W115 2007947-1•BVwG W115 2007947-1
W115 2007947-1Bundesverwaltungsgericht15.12.2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten
W115 2007947-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom XXXX, Pass Nr. XXXX, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,
§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4, § 55 Abs. 5 BBG idgF sowie
§ 35 Abs. 2 EStG 1988 idgF stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung (GdB) in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) weiterhin vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am XXXX einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
1.1. Dieser Entscheidung wurden die medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, und Dris. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der am XXXX durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wurde:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
MdE
01
Degenerative Gelenksveränderungen Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da deutliche Funktionseinschränkung li. Knie rechtes Knie bei posttraumatischer Gonarthrose.
g.Z. III/j/418
40 vH
02
Diskrete Hemiparese links und Facialisparese links nach intracerebraler Blutung. Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur geringer Ausfall, in erster Linie sensibel.
g.Z. IV/g/436
30 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:
Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit beträgt somit 50 vH, weil die führende MdE 1 durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht wird, weil eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen bei altersentsprechend freier Beweglichkeit erreichen keinen Grad der Behinderung.
2. Der Beschwerdeführer hat am XXXX bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Röntgenbefund li. Sprunggelenk und li. Unterschenkel, XXXX - XXXX vom XXXX
? MRT-Befund des li. oberen Sprunggelenkes, XXXX vom XXXX
? Befund 3 Phasenknochenscan, XXXX vom XXXX
? Röntgenbefund LWS, Hüfte beidseits, beide Kniegelenke und untere Extremitäten beidseits, XXXX - XXXX vom XXXX
? Ärztlicher Befundbericht, XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin vom
XXXX
? Röntgenbefund Cor-Pulmo, XXXX - XXXX vom XXXX
? Entlassungsbericht, XXXX vom XXXX
? Entlassungsbericht, XXXX vom XXXX
2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status (auszugsweise):
Allgemeinzustand: normaler AZ. Ernährungszustand: adipöser EZ.
Größe: 169 cm. Gewicht: 106 kg. Blutdruck: 130/80.
Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane.
Thorax/Herz/Lunge: Inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, keine Ruhedyspnoe, Belastungsdyspnoe.
Abdomen: Über TN, unauffällige Organgrenzen, Nierenlager frei, reizlose Narbe, palpatorisch unauffällig.
Extremitäten: Leichtere Kreuzgriffeinschränkung links, Nackengriff links gut möglich. Rechter Arm frei beweglich, kein Tremor.
Untere Extremitäten: Z.n. KTEP links, Beugung aktuell 100° möglich, Narbe über dem rechten Knie - leichteres endlagiges Beugedefizit; endlagige Bewegungsstörungen linkes OSG und USG, keine Ödeme.
Wirbelsäule: Unauffällig strukturiert, altersentsprechend frei bewegliche HWS, BWS und LWS.
Gesamtmobilität - Gangbild: Geht mit Unterarmstützkrücke.
Psycho(patho)logischer Status: Orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, situativ angepasstes Verhalten, diskrete Facialisparese links?
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Degenerative Gelenksveränderungen Oberer Rahmensatz, da funktionell gutes Ergebnis nach Kniegelenksersatz links, leichtere Funktionseinschränkung linke Schulter, geringgradige bis mäßiggradige Funktionseinschränkungen rechtes Kniegelenk und linkes Sprunggelenk.
40 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Stellungnahme zum Vorgutachten:
Leiden 2 des Gutachtens vom XXXX entfällt - relevante Defizite XXXX nun nicht mehr objektivierbar - siehe Rehabilitationsbericht XXXX. Betreffend Gesamt-GdB ist Besserung eingetreten.
2.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung Stellung zu nehmen.
2.3. Mit Schreiben vom XXXX hat der Beschwerdeführer Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben und unter Vorlage eines medizinischen Beweismittels im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sich sein Zustand nach dem Aufenthalt im Rehabilitationszentrum XXXX erheblich verschlechtert habe. Er habe sehr große Schmerzen im linken Sprunggelenk. Diese würden sich von der unteren Hälfte des Unterschenkels bis zu den Zehen erstrecken. Es sei ihm schon mehrmals auf der Straße der Fuß weggeknickt. Aufgrund seiner Hirnblutung sei er nicht mehr sehr beweglich und das Verlassen des Hauses sei mit einem sehr großen Risiko und Schmerzen verbunden. Er lege einen Röntgenbefund vor, welcher eine Verschlechterung des Sprunggelenkes zeige. Weiters zeige der Befund auch eine deutliche Valgusfehlstellung im Bereich des Talokruralgelenkes. Zur Überprüfung des Gesundheitszustandes werde daher um eine neuerliche Begutachtung ersucht.
