BVwG W126 2116611-1

W126 2116611-1Bundesverwaltungsgericht11.12.2015

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Gesamter Gesetzestext

BVwG W126 2116611-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W126.2116611.1.00

Spruch

W126 2116611-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 29.05.2015, Zl. VA-VR 19012757/15-Schu, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 24.09.2014 wurde der Betrieb des Beschwerdeführers in 1220 Wien, Siegesplatz 22a im Zuge einer Kontrolle von der belangten Behörde überprüft. Dabei wurde der afghanische Staatsangehörige XXXX arbeitend an einer Nähmaschine beim Nähen eines gelben Kleides angetroffen, ohne zu diesem Zeitpunkt zur Sozialversicherung angemeldet zu sein.

Im von Herrn XXXX ausgefüllten Personenblatt wurde angegeben, dass er beim Beschwerdeführer als Schneider zur Probe arbeiten würde. Über Bezahlung und Arbeitszeiten sei noch nicht gesprochen worden.

In der niederschriftlichen Befragung des Beschwerdeführers am 24.09.2014 führte dieser an, dass Herr XXXX seit dem 23.09.2014 zur Probe für ihn arbeiten würde.

Im Zuge der Kontrolle wurde Herr XXXX von den Prüforganen der belangten Behörde per 23.09.2014 zur Sozialversicherung angemeldet.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2015, Zeichen VA-VR 19012757/15-Schu, wurde dem Beschwerdeführer als Dienstgeber gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG nach §§ 33, 34, 35, 59, 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 400,-- vorgeschrieben.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Anmeldung von XXXX zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits festgehalten, dass die Behörde berechtigt sei, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen werde, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (VwGH vom 22.07.2013, Zl. 2012/08/0033), dies sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2010/08/0237). XXXX sei bei der Herstellung eines Kleides an einer Nähmaschine arbeitend angetroffen worden und der Beschwerdeführer habe das Vorliegen eines Dienstverhältnisses bestätigt.

Beitragszuschläge können gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet werde. Der Beitragszuschlag setze sich gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung (EUR 500,-- je Dienstnehmer) und den Prüfeinsatz (EUR 800,--) pauschal abgegolten würden. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen könne der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag auf für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,-- herabgesetzt werden. Im gegenständlichen Fall liege eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, weshalb die belangte Behörde von der Verhängung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung abgesehen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400,-- herabgesetzt habe. Ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund liege nicht vor.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.06.2015 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass Herr XXXX am 23.09.2015 ins Geschäftslokal des Beschwerdeführers gekommen sei und um eine Arbeitsstelle als Schneidergehilfe angesucht habe. Der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, dass er auf Probe beginnen könne und habe anschließend versucht, seinen Buchhalter anzurufen, damit dieser eine Anmeldung durchführe. Dieser sei jedoch nicht erreichbar gewesen. Auch am nächsten Morgen habe der Beschwerdeführer erfolglos versucht, den Buchhalter zu erreichen. Erst nach der Kontrolle am 24.09.2015 sei der Buchhalter des Beschwerdeführers in seine Kanzlei gekommen. Der Beschwerdeführer habe nie die Absicht gehabt, einen Schwarzarbeiter bei sich arbeiten zu lassen und sei dies in allen seinen Geschäftsjahren nie vorgekommen. Es sei ein "blöder Zufall" gewesen, weshalb er um Aufhebung des verhängten Beitragszuschlages ersuche.

4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.06.2015 teilte diese dem Beschwerdeführer mit, dass der Beschwerde keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen würde, und kein Begehren zu entnehmen sei und gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit die Beschwerde diesbezüglich innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu vervollständigen.

5. Am 24.09.2015 langte eine Mitteilung des Magistrats der Stadt Wien bei der Wiener Gebietskrankenkasse ein, wonach der Beschwerdeführer mit Strafbescheid vom 03.08.2015 wegen der gegenständlichen Übertretung rechtskräftig mit EUR 910,-- bestraft wurde.

