BVwG W229 2015061-1

W229 2015061-1Bundesverwaltungsgericht11.12.2015

Regest

Beitragszuschlag, Gefälligkeitsdienst, Herabsetzung, Meldeverstoß,<br/>Teilstattgebung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W229 2015061-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W229.2015061.1.00

Spruch

W229 2015061-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Autherith Partner Rechtsanwälte GbR, 3500 Krems, Utzstraße 13, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 02.10.2014, VA/ED-K-0421/2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2014, VA/ED-K-0421/2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, teilweise stattgegeben und der Spruch des Bescheides wie folgt abgeändert:

Gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) wird ihnen nach § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 1.800,00 Euro vorgeschrieben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 02.10.2014, Zl. VA/ED-K-0421/2014, hat die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden NÖGKK) dem Beschwerdeführer einen Beitragszuschlag gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm.

§ 113 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG in der Höhe von 2.300,00 Euro auferlegt. Begründend führte die Behörde aus, dass im Rahmen der am 15.08.2014 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 25/für das Finanzamt Waldviertel in XXXX, festgestellt worden sei, dass für die Versicherten XXXX, zumindest am 15.08.2014 die Anmeldungen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 22.10.2014, eingelangt am 27.10.2014, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen aus, dass sich am 15.08.2014 ein besonders starker Betrieb abgezeichnet habe und er daher XXXX um Hilfe gebeten habe.

XXXX seien schon seit vielen Jahren engste Freunde seiner Familie. Sie hätten laufend Kontakt zueinander und würden sich in verschiedenen Angelegenheiten beraten und helfen, ohne eine Gegenleistung dafür zu verlangen. Sie hätten sich an diesem Tag sofort bereit erklärt, aus Freundschaftsgründen und Gefälligkeit kurzfristig unentgeltlich zu helfen. Sie hätten ihm ausdrücklich gesagt, dass es sich um einen Freundschaftsdienst handle und erklärt, sie würden keine Bezahlung annehmen. Er sei damit einverstanden gewesen, zumal die beiden schon öfters auch Gäste bei ihm gewesen seien. XXXX sei weitschichtig mit ihm verwandt. Aufgrund dieses Nahverhältnisses und des Gespräches mit XXXX, insbesondere der Vereinbarung, dass diese ihm an dem Tag kostenlos aushelfen, sei er davon überzeugt gewesen, dass auch XXXX unentgeltlich für ihn arbeiten würde. Es liege jedenfalls kein Dienstverhältnis mit XXXX vor, da kein Entgelt vereinbart oder entrichtet, sowie kurzfristig und freiwillig geholfen worden sei. Gleiches gelte auch für die Beschäftigung von XXXX. Sie sei beim Gespräch mit XXXX anwesend gewesen und habe ihm gegenüber stillschweigend bzw. konkludent zum Ausdruck gebracht, dass auch sie die kurzfristige und freiwillige Hilfstätigkeit aus Gefälligkeit unentgeltlich erbringen werde. Selbst wenn, entgegen dem vorgebrachten Sachverhalt, dennoch ein Beitragszuschlag vorzuschreiben gewesen wäre, hätte die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht vorschreiben dürfen, weil es sich um eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen gehandelt habe. Die Tätigkeit der drei Personen sei nur wenige Stunden gewesen und die damit verbundenen Sozialversicherungsbeiträge seien dementsprechend äußerst geringfügig gewesen. Aus demselben Grund hätte der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400,00 Euro herabgesetzt werden müssen bzw. gänzlich entfallen müssen.

Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die NÖGKK am 06.11.2014 gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 22.10.2014 als unbegründet abgewiesen wurde.

Die belangte Behörde führte zum festgestellten Sachverhalt näher aus, dass Frau XXXX angegeben habe, am Betretungstag seit 18:00 Uhr unentgeltlich für den Beschwerdeführer tätig zu sein. Sie habe zum Kontrollzeitpunkt eine grüne Schürze mit Logo und eine Kellnerbrieftasche mit Gurt getragen. Frau XXXX habe angegeben seit 11.08.2014, außer am Dienstag, als Kellnerin tätig zu sein. Die Arbeitszeit beginne stets um 18:00 Uhr. Zum Kontrollzeitpunkt habe sie ebenfalls eine grüne Schürze mit weißem Logo und eine Kellnerbrieftasche mit Gurt getragen. Als Entlohnung habe sie 8,00 Euro netto pro Stunde in bar sowie Essen und Trinken erhalten. Frau XXXX habe angegeben seit 04.08.2014 als Kellnerin für den Beschwerdeführer tätig zu sein. Außer Dienstag und Mittwoch sei sie täglich in der Zeit von 18:00 bis 22:00 Uhr tätig. Als Entlohnung habe sie 8,00 Euro netto pro Stunde in bar sowie Essen und Trinken erhalten.

