BVwG W206 2015381-1

W206 2015381-1Bundesverwaltungsgericht15.12.2015

Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W206 2015381-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W206.2015381.1.00

Spruch

W206 2015381-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehöriger von Somalia gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2014, Zl. 1025448208-14795640, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.7.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am der Antragstellung folgenden Erstbefragung gemäß §19 AsylG 2005 gab der Genannte gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er gehöre dem Stamm der Hawiye an und habe seine Heimat aufgrund der aus dem Bürgerkrieg resultierenden mangelnden Sicherheit verlassen. Täglich würden Zivilisten umgebracht; er selbst befände sich seit dem Jahr 2008 auf der Flucht.

3. Am 13.11.2014 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er an, aus Mogadischu zu stammen, wo seine Familie nach wie vor lebe. Er gehöre der Volksgruppe der Hawiye an und habe seinen Lebensunterhalt durch Verkauf von Kleidern am Markt verdient. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Genannte an, dass einer seiner Freunde, der neben ihm am Markt ein Geschäft betrieben habe, am 16.12.2007 von Al Shabaab bedroht und in den Kopf geschossen worden sei. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer umgehend in einen anderen - von der Regierung kontrollierten - Stadtteil begeben und sich zwei Wochen bei verschiedenen Verwandten aufgehalten. Seine Familie sei zwischenzeitlich ständig von Al Shabaab- Milizen bedroht worden. Im Jänner 2008 habe er sich dann zur Flucht entschlossen. Nachdem der Markt, auf dem der Beschwerdeführer gearbeitet habe, von Regierungsleuten kontrolliert worden sei und diese dort auch regelmäßig Einkäufe getätigt hätten, seien alle Geschäftsleute - daher auch der Beschwerdeführer- von Al Shabaab verdächtigt worden, mit der Regierung zusammen zu arbeiten. Es würde nach ihm gesucht. Dies sei auch der Grund, warum er nicht so einfach in die Heimat zurückkehren könne.

4. Mit Bescheid vom 17.11.2014, Zl. 1025448208-14795640, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten ab. Gleichzeitig wurde dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend führte die belangte Behörde die mangelnde Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe ins Treffen, die sich einerseits aus widersprüchlichen Angaben -etwa zum letzten Aufenthaltsort -ergaben, andererseits aus der Steigerung des Vorbringens gegenüber den Ausführungen bei der Erstbefragung ergeben würde. Dass der Beschwerdeführer selbst von Al Shabaab bedroht worden sei, habe er damals mit keinem Wort erwähnt. Weiters spräche der Verbleib seiner Familie in Somalia gegen eine unmittelbare Bedrohung seiner Person.

5. In der fristgerecht gegen Spruchpunkt I erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und brachte vor, dass er bei der Erstbefragung vor der Polizei eingeschüchtert gewesen sei und er zudem von der Dolmetscherin aufgefordert worden wäre, sich auf das Wesentliche zu beschränken. Auch hätte er weitere Angaben machen wollen, jedoch hätte man ihm gesagt, dass die bereits getätigten Ausführungen bereits genügten. So habe er auch keine Gelegenheit erhalten, die vermeintlichen Widersprüche betreffend seinen Aufenthaltsort aufzuklären.

6. Mit Erkenntnis vom 23.2.2015, Zl. W 105 2015381-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich im Wesentlichen der Beurteilung des Bundesamtes hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers an. Auch wenn die erstniederschriftliche Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht zentral der Erhebung von Fluchtgründen diene, sei jedoch eine diesbezügliche klare Aussage dem Antragsteller voll zurechenbar, und hätte er sich aufgrund der ergangenen Rechtsmittelbelehrung zu Punkt 11 des Protokolls vor dem Bundesministerium für Inneres bewusst sein müssen, dass er zumindest ansatzweise eine ihn treffende individuelle Verfolgungssituation anzugeben bzw. anzudeuten gehabt hätte.

7. Der Beschwerdeführer brachte gegen diese Entscheidung außerordentliche Revision ein. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte die Revision als begründet und zulässig und behob mit Erkenntnis vom 8.9.2015, Zl. Ra 2015/18/0090-12, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Verwaltungsgerichtshof verwies auf seine ständige Rechtsprechung zum Erfordernis der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt müsse von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dürfe keine dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben könne wie ein Vorbringen, das gegen das in §20 BFA- VG festgelegte Neuerungsverbot verstoße.

