BVwG W168 2109819-1

W168 2109819-1Bundesverwaltungsgericht11.12.2015

Regest

Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, Mängelbehebung,<br/>österreichische Vertretungsbehörde, Verbesserungsauftrag,<br/>Vorlageantrag, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W168 2109819-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W168.2109819.1.00

Spruch

W168 2109819-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 8. 6. 2015, GZ. Islamabad-ÖB/KONS/1185/2015, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, StA. Pakistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 10. 4. 2015 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 11a Abs. 1 FPG 2005 zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Pakistans, stellte am 24. 3. 2015 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Schengen Visums der Kategorie C für einen Aufenthalt in Österreich vom 1. 5. 2015 bis zum 10. 5. 2015. Als Zweck wurde Tourismus und als Einlader ein Hotel in Wien angegeben.

Der Beschwerdeführer legte mit dem Antrag unter anderem einen Kontoauszug vor, in dem sich vom 12. 2. 2015 bis 17. 3. 2015 verschiedene Eingänge, zu einem großen Teil mittels Bareinzahlung, befinden. Mit diesen Einzahlungen wuchs sein Kontostand in diesem Zeitraum von ungefähr 73.000 Pakistanischen Rupien auf über 639.000 Pakistanische Rupien an. Aus der ebenfalls vorgelegten Steuererklärung des Beschwerdeführers für das Jahr 2014 geht hervor, dass er in diesem Jahr ein Einkommen von 435.000 Pakistanischen Rupien gehabt habe.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verbesserungsauftrag der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 24. 3. 2015 aufgetragen, Nachweise zu erbringen, dass es sich bei den Eingängen vom 12. 2. 2015 bis 17. 3. 2015 um eigene Mittel handle.

Am 30. 3. 2015 langte bei der Österreichischen Botschaft Islamabad ein Konvolut an englischsprachigen Schreiben ein, mit welchen verschiedene Schuldner des Beschwerdeführers bestätigten, dass sie ihm unterschiedliche Geldbeträge, in der Mehrzahl für landwirtschaftliche Produkte, überwiesen hätten.

Der Beschwerdeführer wurde mit einer Aufforderung zur Stellungnahme der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 2. 4. 2015 davon in Kenntnis gesetzt, dass Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden, weil er den Verbesserungsauftrag (vom 24. 3. 2015) erfüllt habe. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche diese Bedenken in schriftlicher Form und in deutscher Sprache zu zerstreuen.

Am 7. 4. 2015 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers bei der Österreichischen Botschaft Islamabad ein, bei dem es sich offenbar um eine automatisierte deutsche Übersetzung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers handelt. Diese Übersetzung ist nicht verständlich. Der Stellungnahme wurde unter anderem ein bereits am 30. 3. 2015 vorgelegtes Konvolut an englischsprachigen Schreiben samt deren schlecht verständlichen deutschsprachigen Übersetzungen, beigegeben, mit welchen verschiedene Schuldner des Beschwerdeführers bestätigten, dass sie ihm unterschiedliche Geldbeträge, in der Mehrzahl für landwirtschaftliche Produkte, überwiesen hätten.

Die Österreichische Botschaft Islamabad wies mit Bescheid vom 10. 4. 2015 den Visumsantrag des Beschwerdeführers ab. In der Begründung wurden als Gründe für die Abweisung angegeben, dass der Beschwerdeführer nicht den Nachweis erbracht habe, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat verfüge und, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Beschwerdeführer unter anderem darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde in deutscher Sprache zu erfolgen habe und er der Beschwerde sämtliche von ihm im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen habe.

Am 23. 4. 2015 langte bei der Österreichischen Botschaft Islamabad eine offenbar mittels eines Übersetzungsprogramms nur sehr mangelhaft auf Deutsch übersetzte Beschwerde gegen den Bescheid vom 10. 4. 2015 ein. Diese Beschwerde ist nicht verständlich. Der Beschwerde wurden zahlreiche, bereits zuvor vorgelegte, Unterlagen beigelegt.

Die Österreichische Botschaft Islamabad brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. 5. 2015 zur Kenntnis, dass es aus der von ihm vorgelegten Beschwerde für einen deutschsprachigen Leser - wegen der mangelhaften Übersetzung - nicht nachvollziehbar sei, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtwidrigkeit (des abweisenden Bescheides) stütze und welches Begehren mit der Beschwerde geltend gemacht werde. Der Beschwerdeführer werde gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG aufgefordert, zumindest die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren in deutscher Sprache, und zwar in einer für einen deutschsprachigen Leser nachvollziehbaren Weise, nachzureichen. Dem Beschwerdeführer wurde eine einwöchige Frist eingeräumt, die genannten Mängel zu beheben, ansonsten die Beschwerde zurückgewiesen werde.

Am 31. 5. 2015 langte bei der Österreichischen Botschaft Islamabad ein weiteres offenbar mittels eines Übersetzungsprogramms nur sehr mangelhaft auf Deutsch übersetztes und unverständliches Schreiben des Beschwerdeführers ein.

Mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 8. 6. 2015 wurde die Beschwerde vom 23. 4. 2015 zurückgewiesen. Die Vertretungsbehörde begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung, die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG in einer für einen deutschsprachigen Leser nachvollziehbaren Form nachzureichen, nicht nachgekommen sei. Dem Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt, dass er einen schriftlichen Antrag in deutscher Sprache stellen könne, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorzulegen.

