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W207 2006595-1•BVwG W207 2006595-1
W207 2006595-1Bundesverwaltungsgericht15.12.2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W207 2006595-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenschutzverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 29.01.2014, betreffend Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 04.02.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Dieser Antrag wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2013 abgewiesen; der Grad der Behinderung wurde in diesem Bescheid auf Grundlage des damals eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 07.04.2013 in Verbindung mit einem aktenmäßig erstellten HNO-fachärztlichen Gutachten vom 28.02.2013 mit 30 v.H. festgestellt.
Am 21.10.2013 stellte die Beschwerdeführerin erneut den nun verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG und legte neben einer Kopie ihres österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung vom 10.12.2013 ein, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, ausgeführt wurde:
"Anamnese und Sozialanamnese:
seit ca. 2003 bei der Gemeinde Wien als Reinigungskraft beschäftigt, keine Kündigungsgefahr ca. 3 der letzten 12 Monate im Krankenstand verheiratet seit ca. 22 Jahren, Gatte arbeitet bei der Firma XXXX, 2 Kinder, Die Anamneseerhebung bedingt durch mangelndes Sprachverständnis etwas erschwert (ehemalig mazedon. Staatsbürgerin), seit ca. 22 Jahren in Österreich.
2011 Bandscheibenoperation L5-S1
10-2013 Bandscheibenrevision L5-S1 bei Rezidiv
Derzeitige Beschwerden:
Die Partei klagt über weiterbestehende Schmerzen im Kreuzbereich mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel sowie Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Schultern. Knieschmerzen würden jetzt auch dazu kommen.
Außerdem Schwerhörigkeit.
Keine Allergie aber Histaminintoleranz bekannt
Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert.
Lt. eigenen Angaben mit öffentlichen VM zur ho. Untersuchung gekommen.
Derzeitige Behandlung/en / Medikamente:
regelmäßig : Trittico, Pantoloc, Seractil, Diclobene, Cymbalta
...
Untersuchungsbefund:
44 jährige AW in gutem AZ kommt in Begleitung der Tochter zur Untersuchung
Größe: 1,50 cm Gewicht: 98 kg (nach eigenen Angaben) BMI: 43,56
Blutdruck: 140/90 Rechtshänderin
Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose
Sensorium: weitgehend frei.
Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute:
unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal, Brillenträgerin PR unauffällig,
Rachen: bland, Gebiß: saniert, schwerhörig Hörvermögen ohne Hörgerät für Umgangssprache ausreichend.
Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche
Thorax: symmetrisch,
Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min
Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer
Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, NL bds. frei
Extremitäten:
OE: Nacken- und Schürzengriff möglich, in den Gelenken
altersentsprechend frei beweglich, Faustschluß beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.
UE: in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine
Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal.
Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme
PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.
Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 40 cm vorgezeigt, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, blande Narbenverhältnisse,
Schober: 12/10 endgradig eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, endgradig eingeschränkte Beweglichkeit der HWS,
Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur,
Gesamtmobilität - Gangbild:
weitgehend unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu 1/3 vorgezeigt.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 19.12.2013:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos.Nr.
GdB %
1
degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da rezidivierende Episoden bei Zustand nach wiederholter Bandscheibenoperation L5-S1
30
2
Schwerhörigkeit beidseits oberer Rahmensatz, da schlechte Diskrimination
20
3
Reaktive Depressio Unterer Rahmensatz, da medikamentös stabilisiert
10
Gesamtgrad der Behinderung
30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2-3 erhöht nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2013
Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich
Stellungnahme zu Vorgutachten:
keine maßgebliche Verschlimmerung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten eingetreten
[X] Dauerzustand
...
Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb
[X] geeignet ..."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der sachverständigen Untersuchung in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis- und Stellungnahmemöglichkeit gebracht.
