W195 2114635-1•BVwG W195 2114635-1
W195 2114635-1Bundesverwaltungsgericht10.12.2015
Antragsfristen, Beschwerdemängel, Geschäftsführung,<br/>Selbstverwaltungskörper, Verschulden, Verspätung, Vollmacht,<br/>Wiedereinsetzung, Zurückweisung
W195 2114635-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde der Bezirkskrankenhaus XXXX , ärztlicher Leiter und XXXX , Leiter der Abteilung für XXXX , vom XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom XXXX , ohne Geschäftszahl, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird, soweit sie im Namen der Bezirkskrankenhaus XXXX eingebracht wurde, zurückgewiesen; im Übrigen wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom XXXX behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Schreiben vom XXXX suchte der Leiter der XXXX , bei der Ausbildungskommission der Ärztekammer für Tirol um Zuerkennung von weiteren Ausbildungsstellen für XXXX an.
2. In weiterer Folge hielt der Leiter der XXXX der XXXX , in seinem mit XXXX an die Ärztekammer für XXXX datierten Schriftsatz fest, er sei nunmehr seitens des Ärztekammer für Tirol darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass alle ärztliche Direktoren mittels Schreiben der Ärztekammer für XXXX vom XXXX über die Ausdehnung der Frist für Genehmigungen von Ausbildungsstellen nach "altem Recht" bis XXXX informiert worden seien. Da ihn als zuständigem Abteilungsleiter bezüglich der Versäumung der Antragsfrist kein Verschulden treffe und es sich bei der Frist bis zum XXXX seines Erachtens um keine Fallfrist handle, ersuche er, das Ansuchen vom XXXX als rechtzeitig eingelangt zu beurteilen. Sollte seine Rechtsansicht unrichtig sei, stelle er das Begehren, sein Schreiben vom XXXX "als Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" zu qualifizieren. Er ersuche nochmals um Bewilligung weiterer Ausbildungsstellen. Sein Antrag sei "somit innerhalb der gesetzlichen Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, somit rechtsgültig und rechtswirksam".
Diesem Schriftsatz legte der Leiter der XXXX der XXXX ein Schreiben des ärztlichen Direktors der Bezirkskrankenhaus XXXX , bei, in welchem dieser bestätigte, dass er die Weiterleitung des Schreibens der Ärztekammer für XXXX über die Fristverlängerung für die Genehmigung von Ausbildungsstellen nach altem Recht vom 20.05.2015 übersehen habe. Das verspätete Ansuchen vom Leiter der XXXX liege alleine in seinem Verantwortungsbereich, es sei ihm dieses bekannt und unterstütze er dieses vollinhaltlich.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX ohne Geschäftszahl, wies die österreichische Ärztekammer "den am XXXX eingebrachten Antrag auf Zuerkennung von weiteren Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Facharzt im Sonderfach XXXX an der Abteilung für XXXX zurück". Dieser Bescheid wurde zugestellt an "Bezirkskrankenhaus XXXX ".
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass das Ansuchen des Leiters der XXXX , am XXXX verfasst und am XXXX bei der Ärztekammer für XXXX eingegangen sei. Nachdem der Antrag zweifelsfrei nach dem XXXX gestellt worden sei, sei das Ansuchen eindeutig zu spät eingebracht worden.
Bezüglich einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte die belangte Behörde nach Zitierung des § 71 AVG aus, dass weder ein unvorhergesehenes noch ein unabwendbares Ereignis vorliege. Der Leiter der XXXX sei seitens des ärztlichen Leiters lediglich nicht von dem Termin, bis zu welchem der Antrag zu stellen gewesen wäre, informiert worden.
4. Gegen den zitierten Bescheid erhob die "Bezirkskrankenhaus XXXX " gezeichnet von " XXXX " sowie " XXXX " mit Schriftsatz vom XXXX , welcher bei der Österreichischen Ärztekammer am XXXX einlangte, binnen offener Frist Beschwerde und begehrte, weitere Ausbildungsstellen für XXXX zu bewilligen.
In ihrer Beschwerde verwies die Bezirkskrankenhaus XXXX darauf, dass durch die große Anzahl von Nachrichten via E-Mail an den ärztlichen Leiter die Weiterleitung der Befristung für das Ansuchen um Zuerkennung von weiteren Ausbildungsstellen für XXXX übersehen worden sei. Aus diesem Grund sei das beschwerdeanhängige Ansuchen erst am XXXX seitens des zuständigen Leiters für XXXX gestellt worden. Der ärztliche Leiter sei überaus gewissenhaft sowie umsichtig und sei ihm in den vielen Jahren seiner ärztlichen Leitung kein derartiges Missgeschick passiert. Bei der unterbliebenen Weiterleitung handle es sich eindeutig um ein unvorhergesehenes Ereignis, welches die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertige.
