W207 2113655-1•BVwG W207 2113655-1
W207 2113655-1Bundesverwaltungsgericht15.12.2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W207 2113655-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.07.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "bedarf Begleitperson" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 2a und 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Sachwalterin des Beschwerdeführers brachte am 14.07.2008 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.
Am 25.11.2008 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
Die Sachwalterin des Beschwerdeführers beantragte in der Folge auf Ersuchen des Beschwerdeführers die Ausstellungeines Bescheides über den Grad der Behinderung.
Mit Bescheid vom 01.04.2009 stellte die belangte Behörde einen Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 50 v.H. fest und gab daher seinem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses statt. Die Begründung stützte sich im Wesentlichen auf das Ergebnis eines auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung ergangenen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 19.11.2008 folgenden Inhaltes (hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben):
"
Lfd. Nr.
Art der Gesundheitsschädigung:
Positionen in den Richtsätzen:
Höhe der MdE:
Dissoziative Anfälle mit rez. Amnesien
g.Z. 578
30%
Obstruktives Schlaf-apnoe-Syndrom Unterer Rahmensatz, da mittelschwere Ausprägung
286
30%
Bluthochdruck Oberer Rahmensatz, da Sekundärschäden /transistorisch-ischämische Attacken) belegt.
323
30%
Diabetes mellitus Typ II Unterer Rahmensatz, da mit milder oraler Medikation befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann
383
20%
Hautschädigung im Bereich des rechten Unterschenkels nach stattgehabter Knocheneiterung Oberer Rahmensatz, da mäßige Ausprägung
702 Tabelle links, Zeile 2
20%
......
Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit beträgt somit Fünfzig vom Hundert (50 v.H.), weil der führende GdB 1 durch die Leiden 2 und 3 um jeweils 1 Stufe erhöht wird, da wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 4 und 5 erhöhen nicht, da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigung keine Erhöhung um 1 weitere Stufe rechtfertigt."
Die Sachwalterschaft wurde laut Mitteilung der ehemaligen Sachwalterin vom 30.12.2014 am 13.12.2012 aufgehoben.
Mit Email vom 12.12.2014 ersuchte der Beschwerdeführer mit der Begründung, dass sich sein Gesundheitszustand seit Ausstellung des Behindertenpasses verschlechtert habe, um:
Auf Ersuchen der belangten Behörde reichte der Beschwerdeführer mit Email vom 28.01.2015 und 12.02.2015 ein Konvolut an medizinischen Befunden nach.
Seitens der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In diesem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.03.2015 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde unter Anwendung der Einschätzungsverordnung Folgendes ausgeführt:
"Anamnese: OP: AE, TE, VGA 09/208 wegen diss. Anfälle, Osas; Bluthochdruck, Diab. Mell, und Hautschädigung am rechten Unterschenkel: 50% diss. Anfälle seit 2002 wegen OSAS, seit Behandlung mit C-Pap 2003 (6cmH20) Besserung eingetreten, auch Tagesmüdigkeit gebessert, keine Medikationspflicht, Bluthochdruck seit 2006, Med.: Enalapril HCT 20/12,5 1-0-0, Dilatrend 25 1/2-0-1/2, unter Therapie norm. RR-Verhalten, keine Adaptationszeichen, Diab. Mell, seit 05/2007, insulinpflichtig seit 2012, Med.: Janumed 50/1000 1-0-1, Humalog bei Bed. 35lE/d, Lantus 100 0-48-0 IE, unter Therapie NBZ: ca. 160mg%, HbA1c: 6,9% lt. Bef. 02/2015, Augen- und Nierenbefund bland, Hautschädigung am Unterschenkel idem zu VGA, Therapie: Stützstrümpfe werden getragen, keine Med., RLS seit 03/2013, Med.: Area B, Gabapentin 300 1-0-1, VU als Lenker eines Kleinkraftrades von PKW zu Sturz gebracht, Trümmerbruch des rechten OA-Kopfes, Erstvesorgung im XXXX, kons.