Die nunmehr durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV) vertretene Beschwerdeführerin erstattete mit Schriftsatz vom 14.01.2014 eine Stellungnahme, in der ausgeführt wird, für die unter der laufenden Nummer 1 angeführte Gesundheitsschädigung "degenerative Wirbelsäulenveränderungen" wäre auf Grund der Schwere der Schädigung ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein Zustand nach zweimaliger Diskusoperation im Segment L5/S1 und Zustand nach dorsaler Osteosynthese L5/S1. Ferner würden massive Schädigungen im Bereich der Halswirbelsäule vorliegen. Trotz intensiver Schmerztherapie sei die Beschwerdeführerin massiv im Alltag und auch beruflich eingeschränkt. Die Schädigung der Lendenwirbelsäule führe zu Sensibilitätsstörungen in beiden Beinen, sodass die Geh- und Stehfähigkeit stark eingeschränkt sei. Die Schädigung der Halswirbelsäule strahle in beide Arme aus und es bestünden Schmerzen und Sensibilitätsstörungen, aber auch Schwindel und Kopfschmerzen. Auf Grund der Schwere der Leiden wäre daher die Einstufung in Richtsatzposition 02.01.03 gerechtfertigt gewesen. Weiters bestehe ein Karpaltunnelsyndrom beidseits sowie eine chronische Gastritis, die ebenfalls Gesundheitsschädigungen darstellen würde, die für den Gesamtgrad der Behinderung relevant seien. Der Gesamtgrad der Behinderung wäre sohin mit zumindest 50 v. H. festzustellen gewesen. Der Stellungnahme beigelegt sind folgende medizinische Unterlagen:
? MRT-Befund der Halswirbelsäule vom 10.12.2013
? Makroskopischer- und Histologischer Befundbericht eines Facharztes für Pathologie vom 20.10.2011 in dem als Diagnose "Helicobacter-bedingte mäßiggradige chronische Antrumgastritis mit geringgradigen Aktivitätszeichen (HP +)" angeführt wird.
? Elektrophysiologischer Befund vom 03.07.2013
Die im Rahmen des Parteiengehörs erstattete Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 14.01.2014 sowie die dabei vorgelegten Befunde wurden dem Ärztlichen Dienst der belangten Behörde zur Überprüfung vorgelegt, ob diese eine Änderung des zuvor erstellten Gutachtens bewirken würden.
Seitens des Ärztlichen Dienst wurde mit Stellungnahme vom 24.01.2014 Folgendes ausgeführt:
"Keine neuen Aspekte, insbes. auch konnten die behaupteten höhergradigen Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule und der Hände ("Karpaltunnelsyndrom") anlässl. d. ho. Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden, und ist ein bestehendes, behinderungsrelevantes Magenleiden, durch den histolog. Befund aus 2011, mangels Aktualität, nicht belegt. Somit keine Änderung."
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.01.2014 wurde der am 21.10.2013 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung betrage 30 v.H.. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 10.12.2013, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage, und der ergänzenden Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes.
Mit Begleitschreiben vom 03.02.2014, bei der Behörde eingelangt am 04.02.2014, reichte der KOBV einen Ambulanzbericht der neurologischen Abteilung des XXXXitals vom 28.01.2014 nach.
Mit Schreiben vom 10.02.2014 teilte die belangte Behörde dem KOBV mit, dass das Verfahren auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten mit Bescheid vom 29.01.2014 abgeschlossen worden sei. Der am 04.02.2014 eingelangte Befund könne daher nicht mehr zur Beurteilung herangezogen werden. Es bleibe dem KOBV jedoch unbenommen, gegen diesen Bescheid fristgereicht das Rechtsmittel der Beschwerde einzubringen.