In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde zum Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG insbesondere aus, dass ein Kriterium für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften betreffend die Arbeitszeit darstelle. Frau XXXX habe gegenüber der Finanzpolizei angegeben, dass sie seit 04.08.2014 täglich, außer Dienstag und Mittwoch, von 18:00 bis 22:00 Uhr im Heurigenlokal als Kellnerin tätig sei. Frau XXXX sei erstmalig am Betretungstag seit 18:00 Uhr und Frau XXXX seit 11.08.2014, immer ab 18:00 Uhr, für den Beschwerdeführer tätig. Es stehe daher für die belangte Behörde eindeutig fest, dass der Tatbestand der Bindung an die Arbeitszeit für alle betretenen Personen erfüllt worden sei. Die vorgebrachten Umstände seien zweifelsohne Indizien für ein Dienstverhältnis. Die angetroffenen Personen seien am Betretungstag, an dem sie für den Beschwerdeführer tätig geworden seien, aufgrund der von ihnen durchzuführenden Tätigkeit, nämlich dem Servieren von Speisen und Getränken, an einem von dem Beschwerdeführer vorgegebenen Arbeitsort, dem Heurigenbetrieb des Beschwerdeführers, gebunden gewesen. Es habe für die Betretenen keine Möglichkeit gegeben, diesen einfach abzuändern. Hinsichtlich der einzelnen Arbeitsschritte und des Arbeitsverfahrens würden sich aufgrund der Kenntnisse und Lebenserfahrung der Arbeitnehmer konkrete Weisungen erübrigen und seien die Betretenen diesbezüglich der stillen Autorität des Dienstgebers unterlegen. Da hinsichtlich der Vertretungsmöglichkeit eine solche nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild nicht praktiziert worden sei, sei grundsätzlich von einer persönlichen Arbeitspflicht der Betretenen auszugehen. Die Betretenen hätten lediglich die eigene Arbeitskraft zur Verfügung gestellt, sodass jedenfalls auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorliege. Alle drei angetroffenen Personen hätten zum Zeitpunkt der Kontrolle eine grüne Schürze (mit Logo) und Frau XXXX und Frau XXXX zusätzlich eine Kellnerbrieftasche mit Gurt getragen. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass es sich um Arbeitskleidung des Beschwerdeführers handle. Frau XXXX und Frau XXXX hätten im Personenblatt auch bekannt gegeben, dass sie einen Stundenlohn von jeweils 8,00 Euro netto in bar sowie Essen und Trinken erhalten hätten. Es ergebe sich, dass die Betretenen ausschließlich für den Beschwerdeführer eine wirtschaftlich wertvolle Arbeitsleistung erbracht hätten und dieser auch die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit gehabt habe, durch Weisungen und Kontrollen auf die Tätigkeit der Betretenen Einfluss zu nehmen. Die Aussagen zur Unentgeltlichkeit würden unter Beachtung der vorliegenden Gegebenheiten einer Schutzbehauptung gleich kommen.

Hinsichtlich der Vorschreibung des Beitragszuschlages führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Würdigung im Wesentlichen aus, dass der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400,00 Euro reduziert und der Teilbetrag je Arbeitnehmer entfallen könne, sofern es sich um eine erstmalige verspätete Anmeldung handle und unbedeutende Folgen vorliegen würden. Solche unbedeutenden Folgen können nach der Judikatur insbesondere dann vorliegen, sofern nicht mehr als zwei Dienstnehmer nicht angemeldet worden seien und der Dienstgeber die entsprechenden Anmeldungen unverzüglich nachhole (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218) - sich also ergebe, dass Schwarzarbeit nicht intendiert gewesen sei (vgl. VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246). Da bis dato keine Anmeldungen für die Betretenen durch den Beschwerdeführer erfolgt seien, würden keine unbedeutenden Folgen vorliegen und sei die Vorschreibung des Beitragszuschlages sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgt. Auch seien für die belangte Behörde keine besonders berücksichtigungswürdigen Fälle gegeben, welche für die Herabsetzung des Beitragszuschlages sprechen würden.

