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W226 2113877-1•BVwG W226 2113877-1
W226 2113877-1Bundesverwaltungsgericht14.12.2015
Aufenthaltsrecht, Familienverfahren, Glaubhaftmachung,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Rückkehrentscheidung
W226 2113873-1/10E
W226 2113882-1/10E
W226 2113877-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX ,
2. ) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.08.2015, Zln. 1.) 1022089009-14740306, 2.) 1016948702-14572080,
3. ) 1016948506-14572098 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge BF1), ein Staatsangehöriger Georgiens reiste am 26.06.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem vorangehend die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge BF2) mit dem gemeinsamen Kind (BF3) bereits am 30.04.2014 internationalen Schutz beantragt hatte.
Der BF1 schilderte im Wesentlichen eine Reisebewegung aus Georgien per Linienbus in die Türkei, von dort sei er in einem LKW versteckt über unbekannte Länder nach Österreich gelangt.
Der Fluchtgrund wurde dahingehend geschildert, dass der BF1 und die BF2 Aktivisten der Nationalen Bewegung in Georgien gewesen seien, sei hätten 2012 an der Parlamentswahl teilgenommen. Dabei hätten sie mit der Bevölkerung geredet, Passnummern aufgezeichnet, also gewisse Arbeiten für die Partei durchgeführt. Nach der Niederlage der Partei seien sie unter Druck gesetzt worden, es seien anonyme Droh-SMS und Drohanrufe gekommen. Die BF2 sei zweimal eingeschüchtert worden, zwei Personen hätten sie aufgefordert, die politische Tätigkeit aufzugeben. Im März 2014 habe es einen Vorfall gegeben, wo ein maskierter Mann zum Haus geschlichen sei und versucht habe, in das Haus einzusteigen. Davon habe die BF2 schreckliche Angst bekommen, er habe sofort helfen wollen und sei zu seiner Frau gelaufen, der unbekannte Mann sei aber davongelaufen. Nach einer Woche seien sie von der Polizei zu diesem Vorfall befragt worden, es sei aber nichts gemacht worden. Nach der Ausreise der BF2 sei der BF1 selbst von einem Vorfall betroffen gewesen. Zwei Personen hätten nämlich nach seiner Frau gefragt und hätten versucht, ihn einzuschüchtern. Die Männer hätten ihm auch vorgeworfen, dass er nicht alle eingesammelten Gewehre abgegeben habe. Nach dem Krieg 2008 habe er nämlich Gewehre eingesammelt und zur Polizei gebracht. Die Polizisten seien im Jahr 2013 zum Haus gekommen und hätten das ganze Haus ohne Durchsuchungsbefehl auf den Kopf gestellt, sie hätten nach Gewehren gesucht, welche er jedoch nicht gehabt habe.
Am 21.04.2015 erfolgte eine ausführliche inhaltliche Einvernahme des BF1. BF1 schilderte, dass sein Vater bereits verstorben sei, die Mutter und drei Schwestern seien noch in Georgien aufhältig, die Mutter sei Putzfrau in der Schule und betreibe außerdem eine kleine Landwirtschaft. Während des Krieges 2008 sei aber die Hälfte des Grundstückes durch Russland "abgenommen" worden. Das Heimatdorf befinde sich an der Grenze zu Ossetien und werde von der Regierung sehr benachteiligt, so gebe es kein Wasser für die Landwirtschaft und keine normalen Lebensbedingungen. Russische Soldaten seien in der Nähe stationiert und würde die Gegend kontrolliert. Im Heimatdorf würden ca. 250 Familien leben, er könne dort nicht mehr wohnen wegen der Probleme, die zu seiner Flucht geführt hätten. Er selbst habe die Landwirtschaft, die nunmehr die Mutter betreut, bewirtschaftet, die BF2 sei Hausfrau gewesen. Sie seien nicht reich und nicht arm gewesen, hätten gut leben können. Der BF1 schilderte, dass die Probleme im Jahr 2012 begonnen hätten. Er und die BF2 hätten an den Wahlvorbereitungsarbeiten aktiv teilgenommen, seien von Tür zu Tür gegangen und hätten mit den Menschen gesprochen und sie gefragt, wem sie die Stimme geben wollen. Dabei hätten sie für ihre eigene Partei, die "Nationale Bewegung" Werbung betrieben. Nach der Wahlniederlage seien sie, so wie viele andere Anhänger, unter Druck gesetzt worden, 2013 seien dann die Präsidentenwahlen gewesen. Sie hätten Drohbriefe bekommen, dennoch die Arbeit für die Partei weitergeführt. Am XXXX sei die BF2 von zwei Personen bedroht worden, diese hätten sogar mit der Entführung der Tochter gedroht, dies sei sehr schwierig für die gesamte Familie gewesen. Am XXXX habe sehr spät in der Nacht eine maskierte Person ein Fenster des Hauses von außen geöffnet, die Frau sei in der Küche gestanden und habe diese Person gesehen. Die BF2 habe geschrien, er selbst sei aufgestanden, er sei schon im Bett gewesen. Die maskierte Person sei daraufhin geflüchtet, die Nachbarin habe das auch beobachtet und könne das bezeugen. Sie hätten den Vorfall nicht angezeigt, aber nach etwa drei Tagen sei die Polizei gekommen und habe zu dem Vorfall befragt.
Der BF1 schilderte weiters erneut den Vorfall mit der Waffensuche, er habe im Krieg 2008 für die Polizei während des Krieges Waffen im damaligen Kriegsgebiet eingesammelt und abgegeben. Am XXXX sei die Polizei dann in sein Haus gekommen, 25 Polizisten seien in das Haus eingedrungen und hätten ihm vorgeworfen, dass er heimlich noch Waffen hätte. Trotz Durchsuchung hätten sie nichts gefunden, statt ihm zu danken, hätten sie die Familie in Schrecken versetzt.
Er habe deshalb seine Familie am 26.04.2014 nach Österreich geschickt, sei dann selbst von zwei maskierten Personen in der Nacht auf der Straße angehalten und nach der Familie gefragt worden. Er sei beschimpft und bedroht worden, man habe den Aufenthaltsort der BF2 wissen wollen. Dies sei auch für seine Flucht ausschlaggebend gewesen. Die Aufgabe für die Partei habe darin bestanden, von Tür zu Tür gehen und die Passnummern der Menschen aufzuzeichnen und zu fragen, welche Partei sie wählen würden. Auftraggeber für die Befragung sei eine namentlich genannte Frau von der "Nationalen Bewegung" gewesen, das Parteilokal sei in Gori gewesen. Wer ihn auf der Straße attackiert habe, habe er nicht erkennen können, die zwei Männer seien vermummt gewesen. Sie seien maskiert gewesen und es sei finster gewesen. Ehrlich gesagt, sei er nach den Wahlen 2013 nicht mehr so aktiv für die Partei gewesen, aktiv seien sie immer nur vor Wahlen gewesen. Einen Parteiausweis habe er nicht, das habe er "alles vernichtet".
Auf die Frage, ob er für die Partei bedeutend gewesen sei, gab der BF1 an: "Nein, wir waren unbedeutend." Es habe auch andere Parteiangehörige im Heimatort gegeben, er glaube, dass diese nunmehr in der Türkei seien. Warum diese geflüchtet seien, das wisse er nicht. Es sei auch richtig, dass es immer noch Sympathisanten der Nationalen Partei im Heimatdorf gebe. Er glaube, dass man seine Familie in Panik habe versetzen wollen. Er selbst habe niemals in irgendeiner Form kandidiert, er wisse auch nicht, ob sein Name auf irgendwelchen Parteilisten aufscheine.
Die BF2 schilderte im Rahmen ihrer vorangehenden Erstbefragung, dass ihre Mutter und der Stiefvater sowie ein Bruder bereits in Österreich seit längerer Zeit leben würden. Auch sie sei in einem Autobus in die Türkei gereist, danach mit der BF3 in einem LKW versteckt nach Österreich gelangt. Sie sei auch bereits einmal mit einem Visum, gültig vom XXXX bis XXXX legal in Österreich bei der Familie aufhältig gewesen. Die BF2 schilderte ebenfalls, dass sie bei den Parlamentswahlen in Georgien im Jahr 2012 von Tür zu Tür gegangen sei, um mit den Menschen zu reden. Sie habe dabei die Daten der Bevölkerung für die Partei notiert, dabei seien drei Fragen zu beantworten gewesen, die Hauptfrage sei gewesen, welcher Partei die Befragten die Stimme geben würden. Es sei dann zu einem Machtwechsel gekommen, 2013 habe sie wieder bei den Präsidentschaftswahlen als Aktivistin für die Partei weitergearbeitet. Es habe Droh-SMS gegeben und Drohanrufe, im Jahr 2013 sei sie an einem Tag auf dem Rückweg nach Hause angehalten worden. Zwei Männer hätten ihr gesagt, dass sie mit der Arbeit aufhören müsse, sonst würde etwas Schlimmes mit der Tochter passieren. Auch die Präsidentschaftswahlen hätte die Partei verloren und zuletzt sei es zum Vorfall Mitte März 2014 gekommen, da sei sie alleine in der Küche gestanden und habe gesehen, dass eine fremde, maskierte Person das Fenster von außen geöffnet habe. Sie habe vor Angst geschrien, der BF1 sei gekommen und die fremde Person sei weggelaufen. Sie habe sich nicht an die Polizei gewandt, denn sie hätte sowieso keine Hilfe bekommen. Am zweiten oder dritten Tag nach dem Vorfall sei dann die Polizei gekommen und hätte ein paar oberflächliche Fragen gestellt. Das Haus sei zudem zweimal von der Polizei wegen Waffen durchsucht worden, der Mann sei im Verdacht gestanden, verschiedene Gewehre vom Krieg irgendwo zu Hause versteckt zu haben. Sie hätten zwar Zuhause nichts gefunden, der Verdacht würde aber trotzdem weiter bestehen.
Für die BF2 wurde vorgelegt ein Arztbrief des XXXX vom XXXX , wonach die BF2 unter einer mittelgradig depressiven Episode und Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (Putz- und Waschzwang) leiden würde. Beschrieben wurden zwei übliche Medikamente (Seropram und Mirtazapin).
In der ausführlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.04.2015 schilderte die BF2, an Depressionen zu leiden, sie legte ein Attest mit weiteren Medikamentenverschreibungen vor. Der Vater und drei Schwestern würden sich weiterhin in Georgien aufhalten. Die BF2 schilderte, für ihre Tätigkeit in Georgien nur wenig Geld bekommen zu haben, einmalig 40,-- bis 50,-- Euro. Erneut schilderte die BF2, dass sie ab 2008 Mitglied der "Nationalen Bewegung gewesen" sei, gemeinsam mit dem BF1 habe sie ab 2012 begonnen, Tätigkeiten für diese Bewegung im Wahlkampf auszuüben. Erneut schilderte die BF2, dass die Tätigkeit darin bestanden habe, die Dorfbewohner vor der Wahl um ihre Meinung zu befragen und die Reisepassnummern der Leute aufzuschreiben. Sie habe auch Trainings in der Bezirksstadt XXXX gehabt, bis einen Monat vor den Wahlen im Herbst 2012 hätten sie sehr aktiv mit der Bevölkerung gearbeitet. Sie habe ihre Tätigkeit auch niemals aufgegeben, sei dann aber nicht mehr sehr aktiv gewesen, weil keine Wahlen mehr gewesen seien. Die BF2 schilderte erneut den Vorfall vom XXXX , wo sie von zwei unbekannten Personen am Abend aufgefordert worden sei, die Arbeit für die Nationale Bewegung aufzugeben. Dies sei etwa eine Woche vor der Wahl gewesen und sie habe die Tätigkeit nicht so schnell aufgeben können. Am XXXX habe eine unbekannte Person versucht, bei ihnen einzubrechen, dazwischen habe sie auch anonyme Drohanrufe und SMS bekommen. Wer sie bedroht habe, das wisse sie nicht, die beiden Männer seien ihr unbekannt gewesen. Sie habe aus deren Drohung geschlossen, dass sie zur anderen Partei gehören würden. Sie habe auch einen Antrag auf Parteimitgliedschaft gestellt, diese könnte die Mitgliedschaft bestätigen. Einen Parteiausweis habe sie nie gehabt. Die BF2 wurde gefragt, ob ihre Tätigkeit auf das Heimatdorf beschränkt gewesen sei und lautete die Antwort: "Ja, ich war nur im Dorf tätig." Für sie sei schlimm gewesen, dass sie sich in Georgien nicht mehr sicher gefühlt habe, die Polizei hätte sie zwar nach drei bis vier Tagen zum Einbruch befragt, es seien aber keine Ermittlungen geführt worden. Sie habe sich im Stich gelassen gefühlt. Ihrer Meinung nach sei die Polizei verpolitisiert.
Die BF2 legte Fotos vor, die den BF1 beim Einsammeln von Kriegsrelikten nach dem Krieg 2008 zeigen. Vorgelegt wurde weiters eine "psychotherapeutische Stellungnahme" des Projektes XXXX , der Caritas Salzburg vom 03.04.2015. Darin wird beschrieben, dass die BF2 unter einem stark ausgeprägten Putz- und Waschzwang leide, darunter würde auch die Familie der BF2 sehr leiden. Die Zwangssymptomatik stelle sich als Folge eines traumatischen Ereignisses dar. Die BF2, die im Heimatland auf einer Obst- und Gemüseplantage gearbeitet und gelebt habe, hätte erleben müssen, dass Kinder am Verzehr von Mäusegift, welches zum Schutz des Obstes eingesetzt wurde, verstorben seien (AS 135 bis 137 im Akt der BF2).
Die belangte Behörde veranlasste bezüglich der BF2 die Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens, welches am 12.06.2015 (AS 193 bis 215) durch XXXX , allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, erstellt wurde. Im Ergebnis beantwortete der medizinische Sachverständige die von der belangten Behörde gestellten Fragen dahingehend, dass die BF2 an einer psychischen Beeinträchtigung leide, nämlich an Zwangsstörung, vorwiegenden Zwangshandlungen, Putz- und Waschzwang sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig. Die depressive Störung sei leicht- bis mittelgradig ausgeprägt, die BF2 sei in der Lage, widerspruchsfreie und schlüssige Antworten im Verfahren zu geben. Eine Psychotherapie aufgrund der Zwangshandlungen sei empfehlenswert, die Weiterführung der bereits eingeleiteten medikamentösen, antidepressiven und neuroleptischen Therapie sei notwendig. Im Fall einer Abschiebung der BF2 nach Georgien sei eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, da in diesem Fall der Wunsch, in Österreich bleiben zu dürfen, nicht erfüllt werden könne. Eine reale Gefahr, dass die BF2 aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte, wurde verneint. Regelmäßige Kontrollen bei einem Facharzt in der Heimat sowie die Weiterführung einer Psychotherapie im Heimatland seien empfehlenswert.
Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 07.08.2015 wurde jeweils unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Georgien abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
In den Bescheiden wurde die Identität der Beschwerdeführer festgestellt.
Beweiswürdigend wurde insbesondere ins Treffen geführt, dass die BF nicht zur obersten Führungsschicht ihrer Partei zu zählen seien. Es sei zwar dem Amt bekannt, dass Angehörige der Partei "Nationale Bewegung" im Anschluss an den Regierungswechsel verhaftet worden seien, dies würde aber sich im Wesentlichen auf ehemalige Regierungsmitglieder, hohe Beamte und exponierte Parteifunktionäre beziehen. Es sei daher naheliegend, dass die BF aus wirtschaftlichen Gründen oder aus gesundheitlichen Gründen Georgien verlassen hätten.
Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnten. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher im Lichte der GFK zur Gewährung von Asyl führen hätte können.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei.
Zu Spruchteil III. wurde dargelegt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.
Die Beschwerdeführer müssten sich bewusst sein, dass der Aufenthalt nur für die Dauer des Asylverfahrens rechtmäßig, somit nur vorübergehend sei. Sie halten sich vergleichsweise kurz im Bundesgebiet auf. Auch habe betreffend der illegal eingereisten Beschwerdeführer keine nennenswerte Integration festgestellt werden können, BF1 und BF2 hätten den Großteil des bisherigen Lebens in Georgien verbracht, gingen in Österreich keiner Beschäftigung nach und hätten wenig Deutschkenntnisse.
Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liege keine Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vor. Aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich und mangels privater Interessen in Österreich könne von keiner nachhaltigen Integration ausgegangen werden, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen.
Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im konkreten Fall höher zu bewerten sei als private Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Den Beschwerdeführern sei deshalb auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen gewesen.
Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Georgien zulässig sei, zumal den Beschwerdeführern in Georgien keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft worden sei.
Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.
Gegen diese Bescheide wurde jeweils fristgerecht Beschwerde erhoben.
Die Bescheide wurden wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
Am 13.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die Beschwerdeführer zur Aktualität ihrer Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurden. Die Beschwerdeführer wurden in der Beschwerdeverhandlung durch ihren nunmehrigen Rechtsanwalt vertreten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführer, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor der Asylbehörde, die Beschwerden sowie durch die Befragung der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2015, und schließlich durch Einsichtnahme in Länderinformationen zum Herkunftsstaat, nämlich insbesondere das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien sowie diverse Berichte zu den Wahlen in Georgien 2012/2013 sowie zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat.
Feststellungen zum Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Georgien und bekennen sich zum orthodoxen Glauben.
Die Identität der Beschwerdeführer steht in Folge der Vorlage entsprechender Dokumente fest, sie stammen aus einer Ortschaft im Grenzgebiet zu Ossetien, wo sich zahlreiche Familienmitglieder des BF1 weiterhin aufhalten. Auch der Vater und 3 Schwestern der BF2 leben weiterhin im Herkunftsstaat.
Die beiden erwachsenen Beschwerdeführer stellten am 25.06.2014 bzw. 28.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, halten sich somit 1 1/2 Jahre in Folge der Asylantragstellung im Bundesgebiet auf.
Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Krankheitsbilder der BF2 - an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leidet, welche eine Rückkehr nach Georgien iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.
Die Beschwerdeführer halten sich nach illegaler Einreise seit Juni 2014 bzw. April 2014 durchgehend im Bundesgebiet auf, konnten jedoch keine fortgeschrittene Integration nachweisen.
Im Herkunftsstaat verfügen die Beschwerdeführer über die genannten Angehörigen. Der Erstbeschwerdeführer ist vor der Ausreise einer Beschäftigung nachgegangen, mit der er den Lebensunterhalt sichern konnte. Die Familie besitzt im Heimatdorf ein Haus und eine Landwirtschaft, welche derzeit von Angehörigen des BF1 betrieben wird.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Georgien, Stand 19.03.2015
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In Georgien leben rund 4,94 Mio. Menschen (Juli 2014) auf 69.700 km² (CIA 7.2014).
Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 9.3.2015a, vgl. auch: WZ 21.10.2013).
Staatspräsident ist Giorgi Margwelaschwili (angelobt am 17.11.2013) (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist Premierminister Irakli Garibaschwili (seit 18.11.2013). Beide gehören der Partei "Georgischer Traum" an (RFE/RL 18.11.2013).
Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 9.3.2015b, vgl. auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.a.).
Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion. Der neue Präsident wird in der Ex-Sowjetrepublik künftig nur eine repräsentative Rolle spielen. Eine Verfassungsänderung überträgt die wichtigsten Machtbefugnisse auf das Amt des Regierungschefs (FAZ 27.10.2013).
Nach dem Ausscheiden der Partei "Freie Demokraten" des entlassenen Verteidigungsminister Alasania aus der Regierungskoalition "Georgischer Traum" Anfang November 2014 fehlten der Regierungskoalition einige Sitze auf die einfache Mehrheit im Parlament. Unmittelbar danach wechselten einige Abgeordnete anderer Fraktionen zum Georgischen Traum, was immer noch knapp nicht für die einfache Mehrheit reichte. Daraufhin traten 12 freie Abgeordnete, die vorher bereits immer mit der Regierung gestimmt hatten, formell dem Georgischen Traum bei, sodass diese nun mit 87 Sitzen über vier Sitze mehr verfügt, als vor der Krise. Die neu hinzugekommenen Abgeordneten bilden innerhalb der Regierungskoalition "Georgischer Traum" zwei gleich starke neue Koalitionsparteien. Somit umfasst die Regierungskoalition "Georgischer Traum" nunmehr sieben Koalitionsparteien. Von der Verfassungsmehrheit (113 Sitze) ist die Koalition aber weit entfernt. Die Freien Demokraten befinden sich nun in der Opposition und bilden neben der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" von Ex-Präsident Michail Saakaschwili nunmehr die zweite Oppositionspartei. Die neue Sitzverteilung des georgischen Parlaments lautet somit: 87 Sitze für die Regierungskoalition "Georgischer Traum", 51 Sitze für die "Vereinte Nationale Bewegung", acht Sitze für die "Freien Demokraten" sowie vier unabhängige Mandatare (Civil.ge 10.11.2014).
Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus. Laut der lokalen Wahlbeobachtungsgruppe ISFED wurden nach den Wahlen in der Hauptstadt Tiflis 155 städtische Angestellte entlassen oder hätten unter Druck gekündigt. Dies erweckte Befürchtungen, es sei aus politischen Motiven geschehen (HRW 29.1.2015).
Am 27. Juni 2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am 24. November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete. Führende westliche Politiker, darunter die Außenbeauftragte der Europäischen Union Federica Mogherini, kritisierten diesen Schritt als Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität Georgiens. Während die georgische Regierung die vermeintliche Reaktion Russlands auf das Assoziierungsabkommen als "weiteren Schritt zur Annexion" verurteilte, erachtete Georgiens Opposition die Vereinbarung als Beleg für das Scheitern der Bemühungen der Regierung, Russland etwas entgegenzusetzen (EP 5.12.2014).
Quellen:
Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 9.3.2015).
Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Konflikt um Südossetien wurde durch den Waffenstillstand von Sotschi 1992 vorübergehend befriedet; die OSZE erhielt ein Beobachtungsmandat. Seit 1994 galt ein insgesamt eingehaltener, im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand, überwacht durch eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen (UNOMIG) in Zusammenarbeit mit einer GUS-Friedenstruppe. In Abchasien und Südossetien waren seither russische Truppen als sogenannte friedenserhaltende Kontingente präsent. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am 26. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 9.3.2015).
Der Rat der Europäischen Union verlängerte im Dezember 2014 das Mandat der EU-Beobachtermission EUMM für weitere zwei Jahre, bis Dezember 2016. Im Einklang mit dem russisch-georgischen Sechs-Punkte-Programm vom August 2008 soll die EUMM auch weiterhin die Stabilisierung und Normalisierung der Lage vor Ort unterstützen (EU-Council 16.12.2014).
Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur De-Eskalierung des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions - GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird. In einer Stellungnahme vom November 2014 beklagten die drei Ko-Vorsitzenden (UNO, EU, OSZE) die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit hinsichtlich der Passierbarkeit der "Administrative Boundary Lines". Überdies betonten diese die Notwendigkeit erneuter Bemühungen seitens der Konfliktparteien humanitäre Probleme anzugehen, insbesondere die Lage der intern Vertriebenen (IDPs), der Flüchtlinge sowie der vermissten Personen (OSCE 6.11.2014).
Die de facto-Machthaber in Abchasien und Südossetien erlauben lediglich dem Internationalen Roten Kreuz eingeschränkte Tätigkeit in der Region. Deshalb gibt es nur wenige Informationen über die Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien und es bleiben viele Missbrauchsvorwürfe bestehen (USDOS 27.2.2014).
Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, bestätigte 2014 die prekäre Situation während eines Besuches in Georgien. Trotz wiederholter Bemühungen sei dem UNO-Hochkommissariat die Einreise nach Abchasien und Südossetien stets verwehrt worden. Während im begrenzten Ausmaß Übertritte von und nach Abchasien auch für einige UNO-Agenturen möglich seien, besonders in den Bezirk Gali, sei Südossetien zu einem der unerreichbarsten Orte der Erde geworden. Nur das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) habe Zugang. Infolgedessen wisse man nur wenig, was innerhalb Südossetiens vorginge. Pillay besuchte auch das Dorf Khurwaleti an der administrativen Grenze, wo die örtliche Bevölkerung durch einen Stacheldrahtzaun, errichtet von den russischen Truppen, getrennt wurde, unter der gegebenen Situation leidet. Pillay versicherte an die russischen Behörden zu appellieren und sich um den Schutz der Menschenrechte zu kümmern (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch UN 21.5.2014).
Quellen:
3.1. Regionale Problemzone: Abchasien
Die Autonome Republik Abchasien in Nordwest-Georgien gehört völkerrechtlich zu Georgien, steht seit 1993 aber nicht mehr unter der Kontrolle der georgischen Regierung. Die Sicherheitslage in diesem Landesteil ist seitdem prekär. Es kommt zu Zwischenfällen, auch krimineller Natur. In einigen Teilen der Region liegen teils nicht gekennzeichnete Minenfelder. Abchasien ist für den internationalen Reiseverkehr gesperrt. Eine legale Ein- und Ausreise in bzw. aus dem Gebiet heraus ist gemäß dem georgischen "Gesetz über die besetzten Gebiete" über die russisch-georgische Grenze in Abchasien nicht möglich. Ein Zuwiderhandeln in diesem Fall, aber auch wirtschaftliche Aktivitäten, und der Erwerb von Immobilien in Abchasien können von den georgischen Behörden mit Haftstrafen bis zu fünf Jahren geahndet werden (AA 9.3.2015).
Abchasien erstreckt sich auf einer Fläche von rund 8.600 Quadratkilometern. Nach offiziellen Angaben beträgt die Einwohnerzahl 240.000. Beobachter vor Ort rechnen mit maximal 190.000 Einwohnern (NZZ 31.5.2014).
Das Rote Kreuz schätzt die Opferzahl der kriegerischen Auseinandersetzungen der neunziger Jahre auf 10.000 bis 15.000. Andere Quellen führen bis zu 30.000 Tote an. Von den 200.000 geflüchteten ethnischen Georgiern, sind zwischen 40.000 und 60.000 zurückgekehrt, insbesondere in die Region Gali. Laut einer Volkszählung aus dem Jahr 2011 machen Georgier rund 19% der Einwohner Abchasiens aus (FP 26.8.2014).
Viele Abchasen besitzen einen russischen Pass. Nur nach Russland und in die Türkei können sie ohne erheblichen administrativen Aufwand reisen. Die politische, wirtschaftliche und militärische Schutzmacht Russland begleicht laut westlichen NGOs bis zu drei Vierteln des abchasischen Haushalts (NZZ 31.5.2014).
Die Unabhängigkeit von Abchasien wird nur von Russland, Venezuela, Nicaragua und dem Pazifikstaat Nauru anerkannt, nachdem zwei andere pazifische Inselstaaten ihre vormalige Anerkennung zurückgezogen haben (RFE/RL 31.3.2014).
Moskau hat seit 2008 mindestens 465 Mio. US-Dollar in den Erhalt und Ausbau der militärischen Infrastruktur investiert. Laut russischer offizieller Stellen umfasst das in Abchasien stationierte Militär- und Sicherheitspersonal 5.000 Personen. Nach der "Verfassung" von 1999 ist Abchasien eine Präsidialrepublik. Nur ethnische Abchasen können Präsident werden. Die 35 Parlamentssitze werden für fünf Jahre gewählt. Jene über 200.000 ethnischen Georgier, welche im Zuge der Kriegshandlungen 1992-93 flüchteten, sind von den abchasischen Wahlen ausgeschlossen. Im März 2012 wurden "Parlamentswahlen" in Abchasien abgehalten. Die Wahlen markierten einen Wechsel hin zu unabhängigen Kandidaten, die 28 von 35 Parlamentssitzen errangen. Keine der Wahlen in der Separatistenrepublik wurde international anerkannt (FH 23.1.2014).
Nach Massenprotesten und einer deklarativen Absetzung durch das abchasische Parlament trat Ende Mai 2014 Alexander Ankwab als Präsident des Landes zurück. Kritiker warfen Ankwab zunehmend autoritäres Gebaren vor. Er hätte selbstherrlich über die Moskauer Subventionen verfügt und diese statt für die Realwirtschaft für Prestigeprojekte verwendet oder geradewegs in die eigene Tasche abgezweigt. Auch die Aussöhnung zwischen Abchasen und ethnischen Georgiern hätte er vernachlässigt. Kritik musste sich auch Russland gefallen lassen, das allerdings an Ankwab nicht festzuhalten schien. Teile der politischen Opposition forderten, dass das Verhältnis zu Russland neu definiert werden müsse. Denn die Abhängigkeit von Russland berge Gefahren (NZZ 1.6.2014).
Am 24.8.2014 gewann der Oppositionspolitiker und ehemalige KGB-Offizier Raul Chadschimba bereits im ersten Wahlgang die vorgezogenen Präsidentschaftswahl in Abchasien. Chadschimba war Anführer der Protestbewegung, die den amtierenden Präsidenten Alexander Ankwab drei Monate zuvor zu Fall brachte. Größte Herausforderung auch für Chadschimba bleibt die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Lage (NZZ 24.8.2014). Von den Präsidentschaftswahlen ausgeschlossen blieben schätzungsweise 22.000 ethnische Georgier, die nach Abchasien zurückkehrten. Ihnen wurde das Wahlrecht mit dem Argument entzogen, sie hätten ihre abchasischen Pässe illegal erworben (FP 26.8.2014).
Am 24. November 2014 unterzeichneten Russland und Abchasien in Sotschi ein Abkommen über "Verbündetenbeziehungen und strategische Partnerschaft". Dieses betrachtet künftig einen bewaffneten Angriff auf Abchasien als Angriff auf Russland und vice-versa. Weiters verpflichtet es Russland, sich für die internationale Anerkennung Abchasiens stark zu machen. Obgleich offiziell von gleichwertigen Beziehungen zweier souveräner Staaten gesprochen wird, gibt es in Abchasien kritische Stimmen, wonach Moskau damit zu viel Kontrolle über Abchasien zugestanden wurde. Anlässlich der Unterzeichnung sagte Russlands Präsident Putin eine Verdoppelung der Finanzhilfe für Suchumi zu (RFE/RL 24.11.2014).
2013 inhaftierten die abchasischen Behörden weiterhin viele Personen, die die "Grenze" illegal überquert haben sollen. Russische Grenzwächter entlang der Verwaltungsgrenze zwischen Abchasien und Georgien setzen normalerweise die Regeln der abchasischen Machthaber so um, dass sie Strafen kassieren und die Inhaftierten dann freilassen.
Es gab Berichte über willkürliche Verhaftungen von Georgiern in den abtrünnigen Gebieten. Ihnen wurden die Gründe für die Haft nicht mittgeteilt und sie wurden auch keinem Ankläger vorgeführt. Menschenrechtsgruppen zufolge inhaftieren die de facto-Machthaber willkürlich Georgier, um Gefangenenaustäusche mit Georgien zu verhandeln. Das abchasische Rechtssystem verbietet es Georgiern, die während oder nach dem Krieg 1992-93 geflohen sind, ihr Eigentum einzufordern, was einer Enteignung gleichkommt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
https://www.ecoi.net/local_link/270713/400796_de.html, Zugriff 5.2.2015
3.2. Regionale Problemzone: Südossetien
Südossetien hat ca. 70.000 Einwohner und ist eine hauptsächlich landwirtschaftlich geprägte Gegend, trotzdem müssen praktisch alle benötigten Nahrungsmittel importiert werden. Die offizielle Arbeitslosigkeit liegt bei 15% und es gibt im gesamten Gebiet kein einziges funktionierendes Industrieunternehmen. Die meisten Mitglieder der Intelligentsia und die jüngere Generation haben die Region Richtung Russland verlassen (RFE/RL 28.1.2014).
Die politische Legitimität nach innen ist schwach. Ungleichheit und Korruption sind gestiegen. Schätzungen besagen, dass seit 2008 27 Milliarden Rubel an Hilfsleistungen verschwunden sind. Die lokale Wirtschaft ist nicht im Stande Arbeitsplätze und eine angemessene Ausbildung bereitzustellen bzw. der Massenarmut Herr zu werden (OD 10.6.2014).
Das Gebiet Südossetien gehört völkerrechtlich zu Georgien, steht seit 1993 aber nicht mehr unter dem Einfluss der georgischen Regierung. Die Lage in Südossetien ist weiterhin prekär und unübersichtlich. Trotz der Bemühungen zur Umsetzung des Waffenstillstandes nach dem Krieg 2008 kommt es insbesondere in der Umgebung der Verwaltungsgrenzen von Südossetien noch zu bewaffneten Zwischenfällen. Es besteht in diesem Gebiet auch weiterhin eine erhöhte Gefahr durch Minen und nicht explodierte Munition, da es während des Krieges von Kampfhandlungen betroffen war. Südossetien ist für den internationalen Reiseverkehr gesperrt. Eine legale Ein- und Ausreise in bzw. aus dem Gebiet heraus (Roki-Tunnel) ist über die russisch-georgische Grenze nicht möglich (AA 9.3.2015).
Im Juni 2014 wurden Parlamentwahlen abgehalten, die von Georgien, der EU und den USA nicht anerkannt wurden. Gewinnerin war die prorussische Partei "Geeintes Ossetien" (Jedinaja Ossetija) mit 43% bzw. 20 der 34 Abgeordnetensitze. Nebst "Geeintes Ossetien", das sich für die Vereinigung mit Nordossetien einsetzt und nach dem Vorbild der Krim einen Anschluss an Russland anstrebt, haben noch die Partei "Einheit des Volkes" (Jedinstwo Naroda), die "Volkspartei" (Norodnaja Partija) und die Partei "Nykhas" die Sieben-Prozent-Hürde übersprungen (CN 9.6.2014, vgl. auch Standard 9.6.2014).
Der Entwurf zum strategischen Abkommens zwischen der Russischen Föderation und Südossetien löste Anfang 2015 kontroverse Diskussionen zwischen der südossetischen Regierung unter Präsident Leonid Tibilov und dem Parlament aus. Insbesondere der Vorsitzende der Mehrheitspartei "Geeintes Ossetien" und Parlamentssprecher Anatoli Bibilov warf der Regierung vor, die Möglichkeit eines Anschlusses Südossetiens an die Russische Föderation aus dem Vertragstext gestrichen zu haben. Bibilov forderte die Abhaltung eines Anschluss-Referendums (RFE/RL 23.1.2015).
2012 inhaftierten die südossetischen "Behörden" weiterhin viele Personen, die die "Grenze" illegal überquert haben sollen. Russische Grenzwächter übergaben diese regelmäßig an die de facto-Machthaber. Die meisten wurden binnen 5 Tagen entlassen, einige blieben aber wesentlich länger in Haft. Es gab Berichte über willkürliche Verhaftungen von Georgiern in den abtrünnigen Gebieten. Ihnen wurden die Gründe für die Haft nicht mittgeteilt und sie wurden auch keinem Ankläger vorgeführt. Menschenrechtsgruppen zufolge inhaftieren die de facto-Machthaber willkürlich Georgier um Gefangenenaustäusche mit Georgien zu verhandeln. Personen, die in Südossetien inhaftiert waren und später auf georgisches Territorium zurückkehrten, berichteten von Fällen von Misshandlungen und Missbrauch in südossetischen Haftanstalten. Diese beinhalteten Verbrennen mit Zigaretten und Schläge. Menschenrechtsbeobachter schätzen, dass die Hälfte der in Südossetien Inhaftierten irgendeine Form von Missbrauch erlebt. Angesichts des begrenzten Zugangs zu Südossetien sind derartige Berichte schwer zu überprüfen (USDOS 27.2.2014).
Laut dem südossetischen KGB-Grenzschutz gab es 2014 493 Fälle von illegalen Grenzübertritten. Unter den Festgenommenen seien 249 Bürger Südossetiens, 140 georgische, 75 russische sowie 29 Bürger anderer Staaten gewesen. In 228 Fällen wurden Bußgelder verhängt. 139 Bürger Georgiens wurden nach Zahlung einer Geldstrafe des Landes verwiesen (PEC 27.1.2015).
Quellen:
Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern (AA 9.3.2015).
Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber die Einflussnahme von außen wie innen bleibt ein Problem. Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht auf eine Zivilklage. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich der Qualität der Gerichtsurteile. Das Parlament verabschiedete Reformen, um die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Verwaltungsjustiz. Der politische Machtwechsel im Zuge der Wahlen 2012 brachte eine Auswechslung der Staatsanwälte mit sich. Durch diesen Wechsel wurde die Aufsicht der Judikatur über die Exekutive strikter, besonders wenn es um Fälle geht, in die Beamte der vormaligen Saakashvili-Regierung involviert sind (USDOS 27.2.2014).
Nach dem Regierungswechsel 2012 nahm die Staatsanwaltschaft tausende Beschwerden entgegen, die sie in drei Kategorien unterteilte:
Verletzung von Eigentumsrechten, Folter und Misshandlungen sowie die missbräuchliche Anwendung von Prozessabsprachen. Daraufhin wurden Dutzende Fälle nach dem Strafgesetz initiiert, welche sich vor allem gegen ehemalige Offizielle richteten. Angesichts fehlender Bestimmungskriterien zur Verfolgung der Straffälle sowie des Eindrucks, dass überwiegend Beamte der vormaligen Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" betroffen waren, behauptete die Opposition, dass ihre Aktivisten aus politischen Gründen ins Visier genommen würden. Im Juli 2014 wurde Expräsident Micheil Saakaschwili für mehre Vergehen angeklagt, darunter Veruntreuung und Überschreitung der Amtsgewalt in mehreren Fällen. Über Saakaschwili, der im November 2013 in die USA emigrierte, wurde seitens des Gerichts die Untersuchungshaft in Abwesenheit verhängt. Georgien's internationale Partner, darunter die EU und die USA zeigten sich ob der Strafanzeigen gegen Saakaschwili besorgt. Sie drängten die Behörden, sich strikt an die Verfahrensvorschriften zu halten und zu gewährleisten, dass die Anklage frei von politischen Motiven ist (HRW 29.1.2015, vgl. auch UN-HRC 19.8.2014).