Therapie, Beschwerden: Schmerzen und Bewegungsstörung, Nik: 0 seit 11/2014, früher 60/d, Alk: 0
Derzeitige Beschwerden: Polyneuropathie, Schmerzen im rechten Schultergelenk,
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel Pentomer ret. 400, Enalapril HCT 20/12,5, Dilatrend 25, Novalgin, Janumet 50/1000, Ranic 150, Tolvon 30, Area Be, Gabapentin 300, Humalog 100, Lantus 100, Seractil 400,
Sozialanamnese: erl. Betriebstechniker HTL, selbständiger Unternehmensberater bis 2002 (44.Lj.), seit 11/2014 arbeitslos gemeldet, verh., ein erwachsenes Kind, Gattin: arbeitslos,
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Notfallskarte mit Medikamentenliste vom 02.12.2014, Laborbef. vom 06.02.2015, 28.10.2014, unfallchir. Bef. vom 04.11.2014, Ambulanzkarte physik. Ambulanz vom 12.01.2015, unfallchir. Bef. vom 27.11.2014, Patientenbrief des XXXX vom 02.11.2014, chir. Bef. vom 15.10.2014, Kopie der Diabetesaufzeichnungen (ABL 37-43), Kopie von Röntgenbildern (ABL 36), neurolog. Bef., NLG-Messung Rezeptkopie vom 21.03.2014 vom 21.03.2014, MRT der LWS vom 13.07.2011, ärztlicher Entlassungsbericht der XXXX vom 01.07.2010,
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand,
Ernährungszustand: guter Ernährungszustand,
Größe: 171 cm Gewicht: 103 kg Blutdruck: 140/85
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Kopf: Zähne: Teil-Prothese, Lesebrille, st.p. TE, Sens, frei, NAP's unauff., Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, LKo.B., Thorax:
symm., Fassthorax, incip. Gynäkomastie, Cor: norm, konfig., HAT rein, keine path. Geräusch, Pulmo: vesik. AG, Basen gut verschieblich, son. KS, WS: HWS frei beweglich, KJ-Abstand 2cm, seichte linkskonv. Skoliose der BWS, FBA 20cm, thorak. Schober 30/33, Ott: 10/13, Hartspann der LWS, Abdomen: weich, über TN, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach AE, Nierenlager: beids. frei, obere Extremität: frei beweglich bis auf Elevationsstörung des rechten Armes 0/0/30 Grad werden demonstriert, wegen der zu erwartenden heftigen Schmerzreaktion wird auf die Prüfung der passiven Beweglichkeit des Schultergelenkes verzichtet, keine signifikante Involutionsatrophie der Armmuskulatur, Oberarmumfang rechts (Gebrauchsarm): 33cm (li.: 32,5cm), Unterarmumfang rechts: 28cm (li.: 29cm), endlagige Flexionsstörung des rechten Handgelenkes, geringe Faustschlusstörung rechte Hand, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff nur links demonstriert, untere Extremität:
frei beweglich, keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 41cm (links: 40cm), keine Ödeme, troph. Hautstörungen am rechten ventr. Unterschenkel, Stützstrümpfe werden beidseits getragen, Reflex auslösbar, Zehen- und Fersengang möglich
Gesamtmobilität - Gangbild: leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe, kommt mit Rollator zur Untersuchung,
Status Psychicus: zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich,
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
insulinpflichtiger Diabetes Mellitus oberer Rahmensatz, da bereits Sekundärschäden (diab. Polyneuropathiesyndrom) vorliegen,
40
2
obstruktives Schlafapnoesyndrom eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit nächtlicher Druckbeatmung ausreichend behandelbar, inkludiert Zustand nach dissoziativen Anfällen mit Amnesie
30
3
Bewegungsstörung des rechten Schultergelenkes nach Oberarmbruch rechts 10/2014 gz
20
4
mäßiger Bluthochdruck
20
5
Stammvarikositas beidseits eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ständig Strützstrümpfe getragen werden und geringe trophische Hautschädigung nachweisbar,
20
6
Bewegungsstörung des rechten Handgelenkes nach Fraktur (Gebrauchsarm)
10
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) um eine Stufe erhöht, da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: keine
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine
Stellungnahme zu Vorgutachten: Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) und 5) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Leiden 1) hat sich verschlimmert und wird um eine Stufe höher bewertet. Leiden 1) aus dem Vorgutachten hat sich gebessert und fliesst nunmehr in Position 2) mit ein. Eine gesonderte Auflistung ist nicht mehr gerechtfertigt. Leiden 4) hat sich stabilisiert und wird um eine Stufe niedriger bewertet. Durch das neu aufgenommene Leiden unter lf. Nr. 3) und 6) ist keine weitere Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt.
Dauerzustand
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein?