Am 11. 6 2015 langte bei der Österreichischen Botschaft Islamabad ein weiteres offenbar mittels eines Übersetzungsprogramms nur sehr mangelhaft auf Deutsch übersetztes Schreiben des Beschwerdeführers ein.

Das Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres leitete mit Schreiben vom 1. 7. 2015 das als Vorlageantrag gewertete Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. 6. 2015 am 3. 7. 2015 an das Bundesverwaltungsgericht weiter.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Pakistans, stellte am 24. 3. 2015 einen Antrag auf Erteilung eines Schengen Visums der Kategorie C bei der der Österreichischen Botschaft Islamabad für einen touristischen Aufenthalt in Österreich vom 1. 5. 2015 bis zum 10. 5. 2015.

Die Österreichische Botschaft Islamabad brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. 5. 2015 zur Kenntnis, dass es aus der von ihm vorgelegten Beschwerde für einen deutschsprachigen Leser - wegen der mangelhaften Übersetzung - nicht nachvollziehbar sei, auf welche Gründe sich die Beschwerde stütze. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG aufgefordert, zumindest die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren in deutscher Sprache, und zwar in einer für einen deutschsprachigen Leser nachvollziehbaren Weise, nachzureichen. Dem Beschwerdeführer wurde eine einwöchige Frist eingeräumt, die genannten Mängel zu beheben, ansonsten die Beschwerde zurückgewiesen werde.

Am 31. 5. 2015 langte bei der Österreichischen Botschaft Islamabad ein offenbar mittels eines Übersetzungsprogramms nur sehr mangelhaft auf Deutsch übersetztes und unverständliches Schreiben des Beschwerdeführers ein.

Der Beschwerdeführer legte im Verfahren keine in einer verständlichen Form auf Deutsch übersetzte Beschwerde vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der der Österreichischen Botschaft Islamabad und sind unbestritten geblieben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lautet wie folgt:

"§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

§ 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet:

Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 15. Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:

Zum Vorlageantrag:

Der Vorlageantrag erweist sich trotz der Einbringung in einer unverständlichen deutschen Übersetzung als zulässig, weil nach § 15 Abs. 1 VwGVG einen Beschwerdeführer nicht die Verpflichtung trifft, im Vorlageantrag die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 leg. cit.), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 leg. cit.) auszuführen. (Vgl. § 15 Abs. 1, zweiter Satz VwGVG, der diese Verpflichtung bloß einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer auferlegt.) Daher ist das Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. 6. 2015, auch wenn es nur mangelhaft und unverständlich ins Deutsche übersetzt wurde, als zulässiger Vorlageantrag zu deuten. Eine Regelung zum Vorlageantrag im Visaverfahren nach den Bestimmungen des FPG existiert nicht.

Zur Beschwerde:

Die Beschwerde vom 23. 4. 2015 ist aus folgenden Gründen zurückzuweisen:

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren, insbesondere mit der Beschwerde, nur unverständliche, offenbar durch ein Übersetzungsprogramm angefertigte deutsche Übersetzungen seiner Eingaben vorgelegt. Insbesondere die Beschwerde gegen die Versagung des beantragten Visums selbst wurde nur in einer solchen, unverständlichen deutschen Übersetzung vorgelegt. Durch eine solch mangelhafte und unverständliche Übersetzung seiner Eingaben ist der Beschwerdeführer, trotz mehrfacher Belehrung durch die belangte Behörde, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der ihn gemäß § 11a Abs. 1 FPG treffenden Verpflichtung, der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen, nicht nachgekommen.

Zu den einer Übersetzung zugeführten Schriftstücken ist festzuhalten, dass diese Übersetzungen grundsätzlich nicht den qualitativen Mindesterfordernissen einer ausreichenden Übersetzung im Sinne des §11 a FPG entsprechen. §11 a FPG zielt darauf ab, dass sämtliche Schriftstücke der Behörde in der Amtssprache Deutsch zur Verfügung stehen und somit eine weitere Bearbeitung des Verfahrens ohne gesonderte Einholung von geeigneten, bzw. verständlichen Übersetzungen der Originalschriftstücke möglich ist. Eine mittels einer maschinellen Methode erstellte Übersetzung, die wesentliche inhaltliche und sprachliche Unzulänglichkeiten aufweist, bzw. Sätze enthält, die keinerlei grammatikalischen Regeln entsprechen, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Im gegenständlichen Verfahren bestehen die in deutscher Sprache vorgelegten Übersetzungen aus über weite Strecken wahllos erscheinenden Aneinanderreihungen von einzelnen und offensichtlich nicht in einem sachlichen Kontext zusammenhängenden deutschen Wörtern. Aus einer dieserart grob unzulänglichen Übersetzung selbst können jedenfalls nicht mehr Rückschlüsse auf einen zweifelsfrei sich aus der deutschen Übersetzung selbst zu erschließenden Inhalt dieser Schriftstücke gewonnen werden.

Zudem bleibt der Inhalt der Beschwerde, trotz Verbesserungsauftrages durch die österreichische Botschaft, unklar, womit auch die inhaltlichen Erfordernisse einer Beschwerde nach § 9 Abs. 1 VwGVG nicht erfüllt worden sind.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Zurückweisung der Beschwerde basiert auf dem in § 11a Abs. 1 FPG für Visabeschwerdeverfahren normierten Erfordernis, der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung liegt gegenständlich keine Rechtsfrage vor.

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