Im konkreten Fall habe das Bundesverwaltungsgericht Divergenzen und ein gesteigertes Vorbringen angenommen und sei dabei nicht auf das Beschwerdevorbringen eingegangen, wonach der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung eingeschüchtert bzw. von der Dolmetscherin darauf verwiesen worden sei, dass seine Ausführungen auf das Wesentliche zu reduzieren. Alleine deshalb hätte das Bundesverwaltungsgericht nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen dürfen. Hinzu käme, dass sich das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen des Bundesamtes zum vermeintlich gesteigerten Vorbringen angeschlossen habe. Es sei aber dabei nicht erkennen, dass die in der aktuellen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts bereits aufgezeigten Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung, die sich nach §19 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe, in die Erwägungen eingeflossen wären. Auf dem Boden des §19 AsylG 2005 sei es zwar weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedürfe aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sei. Da die Begründung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung somit nicht mängelfrei erfolgt sei, hätte das Bundesverwaltungsgericht sie auch nicht ohne weiteres übernehmen und die so gewonnenen Feststellungen ohne mündliche Verhandlung seiner Entscheidung zugrunde legen. (vgl. VwGH vom 28.5.2014, Zl Ra 2014/20/0017, VwGH vom 13.11.2014, Zl. Ra 2014/18/0061 und VwGH vom 24.2.2015, Zl. Ra 2014/19/0171).

8. Gegenständliches Beschwerdeverfahren wurde der nunmehr erkennenden Richterin mit Verfügung vom 1.10.2015 zugewiesen. Daraufhin wurde eine mündliche Verhandlung für den 7.12.2015 anberaumt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde eine einwöchige Frist zur schriftlichen Äußerung zu den in der Verhandlung erörterten Länderberichten eingeräumt.

9. Mit Schriftsatz vom 14.12.2014 erstattete die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung eine schriftliche Stellungnahme. Darin wurde betont, dass der BF aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsmann und seiner unterstellten religiösen Einstellung als Ungläubiger u.a. resultierend aus der unterstellten Spionage in seinem Herkunftsland Somalia verfolgt würde. Die Aktualität dieser Verfolgung ergebe sich aus der möglichen Mitgliedschaft seines Bruders bei Al Shabaab und zudem aus dem Umstand, dass deren Sprecher demselben Stamm wie der BF angehöre. Darüber hinaus wurden in der Stellungnahme Berichte zur allgemeinen Sicherheitslage zitiert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und lebt auf Basis einer ihm durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung infolge Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt ist.

2. Zur Lage im Herkunftsstaat

Al Shabaab

Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014).

Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014).

Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).

Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:

a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia

b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.

c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)

d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka

e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)

Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;

Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;

hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).

Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014).

Quellen:

Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 04.11.2014

Einschätzung der ÖB

Die von der Botschaft bereits im vergangenen Jahr (unter ho. Zl. POL/0247/2014) getroffene Einschätzung zur Situation in Somalia bleibt weitgehend aktuell: auch fünf Jahre nach Inkrafttreten der neuen Verfassung hat sich in Somalia wenig verändert.

Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen; Die Zentralregierung ist kaum fähig, mit Krisen dieser Art umzugehen, und sieht sich mit zunehmenden Föderalismusbestrebungen der Regionen konfrontiert. Weite Teile des Landes stehen weiterhin unter der Kontrolle von Kriegsherren, rivalisierenden Clans, oder sind von der andauernden AMISOM Offensive "Operation Jubba Corridor" betroffen.

AMISOM hat allerding Al-Shabaab weitgehend zurückgedrängt. Viele UN-Agenturen (bspw. UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen. Aufgrund der Tatsache, dass bereits gem. UNHCR-Bericht eine Anzahl von somalischen Flüchtlingen bereit sind freiwillig zurückzukehren bzw. viele schon zurückgekehrt sind, besteht eine berechtigte Hoffnung, in absehbar Zeit das Land, insbesondere nach der Wahl nächstes Jahr, als zunehmend sicherer und bewohnbarer zu qualifizieren.

Die Situation in Somaliland ist wesentlich besser als im Süd- und Zentralsomalia. Die Sicherheitslage ist weitgehend stabil und rudimentäre staatliche Strukturen sind vorhanden. Es gibt, bedingt durch die aus dem Jemen rückkehrenden Flüchtlinge, in der Zwischenzeit soziale Auffangnetze, Beratungsmöglichkeiten etc. Es ist daher davon auszugehen, dass Binnenvertriebene in Somaliland grundsätzlich in Sicherheit leben können (selbst wenn es nicht immer möglich sein sollte, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen).

Auf die sich eindeutig verschlechternde humanitäre Lage, insbesondere betreffend Nahrungsmittelkrise und grassierende Epidemien, sei an dieser Stelle nochmals ausdrücklich hingewiesen.