Mit Schreiben vom 17.03.2014, eingebracht am 18.03.2014, erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird darin ausgeführt, seitens der belangten Behörde seien die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen nach der Positionsnummer 02.01.02 lediglich mit 30 % bewertet worden. Die belangte Behörde verkenne hierbei allerdings, dass auf Grund der bestehenden massiven radiologischen Veränderungen und klinischen Defizite sowie maßgeblicher Einschränkungen im Alltag richtigerweise die Positionsnummer 02.01.03 herangezogen hätte werden müsse. Die Beschwerdeführerin leide an ständigen starken Schmerzen, es sei die Hebe- und Trageleistung sowie das Gehen und Stehen massiv eingeschränkt. Auf diese angeführten Funktionseinschränkungen sei seitens der belangten Behörde weder im Bescheid noch im Beinblatt eingegangen worden. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin an einem Zustand nach wiederholter Bandscheibenoperation leide. Ferner werde ausgeführt, dass die bestehende Depression ebenfalls viel zu gering eingeschätzt worden sei. Die Beschwerdeführerin leide auf Grund der bestehenden starken Schmerzen an einer massiven Depression, welche sie in ihren sozialen Kontakten bereits einschränke. Ausgeführt werde ergänzend, dass der am 04.02.2014 vorgelegte Befund vom 28.01.2014 in die Beurteilung der belangten Behörde überhaupt nicht eingeflossen sei. In diesem Befund werde allerdings noch auf die hartnäckige Schmerzausstrahlung und auf die neu hinzugekommenen Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule im Sinne eines deutlichen unteren Cervikalsyndroms hingewiesen, welches keinen Niederschlag im gegenständlichen Bescheid finde. Zum Beweis des Vorbringens beantragte die Beschwerdeführerin die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie/Chirurgie sowie der Neurologie/Psychiatrie. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Beschwerde sind folgende medizinischen Unterlagen beigelegt:
? Ambulanzbericht der neurologischen Abteilung des XXXXitals vom 28.01.2014 (bereits im Akt aufliegend)
? Ärztlicher Entlassungsbericht des PVA XXXX nach einem Aufenthalt von 11.02.2014 bis 04.03.2014 inklusive einem klinisch-psychologischer Befund vom 28.02.2014 sowie einer Therapie-Übersicht und einem Laborbefund vom 03.03.2014
Mit Begleitschreiben vom 24.03.2014 reichte der KOBV eine ihm durch die Beschwerdeführerin ausgestellte Vollmacht nach.
Mit Schreiben vom 10.06.2014 reichte der KOBV einen Ambulanzbericht der neurologischen Abteilung des XXXXitals vom 13.05.2014 und ein Digitalröntgen der Brustwirbelsäule vom 12.05.2014 nach.
Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie und Neurologie sowie ein beide Begutachtungen zusammenfassendes Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie jeweils mittels persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin ein.
Den Sachverständigen standen bei ihrer Begutachtung neben den bisher vorgelegten medizinischen Unterlagen folgende weitere Befunde zur Verfügung:
? Patientenbrief der Klinischen Abteilung für Allgemeinchirurgie des XXXX vom 09.09.2014, dem ein stationärer Aufenthalt von 03.09.2014 bis 09.09.2014 nach Durchführung eines laparoskopischen Omega Loop Bypasses zu entnehmen ist
? Audiometriebefund vom 28.09.2015
? Schreiben vom 22.09.2015, in dem die Behandlung der Beschwerdeführerin seit Februar 2013 in der Ordination eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie bestätigt wird
? Elektrophysiologischer Befund vom 15.07.2015
? MRT-Befund der Brustwirbelsäule vom 19.05.2014
In dem in der Folge auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.10.2015 erstatteten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom selben Tag wird Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Der BW kommt in Begleitung der Tochter (C. R.). Es besteht ein Z.n. Laminektomie 2011, 2013 L5/S1, Seither bestehen weiterhin Schmerzen lumbal, zusätzlich bestehen Parästhesien in den OE bds bei durch NLG nachgewiesenem Karpaltunnelsyndrom re li. Seit 2013 stehe sie wegen depressiver Symptome in FA Behandlung, diesbezüglich keine stat. Behandlung
Nervenärztliche Betreuung: Dr. Donis ( alle 2 Monate, Befund 15.7.15
NLG: Karpaltunnelsyndrom re li, 22.9.15: Z.n. Laminektomie L5/S1, Postlaminektomiesyndrom, Rezidivprolaps Depressio Karpaltunnelsyndrom re li
Subjektive derzeitige Beschwerden: es werden Schmerzen am ganzen Körper angegeben, besonders lumbal, gedrückte Stimmung, Schlafstörung
Sozialanamnese: lebt verheiratet, Bedienerin, kein Pflegegeld, nicht besachwaltet
Medikamente (neurologisch/ psychiatrisch): Cymbaita 120mg , Neurontin 800mg 1-0-0-1,5, Tramal ret 100mg 1-0-1 , Pantoprazol, Trittico ret 150mg
Neurostatus:
Rechtshändigkeit.
Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen, Faustschluß bds ob
Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar,
die Koordination ist intakt,
an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzenstand bds. möglich, Fersenstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, ASR bds vermindert.
Die Koordination ist intakt,
die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ,
das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig.
Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben, bis auf Parästhesien im Bereich des N. med re li mäßiggradig ausgeprägt.
Psychiatrischer Status:
Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite,
Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dystym, Somatisierungsneigung,
Ein und Durchschlafstörung,
keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.
