BVwG W106 2114556-1

W106 2114556-1Bundesverwaltungsgericht15.12.2015

Regest

Versetzung, wichtiges dienstliches Interesse, Wirksamkeitsdatum

Gesamter Gesetzestext

BVwG W106 2114556-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2114556.1.00

Spruch

W106 2114556-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH PUTTINGER VOGL, Claudistraße 5, 4910 Ried im Innkreis, gegen den Bescheid der Vollzugsdirektion vom 31.05.2015, Zl. BMJ-3006481/0005-VD 4/2015, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 38 BDG 1979 dahingehend abgeändert, dass die Wirksamkeit der Versetzung mit 4. Juni 2015 verfügt wird und dass XXXX die maßgeblichen Gründe der Versetzung nicht selbst zu vertreten hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(15.12.2015)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Abberufung besetzte er den Arbeitsplatz als Sachbearbeiter in der Vollzugsstelle der Justizanstalt (kurz: JA) Suben in der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2.

I.2. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 11.05.2015 wurde der BF gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass seine Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz in der Vollzugsstelle der JA Suben unter gleichzeitiger Versetzung bzw. Zuweisung eines E2a/2-Sachbearbeiterarbeitsplatzes zur JA Ried im Innkreis in Aussicht genommen sei.

Hiezu wurde näher ausgeführt, dass festgestellte schwerwiegende Differenzen und Spannungsverhältnisse zwischen dem BF und seinem unmittelbaren Vorgesetzten bzw. dem Leitungsteam in der Dienststelle ein berechtigtes dienstliches Interesse an der Abziehung seiner Person darstellten. Der BF selbst habe bereits mit Schreiben vom 07.02.2013 um eine Versetzung zur JA Ried angesucht und als Grund dafür Differenzen mit dem Leiter der Vollzugsstelle der JA Suben angeführt, auf Grund derer er bereits gesundheitliche Probleme hätte. Den kleinen wirtschaftlichen Nachteil der etwas längeren Wegstrecke würde er in Kauf nehmen. Eine Versetzung habe vorerst mangels Vorhandenseins einer adäquaten Planstelle nicht durchgeführt werden können. Der BF sei seit 07.02.2013 der JA Ried im Innkreis zur Dienstleistung dienstzugeteilt. Er habe sich mittlerweile gut in der JA Ried im Innkreis eingearbeitet und gelte als ausgezeichneter Kenner des Vollzugsbereiches. Der BF habe zuletzt in einer persönlichen Vorsprache in der Dienstbehörde im November 2014 noch einmal auf eine Versetzung zur JA Ried im Innkreis gedrängt, dies mit dem Hinweis, dass er noch immer psychisch unter den in der JA Suben vermeintlich stattgefundenem "Mobbing" leiden würde und deswegen noch immer Schlafstörungen hätte. Die Dienstbehörde habe ihm die Einrichtung einer eigenen Planstelle für das Jahr 2015 in Aussicht gestellt.

Mit Schreiben vom 19.01.2015 habe der BF dann ohne nähere Begründung um Beendigung seiner Dienstzuteilung zur JA Ried im Innkreis ersucht und sein Versetzungsansuchen zur JA Ried im Innkreis zurückgezogen.

Im Hinblick darauf, dass der BF bereits seit dem Februar 2013 der JA Ried im Innkreis dienstzugeteilt war und sich mittlerweile soweit etabliert habe, dass er zu einer unverzichtbaren Arbeitskraft in der JA Ried im Innkreis geworden sei, könne die Dienstbehörde nicht ohne Weiteres auf seine Mitarbeit verzichten. Es sei daher eine weitere Dienstzuteilung von Amts wegen ausgesprochen worden. Zwischenzeitig sei auch ein eigener E2a/2-Arbeitsplatz eingerichtet worden und sei die Versetzung auf diesen Arbeitsplatz kurz bevor gestanden.

