G311 2113667-1•BVwG G311 2113667-1
G311 2113667-1Bundesverwaltungsgericht15.12.2015
Behindertenpass, ersatzlose Behebung, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung
G311 2113667-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende, die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 26.08.2015 (Beschwerdevorentscheidung), Passnummer: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführerin wurde am 23.10.2013 ein befristeter Behindertenpass mit Gültigkeit bis 31.08.2015 ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 80% festgestellt.
In weiterer Folge wurde ihr ein Parkausweis (Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung) übermittelt. Aufgrund ihres Antrages vom 18.08.2014 wurde ihr im Behindertenpass die Zusatzeintragung "Begleitperson erforderlich" gewährt.
Mit den Anträgen vom 04.04.2015 wurde die Verlängerung des befristeten Behindertenpasses sowie die Ausstellung Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung beantragt.
Dazu wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 16.06.2015 eingeholt.
Darin wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:
lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos.
GdB %
1
Adipositas permagna, Elephantiasis, subkutane Lipomatose (oberer Rahmensatzwert entspricht der Gehbehinderung und den Überlastungsschmerzen in der Wirbelsäule und den Gelenken)
70
2
Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, somatoforme Störung (oberer Rahmensatzwert entspricht der eingeschränkten psychischen Belastbarkeit mit Impulskontrollstörung und Verstimmungszuständen)
40
Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H.
Hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wird vom Sachverständigen ausgeführt, dass aufgrund der Elephantiasis und der damit verbundenen Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparates eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft nicht zurückgelegt werden kann, dass sichere Be- und Entsteigen eines öffentlichen Verkehrsmittels ist nicht gewährleistet. Weiters wurde ausgeführt, dass eine Begleitperson nicht erforderlich sei, da die Beschwerdeführerin alleine lebe und auch alleine zur Untersuchung gekommen sei.
Mit Schreiben des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Behindertenpass nunmehr unbefristet gültig sei. Sie werde um Einsendung des Behindertenpasses zur Korrektur (Streichung der Befristung) und des Parkausweises für die Neuausstellung ersucht.
Mit Schreiben vom 01.07.2015 wurde ihr der beantragte Parkausweis und der korrigierte Behindertenpass übermittelt. Mit weiterem Schreiben vom 01.07.2015 wurde ihr unter Hinweis auf das eingeholte Gutachten mitgeteilt, dass der Zusatz im Behindertenpass "Begleitperson erforderlich" nicht mehr gerechtfertigt sei.
Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Email vom 06.07.2015 Stellung. Sie habe die neuen Ausweise erhalten, hinsichtlich der Aberkennung des Zusatzes lege sie Widerspruch ein.
Dazu wurde eine ärztliche Stellungnahme nach der Einschätzungsverordnung des Sozialministerium Service, Landesstelle XXXX, vom 07.08.2015 eingeholt. Darin wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Bedarf einer Begleitperson" nicht vorliegen.
Begründend wurde ausgeführt:
"Einer Begleitperson bedarf;
Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z.1 lit a verfügen: nicht zutreffend
Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen: nicht zutreffend
bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen: nicht zutreffend. Frau XXXX lebt allein und ist auch alleine zur Untersuchung gekommen, das bedeutet, dass sie nicht ständig der Hilfe einer zweiten Person zur Fortbewegung im öffentlichen Raum bedarf. Dass sie Hilfe bei diversen Tätigkeiten des Lebensalltags bedarf, trifft nur Teilbereiche des Lebensalltags und ist nicht ständig erforderlich.
Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen: Nicht zutreffend.
Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen: Trifft nicht zu. Frau XXXX ist gut kommunikationsfähig und in ihren kognitiven Fähigkeiten nicht behindert.
schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr). Nicht zutreffend."
In weiterer Folge erging ohne weiteres Parteiengehör der Bescheid vom 19.08.2015, darin wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht mehr vorliegen würden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht ständig auf Hilfe einer zweiten Person angewiesen. Die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag "Begleitperson erforderlich" würden - wie die Nachuntersuchung am 16.06.2015 ergeben habe - nicht mehr vorliegen.
Dazu langte mit Email die Beschwerde vom 26.08.2015 sei. Die Beschwerdeführerin habe heute den Bescheid bekommen, dies sei eine absolute und bodenlose Frechheit. Es gebe keinen triftigen Grund, ihr die Zusätze "Bedarf einer Begleitperson" und "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar" zu streichen. Sie könne, insbesondere wenn es warm ist, ihre Beine kaum abwinkeln.
