L513 2116081-1•BVwG L513 2116081-1
L513 2116081-1Bundesverwaltungsgericht14.12.2015
Beitragsgrundlagen, Geschäftsführer, Gesellschaft,<br/>Gewinnausschüttungen
L513 2116081-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch PWS SteuerberatungsgmbH, 4060 Leonding, Franz Weinbergerstr. 26, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 07.07.2015 zur Sozialversicherungsnummer XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der SVA vom 07.07.2015 wurde ausgesprochen, dass die monatliche Beitragsgrundlage des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.12.2011 € 4.900,00 und im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 € 4.935,00 beträgt.
Weiters wurde ausgesprochen, dass der BF verpflichtet ist, einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung für die Dauer der Pflichtversicherung im Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von € 857,50 und im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von € 863,63 zu leisten.
Für die Dauer der Pflichtversicherung betrage der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.12.2011 €
374,85 und im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 € 377,53.
In diesem Zusammenhang wurde zudem ausgesprochen, dass der BF verpflichtet ist, unter Anrechnung der bereits vorläufig geleisteten Beiträge (§ 25a iVm § 27 ff GSVG) und unter Berücksichtigung des § 35 Abs 3 GSVG, die Nachzahlung der für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.12.2012 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von € 4.073,64 zu bezahlen.
Begründend führte die SVA aus, mit Schreiben vom 19.02.2015 habe der BF die Ausstellung eines Bescheids hinsichtlich der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG für die Jahre 2011 und 2012 aufgrund der vorgenommenen Gewinnausschüttungen aus der Firmen " XXXX " und " XXXX " beantragt.
Zum Sachverhalt führte die SVA aus, laut Firmenbuch sei der BF jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2012 als Geschäftsführer und Gesellschafter (mit einer Beteiligung i.H.v. 100 %) der kammerzugehörigen Firma XXXX und als Geschäftsführer und Gesellschafter (mit einer Beteiligung i.H.v. 33,33 %) der kammerzugehörigen Firma XXXX eingetragen gewesen. Aufgrund dieser Stellung als geschäftsführender Gesellschafter unterliege der BF jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG.
In dem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2011 vom 22.10.2012 (eingelangt am 2.1.2013) seien Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 20.526,78 ausgewiesen bzw. vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Weiters seien dem BF im Jahr 2011 Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG in Höhe von €
5. 540,64 vorgeschrieben worden.
In dem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2012 vom 16.9.2013 (eingelangt am 13.11.2013) seien Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 20.449,09 ausgewiesen bzw. vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Weiters seien dem BF im Jahr 2012 Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG in Höhe von €
6. 714,72 vorgeschrieben worden.
Mit Schreiben vom 24.1.2014 sei der BF um Übermittlung der in den Jahren 2011 bis 2012 vorgenommenen Gewinnverteilungsbeschlüsse der Firma XXXX und der Firma XXXX ersucht worden.
Mit Schreiben vom 7.2.2014 habe der BF im Wege seiner steuerlichen Vertretung mitgeteilt, dass ihm als Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma XXXX im Jahr 2012 eine Gewinnausschüttung in Höhe von €
72. 000,00 zugeflossen sei (im Jahr 2011 erfolgte keine Gewinnausschüttung). Weiters wäre ihm als Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma Firma XXXX im Jahr 2011 eine Gewinnausschüttung in Höhe von € 33.333,00 zugeflossen (im Jahr 2012 erfolgte keine Gewinnausschüttung).
Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheine im Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2012 keine weitere Pflichtversicherung nach dem ASVG, GSVG oder einem anderen Bundesgesetz auf.
Mit Schreiben vom 9.4.2015 sei der BF nachweislich über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, eine Stellungnahme abzugeben; seitens des BF seien keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt erhoben worden.
In beweiswürdigender Hinsicht führte die SVA aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus den beim Firmenbuch gespeicherten Daten, den übermittelten Daten des Bundesrechenzentrums, den Mitteilungen des BF über die Gewinnausschüttungen für die Jahre 2011 bis 2012 und den in der Datei des Hauptverbands gespeicherten Daten, somit aus unbedenklichen Urkunden beziehungsweise Unterlagen, deren Inhalt nicht bestritten worden sei.
In rechtlicher Hinsicht stellte die SVA sodann den Inhalt der einzelnen Absätze des § 25 GSVG hinsichtlich der Beitragsgrundlage nach dem GSVG dar.
Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Einkünfte aus Gewinnausschüttungen führte die SVA wie folgt aus:
"Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits am 12.05.1998 zu 95/08/0183 oder auch am 19.10.2011 zu 2011/08/0108 festgestellt hat, handelt es sich bei Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1998 um Einkünfte, die nach § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sind. Wesentlich sei, so der VwGH, dass die für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte auch steuerlich aufgrund von Tätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Dies ist hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG der Fall. Dass die Kapitaleinkünfte beitragspflichtig sind, ist nicht systemwidrig, da der geschäftsführende Gesellschafter unternehmerisch tätig ist und bei Unternehmern nicht nur die Tätigkeitseinkünfte, sondern der gesamte Unternehmerlohn (auch auf Wertsteigerungen des eingesetzten Betriebsvermögens zurückgehende Gewinne, Gewinntangente beim Mitunternehmer) der Beitragsgrundlagenpflicht nach dem GSVG unterliegt (vgl. VwGH 2011/08/0108).
Mit der Entscheidung vom 04.09.2013 zu 2011/08/0077 hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr eindeutige Feststellungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen getroffen:
Da auch bei den nach dem GSVG versicherungspflichtigen Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer offenen Gesellschaft und Komplementären einer Kommanditgesellschaft - ebenso nunmehr bei Kommanditisten, sofern diese nicht nur "ihr Kapital arbeiten lassen" (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, ZI, 2009/08/0182) - eine fiktive Zerlegung der Einkünfte in Arbeitseinkommen und Unternehmergewinn (Erwerbseinkommen im engeren Sinn) einerseits und Nichterwerbseinkommen (Kapitalverzinsung) andererseits nicht erfolgt, so muss daher auch bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH, bei denen weder die Eigenschaft als Geschäftsführer noch die Beteiligung als Gesellschafter jeweils für sich allein, sondern nur das Zusammentreffen beider Umstände zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG führt, eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1998).
Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird (u.a.) bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Inländische Kapitalerträge liegen nach Abs. 2 leg. cit. dann vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und es sich u.a. um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt (Z 1). Nach § 97 Abs. 1 EStG 1988 gilt die Einkommensteuer (u.a.) für natürliche Personen für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 als abgegolten. Soweit die Steuer abgegolten ist, sind die Kapitalerträge nach § 97 Abs. 3 EStG 1988 weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen. § 97 Abs. 4 EStG 1988 sieht aber die Möglichkeit vor, den allgemeinen Steuertarif anzuwenden; die Kapitalertragsteuer ist in diesem Fall auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten.
Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer (oder der Körperschaftsteuer). Vom Wesen und den historischen Wurzeln her gesehen ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer im Zuge der Veranlagung der Kapitalerträge auf die Einkommensteuerschuld des Empfängers der betreffenden Kapitalerträge anrechenbar; der Kapitalertragsteuer kommt in diesen Fällen nur eine Vorauszahlungswirkung zu. Eine abschließende Besteuerung bewirkt die Kapitalertragsteuer aber im Bereich der Endbesteuerung (vgl. Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, § 93 Tz 2). Im Rahmen der Endbesteuerung wird die Einkommensteuer durch Einbehaltung der Kapitalertragsteuer abgegolten (Kirchmayr, aaO, § 97, Tz 6).
Auch wenn sohin - u.a. - Gewinnanteile oder sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Kapitalertragsteuer unterliegen und die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten gilt, so ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen Einkünften weiterhin um Einkünfte aus Kapitalvermögen (bzw. allenfalls - im Hinblick auf die Subsidiarität der Einkünfte aus Kapitalvermögen - um Einkünfte aus Gewerbebetrieb; vgl. näher Jakom/Marschner EStG 2013, § 27 Tz 11 ff) handelt.
Für Zwecke der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG sind daher diese Kapitaleinkünfte (Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung), auch wenn die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten ist, zu berücksichtigen.
Wenn die Beschwerde schließlich darauf verweist, es liege eine Ungleichbehandlung gegenüber einem bloßen Gesellschafter einer GmbH vor, so unterliegt aber ein bloßer Gesellschafter einer GmbH (als solcher) nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG, sodass sich insoweit die Frage nach der Beitragsgrundlage gar nicht stellt. Eine unsachliche Ungleichbehandlung in Bezug auf die Beitragsgrundlage scheidet damit von vornherein aus (siehe VwGH 2011/08/0077)."
Abschließend hielt die SVA fest, aufgrund des Umstands, dass der BF jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2012 als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen Firmen XXXX und XXXX der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 3 GSVG unterlegen sei, seien unter Berücksichtigung der eindeutigen gesetzlichen Anordnung (§ 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG) und der oben dargestellten Judikatur des VwGH somit auch die Einkünfte als Gesellschafter (Gewinnausschüttungen) der Firmen XXXX und XXXX gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
Davon ausgehend würden sich - näher begründet - die spruchgemäß festgesetzten monatlichen Beitragsgrundlagen und konkret zu leistenden Beiträge zur Pensionsversicherung und zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2011 und vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 ergeben.