In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine, da die anerkannte Gesundheitsschädigung keine signifikante Einschränkung der Mobilität zur Folge hat. Insbesondere konnte eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, oder auch die Notwendigkeit einer Begleitperson begründen könnten, in der aktuellen Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden.
2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine, da durch die anerkannten Gesundheitsschädigungen keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit verursacht wird.
2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
Keine, da weder anamnestisch eine diesbezügliche Beeinträchtigung in Erfahrung gebracht werden konnte, noch objektive medizinische Befunde hinsichtlich einer erheblichen Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung vorliegen.
3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
Nein, da keine wesentliche psychiatrische Beeinträchtigung ermittelt werden konnte.
3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
Keine, da weder im klinischen Befund gravierende Verhaltensauffälligkeit ermittelt werden konnte, noch durch objektive medizinische Befunde eine diesbezügliche Veränderung belegt wird.
4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine, da keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems durch objektive medizinische Befunde belegt wird.
5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
Nein, da keine Umstände ermittelt werden konnten, die aus medizinischer Sicht der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entgegen stehen."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
In seiner Stellungnahme vom 07.05.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass sich durch die 2013 neu diagnostizierte hochgradig sensomotorische Polyneuropathie eine signifikante Einschränkung der Mobilität ergebe. Es sei ihm beispielsweise nicht oder kaum möglich, ohne Hilfsmittel, wie einem Rollator, Strecken über ca. 50-100 m zurückzulegen. Aber auch mit Rollator sei er nach spätestens 60 min bewegungsunfähig (wobei er mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchschnittlich mindestens 1,5h benötige und dabei oft Gesamtstrecken von mehr als 1000 m zurücklegen müsse), stolpere über die eigenen Beine und es sei ihm nicht möglich, Stiegen, wie bei öffentlichen Verkehrsmitteln, ohne fremde Hilfe hinunterzusteigen, da er nach einer Unfallverletzung auch seine rechte Hand nicht mehr zur Unterstützung nutzen könne. Zudem leide er auch unter Schmerzen der Lendenwirbelsäule, der als "zunehmender Steißbeinschmerz" im MRT-Befund vom 13.07.2011 der belangten Behörde bekannt sei. Eine vorübergehende schmerzbefreiende Behandlung mit Cortison habe wegen der vom Orthopäden nicht berücksichtigten negativen Wechselwirkung mit Insulin wieder abgebrochen werden müssen. Gerade wegen dieser stark eingeschränkten Mobilität habe der Beschwerdeführer bis zu seinem Unfall im Oktober 2014 ein Mofa zur Fortbewegung benutzt. Darüber hinaus bestehe sehr wohl eine Harninkontinenz, die auch anamnestisch im Entlassungsbefund des KES vom 16.05.2007 ersichtlich sei. Außerdem bestehe durch die beginnende Nephropathie zweifelsfrei eine Nierenschädigung. Gesondert sei der Beschwerdeführer bei der Untersuchung zu seiner Inkontinenz nicht befragt worden.
Weiters leide der Beschwerdeführer unter Depressionen und werde auch seit 2007 mit Antidepressiva behandelt. Danach sei er bei der Untersuchung durch den Sachverständigen auch nicht befragt worden. Der Beschwerdeführer habe auch immer wieder Probleme, in öffentlichen Verkehrsmitteln einen Sitzplatz zu bekommen oder sich das notwendige Insulin zu verabreichen.
Zum Ergebnis der durchgeführten Begutachtung bachte der Beschwerdeführer vor, dass bei den angeführten Leiden die diagnostizierte "hochgradige sensomotorische Polyneuropathie" der UE sowie die Funktionseinschränkung seiner Niere vollständig fehlen würden. Der Trümmerbruch seines rechten Humeruskopfes und die eingetretene Humeruskopf-Nekrose stelle eine einseitige Funktionseinschränkung schweren Grades seiner Gebrauchshand dar, wie aus der Krankengeschichte des XXXX und dem Bericht der Physiotherapie der WGKK zu entnehmen sei. Trotz Schmerzmittel sei er nicht einmal in einer Schonhaltung schmerzfrei und könne seit Monaten nicht mehr durchschlafen. Laut Einschätzungsverordnung sei dies mit einem GdB von 40 % (02.06.05) einzustufen. Durch diese Funktionseinschränkung sei er auf fremde Hilfe bei der Körperpflege, dem An-und Auskleiden, der Essenszubereitung, der Haushaltsführung angewiesen und werde durch Hauskrankenpflege, Heimhilfe und Nachbarschaftshilfe unterstützt. Kürzlich habe er erfahren, dass seine Schulter Operation erst in fünf Monaten möglich sei. Zusätzlich sei die Stellungnahme des Sachverständigen zum Vorgutachten nicht schlüssig.
