L511 2014093-2•BVwG L511 2014093-2
L511 2014093-2Bundesverwaltungsgericht11.12.2015
Beitragszuschlag, Dienstverhältnis, Meldepflicht
L511 2014093-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. CERVINKA, gegen den Bescheid der Salzburger
Gebietskrankenkasse vom 21.07.2015, DG-Kontonummer: XXXX , Zahl:
XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 21.07.2015, Beitragskontonummer XXXX , Zahl:
XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Zur Vorgeschichte und hinsichtlich des bisherigen Sachverhalts wird auf das den Verfahrensparteien im Dezember 2014 zugestellte und im RIS veröffentlichte hg. Erkenntnis vom 04.12.2014, GZ L511 2014093-1/2E, verwiesen.
1.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht [BVwG] behob mit dem zitierten Erkenntnis den zugrunde liegenden Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die SGKK zurück. Im Wesentlichen wies das BVwG darauf hin, dass die Vorfrage, ob tatsächlich Dienstverhältnisse vorlagen, nicht ausreichend ermittelt worden war, und für das Verfahren wesentliche Aktenteile im Akt erwähnt, aber nicht enthalten waren.
2.1. Die SGKK fügte dem Akt die fehlenden Aktenteile bei und veranlasste eine GPLA bei der Beschwerdeführerin (Ordnungszahl des hg. Beschwerdeverfahrensaktes [OZ] 2/7), im Zuge derer die Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Verfahren vom GPLA-Prüfer einvernommen wurde (fortlaufende Seite des elektronisch übermittelten eingescannten Verwaltungsaktes [AS] 29-34).
2.2. Mit Bescheid vom 21.07.2015, Zahl: XXXX , zugestellt am 22.07.2015 (AS 20), verpflichtete die SGKK die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG aufgrund der Meldepflichtverletzung gemäß § 113 Abs. 2 iVm § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG einen Beitragszuschlag in der gemäß § 113 Abs. 2 ASVG gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 2.300,00 umgehend an die SGKK zu entrichten. Die Verpflichtung wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs. 1,111 Abs. 1,111a sowie 113 ASVG ausgesprochen (AS 21-28).
2.2.1. Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich, dass der Beitragszuschlag verhängt wurde, weil die Herren XXXX am 29.04.2014 um 11:15 Uhr im Betrieb (Pension) der Beschwerdeführerin im Zuge einer Kontrolle des Finanzamtes XXXX , Team Finanzpolizei, im Betrieb bei Renovierungsarbeiten betreten worden seien, ohne rechtmäßig zur österreichischen Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein und ohne Entsendedokumente (insbesondere A1-Entsendebescheinigungen) vorweisen zu können.
2.3. Mit Schriftsatz vom 19.08.2015, Poststempel vom 19.08.2015, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid der SGKK (AS 1-19).
2.3.1. Darin bringt sie im Wesentlichen vor, dass die drei Personen selbständige Gewerbetreibende seien, und mit ihnen die Renovierung von vier Gästezimmern in Form eines Werkvertrages vereinbart worden sei.
2.4. Die SGKK übermittelte am 16.10.2015 (sic!) dem BVwG den Verwaltungsakt samt Beschwerde in elektronischer Form (OZ 2/1 bis 2/5) und nahm in einem extra Schreiben zur Beschwerde Stellung.
2.4.1. Darin führt die SGKK im Wesentlichen aus, es sei kein Werk gegeben, die Gewerbeberechtigung der Arbeiter irrelevant und "die Innehabung derselben sei Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung, der zur Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse diene (BMASK 18.04.2012, 426084/0001-II/A/3/2011; VwGH 18.02.2009, 2007/08/0041, 23.04.2013, 2013/09/0036)".
2.5. Die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin übermittelte dem BVwG am 01.12.2015 die Strafverhandlungsschrift des LVwG Salzburg vom 27.10.2015 (OZ 2/6) und am 03.12.2015 die bisher im Akt befindlichen Dokumentenkopien in lesbarer Form, sowie die Unterlagen der GPLA vom März/April 2015 (OZ 2/7).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
ad A) Ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin ist die Betreiberin einer Gästepension. Für die Renovierung von vier Gästezimmern in ihrer Pension beauftragte sie die Gewerbetreibenden XXXX [JM], XXXX [JD] und XXXX
[ID].
1.1.1. ID verfügt über deutsche Gewerbeberechtigungen für "Holz- und Bautenschutz" sowie "Einbau von genormten Baufertigteilen", welche die Montage von Rigips, vorgefertigten Bauelementen, und auch Trockenbau beinhaltet. JM und JD verfügen beide über eine im Zentralen Gewerberegister der Republik Polen eingetragene Gewerbeberechtigung für den Wirtschaftszweig "43.33Z - Fußbodenverlegen, Tapezieren, Wandbekleiden".
