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G306 2116104-1•BVwG G306 2116104-1
G306 2116104-1Bundesverwaltungsgericht14.12.2015
Aufenthalt im Bundesgebiet, Einreiseverbot, ersatzlose Behebung,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, Rückkehrentscheidung
G306 2116104-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2014, Zl. 1074812704/150743464, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG idgF ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl: XXXX wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 und 4 erster Fall, erster Satz und zweiter Satz StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wurde die geständige Verantwortung und als erschwerend die einschlägige Vorstrafe in Slowenien sowie die Begehung innerhalb der offenen Probezeit, gewertet. Der Tathandlung lag zu Grunde, dass der BF einen zuvor in XXXX gestohlenen Reisebus in XXXX übernahm und nach Serbien überstellte. Dem BF war bekannt, dass der Reisebus einen Wert jenseits der € 50.000,- hatte und davor von einer Gruppierung durch Einbruch gestohlen wurde.
2. Mit Schreiben vom 01.09.2015, Zahl: 1074812704-150743464 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und aufgefordert zu beabsichtigten Rückkehrentscheidung iVm mit einem befristeten Einreiseverbot, Stellung zu nehmen. Dem BF wurde zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von 2 Wochen, ab Zustellung, eingeräumt.
Mit Schreiben vom 16.09.2015, per Telefax am selben Tag beim BFA eingelangt, gab der ausgewiesene Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) ein Stellungnahme ab. Im Wesentlichen zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der BF am XXXX aus der Haft entlassen worden sei und sich derzeit bei seiner Ehefrau in XXXX befinden würde. Der BF würde erneut den Antrag für ein Visum betreffend Ehegattenzusammenführung stellen. Der BF wolle jedenfalls mit seiner Ehefrau die Lebensgemeinschaft aufrechterhalten und fortführen. Der BF sei nicht in Österreich gewesen als die verurteilten Taten begangen worden sein. Der BF sei in der Angelegenheit vielmehr als Busfahrer involviert gewesen. Der BF habe sich vor seiner Verhaftung nicht in Österreich aufgehalten und habe dieser auch keine Angehörige in Österreich. Dass erlassene Einreiseverbot würden den BF unverhältnismäßig schwer treffen.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom RV nachweislich am 05.10.2015 übernommen, wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I. u II.); weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 5Jahren erlassen (Spruchpunkt III.) und die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Mit Verfahrensanordnung vom 25.09.2015 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
4. Mit Schreiben vom 19.10.2015, am selben Tage per Telefax beim BFA eingelangt, brachte der RV gegen den oben angeführten Bescheid die Beschwerde ein. Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abschiebung und insbesondere das Einreiseverbot in den Schengenraum für den BF eine unzumutbare und unzulässige Härte darstellen würde. Es würde dadurch die familiäre Integrität und die in Deutschland, wie auch in Österreich, geschütztes Recht auf Ehe verletzen. Der BF sei mit einer Deutschen Staatsbürgerin verheiratet und lebe mit dieser auch zusammen. Es wurde beantragt den Bescheid aufzuheben und die Abschiebung als unzulässig zu erklären und insbesondre das Einreiseverbot aufzuheben.
Der gegenständliche Beschwerde sowie Beschwerdeakt wurde vom BFA am 21.10.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und wurde am XXXX in XXXX, Serbien, geboren. Der BF ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG idgF.
Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl:
XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 und 4 erster Fall, erster Satz und zweiter Satz StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wurde die geständige Verantwortung und als erschwerend die einschlägige Vorstrafe in Slowenien sowie die Begehung innerhalb der offenen Probezeit, gewertet. Der Tathandlung lag zu Grunde, dass der BF einen zuvor in XXXX gestohlenen Reisebus in XXXX übernahm und nach Serbien überstellte. Dem BF war bekannt, dass der Reisebus einen Wert jenseits der € 50.000,- hatte und davor von einer Gruppierung durch Einbruch in XXXX gestohlen wurde.