Da nunmehr eine adäquate Planstelle zur Versetzung zur JA Ried im Innkreis zur Verfügung stehe und eine Rückführung auf den "alten" Arbeitsplatz wieder zu schwerwiegenden Spannungen in der JA Suben führen würde, liege ein wichtiges dienstliches Interesse für die amtswegige Versetzung vor. Die Dienstbehörde habe berechtigten Grund zur Annahme, dass das Arbeits- und Gesprächsklima in der Vollzugsstelle der JA Suben in einer Art und Weise gelitten habe, dass auch weiterhin eine Zusammenarbeit mit den Leiter des Vollzugsbereiches und insgesamt mit dem Leitungsteam der JA Suben schwierig bis gar verunmöglicht würde. Insgesamt wäre ein Weiterverbleib an der bisherigen Dienststelle nicht mehr vertretbar und liege somit ein wichtiges dienstliches Interesse vor, den BF von seiner bisherigen Dienststelle abzuziehen.

Weiter wird auf die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen und dass die Nichterhebung von Einwendungen als Zustimmung zur Versetzung gelte, hingewiesen.

Mit Schreiben vom 22.05.2015, eingelangt am 26.05.2015, erhob der BF gegen die geplante Versetzung Einwendungen.

I.3. Mit Bescheid vom 31.05.2015 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:

"Gemäß § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 werden Sie mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2015 von Ihrem bisherigen Arbeitsplatz als Sachbearbeiter in der Vollzugsstelle der JA Suben (PM-SAP StellenNr. S 30011210) in der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 2, Gehaltsstufe 14 a b b e r u f e n

und auf einen Arbeitsplatz eines Sachbearbeiters in der Personaleinsatzgruppe (PEG-EüH), (PM-SAP StellenNr. S 70607171) in der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 2, Gehaltsstufe 14 der JA Ried im Innkreis v e r s e t z t.

Die maßgeblichen Gründe, die für die Versetzung ausschlaggebend sind, haben Sie selbst zu vertreten.

Sie werden ersucht, Ihren Dienst in der JA Ried im Innkreis ohne neuerliche Aufforderung am 1. Juni 2015 anzutreten."

Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass festgestellte schwerwiegende Differenzen und Spannungsverhältnisse zwischen dem BF und seinem unmittelbaren Vorgesetzten bzw. dem Leitungsteam in der JA Suben ein berechtigtes dienstliches Interesse an der Abziehung des BF darstellen würden.

Der BF habe selbst erstmalig mit Schreiben vom 7. Februar 2013 um eine Versetzung zur JA Ried im Innkreis angesucht und als Grund Differenzen mit dem Leiter der Vollzugsstelle der JA Suben angeführt, auf Grund derer der BF bereits gesundheitliche Probleme (Schlafstörungen, Verdauungsprobleme, Nervosität etc) hätte. Den durch die Versetzung entstehenden (kleinen) wirtschaftlichen Nachteil würde er in Kauf nehmen.

Der vom BF angestrebten Versetzung zur JA Ried im Innkreis liege folgender Sachverhalt zu Grunde:

Beginnend mit der ab 31. Jänner 2011 erfolgten Pensionierung des damaligen lediglich der Verwendungsgruppe E2a zugeordneten Leiters des Vollzugsbereiches der JA Suben, habe sich die Zusammenarbeit des verbleibenden Vollzugsteams (eine davon war die Gattin des BF) mit der Leitung und dem Justizwachkommando der JA Suben als äußerst schwierig gestaltet. Es haben sich Beschwerden von Insassen über die schleppende Bearbeitung von Ausgangsersuchen gehäuft und sei ein Mehraufwand durch vermehrte Vorführungen zu Rapporten und Sonderdiensten bzw. durch Gespräche mit dem Kommandanten und insgesamt eine Unzufriedenheit und Unruhe unter den Insassen bzw unter den Bediensteten der JA Suben entstanden. Ganz aus dem Ruder sei die Angelegenheit mit der Bestellung eines neuen Leiters des Vollzugsbereiches gelangt. Als dieser eine Optimierung der Arbeitsabläufe in der Vollzugsstelle Suben vorzunehmen bzw. aktiv in das Vollzugsgeschehen einzugreifen begonnen habe, hätten ihm alle vier Mitarbeiter der Vollzugsstelle, unter anderem auch der BF, seine Mitarbeit aufgekündigt und begonnen sich auf andere Arbeitsplätze, letztlich aber erfolglos, zu bewerben. Erfolglos, deshalb, weil der BF seine Bewerbung noch vor Entscheidung der Dienstbehörde zurückgezogen habe.