Auf Ersuchen der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer mit Email vom 19.05.2015 weitere Befunde vor, um seine Einwendungen vom 07.05.2015 zu belegen.
Mit Email vom 22.05.2015 übermittelte der Beschwerdeführer abermals Befunde sowie einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt über die Anerkennung des Anspruches auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 1.
Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.05.2015 samt den vorgelegten Befunden wurde mit dem Ersuchen um neuerliche Prüfung an den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde übermittelt.
In seiner diesbezüglichen ergänzenden Stellungnahme vom 10.06.2015 führte der allgemeinmedizinischen Sachverständige, der das Sachverständigengutachten vom 11.05.2015 erstattet hatte, Folgendes aus:
"Der AW ist mit der Einschätzung aus 03/2015 nicht einverstanden und wendet ein, siehe Abl. 77-79, dass die neu diagnostizierte hochgradige sensomotorische Polyneuropathie, die Harninkontinenz, die Depression und der Diabetes Mellitus zu gering bewertet wurden.
Weiters sei die Niereninsuffizienz unberücksichtigt geblieben. Als objektive Befunde kommen auf Abl. 82-84: ein Auszug aus der Blutzuckertabelle, ein Bescheid der PVA vom 20.05.2015, ein Laborbefund vom 18.05.2015 zu Vorlage. Die Beurteilung der dauernden Gesundheitsschädigung erfolgte aufgrund der klinischen Untersuchung vom 11.03.2015 unter Berücksichtigung der Aktenlage. Die nun neu vorgelegten Befunde weichen nicht von dem Ermittlungsergebnis ab und stehen nicht im Widerspruch zu den im Gutachten getroffenen Feststellungen. In dem vorgelegten Laborbefund kann kein Hinweis auf eine Nierenfunktionsstörung abgeleitet werden. Die Sekundärschäden durch den Diabetes mellitus wurden unter lf. Nr. 1) erfasst. Eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnten, konnte in der aktuellen Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden. Aus diesem Grund kann keine abweichende Beurteilung erfolgen."
Mit Bescheid vom 07.07.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, wonach der ermittelte Grad der Behinderung des Beschwerdeführers weiterhin 50 v. H. betrage.
Mit - dem gegenständlich angefochtenen - Bescheid ebenfalls vom 07.07.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "bedarf Begleitperson" gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Auch in der Begründung dieses Bescheides verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens, wonach die medizinischen Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen nicht vorlägen. Über den Antrag auf Ausstellung "eines § 29b-Ausweises nach der StVO" werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen.
Mit Email vom 20.08.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen beide Bescheide vom 07.07.2015 und stützte sich in seiner Begründung auf die bereits im Parteiengehör vom 04.05.2015 erhobenen Einwendungen, die seiner Ansicht nach nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Weiters ersuche er um Auskunft, ob eine Nachfrist für eine Abgabe einer verbesserten Begründung möglich sei, da er am 23.07.2015 an seiner Führungshand operiert worden sei (inverse Total-Endoprothese des rechten Schultergelenks) und diese daher erst in 2 bis 8 Wochen wieder aktiv belasten dürfe. Der Beschwerde beigelegt wurde ein Patientenbrief des Orthopädischen Spitals Wien Speising vom 24.07.2015.
Die belangte Behörde legte die Beschwerden samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.08.2015, eingelangt am 02.09.2015, zur Entscheidung vor. Über den Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2015, mit dem der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde, ergeht mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag eine gesonderte Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 07.07.2015, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "bedarf Begleitperson" gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde, erwogen:
Der Beschwerdeführer ist seit 25.11.2008 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.. Er stellte am 12.12.2014 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt nach wie vor 50 v.H.. Die Voraussetzungen für einen Behindertenpass liegen beim Beschwerdeführer daher weiterhin vor.
Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer am 12.12.2014 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", "bedarf einer Begleitperson", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor (Leber- und Nierenerkrankung)" in den Behindertenpass. Außerdem beantragte er die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" liegen beim Beschwerdeführer nicht vor.
