BVwG W139 2101329-1

W139 2101329-1Bundesverwaltungsgericht15.12.2015

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W139 2101329-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W139.2101329.1.00

Spruch

W139 2101329-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120010271, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber und Almbewirtschafter der Alm mit der Betriebsnummer (BNr.) XXXX), für die von der beschwerdeführende Partei als Almbewirtschafter der Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm 233,63 ha Almfutterfläche angegeben.

Die beschwerdeführende Partei ist ebenfalls Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX, für die von deren Obmann 94,24 ha Futterfläche beantragt wurden.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) vom 30.12.2008 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 3.954,36 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 28,98 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Mit Schreiben vom 27.07.2011 teilte die AMA der Agrargemeinschaft

XXXX mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-Abgleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 - 2010 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien (eine entsprechende Tabelle lag bei). Demnach habe der Abgleich der Almflächen 2007 - 2010 für das Antragjahr 2008 eine Differenz von 20,40 ha ergeben.

4. Mit an die AMA gerichtetem Schreiben vom 04.08.2011 führte der Obmann der XXXX im Wesentlichen mit, dass er sich seit Beginn der digitalen Almfutterflächenermittlungen an die Vorgaben der AMA sowie der Bezirksbauernkammer gehalten habe. Er habe unter Zuhilfenahme des Luftbildes der von ihm im MFA beantragten Alm die Einschätzung der bestoßenen Almflächen hinsichtlich der Futterflächenanteile vorgenommen. Die Einschätzung der Futterflächenanteile gestalte sich schwierig, weshalb in diversen Fachartikeln auf besondere Vorsicht bei der Ermittlung der Almfutterflächen verwiesen worden sei. Aufgrund des Umstandes, dass eine geringere Almfutterfläche keine Auswirkungen auf die Prämienhöhen habe, sei freiwillig eine Anpassung der Futterfläche innerhalb der beantragten Feldstücke vorgenommen worden, auch wenn - aufgrund der Interpretation des Luftbildes - mehr Futterfläche beantragt hätte werden können. Die Anpassung sei unter der Annahme und dem Hinweis erfolgt, dass die freiwillig durchgeführten Verringerungen keine negativen Auswirkungen auf die Antragstellung der Vorjahre habe.

Die von ihm beantragte Futterfläche erscheine am Luftbild als reine Waldfläche. Bei der gegenständlichen Fläche handle es sich um eine im hochalpinen Gebiet gelegene Almfläche, welche aufgrund der Höhenlage fast ausschließlich mit Lärchen bewaldet sei und sohin eine Lärchenweide darstelle. Aus Vorsicht sei bei der Digitalisierung diese Fläche als 0% FF bzw. als Wald zur Gänze ausgeschieden, da die Alm trotz besonders vorsichtiger Digitalisierung über mehr als 1 ha FF/GVE verfüge. Aufgrund des großen Flächenausmaßes der oberhalb der Baumgrenze gelegenen Alm sei die Abgrenzung der Futterfläche schwierig. Besonders auf Hochalmen sei die Abgrenzung von Futterfläche zu Ödland, Zwergsträuchern wie Almrausch, Heiden usw. über das Luftbild kaum möglich. Die Reduzierung sei in dem guten Glauben erfolgt, dass die Reduzierung keine negativen Auswirkungen auf die Vorjahre habe, da die bisher beantragte Futterfläche tatsächlich auf der Alm vorhanden gewesen sei.

5. Mit weiterem Schreiben vom 27.07.2011 teilte die AMA der Agrargemeinschaft XXXX mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-Abgleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 - 2010 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien (eine entsprechende Tabelle lag bei). Demnach habe der Abgleich der Almflächen 2007 - 2010 für das Antragjahr 2008 eine Differenz von 26,65 ha ergeben.

6. Mit an die AMA gerichtetem Schreiben vom 09.08.2011 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass er sich seit Beginn der digitalen Almfutterflächenermittlungen an die Vorgaben der AMA sowie der Bezirksbauernkammer gehalten habe. Er habe unter Zuhilfenahme des Luftbildes der von ihm im MFA beantragten Alm die Einschätzung der bestoßenen Almflächen hinsichtlich der Futterflächenanteile vorgenommen. Die Einschätzung der Futterflächenanteile gestalte sich schwierig, weshalb in diversen Fachartikeln auf besondere Vorsicht bei der Ermittlung der Almfutterflächen verwiesen worden sei. Aufgrund des Umstandes, dass eine geringere Almfutterfläche keine Auswirkungen auf die Prämienhöhen habe, sei freiwillig eine Anpassung der Futterfläche innerhalb der beantragten Feldstücke vorgenommen worden, auch wenn - aufgrund der Interpretation des Luftbildes - mehr Futterfläche beantragt hätte werden können. Die Anpassung sei unter der Annahme und dem Hinweis erfolgt, dass die freiwillig durchgeführten Verringerungen keine negativen Auswirkungen auf die Antragstellung der Vorjahre habe.