Letzten Endes habe die Dienstbehörde, um den Dienstbetrieb nicht zum Erliegen zu bringen bzw. um weitere Eskalationen hintanzuhalten, eine neutrale und unparteiliche externe Mediatorin zur Hilfe genommen. Letztlich habe sich die Dienstbehörde im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes genötigt gesehen, alle vier Bediensteten von ihren Funktionen in der Vollzugsstelle abzuberufen und ihnen neue Arbeitsplätze zuzuweisen und die Vollzugsstelle völlig neu zu besetzen.

In der Folge sei auf eigenen Wunsch des BF seine sofortige Dienstzuteilung zur JA Ried im Innkreis verfügt worden. Mittlerweile habe sich der BF, welcher als ausgezeichneter Kenner des Vollzugsbereiches gelte, gut in der JA Ried im Innkreis eingearbeitet und offensichtlich auch längere Zeit sehr "wohl" gefühlt, ansonsten hätte er nicht zuletzt in einer persönlichen Vorsprache in der Dienstbehörde (im November 2014) noch einmal auf eine Versetzung zur JA Ried gedrängt; dies auch mit dem Hinweis, dass er noch immer psychisch unter den in der JA Suben vermeintlich stattgefundenem "Mobbing" leiden würde und deswegen noch immer Schlafstörungen hätte. "Mobbing" sei von ihm zu keiner Zeit angegeben worden, wohl aber ausreichend Gründe, weshalb er nicht mehr in der JA Suben arbeiten könnte.

Die Dienstbehörde habe schließlich dem BF die Einrichtung einer eigenen Planstelle mit der Zuweisung der Exekutivdienstplanstelle für das Jahr 2015 in Aussicht gestellt.

Mit Schreiben vom 19. Jänner 2015 habe der BF - ohne nähere Begründung bzw. Ausführung - um die Beendigung der Dienstzuteilung zur JA Ried im Innkreis ersucht und sein aufrechtes Versetzungsansuchen zur JA Ried zurückgezogen.

Im Hinblick darauf, dass der BF bereits seit dem Februar 2013 der JA Ried im Innkreis dienstzugeteilt war und sich mittlerweile soweit etabliert hatte, dass er zu einer unverzichtbaren Arbeitskraft in der JA Ried geworden sei, habe die Dienstbehörde nicht ohne Weiteres auf seine Mitarbeit verzichten können. Der völlig personell ausgedünnten JA Ried im Innkreis habe erst in den letzten Monaten die Exekutivdienstplanstelle für den BF zur Verfügung gestellt werden können. Somit habe vorerst eine weitere Dienstzuteilung von Amts wegen ausgesprochen werden müssen, dies aber vor dem Hintergrund, dass zwischenzeitig ein eigener E2a/2-Arbeitsplatz für den BF eingerichtet werden konnte und seine Versetzung auf diesem Arbeitsplatz kurz bevor gestanden sei.

Ausgehend davon, dass eine Versetzung sowohl das Abziehen eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung als auch die Zuweisung zu einer neuen Verwendung umfasst, sei es für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung ausreichend, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Akte bestehe. Die Behörde habe ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen der Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren.

Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe u.a. als ein wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, auch das Vorliegen von wesentlichen Konflikten und Spannungen zwischen Beamten einer Dienststelle gewertet, seien doch derartige Verhältnisse in der Regel dem Dienstbetrieb, der auf Kooperation aufgebaut ist, und der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abträglich. Häufig werde durch derartige Konflikte und damit verbundene Auseinandersetzungen auch ein beträchtlicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand herbeigeführt, der bei einem anderen Personaleinsatz meist vermeidbar wäre. Ein wichtiges dienstliches Interesse an der raschen Bereinigung einer solch konfliktbeladenen Situation werde somit dann vorliegen, wenn diese Spannungen und Konflikte schon außerhalb des Amtsbereiches, insbesondere wie hier durch die sei nämlich zu den bereits vorher dargestellten wesentlichen Nachteilen für den Dienst noch die konkrete Gefahr des Verlustes des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Führung der Amtsgeschäfte der Beamten hinzukommen.