Im Mai 2013 wurde per Gesetzesänderung die Zusammensetzung des "Hohen Justizrates" neu bestimmt, einer Verfassungsinstitution, die das Justizsystem verwaltet. Die 15 Ratsmitglieder ernennen und entlassen unter anderem Richter und managen Reformen im Justizsystem. Der georgische Präsident verlor seine umfangreichen Rechte hinsichtlich der Ernennung der Mitglieder. Stattdessen werden acht Ratsmitglieder durch die Richterkonferenz, einer Selbstverwaltungskörperschaft aus neun Richtern, gewählt. Das Parlament wählt sechs Mitglieder, die jedoch nicht selbst Abgeordnete sein dürfen. Der Staatspräsident ernennt zwei Räte. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes sitzt dem Gremium vor (zuvor war es der Staatspräsident gewesen). Dies wird als ein wesentlicher Schritt zur Befreiung des Hohen Justizrats von politischer Einflussnahme betrachtet (FH 12.6.2014, vgl. auch HCOJ 9.3.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarates Nils Muižnieks begrüßte 2014, dass der Hohe Justizrat damit gegenüber politischer Einflussnahme weniger verwundbar sei, empfahl aber weitere Verbesserungen in diesem Bereich (CoE-CommHR 12.5.2014).
Seit 2004 hat die Regierung die Ausgaben für die Justiz erhöht, was zu substantiellen Verbesserungen bei Gehältern, Infrastruktur und Personalausstattung führte. Trotz umgesetzter Reformen und einem Bekenntnis zum Modell der Europäischen Menschenrechtskonvention ist die Justiz bei Kriminalfällen weiterhin dem Einfluss der Staatsanwaltschaft und der Exekutive ausgesetzt, speziell wenn politische Interessen berührt werden. Waren früher Freisprüche in Kriminalfällen in Georgien sehr selten, was die große Lastigkeit der Justiz zugunsten der Staatsanwaltschaft demonstrierte, scheint sich eine Trendwende eingestellt zu haben. Seit 2013 gab es mehr Freisprüche in Fällen, die von der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurden, als in früheren Jahren (FH 12.6.2014).
Der Menschenrechtskommissar des Europarates begrüßte 2014 die Reformen, welche auf die Liberalisierung der Strafjustiz, die Reduzierung der Anwendung der Untersuchungshaft und die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz abzielten. Allerdings seien weitere Anstrengungen nötig, das bestehende Ungleichgewicht zwischen Verteidigung und Strafverfolgungsbehörden anzugehen und hierbei die "Gleichheit der Waffen" in Gesetzgebung und Praxis zu stärken. Obgleich der Meinungsgleichklang zwischen Richtern und Staatsanwälten abgenommen habe, sei eine fortlaufende Wachsamkeit von Nöten, die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren und zu stärken. Letztendlich sei auch die Effizienz und die Professionalität des Büros des Generalstaatsanwaltes als Schlüsselinstitution des Justizsystems zu stärken (CoE-CommHR 12.5.2014).
Transparency International Georgia (TIG) stellt aus seiner vierjährigen Beobachtung der Gerichte einige positive Entwicklungen fest: Die Erfolgsquote der Staatsanwaltschaft sank von 85% zu Beginn auf 53% am Ende der Beobachtungsperiode. Hinsichtlich der Offenheit und Transparenz von Prozessen gab es laut TIG merkbare Verbesserungen. Gerichtsverhandlungen dürfen nun akustisch und visuell aufgezeichnet und übertragen werden. Sie sind für die Medien zugänglich. Schlussendlich begännen Verhandlungen pünktlicher, d.h. zum tatsächlich angesetzten Termin. Nichtsdestoweniger wurden auch bedenkliche Trends ausgemacht, insbesondere wenn es sich um für die Öffentlichkeit wichtige Fälle handelte. Die Richter hätten hierbei nicht nur im Sinne der Staatsanwaltschaft entschieden, sondern auch die Verfahrensregeln zugunsten letzterer gebrochen. Am Beispiel des Stadtgerichtes von Tiflis zeigte sich auch, dass die Gerichte im Allgemeinen infolge einer zu geringen Anzahl an Richtern schwer das gestiegene Ausmaß an Fällen bewältigen können (TI-G 4.12.2014, vgl. auch OSCE 9.12.2014).
Im August 2014 äußerten sich die OSZE und der Europarat gemeinsam zur Strafprozessordnung in Georgien. Trotz Übereinstimmung mit internationalen Standards bestehe der Bedarf, einerseits das Risiko exzessiver Prozessabsprachen (plea-bargaining) sowie Ungleichgewichte bei den Verurteilungen zu reduzieren. Andererseits sollten die Rechte der Beschuldigten in der vorprozessualen Phase, während des Gerichtsprozesses sowie bei Prozessen in Abwesenheit gestärkt werden. Letztere sollten abgeschafft oder auf ein Minimum reduziert werden (OSCE/CoE 22.8.2014). Die Verwaltungshaft wurde 2014 von drei Monate auf 15 Tage verkürzt (HRW 29.1.2015).
Das System der Prozessabsprachen wurde insbesondere von der Hohen Kommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen, Navi Pillay, kritisiert. Nebst der extrem hohen Zahl an Straffällen, die durch Prozessabsprachen gelöst werden, führe dieses System dazu, dass Unschuldige keine andere Option hätten außer der Bezahlung der seitens der Staatsanwaltschaft geforderten exorbitant hohen Strafen. Dies auch, weil die Richter in diesen Fällen nur minimal involviert seien. Den Betroffenen drohe von vornherein die Bestrafung, wenn deren Fall vor Gericht käme. Das System der Prozessabsprachen stelle somit eine Form der behördlich sanktionierten Erpressung dar, die dazu führe, dass Menschen ihr Heim oder ihr Geschäft verlören (UN 21.5.2014).
Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union Thomas Hammarberg, verfasste im Sommer 2014 seinen abschließenden Bericht zur Justizreform in Georgien. Hammarberg stellte zwar eine Zunahme der Unabhängigkeit und Transparenz der Justiz sowie eine Verbesserung der Gerichtsurteile in ihrer Substanz fest, doch bliebe der Fortschritt im Gerichtswesen fragil. Deshalb gelte es die Regeln zur Richterernennung weiter zu verbessern. Die mangelnde Rechenschaftspflicht seitens der Staatsanwaltschaft bleibe ein Problem. Nach der Trennung des Büros der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium mangle es an der Aufsicht über Leistungen der Staatsanwaltschaft, sodass die Beschädigung des Ansehens des gesamten Justizsystems drohe. Die Aufsicht über die Rechtsvollzugsorgane sei ein generelles Problem. Es bestünde in diesem Zusammenhang der Bedarf nach einem unabhängigen und effektiven Beschwerdesystem. Denn die gegenwärtige Beschwerdepraxis trüge zu Misstrauen in das System bei. Hinsichtlich der Beschwerden gegen den Staat wie beispielsweise im Falle von "unfreiwilliger" Verstaatlichung privater Immobilien (ca. 700 Fälle) oder Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit sollte der Staat trotz finanzieller Bürden eine Strategie zur adäquaten Entschädigung aller Opfer schaffen (TH 9.7.2014).
Quellen:
Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gibt es Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind. Es gibt dokumentierte Fälle von übertriebener Gewaltanwendung. Das Büro des Ombudsmanns hat Fälle dokumentiert, bei denen die Anwendung von Polizeigewalt die erlaubte Grenze überschritt. Zudem leitete die Regierung Untersuchungen hinsichtlich Berichten von Polizeiübergriffen gegen Demonstranten ein. Während die Berichte über Folter in Gefängnissen 2013 markant zurückgingen, dokumentierten sowohl NGOs als auch der Ombudsmann etliche Fälle außerhalb des Strafvollzuges, in denen Polizisten Häftlinge misshandelten oder ihnen die Kontaktierung eines Anwalts verwehrten. NGOs, internationale Beobachter und der Ombudsmann kritisierten die Regierungen für die unzureichenden Untersuchungen bei angeblichen Fällen von übertriebener Anwendung von Polizeigewalt (USDOS 27.2.2014).
Trotz des Rückgangs von Folter und unmenschlicher Behandlung im Strafvollzug gäbe es laut der Georgischen Vereinigung Junger Juristen (GYLA - Georgian Young Lawyers' Association) weiterhin Probleme innerhalb des Systems. Wenn Insassen über angebliche Übergriffe durch das Gefängnispersonal berichteten, sei die Reaktion darauf sehr oft wirkungslos. 2014 wandten sich dutzende Personen an GYLA. Diese gaben an, die Polizei hätte sie physisch und verbal angegriffen. Überdies gäbe es Beweise, dass Waffen oder Drogen untergeschoben wurden, um bei den Betroffenen ein Geständnis der Straftat, die sie nicht begangen hatten, zu erzwingen (GYLA 10.12.2014).
Der Generalinspektionsdienst des Innenministeriums verhängte 2013 mehr Disziplinarstrafen (Rüge, Degradierung, Entlassung) gegen Sicherheitsbeamte als 2012. Während 2012 841 Strafen verhängt wurden, waren es 2013 1.686. 2013 wurden außerdem 18 (2012: 30) Beamte wegen verschiedener Verbrechen verhaftet. Das Büro des Generalstaatsanwalts führt alle Ermittlungen gegen Beamte wegen Folter- und Missbrauchsvorwürfen durch. Wenn jemand während einer Verhaftung Verletzungen erleidet, muss die Staatsanwaltschaft dies untersuchen. Sie muss allen Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten nachgehen, auch anonym abgegebenen. Allerdings setzte das Büro des Generalstaatsanwalts in vielen Fällen seine Untersuchungen endlos fort, ohne zu einem Ergebnis zu kommen. Bei abgeschlossenen Fällen war oftmalig die Schlussfolgerung des Büros, dass die Polizeigewalt angemessen war oder ein Mangel an Beweisen herrschte, um gegen die Beamten strafrechtlich vorgehen zu können (USDOS 27.2.2014).
Anlässlich ihres Besuches in Georgien forderte die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, die Behörden dazu auf, einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Anschuldigungen bezüglich Misshandlungen in Gefängnissen einzurichten. Im gleichen Sinne äußerte sich GYLA (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch GYLA 10.12.2014). Dies deckt sich mit der Empfehlung des Komitees für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom August 2014. Dieses empfiehlt Georgien seine Pläne weiter zu verfolgen, ein unabhängiges und unparteiisches Organ einzurichten, welches die Anschuldigungen von Misshandlung, Folter und unmenschliche sowie entwürdigende Behandlung miteingeschlossen, durch die Polizei und andere Vollzugsbeamte untersucht (UN-HRC 19.8.2014).
NGOs berichten weiterhin, das die Polizei Durchsuchungen von Wohnungen ohne gerichtlichen Beschluss durchführe. Die Polizei erlange diesen erst im Nachhinein. Hierbei wüssten viele Bürger nicht, dass sie ein Recht auf Verschiebung der Durchsuchung um eine Stunde hätten, um eine dritte Partei als Zeuge herbeizurufen. Die georgische Polizeiakademie trainierte 2013 279 neue Polizisten. Menschenrechtstraining und die Rechtsgrundlage für Gewaltanwendung, Untersuchung von Hassverbrechen, Erkennen von Menschenhandel, Polizeiethik usw. waren Teil der Ausbildung. Spezielle Menschrechtstrainings in Kooperation mit internationalen Partnern wurden ebenfalls unternommen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Verfassung und Gesetze verbieten derartige Praktiken. NGOs und internationale Beobachter berichteten, dass sich die Haftbedingungen verbessert, die Anzahl der Häftlinge deutlich abgenommen habe und es seit Ende 2012 zu weniger Fällen von Folter gekommen sei (USDOS 27.2.2014, vgl. auch UN 21.5.2014).
Als Folge der Veröffentlichung eines Gefängnis-Foltervideos im September 2012 setzten der Generalstaatsanwalt und das Justizministerium ihre Untersuchungen hinsichtlich der Misshandlung von Gefängnisinsassen fort. Die Staatsanwaltschaft schuf eine Spezialeinheit, um rund 2.000 diesbezügliche Bürgerbegehren zu behandeln. Die Staatsanwaltschaft erklärte, sie hätte durch ihre Untersuchungen festgestellt, dass es während der Saakaschwili-Regierung zu systematischen Folterungen und Misshandlungen in fast allen Gefängnissen des Landes gekommen sei. Als Reaktion auf die Foltervideos ließ die Regierung 46 Beamte des Strafvollzugs verhaften; 84 wurden entlassen und gegen 81 eine Untersuchung durchgeführt. Die 46 festgenommenen früheren Regierungsbeamten wurden u.a. wegen Folter, Erniedrigung und Misshandlung von Häftlingen sowie Vergewaltigung angeklagt. Hiervon verurteilte das Gericht bis Ende 2013 29 Personen. Zudem wurden noch 32 ehemalige Beamte des Innenministeriums wegen derselben Delikte angezeigt. Auf das Folter-Video reagierte auch der Ombudsmann, indem er ein System einführte, das es Vertretern der Zivilgesellschaft ermöglicht, Gefängnisse zu inspizieren. (USDOS 27.2.2014). Im Jänner 2014 wurden mehrere ehemalige Gefängnisbeamte zu neun Jahren Haft wegen Folter und sexuellen Missbrauchs, was durch Fahrlässigkeit zum Tode führte, sowie wegen Überschreitung der Amtsgewalt verurteilt (CoE-CommHR 12.5.2014).
Da viele der Anschuldigungen bezüglich der Misshandlung von Häftlingen sich auf die erste Zeit in Polizeigewahrsam beziehen, empfahl die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, eine rasche Anpassung des Gesetzes über die Zeugenbefragung, wodurch die Befragung fortan vor einem Richter geschähe anstatt in den der Öffentlichkeit unzugänglichen Polizeidienststellen oder im Büro des Staatsanwalts (UN 13.2.2015).
Das Komitee für Menschenrechte der Vereinten Nationen zeigte sich 2014 darüber besorgt, dass Beschuldigungen wegen Folter und unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung nach Art.333 des Strafgesetzes (Überschreitung der Amtsgewalt) anstatt nach Artikel 1441 (Folter) und Artikel 1443 (unmenschliche oder entwürdigende Behandlung) verfolgt würden. Das Komitee empfiehlt nicht nur die Änderung dieser Rechtspraxis, sondern auch die Ausbildung von Spezialisten für die psychologische Rehabilitation von Folteropfern (UN-HRC 19.8.2014).
Quellen:
Georgien hat die Zivil- und Strafrechtskonventionen über Korruption des Europarates sowie die UNO-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert. Die Regierung arbeitet daran, die Gesetzgebung auch forthin mit der UNO-Konvention zu harmonisieren. Georgiens Strafgesetzgebung sieht Straften wegen versuchter Korruption, aktiver und passiver Bestechung, Bestechung ausländischer Beamter, sowie Geldwäsche vor. Verurteilte werden hart bestraft. Georgien hat die OECD "Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr" aus dem Jahr 1999 bislang nicht unterzeichnet (BACP 2.2014a).
Basierend auf dem Gesetz über "Interessenskonflikt und Korruption im Öffentlichen Dienst" wurde der Anti-Korruptions-Rat errichtet. Dieser dient der Koordinierung der Anti-Korruptionsaktivitäten, der Aktualisierung und Kontrolle der Umsetzung der Ani-Korruptionsstrategie und des Aktionsplanes sowie der Kontrolle der Berichterstattung an internationale Organisationen. Überdies kann er Empfehlungen abgeben und Gesetzesinitiativen anregen. Dem Rat können neben Regierungsvertretern auch Mitglieder lokaler NGOs, Internationaler Organisationen sowie wissenschaftliche Experten angehören (IDFI 5.8.2014, vgl. auch CSB 1.7.2013).
Eine aggressive Umsetzung der Antikorruptionspolitik während der letzten vier Jahre hat die Korruption erfolgreich auf unteren Ebenen nahezu eliminiert, besonders im öffentlichen Dienst (FH 12.6.2014). Laut Umfrageergebnissen gaben weniger als vier Prozent an, im letzten Jahr (2013) Schmiergeld gezahlt zu haben, um eine öffentliche Dienstleistung in Anspruch nehmen zu können (USDOS 27.2.2014).
Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2014" auf Rang 52 (wobei 100 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet) von 175 Ländern. Das ist eine Verschlechterung um drei Ränge verglichen mit 2013 (TI 2014).
Die Anti-Korruptions-Anstrengungen seitens der Regierung konzentrieren sich allerdings meistens auf die Korruption der unteren und mittleren, denn auf jene der höheren Ebene. Deshalb kämpft das Land immer noch mit Korruption und Veruntreuung an der Spitze (BACP 2.2014b).
Intransparenz bei den Besitzverhältnissen von Unternehmen und Medien verschleiert oft die Überlappungen von politischen und wirtschaftlichen Interessen. Der öffentliche Sektor bleibt allerdings verwundbar, was die politische Einflussnahme seitens der Regierung betrifft. - Im Zuge des Wahlsieges des Oppositionsbündnisses "Georgischer Traum" verließen 5.149 öffentlich Bedienstete ihren Arbeitsplatz. Davon kündigten 55% und 11% wurden entlassen. Angesichts der hohen Arbeitslosenrate kamen Zweifel auf, wonach Angestellte zur Kündigung gezwungen wurden. So wurden beispielsweise im Innenministerium 897 Personen entlassen, aber gleichzeitig 1.012 neu eingestellt. Seit März 2014 ist jedoch die Nötigung eines Belegschaftsmitgliedes zur Kündigung ein Straftatbestand, der mit bis zu zwei Jahren Gefängnis geahndet werden kann. Den Einstellungskriterien für öffentlich Bedienstete mangelt es weiterhin an Transparenz. Nach den Wahlen 2012 unterzogen sich lediglich vier Prozent der rund 6.500 neu Eingestellten einem kompetitiven Aufnahmeverfahren. Im Jänner 2014 führte etwa das Innenministerium eine zeitweilige Einstellungsregel ein, die die Ernennung oder Beförderung einer Person ohne professionelle Ausbildung oder adäquaten Test innerhalb des Ministeriums ermöglichte (FH 12.6.2014).
Im Verlaufe des Jahres 2013 wurden etliche ehemalige oder gegenwärtige Regierungsvertreter wegen Korruption angeklagt. Vano Merabischwili, Ex-Innenminister, Premierminister und Generalsekretär der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" wurde wegen Wählerbestechung, Veruntreuung und Zweckentfremdung von Privateigentum festgenommen und angeklagt. Ebenso wurde der ehemalige Gesundheitsminister und Gouverneur von Kachetien, Zurab Tschiaberaschwili, wegen Verbindungen im Zusammenhang mit Wählerbestechung angeklagt (USDOS 27.2.2014).
Merabischwili wurde im Februar 2014 zu viereinhalb Jahren wegen der gewaltsamen Auflösung einer Demonstration im Mai 2011 in Tiflis verurteilt. Im gleichen Monat wurde er auch wegen Wählerbestechung und Verletzung von Eigentumsrechten in seiner Rolle als Regierungschef 2012 zu fünf Jahren verurteilt. Im Oktober 2014 wurde Merabischwili schlussendlich noch zu drei Jahren Gefängnis wegen Verschleierung in seiner Amtszeit als Innenminister im prominenten Mordfall Girgwliani aus dem Jahr 2006 verurteilt (Civil.ge 20.10.2014).
