikum XXXX vereinbart.
Derzeit Belastungs- und Nachtschmerzen vor allem im re. Kniegelenk, ebenso im li. Kniegelenk, aber nicht so stark wie rechts.
Das Stiegensteigen sei möglich, sie müsse jedoch einen Fuß nach dem anderen aufsetzen, sie sei aber gezwungenermaßen in der Lage 2 Stockwerke zurückzulegen, da sie im 2. Stock wohne. Die Gehstrecke in der Ebene würde 500 Meter ohne Gehbehelf betragen, sie würde bewusst keinen Gehstock verwenden.
Medikamente und Hilfsmittel:
Medikamente: Thrombo Ass Tbl., bei Bedarf Parkemed Tbl.
Sozialanamnese: Pensionistin, ehrenamtliche Obfrau des XXXX , lebt in einer Lebensgemeinschaft, 2 Kinder.
Status:
165 cm, 80 kg, guter Allgemein- und Ernährungszustand.
Haut und sichtbare Schleimhäute: bland.
Wirbelsäule - Beweglichkeit:
HWS: Kinn-Jugulum Abstand: 2 cm, alle übrigen Ebenen: frei beweglich
BWS: gerade
LWS: Seitneigen nach links bis 40° möglich, nach rechts bis 40° möglich
FBA: 10 cm
Obere Extremitäten: Rechtshänderin
Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich,
Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B.
Links: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich, Ellenbogengelenk:
frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B.
Kraft- und Faustschluss: bds. frei
Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich
Untere Extremitäten:
Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-110, F 50-0-40, R 40-0-30
Kniegelenk: S 0-0-140, kein Erguß, bandstabil, deutliche Valgusfehlstellung
OSG: frei
Links: Hüftgelenk: S 0-0-140, F 50-0-40, R 40-0-30
Kniegelenk: S 0-0-150, kein Erguß, bandstabil, keine wesentliche Fehlstellung
OSG: frei
Varicen: keine
Füße: bds. o.B.
Zehen- und Fersenstand: bds. möglich, aber unsicher
Gangbild: Hinken rechts
Gehbehelf: keiner
Diagnosenliste:
Zustand nach Tumornephrektomie 1985
Zustand nach wiederholten Blasenpapillomentfernungen
Degenerative Veränderungen an beiden Kniegelenken und der Lendenwirbelsäule
Beantwortung der Fragen:
1. Aus orthopädischer Sicht liegt keine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel vor, da eine Gehstrecke von ca. 500 Metern aus eigener Kraft und ohne Gehbehelf zurückgelegt werden kann. Das Ein- und Aussteigen in bzw. von öffentlichen Verkehrsmitteln ist bei oben angeführter Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten möglich. Laut eigenen Angaben der BF könne sie auch 2 Stockwerke Stiegen steigen.
Der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist gewährleistet, da das Anhalten bei freier Beweglichkeit der oberen Extremitäten uneingeschränkt möglich ist.
Diagnosenliste siehe oben
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor, die Einschränkungen sind als mäßig zu betrachten, da Gehstrecken bis 500 Meter ohne Pause und ohne Gehbehelf sowie 2 Stockwerke zurückgelegt werden können. Ebenso ist die Einschränkung der Beweglichkeit nur als mäßig zu betrachten.
aus orthopädischer Sicht: nein
Wie die BF selbst angibt kann sie 500 Meter aus eigener Kraft ohne Verwendung eines Gehbehelfes zurücklegen. Das Stehen in öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich, da keine neurologische Beeinträchtigung der unteren Extremitäten vorliegt.
Wie von der BF selbst angegeben kann sie 2 Stockwerke Stiegen steigen, somit das Ein- und Aussteigen in bzw. von öffentlichen Verkehrsmitteln gewährleistet.
Es ist nicht anzunehmen, dass das Zurücklegen einer Gehstrecke von 500 Metern starke Schmerzen verursacht, da die BF angibt nur bei Bedarf Schmerzmittel einzunehmen.
