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W124 1407975-2•BVwG W124 1407975-2
W124 1407975-2Bundesverwaltungsgericht15.12.2015
Gesetzprüfungsantrag, rechtliche Bedenken, Vorlageantrag
W124 1407975-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Regionaldirektion Niederösterreich, vom XXXX beschlossen, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, folgende Anträge an den Verfassungsgerichtshof zu stellen:
Antrag
auf Aufhebung des § 9 Abs. 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 122/2009, wegen Verfassungswidrigkeit;
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt, seine niederschriftliche Erstbefragung vor einem Organ der Bundespolizei fand am selben Tag statt. In der Folge wurde mit dem Beschwerdeführer am XXXX eine Niederschrift vor dem Bundesasylamt, Aussenstelle Traiskirchen, aufgenommen.
2. Mit Bescheid vomXXXX wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
3. Mit der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom XXXX wurden alle Spruchpunkte dieses Bescheides angefochten und beantragt ihm in Österreich Asyl zu gewähren, bzw. in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und den Spruchpunkt III ersatzlos zu beheben.
4. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX vor dem Asylgerichtshof wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt.
Die Ablehnung des Spruchpunktes I. wurde im Wesentlichen auf Grund der ungereimten, widersprüchlichen und gesteigerten Aussagen in zentralen Punkten und der unglaubwürdigen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers unter Einbeziehung des in der Verhandlung vom Beschwerdeführer gewonnen Eindrucks negativ entschieden, als die Behauptungen zu einer Bedrohung in Afghanistan nicht den Tatsachen entsprochen und der Beschwerdeführer dieses Bedrohungsszenarien zwecks Erlangung von Asyl bloß konstruiert habe.
Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen auf den physischen und psychischen Zustand des in Österreich medizinisch behandelten und Medikamenten einnehmenden Beschwerdeführer gestützt, als sich aus den Feststellungen zur Situation in Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan ergeben haben. Ausgehend von diesen Feststellungen, wonach die Sicherheits- und die (medizinische) Versorgungslage in ganz Afghanistan prekär ist und angesichts des Umstandes, dass im Bereich der psychischen Erkrankungen in Afghanistan nur sehr limitierte Einrichtungen und höchst rudimentäre Behandlungsmethoden bestehen (vgl. etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Afghanistan, 21.08.2008) hat sich eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers insbesondere im Hinblick auf dessen Sicherheit und Gesundheit in Afghanistan und damit die reale Gefahr einer Verletzung durch Art 2 und 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte bzw. die Annahme, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehe, ergeben. Effektive (staatliche) Schutzmechanismen in Afghanistan zur Abwendung dieser realen Gefahr bestehen für den Beschwerdeführer nach den vorgenommenen Sachverhaltsfeststellungen nicht.
5. Am XXXX erwuchs das Erkenntnis des Asylgerichtshofes in Rechtskraft.
6. In der Folge wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten vom seinerzeit zuständigen Bundesasylamt immer wieder verlängert und ihm zuletzt dieser Status bis zum XXXX nach § 8 Abs. 4 AsylG erteilt.
7. Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Wien vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe zu 18 Monate, auf Probezeit von drei Jahren. Sowohl der Verurteilte als auch die öffentliche Ankläger verzichteten auf Rechtsmittel.
8. Am XXXX wurde in der Folge ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 3 AsylG mit der Begründung, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer verübten Verbrechen um einen Tatbestand handelt, welcher mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleitet.
9. In der mit dem Beschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesasylamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, aufgenommenen Niederschrift, gab dieser im Zuge der Prüfung der Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 AsylG an, dass er über keine Barmittel verfügen würde, allerdings in Österreich sozialversichert sei. In Österreich habe er nur einen Monat gearbeitet, bevor er krank geworden sei. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er gesundheitliche Probleme gehabt, wobei es ihm nun gut gehen würde. Mit seinem Bruder, XXXX lebe er in einer von einem türkischen Staatsbürger angemieteten Wohnung.
In Afghanistan habe er kein Verbrechen begangen und sei auch nie verurteilt worden. Bezüglich des in Österreich begangenen Verbrechens nach § 87 Abs. 1 StGB, gab dieser an seit dem Jahr XXXX in Österreich zu sein und kein Verbrechen begangen zu haben. Das Urteil würde einseitig sein und dies sein Rechtsanwalt näher ausführen. Er habe sich bei diesem Vorfall einsetzten müssen und sei dabei dazwischen gegangen. Er habe nicht gewusst, dass sie ein Messer gehabt hätten. Hinsichtlich der Lage in Afghanistan weise der Beschwerdeführer darauf hin, dass die dortige Lage sehr schlecht sei. Der rechtsfreundliche Rechtsvertreter gab in diesem Zusammenhang an, dass auf einem Video ersichtlich sei, dass er an einem Messerangriff nicht beteiligt gewesen sei, sondern erst nach einiger Zeit zum Vorfall hinzu gekommen sei, weil er sich ursprünglich in der Straßenbahn auf den hinteren Sitzplätzen, ca. 10 Meter vom Geschehen befunden habe und erst dann seinen beiden Freunden zu Hilfe gekommen sei.