Quellen:
8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen in Georgien ohne Einschränkung durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Manche NGOs erfreuen sich einer engen Kooperation mit der Regierung, und Offizielle sind kooperativ und offen für deren Ansichten. Andere beschweren sich über ungenügenden Zugang zu Offiziellen und, dass ihre Ansichten ignoriert wurden oder gar über Fälle von Schikane (USDOS 27.2.2013).
Die neue georgische Regierung versprach die Zivilgesellschaft zu stärken, die in den Jahren nach der Rosenrevolution geschwächt worden war, da viele führende Aktivisten in die Saakaschwili Regierung wechselten. Im Verlauf der Jahre wurde die Finanzierung von Nicht-Regierungs-Organisationen (NGOs) vermehrt über den Staat abgewickelt. Dies führte zu einer starken finanziellen Abhängigkeit vieler Gruppen, als dass diese die Entscheidungsträger in Schlüsselfragen hätten gewinnen können. Die Regierung fokussierte sich darauf, die Macht zu zentralisieren. Der zivile Sektor fand sich im Entscheidungsfindungsprozess marginalisiert. Im Zuge der Parlamentswahlen von 2012 kam es zu einer Wiederbelebung der NGOs. Vertreter der Zivilgesellschaft wurden auch seitens der Regierung eingeladen, aktiv am Entwerfen des Gesetzes über die lokale Selbstverwaltung mitzuwirken, das im Dezember 2013 in Kraft trat (FH 12.6.2014).
Quellen:
Georgischer Ombudsmann ist zurzeit Utscha Nanuaschwili. Er ist seit Ende 2012 auf fünf Jahre vom georgischen Parlament gewählt. Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen (PD 2014).
Der Ombudsmann wurde weiterhin von NGOs als die objektivste Menschenrechtsinstitution der Regierung betrachtet. Dieser hat ein Mandat, die Menschenrechte zu beobachten und Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Er hat jedoch keine Kompetenz, Strafverfolgung oder andere rechtliche Aktionen anzustoßen. Er kann aber eine Vorgehensweise empfehlen, worauf die Regierung antworten muss. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung und wird als effektiv angesehen. Der Ombudsmann berichtet, dass die Regierung auf seine Anfragen und Empfehlungen oft nicht oder nur teilweise antwortet. Insbesondere komme das Innenministerium laut Ombudsmann nicht den Empfehlungen nach. Der Ombudsmann kann den Vollzugsbehörden unverbindliche Empfehlungen geben, bestimmte Menschenrechtsfälle zu untersuchen. Er muss einen Jahresbericht über die Menschenrechtssituation vorlegen und kann regelmäßige Berichte nach Gutdünken erstellen. Regierungsstellen müssen auf jegliches Informationsbegehren des Ombudsmanns binnen 10 Tagen antworten (USDOS 27.2.2014).
2014 konnte das Büro des Ombudsmannes eine personelle Verstärkung sowie seit April desselben Jahres die Errichtung einer analytischen Abteilung vermelden. Die Zahl der Anfragen stieg 2014 im Vergleich zu 2013 deutlich, besonders signifikant in den Regionalstellen (PD 16.12.2014).
In seinem Budgetbeschluss vom Dezember 2014 erhöhte das georgische Parlament die Mittel für die Ombudsmannstelle von 2,3 (2014) auf vier Millionen GEL (1,52 Millionen Euro) für das Jahr 2015 (Civil.ge 12.12.2014).
Quellen:
Gemäß dem Gesetz über den Wehrdienst müssen alle männlichen georgischen Bürger zwischen 18 und 27 Jahren, die für den Militärdienst registriert sind oder verpflichtet sind, sich zu registrieren, den Wehrdienst ableisten. Bestimmte Personengruppen werden vom Wehrdienst ausgenommen. Das Gesetz sieht auch Fälle von Aufschub des Dienstes vor (OSCE 16.4.2014).
Die Einberufung zum befristeten Wehrdienst erfolgt für 15 Monate. Eine weitere Fortsetzung des Militärdienstes nach Ableisten des obligatorischen Wehrdienstes ist durch den Wehrdienst auf Vertrag möglich. Für den befristeten Wehrdienst auf Vertrag sind in der Regel mindestens 3 Jahre vorgesehen. Die Wehrpflichtigen werden zweimal im Jahr - im Frühling und im Herbst - einberufen. Georgische Staatsbürger zwischen 18 und 27 Jahren, die militärisch registriert sind oder registriert werden sollen und kein Recht haben, die Einberufung zum Militärdienst zu verschieben oder vom Militärdienst befreit zu werden, unterliegen der Wehrpflicht. Die Militär-Registrierungskommission der Bürger entscheidet über die militärische Registrierung der Bürger und stellt seine Tauglichkeit für den Militärdienst fest. Der Bürger ist verpflichtet bezüglich der militärischen Registrierung in den entsprechenden Dienst der lokalen Selbstverwaltungsbehörde auf Vorladung des Vorsitzenden der Kommune, bzw. in Tiflis auf Vorladung des Vorsitzenden des Bezirks zu erscheinen, wo er seinen ständigen (mehr als 3 Monate) oder zeitweiligen Wohnort hat. Es ist nicht möglich, sich vom obligatorischen Wehrdienst freizukaufen. Zum Nachweis, dass eine Person den obligatorischen Wehrdienst abgeleistet hat, erhält diese die entsprechenden Dokumente; aufgrund dieser Dokumente wird die Person nach dem Wohnsitz bei dem entsprechenden Dienst der lokalen Selbstverwaltungsbehörde registriert. Die Zeit des Militärdienstes wird der gesamten Dienst- und/oder Arbeitszeit angerechnet. Die Reserve der Militärkräfte wird bei Mobilisierung, im Kriegs-, und/oder Ausnahmezustand, sowie bei anderen sicherheitsrelevanten Umständen zur Unterstützung der Militärkräfte gebildet.
Vom Militärdienst ausgenommen ist:
a) eine Person, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes für den Militärdienst für untauglich erklärt wird;
b) eine Person, die den Militärdienst in anderen staatlichen Militärkräften geleistet hat;
c) eine Person, die wegen schweren oder besonders schweren Verbrechen des Strafrechtes verurteilt ist;
d) eine Person, die nicht-militärische, alternative Arbeit leistet;
e) Doktoratsstudenten;
f) eine Person, der ein wissenschaftlicher Grad verliehen wurde und die pädagogische oder wissenschaftliche Arbeit leistet;
g) Der einzige Sohn in einer Familie, von der mindestens ein Angehöriger in den Kämpfen für die territoriale Einheit Georgiens oder während des Militärdienstes gestorben ist.
Der Präsident Georgiens hat zudem das Recht, besonders begabte Männer vom Grundwehrdienst zu befreien (VB 25.2.2015).
Anfang 2012 wurde der Wehrdienst von 12 auf 15 Monate verlängert, um bereits im April 2013 wieder auf 12 Monate reduziert zu werden. Anlässlich der Gesetzesänderung meinte der Verteidigungsminister, dass Georgien beginnen sollte, die Wehrpflicht abzuschaffen, um Ende 2016 auf ein reines Berufsheer umzustellen (Civil.ge 5.4.2013).
Die Einberufung eines Wehrpflichtigen kann aus folgenden Gründen verschoben werden:
a) Wenn eine Person wegen ihres gesundheitlichen Zustands zeitweilig für den Wehrdienst für untauglich eingestuft wird - bis zu 1 Jahr;
b) Eine Person wird strafrechtlich verfolgt - bis Entscheidung der entsprechenden Behörde;
c) Eine Person, die Student der Hochschule oder Berufsschule ist oder am Militärlehrstuhl immatrikuliert ist - bis Inkrafttreten von lit. "c1" dieses Punktes;
c1) Eine Person, die Student der georgischen Hochschule oder anerkannten Hochschule eines fremden Landes ist - bis zum Studienabschluss, in jeder Stufe der Hochschulausbildung;
d) Eine Person hat zur Verschiebung des obligatorischen Militärdienstes die Gebühr bezahlt, die gemäß des georgischen Gesetzes "über Gebühr der Verschiebung des obligatorischen Militärdienstes" bestimmt ist;
e) Eine Person ist Schüler der allgemeinbildenden Anstalt - bis zum 20. Lebensjahr;
f) Eine Person sorgt für arbeitsunfähige Großmutter oder Großvater, die sie unterhält, wenn sie keinen gesetzlichen Pfleger haben, der sie pflegen kann;
g) Eine Person hat zwei oder mehr Kinder;
h) Eine Person unterhält ein arbeitsunfähiges Familienmitglied, das ständige Pflege benötigt und keinen anderen gesetzlichen Pfleger hat, der es betreuen kann;
i) Eine Person unterhält ein arbeitsunfähiges Familienmitglied, das ständige Pflege benötigt, man hat eine in anderer Familie wohnende Schwester, die das arbeitsunfähige Familienmitglied nicht betreuen kann;
j) Eine Person unterhält minderjährige oder/und elternlose Geschwister;
k) Eine Person ist Priester oder studiert in der geistlichen Lehranstalt;
l) Eine Person ist Einzelkind;
m) Eine Person arbeitet im Dorf als Lehrer oder Arzt;
n) Das Recht der Verschiebung der Einberufung wird aufgrund der Verordnung des Präsidenten von Georgien verliehen;
o) Eine Person hat ein Kind - für drei Jahre nach der Geburt des Kindes.
Wenn der Wehrpflichtige zum Einberufungstag gesetzlich als Kandidat der georgischen Parlamentsmitgliedschaft registriert ist, wird ihm die Einberufung zum Militärdienst bis Bestätigung der Wahlergebnisse verschoben. Im Falle der Auswahl ins Parlament wird er von der Militärpflicht befreit (VB 25.2.2015).
Quellen:
Bürger können nicht-militärischen alternativen Arbeitsdienst in speziellen Arbeitsbereichen leisten (OSZE 13.4.2012).
Der alternative Dienst dauert für Personen, die eine Hochschulausbildung haben 18 Monate und für Personen, die keine Hochschulausbildung haben 24 Monate.
Der alternative Dienst wird bei jeder Einberufung von ca. 200-250 Personen genutzt (VB 25.2.2015).
Quellen:
10.2. Wehrdienstverweigerung / Desertion
Wenn der Wehrpflichtige sich weigert, den Militärdienst zu leisten, wird er mit einer Geldstrafe oder Freiheitsentzug bis drei Jahre bestraft. Desertion, also willkürliches Verlassen einer Militäreinheit oder anderen Ortes durch einen Militärdienstleistenden oder Reservedienstleistenden, mit dem Ziel der Vermeidung des Militär-, oder Reservedienstes, bzw. Nicht-Meldung zum Dienst mit demselben Ziel, wird mit Freiheitsentzug von drei bis sieben Jahren bestraft. Während eines Krieges oder Ausnahmezustandes wird Desertion mit einem Freiheitsentzug von zwei bis fünf Jahren bestraft (VB 25.2.2015).
Quellen:
11. Allgemeine Menschenrechtslage
Georgien hat seine Bindung an die Europäische Union durch die Ratifizierung des Assoziierungsabkommens, das eng an den Fortschritt im Bereich der Staatsführung und der Menschenrechte gebunden ist, vertieft. Im Bericht zur europäischen Nachbarschaftspolitik vom März 2014 merkt die EU an, dass Georgien zügig seine Reformen und Anpassungen in die Tat umsetze. Jedoch wurde auch die Notwendigkeit unterstrichen, die Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten, den Eindruck einer selektiven Justiz zu vermeiden sowie die Rechenschaftspflicht und demokratische Aufsicht über die Organe des Rechtsvollzuges zu erhöhen (HRW 29.1.2015).
Das parlamentarische Komitee für Menschenrechte und zivile Integration, die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums und der Menschenrechtsberater des nationalen Sicherheitsrats haben laut Mandat Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen. Per Gesetz ist der Generalstaatsanwalt für den Schutz der Grund- und Menschenrechte zuständig. Die Menschenrechtsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts überwacht insgesamt die Strafverfolgung und die Einhaltung von nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Menschenrechtsabteilung überwacht statistisch und analytisch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und ist verantwortlich für die Prüfung von und Reaktion auf Menschenrechtsempfehlungen von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
12. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung garantiert die Rede- und Pressefreiheit und verbietet die Zensur. Das Rundfunkgesetz besagt, dass sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Sender eine pluralistische und nicht-diskriminierende Berichterstattung über alle relevanten Standpunkte in ihren Nachrichtenprogrammen gewähren sollten (OSCE 14.1.2014).
Laut "Reporter ohne Grenzen" rangiert Georgien im "World Press Freedom Index 2015" auf Platz 69 von 180 Ländern und verbesserte sich damit um 15 Ränge im Vergleich zu 2014. Die Transparenz hinsichtlich der Eigentumsstruktur im Medienbereich habe sich verbessert, obgleich die Medien politisch polarisiert und noch immer nicht sehr unabhängig seien (RWB 20.2.2015).
Generell besteht individuelle Meinungsfreiheit, was die öffentliche und private Kritik an der Regierung anlangt. Dennoch berichteten mehrere Beobachter, dass die Regierung die Meinungsfreiheit in ländlichen Regionen nicht zur Gänze schütze. Was die Zensur anbelangt, beschuldigten NGOs, unabhängige Analysten und Journalisten im Verlaufe des Jahres 2013 hochgestellte Regierungsvertreter sowie Oppositionspolitiker, Einfluss auf das Editorial und die Programmfestlegung auszuüben. Dies geschähe über die persönlichen Kontakte zu Nachrichtenmoderatoren und Medienchefs sowie durch Lenkung von Werbeaufträgen unter Nutzung von persönlichen Kontakten zu Geschäftsinhabern (UNDOS 27.2.2014).
Georgien hat eines der fortschrittlichsten Mediengesetze in der Region und ein breites Spektrum an Medien. Historisch war der politische Einfluss auf private Medien, insbesondere Rundfunksender, ein Hauptproblem, sodass diese entweder eine vehemente Pro- oder Anti-Regierungsposition einnahmen. Während der Präsidentschaftswahlen 2013 schien jedoch die Verknüpfung zwischen politischen Parteien bzw. Persönlichkeiten und Rundfunkanstalten nicht mehr offensichtlich. Das Parlament verabschiedete einen Zusatz zum Rundfunkgesetz, wodurch über die Wahlkampfzeit hinaus die Transparenz hinsichtlich der Werbeschaltungen erhöht wurde. Die sogenannte "Must Carry - Must Offer"- Gesetzgebung ist insbesondere bemerkenswert, da dadurch die Medienvielfalt und der Zugang zu alternativen Informationsquellen gesichert wird. Das Gesetz revidierte überdies die Leitungsstruktur der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, wodurch der Regierungseinfluss gemindert wurde. Der Staatspräsident hat nicht mehr das Recht die Mitglieder des Aufsichtsrates zu bestimmen. Stattdessen nominieren Mehrheits- und Minderheitsfraktion im Parlament, der Ombudsmann sowie das Gesetzgebungsorgan der Autonomen Republik Adscharien die Vertreter des Gremiums (FH 12.6.2014, vgl. auch Civil.ge 3.5.2014).
Laut einer Studie im Auftrag des International Republican Institute vom Frühjahr 2013 war das Fernsehen die dominante Quelle für politische Informationen. 97% nannten das Fernsehen, 28% die Zeitungen, und nur 12% das Radio als Quelle. Einen markanten Zuwachs verzeichnete das Internet. Waren es 2010 lediglich 10%, die ihre Information über Politik daraus bezogen, waren es 2013 bereits 28% (IRI 5.2013). Das National Democratic Institute bestätigte in einer Studie vom August 2014 diesen Trend. Für 84% war das Fernsehen die Primär- und für weitere 12% die Sekundärquelle, gefolgt vom Internet, aus dem acht Prozent ihre Erstinformationen bezogen. Radio und Zeitungen waren als Primärquellen de facto irrelevant (NDI 8.2014).
Ende Jänner 2015 kritisierten zwanzig Medien- und Menschrechtsgruppen sowie mehr als ein Dutzend Medien die geplante Verschärfung des Strafrechts als Gefahr einer unangemessenen Einschränkung der Meinungsfreiheit und der Unterdrückung von Kritik. Gemäß dem Gesetzesentwurf des Innenministeriums wäre der öffentliche Aufruf zu Gewalt, mit dem Ziel Feindseligkeit oder Zwietracht zwischen religiösen, ethnischen, nationalen, sozialen und anderen Gruppen zu schüren, mit Haftstrafen von zwei bis fünf Jahren geahndet geworden. Die Kritiker äußerten in ihrer gemeinsamen Erklärung die Sorge, dass die Regierung mit der Gesetzesänderung nicht den Schutz diskriminierter Minderheiten zum Ziel hätte, sondern die Einschränkung der Meinungsfreiheit zugunsten der Stärkung des dominanten gesellschaftlichen und moralischen Diskurses. Überdies berge die vage Formulierung des Textes das Risiko des Missbrauchs in sich (Civil.ge 26.1.2015, vgl. auch TI-G 23.1.2015).
In einer Stellungnahme des Georgischen Patriarchen vom 17.Jänner 2015 wurde der Staat aufgefordert, "Grenzen der Meinungsfreiheit" zu setzen, um die Rechte der Gläubigen vor "Beleidigung der religiösen Gefühle" zu schützen (Civil.ge 18.1.2015).
Bereits Ende 2013 brachte das Innenministerium einen Gesetzesantrag ein, der die "Beleidigung religiöser Gefühle" als Ordnungswidrigkeit bestraft hätte. Der Vorschlag wurde infolge von Protesten jedoch fallen gelassen (EC 27.3.2014, vgl. auch Civil.ge 18.1.2015).
Quellen:
https://www.ecoi.net/local_link/270713/400796_de.html, Zugriff 24.2.2015
13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wurden 2013 generell eingehalten, so auch in der Stichwahl zum Staatspräsidenten (FH 23.1.2014).
Die Verfassung und die Gesetze gewähren im Allgemeinen die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Allerdings setzt die Regierung das Versammlungsrecht nur selektiv um. Die Polizei hätte fallweise Teilnehmer friedlicher Demonstrationen willkürlich festgenommen oder es unterlassen, Teilnehmer friedlicher Versammlungen vor Gegendemonstranten zu schützen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit und die Behörden gewährten im Laufe des Jahres 2013 routinemäßig Genehmigungen für Versammlungen. Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt über manche gesetzliche Bestimmungen, u.a. dass politische Parteien und andere Organisationen Versammlungen auf öffentlichen Verkehrsflächen fünf Tage im Voraus genehmigen lassen müssen, was spontane Demonstrationen de facto ausschließt. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten verbietet das absichtliche oder fahrlässige Blockieren von Straßen durch Demonstranten, was mit bis zu 90 Tagen Gefängnis bestraft werden kann. Durch Urteile des Verfassungsgerichtes von 2011 und 2012 wurden allerdings das Verbot von Demonstrationen durch eine Einzelperson oder durch Personen, die keine georgischen Staatsbürger sind, sowie das Verbot von Demonstrationen vor Gerichten, Behörden und Ministerien innerhalb des Radius von 20 Metern aufgehoben (USDOS 27.2.2014).