Reaktive Depressio 030501 10%
Unterer Rahmensatz, da geringe Ausprägung , mit Stabilisierung , ohne Medikamentenänderung
Karpaltunnelsyndrom re 04.05.06 10%
Unterer Rahmensatz, da keine motorischen Ausfälle, Parästhesien geringgradig
Karpaltunnelsyndrom li 04.05.06 10%
Unterer Rahmensatz, da keine motorischen Ausfälle, Parästhesien geringgradig
GdB Depressio ab Antragstellung, GdM Karpaltunnelsyndrom ab Diagnosestellung 07/15 anzunehmen
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder einem integrativen Betrieb ist möglich.
Begründung (es werden nur die nervenärztlich relevanten Befunde angeführt):
Abl.93, 94: Es liegen keine maßgeblichen motorischen Ausfallserscheinungen vor, das Stand und Gangbild ist nicht maßgeblich beeinträchtigt die Sensibilitätsstörungen der OE wurde neu eingestuft.
Abl. 78-92: Keine Änderung der Einschätzung da keine maßgeblichen neurologischen Ausfallserscheinungen der UE objektivierbar sind, die Parästhesien in den OE wurden neu eingestuft bezüglich der geringgradigen depressiven Symptomatik keine Änderung der Einschätzung bei gleichbleibender Therapie, keine stat. psychiatrische Behandlung Abl. 112/4,5: Keine Änderung der Einschätzung da keine maßgeblichen neurologischen Ausfallserscheinungen der UE objektivierbar sind, die Parästhesien in den OE wurden neu eingestuft.
Stellungnahme zu Vorgutachten: Im Vergleich zum VGA zusätzliche Einschätzung des Karpaltunnelsyndrom bds. bezüglich der Depression keine Änderung, bei gleichbleibender Medikation und keiner stat. Behandlung, im Neurostatus sonst keine maßgeblichen funktionellen Ausfälle objektivierbar.
Dauerzustand"
Im dem beide Begutachtungen zusammenfassenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 06.10.2015 wird, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:
"Allgemeine Krankenvorgeschichte
Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 10.12.2013.
Zwischenanamnese:
02/2014 Rehab in XXXX,
09/2014 Magenbypass-OP im AKH
Derzeitige Beschwerden:
Ich höre schlecht, ich soll an den Ohren operiert werden. Die Hände schlafen oft ein, da soll ich auch operiert werden. Ich habe Schmerzen an der ganzen Wirbelsäule von oben bis unten. Ich habe häufig Kopfschmerzen. Ich habe Angst im Krankenstand zu bleiben.
Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Cymbalta, Neurontin, Pantoprazpl, Tramal, Trittico
Laufende Therapie: dzt. keine
Hilfsmittel: keine
Sozialanamnese:
Reinigungskraft in einer Schule
Objektiver Untersuchungsbefund
Größe 156 cm, Gewicht ca. 67 kg (33 kg Gewichtsverlust seit OP)
Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal
Kommt in Begleitung der Tochter zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch und hinkfrei. Die Sprache ist leise, wirkt insgesamt leidend. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.
Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: Klinisch unauffällig, kein Druckschmerz, die Haut ist deutlich faltig, Fettschürze
Obere Extremitäten:
Die Durchblutung ist ungestört, Sensibilität siehe neurologisches Gutachten. Benützungszeichen seitengleich.
An den Händen besteht keine Thenaratrophie, es ist kein Tinnel-Hofmann-Zeichen auszulösen, Phalentest ist beidseits negativ.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit:
Die Schultern sind seitengleich endlagig gering eingeschränkt. Nacken- und Kreuzgriff sind jeweils endlagig eingeschränkt durchführbar. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei. Zehenballengang, Fersengang, Einbeinstand und Anhocken sind jeweils gut und uneingeschränkt durchführbar. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Im Liegen Beinlänge rechts +0,5cm. Mäßig Spreizfußstellung beidseits. Durchblutung ist ungestört, Sensibilität siehe neurologisches Gutachten. An den Hüften wird Endlagenschmerz bei Beugung und Rotation angegeben.