Nachstehend angeführtes medizinisches Beweismittel wurde in Vorlage gebracht:
? Röntgenbefund linkes Knie und linker Unterschenkel (mit Kopie von Röntgenbildern), XXXX vom XXXX
2.4. In der von der belangten Behörde aufgrund der Befundvorlage eingeholten medizinischen Ergänzung vom XXXX wurde von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen festgehalten, dass der neu vorgelegte Befund keine neuen Aspekte beinhalte, insbesondere habe eine maßgebliche Verschlechterung des Leidenszustandes seit dem Reha-Aufenthalt in XXXX bei der durchgeführten aktuellen Begutachtung nicht objektiviert werden können. Auch der nachgereichte Befund stehe nicht im Widerspruch zur vorliegenden Leidenseinschätzung. Somit würde es zu keiner Änderung kommen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 41 und
§ 43 Abs. 1 BBG festgestellt, dass aufgrund des vorliegenden Grades der Behinderung in der Höhe von 40 vH die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt sind.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das aufgrund des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung nunmehr 40 vH betrage. Somit würden die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen und der Pass sei einzuziehen. Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen seien einer abermaligen Überprüfung durch einen ärztlichen Sachverständigen unterzogen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass der erhobene Einwand nicht geeignet gewesen sei, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage eines orthopädischen Befundberichtes vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass er nur mehr mit zwei Unterarmstützkrücken und durch Einnahme von Voltaren Filmtabletten sowie Einreiben mit Voltaren-Emulgel kurze Wegstrecken zurücklegen könne. Er werde auch orthopädische Schuhe bekommen, sei sich aber nicht sicher, ob dies viel Sinn mache, da er auch in absoluter Ruhestellung große Schmerzen haben würde. Der letzte Schritt werde wohl eine Versteifung sein. Es werde ersucht, den mit der Beschwerde vorgelegten Befundbericht einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen.
4.1. Nachträglich wurden vom Beschwerdeführer nachstehend angeführte medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht:
? Patientenbrief, XXXX, Neurologie vom XXXX
? Medikamentenvorschreibung
? Befundbericht, XXXX, II. Med. Abteilung vom XXXX
? Röntgenbefund und MRT der LWS, XXXX vom XXXX
? Röntgenbefund, Knie bds. und Schultern bds., XXXX vom XXXX
5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
5.1. In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, und Dris. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, wird, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers jeweils am XXXX, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status (auszugsweise):
Allgemein: Größe: 170 cm. Gewicht: 103 kg. Kommt alleine aufrecht gehend. Normale Kleidung, normaler Konfektionsschuh. An- und Auskleiden rasch, selbständig, zum Teil im Sitzen, zum Teil im Stehen. Die Bewegungen hier sind flüssig. Zwei Unterarmkrücken werden verwendet. Guter AZ, EZ: Adipös. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Die Haut ist gebräunt. Reizlose OP-Narben im Bereich des linken Kniegelenkes.
Gangbild: Mit zwei Krücken eher breitbeinig, mittelrasch, hinken links. Fersenstand nur mit Hilfe möglich. Zehenstand wird nicht durchgeführt.
Wirbelsäule:
Gesamt: Im Lot. Beckengeradstand. Symmetrische Taillendreiecke, seitengleiche Muskulatur. HWS im Stehen untersuchbar. BWS und LWS nur im Sitzen.
HWS: S 20/0/20, R je 60, F je 30, Schmerzen auf Höhe C7. BWS: R je 20, Ott nicht prüfbar. LWS: Nicht prüfbar, da Untersuchung im Sitzen. Seitneigen je 10, Rotation 10. Schmerzen L5 beidseits.
Obere Extremität:
Allgemein: Rechtshänder. Normale Achse, normale Gelenkkonturen. Abgeschwächte Schultergürtelmuskulatur und Schulterkontur links.
Handgelenkspulse sind gut tastbar. Schulter re.: S 60/0/170, F 170/0/20, Rotation frei.
Schulter li.: S 40/0/80, F 80/0/10, Rotation (F0) 30/0/30, (F80) 30/0/40, schmerzhaft.
Ellbogen re. und li.: Frei beweglich. Handgelenk re. und li.: Frei beweglich. Langfinger re. und li. Frei beweglich. Nacken- und Schürzengriff: Rechts normal. Links langsam, schwer und schmerzhaft.