Die von ihm beantragte Futterfläche sei fast ausschließlich mit Lärchen und vereinzelt mit Fichten bestockt. Aus besonderen Vorsichtgründungen sei die Fläche aber nicht als Lärchenweide mit 90 % Futterfläche beantragt worden, sondern als Futterfläche mit entsprechender Überschirmung. Am Luftbild sei die Fläche nicht als Lärchenweide erkennbar, die Fläche könnte aber als Lärchenweide dem Almenleitfaden entsprechend digitalisiert werden, wodurch dich gegenüber der bisherigen Futterflächenangabe nur eine geringe Verringerung ergeben würde. Aufgrund des großen Flächenausmaßes der oberhalb der Baumgrenze gelegenen Alm sei die Abgrenzung der Futterfläche schwierig. Besonders auf Hochalmen sei die Abgrenzung von Futterfläche zu Ödland, Zwergsträuchern wie Almrausch, Heiden usw. über das Luftbild kaum möglich. Die Reduzierung sei in dem guten Glauben erfolgt, dass die Reduzierung keine negativen Auswirkungen auf die Vorjahre habe, da die bisher beantragte Futterfläche tatsächlich auf der Alm vorhanden gewesen sei.

7. Mit Schreiben vom 15.11.2012 teilte die AMA der Agrargemeinschaft

XXXX mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-Abgleichs der beantragten Flächen der Jahre 2008 - 2011 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien (eine entsprechende Tabelle lag bei). Demnach habe der Abgleich der Almflächen 2008 - 2011 für das Antragjahr 2008 eine Differenz von 36,82 ha ergeben.

8. Mit Schreiben vom 29.11.2012 teilte der Obmann der XXXX mit, dass der Abgleich Flächen 2007 bis 2010 positiv bewertet worden sei und reduzierte der Obmann die Almfutterfläche ab dem Jahr 2010 um 20,40 ha und ab dem Jahr 2011 um 16,42 ha.

9. Am 29.07.2013 fand auf der XXXX mit der Betriebsnummer (BNr.) 9664165, eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, die ergab, dass im Antragsjahr 2008 lediglich eine Almfutterfläche von 50,62 ha vorhanden gewesen sei.

10. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 30.10.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.936,99 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 1.017,37 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 28,98 ha und einer anteiligen Almfutterfläche nach einer Vor-Ort- bzw. Verwaltungskontrolle von 16,29 ha ausgegangen. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 29.07.2013 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien und keine Beihilfe gewährt werden könne. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle bzw. im Rahmen von AMA internen Überprüfungen sei eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung von mehr als 30 % festgestellt worden, sodass im betreffenden Kalenderjahr keine Prämie gewährt werden könne. Gemäß Art 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 gelte für Sanktionen (im Fall von Flächenabweichungen:

Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz oder Abzug von 100 %) eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte gemäß Art. 73 Abs. 5 erster Unterabsatz VO (EG) Nr. 794/2004 eine Frist von zehn Jahren (gerechnet ab Auszahlung bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt worden sei, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im Fall der beschwerdeführenden Partei sei die vier-jährige Frist bereits verstrichen, weshalb keine Sanktion verhängt werde. Im Fall einer Flächenabweichung erfolge trotz höherer Differenzfläche keine (zusätzliche) Flächensanktion.

11. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 07.11.2013 Berufung. Es wird beantragt:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, sowie

4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Almen im Rahmen des Parteiengehörs,

5. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen, sowie

6. die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche.

Die beschwerdeführende Partei führte im Wesentlichen aus, dass die Almfutterfläche von 2009 auf 2010 und auf 2011 vom Obmann verringert worden sei. Der Obmann habe am 14.05.2012 ein Schreiben von der zuständigen Landwirtschaftskammer erhalten, dass der Flächenabgleich 2009/2010 positiv beurteilt worden sei. Aufgrund dieses Schreibens habe die beschwerdeführende Partei als Auftreiber vertrauen dürfen, dass der Obmann eine richtige Flächenbeantragung gemacht habe.