8. Mit Bescheid vom XXXX des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, wurde dem Beschwerdeführer der ihn mit Erkenntniss des Asylgerichtshofes vom XXXX zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 2 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid vom XXXX, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde gemäß § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren wegen § 87 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist.
Da die Verurteilung nach § 87 Abs. 1 StGB einen Tatbestand des Verbrechens darstellten würde, der mit einer bis zu fünfjährigen Freiheitsstrafe bedroht sei, sei dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen.
Die momentane prekäre Sicherheitslage würde für den Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat jedoch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstattlichen Konflikts.
Die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG liegen im gegenständlichen Fall ebenso nicht vor, als der Beschwerdeführer nicht seit mindestens einem Jahr in Österreich geduldet sei, kein Zeuge oder Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt ist.
9. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde zu den Spruchpunkten I., II., IV. wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen des Beschlusses des VfGH vom 03.07.2015, Zl. U 32/2014-12 verwiesen, wonach die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG einer Gesetzesprüfung unterzogen worden sei.
Unter diesem Aspekt hätte das BFA die vom Beschwerdeführer vorgelegte CD, die das Tatgeschehen zeigen würde, studieren und Sachverhaltsfeststellungen treffen müssen.
Dabei sei ersichtlich, dass das Opfer nicht durch Tritte des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Dennoch habe das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer, wie die beiden Afghanen, die die Messerstiche verübt hätten, wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung gemäß § 87 Abs. 1 StGB verurteilt. Sämtliche Feststellungen zu den Verletzungen des verletzten Tschetschenen würden bloß auf Stich-, und Schnittverletzungen, jedoch auf keine Verletzungen, die durch die beiden Tritte des Beschwerdeführers zurückzuführen seien, herrühren. Wäre der Beschwerdeführer nach seinen Tathandlungen verurteilt worden, hätte er, in dem für ihn schlimmsten Fall, bloß für einen Versuch nach § 84 StGB (schwerer Körperverletzung) verurteilt werden dürfen.
Auf Grund des erwähnten Verfahrens vor dem VfGH ist das ausschließliche Abstellen des Gesetzgebers auf die Höhe der Strafdrohung problematisch, da die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung nicht unverhältnismäßig gegenüber den Umständen der Tatbegehung und deren Unrechtsgehalt sein dürften.
Unter diesem Aspekt und auch des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bloß zur Gänze bedingt verurteilt wurde, was insbesondere auch nur dann möglich sei, wenn keine spezialpräventiven Gründe, also eine etwaige Gefährlichkeit des Täters, vorhanden sei, die weitere Taten befürchten ließe.
10. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass eines bei ihm anhängigen Beschwerdefalles mit Beschluss vom 03.07.2015, U 32/2014-12, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. b B-VG die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 von Amts wegen eingeleitet.
II. Rechtslage
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 lautet:
"§ 9 (...)
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
III. Zur Zulässigkeit des Antrages
1. Anfechtungsberechtigtes Gericht
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Art. 89 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.
Derartige Bedenken gibt es seitens des Bundesverwaltungsgerichts gegen 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 aus Anlass des Verfahrens über die unter Punkt I. erwähnte Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 7 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 75 Abs. 19 AsylG 2005 zur Entscheidung über diese Beschwerde zuständig und daher zur Anfechtung berechtigt und verpflichtet.
2. Zur Anfechtung zuständiger Spruchkörper
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichtezuständigkeit vor.
Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen. Dem Prüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof liegt bereits ein Sachverhalt zugrunde, welcher zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen geführt hat. Insofern sind die in seinem Prüfungsbeschluss dargelegten Erwägungen auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren präjudiziell.
IV. Bedenken
Zu seinen Bedenken zu § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 führt der Verfassungsgerichthof unter Punkt III. des oben erwähnten Beschlusses vom 03.07.2015, U 32/2914-12, ua. Folgendes aus:
"[...]