Ein Fall für das Versagen der Polizei war eine Demonstration am 17. Mai 2013 anlässlich des Internationalen Tages gegen Homophobie und Transphobie (IDAHO). Die Polizei schützte friedliche Teilnehmer in Tiflis nicht vor tausenden Gegendemonstranten, angeführt von orthodoxen Priestern, als diese zur Gewalt griffen. Die Polizei war gezwungen die Teilnehmer der IDAHO-Demonstration daraufhin zu evakuieren (USDOS 27.2.2014, vgl. auch RFE/RL 17.5.2013).
Quellen:
In Georgien weist ein niedriges Niveau hinsichtlich der Mitgliedschaft in formellen Vereinigungen, NGOs oder Interessensgruppen auf. Weniger als fünf Prozent der Bevölkerung sind organisiert beziehungsweise engagieren sich in Vereinigungen (BS 2014).
Verfassung und Gesetze garantieren die Vereinigungsfreiheit. Allerdings gab es 2013 Anschuldigungen, dass Druck auf Oppositionelle und deren Unterstützer, Angestellte der lokalen und zentralen Selbstverwaltung, Lehrer und Gewerkschafter ausgeübt wurde, einschließlich der Überwachung und des tatsächlichen oder angedrohten Verlustes des Arbeitsplatzes (USDOS 27.2.2014).
Das adaptierte Arbeitsgesetz bedeutete zwar die Wiedereinführung des verbrieften Rechts, sich einer Gewerkschaft anschließen zu können, doch Verletzungen des Arbeitsgesetzes wären schlagend geblieben. Zudem hätte die Regierung die Wiedererrichtung einer Regierungsbehörde zwecks Durchsetzung von Gewerkschaftsrechten verweigert, wie es die Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation - ILO verlangten (SC 4.12.2014).
Laut IGB untersagt das Gesetz gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung, enthält aber keinen angemessenen Schutz. Trotz Streikrechts bestünden gesetzliche Hindernisse für rechtmäßige Streiks, beispielsweise obligatorische Schieds- oder langwierige Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren vor einem Streik. Im Falle eines Konfliktes im Zusammenhang mit den kollektiven Arbeitsbeziehungen tritt das Recht auf Streik oder Aussperrung 21 Kalendertage nach der schriftlichen Ankündigung gegenüber dem Minister in Kraft. Die Gerichte haben das Recht, einen Streik 30 Tage lang aufzuschieben oder auszusetzen, wenn er das Leben oder die Gesundheit der Menschen, die Umwelt, das Eigentum Dritter oder lebenswichtige Tätigkeiten gefährden werden (IGB 24.2.2015).
Quellen:
NGOs und internationale Beobachter vermeldeten für 2013 eine Verbesserung der Haftbedingungen und weniger Fälle von Folter in Gefängnissen. Der Ombudsmann, internationale Organisationen und NGOs berichteten 2013, dass die Bedingungen in vielen Gefängnissen und Untersuchungsgefängnissen dennoch schlecht waren. Der Ombudsmann vermerkte, dass einige neue Einrichtungen den internationalen Standards entsprächen, während etliche alte Gefängnisse immer noch unmenschliche und sich verschlechternde Haftbedingungen böten. Das zuständige Ministerium erhöhte die Pro-Kopf-Ausgaben für den Gesundheitsbereich, die Mindestverpflegung für Häftlinge und verbesserte die medizinische Ausstattung und Versorgung in den Gefängnissen. Überdies würde mehr Geld zur Anstellung besser qualifizierten Personals ausgegeben. Das Ministerium schloss zudem die problematischen Haftanstalten Tiflis Nr.1 und Zugdidi Nr.4 (USDOS 27.2.2014).
Anfang Dezember 2013 waren 8.931 Personen in Haft, verglichen zu
19. 249 im Jahr 2012. Dies bedeutete eine weitere drastische Reduktion der Häftlingszahlen. Dies ist u.a. darauf zurückzuführen, dass 190 Personen, die als politische Häftlinge galten, entlassen wurden und Tausenden die Haftstrafe verkürzt wurde oder sie vom Staatspräsidenten amnestiert wurden (USDOS 27.2.2014, vgl auch EC 27.3.2014 ).
Laut Thomas Hammarberg, Sonderbeauftragter der EU, wären die Haftbedingungen hinsichtlich der Raumgröße weiterhin hinter den internationalen Standards gelegen. Allerdings hätte sich die Sterberate signifikant reduziert (USDOS 27.2.2014).
Die Ombudsmannstelle berichtete unter Berufung auf das "Ministerium für Strafvollzug und Rechtshilfe", dass 2013 von 65.130 untersuchten Fällen 294 Häftlinge mit Tuberkulose infiziert waren. Vier Häftlinge starben. 2013 wurde im Rahmen des Aktionsplans ein neues Tuberkulosezentrum eröffnet (PD 2013).
In seinem Bericht über die Empfehlungen und Vorschläge, die der Ombudsmann im Verlaufe des Jahres 2014 den diversen staatlichen Institutionen unterbreitete, stellte dieser fest, dass die Mehrzahl von ausbleibenden Antworten das Büro der Staatsanwaltschaft betraf, nämlich in Fällen von Misshandlungen in Haftanstalten, fälschlicher Inhaftierung und ähnlichem (PD 23.1.2015).
Im August 2014 berichtete der Ombudsmann den Gesetzesgebern, dass 2013 kein einziger Fall von Folter im Strafvollzugssystem gemeldet wurde. Dennoch hätte es Fälle von Misshandlungen von Häftlingen gegeben, denen nicht angemessen nachgegangen wurde. Außerdem wären die Umstände, welche zum Tode etlicher Häftlinge geführt hätten, alarmierend (Civil.ge 2.8.2014).
In seiner Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der UN äußerte der Ombudsmann Anfang 2015 Kritik an den Haftbedingungen von physisch oder psychisch behinderten Insassen in normalen Gefängnissen sowie in Zwangsanstalten für psychisch kranke Häftlinge. Zu beklagen sei insbesondere der Umstand, dass körperlich oder geistig Behinderte immer noch in normalen Gefängnissen untergebracht seien und den Bedürfnissen von behinderten Insassen in den Spezialanstalten nicht völlig entgegengekommen würde (PD 22.1.2015).
Während einer öffentlichen Diskussionsrunde unter Teilnahme der EU-Vertretung, der Staatsanwaltschaft sowie Regierungsvertretern und NGOs wurde seitens des Ombudsmanns vor allem die notwendige Installierung eines unabhängigen Untersuchungsmechanismus angesprochen. Der Leiter der Abteilung für Prävention und Beobachtung innerhalb der Ombudsmannstelle und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beklagten insbesondere das Fehlen von Audio- und Videomaterial aus den Überwachungskameras sowie umfassender medizinischer Aufzeichnungen, die nicht nur als Beweise, sondern auch zur Prävention von Misshandlungen dienen könnten (PD 31.1.2015).
Quellen:
EC - European Commission/ High Representative of the European Union for Foreign Affairs and Security Policy (27.3.2014): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia, Progress in 2013 and recommendations for action
http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2014/country-reports/georgia_en.pdf, Zugriff 25.2.2015
PD - Public Defender of Georgia (2013): Annual Report of the Public Defender of Georgia, the Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia - 2013, http://www.ombudsman.ge/uploads/other/1/1934.pdf, Zugriff 6.3.2015
PD - Public Defender of Georgia (22.1.2015): The National Preventive Mechanism Demands Realization of the Public Defender Recommendations,
http://www.ombudsman.ge/en/prevenciis-erovnuli-meqanizmi/siaxleebi-npm/the-national-preventive-mechanism-demands-realization-of-the-public-defender-recommendations.page, Zugriff 25.2.2015
PD - Public Defender of Georgia (23.1.2015): Report on the Fulfillment of Recommendations/Proposals Issued by the Public Defender of Georgia in 2014,
http://www.ombudsman.ge/en/reports/specialuri-angarishebi/report-on-the-fulfillment-of-recommendationsproposals-issued-by-the-public-defender-of-georgia-in-2014.page, http://www.ombudsman.ge/uploads/other/2/2303.pdf, Zugriff 24.2.2015
PD - Public Defender of Georgia (31.1.2015): Public Debate: Ill-Treatment in Penitentiary Establishments - How Adequate is the State Response?,
http://www.ombudsman.ge/en/education/sadjaro-debatebi/public-debate-ill-treatment-in-penitentiary-establishments-how-adequate-is-the-state-response.page, Zugriff 25.2.2015
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/270713/400796_de.html, Zugriff 25.2.2015
1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft und 2007 diese Abschaffung in der Verfassung verankert (AA 9.3.2015).
Quellen:
Verfassung und Gesetze schützen die Religionsfreiheit, und die Regierung respektierte diese in der Praxis. Die georgisch-orthodoxe Kirche wird von den Behörden weiterhin auf verschiedenen Gebieten bevorzugt, etwa in der Restitution von Eigentum oder im Steuerwesen. Die Trennung von Kirche und Staat ist nicht vollständig. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Zu den berichteten Fällen zählen unter anderem Eingriffe in die Ausübung religiöser Riten und Berichte über physische Übergriffe, Schikanen und Vandalismus. Die Menschenrechtsabteilung in der Generalstaatsanwaltschaft ist für die Überwachung des Schutzes der Religionsfreiheit zuständig. Die Generalstaatsanwaltschaft verfolgt Menschenrechtsverletzungen darunter Verletzungen der Religionsfreiheit. Das Büro des Ombudsmannes überwacht Beschwerden über Einschränkungen der Religionsfreiheit (USDOS 28.7.2014).
Es gab Fälle von gewaltsamen Protesten, durch die Vertreter von religiösen Minderheiten von der Ausübung ihrer verfassungsmäßig verbrieften Rechte auf freie Meinungsäußerung und Religionsausübung abgehalten wurden. Schwerwiegende Vorfälle, bei denen zumeist Christen Moslems davon abhielten zu beten, gipfelten im August 2013 in der auf rechtlich fragwürdigen Entfernung eines Minarettes durch die Polizei. Das Minarett wurde durch Gemeinderatsbeschluss im November wiedererrichtet (EC 27.3.2014).
Nils Muižnieks, Menschenrechtskommissar des Europarats zeigte sich ebenfalls über die Zunahme von Intoleranz und Attacken gegen Mitglieder von religiösen Minderheiten, insbesondere Moslems, besorgt. Das mangelnde Vorgehen der Behörden könne bei den Tätern ein Gefühl der Straffreiheit hervorrufen (CoE-CommHR 12.5.2014).
Die Georgische Vereinigung Junger Juristen - GYLA sah auch 2014 die Rechte der Minderheiten verletzt, vor allem der muslimischen Minderheit (GYLA 10.12.2014).
2013 wurde durch eine Gesetzesänderung "Adschara TV", der Fernsehsender der mehrheitlich muslimischen Autonomen Republik Adscharien, als Zweigniederlassung der Georgischen Rundfunkanstalt eingegliedert. "Adschara TV" steht somit nicht mehr unter Aufsicht der Autonomen Republik Adscharien (FH 12.6.2014).
Quellen:
84% der Bevölkerung sind orthodox, 10% Moslems und 4% Anhänger der Armenisch- Apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religion und Heimatregion. Die meisten Georgier gehören der georgisch-orthodoxen Kirche an, einige - hauptsächlich ethnische Russen - gehören zu anderen orthodoxen Gruppen. Ethnische Aseris - meist Moslems - bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere Moslems sind die ethnisch georgischen Moslems in Adscharien und im Nordosten. Ethnische Armenier gehören meist zur armenisch-apostolischen Kirche und bilden eine Mehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, kurdische Yesiden, Griechisch-Orthodoxe und Juden machen weniger als 5% der Bevölkerung aus. Nichttraditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovahs, Pfingstbewegung und Hare Krishnas nehmen in der Zahl zu, machen aber weniger als 1% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014, vgl. auch CIA 22.6.2014).
Quellen:
Gemäß Volkszählung 2002 sind 83,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,5% Aseri, 5,7% Armenier, 1,5% Russen, und 2,5% gehören anderen Volksgruppen an. 71% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 9% Russisch, 7% Armenisch, 6% Aseri, und 7% sprechen eine andere Sprache. In Abchasien ist Abchasisch die Amtssprache. (CIA 26.2.2015).
Laut Ombudsmann blieb 2013 die Situation in Bezug auf die gesellschaftliche Integration und den Schutz der ethnischen Minderheiten fast unverändert. Die vollständige Teilhabe der ethnischen Minderheiten im politischen, kulturellen und sozialen Bereich sei weiterhin ungelöst. Das Thema der Entfremdung zwischen Mehrheit und Minderheiten und die Überwindung von negativen Stereotypen sei immer noch problematisch und gegenwärtig. Dies gälte auch für den Bildungsbereich. So sei etwa eine qualitätsvolle Übersetzung von Schulbüchern in die Minderheitensprachen nicht erreicht worden. Der bestehende Lehrermangel für Minderheitensprachen sei auf den Umstand zurückzuführen, dass die Universitäten kein solches Lehrpersonal ausbildeten. Hinsichtlich der bilingualen Erziehung bestünde landesweit das Problem, dass es an zweisprachigen Lehrern, Schulbüchern und Methoden des bilingualen Unterrichts fehle (PD 2013).
Im Dezember 2014 räumte auch ein Experte des Unterrichtsministeriums ein, dass nach vierjähriger Laufzeit aufgrund der angesprochenen Probleme das Programm des bilingualen Unterrichts in den 40 Minderheitenschulen reformiert gehörte. Das Ministerium plant abhängig von den finanziellen Mitteln, dass zwei Lehrer - einer für das Georgische und einer für die Minderheitensprache - gemeinsam unterrichten (CB 13.12.2014).
Im Hochschulbereich garantiert das Gesetz über Hochschulbildung größeren Minderheiten (Armenier, Aseri, Abchasen und Osseten) eine Quotenregelung sowie die Abhaltung des Aufnahmetest in der Minderheitensprache. Georgien ratifizierte 2005 die Rahmenkonvention des Europarates zum Schutze der Nationalen Minderheiten und demgemäß Bestimmungen, welche den Schutz und die Förderung des kulturellen Erbes der nationalen Minderheiten beinhalten. Der Ombudsmann begrüßte es, dass seit 2013 die Minderheitenprogramme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ihr Format verbessert hätten. Allerdings bestünde weiterhin ein Mangel an aktuellen Nachrichten in den Minderheitensprachen. Überdies würden die georgisch-sprachigen Medien selten Minderheitenthemen ansprechen, außer wenn es um Konflikte, Skandale und Kriminalität ginge. Als besonders schwierig betrachtete die Ombudsmannstelle die Lage der Roma und der kleinen Minderheiten. 1.500 bis 2.500 Roma lebten meistens in extremer Armut. Sie seien mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert, was die Bildung, den Schutz der Menschenrechte und der staatsbürgerlichen Integration anbelangt. Hinsichtlich der kleinen Minderheiten (Kurden, Tschetschenen, Dagestani, Assyrer, Griechen usw.) hätte es seitens der Behörden zwar stets Versprechungen gegeben, aber keine Umsetzung. Besonders was den Sprachunterricht sowohl für Kinder als auch deren Eltern anlangt, sei das zuständige Ministerium gefordert (PD 2013).
Das Gesetz erlaubt die Repatriierung der muslimischen Mes'cheten, einer nationalen Minderheit, die von Stalin 1944 deportiert worden war. Mehr als 5.800 Mes'cheten hatten bis Jänner 2010 um Repatriierung angesucht. Mehr als 150 kehrten in den letzten drei Jahren inoffiziell zurück. Der Ombudsmann kritisierte, dass 90% der Anträge aus formalen Gründen abgelehnt wurden. Bis Ende 2013 waren über 1.000 Anträge bewilligt worden. Die Repatriierung blieb jedoch aufgrund des langwierigen und komplizierten Prozesses aus (USDOS 27.2.2014).
Laut dem Befehlshaber der Geschäftsstelle Gori der EUMM leben Osseten und Georgier friedlich nebeneinander. Der seit Anfang 2009 in Georgien stationierte Befehlshaber gab an, dass ihm während seiner Amtszeit in seinem Zuständigkeitsbereich - zu diesem gehört auch Gori - keine Fälle von Auseinandersetzungen zwischen Georgiern und Osseten bzw. Gewaltakte gegen Osseten bekannt wurden. Abchasen und Georgier leben ungehindert in Zentralgeorgien nebeneinander. Es sind keinerlei Übergriffe, Schlechterstellungen oder Benachteiligungen bekannt bzw. werden weder von NGOs noch von den offiziellen Organisationen solche Fälle geschildert. Georgien (Zentralgeorgien) ist sehr bemüht Abchasen und Südosseten nicht zu benachteiligen (VB 31.1.2014).
Laut einer repräsentativen Umfrage im August 2014 im Auftrag des "Nation Democratic Institute" war der Schutz von Minderheitenrechten (Minderheiten aller Art) für die demokratische Entwicklung Georgiens für 63% "wichtig" oder "sehr wichtig" und nur für sechs Prozent "unwichtig" oder "überhaupt nicht wichtig". Für jene, die an erster Stelle die ethnischen Minderheiten nannten (22%), war deren Schutz zu 80% "wichtig" oder "sehr wichtig" (NDI 8.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/270713/400796_de.html, Zugriff 26.2.2015
Es gab mit 1. Oktober 2012 16 Frauen im 150-köpfigen georgischen Parlament, die doppelte Anzahl der im vorherigen Parlament vertretenen Frauen. Es gab drei Frauen im 19-köpfigen Kabinett und drei Frauen im 14-köpfigen Obersten Gerichtshof (USDOS 27.2.2014).
Der Ombudsmann nannte in seinem Jahresbericht für 2013 die geringe Teilhabe von Frauen am politischen Leben des Landes die wesentliche Herausforderung für die Gleichheit der Geschlechter. Im Parlament machte der Frauenanteil 11, in den Ministerkabinetten 21 und in der lokalen Selbstverwaltung 10% aus (PD 2013). Laut der Interparlamentarischen Union liegt Georgien mit Stand Jänner 2015 auf dem 107. Platz von 142 Ländern, was den Frauenanteil im Parlament betrifft (IPU 1.1.2015). Der Global-Gender-Gap-Index des World Economic Forums sieht Georgien 2014 beim "political empowerment" auf Platz 94 von 142 und bei der Gesamtlage der Frauen auf Platz 85 (WEF 2014).
Vergewaltigung ist illegal, aber Vergewaltigung in der Ehe wird im Gesetz nicht speziell erwähnt. Im Laufe des Jahres 2013 wurden in 57 Fällen von Vergewaltigung Untersuchungen eingeleitet, verglichen mit 81 im Jahr 2012. Beobachter meinen, viele Fälle würden nicht gemeldet, aus Angst vor sozialer Stigmatisierung und, weil die Polizei Berichten über Vergewaltigungen nicht immer nachgehe (USDOS 27.2.2014).