Da den in der JA Suben entstandenen Konflikten grundsätzliche unterschiedliche Arbeitsauffassungen und Haltungen zu Grunde lagen, habe die Lösung dieser Verhältnisse im Sinne der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes nur durch Abberufung der betroffenen Bediensteten von ihren Arbeitsplätzen erreicht werden können.

Da nunmehr eine adäquate Planstelle zur Versetzung zur JA Ried im Innkreis zur Verfügung stehe und eine Rückführung auf den "alten" Arbeitsplatz des BF wieder zu schwerwiegenden Spannungsverhältnissen in der JA Suben führen würde, erachte die Dienstbehörde ein wichtiges dienstliches Interesse vorliegend, um seine amtswegige Versetzung herbeizuführen. Es bestehe berechtigter Grund zur Annahme, dass das Arbeits- und Gesprächsklima in der Vollzugsstelle in der JA Suben in einer Art und Weise gelitten habe, dass auch fürderhin eine Zusammenarbeit mit dem Leiter des Vollbereiches und insgesamt mit dem Leitungsteam der JA Suben schwierig bis gar verunmöglicht werde. Eine Versetzung auf einen anderen der E2a/2 zugeordneten Arbeitsplatz in der JA Suben sei mangels eines geeigneten adäquaten Arbeitsplatzes bzw. des mittlerweile dem BF gegenüber eingetretenen Vertrauensentzuges durch das Leitungsteam bzw. der zuständigen Personalvertretung der JA Suben nicht in Frage gekommen.

Zum mittlerweile eingetretenen Vertrauensentzug des ehemaligen Dienstvorgesetzten des BF werde noch angeführt werden, dass der BF und seine Ehegattin am 01.12.2014 u.a. den Leiter des Vollzugsbereiches der JA Suben einer inkorrekten Stundenabrechnung bezichtigt habe, welche sich anlässlich einer Überprüfung durch die Dienstbehörde als unberechtigt erwiesen habe. Eine derartige Vorgehensweise konterkariere bzw. lähme den Dienstbetrieb und sei einer vernünftigen Zusammenarbeit abträglich.

Dass gegen den BF keine "disziplinären Maßnahmen" erhoben wurden, bedeute nicht, dass seine Vorgangsweise dennoch geeignet sei, den Dienstbetrieb empfindlich zu stören, wenn nicht gar zum Erliegen zu bringen bzw. einen Vertrauensentzug des Dienstvorgesetzten herbeizuführen.

Insgesamt sei die Dienstbehörde davon überzeugt, dass ein Weiterverbleib des BF an der bisherigen Dienststelle im Sinne der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes für nicht mehr vertretbar sei und somit ein wichtiges dienstliches Interesse vorliege, um ihn von seiner bisherigen Dienststelle abzuziehen.

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde. Als Beschwerdegründe werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Hiezu wird vom BF ausgeführt, dass er aufgrund einer "Bossing-Situation", die sich gegen ihn, seine Ehegattin und weitere Personen gerichtet habe, im Februar 2013 um Versetzung an die JA Ried ersucht habe. Der BF sei jedoch seit seiner Dienstzuteilung vom 01.04.2013 in der JA Ried im Innkreis zur Wahrnehmung aller erdenklichen, auch niedrigeren Verwendungsgruppen zugeordneten Aufgaben herangezogen worden. Auf seine bisherige Verwendung sowie auf sein Dienstalter sei keine Rücksicht genommen worden. Ein anderer Arbeitsplatz sei ihm erstmals am 17.04.2015 - somit drei Monate nach der Zurückziehung des Versetzungsansuchens - zugeteilt worden.