5. Am 29.10.2015 legte die belangte Behörde - ohne Durchführung eines Beschwerdevorverfahrens - den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 24.09.2014 um 09:50 Uhr fand im Geschäft des Beschwerdeführers an der Adresse 1220 Wien, Siegesplatz 22a, eine routinemäßige Kontrolle durch Organe der belangten Behörde statt.

Im Zuge dieser Kontrolle wurde der afghanische Staatsangehörige XXXX beim Herstellen eines Kleides für den Beschwerdeführer arbeitend an einer Nähmaschine angetroffen, ohne dass er zur Sozialversicherung angemeldet war.

Die Anmeldung wurde im Rahmen der Kontrolle durch Mitarbeiter der belangten Behörde durchgeführt.

Es handelt sich hierbei um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Wiener Gebietskrankenkasse.

Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei und unstrittig. Die Dienstnehmereigenschaft und die verspätete Anmeldung von XXXX ergeben sich eindeutig aus dem im Akt befindlichen Erhebungsbericht der belangten Behörde und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten; die Dienstnehmereigenschaft wurde vom Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 24.09.2014 bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Wiener Gebietskrankenkasse.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterIn, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die darin genannten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entschieden wird und zudem im Hinblick auf die Vorfrage der Dienstnehmereigenschaft kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde (1) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, (2) die Bezeichnung der belangten Behörde,

(3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, (4) das Begehren sowie (5) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erfüllt die vorliegende Beschwerde die Anforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG, das Begehren ist die Aufhebung des verhängten Beitragszuschlages und der Beschwerdeführer legte dar, weshalb seiner Meinung nach die Verhängung des Beitragszuschlages zu Unrecht erfolgte. Eine Verbesserung der Beschwerde war daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Dazu zählen Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Ziffer 1).

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €.

Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden.

In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

3.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das folgendes:

3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.04.2011, 2010/08/0091, ausgesprochen, dass wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (siehe auch VwGH 13.11.2013, 2011/08/0153).

Im gegenständlichen Fall war XXXX für den Beschwerdeführer als Näher tätig, weshalb von einem Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn auszugehen war. Von einem solchen geht auch der Beschwerdeführer aus, der die Anmeldung von XXXX bereits einen Tag vor der Kontrolle durch seinen Buchhalter veranlassen wollte. Die Dienstnehmereigenschaft wurde im gesamten Verfahren nicht vom Beschwerdeführer angezweifelt.

Dass der Beschwerdeführer die Anmeldung von XXXX trotz Arbeitsaufnahme am 23.09.2014 an den zuständigen Krankenversicherungsträger nicht vor Arbeitsantritt übermittelte, wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten.

Der Beschwerdeführer brachte jedoch vor, dass er seinen Buchhalter am Tag des Beginns der Tätigkeit von XXXX und noch vor der Kontrolle durch die belangte Behörde wegen der Anmeldung kontaktieren habe wollen, diesen jedoch wegen Abwesenheit nicht erreichen habe können und dass es sich um eine erstmalige verspätete Anmeldung handeln würde.

Dem ist entgegen zu halten, dass die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers nicht näher zu untersuchen ist.

Da in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 Abs. 1 ASVG (vgl. ua VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist daher nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. auch VwGH 29.04.2015, 2013/08/0141; VwGH 31. 07.2014, Ro 2014/08/0008 mwN).

Dienstgeber haben für die Erstattung der erforderlichen Anmeldungen selbst Sorge zu tragen. Der VwGH hat ausgesprochen, dass Dienstgeber, die eine Organisationsstruktur schaffen, die die kurzfristige Aufnahme von neuen Dienstnehmern vorsieht, auch entsprechende Vorkehrungen treffen müssen, diese Dienstnehmer auch rechtzeitig anzumelden (VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).