Besonders betroffen von häuslicher Gewalt sind, mit Ausnahme der Armenierinnen, die Frauen der ethnischen Minderheiten. Insbesondere bei den aserischen Frauen war der Prozentanteil bei allen Formen von Gewalt (physische, sexuelle und psychische) gegen Frauen doppelt so hoch wie im nationalen Durchschnitt (ECMI 26.2.2014).
Häusliche Gewalt ist ein Problem. NGOs sehen auch hier eine hohe Dunkelziffer. Laut Statistiken des Innenministeriums wurden während der ersten zehn Monate des Jahres 2013 399 Fälle von häuslicher Gewalt bei der Polizei angezeigt, verglichen mit 316 im Jahr zuvor. In den meisten dem Ombudsmann zur Kenntnis gebrachten Fälle, beschränkte sich die Reaktion der Polizei auf Verwarnungen und Initiierung von präventiver Supervision, was keinen tatsächlichen Schutz vor wiederholtem Missbrauch bietet (USDOS 27.2.2014).
Seit Mai 2012 ist häusliche Gewalt als Straftatbestand definiert. Das Gesetz erlaubt der Polizei Wegweisungen gegen verdächtige Personen innerhalb der Familie auszusprechen (MIA 2015). Die Gerichte verhängten in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 196 Schutzbefehle. Ein Gericht muss eine Wegweisung innerhalb von 24 Stunden genehmigen. Sie verbietet es Tätern sich dem Opfer für 6 Monate auf 100m zu nähern und gemeinsamen Besitz zu nutzen. Verlängerungen sind unbeschränkt möglich. Die erste Verletzung einer Wegweisung führt zu einer Geldbuße, eine weitere Verletzung ist jedoch nach dem Strafgesetzbuch strafbar. Allerdings berichteten NGOs, dass die Polizei Anzeigen wegen eines solchen zweiten Vergehens wegen der erhöhten strafrechtlichen Verantwortlichkeit eher vermeidet (USDOS 27.2.2014).
Das Statistische Amt verzeichnet für 2013 220 Fälle von häuslicher Gewalt gegen Frauen (20 gegen Männer). 2012 wurden noch 308 Fälle angeführt (GeoStat o.D.a.).
Das georgische Menschenrechtsnetzwerk "Human Rights House" zitiert offizielle Zahlen des Innenministeriums, wonach zwischen Jänner und Juni 2014 77 Fälle physischer und 122 Fälle psychischer Gewalt in Familien beobachtet worden seien. Die Dunkelzimmer sei jedoch wesentlich höher, weil neben den negativen Stereotypen und Stigmata, Informationsmangel und Misstrauen gegenüber den Vollzugsorganen betroffene Frauen veranlassten, die Polizei nicht um Hilfe zu bitten (HRHT 7.11.2014).
Lokale NGOs und die Regierung betreiben gemeinsam eine Hotline und Schutzeinrichtungen für misshandelte Frauen und ihre minderjährigen Kinder, wenn auch mit einer begrenzten Anzahl an Plätzen. Es gibt sowohl staatlich als auch von NGOs geführte Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt. Alle arbeiten nach denselben standardisierten Vorschriften und bieten die gleichen Dienste an, darunter psychologische, medizinische und juristische Unterstützung. Laut Regierungsangaben wurden im Laufe des Jahres 492 Beratungen telefonisch oder persönlich durchgeführt. Die Schutzeinrichtungen beherbergten während des Jahres 2013 44 Frauen und 61 minderjährige Kinder.
Sexuelle Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz ist ein Problem. Das Gesetz untersagt sexuelle Belästigung nicht explizit, und die Behörden untersuchten Beschwerden nur selten.
Das Gesetz sieht die Gleichstellung von Männern und Frauen vor, was aber in der Praxis nicht immer umgesetzt wird (USDOS 27.2.2014).
Eine Welle von Frauenmorden im Jahr 2014 (über 20 Opfer) rückte das Thema Gewalt gegen Frauen in die öffentliche Wahrnehmung. Das Büro des Premierministers reagierte mit der Gründung einer zwischenbehördlichen Arbeitsgruppe. Diese soll aus den Ministern für Inneres, Justiz, Bildung, Gesundheit, Wirtschaft und Haftanstalten sowie Vertretern der Zivilgesellschaft bestehen. Darüber hinaus plane die Regierung eine "Nationale Strategie der Gewaltprävention" vorzulegen. 2015 soll auf Initiative des Staatspräsidenten zum Jahr der Frau erklärt werden, um das öffentliche Bewusstsein für Frauenthemen zu schärfen (Civil.ge 21.10.2014).
Obwohl einige Beobachter kontinuierliche Verbesserungen des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt feststellten, blieben Frauen in erster Linie auf schlecht bezahlte und gering qualifizierte Positionen beschränkt, unabhängig von ihren beruflichen und akademischen Qualifikationen. Auch Gehälter für Frauen blieben hinter jenen der Männer zurück. Als Folge suchten viele Frauen eine Beschäftigung außerhalb des Landes (USDOS 27.2.2014).
2013 lag laut Georgischem Statistikamt das mittlere Netto-Einkommen der Frauen bei 585 GEL (rund 250 Euro), dass der Männer allerdings bei 920 GEL (rund 390 Euro) (GeoStat o.D.a.). Das World Economic Forum sah für 2014 eine noch größere Einkommensdrift zwischen Männern und Frauen, wodurch Georgien auf Platz 116 von 142 Staaten rangierte (WEF 2014).
Seit 2010 sieht das Gesetz zur Geschlechtergleichheit die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in der Bewertung von Arbeit vor. Allerdings fehle laut Einschätzung des Europäischen Komitees für Soziale Rechte des Europarates eine ausdrückliche Garantie des Rechts auf "gleicher Lohn für gleiche Arbeit", weshalb die Rechtslage nicht im Einklang mit der Europäischen Sozialcharta stehe (CoE-ECSR 1.2015).
Quellen:
http://www.ecmi.de/uploads/tx_lfpubdb/Working_Paper_74.pdf, Zugriff 3.3.2015
Nach den Statistiken von UNICEF wurden 97% der Kinder unter fünf Jahren bei Geburt registriert. Kinder von Roma werden in der Regel zu Hause geboren, jedoch oft nicht registriert. Seit amtliche Ausweise erforderlich sind, um medizinische Behandlung und andere öffentliche Dienstleistungen beanspruchen zu können, können sich fehlende Identifikationspapiere nachteilig auswirken. Die Qualität der Bildung schwankt stark zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie zwischen Tiflis und den Regionen. Kindern von Nicht-Staatsbürgern fehlen oft die erforderlichen Unterlagen für die Anmeldung an einer Schule, was die Registrierung in einigen Fällen behindert. Nach Angaben des Ministeriums für Justiz, wurden in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 33 Fälle von Kindesmissbrauch verzeichnet. UNICEF bemängelte, dass die Reaktionen von Schulen, Polizei und Sozialarbeitern im Falle von Kindesmissbrauch, aufgrund der kulturellen Neigung sich nicht in Familienangelegenheiten einzumischen, oft unzureichend waren. Die Regierung setzte ihre Bemühungen fort, große Waisenhäuser durch Pflegefamilien zu ersetzen. UNICEF zufolge seien 40% der Heimkinder bei Familien untergebracht worden. Die Regierung setzte ihr Programm fort, Heimkindern und Kindern in Pflege den Zugang zu höherer Bildung durch Stipendien zu ermöglichen und Notprogramme für Pflegefamilien bereitzustellen (USDOS 27.2.2014).
Der Kinder-Aktionsplan (2012-2015) wird umgesetzt, die obligatorische Lizenzierung der Kinderbetreuungseinrichtungen und die Kinderbetreuungsstandards mit Unterstützung von UNICEF überarbeitet. Die Verringerung der Zahl der Kinder in den Heimen während der letzten fünf Jahre und die Erhöhung der Zahl der Pflegefamilien sind eine wichtige Errungenschaft für Georgien. Lücken in der staatlichen Identifizierung und ordnungsgemäßen Überwachung der Fälle von Kindesmissbrauch sind immer noch vorhanden, obwohl die EU ein Pilotprojekt in diesem Bereich unterstützt. Seit September 2012 profitieren alle Kinder bis zum Alter von fünf Jahren von einer staatlichen Krankenversicherung, die ihnen besseren Zugang zu Gesundheitsversorgung bieten soll (EC 20.3.2013).
Kinderarmut ist ein Problem in Georgien. 50.000 Kinder leben in extremer Armut (unter 2 Lari oder 0,85 Euro pro Tag). 225.000 Kinder leben unter der nationalen Armutsgrenze von 4,5 Lari (1,90 Euro) pro Tag. Obgleich seit 2013 die extreme Armut von Kindern von neun auf sechs Prozent gefallen ist, ist der Wert um die Hälfte höher als in der Gesamtbevölkerung. UNICEF begrüßte 2015 die Verlängerung des "Targeted Social Assistance"- Programms der Georgischen Regierung, durch welches u.a. die Kinderarmut reduziert werden soll (UNICEF 4.2.2015).
Quellen:
Die Verfassung sieht die grundlegende Gleichheit vor dem Gesetz und Antidiskriminierungsbestimmungen in einer Vielzahl von Gesetzen oder Verordnungen vor. Das Strafgesetzbuch macht Rasse, Religion, sexuelle Orientierung oder andere Vorurteile als Motive eines Täters zu einem erschwerenden Faktor für alle Straftaten in Georgien. Soziale Vorurteile gegenüber LGBT-Personen sind stark, und die georgisch-orthodoxe Kirche verurteilt gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen scharf. Aufgrund der umfangreichen gesellschaftlichen Stigmatisierung arbeiten wenige LGBT-Organisationen offen. Gemäß einer LGBT-NGO zögern Opfer von Diskriminierung und Gewalt, aus Angst vor der Offenlegung ihrer sexuellen Orientierung in der Familie und vor homophoben Reaktionen der Polizei, Vorfälle anzuzeigen,. Es existieren Berichte, wonach LGBT-Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung keine Arbeit finden konnten oder entlassen wurden (USDOS 27.2.2014).
Am Internationalen Tag gegen Homophobie am 17. Mai kam es zu gewaltsamen Ausschreitungen gegen Homosexuellen-Aktivisten. Die Georgisch-Orthodoxe Kirche bezog auch gegen die Veranstaltung Stellung. Die Polizei musste die LGBT-Veranstaltung evakuieren. Es kam im Zusammenhang damit zu Anklagen gegen 4 Personen wegen Verletzung des Rechts auf Versammlungsfreiheit und Rowdytum. Einer der Angeklagten ist orthodoxer Priester. Die Anklage gegen ihn wurde fallen gelassen. Die anderen Verfahren dauern an. Gemäß einer LGBT-NGO kam es rund um die Ereignisse jenes Tages zu 34 Fällen von Gewalt und Einschüchterung gegen LGBT-Aktivisten (HRW 21.1.2014, vgl. PD 2013).
Im Mai 2014 wurde ein Antidiskriminierungsgesetz verabschiedet, dass den Schutz vor Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, sexueller Orientierung und Geschlechteridentität vorsieht. Kritisiert wurde allerdings der Mangel an effektiven Umsetzungsmechanismen, die auch das Verhängen von Geldstrafen gegen Täter beinhaltet (HRW 29.1.2015).
Widerstand kam vor allem von Seiten der Orthodoxen Kirche. Kirchenvertreter lehnten das Gesetz ab, da es den sexuellen Minderheiten "exzessive Rechte" gewähre. Überdies sei es problematisch homosexuelle im Schulbereich einzustellen, und damit Kinder zu Lehrern oder Schuldirektoren zu schicken, die diese Art von Lebensstil führen (Civil.ge 25.4.2014).
LGBT-Vertreter äußerten sich skeptisch zum neuen Gesetz. Dieses schütze nur vordergründig vor Diskriminierung in einem Land, in dem die Homophobie in allen Schichten der Gesellschaft tief verwurzelt sei. Die Haltung gegenüber der LGBT-Gemeinschart habe sich seit der Einführung des Gesetzes sogar verhärtet. Eine Studie der LGBT-Organisation "Identoba" zeige, dass 2013 88% der Befragten meinten, dass Homosexualität "niemals gerechtfertigt" sei. Der Sprecher von Indentoba meinte, dass der positive Effekt des Gesetzes in der öffentlichen Diskussion bestünde. Der einzige Weg sei es, die Menschen zu informieren und aufzuklären, um etwas zum Positiven zu ändern (IPS 8.9.2014).
Quellen:
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr von Bürgern vor, aber die de facto-Behörden und die russische Besatzungsmacht in Abchasien und Südossetien beschränken diese Freiheit. Diese Beschränkungen betreffen vor allem die lokale Bevölkerung hinsichtlich der medizinischen Versorgung, der Bildung, des Pensionswesens und der Gottesdienste. Die georgische Regierung arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen. Das Gesetz sieht Einschränkungen für Ausländer vor, die nach und aus Abchasien und Südossetien reisen wollen. Außerdem stellt es besondere Anforderungen an Personen, die in den besetzten Gebieten einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen wollen (USDOS 27.2.2014).
Eine legale Ein- und Ausreise über die russisch-georgische Grenze in die bzw. aus den Gebieten Abchasien und Südossetien, ist gemäß dem georgischen "Gesetz über die besetzten Gebiete" ist nicht möglich (AA 9.3.2015).
Quellen:
21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
UNHCR schätzt, dass mit Stand Juli 2014 insgesamt 257.022 Flüchtlinge (Internally Displaced Persons -IDPs) aus den Konflikten in den Jahren 1992-93 und 2008 im Laufe des Jahres im Land waren (UNHCR 7.2014).
Das "Internal Displacement Monitoring Centre"-IDMC schätzt die Zahl der IDPs auf 231.500 mit Stand 2014. Die Zahl sei seit 2013 leicht gestiegen, da Personen, die es verabsäumt hatte, sich 2013 zu registrieren nun wieder aufgenommen worden seien. Laut IDMC seien hingegen 45.000 Personen abzuziehen, die spontan nach Abchasien zurückgekehrt sind.
Die Regierung hingegen zählte mit Dezember 2014 262.704 IDPs (IDMC 11.2014).
Die meisten IDPs von 2008 erhielten den offiziellen IDP-Status gemäß nationalen Rechtsvorschriften. Allerdings erhielten ihn nicht alle, die behaupteten IDPs zu sein. Sie wurden offiziell als "IDP Statuswerber" bezeichnet, und umfassten Personen, die noch nie von georgischen Behörden registriert worden waren (etwa Personen, die nicht bei der Geburt registriert wurden oder aus Regionen vertrieben worden waren, die vor 2008 nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung waren), Personen, deren Flucht aus Südossetien nicht mit dem Konflikt in Zusammenhang stehend erachtet wurde, oder Personen, die ihren Aufenthalt in den besetzten Gebieten nicht nachweisen konnten. Im Juli 2013 wurde durch ein Urteil des Verfassungsgerichts der Personenkreis von IDPs erweitert. Überdies wurde durch das Urteil jenen Menschen, die in Regionen nahe der administrativen Grenze zurückkehrten, der IDP-Status verlängert und sie erhalten weiterhin Beihilfen. Das "Ministerium für IDPs aus den besetzten Gebieten, Flüchtlinge und Unterkünfte" förderte weiterhin die sozioökonomische Integration von Binnenvertriebenen und die Schaffung von Bedingungen für ihre Rückkehr in Sicherheit und Würde. Die Regierung unternahm im Laufe des Jahres Schritte, um Wohnungen oder finanzielle Zuwendungen für Binnenvertriebene der Konflikte in den 1990er Jahren und von 2008 bereitzustellen. Viele IDPs, vor allem jene aus den 1990er Jahren, leben dennoch weiterhin in minderwertigen oder verwahrlosten Gebäuden in Gebieten mit unzureichendem Zugang zu staatlichen Leistungen und wirtschaftlichen Chancen. Entgegen dem Abkommen zwischen Georgien, Russland und dem UNHCR aus dem Jahr 1994, erlaubten die abchasischen Behörden lediglich rund 45.000 IDPs die Rückkehr, nämlich in die grenznahen Regionen "Gali" und "Otschamitschire". Die Rückkehr in andere Regionen Abchasiens wurde von den Behörden verhindert. Personen, die ihr Eigentum in Abchasien reklamierten, wurden 2008 per Gesetz enteignet (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
22. Grundversorgung/Wirtschaft
Georgiens Wirtschaftsaktivität schwächte sich 2013 ab, ein Trend, der nach den Parlamentswahlen im Oktober 2012 einsetzte. Die Verlangsamung des Wachstums wurde teilweise durch die politischen Spannungen verursacht, die eine Folge der Kohabitation zwischen Präsident und Premierminister war. Die privaten Investitionen sanken infolge der politisch induzierten Verunsicherung im Geschäftsbereich. Zudem senkte die Regierung ihre öffentlichen Ausgaben, was die einheimische Nachfrage minderte. Die Ausnahme blieb die boomende Bauwirtschaft (EC 20.3.2013).
Im vierten Quartal 2013 ließ die Überwindung der politischen Unsicherheit und die substantiell gewachsene Budgetexekution das Wachstum wieder ansteigen, sodass am Ende das Wachstum für 2013 3,2 Prozent ausmachte. Dazu trugen auch die vermehrten Regierungsausgaben, der steigende Konsum und die Investitionen bei (WB Frühling 2014). Laut Statistikamt wuchs die georgische Wirtschaft nach vorläufiger Schätzung 2014 um 4,7% (GeoStat 27.2.2015). Nach zwei Jahren der Deflation stiegen 2014 die Preise wieder um durchschnittlich 3,1% (GeoStat 2.2015).
Die georgische Wirtschaft weist noch erhebliche strukturelle Defizite auf: Die industrielle Produktion ist verhältnismäßig gering, der Industriesektor wenig entwickelt. Auch die Landwirtschaft ist trotz staatlicher Maßnahmen entwicklungsbedürftig, denn es fehlen moderne Ausstattung und Investitionen. Vorherrschende Wirtschaftsform ist die Subsistenzwirtschaft. Zunehmend an Bedeutung gewinnt in den letzten Jahren der Tourismussektor (ÖEZ 8.2014).
Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung in den vergangenen Jahren leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit. Mehr als die Hälfte aller Beschäftigten Georgiens ist in der Landwirtschaft tätig. Diese generiert jedoch nur neun Prozent des Bruttonationalprodukts (ÖEZ o. D.a).
2013 waren laut Sozialamt 9,7 der Bevölkerung Empfänger von Subsistenzzahlungen. 21,4 Prozent der Georgier und Georgierinnen lebten 2013 in relativer Armut, d.h., sie verfügten über weniger als 60 Prozent des Medianeinkommens (GeoStat o.D.a.A).
Seit ihrem Höhepunkt im Jahr 2009 sank die offizielle Arbeitslosenrate kontinuierlich von 16,9 auf 14,6 im Jahr 2013. In den urbanen Gebieten betrug sie 25,6 Prozent, während am Land nur 6,5 arbeitslos waren. Allerdings nimmt die Arbeitslosigkeit zu, je jünger die Menschen sind. Dramatisch sind die Werte für die drei untersten Alterskohorten: Bei der Altersgruppe der 15-19 Jährigen lag Arbeitslosenquote bei 43, bei den 20-24 Jährigen bei 33,8 und bei den 25-29 Jährigen bei 25,7 Prozent (GeoStat o.D.a.B).