Quelle: Asylländerbericht Somalia der Österreichischen Botschaft Nairobi - Oktober 2015

3. Beweiswürdigung

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die als Folge der VwGH-Entscheidung durchgeführt wurde, wurde dem BF Gelegenheit gegeben, seine Fluchtgründe umfassend und detailliert darzulegen. Dabei blieb er im Kern bei seinen früheren Angaben, Somalia infolge von Problemen mit Al Shabaab verlassen zu haben. Er führte aus, am Markt Kleider verkauft zu haben und von Angehörigen der Al Shabaab misshandelt worden zu sein. Im Dezember 2007 sei sein Standnachbar am Markt von den Islamisten erschossen worden, woraufhin sich der zu diesem Zeitpunkt in der Moschee aufhältige Beschwerdeführer in einen anderen Stadtteil begeben und Ende Dezember Somalia verlassen habe. Er meinte in diesem Zusammenhang, von Al Shabaab gesucht zu werden.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Lebensumstände - etwa die Kontrollen einerseits durch die Islamisten, andererseits durch die Regierungsangehörigen bzw. die wechselseitigen Verdächtigungen, mit der einen oder der anderen Bürgerkriegspartei zu kooperieren - den Tatsachen zum Zeitpunkt der Ausreise entsprechen. Es wird vor diesem Hintergrund nicht in Abrede gestellt, dass auch der Beschwerdeführer im Rahmen von -damals verbreiteten - Attacken selbst körperlich misshandelt und mit den Islamisten immer wieder konfrontiert wurde. Auch der von ihm in der mündlichen Verhandlung erstmalig ins Treffen geführte Raketenangriff, in dessen Rahmen das Haus seiner Familie beschädigt worden und bei dem sie alle nur knapp mit dem Leben davon gekommen waren, entspricht vermutlich den Tatsachen und ist geradenach der instabilen Sicherheitslage im Herkunftsstaat geschuldet.

Als nicht glaubhaft erwiesen sich jedoch - demgegenüber - die Aussagen des Beschwerdeführers nach einer konkreten, ihn als Person betreffenden und insbesondere noch aktuellen Verfolgungsgefahr.

Vielmehr geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Schilderungen in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass der Beschwerdeführer Ereignisse ins Treffen führte, die die gesamte Bevölkerung seiner Herkunftsregion im selben Maße betrafen - und derentwegen der Genannte letztlich auch bereits im ersten Verfahrensgang den Status des subsidiär Schutzberechtigten verliehen bekommen hatte. Es ist - aufgrund des noch näher darzustellenden Antwortverhaltens - der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer diese Ereignisse als Rahmen für seine (versuchte) individuelle Fluchtgeschichte nutzte.

Dabei wird es - in Anlehnung an den Standpunkt des BFA - nicht zwingend als Widerspruch gewertet, wenn der Genannte im Rahmen der Erstbefragung allgemein von der mangelnden Sicherheit infolge des Bürgerkriegs als Fluchtgrund sprach und bei der späteren Einvernahme dann von einer Schießerei am Markt berichtete, in deren Rahmen auch ein Geschäftsfreund des Beschwerdeführers getötet wurde. Der Genannte vermochte das Bundesverwaltungsgericht im Weiteren jedoch nicht davon zu überzeugen, dass er konkret und als Person in den Fokus der Al Shabaab geraten war. Selbst wenn der neben ihm am Marktplatz verkaufende Kollege von den Islamisten getötet wurde, ist nicht klar, woraus sich nun eine entsprechende Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer ergab. Die Behauptung, dass Al Shabaab ihn gesucht hätten, stellte er bloß in den Raum.

Im Zuge der anfänglichen Befragung zu seinen familiären Verhältnissen hatte der Beschwerdeführer nicht nur betont, dass seine Angehörigen allesamt nach wie vor in Somalia aufhältig seien, sondern darüber hinaus, dass es ihnen gut gehe und sie keine Probleme hätten. Über späteren Vorhalt, dass im Fall einer gezielten Suche nach ihm wohl auch seine im Land verbliebene Familie Schwierigkeiten zu erwarten hätte, meinte der Beschwerdeführer schließlich, er vermute, dass sein Bruder in der Zwischenzeit selbst Mitglied bei Al Shabaab geworden sei, so dass die Familie vermutlich deshalb in Ruhe gelassen würde. Dabei handelt es sich nach dem Dafürhalten des BVwG jedoch um eine rein spekulative Annahme, für deren Wahrheitsgehalt es keine Beweise gibt.