4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er die Vorlage der Beschwerde hinsichtlich Frau XXXX begehrte, und führte darin unter anderem aus, dass hinsichtlich Frau XXXX im Personenblatt vom 15.08.2014 ausdrücklich vermerkt worden sei, dass diese keinen Lohn erhalte und unentgeltlich helfe. Es sei zwar bei einem "Kästchen" zum Thema "über Lohn/Bezahlung wurde nicht gesprochen" ein Kreuz vom Sachbearbeiter gemacht worden, dies sei aber keine ausreichende Dokumentation dafür, dass der Beschwerdeführer und Frau XXXX nicht ausdrücklich vereinbart hätten, dass sie unentgeltlich bzw. kostenlos arbeite. Die belangte Behörde hätte aufgrund ihrer Auskunft, wonach sie keinen Lohn erhalte und unentgeltlich arbeite, fragen müssen, ob Unentgeltlichkeit ausdrücklich vereinbart oder ob darüber bloß gesprochen worden sei. Dem Personenblatt sei eine derartige Frage oder gar eine Antwort auf diese Frage nicht zu entnehmen. Es sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft, weil schon die Fragestellung an Frau XXXX unvollständig und daher irreführend gewesen sei. Wäre dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens gegeben worden, hätte er den Antrag auf ergänzende Einvernahme von Frau XXXX sowie seine eigene Einvernahme gestellt.

Hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX wurde die Beschwerde zurückgezogen.

Es wurde erneut die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens samt Stellungnahme am 05.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

6. Am 17.09.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes die anberaumte öffentlich mündliche Verhandlung durch und wurde wie folgt Beweis erhoben:

Der Beschwerdeführer gab zu Frau XXXX zusammenfassend an, dass sie eine weitschichtige Verwandte seiner Frau sei, er sie schon seit 1979 kenne und sie in derselben Gasse, in der sich der Buschenschank befinde, wohne. Sie sei Pensionistin und Witwe und habe niemanden zu Hause, sodass sie, wenn der Buschenschank geöffnet ist, fast täglich bei ihnen als Gast vorbeikomme. Er treffe sie auch freundschaftlich, wo man sich gerade sehe. Sie würden in einer kleinen Gasse wohnen, wodurch man sich des Öfteren treffe. Es sei am Tag der Betretung besonders viel los gewesen und sie habe von sich aus angeboten zu helfen bzw. habe er sie angeredet und sie habe gesagt, dass sie bereits gesehen habe, dass Hilfe benötigt werde. Er habe nicht mit ihr vorher vereinbart, dass sie am fraglichen Tag aushelfen solle, sondern habe es sich aus der Situation ergeben. Der Heurige habe an diesem Tag um 10 Uhr geöffnet und sie habe ihnen über die Stoßzeiten zwischen 18 und 21 Uhr hinweg geholfen. Sie habe manchmal in solchen Situationen geholfen. Es sei kein Entgelt vereinbart worden. Sie habe von sich aus gesagt, dass sie nichts haben will. Es sei ein reiner Freundschaftsdienst. Sie bekomme auch keine Sachleistungen bzw. Verpflegung - sie bezahle ihr Essen immer selbst. Sie behalte auch kein Trinkgeld. Sie habe eine Arbeitskleidung getragen, damit sie sich nicht schmutzig mache. Auch diene diese als Kennzeichen, dass sie als Bedienung zur Verfügung stehe. Es würde ihm als Mitglied der "Top Heurigen" vorgeschrieben, dass sich das Personal von den Gästen unterscheiden müsse. Es sei nicht üblich, dass die Aushilfe Zahlkellnerin sei, es habe nur den Ablauf erleichtert. Es sei keine Dauer der Tätigkeit vereinbart worden - sie habe den Bedarf gesehen und wenn dieser erfüllt sei, gehe sie wieder oder auch wenn sie bereits früher müde sei. Er habe ihre Arbeit nicht kontrolliert. Sie sei nach der Kontrolle im August 2014 immer wieder als Dienstnehmerin gemeldet worden, weil seine Frau einen Bandscheibenvorfall gehabt habe und nicht mehr arbeiten habe können. Die angemeldete Tätigkeit unterscheide sich von der früheren Tätigkeit dadurch, dass sie öfter im Buschenschank tätig sei und auch die Aufgaben seiner Frau übernehme. Seine Frau habe im Jänner und im April eine Bandscheibenoperation gehabt und sei nach der Operation im April für fast ein Jahr ausgefallen. Im September habe es sich verschlimmert, dass sie beschlossen hätten Frau XXXX anzustellen. Sie sei seit 17.09.2014 regelmäßig gemeldet.