Sonst sind sämtliche Gelenke bandfest und klinisch unauffällig,
Beweglichkeit:
Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule:
Im Stehen steht der linke Beckenkamm minimal höher. Der Schultergürtel ist horizontal, die Wirbelsäule ist annähernd im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Über der unteren Lendenwirbelsäule besteht eine etwa 11cm lange, mediane Narbe bis zum Kreuzbein reichend. Mäßig Hartspann zervikal, gering entlang der gesamten Brustwirbelsäule, sowie mäßig lumbal. Klopfschmerz wird über der gesamten Wirbelsäule angegeben. ISG mäßig druckschmerzhaft.
Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: aktiv wird die Halswirbelsäule in allen Ebenen etwa im Ausmaß von 1/2 bewegt, bei der Anamneseerhebung besteht allenfalls eine endlagige Einschränkung bei Rotation
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 35cm, Seitwärtsneigen jeweils 2cm Fingerkuppenkniegelenksspaltabstand, Rotation 30/0/30
Beantwortung der Fragen:
1. Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung
Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigung
Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist
Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist.
1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 30%
Unterer Rahmensatz dieser Position, da Zustand nach wiederholter Bandscheibenoperation an der Lendenwirbelsäule mit nur geringer Funktionsbehinderung.
2 Schwerhörigkeit beidseits 12.02.01 20%
Tabelle, Kolonne 2, Zeile 2
Oberer Rahmensatz dieser Position, da schlechte Diskrimination.
(Dieses Leiden wird ohne zu prüfen aus dem Vorgutachten übernommen, da fachfremd)
3 Reaktive Depressio 03.05.01 10%
Unterer Rahmensatz dieser Position, da geringe Ausprägung, mit Stabilisierung ohne Medikamentenänderung.
4 Carpaltunnelsyndrom rechts 04.05.06 10%
Unterer Rahmensatz dieser Position, da keine motorischen Ausfälle, Parästhesien geringgradig.
5 Carpaltunnelsyndrom links 04.05.06 10%
Unterer Rahmensatz dieser Position, da keine motorischen Ausfälle, Parästhesien geringgradig.
Die Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit dreißig v. Hundert (30 v. H), da das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht wird.
3. Stellungnahme, ab wann der Gesamt-GdB anzunehmen ist (ab Antrag 21.10.2013? Wenn später, bitte begründen).
Leiden 4 und 5 ab Diagnosestellung 07/2015. Die übrigen Leiden ab Antragstellung.
4. Feststellung, ob die BF in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitslatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist oder nicht geeignet ist.
Die BF ist in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitslatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
5. Ausführliche Stellungnahme zu den fachspezifischen Einwendungen Abl. 93, 94.
Die angeführten massiven Einschränkungen von Seiten der Wirbelsäule sind klinisch nicht objektivierbar. Es besteht nur mäßige Beweglichkeitseinschränkung ohne neurologisches Defizit. Somit ist das Leiden unter der angeführten Position entsprechend der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Die Schmerzsymptomatik ist von neurologischer Seite zu beurteilen.
6. Ausführliche Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde Abl. 78-92, 112/4,5.
Rehabbericht von XXXX von 02/2014 beschreibt ein Körpergewicht von 102 kg. Zwischenzeitlich hat durch eine durchgeführte Magenoperation ein Gewichtsverlust auf derzeit 67 kg stattgefunden. Dadurch ist es insgesamt sicherlich zu einer Verbesserung des gesamten Leistungsniveaus und auch der körperlichen Wendigkeit gekommen. Dieser Umstand betrifft auch die Wirbelsäule und deren Beschwerden.
Im Rehabbericht ist auch eine Beweglichkeit an der Wirbelsäule mit KJA 1cm und FBA 20cm, beides ist als altersentsprechend unauffällig zu bezeichnen.
Der neurochirurgische Befundbericht vom 28.01.2014 ist nur mehr bedingt als aktuell zu werten, wegen des erfreulichen, eheblichen Gewichtsverlustes in der Zwischenzeit.
Der neurochirurgische Befundbericht vom 13.05.2014 beschreibt geringe Beschwerdebesserung von Seiten der Lendenwirbelsäule. Wegen einer Beschwerdezunahme an der Brustwirbelsäule wurde die Durchführung eines Magnetresonanztomographie der Brustwirbelsäule und Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule vorgeschlagen, diesbezügliche Befund liegt nicht vor.
Der vorliegende Röntgenbefund der Brustwirbelsäule beschreibt degenerative Veränderungen und eine Achsabweichung.