3.1. Der Gleichheitssatz verbietet u.a., wesentlich Gleiches ohne sachliche Rechtfertigung ungleich zu behandeln (vgl. VfSlg. 2956/1956, 5727/1968, 7947/1976, 8279/1978, 10.001/1984, 10.413/1985, 13.471/1993). Er richtet sich auch an den Gesetzgeber. Er setzt ihm insofern verfassungsrechtliche Schranken, als er ihm verbietet, sachlich nicht begründbare gesetzliche Regelungen zu treffen (VfSlg. 11.369/1987).
3.2. In VfSlg. 9901/1983 prüfte der Verfassungsgerichtshof eine Bestimmung des Finanzstrafgesetzes, die vorsah, dass bei bestimmten Finanzvergehen zwingend auf den Verfall von Sachen (oder einen an ihre Stelle tretenden Wertersatz) zu erkennen ist, hinsichtlich derer es begangen worden ist. Der Verfassungsgerichtshof hob diese Bestimmung wegen Widerspruchs zum Gleichheitssatz zusammengefasst mit der Begründung auf, dass der obligatorisch auszusprechende Verfall eine absolute Strafe sei, die deswegen unverhältnismäßig sei, weil sie unabhängig vom Grad des Verschuldens und unabhängig von der Höhe des durch das Finanzvergehen bewirkten Schadens (etwa der Abgabenverkürzung) vorgesehen sei.
Der Verfassungsgerichtshof führte dazu näher aus: "Dass der Wert der verfallenden Sachen ein Vielfaches des Schadens ausmachen kann, liegt aber im System der in Prüfung gezogenen Verfallsregelung, da diese auf das Verhältnis zwischen dem Wert der dem Verfall unterliegenden Sache einerseits und der Schadenshöhe und der Schuld andererseits nicht Bedacht nimmt. Es hängt von den Zufälligkeiten des Einzelfalles ab, wie bei dieser Finanzstrafe die Relation gestalte[t] ist. Diese Diskrepanz kann nicht mit dem Hinweis darauf gerechtfertigt werden, sie trete nur in seltenen Härtefällen auf. Härtefälle können nämlich nur dann in Kauf genommen werden, wenn die Regelung an sich gleichheitssatzgemäß ist und der Gesetzgeber lediglich aus praktischen Gründen bei der notwendigen Abstraktion des Gesetzes, nicht auf alle denkbaren Einzelfälle Bedacht nehmen konnte. Hier aber ist die Möglichkeit eines exzessiven Missverhältnisses vom System der Regelung mitgedacht."
In VfSlg. 11.587/1987 (zur Nachfolgeregelung der mit VfSlg. 9901/1983 aufgehobenen Bestimmung) bekräftigte der Verfassungsgerichtshof diese Rechtsprechung und betonte, "dass nämlich zumindest schwere Strafen (auch jene des Verfalls) in angemessenem Verhältnis zu den Umständen des Einzelfalles stehen müssen". Dass der Verfall nur mehr bei Vorsatzdelikten zu verhängen sei, ändere daran nichts, entscheidend sei, dass es an der nötigen Flexibilität mangle. Bei dieser Rechtsprechung blieb der Verfassungsgerichtshof in unmittelbar vergleichbaren Fällen (vgl. zB VfSlg. 10.597/1985, 10.904/1986) und übertrug sie verallgemeinernd auf sonstige Fälle eines (exzessiven) Missverhältnisses von Strafe und Unrechtsgehalt bzw. verursachtem Schaden (VfSlg. 12.151/1989, 12.282/1990, 15.785/2000, 16.407/2001, 16.633/2002, 17.719/2005).
Bereits mit dem Erkenntnis VfSlg. 10.517/1985 erweiterte der Verfassungsgerichtshof diese Judikatur auf andere einschneidende Sanktionen, insbesondere auf - unabhängig vom Verschulden und den Umständen des Einzelfalles - eintretende Gebühren- und sonstige Abgabenerhöhungen (vgl. weiters zB VfSlg. 11.833/1988, 17.077/2003).
In VfSlg. 10.926/1986 übertrug der Verfassungsgerichtshof diesen Grundgedanken auf andere schwerwiegende Rechtsfolgen im Gefolge von Rechtsverstößen ohne Bedachtnahme auf den Unrechtsgehalt (Grunderwerbssteuerpflicht bei Verletzung von Offenlegungspflichten), vgl. weiters VfSlg. 12.240/1989 (Almmeldepflicht), VfSlg. 12.763/1991 (Marktordnung), VfSlg. 15.247/1998 (Rückzahlung Arbeitslosengeld) und VfSlg. 15.804/2000 (Erlöschen Einzelvertrag).