Es ist daher im vorliegenden Fall nicht relevant, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Kontrolle versucht hat, die Anmeldung über seinen Buchhalter durchzuführen. Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, weshalb es ihm - nachdem er seinen Buchhalter telefonisch nicht erreichen konnte - nicht möglich gewesen sein soll, selber eine telefonische Mindestangaben-Anmeldung gemäß § 41 Abs. 4 Z 3 ASVG vorzunehmen.

Im Beschwerdefall war die Meldung des Dienstnehmers im Kontrollzeitpunkt noch nicht vorgenommen, weshalb der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG eindeutig erfüllt ist.

Der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG stellt eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar (VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0228, mit Verweis auf VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2009/08/0091).

3.2.2. § 113 Abs. 2 ASVG normiert hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages gemäß Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG, dass sich dieser aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Da dem verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG eine Betretung im Sinne des § 111a ASVG unmittelbar vorangegangen ist, kommen die oben genannten pauschalen Teilbeträge zur Anwendung.

Gemäß VwGH handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nach § 113 Abs. 1 ASVG nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (VwGH vom 16.01.2005, Zl. 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung (vgl. VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390; VwGH 02.05.2012, 2010/08/0192; VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218). Eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages kommt nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.

"Unbedeutende Folgen" liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war, siehe zuletzt VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228).

Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2013, 2011/08/0099) ist bei verspäteter Anmeldung von mehr als zwei gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern nicht mehr von unbedeutenden Folgen auszugehen.

Aufgrund der Erstmaligkeit des Meldeverstoßes und der fehlenden Anmeldung von lediglich einem Dienstnehmer ging bereits die belangte Behörde im gegenständlichen Fall von einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen aus, weshalb von der Verhängung eines Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung abgesehen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400,-- herabgesetzt wurde.

Dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG vorliegt, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und es ist ein solcher auch nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, welche Vorkehrungen von ihm getroffen wurden, welche die Aufnahme einer Beschäftigung durch einen neuen Dienstnehmer ohne vorherige Meldung zur Pflichtversicherung verhindern könnten (VwGH 11.12.2013, 2011/08/0154 mit Verweis auf VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218).

Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe nicht die Möglichkeit gehabt, den Dienstnehmer vor Tätigkeitsbeginn zur Pflichtversicherung anzumelden, ist nicht geeignet, einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall iSd § 113 Abs. 2 ASVG aufzuzeigen. Gemäß § 41 Abs. 4 Z 3 ASVG kann die Mindestmeldung auch ohne weiteren Aufwand telefonisch erstattet werden und ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zumindest möglich gewesen sein soll, vor Ort eine telefonische Mindestangaben-Meldung vorzunehmen (siehe dazu VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Verweis auf VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077). Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzutun, aus welchen Gründen die rechtzeitige Meldung des Dienstnehmers nicht möglich gewesen ist (siehe auch VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246, wo ausgesprochen wurde, dass durch die Delegierung [an die Sekretärin, an das Lohnbüro] eine verspätete Anmeldung geradezu vorhersehbar sei).

Der Umstand, dass das Beschäftigungsverhältnis nur kurz angedauert hat, stellt keinen Grund dar, der iSd § 113 Abs. 2 ASVG besonders berücksichtigungswürdig wäre (siehe VwGH 03.12.2013, 2012/08/0026). Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners kommt es nach § 113 Abs. 2 ASVG idgF bei der Bemessung des Beitragszuschlags nicht an (vgl. VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246; VwGH 14.03.2013, 2012/08/0125).

Die belangte Behörde hat daher zu Recht davon Abstand genommen, die Teilbeträge des Beitragszuschlags iSd § 113 Abs. 2 ASVG ganz entfallen zu lassen. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und war abzuweisen.

3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.

Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte (entspricht der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 67d AVG, siehe dazu Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt); den behördlichen Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sie erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.2. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 ASVG beziehungsweise zu § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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