Quellen:
Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.
Gesetzliche Renten
Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:
Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:
Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.
Zum 1. September 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 150 GEL (ca. 63 Euro) im Monat.
Sozialhilfe
In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.
Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:
Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 60 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 48 GEL hinzu.
Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.
Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag.
Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen
Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.
Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.
Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.
Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung (IOM 06.2014).
Das seit dem 6. Februar 2014 in Kraft getretene Gesetz über IDPs aus den besetzten Gebieten Georgiens gewährt den Vertriebenen ohne Unterschied 45 GEL monatlich, so deren Bruttoeinkommen 1.250 GEL nicht übersteigt. Zuvor wurde unterschieden, ob ein Interner Flüchtling privat (22 GEL pro Monat) oder staatlicherseits (28 GEL pro Monat) untergebracht wurde. Ungeklärt bleibt laut dem Büro des Ombudsmannes, wie sich die Kosten für Strom auswirken, die in der alten Regelung noch vom Staat bezahlt wurden, und das Einkommen eruiert bzw. definiert wird (PD 2013).
Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden. Eine neuerliche Verifizierung des Status steht an, wenn sich die Demographie der Familie ändert, die Arbeitsaufnahme oder sonstige legale Einkommen vorliegen bzw. der Verlust dieser, ein Wohnortswechsel erfolgt, der Behindertenstatus festgestellt wird, oder sonst Gründe vorliegen, welche die wirtschaftliche Lage der Familie verändert haben. Wenn mehr als ein Jahr nach der Registrierung verstrichen sind, so ist dies per se ein Grund für eine neuerliche Verifizierung des Status (SSA o.D.a.).
Das Büro des Ombudsmanns vermerkt in seinem Bericht für 2013, dass das Sozialamt überproportional hohe Punktewerte bei der Einschätzung der sozio-ökomischen Lage der ansuchenden Familien vergab. Dies hätte zu einer Überschreitung des Grenzwertes der Förderfähigkeit geführt. Eine Fallstudie hätte gezeigt, dass insbesondere Leistungsempfänger, die eine Alterspension als einzige Einkommensquelle angaben, Probleme bekamen. Der Ombudsmann kritisierte, dass bei der Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Situation diese zu sehr von der subjektiven Einschätzung des jeweiligen Beamten abhinge. Als gesondertes Problem wurde angeführt, dass Obdachlose keinen Anspruch auf Sozialhilfe stellen können, weil sie über keinen Wohnsitz verfügen (PD 2013).
Im Falle einer Schwangerschaft oder bei Adoption eines Kindes besteht das Recht auf 730 Tage Mutterschafts- und Pflegeurlaub, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Komplikationen bei der Geburt oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Die Einteilung der Karenzzeit kann mit Beginn der Schwangerschaft frei gewählt werden. Angestellte, die ein Kind unter 12 Monaten adoptieren, können 550 Tage freinehmen, wovon 90 Tage bezahlt sind. Laut Gesetz darf das vom Sozialamt ausbezahlte Geld die Summe von 1.000 GEL nicht überschreiten. Der georgische Ombudsmann begrüßte die seit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Reform des Arbeitsrechts, weil die Dauer der Karenzzeit und die finanzielle Unterstützung erhöht wurden (PD 2013).
Quellen:
Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% mit staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulantem Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes. Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:
a) ambulante Leistungen:
a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)
a. b) Psychosoziale Rehabilitation
a. c) Psychische Verfassung von Kindern
a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen
b) Stationäre Leistungen:
Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmißbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird.
Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:
a) Ambulante Leistungen:
b) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement
c) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind
d) Stationäre Leistungen: Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;
b) Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)
c) Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden) Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs
b) Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten
c) Diagnose und Überwachung von Epilepsie
Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)
b) Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden
c) Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut
Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Pränatale Überwachung
b) Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett
c) Die Früherkennung von Gendefekten
d) Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphilis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind
e) Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose
f) Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen
Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist.
a) Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden
b) Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet, Konsultation von Neuropathologen, Ophthalmologen, Kardiologen, Angiologen und Diätassistenten, basierend auf den endokrinologischen Empfehlungen und Labortests (in Übereinstimmung mit den geltenden Regularien).
c) Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet
Die Leistungen des Programmes sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten, außer bei der spezialisierten ambulanten Behandlung, bei der eine 30%-ige Zuzahlung durch insulinbedürftige Patienten und Patienten mit Diabetes insipidus vorgesehen ist. Eine 50%-ige Zuzahlung gilt für nicht-insulin-bedürftige Patienten mit Diabetes. Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Personen, die Leistungen auf Basis der Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme spezialisierter ambulanter Dienste kann einmal jährlich erfolgen.
a) Die Durchführung von Blutdialysen
b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen
c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können
d) Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen
e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger
Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.
a) Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet
b) Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)
c) Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben
Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.
a) Ambulante Pflege von Kindern unter 18 Jahren mit seltener Erkrankung gemäß der Regularien
b) Stationäre Behandlung von Kindern unter 18 Jahren, die sich in einer dauerhaften Substitutionstherapie befinden bzw. wegen einer seltenen Erkrankung in Behandlung sind
c) Ambulante und stationäre Leistungen für Erwachsene und Kinder, die an Hämophilie und anderen vererbbaren Blutgerinnungsstörungen leiden.
d) Bereitstellung gesonderter Medikamente für Patienten mit selten Erkrankungen, wie Phenylketonurie, Zystische Fibrose, Agammaglubolinaemie nach Bruton, hormonellen Wachstumsstörungen.
Die Leistungen des Programmes werden vollständig übernommen und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten.
a) Leistungen des Notfallkrankenwagens
b) Medizinischer Transport
Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.
Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten.
a) Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie
b) Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.
Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:
a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)
b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.
Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.
Die Programmleistungen umfassen ambulante und stationäre Behandlungen von Kindern unter 18 Jahren mit onko-hämatologischem Befund; ausgenommen sind Leistungsempfänger, die unter die Resolution N 218 vom 9.12.2009 fallen.
Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den
Patienten.
Leistungsempfänger sind georgische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Georgien haben, sowie staatenlose Personen. Eine Ausnahme stellen die unter die Resolutionen N 218 und N 165 fallenden Personen dar. Die stationäre Behandlung von Infektionskrankheiten wird durch das Programm gedeckt.
Eine Zuzahlung im Rahmen des Programmes erfolgt nach folgendem Schema:
a) für Personen unter 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 20% der tatsächlichen Kosten (80% werden vom Staat gedeckt).
b) Personen zwischen 18 und 60 Jahren zahlen 50% der tatsächlichen Kosten (50% werden vom Staat gedeckt).
c) Personen, die älter als 60 Jahre sind, übernehmen eine Zuzahlung in Höhe von 30% der tatsächlichen Kosten (70% werden vom Staat gedeckt).
a) Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)
b) Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)
c) Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren)
Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben.
a) Die stationäre Behandlung von Kindern
b) Die Notfallbehandlung von Kindern
Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich.
Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge).
Krankenversicherung: Am 28.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm in Kraft getreten. Das Programm garantiert Krankenversicherung für alle unversicherten Einwohner von Georgien. Mitglieder der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind daher nicht durch das Programm abgedeckt. Zum ersten Mal in der jüngeren Geschichte von Georgien sind daher sowohl georgische Staatsbürger, als auch Inhaber neutraler Identifikationsdokumente und -pässe sowie Staatenlose krankenversichert. Das Programm wird von der Sozialversicherungsagentur durchgeführt. Die Krankenversicherungsprogramme, die 2007 und 2012 begonnen haben und insgesamt ca. 2,1 Millionen Menschen abdecken, versichern sozial gefährdete und Menschen im Rentenalter, Kinder bis zum Alter von 5 Jahren, Schüler und Studenten, behinderte Kinder und Erwachsene mit schweren Behinderungen. Private Versicherungsprogramme implementieren die Programme.
Die Programmleistungen beinhalten:
a) ambulante Behandlungen
b) dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen
Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL (IOM 06.2014).
Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tiflis hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung. Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgische Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig. Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig. Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz. In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tiflis teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung (BAA 04.2011).
Hepatitis: Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Die Kosten dafür sind vom Patienten selbst zu tragen. Lebertransplantationen können laut der im Zuge der FFM Georgien im April 2011 besuchten Privatklinik HEPA nicht durchgeführt werden, Patienten müssten hierzu entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei reisen.
Die Kosten und die Behandlungsdauer von Hepatitis hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:
bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL (ca. 6 140 Euro)
bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL (ca. 12 366 Euro)
Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa 10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen. In der HEPA Klinik wird Hepatitis mittels einer wöchentlichen Injektion von Interferon behandelt. Zusätzlich müssen die Patienten Tabletten schlucken, die ihnen - im Gegensatz zum Interferon - von den Pharmafirmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hepatitis-Tests und Behandlungen werden auch im Aids-Zentrum in Tiflis durchgeführt. Bis auf Lebertransplantationen können in Georgien alle Folgen von Hepatitis behandelt werden, so auch Leberzirrhosen. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL (ca. 226 Euro) für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn dabei keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL (ca. 128 Euro). Davon bezahlt 60% der Staat - diese monetäre Unterstützung ist zeitlich nicht limitiert (BAA 06.2011).
2013 wurde auf Initiative der Weltgesundheitsorganisation - WHO eine Kampagne gegen Hepatitis gestartet. Die wesentlichen Herausforderungen in Georgien waren der mangelnde Zugang zur Behandlung von Hepatitis C infolge der hohen Behandlungskosten sowie der Bedarf eines Aufklärungsprogrammes, wie die Krankheit vermieden werden kann. NGOs appellierten an die Pharmafirmen die Preise zu senken und organisierten Treffen zwischen Patientengruppen, Gesundheitsexperten und Pharmafirmen. Die Kampagne wurde in den Massenmedien intensiv hervorgehoben (WHO 30.9.2013). Ab Juli 2014 war vorgesehen, dass Hepatitis-C-Patienten 60 Prozent weniger für die notwendige Medikation zu zahlen hätten (CoE/ECSR 26.12.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1422965667_georgia8-en.pdf, Zugriff 6.3.2015
Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014)
Jüngst wurden verschiedene Projekte mit dem Ziel der Unterstützung der Reintegration zurückkehrender georgischer Migranten umgesetzt. Grundlegend für die Reintegration ist dabei die Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen. Dafür ist das Nationale Zentrum für die Verbesserung der Ausbildungsqualität zuständig. Das Hauptziel ist die Reintegration des Heimkehrers in den georgischen Arbeitsmarkt. Zu diesem Zweck erhalten sie Training und Hilfe bei der Arbeitssuche (RSCAS 2013).
Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen (MPC 06.2013).
Um die Reintegration heimkehrender georgischer Migranten zu unterstützen, wurde mit EU-Unterstützung ein Mobilitätszentrum im Rahmen der Mobilitätspartnerschaft geschaffen. Das Zentrum hilft Rückkehrern durch einen persönlichen Reintegrationsplan, der auch einen Businessplan beinhaltet und wo nötig auch medizinische Hilfe und zeitweilige Unterbringung bietet. Die georgische Migrationsstrategie 2013-2015 wurde im März 2013, der dazugehörige Aktionsplan im Juni 2013 beschlossen, und mit Hilfe von EU-Experten im Kontext des Mobility Partnership Targeted Initiative-Projekts umgesetzt (EC 15.11.2013).
Im Bereich des Migrationsmanagements trat am 1.September 2014 das "Gesetz über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" in Kraft. Eine Abteilung für Migration wurde am selben Tag innerhalb des Innenministeriums errichtet. Das Mobilitätszentrum setzte seine Aktivitäten innerhalb des EU-finanzierten Projekts; "Comprehensive Post-Arrival Reintegration Assistance Programme for Returned Migrants" fort. Nichtsdestoweniger wurden Vorkehrungen getroffen, damit das "Ministerium für IDPs" sukzessive das Management des Zentrums übernimmt. Die Errichtung einer temporären Unterkunft für illegale Migranten wurde im Sommer 2014 finalisiert (EC 29.10.2014).
Quellen:
Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme der Beschwerdeführer und dem damit gewonnen Eindruck von diesen zum klaren Ergebnis, dass die geschilderten Ereignisse im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entsprechen, somit eine Rückkehr nach Georgien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung bzw. Gefährdung der Beschwerdeführer im asylrelevanten Ausmaß nach sich zieht.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Das Vorbringen der BF wurde bereits durch die belangte Behörde aus näher dargestellten Gründen dahingehend gewertet, dass die BF keinesfalls eine exponierte Stellung in einer politischen Partei hatten, der Wunsch nach Ausreise vielmehr mit der familiären Situation der BF2 und ihrer gesundheitlichen Verfassung zu tun hat. Nach einer ergänzenden Einvernahme durch das erkennende Gericht kann diese Beurteilung nicht als unschlüssig erkannt werden, auch für das erkennende Gericht ergibt sich vielmehr eindeutig, dass die Beschwerdeführer offensichtlich aus ganz anderen - nämlich asylfremden - Gründen Georgien verlassen haben, keinesfalls jedoch die behaupteten Ereignisse der Wahrheit entsprechen können.
Wie bereits die belangte Behörde festgehalten hat, ist auch für das erkennende Gericht ganz offenkundig, dass beide Beschwerdeführer in der "Nationalen Partei" Georgiens keine wie immer geartete hervorgehobene Funktion innegehabt haben können, die auch nur ansatzweise eine individuelle Gefährdung oder auch nur eine Einschüchterung der Beschwerdeführer durch politische Gegner rechtfertigen würde. Die Angaben des BF1 zu seiner politischen Tätigkeit wurden bereits beim Verfahrensgang wiedergegeben und war der gewonnene Eindruck bezüglich des BF1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass dieser sich erkennbar im Herkunftsstaat nur sehr eingeschränkt mit politischen Dingen befasst haben kann. Sofern beide Beschwerdeführer nunmehr Bestätigungen der Mitgliedschaft mit schriftlicher Eingabe vom 04.11.2015 vorgelegt haben, ist festzuhalten, dass der BF1 auf konkrete Befragung dazu angibt, dass er erst unmittelbar vor der Beschwerdeverhandlung sich erstmals an einen Freund gewandt hat, damit dieser in Georgien zur politischen Partei geht und eine vergleichbare Bestätigung ausstellen lässt. Auf Nachfrage des erkennenden Richters, warum der Beschwerdeführer nicht einfach selbst Kontakt mit seiner eigenen Partei aufnimmt, warum er einen parteifremden Freund darum ersuchen muss, wurde von diesem dahingehend beantwortet, dass er gar nicht weiß, wie er die eigenen Parteifunktionäre in Georgien erreichen kann, sodass evident wird, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine näheren Kontakte zu engeren Parteimitgliedern in Georgien gehabt haben kann bzw. nach der Ausreise gehabt hätte, es wird auch dadurch eindeutig belegt, dass die Beschwerdeführer ihre Probleme niemals konkret mit der eigenen Parteispitze, zumindest auf Bezirksebene, erörtert haben können, andernfalls der BF1 nach der Ausreise der BF2 und des gemeinsamen Kindes noch Monate Zeit gehabt hätte, sich um Beweismittel und Bestätigungen der eigenen Partei zu bemühen.
Auffallend zum BF1 ist weiters, dass dieser die logische Frage im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, warum laut Akteninhalt bereits im April 2012 in Georgien Dokumente in deutscher Sprache übersetzt wurden, damit zu erklären versucht, dass es "schon damals unglaublichen politischen Druck auf seine Familie gegeben" hätte (was sich aus den zeitlichen Zusammenhängen im Übrigen gar nicht nachvollziehen ließe), aus der nachfolgenden Befragung der BF2 wird vielmehr ersichtlich, dass diese Dokumente deshalb übersetzt wurden, weil die BF2, wie dargestellt, ihre Mutter und die anderen Angehörigen in Österreich mit Touristenvisum besucht hat.
Sofern der BF1 auf Befragung dazu ausführt, gar nicht mehr zu wissen, wann die eigene Gattin in Österreich als Besucher aufhältig war, wobei er ursprünglich ausführt, dass die BF2 gar nie in Österreich gewesen wäre, um sich dann zu korrigieren, dass sie doch im Jahr 2013 als Tourist in Österreich war, zeigt dies eine gewisse Beliebigkeit auf, Bedrohungen zu behaupten, die es gar nicht gibt. Zur Frage, ob die BF2 nicht bereits in Georgien unter dem traumatischen Erlebnis gelitten hätte, weil sie dort den Tod von Kindern durch Rattengift miterlebt haben soll, antwortete der BF1 höchst ausweichend, dies trotz mehrmaliger Nachfragen durch den erkennenden Richter ("Das kann sein. Ich weiß es nicht, sie weiß es. Nein, ich weiß es nicht. Ich weiß es nicht, vielleicht hat sie darüber gesprochen."). All diese vorangehenden Fragen beinhalteten den Umstand, dass die BF2 erkennbar bereits in Georgien den Tod von Kindern miterlebt haben will, die offensichtlich an Rattengift, welches in der Landwirtschaft verwendet wird, verstorben sein sollen. Der BF1 konnte zu diesem Umständen wie dargestellt überhaupt keine Angaben tätigen, was aus Sicht des erkennenden Gerichtes wohl primär den Schluss zulässt, dass der BF1 nicht eingestehen will, dass der wirklich entscheidende Grund für die Ausreise aus Georgien der Wunsch der BF2 nach familiärem Anschluss in Österreich bei der Mutter und den sonstigen Angehörigen, auch wegen des in Georgien erlittenen Traumas ist.
Auffallend ist weiters, dass der BF1 vor der belangten Behörde noch davon gesprochen hat, einen Parteiausweis "vernichtet" zu haben, während im Rahmen der Beschwerdeverhandlung beide Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass sie niemals einen Parteiausweis im eigentlichen Sinn gehabt hätten. Betrachtet man nunmehr die Angaben des BF1 zu seiner eigentlichen politischen Tätigkeit in Georgien, so reduzieren sich diese Angaben darauf, dass er und die BF2 von Haus zu Haus im Heimatdorf gegangen seien und dabei die Leute gefragt hätten, wen sie wählen werden. Im Wesentlichen schildert BF1 somit eine Meinungsumfrage, wenn ein Dorfbewohner diese nicht beantworten wollte, sei überhaupt keine Konsequenz daran geknüpft gewesen.