1.2. Im Zuge der Renovierungsarbeiten wurde jeweils das gesamte Bad neu verfliest, verfugt und silikoniert und neue Lampen montiert, sowie im Gästezimmer die Decken mit Rigips verkleidet und der Teppichboden durch einen Vinylboden ersetzt. Die Fliesen, Duschen, Waschbecken, Toiletten, Vinylböden und Rigipsplatten sowie Kleber, Silikon und Rohre wurden von der Beschwerdeführerin gekauft. Das Werkzeug und sonstige Hilfsmaterial wurde von den Arbeitern gestellt.
1.3. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gaben den drei Arbeitern zu Beginn der Arbeiten bekannt, was genau zu renovieren sei, und vereinbarten als Fertigstellungstermin den 20.05.2015. Der Fortschritt der Renovierungsarbeiten wurde vom Ehemann der Beschwerdeführerin gelegentlich kontrolliert. Die Arbeitszeiten wurden von den Arbeitern selbst bestimmt, wobei fast täglich von Montag bis Samstag, von 07:00 - 16:00 Uhr (inkl. Mittagspause) gearbeitet wurde. Für die Arbeiten wurde (mündlich) ein Stundensatz von EUR 18,00 vereinbart, zahlbar nach Fertigstellung der Renovierungsarbeiten, sowie freie Kost und Logis für die Dauer der Arbeiten. Nach Abschluss der Arbeiten stellten die drei Arbeiter jeweils eine eigene Rechnung, in Summe über einen Gesamtbetrag von EUR 6.000,00.
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 2/4).
2.2. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG folgende Unterlagen herangezogen:
Bescheid der SGKK
Beschwerde der Beschwerdeführerin
Niederschrift mit der Beschwerdeführerin (AS 74-78 [=58-62])
Weitgehend unleserliche Kopien aus der Anzeige der Finanzpolizei (AS 47-57)
von der Beschwerdeführerin vorgelegte Rechnungen (AS 44-46)
Straferkenntnis der BH Zell am See vom 09.03.2015, den selben Sachverhalt (die Betretung vom 29.04.2014) betreffend (AS 35-43)
Kopien der übersetzten Gewerbeberechtigungen (OZ 2/7)
Strafverhandlungsschrift des LVwG vom 27.10.2015, den selben Sachverhalt (die Betretung vom 29.04.2015) betreffend (OZ 2/6)
2.3. Die getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen beruhen auf den im Akt einliegenden Unterlagen, stimmen mit jenen im Bescheid von der SGKK festgestellten überein und werden auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
2.3.1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich auch aus der mittlerweile vorliegende Strafverhandlungsschrift des LVwG, im Zuge derer sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann als Zeuge sowie die durchführenden Mitarbeiter der Finanzpolizei als Zeugen einvernommen worden sind, keine Hinweise darauf ergeben, dass der festgestellte Sachverhalt nicht richtig wäre (OZ 2/6).
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).
3.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
3.1.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, da der zu Grunde liegende Sachverhalt im Verwaltungsverfahren unstrittig blieb und weder ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien.
4.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).
4.2. Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) [Dienstgeber, sonstige nach § 36 meldepflichtige Personen (Stellen) oder bevollmächtigte Personen nach § 35 Abs. 3] Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z2) oder das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde (Z3) oder ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde (Z4). Gemäß Abs. 2 leg. cit. setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
4.2.1. Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn - wie gegenständlich - bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010).
4.3. zur Vorfrage des Vorliegens einer Dienstnehmereigenschaft
4.3.1. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
4.3.1.1. Im Hinblick auf die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit, wobei letztere bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge der ersteren ist (VwGH 31.07.2014, 2013/08/0247 uHa 02.12.2013, 2013/08/0191), geht der VwGH davon aus, das unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse sind, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände, etwa die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit, dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erst wenn im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit erlaubt, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (VwGH 26.08.2014, 2012/08/0100).
4.3.2. Gegenständlich gab die Beschwerdeführerin den Auftrag in vier Gästezimmern die Bäder mit den bereitgestellten Fliesen, Waschbecken und Duschen zu erneuern, sowie die Zimmerdecken mit dem bereitgestellten Rigips zu versehen, und die neuen Böden in den Zimmern zu verlegen.
4.3.2.1. Einleitend führte die SGKK dazu aus, dass die drei Arbeiter einfache, manuelle Dienstleistungen erbracht haben, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG hindeuten. Dabei lässt die SGKK jedoch außer Acht, dass dies der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu Folge nur dann der Fall ist, wenn eine Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - siehe dazu weiter unten - gegeben ist (VwGH 24.04.2014, 2012/08/0081 mwN).
