G304 2014675-1•BVwG G304 2014675-1
G304 2014675-1Bundesverwaltungsgericht11.12.2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G304 2014675-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Rudolf KRAVANJA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 13.10.2014, OB:
XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 21.02.2013 beim Bundessozialamt, Landesstelle Steiermark, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein.
Unter einem legte der BF folgende Unterlagen/Dokumente vor:
Meldebestätigung
Befund Dr. XXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 21.12.2012
Orthopädischer Abschlussbericht XXXX vom 19.03.2013
2. Im Rahmen des seitens des Bundessozialamtes durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 08.04.2013, wird aufgrund der am selben Tag erfolgten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Hochgradig eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Schultergelenk (Gebrauchsarm) (oberer Richtsatz entsprechend höhergradiger Funktionseinschränkung einseitig)
40
2
Stattgehabte Gehirnblutung 2003 mit Restsymptomatik (1 Stufe über unterem Richtsatzwert entsprechend der Restsymptomatik wie Konzentrationsstörung sowie affektive Störung - Unruhe, Nervosität)
20
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung (im Folgenden: GdB) wurde ausgeführt, dass der GdB der führenden GS1 vom GdB der GS2 aufgrund wechselseitig neg. Leidensbeeinflussung um 1 Stufe weiter angehoben werde, sodass ein GdB von 50 v. H. bestehe.
Gleichzeitig wurde im ärztlichen Gutachten festgehalten, dass eine Nachuntersuchung im April 2014 zu erfolgen habe weil durch weitere physikalische Maßnahmen und/oder operative Eingriffe eine Besserungsmöglichkeit und somit eine Einschätzung unter 50 % wahrscheinlich sei.
4. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 19.04.2013, VN:
1201091265-309/13-ST5, wurde festgestellt, dass der BF ab 21.02.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 v. H. festgestellt.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten einer ärztlichen Sachverständigen zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt wurde. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 50 v. H.
5. Im Rahmen der vorgeschriebenen ärztlichen Nachuntersuchung (im Folgenden: NU) wurde seitens des nunmehrigen Sozialministeriumsservices (im Folgenden: belangte Behörde) erneut ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 26.05.2014, wird aufgrund der am selben Tag erfolgten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Mittelgradige Funktionseinschränkung rechte Schulter (fixer Richtsatzwert entsprechend mittlerer Funktionseinschränkung in einem Schultergelenk - 2 Stufen geringer zu VGA)
20
2
Stattgehabte Gehirnblutung 2003 mit Restsymptomatik (1 Stufe über unterem Richtsatzwert entsprechend der Restsymptomatik wie Konzentrationsstörung sowie affektive Störung - Unruhe, Nervosität - idem zu VGA)
20
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Begründend für den GdB wurde
ausgeführt, dass der GdB der führenden GS1 vom GdB der GS2 um 1 Stufe wegen wechselseitig neg. Leidensbeeinflussung angehoben werde, sodass ein Gesamt GdB von 30 v. H. bestehe.
Als Stellungnahme zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass GS1 um 2 Stufen geringer eingeschätzt worden sei und der Bewegungsumfang deutlich besser im Vergleich zum VGA nach erneuter operativer Sanierung 3/13 (bereits vor VGA, damals jedoch frisch operiert) wäre. Aktuell sei die Anteversion endgradig eingeschränkt sei, die Abduktion und die Retroversion wären mittelgradig eingeschränkt. Die restlichen Dimensionen hätten nur eine endgradige Funktionseinschränkung. Es erfolge die Einschätzung nach Funktionseinschränkung mittleren Grades in einem Schultergelenk mit einem fixen Richtsatzwert von 20. v. H.. Überkopfarbeiten mit Gewichtsbelastung seien erschwert, ebenso wie das nach hinten greifen. Die GS1 werde idem zum VGA eingeschätzt und hebe auch weiter an, sodass ein Gesamt GdB von 30 v. H. bestehe. Der Zustand wurde als Dauerzustand eingestuft.
