BVwG W133 2010745-1

W133 2010745-1Bundesverwaltungsgericht15.12.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Gesundheitsschädigung, Kassation, Kausalität,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Verdienstentgang

Gesamter Gesetzestext

BVwG W133 2010745-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W133.2010745.1.00

Spruch

W133 2010745-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 18.07.2014, GZ: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer XXXX stellte am 29.11.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz ohne die Art der beantragten Hilfeleistungen näher zu konkretisieren bzw anzukreuzen und legte diesem Antrag ein Konvolut an Unterlagen (u.a. persönliche E-Mailnachrichten, Briefe, Schreiben der Opferschutzanwaltschaft, der Diakonie, klinisch-psychologischer Kurzbericht von August 2012) zur Konkretisierung des im Antragsformular anzugebenden Verbrechens bei. Zusammengefasst ergibt sich daraus das Vorbringen des Beschwerdeführers, während Schul- und Heimaufenthalten in der Kindheit misshandelt worden zu sein.

Zur Prüfung des Beschäftigungsverlaufes wurde seitens der belangten Behörde in weiterer Folge ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, Stand 05.12.2013, eingeholt. Demnach bezog der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt seit 01.05.2012 eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.

Auf Grund der unvollständigen Angaben in seinem Antragsformular ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.12.2013 um neuerliche Übersendung von vollständig ausgefüllten Formularblättern sowie um Übermittlung einer Kopie seines Passes bzw. Staatsbürgerschaftsnachweises und um Kopien seines Jugendamtsaktes zur kurzfristigen Einsichtnahme.

Mit weiterem Schreiben vom 18.12.2013 ersuchte die belangte Behörde die Pensionsversicherungsanstalt um Übermittlung des dortigen Pensionsaktes zur Einsichtnahme sowie die Gebietskrankenkasse um Unterlagen, aus welchen Krankenstände sowie Krankheiten betreffend den Beschwerdeführer ersichtlich sind.

Seitens der Pensionsversicherungsanstalt wurde in weiterer Folge ein Bescheid über den Anspruch auf Ausgleichszulage ab 01.05.2012 sowie über einen Anspruch auf Invaliditätspension für die Zeit vom 01.05.2012 bis zum 31.12.2013 des Beschwerdeführers übermittelt. Weiters wurde ein ärztliches Gesamtgutachten betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf dessen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension vom 14.08.2012 in Vorlage gebracht. In diesem Gutachten wird als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein "metabolisches Syndrom" festgestellt.

Mit Aktenvermerk vom 10.02.2014 wurde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass der Beschwerdeführer angerufen und sich erkundigt habe, wie er den Antrag ausfüllen solle. Es sei ihm eine entsprechende Auskunft erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe weiters angegeben, dass er in evangelischen Heimen gewesen und kein Jugendamtsakt vorhanden sei. Außerdem habe er einen Antrag bei der PVA gestellt.

Am 17.02.2014 übermittelte der Beschwerdeführer ein ergänztes Formularblatt, worin er den "Ersatz des Verdienstentganges" als beantragten Hilfeleistung ankreuzte sowie im Feld für psychotherapeutische Krankenbehandlung ergänzte: "Zusatzantrag nach Verbrauch der bewilligten 40 Stunden". Im Formularblatt betreffend die Angaben zum erlittenen Verdienstentgang führte der Beschwerdeführer an, er stehe im Bezug von Notstandshilfe. Er habe durch die traumatisierenden Kindheitserlebnisse nie beruflich Fuß gefasst, ansonsten hätte er gewiss eine A-Laufbahn gehabt. Den Formularblättern beigefügt wurden vom Beschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses, woraus sich ergibt, dass er Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist, vom Beschwerdeführer unter einem Pseudonym verfasste Gedichte bzw. Texte sowie eine Einverständniserklärung, dass die Behörde von den jeweils zuständigen Stellen (weißer Ring, Kinder-und Jugendanwaltschaft, Opferschutzkommission, etc.) sämtliche dort aufliegenden Unterlagen anfordern könne.