Kraft und Fingerfertigkeit: Rechts normal. Links Kraft abgeschwächt, Faustschluss links normal.
Untere Extremität:
Allgemein: Keine Beinlängendifferenz. Normale Achse, plumpe Kniekontur beidseits. Oberes Sprunggelenk links wird eine elastische Bandage getragen, die bei der Untersuchung belassen wird. Durchblutung, Sensibilität seitengleich.
Hüfte re. und li.: S 0/0/100, R je 30, F je 30.
Knie re.: S 0/0/140, ++ positives Zohlenzeichen, kein Erguss, bandfest. Beim Durchbewegen deutliches Krepitieren.
Knie li.: S 0/0/100, + positives Zohlenzeichen, kein Erguss, lateraler Kapselschmerz.
Ob. Sg.: Rechts: S 20/0/40, bandstabil, schlanke Gelenkkontur.
Links: S 10/0/20, plump, druckschmerzhaft. Füße: Beidseits: mäßiger Spreizfuß ohne Dekompensationszeichen.
Neurologisch: Kopf und Hirnnerven: Facialis links, Hypästhesie links, Empfindlichkeit Kopf links. Extremitäten: Obere: bezüglich Kraft, Tonus, Sensibilität und Reflexe rechts unauffällig. Links Schwäche, Hypästhesie und Dysästhesie links. Koordination rechts unauffällig. Links Dysmetrie. Untere: Ebenfalls rechts unauffällig. Links Schwäche und Dys-Parästhesie links. Keine
Pyramidenbahnzeichen. Romberg, Unterberger: Fersen- und Zehenstand nicht durchführbar. Auch wegen Knieproblemen nicht. Gangbild:
unsicher, mit Krücken, schwerfällig. Aufstehen mit Unterstützung.
Psychisch: Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Leichte Gedächtnisstörungen und Konzentrationseinbußen. Keine produktive Symptomatik. Keine Suizidalität. Befindlichkeit ausgeglichen, kooperativ, freundlich.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Abnützungsbedingter Wirbelsäulenschaden. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mehrsegmentaler Bandscheibenschaden mit chronischem Schmerz und Behandlungsbedarf.
30 vH
02
Zustand nach Hirnblutung rechts und mehrfachen TIAs rechts mit Hemiparese links und Facialisparese. Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da noch geringe halbseitige Einschränkung.
30 vH
03
Abnützung des linken oberen Sprunggelenkes. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mäßige Bewegungseinschränkung bei Belastungsschmerz und Achsfehlstellung.
20 vH
04
Kniegelenksendoprothese links, Kniegelenksabnützung rechts. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da guter Bewegungsumfang beider Seiten, mit radiologischen Abnützungszeichen rechts.
30 vH
05
Chronischer Weichteilreiz der linken Schulter bei Abnützung. Fixposition
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH, da Leiden 2 und das Zusammenwirken von Leiden 3 und 4 relevante Zusatzbehinderungen darstellen, die eine Erhöhung um jeweils eine Stufe erfordern. Leiden 5 erhöht wegen Geringfügigkeit nicht.
Stellungnahme zu den Einwendungen:
Die angeführte Verwendung von zwei UA-Stützkrücken und eine orthopädische Schuhversorgung sind geeignete Hilfsmittel um die Belastbarkeit, Steh- und Gehfähigkeit zu verbessern. Auch die Einnahme von schmerzstillenden Tabletten, hier Voltaren Filmtabletten angeführt, sowie Einreibungen, Voltaren-Emulgel, dienen zur Schmerzlinderung und Funktionsverbesserung. Diese einfachen Medikamente mit gutem Wirkungs- und geringem Nebenwirkungsprofil sind durchaus geeignete Therapien bei Patienten mit Gelenkabnützungen. Die angedeutete notwendige Versteifung des linken OSG kann aus orthopädisch funktioneller Sicht nur als eine Verbesserung gesehen werden, da die Schmerzen durch die Mikrobewegungen, die die Abnützung nur mehr zulässt, damit auch wegfallen. Aus orthopädischer Sicht ergibt sich keine Änderung unter Einbeziehung des Beschwerdeschreibens.