Zuletzt erachtete der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 19.342/2011 eine Vorschrift als unverhältnismäßig (und daher im konkreten Fall als gegen das verfassungsmäßig gewährleistete Recht der Erwerbsausübungsfreiheit und den Gleichheitssatz verstoßend), die zwingend, ohne Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls, den Verlust der Börsemitgliedschaft eines Unternehmens vorsah, das selbst oder dessen Geschäftsleiter wegen Marktmanipulation (verwaltungsstrafrechtlich) bestraft wurde. Er betonte, dass es von der Konzeption des Straftatbestandes her von vornherein auszuschließen sei, dass alle Verstöße von gleicher Gravität seien, stets aber unausweichlich die gleiche gravierende Sanktion eintrete. Dies führe (auch) zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes, weil es zu einer Gleichbehandlung von Fällen komme, die sich voneinander im Tatsächlichen wesentlich unterschieden.
3.3. Der Verfassungsgerichtshof hegt das Bedenken, dass die mit diesem Beschluss in Prüfung zu ziehende Vorschrift aus den gleichen Gründen unsachlich ist:
3.3.1. Die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 bildet eine gravierende Rechtsfolge bzw. zieht sie eine solche nach sich. Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, deren Abschiebung aber auf Grund des Refoulementverbots nicht möglich ist, werden gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet. § 31 Abs. 1a Z 3 FPG bestimmt, dass es sich bei der Duldung nicht um einen rechtmäßigen Aufenthalt handelt. Dies führt dazu, dass mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wesentliche Rechtspositionen (bspw. das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt oder auf bestimmte Sozialleistungen) verloren gehen; die betreffende Person wird letztlich auf einen geduldeten Aufenthalt ohne rechtlichen Status beschränkt.
3.3.2. Dieser (mitunter existentielle) Rechtsverlust tritt zwingend mit der Verurteilung wegen eines Verbrechens, also einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist (§ 17 StGB), ein. Unter diese Kategorie fallen aber äußerst unterschiedliche Straftaten mit unterschiedlichstem Unrechtsgehalt und Schuldgehalt in der Tatbegehung; im Gesetzesprüfungsverfahren wird auch zu klären sein, ob der Grund der Verfassungswidrigkeit darin liegt, dass das Gesetz an die Strafdrohung und nicht (auch) an die konkret verhängte Strafe anknüpft. Zwar sieht Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vor, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist, wenn dieser eine schwere Straftat begangen hat. Dies lässt aber den Mitgliedstaaten einerseits einen Spielraum in der Festlegung des Begriffs "schwere Straftat", andererseits dürfte diese Vorschrift nicht dazu zwingen, Straftaten ausschließlich nach der Strafdrohung zu kategorisieren, sondern die Berücksichtigung der Schwere bzw. des Unrechtsgehalts einer konkreten Straftat zulassen. Der Verfassungsgerichtshof bezweifelt nun angesichts des vorliegenden Falles nicht, dass die Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" in Art. 17 der Statusrichtlinie mit dem "Verbrechen" im Sinne des § 17 StGB grundsätzlich richtlinienkonform ist. Allerdings hegt er das Bedenken, dass das ausschließliche Abstellen des Gesetzgebers auf die Höhe der Strafdrohung mit der vorhin wiedergegebenen Judikatur in Widerspruch steht, wonach die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung nicht unverhältnismäßig gegenüber den Umständen der Tatbegehung und deren Unrechtsgehalt sein dürfen. Wie das vorliegende Beschwerdeverfahren zeigt, führt auch die Verurteilung wegen einer versuchten Straftat, die nicht einmal die Verhängung eines Rückkehrverbots rechtfertigt (also die Beendigung eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich wegen Gefährdung öffentlicher Interessen), trotzdem dazu, dass der Betreffende den rechtmäßigen Aufenthalt mit den daraus resultierenden Rechtsfolgen verliert. Dass damit im Sinne der vorhin wiedergegebenen Judikatur ungleiche Sachverhalte mit gleichen Folgen belegt werden, dürfte auf der Hand liegen. Der Verfassungsgerichtshof hegt daher das Bedenken, dass die in Prüfung zu ziehende Vorschrift gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.
[...] Der Sitz der vom Verfassungsgerichtshof vermuteten Verfassungswidrigkeit dürfte in § 9 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 liegen, der die Rechtsfolge der Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung im Falle der Verurteilung wegen eines Verbrechens ohne jede weitere Differenzierung vorsieht.
[...] 1. Der Verfassungsgerichtshof hat daher beschlossen, § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. [...]"
V. Schlussfolgerung
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen Bedenken an und hat daher beschlossen, den im Spruch angeführten Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
IV. Unzulässigkeit der Revision
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG), eine Revision nicht zulässig.
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