Mit Schreiben vom 15.05.2014 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG ein. Darin wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe von 1960 bis 1962 die dritte und vierte Klasse der Volksschule XXXX sowie von 1962 bis 1964 das XXXX besucht. Gemäß seinen Angaben sei es während dieses Aufenthaltes zu psychischer und physischer Gewalt gekommen. Die Gewalt habe er unter anderem in Form von Schlägen und Demütigungen erlebt. Der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben danach eine HTL mit dem Zweig für Flugtechnik begonnen, sei den dortigen hohen Anforderungen aber laut eigenen Angaben nicht gewachsen gewesen und habe begonnen, Drogen zu konsumieren und in weiterer Folge die Ausbildung abgebrochen. XXXX habe er eine Externistenmatura absolviert. Eine Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen habe Folgendes ergeben: Laut ärztlichem Gesamtgutachten von 14.08.2012 sei die Hauptursache der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit ein metabolisches Syndrom. Mittels Vergleich sei ihm eine befristete Invaliditätspension zuerkannt worden. Derzeit stehe er im Bezug von Notstandshilfe. Laut klinisch-psychologischen Kurzbericht vom August 2012 leide er unter der Ablehnung der Invaliditätspension sowie unter dem Missverhältnis zwischen seiner Intelligenz und seinem beruflichen Erfolg und der daraus resultierenden materiellen Knappheit. Außerdem leide er an Schlafstörungen, rezidivierenden Depressionen sowie Paruresis. Eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Unterlagen lasse nicht den Schluss zu, dass das Ausmaß der kausalen psychischen Gesundheitsschädigung einen solchen Schweregrad erreicht hätte, dass von einer maßgeblichen und für einen Verdienstentgang im Sinne des § 3 VOG bzw. § 1325 ABGB relevanten Beeinflussung des beruflichen Werdeganges ausgegangen werden könne. Sein Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges werde nicht bewilligt werden können, da das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges zum Zeitpunkt der Antragstellung des bzw. Antragsfolgemonats Dezember 2013 im fiktiven schadensfreien Verlauf nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Die Behörde wolle ausdrücklich festhalten, dass sie die dem Beschwerdeführer zugefügten Misshandlungen und den Missbrauch in keiner Weise infrage stelle. Allerdings müsse nach den gesetzlichen Bestimmungen des VOG mit Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die durch diese Misshandlungen und den Missbrauch erlittenen physischen und psychischen Schädigungen seinen beruflichen Werdegang dermaßen beeinträchtigt hätten, dass er heute nicht den Beruf ausüben könne, dem er bei Nicht-Erleben der Misshandlungen nachgehen hätte können und deshalb heute noch immer einen Verdienstentgang erleide. Es könne durchaus möglich sein, dass sich die Berufslaufbahn des Beschwerdeführers wegen der erlittenen Misshandlungen bzw. den Missbrauch und den daraus resultierenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen anders gestaltet hätte. Es sei aber leider so, dass die bloße Möglichkeit der Verursachung für eine Leistung nach den Bestimmungen des VOG nicht ausreiche.

Mit Schreiben vom 03.06.2014 nahm der Beschwerdeführer zu diesen Feststellungen der belangten Behörde Stellung und führte zusammengefasst aus, die Sachverhaltsdarstellung habe nur wenig Ähnlichkeit mit der Realität. Die Tatsachen seien falsch erhoben worden, die ersten Vorfälle hätten bereits im evangelischen Kinderheim XXXX stattgefunden weshalb ihm auch von der evangelischen Kirche € 9200 gewährt worden seien. Auch sei er bereits ab der zweiten Klasse Volksschule, sohin ab 1959, im Heim gewesen. Sein namentlich genannter Erzieher und Peiniger aus dem XXXX sei selbst der erhebenden Psychologin einschlägig bekannt gewesen. Auch seien pädophile Unterrichtskräfte dafür verantwortlich, dass er bis heute unter Paruresis leide. Die Hauptursache der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit sei nicht das angeführte metabolische Syndrom, sondern die im Schlaflabor festgestellte Schlafapnoe. Der Beschwerdeführer habe nur durch die erlittenen Misshandlungen und Verfehlungen verschiedener Behörden respektive deren Aufsichtsorgane nicht den beruflichen Werdegang genommen, der ihm sogar von der Behörde konzediert werde. Es sei nicht nur von einer bloßen Möglichkeit auszugehen, dass die Kette von Vorkommnissen ursächlich für sein berufliches Scheitern gewesen sei, sondern es sei dies die evidente empirische Begründung. Die erlittenen Traumata seien zwingende conditio sine qua non.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2014 wurde in weiterer Folge der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen. In ihrer Begründung wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen jene Ausführungen, die sie dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 15.05.2014 zur Kenntnis gebracht hatte. Auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers ging die Behörde am Ende des Bescheides insofern ein, als sie ausführte, dass dem Gutachten der PVA am 14.08.2012 als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers das metabolische Syndrom zu entnehmen sei. Die Schlafapnoe, welche aber nicht als Hauptursache der Arbeitsunfähigkeit angeführt sei, könne aufgrund der Ätiologie nicht als verbrechenskausal anerkannt werden. Weitere Leiden würden keine genannt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er aufgrund der Misshandlungen und der Verfehlungen verschiedener Behörden nicht den beruflichen Werdegang gehabt habe, den er sich gewünscht habe. Ein Zusammenhang des Abbruches der Ausbildung an der HTL infolge der hohen Anforderungen und des Drogenkonsums mit einer vorsätzlichen Straftat im Sinne des § 1 VOG könne nicht als wahrscheinlich zugrunde gelegt werden. Eine abweichende Beurteilung der Ermittlungsergebnisse sei demgemäß nicht möglich gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mailschreiben vom 08.08.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und legte zur Begründung unter anderem seine Stellungnahme zum Parteiengehör bei. Da diese Beschwerde zunächst direkt beim Bundesverwaltungsgericht, anstatt bei der belangten Behörde, eingebracht worden war, erfolgte seitens des Gerichtes mit Erledigung vom 13.08.2014 zuständigkeitshalber eine Weiterleitung gemäß § 6 AVG an die belangte Behörde. Die Weiterleitung langte am 14.08.2014 - somit fristwahrend - bei der belangten Behörde ein. Am 22.08.2014 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs.1 Verbrechensopfergesetz - VOG, BGBl. Nr. 288/1972, idF BGBl. I Nr. 57/2015, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG somit insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw gravierende Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen (vgl. nochmals das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als gravierend mangelhaft:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes - VOG, lauten:

"Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

........

.........

(6) Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1


-1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder

-2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.

Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen

§ 10. (1) Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.

(2) Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.

(3) Hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die §§ 57 und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.

(4) Hilfe nach § 2 Z 7 ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. § 12 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 16

...

(13) Die §§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 7, 2 Z 2a, 3 Abs. 1 erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 Z 1, Abs. 2a, Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4, 5a Abs. 1, 6 erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Abs. 1 zweiter Satz, 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5, 9 Abs. 4 zweiter Satz, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 treten mit 1. April 2013 in Kraft. Die §§ 4a, 6a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 ist hinsichtlich § 2 Z 1, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich § 2 Z 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.

..."

Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ist - soweit im gegenständlichen Fall betreffend den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges relevant - zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde, sowie weiters, dass dadurch die Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde nach der Bescheidbegründung offenbar davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer das evangelische Kinderheim XXXX , die Volksschule XXXX sowie von 1962 bis 1964 das XXXX besucht hat. Gemäß seinen Angaben sei es während dieser Aufenthalte zu psychischer und physischer Gewalt gekommen. Die Gewalt habe er unter anderem in Form von Schlägen und Demütigungen erlebt. Nach weiteren Ausführungen trifft die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid schließlich auch die Feststellung:

"Wir möchten ausdrücklich festhalten, dass wir die Ihnen zugefügten Misshandlungen und den Missbrauch in keiner Weise in Frage stellen."

Diese Ausführungen lassen vermuten, dass die belangte Behörde alle vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfälle als tatsächlich vorgefallen erachtete und offenbar - ohne den Beschwerdeführer jemals persönlich befragt zu haben und ohne auf den Umstand einzugehen, dass die Unabhängige Opferschutzkommission im April 2013 eine Entschädigung des Beschwerdeführers abgelehnt hatte - von der Glaubwürdigkeit seiner Angaben zu über mehrere Jahre dauernden zugefügten Misshandlungen ausging. Der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Folge dürfte die belangte Behörde offenbar auch davon ausgegangen sein, dass die dem Beschwerdeführer zugefügten Handlungen rechtswidrig, vorsätzlich und mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedroht sind; von welchen Delikten die Behörde konkret ausging, bleibt unausgesprochen.

Im Verfahren ungeklärt blieben aber insbesondere Sachverhaltsfeststellungen zur entscheidungswesentlichen Frage, welche Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführer mit Wahrscheinlichkeit durch diese - von der belangten Behörde als glaubwürdig erachteten Vorfälle - erlitten hat und, ob dadurch die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers gemindert ist. Diesbezüglich hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, eine Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen habe Folgendes ergeben: Laut ärztlichem Gesamtgutachten von 14.08.2012 sei die Hauptursache der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit ein metabolisches Syndrom. Mittels Vergleich sei ihm eine befristete Invaliditätspension zuerkannt worden. Derzeit stehe er im Bezug von Notstandshilfe. Laut klinisch-psychologischen Kurzbericht vom August 2012 leide er unter Schlafstörungen, rezidivierenden Depressionen sowie Paruresis. Eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Unterlagen lasse nicht den Schluss zu, dass das Ausmaß der kausalen psychischen Gesundheitsschädigung einen solchen Schweregrad erreicht hätte, dass von einer maßgeblichen und für einen Verdienstentgang im Sinne des § 3 VOG bzw. § 1325 ABGB relevanten Beeinflussung des beruflichen Werdeganges ausgegangen werden könne. Auch die befristet zuerkannte Invaliditätspension sei dem Beschwerdeführer ausschließlich wegen des akausalen metabolischen Syndroms zuerkannt worden. Sein Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges könne nicht bewilligt werden, da das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges zum Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. Antragsfolgemonat Dezember 2013) im fiktiven schadensfreien Verlauf nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne.

