W110 2111649-1•BVwG W110 2111649-1
W110 2111649-1Bundesverwaltungsgericht15.12.2015
angemessene Frist, Invaliditätspension, Krankengeld, Nettoeinkommen,<br/>Pflegegeld, Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung
W110 2111649-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 10.06.2015, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 21.04.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
2. Mit Schriftsatz vom 04.05.2015 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als "Ergebnis der Beweisaufnahme" eine Richtsatzüberschreitung von € 414,56 sowie das Fehlen der Anspruchsberechtigung mit und forderte sie zur Nachreichung näher bezeichneter Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen auf.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.05.2015 weitere Unterlagen übermittelt hatte, wies die belangte Behörde den Antrag mit dem angefochtenen Bescheid ab und führte u.a. begründend aus, dass die Anspruchsberechtigung fehle und das Haushaltseinkommen den maßgeblichen Richtsatz für die Gebührenbefreiung überschreite. Die Beschwerdeführerin sei schriftlich dazu aufgefordert worden, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen, und sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher sie ausführte, dass die belangte Behörde zu Unrecht das "Rehageld" mit Krankengeld gleichgesetzt und ebenfalls unzutreffenderweise in die Summe der Einkünfte miteinbezogen habe.
4. Am 03.08.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1. 1 Mit ihrem Antrag vom 21.04.2015 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen legte die Beschwerdeführerin eine Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung für Jänner 2015 (€ 806,83), eine Bestätigung der Gebietskrankenkasse über die Anweisung von "Rehageld" (€ 690,10) sowie eine Meldebestätigung vor.
1. 2 Die belangte Behörde richtete an die Beschwerdeführerin folgendes, mit 04.05.2015 datiertes Schreiben:
"[...] Wir haben Ihren Antrag vom 21.04.2015 auf
geprüft und dabei festgestellt, dass
Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.
Anspruch (z.B. Rezeptgebührenbefreiung) und Vorschreibung der Miete nachreichen
[...]
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Fest-stellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
[...]
Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
[...]"
1. 3 Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin die Kopie ihres Mietvertrages.
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3. 1 Gemäß § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2013 (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.
Nach § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013 (im Folgenden: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
3. 2 Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3. 3 Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 RGG folgendermaßen:
"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."
Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
[...]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[...]
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]"
Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.
Eine von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 6.7.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).
3. 4 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Erledigung des Antrages auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr, den die belangte Behörde aus folgenden Gründen - zu Recht - abgewiesen hat:
Zunächst ist der Beschwerdeführerin zu konzedieren, dass sie mit dem Bezug von Rehabilitationsgeld das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage gemäß § 47 Abs. 1 Z 3 Fernmeldegebührenordnung nachgewiesen hat. Beim Rehabilitationsgeld handelt es sich um eine staatliche Versorgungsleistung für den Fall der vorübergehenden Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit (schließlich wurde das Rehabilitationsgeld durch das SRÄG 2012, BGBl. I 3/2013, im Zuge der Abschaffung der befristeten Zuerkennung der Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit geschaffen; vgl. Födermayr in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, Zu § 143a ASVG, sowie RV 2000 BlgNR 24. GP, 20: "Das Rehabilitationsgeld wird von den Krankenversicherungsträgern [...] erbracht und ist als Ersatz für die wegfallende befristete Invaliditätspension zu sehen").
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bemängelte, dass das Rehabilitationsgeld in die Summe der Einkünfte miteinbezogen wurde, ist Folgendes zu entgegnen: Zwar ordnet § 48 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung an, dass näher bezeichnete Leistungen (wie etwa Leistungen aufgrund des Familienlastenausgleichsgesetzes, Unfallrenten oder das Pflegegeld) bei Ermittlung des Nettoeinkommens nicht einzubeziehen seien, allerdings ist das Rehabilitationsgeld in dieser Aufzählung nicht angeführt. Auch aus einem Vergleich des Rehabilitationsgelds mit den in § 48 Abs. 4 aufgezählten Leistungen lässt sich für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewinnen: Beim Pflegegeld handelt es sich gemäß § 1 Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. 110/1993 idF BGBl. I 12/2015, um einen Beitrag zur pauschalierten Abgeltung von pflegebedingten Mehraufwendungen (vgl. zB. VwGH 15.12.2011, 2011/10/0046) und nicht - wie beim Rehabilitationsgeld - um eine staatliche Versorgungsleistung (für den Unterhalt). Da somit das Rehabilitationsgeld nicht dem Pflegegeld gleichzusetzen ist, kann auch schon deswegen § 48 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung nicht zur Anwendung gelangen. Das Rehabilitationsgeld ist daher bei der Ermittlung des Nettoeinkommens anzurechnen. Dass die belangte Behörde das Rehabilitationsgeld im angefochtenen Bescheid fälschlicherweise als "Krankengeld" bezeichnet hat, ändert daran nichts.
Gemäß den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Einkommensnachweisen, nämlich der Lohn/Gehaltsbestätigung für Jänner 2015 sowie der Mitteilung der Gebietskrankenkasse, überschreitet das maßgebliche Haushaltseinkommen die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Wert-Grenze, d.h. es übersteigt das Haushaltseinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Haushalt mit einer Person festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (derzeit € 976,99; zur Höhe der Betragsgrenzen für die Gebührenbefreiung vgl. BVwG 23.10.2015, W219 2002188-1). Da im Überschreitungsfall § 48 Abs. 5 Z. 1 leg. cit. die Anrechnung der Mietkosten erlaubt ist, hat die belangte Behörde dies in Höhe von €
331,09 in Abzug gebracht. Dieser Betrag wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie an der Einkommensberechnung festgehalten hat und bei einem maßgeblichen Haushaltseinkommen von € 1.165,84 zu einer Richtsatzüberschreitung von € 188,85 gekommen ist (selbst wenn man - entgegen der belangten Behörde - den im Mietvertrag unter Punkt 2.1.c angeführten Akontobetrag für allgemeine Betriebskosten in Höhe von € 67,29 zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigen würde, ändert sich am Ergebnis nichts).
Da die Abweisung des Antrags auf Gebührenbefreiung im vorliegenden Fall daher zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
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