Es habe während der gesamten Dienstzeit des BF in Suben keinerlei Beschwerden eines Insassen hinsichtlich seiner Person und Tätigkeit gegeben und habe man ihn als einen "wertvollen Mitarbeiter" bezeichnet. Die Verdachtsmeldung des BF am 01.12.2014 habe darauf beruht, dass der BF eine automatische Abwesenheitsmeldung per E-Mail erhalten habe, am Dienstplan jedoch ersichtlich gewesen war, dass der verdächtige Mitarbeiter am 25.01.2013 definitiv anwesend gewesen war.

Die Probleme in Suben seien darauf zurückzuführen, dass der BF (als auch seine Ehefrau und zwei weitere Personen) Zielscheibe von Schikanen ihres Vorgesetzten geworden wären, weshalb der BF um seine Versetzung nach Ried angesucht habe. Das Versetzungsgesuch habe er zurückgezogen, weil die Behörde ihre Versprechungen nicht annähernd erfüllt habe, sondern er sowie seine Ehefrau permanent vertröstet worden seien.

Die Behörde habe grundlegende Verfahrensvorschriften verletzt. Unter Vorschiebung eines offenkundig unrichtigen Vorwandes (angebliches Fristversäumnis) habe sich die Behörde nicht mit seinen Einwendungen auseinandergesetzt. Es habe jedoch offenkundig keine Verspätung vorgelegen. Es habe kein Ermittlungsverfahren stattgefunden und auch keine entsprechende Beweiswürdigung. Der Bescheid beruhe letztlich auf Mutmaßungen. Es würden lediglich Behauptungen (so zB "schwerwiegende Differenzen und Spannungsverhältnisse") angeführt, jedoch in keiner Weise ausgeführt, worin diese (Spannungsverhältnisse) bestünden. Der Bescheid sei daher nicht überprüfbar und verstoße gegen das Willkürverbot.

Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird ausgeführt, dass die Argumentation der Behörde höchst inkonsistent sei, indem sie die Versetzung einerseits mit den Spannungen an der Dienststelle in Suben und andererseits mit der ausgezeichneten Leistung und "Expertenstellung" des BF in Ried begründet, jedoch nicht annähernd erläutert.

Der Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Behörde der Konfliktsituation überhaupt nicht auf den Grund gegangen sei. Hingewiesen werde auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, nach welcher, wenn Konflikte und Spannungen aus unrechtmäßigen Handlungen eines Bediensteten resultierten, diese aufzuzeigen seien. Zu versetzen sei der für die unrechtmäßigen Handlungen verantwortliche Bedienstete, auch wenn er ein Vorgesetzter ist (VwGH 2006/12/0195, mwN).

Trifft einen Teil das ausschließliche oder klar überwiegende Verschulden an dieser Entwicklung und liegen anderweitige dienstliche Interessen nicht vor, so dürfe der Unschuldige nicht versetzt werden (VwGH 2004/12/0122, mwN).

In eventu werde ausgeführt, dass die Behörde unzulässigerweise eine rückwirkende Versetzung verfügt habe.

Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 15.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (eingelangt am 18.09.2015).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Der BF ist Beamter der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der BF von seinem Stammarbeitsplatz in der JA Suben abberufen und auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz in der JA Ried im Innkreis versetzt. Der BF versieht bereits auf Grund einer Dienstzuteilung seit 07.02.2013 Dienst in der JA Ried im Innkreis.

Die Justizanstalt Ried im Innkreis ist eine der kleinsten Justizanstalten Österreichs mit einer Gesamtbelagsfähigkeit von 144 Insassen. Auf die fehlenden Personalressourcen im Justizwachebereich der Justizanstalt (es fehlten beinahe vier Planstellen) wurde im Schreiben der Anstaltsleitung an das Bundesministerium für Justiz vom 02.07.2013 hingewiesen (schlechtester Personalschlüssel bezogen auf die Justizwache Österreichs).

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Zu A)

§ 38 BDG 1979 lautet auszugsweise:

"Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. ....

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

..."

Das wichtige dienstliche Interesse an einer Versetzungsmaßnahme kann auch im Personalbedarf der neuen Dienststelle begründet sein.