5. Mit Schriftsatz vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX , legte die Österreichische Ärztekammer die Beschwerde samt den dazugehörenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. °In weiterer Folge lud das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde sowie die beiden Primarii, welche das Beschwerdeschreiben unterfertigten, zur Verhandlung am XXXX . Am XXXX teilte XXXX mittels Email dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er an der Verhandlung nicht teilnehmen werde, weil "da sich keine weiteren Argumente als bei der Beschwerde XXXX gegen den Bescheid der ÖAK vom XXXX mit der XXXX angeführt, ergeben haben".
7. °In Anbetracht der Sachlage erhob das Bundesverwaltungsgericht mittels aktuellen Auszug aus dem Firmenbuch vom XXXX , wer tatsächlich die Bezirkskrankenhaus XXXX vertritt. Diesem Auszug aus dem Firmenbuch zufolge ist XXXX die Geschäftsführerin der genannten Gesellschaft und vertritt die Gesellschaft alleine.
Nach einem Telefongespräch zwischen der Geschäftsführerin XXXX und dem Leiter der Gerichtsabteilung W XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes langte im Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben, datiert mit XXXX , ein, in welchem auszugsweise folgender Sachverhalt von XXXX dargelegt wird:
"Ich bin als Geschäftsführerin der Bezirkskrankenhaus XXXX alleinige Geschäftsführerin und damit einzig zeichnungsberechtigt.
Im gegenständlichen Fall ist der Bescheid der Ärztekammer an den XXXX ergangen.
Ich habe weder den Bescheid noch den Einspruch im Detail gesehen.
Da die Österreichische Ärztekammer immer direkt und ausschließlich mit XXXX kommuniziert, fühlte er sich für diese Angelegenheit auch zuständig und hat mich nur in aller Kürze informiert.
Es hat jedoch keine schriftliche oder mündliche Vollmacht als Legitimation für ein rechtsverbindliches Auftreten von XXXX gegeben."
8. °Am 09.12.2015 erfolgte die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Im Rahmen dieser Verhandlung, zu der eine Vertreterin der belangten Behörde sowie XXXX , samt einer Vollmacht, ausgestellt von " Bezirkskrankenhaus XXXX , XXXX ", erschienen, wurde der wesentliche Sachverhalt dargelegt und erörtert. Im Zuge dieser Verhandlung führte XXXX aus, dass drei bis vier Tage nach dem gestellten Ansuchen vom XXXX im Rahmen eines Telefongespräches mit XXXX von der Ärztekammer XXXX auf die Fristversäumnis hingewiesen worden war. Deshalb sei der Antrag vom XXXX verfasst und bei der Ärztekammer eingebracht worden.
Die Vertreterin der belangten Behörde konnte über Befragung in der Verhandlung letztlich nicht erklären, weshalb der in Beschwerde gezogene Bescheid der Österreichischen Ärztekammer an die "Bezirkskrankenhaus XXXX " gerichtet worden war; sie verwies jedoch auf den seinerzeitigen Antrag und die Personen, welche den Antrag unterfertigt hätten.
Danach erfolgte die Einvernahme der Zeugin XXXX , Mitarbeiterin der Ärztekammer XXXX . Diese führte die Informationstätigkeiten der Ärztekammer XXXX vor dem XXXX im Hinblick auf die geänderte Gesetzeslage aus. Des Weiteren sagte sie aus, dass das Ansuchen des Bezirkskrankenhauses XXXX am XXXX eingelangt sei. Unmittelbar nach Einlangen des Ansuchens, jedenfalls innerhalb der nächsten Tage, habe sie ein Telefonat mit XXXX geführt und diesem mitgeteilt, dass das Ansuchen verspätet sei. Am XXXX habe sie XXXX nochmals die seinerzeitigen Informationen zukommen lassen.
9. °Zusätzliche Sachverhaltserhebungen nach Schluss der Verhandlung erfolgten nicht.
10. °Beweis wurde somit erhoben durch die Vorlage des Verwaltungsaktes einschließlich des in Beschwerde gezogenen Bescheides, der Beschwerdeschrift sowie der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, insbesondere durch Befragung der Zeugin XXXX . In dieser Verhandlung wurden auch die vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beweise, namentlich ein aktueller Auszug aus dem Firmenbuch sowie die schriftliche Äußerung der Geschäftsführerin der Bezirkskrankenhaus XXXX vom XXXX , zur Kenntnis gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896 idF BGBl. I Nr. 40/2014 (in Folge: GOG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Zu A)
Im Zusammenhang mit dem die Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte festlegenden Art. 131 Abs. 2 B-VG lässt sich den Erläuternden Bemerkungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (1618 der Beilagen XXIV. GP, S. 15) entnehmen, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes daran anknüpft, ob "eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt (siehe Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 29 [35 ff])."