6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.06.2014 wurde dem BF das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm das ärztliche Gutachten übermittelt. Dem BF wurde hierbei mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr gegeben seien. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben, sofern er mit dem Inhalt des ärztlichen Gutachtens nicht einverstanden sei.
7. Mit Stellungnahme vom 29.09.2014 brachte der BF Einwendungen gegen das ärztliche Gutachten vor.
Begründend wurde ausgeführt, dass eine neue Diagnoseeinschätzung von Dr. XXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, existiere.
Vorgelegt wurde unter einem ein Befundbericht von Dr. XXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 05.09.2014.
8. Infolge der seitens des BF erhobenen Einwendungen wurde mit Schreiben vom 29.09.2014 Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit einer neuerlichen Einschätzung unter Berücksichtigung der angeführten Einwendungen ersucht.
9. Im Rahmen des sodann erstellten Sachverständigengutachtens Dr. XXXX vom 07.10.2014 führte die begutachtende Ärztin wie folgt aus:
"Es bleibt bei der ursprünglichen Einschätzung der GS1:
Funktionseinschränkung mittleren Grades in 1 Schultergelenk: fixer
RSW nach EVO: 20 % (Definitionsgemäß Abd u Elev bis 90 ° mit Einschränkung der IR u AR)- der Patient weist sogar einen besseren Bewegungsumfang auf - um jedoch die verminderte Gewichtsbelastung/Kraft einzuschätzen, wird dennoch diese Position gewählt. Einzel- und Gesamteinschätzung bleiben also gleich."
10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2014 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gem. §§ 2, 3 und 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (im Folgenden: BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten einer ärztlichen Sachverständigen zur Feststellung des Ausmaßes des Grades der Behinderung eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30 v. H. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 26.05.2014 zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde und dem BF im Zuge des Parteiengehörs mit Schreiben vom 17.06.2014 bereits übermittelt worden sei. Er sei eingeladen worden, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Aufgrund der vom BF erhobenen Einwendungen im Zuge des Parteiengehörs habe eine abermalige Überprüfung durch eine ärztlichen Sachverständigen stattgefunden und habe diese festgestellt, dass sich keine Änderung des abgegebenen Gutachtens ergebe.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde.
Begründend wurde ausgeführt, dass ausschlaggebend für den ehemals mit 50 v. H. festgestellten Grad der Behinderung eine hochgradig eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Schultergelenk (Gebrauchsarm) und die Restsymptomatik einer stattgehabten Gehirnblutung im Jahr 2003 gewesen sei, wobei diesbezüglich nach wie vor eine Konzentrationsstörung sowie eine affektive Störung - Unruhe, Nervosität - gegeben sei. Er leide an diesem Zustand aufgrund eines erlittenen Arbeitsunfalles. Infolge eines Sturzes seien seine kurze Bizepssehne, seine Supraspinatus- Infraspinatus- und Subscapularissehne gerissen. Es seien zwei Operationen im Anschluss daran erforderlich gewesen. Die Gebrauchsfähigkeit seines rechten Armes sei zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben gewesen. Auch jetzt verhalte es sich so, dass die Gebrauchsfähigkeit seines rechten Armes hochgradig eingeschränkt sei. Hinzu komme noch, dass eine zunehmende Destabilisierung und Degeneration des Glenohumeralgelenkes bei zunehmender Abnutzung der SSP-Sehne bestünden. Auch stelle sich eine fortgreifende beginnende Omarthrose ein. Er nehme aufgrund massiver muskulärer Probleme ein ständiges Krachen im Schulterbereich wahr. Zusätzlich habe er zunehmend stärkere Beschwerden im linken Knie nach einem im Jahr 1988 erlittenen Motorradunfall und bereite ihm das Abbiegen des linken Knies massive Probleme. Auch arthrotische Beschwerden seien diesbezüglich bemerkbar. Festgehalten werde seinerseits, dass er keine Besserung seines Gesundheitszustandes wahrnehmen könne. Aus den oben angeführten Gründen beantrage er, dass er weiterhin zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz zähle und der Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit mindestens 50 % betrage.