Es ist aus diesen begründenden Aussagen der belangten Behörde und auch dem Akt nicht nachvollziehbar, ob die belangte Behörde die im Bescheid genannten Leidenszustände - Schlafstörungen, rezidivierende Depression, Paruresis - als durch die dem Beschwerdeführer widerfahrenen Handlungen im Sinne des § 1 Abs.1 VOG mit Wahrscheinlichkeit verursacht erachtete.

Lediglich bezüglich des metabolischen Syndroms bezeichnete die belangte Behörde dieses als akausal. Auf welche Beweismittel bzw Erkenntnisse sie diese Einschätzung stützte, kann auch nach Durchsicht des Aktes ebenfalls nicht nachvollzogen werden.

Bezüglich des von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erwähnten ärztlichen Gesamtgutachtens vom 14.08.2012 zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension ist festzuhalten, dass der damalige Gutachter den Beschwerdeführer unter anderen Beurteilungskriterien zu begutachten hatte, als dies im Falle einer Begutachtung zur Beurteilung der Kausalität und Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des VOG erforderlich wäre. Aus diesem Grund enthält dieses Gutachten auch keinerlei Aussagen zu diesen entscheidungsrelevanten Fragen. Auch widerspricht dieses Gutachten insofern den im vorliegenden Fall aufliegenden Beweismitteln, zumal darin zwar als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein metabolisches Syndrom festgestellt wurde, jedoch keine weiteren Leidenszustände angeführt wurden. Aus dem auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierten klinisch-psychologischen Kurzbericht von August 2012 ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer nach der Beurteilung der dortigen Psychologin auch unter Schlafstörungen, rezidivierenden Depressionen sowie Paruresis leide. Dass bezüglich aller von der belangten Behörde genannten Leidenszustände keine Kausalität zu den zu Grunde gelegten Handlungen im Sinne des § 1 VOG bestehen würde oder diese, unter Zugrundelegung einer Kausalität, keinen solchen Schweregrad erreicht hätten, um von einer maßgeblichen und für einen Verdienstentgang im Sinne des § 3 VOG bzw. § 1325 ABGB relevanten Beeinflussung des beruflichen Werdeganges ausgehen zu können, kann den vorliegenden Befunden, Angaben des Beschwerdeführers und auch dem Gutachten vom 14.08.2012 nicht entnommen werden.

Im Beschwerdefall ist somit im fortgesetzten Verfahren zunächst klarzustellen, welche konkreten Vorfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sind. Danach wird auf Basis einer schlüssigen fachärztlichen Begutachtung zu klären sein, ob die vom Gutachter diagnostizierten Gesundheitsschädigungen ursächlich auf die von der belangten Behörde als wahrscheinlich beurteilten konkreten Ereignisse im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG zurückzuführen sind, oder ob die Gesundheitsschädigungen auch ohne das/die Verbrechen eingetreten wären, sohin eine akausale Gesundheitsschädigung vorliegt und, ob die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers durch wahrscheinlich kausale Gesundheitsschädigungen gemindert ist.

Die belangte Behörde war zwar nicht gehalten, die mögliche Ursache für die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers zu finden, sie hätte vor dem dargestellten Hintergrund aber nachvollziehbare Feststellungen treffen bzw begründen müssen, weshalb die von ihr für gegeben erachteten Erkrankungen des Beschwerdeführers nicht kausal auf eine Handlung iSd § 1 Abs. 1 VOG zurückzuführen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.08.2014, Zl. Ro 2014/11/0044).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23.5. 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung.

Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte. (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113 zu § 2 HVG).

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für Hilfeleistungen nach dem VOG als bloß ansatzweise ermittelt erweist, sodass grundlegende und geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende Sachverhaltsfeststellungen im Sinne der obigen ausführlichen Darlegungen erforderlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte obiger rechtlicher Ausführungen nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts des Umfanges der im gegenständlichen Fall nachzuholenden erforderlichen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.

Es war somit in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, sowie weitere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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