Gemäß Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bestünde für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und nach Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 für die Wirtschaftsjahre ab 2010 keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen konnte. Der Irrtum liege auch mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die auf Grund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträgen ausgezahlt worden seien. Beziehe sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant seien, so gelte der Wegfall der Rückzahlungsverpflichtung nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden sei. Wenn die belangte Behörde die Ergebnisse der früheren Verwaltungskontrolle (Flächenabgleich 2009/2010) als falsch bewerte und daher nicht berücksichtige, liege offensichtlich ein Irrtum der Behörde bei der früheren Verwaltungskontrolle insb. auch über Tatsachen vor, die für die Berechnung der relevanten Zahlungen relevant seien. Die Zahlung liege mehr als 12 Monate zurück und sei der Irrtum der Behörde für die beschwerdeführende Partei billigerweise nicht erkennbar gewesen. Es bestehe demnach keine Verpflichtung zur Rückzahlung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien.

12. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens samt einer Erklärung der beschwerdeführenden Partei nach § 8i MOG hinsichtlich der XXXX vom 22.06.2014 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Obmann der gegenständlichen Almen, auf die die beschwerdeführende Partei Auftreiber ist, stellte ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen für die XXXX, BNr. XXXX, mit einer Almfutterflächennutzung von 94,24 ha. Die beschwerdeführende Partei stellte als Almbewirtschafter der XXXX, BNr. XXXX, ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen mit einer Almfutterflächennutzung von 233,63 (nicht verfahrensgegenständlich).

Im ersten Bescheid über die Gewährung der EBP 2008 ging die belangte Behörde von einer beantragten und berücksichtigten anteiligen Almfutterfläche von 28,98 ha aus.

Am 29.07.2013 fand auf der XXXX mit der Betriebsnummer (BNr.) XXXX, eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, die ergab, dass im Antragsjahr 2008 lediglich eine Almfutterfläche von 50,62 ha vorhanden war.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 30.10.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.936,99 gewährt und eine Rückforderung von EUR 1.017,37 ausgesprochen, wobei eine beantragte Fläche von 28,98 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 16,29 ha zugrunde gelegt wurden. Aufgrund der Verjährung wurde keine Sanktion verhängt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht und die Richtigkeit der Vor-Ort-Kontrolle auch nicht bestritten, weshalb davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle zutreffend ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:

"Artikel 22

Beihilfeanträge

(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:

Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.

Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 19

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 23

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

[...]"

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 28,98 ha und eine tatsächlich vorhandene Fläche von 16,29 ha ermittelt, was für die beschwerdeführende Partei eine Flächendifferenz von 9,28 ha bedeutete.

Die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche betrug somit "über 20 %", was grundsätzlich zur Folge hätte, dass keine flächenbezogene Beihilfe gewährt würde. Da jedoch die in diesem Zusammenhang relevante Verjährungsfrist von vier Jahren bereits verstrichen war, wurden seitens der belangten Behörde gegenständlich keine Sanktionen verhängt. Sämtliche vorgebrachte Beschwerdepunkte diesbezüglich gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass die beschwerdeführende Partei an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb unbestritten. Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, Zahl: 2011/17/0216).

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Partei hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, Zahl: 2013/17/0111). Die beschwerdeführende Partei trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, Zahl: 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, Zahl: 2007/17/0164).

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde vor, da diese bei die Ergebnisse der früheren Verwaltungskontrolle (Flächenabgleich 2009/2010) als falsch bewertet hätte und daher nicht berücksichtigt habe. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da der hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (Deutsches BVerwG 29.03.2005, 3 B 117.04).

Die VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 6 spezielle Verjährungsbestimmungen. Der VwGH hat zwar in anderem Zusammenhang die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH 27.01.2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419/2001, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2007-2010), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Gegenständlich ist daher nicht Verjährung eingetreten.

Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216; vgl. ausführlich BVwG 21.05.2014, W118 2007172).

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

3.4. zu B.) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle liegt mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vor; vgl. dazu grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Zur Mitwirkungspflicht der Antragsteller bei der Ermittlung des Sachverhalts kann exemplarisch auf VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123 verwiesen werden, zur Zurechnung von Flächenabweichungen auf Almen vgl. darüber hinaus aus der jüngeren Vergangenheit zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.