In weiterer Folge erging der mit "Beschwerdevorentscheidung" betitelte Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 26.08.2015 mit folgendem Spruch:
"Über Ihre Beschwerde, eingelangt am 25.08.2015 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX vom 19.08.2015, mit welchem der Antrag auf Weitergewährung des Zusatzes "Begleitperson erforderlich" abgewiesen wurde, ergeht vom Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX nachstehende'
Beschwerdevorentscheidung:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Weitergewährung des Zusatzes "Begleitperson erforderlich" in Ihrem Behindertenpass liegen nicht mehr vor.
Rechtsgrundlage: §§ 40, 41, 45 und 55 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in Verbindung mit § 64a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in den jeweils geltenden Fassungen"
Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 19.08.2015 festgestellt wurde, dass der Antrag auf "Weitergewährung der Gültigkeit" der Zusatzeintragung "Begleitperson erforderlich" abgewiesen wurde. Es werde auf das ärztliche Gutachten verwiesen. Die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag "Begleitperson erforderlich" würden nicht mehr vorliegen.
Dazu brachte die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag vom 28.08.2015 ein. Es stehe fest, dass ihr durch die Aberkennung der Zusatzeintragungen erheblichste Nachteile entstehen. Man könne ihr keinen "Strick daraus drehen", dass sie zu einer einzigen Untersuchung alleine gekommen sei. Sie habe niemanden gefunden, der sie begleitet hätte. Dies sei unter erheblichen Schmerzen geschehen.
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Der mit "Beschwerdevorentscheidung" betitelte § 14 VwGVG lautet:
"§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."
Der mit "Vorlagenantrag" betitelte § 15 VwGVG lautet:
"§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen."
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Zu Spruchteil A):
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2015, wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht mehr vorliegen würden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht ständig auf Hilfe einer zweiten Person angewiesen sei. Die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag "Begleitperson erforderlich" würden - wie die Nachuntersuchung am 16.06.2015 ergeben habe - nicht mehr vorliegen.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 26.08.2015 entschieden. In der Präambel des Bescheides vom 26.08.2015 wurde der Gegenstand des Bescheides vom 19.08.2015 falsch (Beschwerde "gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice Landesstelle XXXX vom 19.08.2015, mit welchem der Antrag auf Weitergewährung des Zusatzes "Begleitperson erforderlich") wiedergegeben. Über diesen Antrag wurde jedoch mit Bescheid vom 19.08.2015 gerade nicht abgesprochen.
Mit der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung (Bescheid vom 26.08.2015) gehört der Bescheid vom 19.08.2015 nicht mehr dem Rechtsbestand an. Den tatsächlichen Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet die Beschwerdevorentscheidung, das ist der Bescheid vom 26.08.2015 (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
Seitens der belangten Behörde wurde - wie bereits dargelegt - über den Antrag auf Zusatzeintragung "Begleitperson erforderlich" noch nicht abgesprochen, zumal mit Bescheid vom 19.08.2015 über den Zusatz "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgesprochen wurde und mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2015 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe bei einem Vorgehen nach § 28 Abs. 5 VwGVG werden gesetzlich nicht genannt. In Betracht kommen insbesondere die Unzuständigkeit der Behörde, das Fehlen eines verfahrenseinleitenden Antrags, die Unzulässigkeit des Einschreitens von Amts wegen oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrages (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 17 und 18 zu § 28 VwGVG mwN).
Als Folge der Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, der Antrag der Beschwerdeführerin ist nach wie vor unerledigt. Die belangte Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren den Antrag auf Zusatzeintragung "Begleitperson erforderlich" zu prüfen haben.
Die belangten Behörde hat somit über den Antrag auf Zusatzeintragung "Begleitperson erforderlich" noch nicht abgesprochen wurde. Angeregt wird, diesbezüglich ein weiteres, ärztliches Gutachten einzuholen. Das vorliegende Gutachten geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin zur Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht ständig einer zweiten Person bedarf und begründet dies damit, dass die Beschwerdeführerin alleine lebt und alleine zur Untersuchung gekommen ist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin alleine lebt, kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts nichts darüber aussagen, ob die Beschwerdeführerin sich alleine im öffentlichen Raum fortbewegen kann. Ebenso wenig, gibt das Erscheinen ohne Begleitperson zu einer Untersuchung darüber einen Aufschluss. Das Gutachten erscheint daher in diesem Punkt nicht nachvollziehbar.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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