BVwG W115 2011404-1

W115 2011404-1Bundesverwaltungsgericht15.12.2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W115 2011404-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W115.2011404.1.00

Spruch

W115 2011404-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von

XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom XXXX, Pass Nr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 sowie

§ 43 Abs. 1 BBG idgF sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 lit. b und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes ist hochgradig sehbehindert" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am XXXX einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 vH und der Zusatzeintragung "Fahrpreisermäßigung" ausgestellt.

2. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 ausgestellt und die diesbezügliche Zusatzeintragung am XXXX in den Behindertenpass eingetragen.

3. Aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde am XXXX die Zusatzeintragungen "Gehbehindert" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass eingetragen.

4. Am XXXX wurde von Amts wegen der Grad der Behinderung im Behindertenpass mit 80 vH neu festgesetzt.

5. Der Beschwerdeführer hat am XXXX einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Der Inhaber des Passes ist hochgradig sehbehindert" und "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" im Behindertenpass gestellt.

5.1. Am XXXX erfolgte seitens der belangten Behörde eine Datenbankabfrage, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Pflegegeld der Stufe 3 bezieht.

5.2. Mit Schreiben vom gleichen Tag hat die belangte Behörde die Pensionsversicherungsanstalt ersucht, die dort aufliegenden Sachverständigengutachten und den diesbezüglichen Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 3 zu übermitteln.

5.3. Mit Schreiben vom XXXX wurden von der Pensionsversicherungsanstalt folgende Unterlagen übermittelt:

? Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX hinsichtlich der Gewährung von Pflegegeld der Stufe 3

? Ärztliches Gutachten zum Antrag auf Pflegegeldneubemessung vom

XXXX

? Augenärztliches Gutachten zum Antrag auf Pflegegeldgewährung, Dris. XXXX vom XXXX

6. Zur Überprüfung des Gesundheitszustandes bzw. ob die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen vorliegen, wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

6.1. In dem mit XXXX datierten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Vermindertes Sehvermögen bei Netzhautdegeneration links, Augapfelverlust rechts, Sensibilitätsstörung. Trigeminusgebiet rechts Fixposition

11.02. 01 Tab, Sp 9/Z 4

60 vH

02

Knieendoprothese links Fixposition

02.05. 20

30 vH

03

Klinische Taubheit rechts Fixposition

g.Z. 12.02.01 Tab, Sp 1/Z 6

20 vH

04

Verlust des 3. und 4. Fingers der linken Hand Fixposition

02.06. 32

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

80 vH

Folgende

Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

05

Beugehemmung des 2. Fingers links, Muskelschwund und Verminderung der groben Kraft. Unterer Rahmensatz, da der Gegenarm.

02.06. 26

10 vH

06

Narbe rechtes Unterlid, reizlose Narbe im Schläfenbereich rechts nach Stecksplitterverletzung. Fixposition

g.Z. 01.01.01

10 vH

Begründend für den Gesamtgrad

der Behinderung wird ausgeführt:

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 - 4 um 2 Stufen erhöht, da negatives Zusammenwirken auf Gesamtzustand; Leiden 5 + 6 erhöhen nicht, da geringfügig.

Stellungnahme zum Vorgutachten:

Alle Leiden nach der derzeit gültigen Gesetzeslage (Einschätzungsverordnung) funktionsbezogen erfasst und nach Wertigkeit gereiht. Leiden 2 neu erfasst. Gesamtgrad der Behinderung unverändert.

Beurteilung der beantragten Zusatzeintragungen:

Die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "hochgradig sehbehindert" liegen nicht vor, da das Augenleiden laut Unterlagen keinen Grad der Behinderung von 90 vH erreicht. Die Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" ist aufgrund der vorliegenden Aetas gerechtfertigt.

6.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat keine Einwendungen vorgebracht.

6.3. Am XXXX hat die belangte Behörde im Behindertenpass des Beschwerdeführers die Zusatzeintragungen "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" und "Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese" eingetragen.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes ist hochgradig sehbehindert" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen keine Einwendungen erhoben worden seien. Das Sachverständigengutachten werde als schlüssig anerkannt und der Entscheidung zugrunde gelegt. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Deswegen sei der Antrag abzuweisen gewesen.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde von der belangten Behörde nicht abgesprochen.