Vorgelegt wurde erneut unter einem ein Befundbericht von Dr. XXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 05.09.2014.
12. Am 27.11.2014 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
13. Mit Schreiben des BVwG vom 03.12.2014, Zl. 304 2014675-1/3Z, wurde Dr. XXXX, Facharzt Orthopädie und orthopädische Chirurgie, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht.
Mit Schreiben des BVwG vom 03.12.2014, Zl. 304 304 2014675-1/3Z, wurde weiters der BF aufgefordert, sich am 08.01.2015, um 10.30 Uhr an einem unter einem genannten Ort zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.
14. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 10.01.2015, wird aufgrund der am 08.01.2015 erfolgten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
"Der Untersuchte leidet an einer Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes nach zwei vorangegangenen Operationen mit Refixationen der Rotatorenmanschette. Es ist eine mittelgradige funktionelle Einschränkung im rechten Schultergelenk objektivierbar. Zudem bestehen Restbeschwerden nach einer konservativ behandelten Gehirnblutung. Die einzelnen festgestellten Grade der Behinderung ergeben sich durch Zuordnung des Ausmaßes der einzelnen Gesundheitsstörungen zu den entsprechenden Positionen und Rahmensatzwerten der Einschätzungsverordnung. Zusammenfassend ergibt sich zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens anhand der vorliegenden Befunde unter Berücksichtigung der Anamnese, der subjektiven Beschwerden der Untersuchten, des klinischen Untersuchungsbefundes und der beigebrachten Befunde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 %. Der Gesamtgrad der Behinderung bildet sich aus der Gesundheitsstörung 1, welche durch die Gesundheitsstörungen 2 um 10 % angehoben wird, da eine wechselseitige negative Beeinflussung der betroffenen unterschiedlichen Körperregionen und Organsysteme besteht. Bei der Bildung des Gesamtwertes ist vom höchsten Teilansatz auszugehen und zu prüfen, inwieweit weitere maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen das Ausmaß der Gesamtauswirkung aller Behinderungen vergrößern, wobei Teilschritte von mindestens 10 % verwendet werden. Eine Addition der Einzelbehinderungsgrade ist grundsätzlich nicht vorzunehmen. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb ist möglich. Der Gesamtgrad der Behinderung besteht ab März 2013. Im Vergleich zum Gutachten des Sozialministeriums konnte keine Änderung des Befundes objektiviert werden."
15. Mit Verfügung vom 27.01.2015, Zl. G304 2014675-1/5Z, zugestellt am 02.06.2015, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Bis dato langte beim BVwG keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist österreichischer Staatsbürger. Der Grad der Behinderung des BF beträgt 30 %.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die Staatsbürgerschaft des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das seitens des BVwG eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 10.01.2015.
2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen Dr. XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf. In diesem Gutachten wird der Gesamtgrad der Behinderung nach persönlicher Untersuchung des BF und unter Berücksichtigung sämtlicher ins Verfahren eingebrachter medizinischer Beweismittel mit 30 v. H. festgesetzt. In dem Gutachten wird auf die Art und Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Ebenso wird in dem Gutachten schlüssig begründet, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten unverändert beibehalten wurde. So wurde auch objektiv nachvollziehbar dargelegt, dass sich jener daraus ergibt, dass die Gesundheitsstörung 1, daher eine Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes nach zwei vorangegangenen Operationen, die zu einer mittelgradigen funktionellen Einschränkung im rechten Schultergelenk geführt hat, durch die Gesundheitsstörung 2, daher die Restbeschwerden einer konservativ behandelten Gehirnblutung um 10 % angehoben wird, da eine wechselseitig negative Beeinflussung der betroffenen unterschiedlichen Körperregionen und Organsysteme besteht.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - im Folgenden: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."
Aufgrund des seitens des erkennenden Gerichts durchgeführten Ermittlungsverfahrens, konkret des seitens des BVwG eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ergab sich ein festgestellter Gesamtgrad der Behinderung des BF in Höhe von 30 v.H.
Der BF ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das BVwG folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des im gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des BF unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens vom 10.01.2015, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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