BVwG I405 1252504-2

I405 1252504-2Bundesverwaltungsgericht14.12.2015

Regest

geänderte Verhältnisse, Ladungsbescheid, mangelnde Beschwer,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I405 1252504-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I405.1252504.2.00

Spruch

I405 1252504-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2015, Zl. 302597301/14110086/BMI-BFA, beschlossen:

A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1

VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sowie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 17.01.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2004, Zl. 03 01.531-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.01.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und im Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

3. Die dagegen an den Asylgerichtshof erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.10.2008, Zl. A6 252.504-0/2008/5E, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und im Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Die Behandlung der gegen diese Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof am 30.01.2009 abgelehnt.

4. Mit dem angefochtenen Ladungsbescheid des BFA vom 15.10.2015, Zl. 302597301/14110086/BMI-BFA, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 23.10.2015 im Verfahren vor dem BFA, Regionaldirektion Wien, Wien 8., Hernalser Gürtel 6-12 als Partei persönlich zu erscheinen. Als Gegenstand der Amtshandlung wurden notwendige Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes genannt.

Ausgeführt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer, so er der Ladung ohne wichtigem Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, mit der Anordnung seiner Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG rechnen müsse.

Als Rechtsgrundlagen wurden § 19 AVG und § 46 Abs. 2a FPG angeführt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Ladungsbescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung wurde sowohl in Deutsch als auch in Englisch im Ladungsbescheid ausgeführt.

5. Mit Schriftsatz vom 20.10.2015 gab Rechtsanwalt Mag. Clemens LEHNER seine Vollmacht bekannt und erhob zugleich fristgerecht Beschwerde. Im Beschwerdeschriftsatz wurden zunächst die Anträge gestellt, der Beschwerde wegen materieller Rechtswidrigkeit stattzugeben und den Bescheid aufzuheben sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 11.09.2009 gemäß § 41a Abs. 9 NAG einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus gestellt habe und dieses Verfahren nach negativer erstinstanzlicher Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Wien anhängig und das Gericht längst säumig sei. Eine hinreichende Integration liege vor und der Beschwerdeführer sei bislang den Ladungen der belangten Behörde nachgekommen. Im fremdenpolizeilichen Akt sei ein abgelaufenes Heimreisezertifikat enthalten. Insofern stehe die Identität des Beschwerdeführers fest. In der Begründung des Bescheides sei im Hinblick auf den Ausschluss der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung argumentiert worden, dass ein Interviewtermin bei der indischen Vertretungsbehörde wahrzunehmen sei und die Terminsetzung dieser Vertretungsbehörde derart kurzfristig erfolge, sodass zur Durchführung der Amtshandlung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zwingend notwendig sei. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, den Beschwerdeführer persönlich zu laden. Die Ladung des Vertreters sei ausreichend gewesen, zumal die Identität des Beschwerdeführers feststehe und die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers auch aus sonstigen Gründen nicht erforderlich gewesen sei. Im Übrigen sei unklar, welche Einvernahme wo erfolgen habe sollen. Beim BFA sei keine Vertretungsbehörde eingerichtet. Sollte die nigerianische Vertretungsbehörde gemeint gewesen sein, so sei diese in 1030 Wien, Rennweg 25, situiert. Die indische Vertretungsbehörde sei in 1010 Wien, Kärntner Ring 2 bzw. Operngasse 1, angesiedelt. Die indische Vertretungsbehörde sei jedenfalls für den Beschwerdeführer nicht zuständig. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zum angesetzten Termin mit einem Eingriff in seine persönliche Freiheit "sanktioniert" werden sollte. Ein tauglicher Rechtsanlass für die Erlassung eines Ladungsbescheides habe nicht vorgelegen. Dies umso mehr, als die Voraussetzungen für einen Schubhaftverhängung vorliegen würden und § 34 BFA-VG schon deshalb keine Grundlage für die Erlassung eines Festnahmeauftrages zu bilden vermöge. Es sei im Hinblick auf die "notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments" auch nicht ersichtlich, warum das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers überhaupt notwendig gewesen sei und die angedrohte Erlassung eines Festnahmeauftrages erweise sich als überzogen. Dem Bescheid sei ein schikanöser Inhalt beizumessen. Er belaste den Beschwerdeführer psychisch. Es erscheine, dass die belangte Behörde knapp vor Erledigung des Aufenthaltsverfahrens vollendete Tatsache schaffen wolle und dies zur Durchsetzung einer nicht mehr haltbaren, sechs Jahre alten Ausweisungsentscheidung erfolge. Sowohl die Befolgung als auch die Nichtbefolgung des Bescheides berühre das Grundrecht auf persönliche Freiheit und Sicherheit, wobei der schikanöse Impetus mit dem Grundrecht auf persönliche Sicherheit unvereinbar sei. Die Folgen des Vollzugs des bekämpften Bescheides sei durch Geldersatz nicht bzw. nur unzureichend auszugleichen. Ein unverhältnismäßiger Nachteil liege vor. Zwingende öffentliche Interessen würden einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen. Inwieweit die beantrage Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Interessen Dritter entgegenstehen könnten, sei nicht ersichtlich.