Der BF1 konnte zudem ganz einfache Fragen, wo sich beispielsweise das nächste Wahllokal befunden hätte, dies im Zusammenhang mit der Parlamentswahl 2012, nicht beantworten, da er diesbezüglich ausführte, dass das nächste Wahllokal sich in der Bezirksstadt Gori befunden hätte. In der Beschwerdeverhandlung war ursprünglich die Schwiegermutter des BF1 als Zuhörer anwesend, bereits diese hat mehrfach versucht, den BF1 vor falschen Aussagen durch Zuflüstern der richtigen Antwort abzuhalten, da diese des Saales verwiesen wurde, musste die BF2 im Saal zusätzlich Platz nehmen. BF2 versuchte nunmehr wieder dem BF1 zuzurufen, dass es auch in den Nachbardörfern, und nicht nur in der Bezirksstadt Gori Wahllokale gab, was diesem erkennbar ohne "Einflüsterung" gar nicht bekannt gewesen wäre. Zur Parlamentswahl selbst im Jahr 2012 konnte der BF1 nur höchst rudimentäre Angaben tätigen, beispielsweise, dass "unsere Partei eine Niederlage erlitten hat." Welche Parteien damals überhaupt kandidiert haben, welche Parteien den Einzug in das georgische Parlament geschafft hätten, wie viele Parlamentssitze überhaupt zu vergeben sind, all das konnte der BF1 nicht einmal ansatzweise beantworten, sodass ganz evident ist, dass der BF1 niemals eine politische Funktion von Relevanz innegehabt haben kann, nicht einmal auf lokaler Ebene.
Auch die Angaben zur Präsidentschaftswahl 2013 waren dermaßen rudimentär, dass nicht einmal erkannt werden kann, ob der BF1 jemals wusste, wie viele Kandidaten sich um dieses Amt in Georgien beworben haben und wie die Wahl konkret ausgegangen ist. Selbst auf konkrete Befragung seines Rechtsvertreters kann der BF1 darüber hinaus keine wie immer geartete politisch relevante Agitation seiner eigenen Person darlegen, will er mit den Familien im Heimatdorf doch einzig besprochen haben, dass im Falle eines Wahlsiegs seiner Partei "die Straße erneuert werden könnte", daraus ist keine wie immer geartete Gefährlichkeit des BF1 für eine politische Oppositions- oder Regierungspartei ableitbar.
Betrachtet man die Angaben der BF2, dann fällt bei deren Beschreibung ihrer gesundheitlichen Verfassung auf, dass sie bereits seit dem Jahr 2008 wegen des damaligen Krieges um Südossetien erkennbar unter der schlechten wirtschaftlichen und politischen Lage in dieser Heimatregion in Georgien gelitten hat. BF2 hat im Jahr 2008 Bombardements - - wenn auch nicht im Wohnort - miterlebt, die BF2 hat erkennbar tatsächlich mehrmals miterlebt, dass Nachbarskinder aus Versehen Rattengift gegessen haben, demnach soll es in Gori viele solche Vorfälle gegeben haben, die BF2 bestreitet aber, jemals selbst aktiv einen solchen Vorfall miterlebt zu haben. Glaubhaft ist, dass die BF2 die eigene psychische Veränderung bereits in Georgien wahrgenommen hat, jedoch niemals in Gori ein Krankenhaus oder Fachärzte aufgesucht hätte (Beschwerdeverhandlung, Seite 11: BF2: Ja. Das ist alles richtig, es würde das alles geben. Ich habe in Georgien noch nie die Notwendigkeit gesehen, dort hinzugehen).
Im Ergebnis kann somit für die BF2 eine gewisse psychische Belastung durch die politische Lage in Georgien (Krieg im Jahr 2008 in Verbindung mit den geschilderten Krankheitsfällen von Kindern wegen Rattengift) nachvollzogen werden, dazu kommt die Tatsache, dass die BF2 in Österreich über ihre Mutter und nahe Angehörige verfügt, wobei sie selbst die Mutter in Österreich bereits mit Touristenvisum besucht hat und die Mutter mehrere Gegenbesuche erstattet hat. Dieser Wunsch nach Familienzusammenführung in Österreich und die aus subjektiver Sicht problematische Lage in einem Grenzgebiet zu Südossetien dürften der Hauptgrund für die Ausreise der BF2 gewesen sein.
Eine hervorgehobene politische Tätigkeit der BF2 kann nämlich ebenfalls nicht erkannt werden, zumal die BF2 auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eingesteht, dass sie niemals einen Parteiausweis in Georgien besessen hat und einen solchen erst vor der Beschwerdeverhandlung von Österreich aus angefordert hat. Auch die BF2 schildert einzig, in einem Wahllokal im Heimatdorf im Schulgebäude die Wahl beobachtet zu haben, wonach offensichtlich verschiedene Dorfbewohner als Vertreter der verschiedenen Parteien anwesend waren.
Auch die Angaben der BF2 über Wahlergebnisse in Georgien in den Jahren 2012 und 2013 waren höchst allgemein und im Ergebnis solche, die jeder politisch interessierte Staatsbürger Georgiens tätigen können müsste, sollte er sich mit Politik beschäftigen. Die Mehrzahl der Angaben der BF2, wie viele Parteien den Einzug ins Parlament 2012 geschafft haben, waren erkennbar unrichtig und hat die BF2 das auch gar nicht abgestritten ("Ja, ich verstehe. Ich hatte keine politische Funktion. Ich habe nur gedacht, dass ich als Aktivistin etwas Gutes für mein Land tun kann.") Die BF2 kann ebenfalls nicht angeben, was aus den anderen Aktivisten aus dem Heimatdorf konkret geworden ist, ob diese vergleichbare Probleme hatten und kann sie auch nur schildern, dass sie auf Bezirksebene eine Vorgesetzte hatte. Zu dieser Person kann sie jedoch ebenfalls keine Angaben tätigen, weiß erkennbar nicht einmal, ob man diese heute noch in Gori erreichen kann, sodass evident wird, dass die BF2 zu keinem Zeitpunkt mit ihrer angeblichen direkten Vorgesetzten die eigenen Probleme etc. auch nur besprochen hätte.
Bereits die belangte Behörde hat umfassend ausgeführt, dass beide Beschwerdeführer die angeblich existierenden Droh-SMS und Drohanrufe niemals abgespeichert und somit belegbar für das Verfahren gemacht haben, auch zum angeblichen politisch motivierten Einbruch im März 2014 gab es nur stereotype Angaben, dass dies alles politisch motiviert sein soll und die Polizei nicht helfen will. Zur Frage, ob die Polizei nach diesem Einbruchsversuch verständigt wurde und wann sie erschienen ist, gibt es jedoch zahlreiche Abweichungen, so schildert die BF2, dass die Polizei vier bis fünf Tage nach dem Vorfall gekommen sei, bei der Erstbefragung hat sie noch vermeint, dass sie am zweiten oder dritten Tag danach gekommen sei. Der BF1 wiederum vermeint, dass die Polizei etwa nach einer Woche erschienen sei.
Selbst wenn dieser Vorfall stattgefunden hätte, ist noch nicht dargestellt, warum gerade im März 2014 nach siegreicher Parlamentswahl und siegreicher Präsidentschaftswahl ein Aktivist der nunmehrigen Regierungspartei maskiert nächtens in ein Haus einbrechen sollte, nur um beim Auftauchen der Hausbewohner sofort die Flucht zu ergreifen. Auch diesbezüglich wird evident, dass die Beschwerdeführer einen möglicherweise stattgefundenen kriminellen Vorfall dazu benützt haben, um eine politische Verfolgung zu konstruieren. Dass der BF1 darüber hinaus den Vorfall mit dem angeblichen Einbruch erkennbar einstudiert hat, das einstudierte Datum dann jedoch in der Beschwerdeverhandlung falsch wiedergibt und von der zuhörenden Schwiegermutter diesbezüglich korrigiert werden musste, wurde bereits ausgeführt.
Im Ergebnis kann somit keinesfalls nachvollzogen werden, dass die beiden völlig unpolitisch wirkenden Beschwerdeführer, die niemals auch eine hervorgehobene Funktion ausgeübt haben dürften und die zeitlebens in einem abgelegenen, politisch völlig unbedeutenden Ort an der Grenze zu Südossetien gelebt haben, als politisch gefährliche Regimegegner angesehen werden konnten, die behauptete politische Verfolgung durch unbekannte Personen ist daher nicht glaubhaft. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass beide Beschwerdeführer darüber hinaus versuchen, eine angeblich stattgefundene Hausdurchsuchung durch die georgische Polizei als Beweis für die Verfolgung der eigenen Person darzustellen, was wiederum unnachvollziehbar ist, als BF1 schildert, bereits im Jahr 2008 Gewehre im Grenzgebiet eingesammelt zu haben und deshalb soll es im Jahr 2013 eine weitere Hausdurchsuchung gegeben haben. Sofern der BF1 (AS 61 in seinem Verwaltungsakt) eine aus seiner Sicht ungerechtfertigte Hausdurchsuchung im Jahr 2008 schildert, ist wiederum festzuhalten, dass dies zu einem Zeitpunkt erfolgt wäre, zu dem die eigene Partei die politische Verantwortung inne hatte.
Was die gesundheitliche Verfassung der BF2 betrifft, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten neurologisch-psychiatrischem Gutachten, dass wie dargestellt im Falle einer Überstellung eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich ist, da in diesem Fall der Wunsch, in Österreich bleiben zu dürfen, nicht erfüllt werden würde. Die BF2 hat jedoch selbst im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eingestanden, dass es in Gori ein Krankenhaus und auch Fachärzte gibt ("Ja. Das ist alles richtig, es würde das alles geben. Ich habe in Georgien noch nie die Notwendigkeit gesehen, dorthin zu gehen."). Auch die Länderfeststellungen zeigen das grundsätzliche Funktionieren der medizinischen Versorgung in Georgien auf, es gibt psychiatrische ambulante Leistungen und Mittel für psychosoziale Rehabilitation. Aus den in der Beschwerdeverhandlung zusätzlich erörterten Länderberichten (Gesprächsnotiz des österreichischen Verbindungsbeamten, Auskunft des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Behandlungsmöglichkeit schwierigster psychischer Erkrankungen ist die grundsätzliche Verfügbarkeit einer Behandlung und der dazu benötigten Medikamente, mögen diese auch in Georgien anders benannt werden, ableitbar. Auch aus dem verlesenen Bericht zur Fact-Finding Mission Georgien 2011 ist bereits - somit vor vier Jahren - die Übernahme der Kosten für jegliche Art von Psychosen durch den Staat in Georgien belegt, darüber hinaus ist der umfangreiche Ausbau der psychiatrischen Behandlung in Georgien bereits vor vier Jahren registriert worden. Sofern die BF2 in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 04.11.2015 darauf verweist, dass sie unter einer Zwangsstörung leide und einer intensiven psychotherapeutischen Weiterbehandlung bedürfe, ist eben festzuhalten, dass die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit in Georgien - nach den eingesehenen Berichten und nach den Angaben der BF2 selbst - auf Bezirksebene in Gori und landesweit in Georgien grundsätzlich vorhanden wäre.
Sofern in der Stellungnahme vom 04.11.2015 ein ambulanter Arztbrief des Kardinal Schwarzenberg'schen Krankenhauses beigelegt ist, wonach nach der ambulanten Untersuchung am 16.10.2015 sich die depressive Symptomatik verstärkt habe, ist festzuhalten, dass eine momentane Verschlechterung nur wenige Tage nach der Beschwerdeverhandlung angesichts des Wunsches der BF2, bei der Mutter in Österreich bleiben zu können, nicht überraschend kommt. So führt die BF2 bei der ambulanten Behandlung im Spital selbst aus, dass sie große Sorge habe, nicht in Österreich bleiben zu können, dies belaste die ganze Familie. Hinzu kommt, dass nach dem Inhalt dieses Arztbriefes die BF2 wegen Urlaubs der behandelnden Akteure über mehrere Wochen keine psychologische Betreuung erhalten hat, was unzweifelhaft ebenfalls für eine Verstärkung der Symptomatik verantwortlich war. An der grundsätzlichen Behandelbarkeit der Erkrankung und an der grundsätzlichen Richtigkeit des von der belangten Behörde bereits eingeholten Sachverständigengutachtens bestehen jedoch keine maßgeblichen Zweifel.
Sofern der rechtsfreundliche Vertreter in der abschließenden Stellungnahme auf vereinzelte Fälle hinweist, wonach ein Gericht in Georgien gegen vereinzelte Aktivisten in Kutaissi die Festnahme ausgesprochen habe, ist festzuhalten, dass diesem Haftbefehl erkennbar verbale und physische Bedrohungen der anderen Person vorangegangen sind, was für die völlig unpolitischen, diesbezüglich völlig unbelasteten Beschwerdeführer keinerlei Relevanz aufzeigt. Sofern in der Stellungnahme darüber hinaus darauf verwiesen wird, dass das derzeitige Regierungsbündnis in eine schwere Krise durch den Rücktritt zahlreicher Minister geschlittert ist, kann die Relevanz für das Vorbringen der beiden Beschwerdeführer nicht erkannt werden, sind doch Richtungskämpfe innerhalb der Koalition "georgischer Traum" allenfalls Hinweise auf eine gewisse Instabilität der georgischen Innenpolitik, dass diese politischen Umwälzungen im Machtzentrum in Tiflis irgendeine Relevanz für das Leben der beiden Beschwerdeführer in einem Grenzdorf zu Südossetien haben könnten, ist damit aber nicht belegt.
Wie bereits dargestellt verfügen die Beschwerdeführer in Georgien weiterhin über die Wohnmöglichkeit im eigenen Haus, die Familie des BF1 betreibt darüber hinaus eine Landwirtschaft, wovon die gesamte Familie bis zur Ausreise auch gelebt haben will. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die BF2 allenfalls nach der Rückkehr nach Georgien regelmäßigen Psychotherapiebedarf und damit regelmäßige Termine in der nahen Bezirksstadt Gori wahrzunehmen haben wird, kann auch angesichts der existierenden familiären Bindungen zu Georgien keinesfalls festgestellt werden, dass die Rückkehr in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer Umstände herbeiführen würden, die auch nur ansatzweise in den Nahebereich des Art. 3 EMRK gelangen könnten. Sofern zuletzt behauptet wird, dies unter Anführung selektiver Berichte, dass ein neuerlicher militärischer Konflikt zwischen der russischen Föderation und Georgien wahrscheinlich sei und bereits deshalb eine Rückkehr zum aktuellen Zeitpunkt nicht zumutbar sei, ist festzuhalten, dass ein solcher sich anbahnender militärischer Konflikt gerade im Grenzgebiet zwischen Ossetien und Georgien in der internationalen Berichterstattung nicht feststellbar ist, die Beschwerdeführer selbst sprechen ebenfalls nur allgemein von einer gewissen Grenznähe ihres Heimatdorfes, dennoch leben nach wie vor engste Angehörige weiterhin in dieser Gegend. Das Vorbringen diesbezüglich war damit höchst spekulativ und in die Zukunft gerichtet, warum gerade jetzt nach so vielen Jahren einer relativen Ruhe im georgisch-russischen Grenzgebiet ein militärischer Konflikt trotz Internationaler Beobachtung und Vermittlung losbrechen sollte, lässt sich nicht ohne Weiteres nachvollziehen.
Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wie dargestellt erweist sich die behauptete Verfolgung durch Anhänger des "Georgischen Traums" bzw. durch unbekannte Männer, die die BF von weiteren Aktivitäten für die "Nationale Partei" abhalten wollen, als völlig unglaubwürdig. Eine mit ernsthaften Konsequenzen verbundene Verfolgung des BF 1 und der BF2 erscheint völlig unrealistisch, hatten doch beide erkennbar keinerlei bedeutende Funktion in einer Oppositionspartei, die innenpolitischen Veränderungen in Georgien erweisen sich für die völlig unpolitischen - allenfalls auf lokaler Ebene mi Heimatdorf tätigen - BF als völlig irrelevant.
Den Beschwerdeführern ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für die Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführer zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Ausgehend von den dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige Georgiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.
Weiters ist diesbezüglich auszuführen, dass der BF1 die letzten Jahre vor der Ausreise gearbeitet und mit seiner Beschäftigung das finanzielle Auslangen gefunden hat. Die BF werden dort den Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Dabei war zu berücksichtigen, dass sowohl der BF1 als auch die BF2 über familiären Rückhalt in Georgien verfügen, die Familie verfügt über Wohnraum und eine Landwirtschaft.
Für den erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen sind, dort bis vor einem Jahr noch gelebt haben, die Sprache beherrschen und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut sind.
Unter Verweis auf die zuvor zitierten Länderinformationen kann für Georgien zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.
Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes übersieht nicht, dass das georgische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der BF2 im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde nicht vorgebracht und ist eine solche aufgrund adäquater Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat überhaupt nicht fassbar. Auch der medizinische Sachverständige erkennt nur eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes der BF2, wird doch der Wunsch nach Aufenthalt in Österreich (bei der Mutter) nicht erfüllt (AS 213 im Verfahren der BF2).
Den Beschwerdeführern ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle einer Abschiebung nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.
Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden, wenn Sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der Bescheide des BFA abzuweisen.
Zur Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Die Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag jeweils sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Beschwerdeführer befinden sich nach ihrer Antragstellung durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch nicht Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehöriger Georgiens keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Ist - wie im gegenständlichen Fall - von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Die BF2 verfügt in Österreich über relevante familiäre Beziehungen (Mutter, Bruder) zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person und greift eine Rückkehrentscheidung somit in ihr Familienleben ein. Dem steht gegenüber, dass - wie dargestellt - die Mutter und Geschwister des BF1 sowie der Vater sowie Schwestern der BF2 weiterhin in Georgien leben.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Farmilien- und Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Die Beschwerdeführer halten sich 1 1/2 Jahre im Bundesgebiet auf. Sie haben ihren Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK
und Franz MATSCHER (2008) 166," ... Es wird im Ergebnis bei einer
solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.
Es wurde nicht behauptet, dass die Dauer des bisherigen - im Licht der Judikatur kurzen - Aufenthaltes der Beschwerdeführer in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liegt. Derartiges war auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Die Beschwerdeführer haben in der kurzen Zeit des Aufenthaltes keine nennenswerte Integration und keinesfalls eine fortgeschrittene Integration dargelegt.
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).
Unter Berücksichtigung der Beschwerdeverhandlung ergibt sich Folgendes:
Die Beschwerdeführer haben - abgesehen vom Schulbesuch der BF3 - keinerlei integrative Aspekte aufgezeigt, was angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer auch nicht überrascht. Ausbildungen, Sprachkurse auf höherem Niveau etc. wurden nicht behauptet, ebenso wenig eine besondere Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben.
Es war schließlich noch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer auch weiterhin starke Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat haben. Dort haben sie im Gegensatz zum Bundesgebiet wirtschaftlich und finanziell unabhängig gelebt, verfügen über familiären Anschluss durch die Angehörigen von BF1 und teils der BF2 und insbesondere über entsprechende Sprachkenntnisse.
Im Lichte der kurzen Ortsabwesenheit von noch nicht einmal eineinhalb Jahren kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in der Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würden.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführer fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Im Übrigen sind die Beschwerdeführer illegal eingereist und haben einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat sprechen, wobei dem kurzen Aufenthalt besonderes Gewicht zukommt.
Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.
Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Der BF2 war in der Vergangenheit möglich, die Angehörigen in Österreich mit Touristenvisum zu besuchen, die Mutter hat zahlreiche Gegenbesuche in Georgien absolviert. Das Asylsystem dient jedoch nicht der Umgehung der Reglungen, die den temporären Besuch von Angehörigen auf Basis eines Touristenvisums steuern.
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer nach Georgien ist gegeben, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige besondere Umstände wurden nicht dargelegt, weshalb die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen festzulegen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu
A) wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die
zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids an.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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