Schließlich wies die SVA darauf hin, dass gemäß § 35 Abs. 3 GSVG Beitragsnachforderungen bei Vorliegen einer aufrechten Pflichtversicherung nach dem GSVG in dem Kalenderjahr, das der endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen vorzuschreiben seien. Da die endgültige Beitragsfeststellung der Jahre 2011 und 2012 im Jahr 2014 erfolgt sei und der BF bis dato der GSVG Pflichtversicherung unterliege, waren im 1. Quartal 2015 die ersten Teilbeträge der Beitragsnachforderung und im 2. Quartal die zweiten Teilbeträge der Beitragsnachforderung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis ein 31.12.2011 iHv je € 2.058,12 und für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 iHv € 2.015,52 vorzuschreiben und vom BF bis zum 28.2.2015 bzw. 31.5.2015 zu bezahlen.
2. Im Akt befinden sich insbesondere folgende Dokumente:
2.1. Mit im Akt befindlichen Schreiben vom 7.2.2014 teilte die steuerliche Vertretung des BF der SVA mit, dass es im Jahr 2011 Gewinnausschüttungen der Firma XXXX in Höhe von € 100.000,00 und im Jahr 2012 in Höhe von € 72.000,00 der Firma XXXX gegeben habe.
2.2. Mit Schreiben vom 19.2.2015 wurde durch die steuerliche Vertretung des BF die Bescheiderlassung für die Jahre 2011 und 2012 beantragt.
2.3. Mit im Akt befindlichen Schreiben der SVA vom 9.4.2014 erging an den BF eine Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme. Darin wurde im Wesentlichen der bislang aktenkundige Sachverhalt wiederholt; so wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF laut Firmenbuch jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2012 als Geschäftsführer und Gesellschafter mit einer Beteiligung in Höhe von 100 % der kammerzugehörigen Firma XXXX und als Geschäftsführer und Gesellschafter der kammerzugehörigen Firma XXXX mit einer Beteiligung in Höhe von 33,33 % der kammerzugehörigen Firma eingetragen sei. Aufgrund dieser Stellung als geschäftsführender Gesellschafter unterliege er jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 3 GSVG. Weiters verwies die SVA auf den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 22.10.2012 (eingelangt am 2.1.2013) und den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 16.9.2013 (eingelangt am 13.11.2013).
Aus den seitens der steuerlichen Vertretung des BF übermittelten Schreiben sei ersichtlich, dass dem BF als Gesellschafter-Geschäftsführer der XXXX im Jahr 2012 eine Gewinnausschüttung in Höhe von € 72.000,00 (im Jahr 2011 erfolgte keine Gewinnausschüttung) zugeflossen sei. Weiters wäre ihm als Gesellschafter-Geschäftsführer der XXXX im Jahr 2011 eine Gewinnausschüttung in Höhe von € 33,333,00 zugeflossen.
Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheine im Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2012 keine weitere Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz auf.
Dem BF werde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
2.4. Im Akt befinden sich schließlich Auszüge aus der zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger den BF betreffend für die Jahre 2011 und 2012, diverse Firmenbuchauszüge und die Daten der Einkommensteuerbescheide des BF für die Jahre 2011 und 2012.
3. Mit Schriftsatz seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 29.7.2015 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVA vom 7.7.2015. Eingangs merkte der BF an, die durchgeführten Nachbemessungen mögen rückgängig gemacht und die Jahre 2011 und 2012 in den vorigen Stand wiedereingesetzt werden.
Die SVA hätte die Aufforderung übermittelt, die Gewinnausschüttungen für die Jahre 2011 und 2012 bekanntzugeben, da diese gem. § 25 (1) GSVG in die Beitragsbemessung der Sozialversicherungsbeiträge einzufließen hätten. Dieser Aufforderung wäre man nachgekommen.
Da in dieser Angelegenheit nur Oberösterreich tätig geworden wäre und kein anderes Bundesland nachgezogen hätte, wäre der Art 7 B-VG verletzt worden. Dieser Artikel verbiete eine ungleiche Behandlung auf den Gebieten des Normenvollzuges.
Abschließend wurde beantragt, die Nachbemessung der Beiträge für 2011 und 2012 bis zur Erledigung der Beschwerde zu stunden.
4. Am 22.10.2015 legte die SVA den Akt dem BVwG zur Entscheidung vor und gab in diesem Zusammenhang eine kurze Stellungnahme ab. Was die von der SVA vorgenommene Einbeziehung der Gewinnausschüttungen in die Beitragsgrundlage anbelangt, so wurde lediglich auf die Begründung im bekämpften Bescheid verwiesen.