Frau XXXX erörterte zunächst das bestehende Verwandtschaftsverhältnis. Sie sei 1969 nach Stein gekommen, habe geheiratet, habe die Familie Mayer und dadurch - als dieser seine Frau heiratete - den Beschwerdeführer kennengelernt. Sie sehe ihn täglich. Sie würden in derselben Gasse wohnen. Sie sei Witwe und gehe gerne zum Buschenschank. Sie sei an dem Tag als Gast dort gewesen und der Beschwerdeführer habe sie gebeten auszuhelfen, weil an dem Tag viel los gewesen sei. Sie helfe mit, wenn er sie brauche, aber sage auch, wenn sie keine Zeit oder Lust dazu habe. Momentan helfe sie mehr aus, da es der Frau des Beschwerdeführers nicht gut gehe. An dem Tag der Betretung sei es seiner Frau nicht gut gegangen, weshalb sie ihre Hilfe angeboten habe. Er habe sie gefragt, ob sie helfen könne. Der Beschwerdeführer wisse, dass sie nicht länger als eine oder maximal zwei Stunden helfen könne, weil sie regelmäßig zur selben Uhrzeit schlafen gehe. Sie habe für ihre Hilfe nichts erhalten. Sie helfe ihm, ohne etwas zu erwarten, das komme vom Herzen. Es sei nie über das Entgelt für ihre Hilfe gesprochen worden. Sie würden sich privat treffen, sich gegenseitig zum Essen einladen - wie man es in einer Familie mache. Sie sei zirka gegen 18 Uhr zum Heurigen als Gast gekommen und kaum als sie dort angekommen sei, habe sie der Beschwerdeführer nach Hilfe gefragt. Sie habe eine Schürze getragen, damit sie sich nicht dreckig mache. Der Beschwerdeführer habe sie nicht angewiesen, was sie tun solle, sie wisse selbst, was sie zu tun habe. Er habe ihr keine konkreten Anleitungen gegeben. Er habe ihre Arbeit nicht kontrolliert. An dem Tag der Betretung habe die Tätigkeit etwas länger gedauert, weil der Beschwerdeführer mit der Finanzpolizei mitgehen habe müssen, ansonsten helfe sie nicht länger als ein bis zwei Stunden. Seit es der Frau des Beschwerdeführers so schlecht gehe, helfe sie gerne und auch länger aus. Sie sei für die Frau des Beschwerdeführers wie eine eigene Mutter und kenne sie seit sie ein kleines Kind sei. Sie habe bisher zwei bis drei Mal im Jahr ausgeholfen - es komme auf die Situation an. Seit es der Ehegattin des Beschwerdeführers schlechter gehe, sei es öfters, deshalb sei sie auch angemeldet worden. Die Familie kenne sie so gut, deshalb habe der Beschwerdeführer ihr die Brieftasche anvertraut. Sie behalte auch das Trinkgeld nicht für sich. Schließlich gab sie an, sie entscheide selbst, wann sie heimgehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 15.08.2014 wurden XXXX, für den Beschwerdeführer arbeitend angetroffen.

Zum Zeitpunkt der Betretung waren diese Personen nicht als Dienstnehmer des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung angemeldet.

Der Beschwerdeführer betreibt einen Buschenschank, der fünf Mal im Jahr für jeweils zwei Wochen geöffnet ist. Es handelt sich dabei um einen Familienbetrieb. Am Tag der Betretung (15.8.2014) herrschte im Buschenschank reger Betrieb.