Über die Anträge des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBL. Nr. 303/1996" und "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" wurde von der belangten Behörde bisher nicht abgesprochen; diese Anträge sind daher im Verfahren vor der belangten Behörde noch unerledigt.
Die Feststellungen zu den gegenständlichen Antragstellungen und zum weiteren Vorliegen der Voraussetzungen für einen Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wird die auf die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (als 50 v.H.) gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.07.2015 betreffend Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung nach wie vor 50 v.H. beträgt und daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weiterhin vorliegen.
Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell keiner Begleitperson (im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) bedarf, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.03.2015, sowie auf die ergänzende allgemeinmedizinische Stellungnahme vom 10.06.2015. In diesem Gutachten und in dessen Ergänzung wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und den erstatteten Einwendungen auseinander.
Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde vom medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist und dieser auch keiner Begleitperson bedarf. Der Sachverständigen gelangte auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen zu dem Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen die Mobilität und die körperliche Belastbarkeit nicht entscheidungserheblich im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:
BGBl. II Nr. 495/2013, einschränken. Wie der Sachverständige ausführte, haben die anerkannten Gesundheitsschädigungen keine signifikante Einschränkung der Gehfähigkeit zur Folge. Insbesondere konnten die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen Leidenszustände in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form - etwa eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder auch die Notwendigkeit einer Begleitperson begründen könnte - im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den medizinischen Sachverständigen nicht objektiviert werden.
Dies gilt auch für die Ansicht des Beschwerdeführers, dass aufgrund der hochgradigen sensomotorischen Polyneuropathie sehr wohl eine signifikante Mobilitätseinschränkung vorliege. Die Befunde, auf die sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme bezieht, lagen bereits bei der Gutachtenserstellung vor und wurden daher auch vom Sachverständigen in seiner Beurteilung berücksichtigt. Neue Befunde, die eine Verschlechterung der Leiden der unteren Extremitäten und somit eine erheblichere Mobilitäteinschränkung belegen würden, legte der Beschwerdeführer nicht vor.
Die vom Beschwerdeführer angeführte Sturzgefahr ("stolpere über die eigenen Beine", "Stufen steigen ohne fremde Hilfe nicht möglich") konnte weder in der persönlichen Untersuchung am 11.03.2015 noch durch die vorgelegten Befunde und Unterlagen in einem Ausmaß objektiviert werden, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" oder "bedarf einer Begleitperson" - die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum einen ständigen Hilfsbedarf durch eine zweite Person voraussetzt - rechtfertigen würde.
Der in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.05.2015 ins Treffen geführte Trümmerbruch des rechten Humeruskopfes wurde im Sachverständigengutachten vom 11.03.2015 unter der Leidensposition 3 mitberücksichtigt und war dem begutachtenden Arzt für Allgemeinmedizin daher zu diesem Zeitpunkt bekannt. Insoweit vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde, dass diesbezüglich eine Operation vorgesehen sei, die - wie das Beschwerdevorbringen zeigt und wie durch den der Beschwerde beigelegten Patientenbrief vom 24.07.2015 belegt wird - zwischenzeitlich tatsächlich am 22.07.2015 bereits stattgefunden hat, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Implantation einer Totalendoprothese zweifellos zum Zwecke der Verbesserung der Funktionsbeeinträchtigung durchgeführt wurde; Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Dem vom Beschwerdeführer der Beschwerde beigelegten Patientenbrief eines näher genannten Orthopädischen Spitals vom 24.07.2015 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der postoperative Verlauf unauffällig verlaufen ist. Weiters werden darin verschiedene Arten der therapeutischen Belastung der Schulter ab der 6. bzw. 12. postoperativen Woche empfohlen. So seien Hanteltraining und aktive Bewegungsübungen der Schulter gegen Widerstand ab dem Ende der 12. postoperativen Woche erlaubt. Bei Auftreten von Beschwerden sei eine Wiedervorstellung jederzeit möglich. Diese drei Monate sind nunmehr bereits abgelaufen. Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Patientenbrief, der von einem unauffälligen postoperative Verlauf zeugt, ist nicht zu entnehmen, dass die am 22.07.2015 erfolgte Implantation einer Totalendoprothese misslungen wäre und sich diesbezüglich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der Erstellung des Sachverständigengutachtens verschlechtert hätte. Der Beschwerdeführer hat Solches im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, etwa im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme, auch gar nicht vorgebracht. Ebenso hat der Beschwerdeführer - entgegen seiner Ankündigung im Beschwerdeschreiben vom 20.08.2015 - keine "verbesserte Begründung" seiner Beschwerde nachträglich eingebracht. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sind daher nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten bzw. die ergänzende sachverständige Stellungnahme vom 10.06.2015 zu entkräften. Insbesondere aber wird mit dem Patientenbrief eines näher genannten Orthopädischen Spitals vom 24.07.2015 nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer durch die durchgeführte Operation an der Schulter, die der Verbesserung der Leidenszustände diente, dauernd, also über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinaus, an seiner Gesundheit geschädigt wäre und sich sein Zustand seit der Untersuchung am 11.03.2015 einschätzungsrelevant verschlechtert hätte. Die Funktionseinschränkung der rechten Schulter steht daher einem Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel, insbesondere einem Anhalten mit der linken Hand bzw. mit dem linken Arm, aber auch mit der rechten Hand bzw. dem rechten Arm, nicht entgegen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine Harninkontinenz vorliege, wohl auch deshalb habe er in öffentlichen Verkehrsmitteln immer wieder Probleme, einen Sitzplatz zu bekommen, vielleicht auch durch den bemerkbaren Uringeruch, ist entgegenzuhalten, dass diesbezüglich keine Befunde vorgelegt wurden, die dies bestätigen würden. Im vom Beschwerdeführer angeführten Befund vom "KES vom 16.05.2007" ist lediglich als Diagnose "anamnestische Inkontinenz" vermerkt. Bei dieser handelt es sich allerdings nicht um eine objektivierte, vom Arzt diagnostizierte Inkontinenz, sondern um eine Angabe des Beschwerdeführers ("anamnestisch"). Auch diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Befund vom 16.05.2007 aus einer Zeit datiert, als der Beschwerdeführer noch nicht das erste, rechtskräftig abgeschlossene Behindertenpassverfahren, das zur Erteilung eines Behindertenpasses am 25.11.2008 führte, betrieb, und wurde dieses nunmehr vorgebrachte Leiden auch im damaligen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren mangels Objektivierbarkeit nicht eingestuft. Dies sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein solches Leiden im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den medizinischen Sachverständigen unerwähnt gelassen habe, weil er dazu ja "überhaupt nicht befragt" worden sei, kann nicht für das tatsächliche und objektivierte Vorliegen eines dauerhaften und in einschätzungsrelevanter Intensität gegebenen Leidens ins Treffen geführt werden.
Ebensowenig wird die behauptete Funktionsstörung der Niere durch einen Befund belegt, aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Laborbefunden kann kein Hinweis auf ein solches Leiden abgeleitet werden, wie der begutachtende medizinische Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.06.2015 ausführte.
Die Einwendung des Beschwerdeführers, dass er Probleme dabei habe, in öffentlichen Verkehrsmitteln einen Sitzplatz zu bekommen und im öffentlichen Raum Blutzucker-Kontrollmessungen durchzuführen oder sich Insulin zu verabreichen, ist nicht geeignet, eine Änderung der Bewertung hinsichtlich der Vornahme der Zusatzeintragungen, insbesondere der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" zu bewirken. Der Sachverständige stellte in seinem Gutachten dazu fest, dass aufgrund der vorliegenden Funktionseinschränkungen keine gravierenden Verhaltensauffälligkeiten vorliegen, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das "Gedränge von für mich übelriechenden in mir unverständlichen Sprachen kommunizierenden Menschen, wie dies oft in öffentlichen Verkehrsmitteln der Fall ist" bei ihm Angstzustände und Aggressionen verursache, ist auf die Feststellung des Sachverständigen zu verweisen, dass keine wesentliche psychiatrische Beeinträchtigung ermittelt werden konnte. Eine solche wurde auch hier nicht durch einen medizinischen Befund belegt. Im vom Beschwerdeführer angeführten Befund des XXXX vom 16.05.2007 ist lediglich als Diagnose eine damals "akute Belastungsreaktion nach Delogierung", "Patient will dzt. Keine Dauertherapie" vermerkt. Weiters wird dazu angeführt: "zur Beruhigung 15 Tropfen Psychopax bei Bedarf bis zu 3x tgl. empfohlen, zusätzlich abends Tolvon 30 mg 0-0-1/2". Ein aktueller Befund, der eine diagnostizierte Depression oder eine sonstige massive psychische Beeinträchtigung belegen würde, die die Vornahme einer Zusatzeintragung bedingen könnte, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Eine solche konnte vom medizinischen Sachverständigen auch nicht objektiviert werden. Abgesehen davon datiert der Befund aus einer Zeit, als der Beschwerdeführer noch nicht einmal das erste, rechtskräftig abgeschlossene Behindertenpassverfahren, das zur Erteilung eines Behindertenpasses am 25.11.2008 führte, betrieb, und wurde ein solches nunmehr behauptetes Leiden auch im damaligen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren mangels Objektivierbarkeit nicht festgestellt und eingestuft.
