BVwG W188 2013933-1

W188 2013933-1Bundesverwaltungsgericht11.12.2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W188 2013933-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W188.2013933.1.01

Spruch

W188 2013933-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX LL.M., XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2014, Zahl: XXXX , beschlossen:

A)

Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (im Weiteren: AsylG 2005).

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, (im Folgenden: BFA) vom 13.09.2014, Zahl: 1029971103/14917290, wurde sowohl der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zu Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), BGBl. Nr. 100/2005 idgF, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

3. Die gegen den in Rede stehenden Bescheid des BFA vom Rechtsvertreter des BF erhobene Beschwerde langte am 09.10.2014 per Telefax beim BFA ein und wurde von diesem mit Schreiben vom 05.11.2014, Zahl: IFA 1029971103, unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (eingelangt am 07.11.2014).

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2015, GZ: W188 2013933-1/6E, wurden der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß den §§ 28 Abs. 1 sowie 33 Abs. 3 und 4 VwGVG und die Beschwerde gemäß den §§ 28 Abs. 1 VwGVG und 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

5. Mit dem Erkenntnis vom 17.09.2015, Zahl: E 1296/2015-10, hab der Verfassungsgerichtshof diesen Beschluss auf. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.06.2015, G 171/2015 ua., § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 68/2013, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen habe, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei; dieser Ausspruch habe auch für den Verfassungsgerichtshof die Wirkung, dass er die betreffende Bestimmung nicht mehr anzuwenden habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe sowohl bei der Zurückweisung der an dieses gerichteten Beschwerde des BF als auch bei der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages § 16 Abs. 1 BFA-VG angewendet. Der BF sei somit wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung offenkundig in seinen Rechten verletzt worden.

6. Mit Schreiben vom 15.11.2015 teilte der Rechtsvertreter des BF,

XXXX , dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der BF in der Zwischenzeit eine Aufenthaltsberechtigung erhalten habe und er aus diesem Grunde seine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13.09.2014 zurückziehe. Die Durchführung einer für den 23.11.2015 anberaumten Verhandlung sei daher nicht erforderlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Rechtsvertreter des BF zog mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 15.11.2015 die gegen den Bescheid des BFA vom 13.09.2014, Zahl: 1029971103/ 14917290, mit dem sowohl der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, wider den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass eine Abschiebung nach Indien zulässig sei, erhobene Beschwerde vom 09.10.2014 zurück.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus dem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schreiben des Rechtsvertreters des BF vom 15.11.2015, mit welchem die in Rede stehende Beschwerde zurückgezogen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Sofern gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (siehe VwGH 30.09.2014, Zahl: Ra 2014/02/0045, bezogen auf § 50 VwGVG 2014 und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens). Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG 2014 nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG 2014 vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG 2014.

§ 28 Abs. 1 VwGVG 2014 legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist (vgl. zu ausdrücklich im VwGVG 2014 angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, § 16 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG 2014). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (siehe Beschluss VwGH 29.04.2015, Zahl: Fr 2014/20/0047).

Nachdem die vorliegende Beschwerde des BF mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 15.11.2015 zurückgezogen wurde, war im Lichte obiger Rechtsausführungen das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG 2014 einzustellen.

Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde das Verfahrens einzustellen ist, ergibt sich aus der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

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