4.3.3. Die SGKK stützt sich sodann bei ihrer Beurteilung, dass die Renovierungsarbeiten in einem Dienstverhältnis durchgeführt wurden, im Wesentlichen darauf, dass die Arbeiter an den Arbeitsort gebunden waren, ein Stundensatz vereinbart gewesen sei und dass auf Grund der Auslastung in den 3 Wochen der Renovierung und der mangelnden Deutschkenntnisse der Herrn J eine Tätigkeit für andere Auftraggeber nicht möglich gewesen wäre. Darüber hinaus sei das Arbeitsmaterial von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden und diese habe die Tätigkeit kontrolliert.
4.3.3.1. Im Hinblick auf die Kontrolle der Tätigkeit der Arbeiter durch die Beschwerdeführerin und ihren Mann, welche für die SGKK ein (weiteres) Indiz für die Dienstnehmereigenschaft darstellt, ist zunächst zu beachten, dass nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines Anderen die Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge haben muss, denn auch der Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, wird sich in aller Regel bezüglich seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers verpflichten müssen, ohne hiedurch allerdings seine Selbständigkeit zu verlieren (vgl. etwa VwGH 28.05.2009, 2007/15/0163).
Dem bereits von der SGKK festgestellten Sachverhalt, dem sich das BVwG angeschlossen hat, ist aber nicht zu entnehmen, dass diese Kontrollen über das sachliche Weisungsrecht, welches auf den Arbeitserfolg gerichtet ist, hinausgingen. Persönliche Weisungen, die auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet sind, ergeben sich aus dem festgestellten Sachverhalt hingegen nicht.
4.3.3.2. Zur Bindung an den Arbeitsort ist auszuführen, dass dieser bei Renovierungsarbeiten dort liegt, wo diese Arbeiten durchzuführen sind und daher als unterscheidungskräftiges Merkmal nicht herangezogen werden kann, da er durch die Natur der Sache bestimmt ist (vgl. VwGH 14.03.2013, 2010/08/0229).
4.3.3.3. Es handelte sich auch nicht um eine kontinuierliche Leistungserbringung, die auf ein Dauerschuldverhältnis hindeuten würde, sondern um einen klar abgegrenzten in der Zwischensaison im Zeitraum von 3 Wochen durchzuführenden Auftrag. Soweit die SGKK ausführt, die Arbeiter seien in diesen 3 Wochen so eingespannt gewesen, dass zusätzliche Aufträge nicht möglich gewesen wären, ist dem zu entgegnen, dass ein Unternehmer seine Selbständigkeit nicht bereits dadurch verliert, dass er einen abgegrenzten Auftrag nach dem anderen abarbeitet. Es ist für die Selbständigkeit nicht notwendig, dass ein Unternehmer immer mindestens zwei Aufträge gleichzeitig erfüllen müsste.
4.3.3.4. Zum vereinbarten Stundensatz - wobei sich aus dem Sachverhalt ergibt, dass ein Pauschalbetrag von EUR 6.000,00 zur Zahlung kam und nicht exakt nach Stunden abgerechnet wurde - ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof darin zwar ein Indiz für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft sieht (28.05.2009, 2007/15/0163), die Art des Entgelts und der Entgeltleistung an und für sich jedoch als nicht aussagekräftiges Merkmal betrachtet (VwGH 31.07.2014, 2012/08/0253 uHa 16.03.2011, 2008/08/0153). Für die Beurteilung eines Dienstverhältnisses ist daher die Form des Entgelts erst dann heranzuziehen, wenn die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit erlaubt.
4.3.3.5. Im Hinblick auf das von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellte Arbeitsmaterial ist auszuführen, dass die SGKK in diesem Zusammenhang verkennt, dass es sich dabei tatsächlich um Arbeitsmaterial handelt und nicht um Betriebsmittel. Das Arbeitsmaterial ist Gegenstand der Arbeit und wird von jedem Gewerbebetrieb direkt an den Kunden weiterverrechnet. Die für die Durchführung der Umbauarbeiten wesentlichen Betriebsmittel, Werkzeug und Hilfsmaterial, wurden (was die Mitarbeiter der Finanzpolizei in den Einvernahmen vor dem LVwG bestätigt haben) von den Arbeitern selbst beigebracht.
4.3.4. Bei der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits kommt es neben der persönlichen und der regelmäßig damit verbundenen wirtschaftlichen Abhängigkeit aber auch auf die Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers an (VwGH 24.04.2014, 2012/08/0081; 14.02.2013 2011/08/0391 unter Hinweis auf GRS 17.01.1995, 93/08/0092, RS 3).