Der Beschwerdeführer ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten vom 11.03.2015 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 10.06.2015 daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 11.03.2015 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 10.06.2015 und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Die Feststellung, dass über die Anträge des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBL. Nr. 303/1996 (Leber- und Nierenerkrankung)" und "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" von der belangten Behörde bisher nicht abgesprochen wurde und diese Anträge daher im Verfahren vor der belangten Behörde noch offen sind, gründet sich auf den Akteninhalt, insbesondere auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides, der keinen Abspruch über diese Anträge beinhaltet.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, (in der Folge kurz als VO bezeichnet) lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
.......
....... h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter
Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20%vorzunehmen.
.....
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen
.....
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Fähigkeiten, Funktionen oder
Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.07.2015 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragungen der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie "bedarf einer Begleitperson" gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Beurteilung des Grades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragungen, über die von der belangten Behörde abgesprochen wurde.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Was die vom Beschwerdeführer beantragte Zusatzeintragung der Feststellung im Behindertenpass, dass der Beschwerdeführer iSd § 1 Abs. 2 Z 2a der VO einer Begleitperson bedarf, betrifft, so ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten vom 11.03.2015 und der ergänzenden Stellungnahme vom 10.06.2015 nachvollziehbar, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer ist weder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen, noch blind oder hochgradig sehbehindert bzw. taubblind. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der festgestellten Funktionseinschränkungen auch nicht in einem Maße bewegungseingeschränkt, dass er zur Fortbewegung im öffentlichen Raum der ständigen Hilfe einer zweiten Person bedürfte.
Der Beschwerdeführer beantragte weiters die Vornahme der Zusatzeintragungen der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:
BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3:
...
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
..."
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 11.03.2015 bzw. in der ergänzenden sachverständigen Stellungnahme vom 10.06.2015 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer bestehen ausgehend von diesem Sachverständigengutachten keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffend vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden vom Beschwerdeführer, wie oben in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt, auch keine ausreichend aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden und deren Auswirkung auf die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben würden. Es sind daher auf Grundlage der persönlichen Begutachtungen des Beschwerdeführers aktuell - trotz Vorliegens von beim Beschwerdeführer vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen - keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektivierbar.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen, über die die belangte Behörde bescheidmäßig abgesprochen hat, nicht vorliegen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Der Beschwerdeführer beantragte darüber hinaus die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBL. Nr. 303/1996" gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. h der VO, er stellte in seinem Antrag ausdrücklich auf "Leber - und Nierenerkrankung" ab. Er beantragte weiters die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. b der VO. Ein Abspruch über diese Anträge durch die belangte Behörde ist nicht aktenkundig. Im angefochtenen Bescheid wurde jedenfalls nicht über diese Anträge abgesprochen, weshalb sie auch nicht verfahrensgegenständlich im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sein können, da dieses nicht über mehr entscheiden kann als die belangte Behörde und der Beschwerdeführer bei einem Abspruch über diese Anträge im Instanzenzug verkürzt wäre.
Was schließlich den Antrag des Beschwerdeführers betrifft, ihm einen Parkausweis nach § 29b StVO zuzuerkennen, so ist diesbezüglich lediglich der Vollständigkeit halber - die belangte Behörde hat über diesen Antrag ausdrücklich nicht abgesprochen - anzumerken, dass, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, Voraussetzung für die Ausfolgung des Ausweises gemäß § 29b StVO das Vorliegen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" im Behindertenpass ist. Diese Voraussetzung liegt im Fall des Beschwerdeführers aber aktuell nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage des Vorliegens von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen beurteilt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 11.03.2015 bzw. der ergänzenden Stellungnahme vom 10.06.2015 geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens der Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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