Das Strafgericht führte in seinem Urteil als Entscheidungsgründe zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF lediglich die Aufgabe hatte den zuvor in XXXX gestohlenen Bus in XXXX zu übernehmen und nach Serbien zu überstellen. Dem BF sei jedoch bekannt gewesen, dass der Bus einen Wert jenseits der € 50.000,-
hatte und davor auch von einer ihm bekannten Tätergruppe durch einen Einbruch gestohlen worden war. Der BF habe es trotzdem in Kauf genommen und damit abgefunden. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, ob der BF tatsächlich zu der Tätergruppe gehörte bzw. den Willen hatte sich auch in Hinkunft an dieser zu beteiligen.
1.2. Der BF wurde aufgrund einer Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX, Zahl XXXX verhaftet und am XXXX nach Österreich aufgeliefert. Der BF befand sich vorerst in Untersuchungshaft und anschließend bis zum XXXX in der JA XXXX bzw. JA XXXX in Strafhaft. Der BF wurde am XXXX aus der Haft entlassen und befindet sich, lt RV, bei seiner Ehefrau in Deutschland. Der BF war zuvor nie im Bundesgebiet aufhältig und geht aus dem gesamten Beschwerdeakt nicht hervor, dass der BF jemals beabsichtigt hätte, sich hier im Bundesgebiet aufhalten zu wollen. Der BF war zu keiner Zeit "rechtswidrig" im Bundesgebiet aufhältig.
Der BF ist arbeitsfähig. Der private und berufliche Lebensmittelpunkt lag bislang in Serbien. Zurzeit lebt der BF bei seiner Ehefrau in Deutschland und beabsichtigt einen Antrag auf Ehegattenzusammenführung zu stellen.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
2.2. Zur Person der beschwereführenden Partei
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Zudem brachte der BF einen serbischen Reisepass in Vorlage an dessen Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellungen zu der Einreise nach Österreich, zum Aufenthalt und den Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet in diversen Justizanstalten ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie einem Auszug aus dem ZMR.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Lebensumstände sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. So brachte der BF selbst vor in Österreich nicht aufhältig gewesen zu sein und wenn dann nur auf Durchreise. Weiters brachte der BF auch vor über keine sozialen und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu verfügen und hier auch nicht aufhältig sein zu wollen.
Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Verurteilung in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich sowie der Urteilsausfertigung im Akt).
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zum Spruch (Aufhebung des Bescheides):
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet. Dies aus folgenden Erwägungen:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gestützt.
Gemäß § 52. (1) hat das Bundesamt mit Bescheid gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
Im vorliegenden Fall hielt sich der BF weder bei der Begehung der strafbaren Grundtathandlung (Einbruchsdiebstahl), noch nach der Tathandlung im österreichischen Bundesgebiet auf. Der BF übernahm das Diebesgut (Reisebus) in XXXX (Slowakei) und wollte den Reisebus nach Serbien überstellen. Der BF wurde jedoch in Folge an der ungarischen Staatsgrenze festgenommen und aufgrund einer Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX, festgenommen und nach Österreich ausgeliefert. Im Anschluss befand sich der BF bis zum XXXX in Strafhaft und verließ nach der Haftentlassung das Bundesgebiet in Richtung Deutschland.
Daraus ergibt sich, dass der BF die Voraussetzung des § 52 Abs. 1 FPG (nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet) für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht erfüllt hat.
3.2.3. Da gemäß § 53 Abs. 1 FPG ein Einreiseverbot nur mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden kann und sich die zugrunde liegende Rückkehrentscheidung als rechtswidrig erwiesen hat, ist folglich auch das damit verbundene Einreiseverbot rechtswidrig.
3.2.4. Da sich der angefochtene Bescheid somit insgesamt als rechtswidrig erwiesen hat, war der Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG zur Gänze aufzuheben.
Auf weitere in der Beschwerde gestellte Anträge war nicht mehr einzugehen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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