Stellungnahme zu den Befunden:
Mitgebrachte Befunde: Knie beidseits, XXXX, XXXX: St. p. Implantation einer Totalendoprothese links ohne Lockerungszeichen. Hochgradige Gonarthrose rechts und mäßiggradige Femuropatellararthrose rechts. Geringe Vasosklerose. Beide
Schultern, 03.03.2015: Geringe Omarthrose rechts und geringe Omarthrose links mit deutlicher pilzförmiger Deformierung des Humeruskopfes links, offensichtlich bei St. p. Trauma. Zusätzlich sind hier auch mehrere bis 12 mm große, blande Knochenzysten erkennbar. Mäßiggradige AC-Gelenksarthrose beidseits. LWS ap/s, XXXX, XXXX: Flachbogige linkskonvexe Rotationsskoliose und Streckstellung. Ausgeprägte Osteochondrose und Spondylose Th12-L1, L4-S1. Jeweils ausladende osteophytäre Randzacken. Mäßige Osteochondrosen L1-L4. Nach caudal zunehmende Facettengelenksarthrosen ab L4 rechts betont und Bastrupphänomen von L4 abwärts. MRT LWS Befund in Kopie übernommen, XXXX, XXXX:
Osteochondrose mit degenerativer Fettmarkconversion Modic Typ II L4/L5, rechts akzentuiert, breitbasige Protrusion der Bandscheibe in diesem Segmente und enge laterale Rezessi. Breitbasige Protrusion der Bandscheibe L5/S1, akzentuiert mit linksakzentuierten Facettengelenksarthrosen. Geringe Foramenstenose links. Ältere geringfügige Deckplattenimpression Th12.
Im Akt vorhandene (auszugsweise): Orthopädischer Befundbericht vom XXXX Endoprothetische Versorgung des linken Kniegelenkes bei der die Achsfehlstellung im Kniegelenk korrigiert werden konnte und damit auch nach entsprechender Rehabilitation eine Reduktion des Schmerzpotentiales erzielt werden konnte. Im li. Sprunggelenk eine hochgradig aktivierte Arthrose mit 12gradiger Valgusfehlstellung und MRT-tomographisch zystisch degenerativer Arthrose (MR XXXX und XXXX). Orthopädische Schuhversorgung mit Sprunggelenk stabilisierenden Schaft- und Abrollwiege zur Schmerzreduktion und NSAR. Der Arthrosezustand des rechten Kniegelenkes ohne Progrendienz. Auch hier ein Schmerzpotential des Patienten ableitbar und mittelfristig eine endoprothetische Versorgung auch des rechten Kniegelenkes indiziert. Gehhilfen (UA-Stützkrücken) zur Entlastung beider UE sind permanent anzuraten. RÖ linkes Knie, linker Unterschenkel in 2 Ebenen, XXXX, XXXX: Ergebnis: Zustand nach TEP im Bereich des linken Kniegelenkes mit gutem Sitz des Prothesenmateriales. Knöchern konsolidierte Tibia- und Fibulaschaftfraktur links. Die Knochenstruktur hierbei zudem etwas in homogener andeutungsweise entmineralisiert. Deutliche Valgusfehlstellung im Bereich des Talucruralgelenkes bei höhergradigen Arthrosezeichen, sowie in homogener periarticulärer Knochenstruktur, eventuell auch im Sinne von posttraumatischen Veränderungen. Zustand nach Abriss des Knochenfragmentes am Talus.
Entlassungsbericht XXXX vom XXXX: Hauptdiagnose: Zustand nach Implantation einer KTEP links bei Zustand nach posttraumatischer kontrakter Varusgonarthrose links. Sprunggelenksarthrose links.
Varusgonarthrose rechts. Nebendiagnose: Zustand nach Gehirnblutung
XXXX. Weiteres Procedere: Mobilisierung in nur teilbelastenden 4-Punkt-Gang, sowie Kniemobilisierung. Ausweiten des bereits zuletzt erzielten Bewegungsumfanges von 0-100 Grad. Kontrolle in der Ordi. Dr. XXXX. Bezüglich der Sprunggelenksarthrose links ist das konsequente Tragen des angefertigten orthopädischen Schuhes zur Achskorrektur weiterhin erforderlich. Bezüglich der Varusgonarthrose rechts besteht ebenfalls eine OP-Indikation zur endoprothetischen Versorgung, diese ist je nach Heilungsverlauf und Mobilisationsverlauf des linken Kniegelenkes vorgesehen. MRT des linken oberen Sprunggelenkes, XXXX XXXX: Ausgeprägte aktivierte obere Sprunggelenkarthrose bei massiver Knickfußstellung. Chronische Ruptur des Lig. tal. fib. ant. Kein Hinweis auf einen M. Sudek.