7. Ausführliche Begründung zu einer allf. zum angefochtenen SV-GA abweichenden Beurteilung.
Rein fachbezogen besteht keine abweichende Beurteilung. Leiden 4 und 5, zwischenzeitlich neu festgestellt, werden zusätzlich berücksichtigt, bewirken aber keine Änderung des gesamt GdB.
8. Stellungnahme, ob, bzw. wann eine NU erforderlich ist.
Dauerzustand."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2015, dem KOBV als bevollmächtigter Vertreter der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 03.11.2015 zugestellt, wurden die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 21.10.2013 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.
Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor.
Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.
Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Kopie ihres österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises, die im Akt der belangten Behörde aufliegt.
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf die oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen, in der Beschwerde beantragten und durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 06.10.2015, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am selben Tag. Diese Gutachten bestätigen - wenngleich zu berücksichtigen ist, dass auf Grund der im Beschwerdeverfahren neu vorgelegten Befunde zusätzlich ein vorliegendes Karpaltunnelsyndrom links und rechts in die Liste der Funktionseinschränkungen aufgenommen wurde - im Ergebnis auch das bereits von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 10.12.2013.
Nach den die Leidenszustände der Beschwerdeführerin beurteilenden neurologischen und unfallchirurgischen Gutachten vom 06.10.2015 beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v. H.. In diesen in den wesentlichen Teilen oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde, die belangte Behörde habe die als Leiden 1 festgestellten degenerativen Wirbelsäulenveränderungen nach der Positionsnummer 02.01.02 lediglich mit 30 % bewertet. Auf Grund der bestehenden massiven radiologischen Veränderungen und klinischen Defizite sowie maßgeblicher Einschränkungen im Alltag hätte aber richtigerweise die Positionsnummer 02.01.03 herangezogen werden müssen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundenen Leidenszustände und maßgeblichen Einschränkungen im Alltag in der von der Beschwerdeführerin dargestellten Form im Rahmen der persönlichen Untersuchungen im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens nicht objektiviert werden konnten. Diesbezüglich führte der sachverständige Facharzt für Unfallchirurgie in seinem Gutachten vom 06.10.2015 - bestätigt durch die Ausführungen im Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 06.10.2015 - aus, "Die angeführten massiven Einschränkungen von Seiten der Wirbelsäule sind klinisch nicht objektivierbar. Es besteht nur mäßige Beweglichkeitseinschränkung ohne neurologisches Defizit. Somit ist das Leiden unter der angeführten Position entsprechend der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Die Schmerzsymptomatik ist von neurologischer Seite zu beurteilen." Dies gilt auch in Bezug auf den zeitlich deutlich vorgelagerten, dem Bundesverwaltungsgericht von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund der neurologischen Abteilung eines näher genannten Krankenhauses vom 13.05.2014, in dem angemerkt wird, dass auf Grund der vielfältigen Wirbelsäulenbeschwerden und des Zustandes nach mehrfachen Wirbelsäulenoperationen das Heben von Lasten über 6 kg nicht zu empfehlen sei.
Insofern die Beschwerdeführerin aus den von ihr vorgelegten Befunden massive radiologische Veränderungen und klinische Defizite zu erkennen meint, so ist diesbezüglich auszuführen, dass den durch das Bundesverwaltungsgericht mit der Feststellung der Gesundheitsschädigungen beauftragten sachverständigen Fachärzten sämtliche die Wirbelsäule betreffende Befunde vorlagen. Unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin durchaus vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen konnten die Sachverständigen jedoch derart massive radiologische Veränderungen und klinische Defizite, wie von der Beschwerdeführerin urgiert, anhand der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde sowie auf Grundlage der durchgeführten persönlichen Untersuchungen nicht objektivieren. Vielmehr führte der sachverständige Facharzt für Unfallchirurgie bezüglich des führenden Leidens 1 aus, dass ein Zustand nach wiederholter Bandscheibenoperation an der Lendenwirbelsäule mit nur geringer Funktionsbehinderung vorliege.