Frau XXXX war seit 11.08.2014, außer am Dienstag, als Kellnerin tätig. Zum Kontrollzeitpunkt hat sie Arbeitskleidung getragen. Als Entlohnung pro Stunde hat Frau XXXX acht Euro pro Stunde sowie Essen und Trinken erhalten.

Frau XXXX war seit 04.08.2014 außer Dienstag und Mittwoch täglich in der Zeit von 18:00 bis 22:00 Uhr als Kellnerin tätig. Als Entlohnung hat sie acht Euro pro Stunde sowie Essen und Trinken erhalten.

Frau XXXX ist Pensionistin. Sie wohnt in derselben Gasse, in der sich der Buschenschank des Beschwerdeführers befindet. Sie ist mit der Frau des Beschwerdeführers weitschichtig verwandt. Die Familien pflegen ein verwandtschaftliches bzw. freundschaftliches Verhältnis. Frau XXXX besucht den Buschenschank während der Öffnungszeiten regelmäßig und bezahlt, Getränke und Speisen, die sie dort konsumiert.

Frau XXXX hat in der Woche, in der die Betretung stattgefunden hat, am Tag der Betretung aufgrund des großen Andranges ab 18:00 Uhr ausgeholfen. Ein Entgelt wurde dabei nicht vereinbart bzw. wurde von der Unentgeltlichkeit der Hilfeleistung ausgegangen. Frau XXXX hat bereits zuvor, ca. drei bis vier Mal im Jahr ausgeholfen.

XXXX ist seit dem 17.09.2014 regelmäßig mit Unterbrechungen beim Beschwerdeführer als geringfügig Beschäftigte gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass am 15.08.2014 drei Personen arbeitend angetroffen worden sind, ergibt sich aus dem Strafantrag der Finanzpolizei, aus den Personenblättern der Betretenen vom selben Tag und blieb im Verfahren ebenso unbestritten wie der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Betretung durch die Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes keine Anmeldung zur Sozialversicherung bestand.

Dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Familienbetriebes einen Buschenschank betreibt, der fünf Mal jährlich geöffnet ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt bzw. den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung; ebenso die Feststellung, dass am 15.08.2014 reger Betrieb herrschte. Diesbezüglich wurde in der Verhandlung auf das an diesem Tag herrschende schöne Wetter nach einer langen Schlechtwetterperiode sowie den Umstand, dass dies ein Feiertag ist, hingewiesen.

Die Feststellung betreffend Frau XXXX ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. folgen den in der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Feststellungen. Da der Beschwerdeführer diese beiden Personen betreffend die Beschwerde "zurückgezogen" hat, sind sie unstrittig.

Die Feststellungen zur persönlichen Lebenssituation der Frau XXXX ergeben sich aus deren eigenen Angaben sowie jenen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Betretene vermittelten im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen glaubwürdigen Eindruck und waren beide in der Lage nachvollziehbar darzulegen, dass zwischen ihnen ein verwandtschaftliches bzw. freundschaftliches Verhältnis besteht. So gaben beide übereinstimmend an, dass sie in derselben Gasse wohnen und sich schon seit sehr langer Zeit kennen, dies auch aus dem Grund, weil es sich bei der Ehegattin des Beschwerdeführers um eine weitschichtige Verwandte der Betretenen handelt. Darüber hinaus kann auch dem am Tag der Betretung von XXXX unterzeichnetem Personenblatt entnommen werden, dass ein verwandtschaftliches bzw. freundschaftliches Verhältnis zwischen Herrn XXXX und ihr besteht. Dass Frau XXXX den Buschenschank regelmäßig besucht, ergibt sich aus ihren eigenen Aussagen sowie jenen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Dass Frau XXXX in der Woche der Betretung ausschließlich am Tag der Betretung ab 18.00 Uhr aufgrund des herrschenden großen Andranges im Buschenschank tätig war, ergibt sich sowohl aus dem Personenblatt sowie insbesondere aus den glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der Betretenen in der mündlichen Verhandlung, denen die belangte Behörde auch nicht entgegen getreten ist. Dass Frau XXXX bereits zuvor drei bis vier Mal im Jahr im Buschenschank ausgeholfen hat, ergibt sich aus den Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung, dass kein Entgelt vereinbart wurde bzw. von einer unentgeltlichen Mithilfe ausgegangen wurde, ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers und der Betretenen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. So waren im Rahmen der Beschwerdeverhandlung beide in der Lage hinsichtlich der Unentgeltlichkeit der Tätigkeit glaubhaft darzulegen, dass die Betretene weder eine Geld- noch eine Sachleistung für ihre Mithilfe erhalten hat. In diesem Zusammenhang gab die Betretene überzeugend an, dass sie auch, wenn sie sich als Gast im Heurigen aufhält, immer ihrer Rechnung selbst bezahlt. Darüber hinaus kann auch dem am Tag der Betretung von XXXX unterzeichnetem Personenblatt entnommen werden, dass sie nach ihren eigenen Angaben unentgeltlich mitgeholfen hat.