Zu den Befunden 1. Instanz: Die Urkunden dokumentieren sowohl den orthopädischen als auch den neurologischen Krankheitsverlauf und belegen den über Jahre bestehenden Behandlungsbedarf.
Zu den Befunden 2. Instanz: Der Befundbericht aus der orthopädischen Ordination OA Dris. XXXX beschreibt den Verlauf der Gelenksabnützungen an der UE, die Notwendigkeit der Implantation einer Knietotalendoprothese links sowie die Notwendigkeit der Verwendung orthopädischen Schuhwerks und von UA-Stützkrücken. Die Veränderungen sind in der aktuellen Beurteilung berücksichtigt.
Stellungnahme zum Vergleichsgutachten:
Die orthopädischen Leiden sind in der Beurteilung aus dem Jahr XXXX zusammengefasst und gesamt beurteilt, wobei die Kniegelenksveränderungen links mehr als rechts im Vordergrund stehen. Zwischenzeitlich wurde im linken Knie eine Kniegelenksendoprothese implantiert, die zu einer maßgeblichen Funktionsverbesserung geführt hat. Parallel dazu hat eine Abnützung des rechten Kniegelenkes stattgefunden, die bei radiologisch dokumentierten Abnützungszeichen zu einer mäßigen Funktionseinschränkung führt. Gesondert wurden das Sprunggelenksleiden im linken OSG und der chronische Weichteilreiz der linken Schulter bei radiologischen Abnützungszeichen der besseren Übersicht wegen in der aktuellen Diagnosenliste aufgeschlüsselt. Neu hinzugekommen ist auch ein WS-Leiden. Unverändert findet sich eine Hemiparese und Facialisparese nach einer Hirnblutung. Dieses Leiden wurde aktuell neurologisch beurteilt. In Zusammenschau findet sich in der Gesamtbeurteilung keine maßgebliche Veränderung.
Stellungnahme zum Gutachten der 1. Instanz:
In Bezug auf die orthopädischen Leiden erfolgt in der aktuellen Beurteilung der besseren Übersicht wegen, eine formale Aufteilung und Beurteilung in Einzeldiagnosen. In Summe ist von einer Gesamtbeurteilung der rein orthopädischen Leiden von 40 vH allerdings auszugehen. Durch die Einbeziehung des neurologisch psychiatrischen Fachgutachtens ergibt sich eine Erhöhung um eine Stufe und somit eine Veränderung zur Letztbeurteilung im XXXX
5.2. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50 vH.
1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag XXXX aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. So findet sich in den Gutachten eine ausführliche Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen und auch auf die vorgelegten Befunde wird ausführlich eingegangen (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt I. 5.1). Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Überzeugend, weil fachärztlich untermauert, wird in den eingeholten Sachverständigengutachten ausgeführt, dass sich hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung - im Vergleich zu der Einschätzung in jenem Gutachten, welches der Ausstellung des unbefristeten Behindertenpasses zugrunde gelegt worden ist - keine Änderung ergeben hat. So wird im Gutachten von Dr. XXXX schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass beim Beschwerdeführer unverändert ein Zustand nach Hirnblutung rechts und mehrfachen TIAs rechts mit Hemiparese links und Facialisparese besteht, welcher mit einem Grad der Behinderung von 30 vH zu beurteilen ist. In Zusammenschau mit den Ausführungen im Gutachten Dris. XXXX, wonach ein Wirbelsäulenleiden (Leiden 1) neu hinzugekommen ist, welches das führende Leiden mit einem Grad der Behinderung von 30 vH darstellt, und dieses durch Leiden 2 ("Zustand nach Hirnblutung rechts und mehrfachen TIAs rechts mit Hemiparese links und Facialisparese") und durch das Zusammenwirken von Leiden 3 ("Abnützung des linken oberen Sprunggelenkes") und 4 ("Kniegelenksendoprothese links, Kniegelenksabnützung rechts") um jeweils eine Stufe erhöht wird, liegt nach wie vor ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 vH vor.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.
Der Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt
(§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.
Gemäß § 55 Abs. 4 BBG ist die Bestimmung des § 41 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
Gemäß § 55 Abs. 5 BBG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass am XXXX gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese gemäß § 43 Abs. 1 BBG zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Da keine maßgebende Änderung des Gesamtleidenszustandes objektiviert werden konnte und weiterhin ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weiterhin erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt. Weiters hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens blieb jedoch unbestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
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