Röntgenbefund Abl. 37: Die degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderung ( Spondylose) führt zwar zu einer mäßigen Bewegungseinschränkung, es liegt jedoch keine periphere neurologische Symptomatik vor, so dass diese keine Auswirkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel hat. Eine Lendenlordose beschreibt die übliche Form der Lendenwirbelsäule - es handelt sich um kein Krankheitsbild, eine Osteoporose führt nicht zu Funktionseinschränkungen oder Schmerzen, daher kann sie keine Auswirkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel haben.
Stellungnahme zum Schreiben des KOBV vom 3.2.15: diskrepant zu diesem Schreiben, in dem angeführt wird, dass die BF in ihrer Gehfähigkeit massiv eingeschränkt ist, gibt die BF selbst eine Gehstrecke von 500 Metern ohne Gehbehelf an. Ebenso diskrepant zu diesem Schreiben gibt sie an 2 Stockwerke Stiegen steigen zu können.
Somit können diese Argumente schon allein durch die Anamnese mit der BF entkräftet werden.
Stellungnahme zum Schreiben des KOBV vom 17.7.15 (Abl.42/24-26):
Es erfolgt heute eine ärztliche Untersuchung, in der eine mäßige funktionelle Einschränkung der Kniegelenke wie oben angeführt festgestellt wird - eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten kann mittels klinischer Untersuchung ausgeschlossen werden (siehe orthopädischer Status).
Stellungnahme zum Lendenwirbelsäulenleiden: Siehe oben.
Es erfolgt keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis
Dauerzustand, eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
15. Zu der mit Schreiben vom 01.10.2015 erfolgten Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.10.2015 darauf hin, dass sie die im Berufungsschriftsatz eingebrachten Einwendungen weiterhin aufrecht erhalte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.
Sie stellte am 14.05.2014 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragsstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem im Auftrag der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Allgemeinmedizin vom 29.09.2014, in welchem unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.09.2014, die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nachvollziehbar und schlüssig uneingeschränkt bejaht und ausgeführt wird, dass eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe bewältigt werden könne. Ein- und Aussteigen seien unter Berücksichtigung der Einschränkung der Gelenksfunktionen möglich. Der sichere Transport sei aufgrund der ausreichenden Haltefunktion gegeben. Es liege kein dauerhaftes, hochgradiges Immundefizit vor, das eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit anhaltend einschränke. Ebenso lasse der psychische Zustand die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar erscheinen.
Ebenso wird im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten vom 13.03.2015 der bereits befassten Fachärztin für Allgemeinmedizin unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten medizinischen Beweismittels ausgeführt, dass nach Berücksichtigung des nachgereichten radiologischen Befundes und nach nochmaliger Prüfung des Akteninhaltes inklusive des Ergebnisses der eigenen Untersuchung keine Veränderung in der Einschätzung gegenüber dem Gutachten der ersten Instanz durchgeführt werden könne, da die festgestellten geringgradigen Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule bereits im Vorgutachten berücksichtigt worden seien. Es könne bezüglich der beantragten Zusatzeintragung keine Änderung zum Vorgutachten durchgeführt werden, die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erscheine zumutbar.
In einem Sachverständigengutachten vom 26.05.2015 einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie führt diese - gestützt auf das Gutachten vom 29.09.2014 der Fachärztin für Allgemeinmedizin - aus, dass keine Unzumutbarkeit ÖVM vorliege, da kurze Wegstrecken aus eigener Kraft und ohne Gehbehelf zurückgelegt werden könnten. Da eine endlagige Bewegungseinschränkung der Kniegelenke beschrieben sei, sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auch in öffentliche Verkehrsmittel ein- bzw. aussteigen könne. Die oberen Extremitäten würden als frei beweglich beschrieben, daher sei auch der sichere Transport und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln gewährleistet. Offensichtlich liege auch keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten vor, da die Beweglichkeit beider Kniegelenke als nur endlagig eingeschränkt beschrieben seien. Soweit aus orthopädischer Sicht beurteilbar liege daher keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor.