Mit der angefochtenen Personalmaßnahme wurde der BF von seinem bisherigen Arbeitsplatz als Sachbearbeiter in der JA Suben abberufen und auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz in der JA Ried im Innkreis versetzt. Der BF versieht bereits seit 07.02.2013 im Rahmen einer Dienstzuteilung auf eigenen Wunsch Dienst in der JA Ried.

Die Behörde begründet die angefochtene Versetzung einerseits mit dem befürchteten Wiederaufleben der schwerwiegenden Spannungsverhältnisse in der JA Suben bei einer Rückführung des BF auf seinen "alten" Arbeitsplatz, andererseits auch mit dem dringenden Personalbedarf an der JA Ried; durch die lange Dienstzuteilung sei der BF zu einer unverzichtbaren Arbeitskraft in der JA Ried geworden. Eine Versetzung habe vorerst mangels Verfügbarkeit einer adäquaten Planstelle nicht erfolgen können, nunmehr sei jedoch eine entsprechende Planstelle für den BF eingerichtet worden.

Wie die Behörde zutreffend ausführte, ist es für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung ausreichend, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Akte - nämlich am Abziehen von der bisherigen Verwendung oder an der Zuweisung zu einer neuen Verwendung - gegeben ist.

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht steht folgende Ausgangssituation unbestritten fest: Der BF hat seine Versetzung zur JA Ried im Innkreis im Februar 2013 wegen bestehender Spannungsverhältnisse an der alten Dienststelle und befürchteter gesundheitlicher Probleme selbst betrieben. Die Dienstbehörde ist diesem Wunsch nachgekommen und verfügte mangels Verfügbarkeit einer adäquaten Planstelle zunächst eine Dienstzuteilung des BF zur JA Ried im Innkreis. Der BF hat bei seiner Dienstbehörde noch im November 2014 erneut seine Versetzung urgiert, wobei ihm die Zuweisung einer Exekutivdienstplanstelle für das Jahr 2015 in Aussicht gestellt wurde. Am 19.01.2015 zog der BF sein Versetzungsansuchen zurück. Infolge des dringenden Personalbedarfs an der JA Ried im Innkreis wurde jedoch die Dienstzuteilung des BF verlängert und das amtswegige Versetzungsverfahren eingeleitet. Im Rahmen der Einwendungen rügte der BF fehlende Feststellungen der Behörde zur behaupteten Konfliktsituation an der JA Suben und teilte er seine Befürchtung mit, auf dem vorgesehenen Arbeitsplatz wieder Tätigkeiten niedrigerer Verwendungsgruppen verrichten zu müssen, aus der angeführten "PEG-Planstelle" sei nämlich keine konkrete Verwendung erkennbar. Außerdem werden von ihm Mehrausgaben durch die Notwendigkeit der Benützung des eigenen PKW geltend gemacht.

Der erkennende Senat kann in der verfügten Personalmaßnahme keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige oder gar willkürliche Vorgangsweise der Behörde erkennen. In Ansehung der bereits seit Februar 2013 währenden positiven Verwendung des BF an der JA Ried im Innkreis, des dringenden Personalbedarfs an dieser Dienststelle sowie des mittlerweile Vorhandenseins einer freien gleichwertigen Planstelle, war das wichtige dienstliche Interesse an einer Versetzung des BF bereits aus diesen Gründen zu bejahen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Zuweisung eines Arbeitsplatzes grundsätzlich dem freien Ermessen der Dienstbehörde obliegt und dabei die Behörde ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen des Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren hat (BerK 24.10.2002, GZ 80/12-BK/02; 16.09.2013, GZ 58/12-BK/13). Dass der BF sein Versetzungsgesuch mittlerweile wieder zurückgezogen hatte, spielt bei dem gegebenen Zuweisungsinteresse keine rechtliche Relevanz.

Bei dem vorhandenen Zuweisungsinteresse kann das von der Behörde auch ins Treffen geführte Abzugsinteresse wegen des befürchteten Wiederauflebens der Konfliktsituation an der alten Dienststelle im Falle der Rückkehr des BF auf seinen Stammarbeitsplatz dahingestellt bleiben und braucht auf das darauf Bezug habende weitwendige Beschwerdevorbringen nicht weiter eingegangen zu werden.