Die Feststellung, dass die Betretene seit dem 17.09.2014 regelmäßig mit Unterbrechungen als geringfügig Beschäftigte beim Beschwerdeführer gemeldet ist, ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 17.09.2015 und wurden diese Angaben vom Beschwerdeführer als auch der Betretenen bestätigt. In diesem Zusammenhang waren beide in der Lage glaubhaft darzulegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des schlechten gesundheitlichen Zustandes seiner Ehegattin beschlossen hat, die Betretene als geringfügig Beschäftigte anzumelden, welche die Aufgaben der Ehegattin weitgehend übernehmen sollte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

3.4. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, lauten wie folgt:

"Vollversicherung

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]

An- und Abmeldung der Pflichtversicherten

§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind."

Dienstgeber

§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Beitragszuschläge

§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

3.6. Das Begehren des Beschwerdeführers ist darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend zu ändern, dass hinsichtlich der Tätigkeit von XXXX aufgrund des Vorliegens eines unentgeltlichen Gefälligkeitsdienstes keine Vorschreibung erfolgt. Weiters bringt er in der Beschwerde vor, dass die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht vorschreiben hätte dürfen, weil es sich um eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen gehandelt habe. Die Tätigkeit der betretenen Personen sei nur wenige Stunden gewesen und die damit verbundenen Sozialversicherungsbeiträge seien dementsprechend äußerst geringfügig gewesen. Aus demselben Grund hätte der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400,00,- Euro herabgesetzt werden müssen bzw. gänzlich entfallen müssen. Mit seinem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nur teilweise im Recht:

3.6.1. Dienstnehmereigenschaft der betretenen Personen:

Als Vorfrage ist zunächst zu klären, ob die drei Betretenen Personen als Dienstnehmer des Beschwerdeführers tätig waren.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; VwGH 10.12.1986, 83/08/0200). Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; 21.12.2011, 2010/08/0129; 04.06.2008, 2007/08/0252; 23.02.2005, 2002/08/0220; 27.07.2001, 99/08/0030; 20.11.2002, 2000/08/0021).

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde zwar berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, 2003/08/0182).

3.6.1.1. Hinsichtlich der Tätigkeit von XXXX macht der Beschwerdeführer als solche atypischen Umstände das Vorliegen eines unentgeltlichen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst geltend.

Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318). Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung stand halten (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165).

Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH 26.05.2014, 2013/08/0194).

Wie bereits festgestellt und in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, wurde die Tätigkeit der Frau XXXX unentgeltlich erbracht bzw. sind der Beschwerdeführer sowie Frau XXXX von einer unentgeltlichen Hilfeleistung ausgegangen. Dass diese Tätigkeit freiwillig ausgeübt wurde ergibt sich aus den Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, so hat die Betretene deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie nur hilft, wenn sie sich dazu aus gesundheitlichen Gründen in der Lage sieht und entsprechend Lust dazu hat. Dass die Tätigkeit kurzfristig erbracht wurde, ergibt sich einerseits aus dem festgestellten Umstand, dass die Betretene anders als die anderen betretenen Personen ausschließlich am Tag der Betretung für den Beschwerdeführer tätig war, so dass nicht von einer regelmäßigen Tätigkeit ausgegangen werden kann. Andererseits ergibt sich dies aus dem Umstand, dass an diesem Tag besonders reger Betrieb herrschte und die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes beeinträchtigt war, so dass die Betretene auf Nachfrage des Beschwerdeführers ihrer Hilfe anbot. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Betretenen besteht eine spezifische Beziehung und war der Beschwerdeführer in der Lage im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein besonderes Naheverhältnis glaubhaft zu machen, das zweifelsfrei über die Feststellung bloß mehrmaliger Kontakte hinausgeht, die alleine für sich für die Annahme eines besonderen Naheverhältnisses nicht ausreichen würden (vgl. VwGH 15.12.2004, 2003/09/078). Der Beschwerdeführer und die Betretenen kennen sich seit Jahrzehnten, wohnen in derselben Gasse, die Familien sehen einander regelmäßig und laden sich gegenseitig zum Essen ein und besteht, da Frau XXXX mit der Ehegattin weitschichtig verwandt ist, neben einem freundschaftlichen überdies ein verwandtschaftliches Verhältnis zwischen den beiden, sodass dies als auch das Motiv, weshalb die Betretene dem Beschwerdeführer zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt geholfen hat, sachlich nachvollziehbar ist.