Da nicht zu allen in der Vorschreibung des Bundesverwaltungsgericht vom 11.05.2015 gestellten Fragen von der befassten Gutachterin Stellung genommen wurde, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht nochmals die befasste Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX , um Erstellung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigenbeweises basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Diese führte in ihrem orthopädisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.09.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin aus, aus orthopädischer Sicht liege keine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel vor, da eine Gehstrecke von ca. 500 Metern aus eigener Kraft und ohne Gehbehelf zurückgelegt werden könne. Das Ein- und Aussteigen in bzw. von öffentlichen Verkehrsmitteln sei aufgrund der angeführten Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten möglich. Laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin könne diese auch zwei Stockwerke Stiegen steigen. Der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sei gewährleistet, da das Anhalten bei freier Beweglichkeit der oberen Extremitäten uneingeschränkt möglich sei. Es würden keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen, die Einschränkungen seien als mäßig zu betrachten, da Gehstrecken bis 500 Meter ohne Pause und ohne Gehbehelf sowie zwei Stockwerke zurückgelegt werden könnten. Ebenso sei die Einschränkung der Beweglichkeit nur als mäßig zu betrachten. Wie die Beschwerdeführerin selbst angibt, könne sie 500 Meter aus eigener Kraft ohne Verwendung eines Gehbehelfes zurücklegen. Das Stehen in öffentlichen Verkehrsmitteln sei möglich, da keine neurologische Beeinträchtigung der unteren Extremitäten vorliege. Wie von der Beschwerdeführerin selbst angegeben, könne sie zwei Stockwerke Stiegen steigen, somit sei das Ein- und Aussteigen in bzw. von öffentlichen Verkehrsmitteln gewährleistet. Auch sei nicht anzunehmen, dass das Zurücklegen einer Gehstrecke von 500 Metern starke Schmerzen verursachen würde, da die Beschwerdeführerin selbst angibt, nur bei Bedarf Schmerzmittel einzunehmen.
Die degenerative Lendenwirbelsäulenveränderung (Spondylose) laut Röntgenbefund vom 24.11.2014 führe zwar zu einer mäßigen Bewegungseinschränkung, es liege jedoch keine periphere neurologische Symptomatik vor, so dass diese keine Auswirkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel habe. Eine Lendenlordose würde die übliche Form der Lendenwirbelsäule beschreiben - es handle sich um kein Krankheitsbild, eine Osteoporose führe nicht zu Funktionseinschränkungen oder Schmerzen, daher könne sie keine Auswirkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel haben.
Da die Beschwerdeführerin selbst ausführte, eine Gehstrecke von 500 Metern ohne Gehbehelf zurücklegen sowie zwei Stockwerke Stiegen steigen zu können, würden die Einwände der Beschwerdeführerin in ihren Schriftsätzen vom 03.02.2015 bzw. 17.07.2015 schon allein durch die Anamnese mit der Beschwerdeführerin entkräftet werden. Bei der ärztlichen Untersuchung vom 16.09.2015 sei zwar eine mäßige funktionelle Einschränkung der Kniegelenke festgestellt worden, eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten könne jedoch mittels klinischer Untersuchung ausgeschlossen werden.
In sämtlichen Gutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß eingegangen. Die Gutachter setzten sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und erstatteten Einwendungen auseinander.
Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf vorhergehenden persönlichen Untersuchungen mit erhobenen klinischen Befunden und ergänzenden gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Auch kann das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" nicht überzeugen.
Im Zuge der Untersuchung am 16.09.2015 gab die Beschwerdeführerin selbst an, dass sie 500 Meter aus eigener Kraft ohne Verwendung eines Gehbelfes zurücklegen kann. Ebenso führte sie aus, dass sie zwei Stockwerke Stiegen steigen kann.
Die genannten Sachverständigengutachten werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Zu Spruchpunkt A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
? Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a verfügen;
? Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen;
? Bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;
? Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlichen Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen;
? Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und
? schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/ einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften anzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d. vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen Sachverständigengutachten vom 29.09.2014, 13.03.2015, 26.05.2015 sowie vom 16.09.2015, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, und weiters keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeit bestehen, erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt.
Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Es ist daher im Beschwerdefall zum Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zudem hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings nicht geeignet, die Feststellungen der befassten Sachverständigen zu entkräften. Die Beschwerdeführerin hat keine neuen Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung nicht in Einklang stehen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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