6. Der Beschwerdeführer leistete dem Ladungsbescheid am 23.10.2015 Folge. Dabei wurde der Beschwerdeführer identifiziert.

7. Am 28.10.2015 wurde die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28. Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Aus welchen Gründen die Beschwerde von einem Verwaltungsgericht zurückzuweisen ist und in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, wird im VwGVG nicht eigens geregelt. Im Wege der Zurückweisung wird das Verwaltungsgericht in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses (vgl. etwa § 34 Abs. 1 VwGG sowie die Auslegung des - wenngleich hier nicht subsidiär anwendbaren [§ 17 VwGVG) - § 66 AVG; hierzu Hengstschläger/Leeb, AVG3, § 66 Rz 31 ff) dann zu entscheiden haben, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).

Zu A)

Zurückweisung der Beschwerde:

Im konkreten Fall erließ die belangte Behörde am 15.10.2015 den nunmehr bekämpften Ladungsbescheid, mit welchem der Beschwerdeführer für den 23.10.2015 vor das BFA geladen wurde.

Wie sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Bericht des BFA vom 29.10.2015 betreffend der Identitätsfeststellung durch eine nigerianische Delegation beim BFA, Regionaldirektion Wien in Wien 8. ergibt, leistete der Beschwerdeführer dieser Ladung am 23.10.2015 Folge und wirkte dabei in den Amtsräumlichkeiten des BFA, Regionaldirektion Wien in Wien 8., im Beisein eines Vertreters des BFA an der behördlichen Verhandlung mit einer nigerianischen Botschaftsdelegation zur Identitätsfeststellung und Erwirkung eines (neuerlichen) Heimreisezertifikates mit.

Aus dem Verfahrensgang geht hervor, dass die am 20.10.2015 fristgerecht und zuständigkeitsrichtig beim BFA eingebrachte Beschwerde zunächst die Prozessvoraussetzungen erfüllte und von einem entsprechenden Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers getragen war.

Mit Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht am 28.10.2015 bestand dieses Rechtsschutzinteresse jedoch nicht mehr, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitlich dem Ladungsbescheid am 23.10.2015 Folge geleistet hatte. Insofern konnte eine Realisierung der im Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen nicht mehr erfolgen.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestand vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B.: VwGH 19.3.2013, 2012/21/0257; VwGH 7.2.2008 2008/21/0071) folglich auch keine Möglichkeit mehr, dass der Beschwerdeführer durch den Ladungsbescheid in seinen Rechten verletzten werden könnte, zumal die im Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen durch das Folgeleisten des Beschwerdeführers de facto nicht mehr verhängt werden konnten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 19 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).

Dem Bundesverwaltungsgericht blieb sohin in Ermangelung eines entsprechenden Rechtsschutzinteresses eine inhaltliche Entscheidung verwehrt.

Die Beschwerde war demnach gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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