Weiters wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF war (jedenfalls) im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2012 geschäftsführender (mit 100 % beteiligter) Gesellschafter der (kammerzugehörigen) XXXX sowie geschäftsführender (mit 33,33 % beteiligter) Gesellschafter der (kammerzugehörigen) XXXX und unterlag als solcher der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. § 2 Abs 1 Z 3 GSVG. Laut Einkommensteuerbescheid 2011 (vom 22.10.2012) erzielte der BF Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 20.526,78 und laut Einkommensteuerbescheid 2012 (vom 16.9.2013) erzielte der BF Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 20.449,09.
Im Jahr 2011 kam es zu einer Gewinnausschüttung in Höhe von €
33. 333,00 und im Jahr 2012 in Höhe von € 72.000,00 an den BF.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich völlig unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und insbesondere dem bekämpften Bescheid der SVA. Der BF trat diesen Feststellungen in keiner Weise entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Einschlägige Bestimmungen des GSVG:
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
[...]
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
[...]
§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
[...]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Vorweg ist zu betonen, dass im gegenständlichen Verfahren einzig und allein die Rechtsfrage strittig ist, ob (auch) die Gewinnausschüttungen der GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter der BF im hier relevanten Zeitraum war, an den BF für die Ermittlung der Beitragsgrundlage gem. § 25 Abs 1 GSVG heranzuziehen sind. Der Sachverhalt als solcher ist hingegen völlig unstrittig und hat der BF gegen die Berechnung der Beitragsgrundlage und der zu leistenden Beiträge durch die SVA per se keine Einwände vorgebracht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Wie die SVA im bekämpften Bescheid zutreffend ausgeführt hat, ist die gegenständlich zu beurteilende Rechtsfrage durch den VwGH bereits geklärt worden.
So führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0077, wie folgt aus:
"Bei den nach dem GSVG versicherungspflichtigen Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft (nunmehr: offenen Gesellschaft) und Komplementären einer Kommanditgesellschaft - ebenso nunmehr bei Kommanditisten, sofern diese nicht nur "ihr Kapital arbeiten lassen" (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, Zl. 2009/08/0182) - erfolgt nicht eine fiktive Zerlegung der Einkünfte in Arbeitseinkommen und Unternehmergewinn (Erwerbseinkommen im engeren Sinn) einerseits und Nichterwerbseinkommen (Kapitalverzinsung) andererseits. Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH führt weder die Eigenschaft als Geschäftsführer noch die Beteiligung als Gesellschafter jeweils für sich allein, sondern nur das Zusammentreffen beider Umstände zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG. Unter den für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung maßgeblichen Gesichtspunkten der Vergleichbarkeit mit Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften muss daher eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1998, Zl. 95/08/0183)." [Hervorhebung durch das BVwG]
Weiters führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0077, wörtlich aus: "Auch wenn sohin - u.a. - Gewinnanteile oder sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Kapitalertragsteuer unterliegen und die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten gilt, so ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen Einkünften
weiterhin um Einkünfte aus Kapitalvermögen ... handelt."
Explizit merkt der VwGH hier noch an: "Für Zwecke der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG sind daher diese Kapitaleinkünfte (Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung), auch wenn die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten ist, zu berücksichtigen".
Somit hat der VwGH die gegenständlich zu beurteilende Rechtsfrage unmissverständlich dahingehend geklärt, dass Gewinnausschüttungen jedenfalls bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen sind.
3.3.2. Was konkret die Einwände des BF im Hinblick auf eine mangelnde Sachlichkeit des dargestellten Ergebnisses, nämlich dass auch Kapitaleinkünfte bei der Bemessung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sind, anbelangt, so ist hier nochmals zu betonen, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0077, diesbezüglich eingehende und nachvollziehbare Überlegungen (insbesondere im Hinblick auf die Thematik Kapitalertragsteuer/Einkommensteuer) angestellt hat und - wie dargestellt - explizit zum Ergebnis gelangte, dass "eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen" muss. Somit ist diese Frage bereits höchstgerichtlich geklärt.
3.4. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Frage, ob (auch) die Gewinnausschüttungen der GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter der Beschwerdeführer war, an den Beschwerdeführer für die Ermittlung der Beitragsgrundlage gem. § 25 Abs 1 GSVG heranzuziehen sind, besteht - wie dargestellt - eine klare und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest; vom BF wurde ausschließlich die rechtliche Beurteilung dieses unstrittigen Sachverhalts durch die SVA bemängelt.
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