4.3.4.1. Gegenständlich fehlt es nach Ansicht des BVwG (auch) an der Eingliederung der drei Arbeiter in den Betrieb der Beschwerdeführerin. Diese führt einen Beherbergungsbetrieb, der zum Zeitpunkt der Renovierung darüber hinaus saisonbedingt geschlossen war. Für in ihrem Betrieb durchzuführende Renovierungsarbeiten hat sie - zumal sie kein diesbezügliches Unternehmen führt - ein anderes Unternehmen beauftragt. Die nach der Rechtsprechung entscheidende Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Unternehmens wird durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck des Unternehmens verwirklicht wird (VwGH 17.05.2006, 2001/14/0158 uHa VwGH VS 10.11.2004, 2003/13/0018). Dies ist jedoch hier keineswegs gegeben. Zunächst war die Tätigkeit nicht auf Dauer ausgelegt, sondern sollte eben gerade in der saisonbedingten Schließung erledigt sein, die Tätigkeit diente darüber hinaus auch nicht dem unmittelbaren Unternehmenszweck der Beschwerdeführerin, sondern dem Erhalt der Substanz ihres Unternehmens. Aus Sicht des BVwG hat daher keine Integration der Arbeiter in den Beherbergungsbetrieb der Beschwerdeführerin stattgefunden (vgl. dazu etwa VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024 mHa 03.11.2013, 2013/08/0146).
4.3.5. Zusammengefasst ergibt die iSd § 4 Abs. 2 ASVG vorgenommene Abwägung aller Umstände - die drei Arbeiter waren keinen persönlichen Weisungen im Hinblick auf die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten unterworfen, die durchgeführten Renovierungsarbeiten waren auf einen kurzen Zeitraum begrenzt, die Betriebsmittel wurden von den Arbeitern beigebracht und sie waren nicht in den Beherbergungsbetrieb der Beschwerdeführerin integriert - der vorliegenden Beschäftigungen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen, dass bei den durchgeführten Renovierungsarbeiten die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
4.3.5.1. Auch das Vorliegen einer Beschäftigung der drei Erwerbstätigen als freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG wäre zu verneinen, weil die Erbringung ihrer Dienstleistungen nicht wie bereits dargelegt für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches erfolgte (vgl. VwGH 24.04.2014, 2012/08/0081; 13.11.2013, 2013/08/0146).
4.3.6. Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf die mehrfache Erwähnung der fehlenden A1-Entsendebescheinigungen im Bescheid der SGKK festzuhalten, dass vor dem festgestellten Hintergrund - Vorliegen von selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit durch die Gewerbetreibenden persönlich - keine Entsendung, sondern ein "Herüberarbeiten über die Grenze" vorliegt.
4.3.6.1. Ergänzend ist darüber hinaus im Hinblick auf die, dem Bescheid offenbar als Grundannahme dienende, Ansicht der SGKK, "die Innehabung der Gewerbeberechtigung sei Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung, der zur Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse diene (BMASK 18.04.2012, 426084/0001-II/A/3/2011; VwGH 18.02.2009, 2007/08/0041, 23.04.2013, 2013/09/0036)", auszuführen, dass (soweit überblickbar) die gesamte diesbezügliche Rechtsprechung auf Sachverhalten basiert, in denen ein Betrieb, dessen Geschäftszweck die durchgeführte Dienstleistung bzw. im Fall von durchgeführten Hilfstätigkeiten, dessen Geschäftszweck die übergeordnete Dienstleistung ist, gerade diese durchgeführte Dienstleistung über vermeintliche Subunternehmer durchführen ließ. Konkret etwa ein Bauunternehmen, das das Verspachteln, oder ein Installateur, der das Fliesenlegen auslagert. Das dies gegenständlich der Fall wäre, lässt sich dem Sachverhalt jedoch nicht entnehmen.
4.4. Zum gegenständlichen Verfahren
4.4.1. Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
4.4.2. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Arbeiter ID, JD und JM von 23.04.2014 bis Mitte Mai 2014, somit auch zum Betretungszeitpunkt am 29.04.2014, im Betrieb der Beschwerdeführerin Umbauarbeiten durchgeführt haben und dabei nicht zur Pflichtversicherung angemeldet waren.
4.4.2.1. Da sich aus den obigen Ausführungen jedoch ergibt, dass zum Betretungszeitpunkt keine Dienstverhältnisse bestanden, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG nicht vor, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben ist.
4.4.2.2. Die ersatzlose Behebung des Bescheides hat gegenständliche zur Folge, dass die SGKK über den Verfahrensgegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf (VwGH 29.04.2015, 2012/05/0152 uHa Stammrechtssatz 21.02.2014, 2013/06/0159).
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Die gegenständliche Beurteilung der Vorfrage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses erfolgte anhand der unter Punkt II.4.3. wiedergegebenen einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich gegenständlich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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