Hinsichtlich der Tätigkeit von Frau XXXX handelte es sich somit um einen unentgeltlichen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst und lag somit kein Dienstverhältnis vor.

Daran ändert auch der Umstand, dass Frau XXXX seit 17.09.2015 regelmäßig mit Unterbrechungen beim Beschwerdeführer als geringfügig Beschäftigte gemeldet ist, nichts, zumal daraus keine Rückschlüsse für die zuvor getätigte Hilfeleistung getroffen werden können. Vielmehr konnte - wie bereits beweiswürdigend dargelegt - hierzu vom Beschwerdeführer nachvollziehbar dargelegt werden, dass Frau XXXX aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes der Ehegattin deren Aufgaben weitgehend übernehmen sollte und sie daher regelmäßig im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Betrieb tätig sein solle.

3.6.1.2. Hinsichtlich der Tätigkeiten der XXXX, kann der rechtlichen Beurteilung im Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung gefolgt werden und wurde die Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht. Die Dienstnehmereigenschaft dieser beiden Personen wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten bzw. wurde im Vorlageantrag die Beschwerde diesbezüglich zurückgezogen.

3.6.2. Vorschreibung des Beitragszuschlages

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in § 113 Abs. 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der Gebietskrankenkasse erübrigen (vgl. VwGH 13.05.2009, 2008/08/0249).

Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung (500,00 Euro je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person) als auch hinsichtlich der Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz (800,00 Euro) bis auf 400,00 Euro, verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218, mwN; 02.05.2012, 2010/08/0192).

Auf den hier vorliegenden Fall ist § 113 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 anzuwenden.

Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.

Im gegenständlichen Fall steht außer Streit, dass am 15.08.2014 ein Prüfeinsatz der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführt wurde und im Rahmen dieses Prüfeinsatzes drei Personen bei Arbeiten für den Beschwerdeführer angetroffen wurden.

Zwei der drei angetroffenen Personen waren unbestritten beim Beschwerdeführer als Dienstnehmer versicherungspflichtig beschäftigt. Bei der dritten beschäftigten Person handelt es sich, wie bereits in den Feststellungen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung näher ausgeführt, um einen unentgeltlichen Gefälligkeitsdienst und war diese Person somit nicht als Dienstnehmerin für den Beschwerdeführer tätig.

Der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG ist somit hinsichtlich zwei der betretenen Personen erfüllt.

Davon ausgehend ist auch ein Mehraufwand der Gebietskrankenkasse im Vergleich zu einer im Sinne von § 33 ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise eines Arbeitgebers indiziert.

Es bleibt zu untersuchen, ob eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung des Beitragszuschlages unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe in Betracht kommt:

"Unbedeutende Folgen" liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war, siehe zuletzt VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0228). Da bereits dies im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, und der Beschwerdeführer wie die Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, auch eine Nachmeldung dieser Personen nicht ausgeführt hatte, kann nicht davon gesprochen werden, dass es sich um eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen handelte. Ein Entfall der Teilbeträge für die gesonderte Bearbeitung bzw. eine Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz kommen somit nicht in Betracht.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr orientiert sich die Entscheidung an den unter Punkt 3.6. zitierten Entscheidungen zur Regelung des § 4 Abs. 2 ASVG sowie des § 113 ASVG.

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