Die Stellungnahme des Facharztes für Unfallchirurgie zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden unterstreicht ebenfalls die Richtigkeit der für die Funktionseinschränkung "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" gewählten Positionsnummer und des Einzelgrades der Behinderung. Er führt darin aus, durch die durchgeführte Magenoperation sei es zu einem Gewichtsverlust von 102 kg auf 67 kg gekommen. Dadurch sei es insgesamt mit Sicherheit zu einer Verbesserung des gesamten Leistungsniveaus und auch der körperlichen Wendigkeit gekommen. Dieser Umstand betreffe auch die Wirbelsäule und deren Beschwerden.
Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde, dass der am 04.02.2014 vorgelegte Befund vom 28.01.2014 in die Beurteilung der belangten Behörde überhaupt nicht eingeflossen sei. In diesem Befund werde allerdings auf die neu hinzugekommenen Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule im Sinne eines deutlichen unteren Cervikalsyndroms hingewiesen, welches keinen Niederschlag im gegenständlichen Bescheid finde. Hierzu ist der Vollständigkeit halber zunächst darauf hinzuweisen, dass der Befund erst nach Abfertigung des nunmehr angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vorgelegt wurde. Inhaltlich ist bezüglich des Befundes vom 28.01.2014 auf die im Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie vom 06.10.2015 dazu ergangene Stellungnahme zu verweisen. Der Sachverständige führt darin aus, der Ambulanzbericht der neurologischen Abteilung des XXXXitals vom 28.01.2014 sei auf Grund des erheblichen Gewichtsverlustes nur mehr bedingt als aktuell zu werten. Weiters führt er aus, aus den vorgelegten Befunden gehe zwar hervor, dass die Durchführung eines Magnetresonanztomographie der Brustwirbelsäule und Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule vorgeschlagen werde, diesbezüglich seien jedoch keine Befunde vorgelegt worden. Das von der Beschwerdeführerin eingewendete deutliche untere Cervikalsyndrom kann somit nicht objektiviert werden. Im Übrigen ist auf obige Ausführungen zu nicht objektivierten Leidenszuständen zu verweisen.
Die Beschwerdeführerin wendet weiters ein, die bestehende Depression sei ebenfalls viel zu gering eingeschätzt worden. Wie in der Beschwerde beantragt, wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie eingeholt. Eine Änderung der im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 10.12.2013 in Bezug auf Leiden 3 getroffenen Einschätzung kann jedoch auf Grundlage des Sachverständigengutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 06.10.2015 nicht erfolgen. Dieser führte dazu Folgendes aus: "..., bezüglich der geringgradigen depressiven Symptomatik keine Änderung der Einschätzung bei gleichbleibender Therapie, keine stat. psychiatrische Behandlung".
Was letztlich die im Rahmen der Stellungnahme des KOBV vom 14.01.2014 noch im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde vorgebrachten Gesundheitseinschränkungen "Karpaltunnelsyndrom beidseits" sowie "chronische Gastritis" betrifft, so werden diese im Rahmen der Beschwerde nicht mehr vorgebracht. Der Vollständigkeit halber wird auf die die eingewendete Gastritis betreffenden Angaben des Ärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin verwiesen, in denen ausgeführt wird, ein bestehendes behinderungsrelevantes Magenleiden werde durch den als Beweis für dessen Vorliegen durch die Beschwerdeführerin vorgelegten histologischen Befund aus 2011 mangels Aktualität nicht belegt. Das vorliegende Karpaltunnelsyndrom rechts und links wurde nunmehr im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 06.10.2015 und in der Folge im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 06.10.2015 als Leiden 4 und 5 berücksichtigt und jeweils mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. bewertet.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten vom 06.10.2015. Die Beschwerdeführerin ist diesen Sachverständigengutachten trotz eingeräumter Stellungnahmemöglichkeit auch nicht entgegengetreten. Die vorliegenden Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 57/2015 lauten auszugsweise:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."
Dem bereits durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 10.12.2013, insbesondere aber den durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 06.10.2015 und eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 06.10.2015 zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 30 v.H..
Wie bereits erwähnt, entsprechen die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Die Beschwerdeführerin ist diesen Sachverständigengutachten vom 06.10.2015 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093. Von dem ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehör machte Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der im gegenständlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 06.10.2015. Diese werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Aus diesen Sachverständigengutachten ergibt sich auch, dass die Beschwerdeführerin infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) in der Lage ist; ein Ausschlussgrund iSd § 2 Abs. 2 lit d BEinstG liegt daher nicht vor.
Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. allerdings aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrages - nicht entgegen.
Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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