Wenn der BF mit dem Argument, dass der Dienstbetrieb an der JA Ried im Innkreis auch während seiner Krankenstände problemlos aufrechterhalten werden konnte, den von der Behörde angeführten Personalbedarf an der Dienststelle zu entkräften versucht, ist ihm zu entgegnen, dass die Beurteilung des erforderlichen Personalbedarfs, wozu auch die Einplanung einer Personalreserve zählt, in die alleinige Verantwortung des Dienstgebers im Rahmen seiner Personalhoheit und der vorhandenen Budgetmittel fällt. Die Einschätzung der Personalsituation des einzelnen Dienstnehmers ist dafür ohne Belang.

Insoweit der BF ins Treffen führt, dass er während seiner Dienstzuteilung zur Wahrnehmung "aller erdenklichen, auch niedrigeren Verwendungsgruppen zugeordneten Aufgaben herangezogen wurde", ist er auf das gegen die Dienstzuteilung vom 24.02.2015 gesondert geführte Beschwerdeverfahren zu verweisen. Nach seinem eigenen Vorbringen (S 3 der Beschwerde) ist ihm am 17.04.2015 ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen worden.

Dass dem BF durch die Versetzung ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil erwachsen würde, wird in der Beschwerde nicht mehr geltend gemacht. Vorsorglich wird jedoch darauf hingewiesen, dass in der Verlängerung der Fahrtstrecke von bisher 12km auf 22,4km zur neuen Dienststelle nach der ständigen Rechtsprechung kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil ersichtlich ist. In Zeiten erhöhter Mobilität entspricht die Bewältigung einer täglichen (einfachen) Fahrtstrecke in diesem Ausmaß der Normalität und ist auch wirtschaftlich vertretbar. Es gibt eine Unzahl von (Tages)Pendlern, die täglich größere Strecken zur Erreichung ihres Dienstortes zurücklegen müssen (BerK 16.03.2005, GZ 150/10-BK/04; 07.06.2010, GZ 16/10-BK/10, uva). Der erhöhte Mehraufwand wird im Rahmen des dem BF zustehenden Fahrtkostenzuschusses (Pendlerpauschale) ausgeglichen.

Zum Bescheidausspruch des angefochtenen Bescheides, dass der BF die maßgeblichen Gründe der Versetzung selbst zu vertreten hat:

Gemäß § 38 Abs. 7 BDG 1979 hat der Versetzungsbescheid auch festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe zu vertreten hat oder nicht. Wie den obigen Erwägungen zu entnehmen ist, ist das wichtige dienstliche Interesse an der vorgenommenen Personalmaßnahme bereits auf Grund des Zuweisungsinteresses zur Dienststelle JA Ried im Innkreis gegeben. Bei diesem Ergebnis kann jedoch der Ausspruch, dass der BF die Gründe der Versetzung selbst zu vertreten hat, nicht aufrecht erhalten werden und war daher der Ausspruch entsprechend abzuändern.

Zum Wirksamkeitsbeginn der Versetzung:

Nach der ständigen Rechtsprechung der vormals zuständigen Berufungskommission beim Bundeskanzleramt darf der Wirksamkeitsbeginn einer Versetzung nicht vor dem Zeitpunkt der Zustellung des Versetzungsbescheides liegen, weil damit unzulässigerweise eine rückwirkende Versetzung verfügt würde (vgl. zB BerK 16.03.2009, GZ 138/10-BK/08, uva.).

Im Beschwerdefall wurde der Wirksamkeitsbeginn der Versetzung mit 01.06.2015 verfügt, während die Zustellung des Bescheides nachweislich erst am 03.06.2015 erfolgte. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher auch dahingehend abzuändern, dass die Wirksamkeit der Versetzung mit dem der Zustellung folgenden Tag, nämlich den 04.06.2015, eingetreten ist.

Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine Versetzung aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten Rechtsprechung bereits auf Grund des gegebenen Personalbedarfs (Besetzungsinteresses) in der JA Ried im Innkreis bejaht werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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