Die erkennende Richterin bemühte sich durch mehrmalige und gezielte Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, herauszufinden, worin nun das vom Beschwerdeführer angegebene Interesse gerade an seiner Person bestehe. In diesem Zusammenhang verwies der Genannte darauf, dass ihm seitens der Islamisten eine Zusammenarbeit mit der Regierung unterstellt worden sei. Diese, so der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, gründe sich auf den Umstand, dass er in seiner Bewegungsfreiheit selten eingeschränkt worden sei und von den Regierungstruppen, anders als andere, nicht so streng kontrolliert worden wäre. Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer dieselbe Frage beim BFA dahingehend beantwortet, dass ihm das Naheverhältnis aufgrund der Einkäufe durch Regierungsangehörige bei ihm am Markt unterstellt worden sei. Über Vorhalt dieses Widerspruchs meinte der Beschwerdeführer lapidar, seitens der Richterin nicht danach gefragt worden zu sein. Dies entspricht nicht den Tatsachen, zumal die Fragestellung exakt die gleiche wie beim BFA war.

Dass der Beschwerdeführer, wie er daraufhin meinte, noch nicht ausgesprochen hätte, erweist sich vor dem Hintergrund der protokollarisch festgehaltenen Fragestellungen und dem (abschließenden) Antwortverhalten als unzutreffend.

Ebenso ging der Hinweis der anwesenden Rechtsberaterin ins Leere, wonach der Beschwerdeführer bereits an früherer Stelle angegeben hätte, dass er Probleme mit Al Shabaab aufgrund seiner Verkaufstätigkeit am Markt und der sich aus den Kreisen der Regierungstreuen zusammensetzenden Kundschaft gehabt hätte. Eine gemeinsame Prüfung der protokollarischen Aufzeichnungen sowie eine nochmalige Befragung der anwesenden Dolmetscherin ergab einen Irrtum bzw. eine Verwechslung mit Aussagen vor dem BFA.

Dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen zu steigern versuchte, zeigte sich auch daran, dass er plötzlich meinte, sein Kollege vom Markt wäre ja seinetwegen erschossen worden. An dieser Stelle wurde der Genannte an die Wahrheitspflicht erinnert und darüber aufgeklärt, dass sich derart offenkundige Versuche, Geschehnisse zu seinen Gunsten "umzudeuten", eher negativ auswirkten. Daraufhin musste die Verhandlung auf Wunsch der Rechtsberaterin zum Zwecke eines klärenden Gesprächs mit dem Beschwerdeführer sogar für einige Minuten unterbrochen werden.

Insgesamt erweist es sich angesichts der nach wie vor katastrophalen humanitären Lage in Somalia sowie infolge der instabilen Sicherheitslage nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen hat. Glaubhaft erwiesen sich auch die Angaben über das Ende seines Aufenthalts in Kenia, wobei die Frage nach dem Vorhandensein von 5000 US- Dollar für einen Schlepper offen bleibt. Es scheint kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer diesen Betrag aus seiner Arbeit in Kenia bezog, wo er gleichzeitig auch angab, seine quasi einkommenslose Familie in Somalia unterstützt zu haben.

Eine über den subsidiären Schutzstatus hinausgehende Zuerkennung der Asylberechtigung war aber infolge der nicht feststellbaren konkreten und aktuellen Verfolgungsgefahr nicht möglich. Dass der Beschwerdeführer gezielt von Al Shabaab gesucht und verfolgt wurde, konnte infolge der dargestellten Ungereimtheiten, d.h. aufgrund mangelnder Glaubwürdigkeit nicht festgestellt werden. Zudem erwiesen sich die Aussagen des Beschwerdeführers - abgesehen von den Divergenzen und Steigerungsversuchen - auch als nicht geeignet, eine individuelle Bedrohung auszumachen. Wie bereits oben ausgeführt, zog der Genannte ganze Bevölkerungsgruppen gleichzeitig die schlechte Sicherheitslage betreffende Ereignisse als Rahmen für die ansonsten völlig konstruierte Fluchtgeschichte heran.

An der Gesamtbeurteilung vermag auch die nach der mündlichen Verhandlung eingebrachte Stellungnahme nichts zu ändern. In Bezug auf die darin erläuterte Verfolgungsgefahr wird auf das oben Gesagte verwiesen. Soweit ergänzend ausgeführt wird, dass die - als nicht glaubhaft qualifizierte - Verfolgungsgefahr aktuell sei, da der Sprecher von Al Shabaab demselben Stamm wie der BF angehöre, kann daraus nicht gewonnen werden. Die gleiche Stammesangehörigkeit sagt nichts über individuelle Übergriffe auf die Person des BF aus.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am 31.07.2012 gestellt wurde.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat , liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor.

Die Beschwerde war daher abzuweisen

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.

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