8. Unter Vorlage einer Vertretungsvollmacht wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass seitens der belangten Behörde beim Beschwerdeführer ein vermindertes Sehvermögen bei Netzhautdegeneration links, Augapfelverlust rechts sowie Sensibilitätsstörung Trigeminusgebiet rechts festgestellt worden seien. Diese Gesundheitsschädigungen seien mit einem Grad der Behinderung von 60 vH eingestuft worden. Die belangte Behörde verkenne hierbei jedoch den tatsächlichen Leidenszustand des Beschwerdeführers. Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Eintragung der Zusatzeintragung "hochgradig sehbehindert" stattzugeben. Als Beweis wurden ein nachzureichender augenfachärztlicher Befund, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ein einzuholendes Sachverständigengutachten der Augenheilkunde genannt.

8.1. In Ergänzung der Beschwerde wurde mit Schreiben vom XXXX vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers ein Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie vom XXXX, in Vorlage gebracht.

9. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

9.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, wird, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Vorliegende Befunde:

Befund des Augenarztes Dr. XXXX vom XXXX: Astigmatismus links, Myopie links, Cataracta senilis links, Maculopathie links, Anophthalmus rechts; Visus mit Korrektur links 0,05.

Amtsgutachten von Dr. XXXX vom XXXX: Führende funktionelle

Einschränkung: Vermindertes Sehvermögen bei Netzhautdegeneration links, Augapfelverlust rechts Rsp. 11.02.01,Tab. K9/Z4, GdB 60 vH.

Augenärztliches Pflegegeldgutachten von Dr. XXXX vom XXXX:

Anophthalmus rechts, zunehmendes SV bei AMD o.s., Visus links c.c. 0,4p, keine hochgradige Sehbehinderung.

Allgemeinmedizinisches Pflegegeldgutachten von Dr. XXXX vom XXXX:

Gehen mit Stock; Sehbehinderung; Fingerzählen aus 3 m Entfernung möglich, Lesen mit Lupe.

Beurteilung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Anophthalmus rechts, trockene Maculopathie und Cataract links Wahl dieser Richtsatzposition bei Minderung der Sehschärfe, fixer Rahmensatz gemäß Tabelle.

11.02. 01 Tab. K9/Z8

90 vH

Die medizinischen

Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "ist hochgradig sehbehindert" (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) liegen basierend auf dem Befund des Augenarztes Dr. XXXX vom XXXX ab XXXX vor.

Stellungnahme zum Gutachten 1. Instanz:

Die Einschätzung im Amtsgutachten von Dr. XXXX vom XXXX erfolgte auf korrekte Weise auf Basis des damals vorliegenden augenärztlichen Pflegegeldgutachtens von

Dr. XXXX vom XXXX. Inzwischen ist es jedoch offensichtlich zu einer Verschlechterung des Sehvermögens gekommen.

9.2. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm

§ 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.

Weder der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Nichtvornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes ist hochgradig sehbehindert" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes ist hochgradig sehbehindert" in den Behindertenpass liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag XXXX aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes ist hochgradig sehbehindert" in den Behindertenpass gründet sich auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art des Leidens und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung Stellung genommen. Die getroffene Einschätzung entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel der festgestellten Funktionseinschränkung.

Der Sachverständige hat sich mit dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt (siehe dazu die Ausführungen unter

Punkt I. 9.1). So führt der Sachverständige fachärztlich überzeugend aus, dass aus dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu vorgelegten augenärztlichen Befund Dris. XXXX vom XXXX hervorgeht, dass es nunmehr - im Vergleich zu dem eingeholten Gutachten, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist - zu einer Verschlechterung des Sehvermögens gekommen ist. Aufgrund der Verschlechterung des Leidenszustandes war nunmehr die Sehstörung des Beschwerdeführers nach der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 90 vH zu beurteilen, was einer Sehschärfe (Visus) von 0,05 am erhaltenen Auge entspricht.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass der Inhaber/der Inhaberin des Passes blind oder hochgradig sehbehindert ist. Diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

Gemäß § 4a Abs. 4 des Bundesgesetzes, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz - BPGG), BGBl. Nr. 110/1993 idgF, ist bei hochgradig sehbehinderten Personen mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit

? einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder

? einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder

? einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder

? einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in

§ 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Da beim Beschwerdeführer hinsichtlich der Sehstörung ein Grad der Behinderung von

90 vH objektiviert werden konnte, was nach Position 11.02.01 (Tabelle, Spalte 9/Zeile 8) der Einschätzungsverordnung einem Visus von 0,05 am erhaltenen Auge entspricht, liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes ist hochgradig sehbehindert" in den Behindertenpass vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes ist hochgradig sehbehindert" in den Behindertenpass erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zudem hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens blieb jedoch unbestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend sind die Art des Leidens bzw. das festgestellte Ausmaß der Sehstörung.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

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