Bei der Österreichischen Ärztekammer handelt es sich um eine als "sonstiger Selbstverwaltungskörper" gemäß Art. 120a ff B-VG eingerichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die - in Angelegenheiten des eigenen und solche des übertragenen Wirkungsbereichs unterteilten - Aufgabenbereiche eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers müssen zur Beurteilung der Zuständigkeitsfrage jeweils getrennt geprüft werden. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers besteht - unabhängig davon, ob dieser im Vollziehungsbereich des Bundes oder eines Landes eingerichtet ist - keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches hängt die Zuständigkeit von der Weisungshierarchie ab. Ist der sonstige Selbstverwaltungskörper bei Besorgung dieser Angelegenheiten unmittelbar dem Bundesminister als zuständigem obersten Verwaltungsorgan iSd Art. 120b Abs. 2 B-VG oder einer besonderen Bundesbehörde unterstellt, liegt Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vor; ist das Weisungsrecht des Bundesministers hingegen durch Zwischenschaltung des Landeshauptmannes mediatisiert, so besteht eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder (vgl. Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verlag Österreich [2013], Rz. 18, 19 bzw. Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], S. 38).
Sollen Selbstverwaltungskörpern Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen werden, sind diese gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG vom Gesetz als Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen. Gemäß § 117c Abs. 1 Z 1 Ärztegesetz 1998 hat die Österreichische Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich "Verfahren betreffend ärztliche Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien gemäß §§ 6a Abs. 3 Z 2, 9, 10, 13 und 13a" durchzuführen.
Da somit im Ergebnis eine Angelegenheit der (unmittelbaren) Bundesverwaltung durch einen sonstigen Selbstverwaltungskörper im übertragenen Wirkungsbereich vollzogen wird, liegt eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vor.
2)°Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lauten die maßgeblichen Vorschriften auszugsweise:
Gemäß § 71 Abs 1 AVG ist - unter den in den Ziffern 1 und 2 angeführten Umständen - gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag einer Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
Gemäß § 71 Abs 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses erfolgen.
Gemäß § 71 Abs 3 AVG hat die Partei, im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
3)°Die vorliegende Beschwerde der "Bezirkskrankenhaus XXXX ", gezeichnet von XXXX und XXXX vom XXXX trägt zwar keine rechtsgültige Unterfertigung der Geschäftsführerin der genannten Gesellschaft, war aber auch keiner Verbesserung zuzuführen, weil diese Gesellschaft den angefochtenen Bescheid niemals erhalten hatte und durch den genannten Bescheid nicht unmittelbar rechtlich beschwert war. Darüber hinaus hat die Geschäftsführerin in Kenntnis des vorliegenden Verfahrens mit ihrer schriftlichen Eingabe vom XXXX auch kein Interesse am Eintritt in das Verfahren erkennen lassen, insbesondere auch nicht die ihr unbekannte Beschwerde gegen einen ihr unbekannten Bescheid legitimiert. Ein allfälliges Vollmachtsverhältnis liegt nicht vor und wurde auch nicht behauptet. Darüber hinaus hatte die Bezirkskrankenhaus XXXX zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens selber ein rechtsgültig unterfertigtes Ansuchen gestellt. Daher war die Beschwerde, soweit sie unzulässigerweise im Namen der Bezirkskrankenhaus XXXX erfolgte, zurückzuweisen.
4)°Jedoch ist die Beschwerde insoferne zulässig, als XXXX , an den der Bescheid der Ärztekammer Österreich vom XXXX adressiert war, die vorliegende Beschwerde unterfertigt hat.
Der angefochtene Bescheid weist den eingebrachten Antrag auf Zuerkennung von weiteren Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Facharzt im Sonderfach Unfallchirurgie an der Abteilung für XXXX des XXXX zurück. Dieser Spruch ist aus mehreren Gründen unzulässig und ersatzlos zu beheben:
Obwohl im Spruch des Bescheides kein Bezug auf die gestellte Wiedereinsetzung nach § 71 AVG erkennbar ist, jedoch inhaltlich den Antrag vom XXXX zurückweist, somit implizit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand akzeptiert, wird in der Begründung des Bescheides in wesentlichen Punkten auf die Wiedereinsetzung eingegangen. Dabei wird jedoch übersehen, dass die Wiedereinsetzung nach § 71 AVG jedenfalls nur bei genau beschrieben Sachverhalten zur Anwendung kommen kann. Das "Übersehen" eines Emails als unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis zu qualifizieren, wie dies die Beschwerdeführer versuchen zu argumentieren, ist nicht nachvollziehbar. Falls die gewöhnlich einlangende Menge an Emails für die ärztliche Leitung des Bezirkskrankenhauses XXXX nicht bewältigbar oder nicht überschaubar ist, deutet dies eher auf ein organisatorisches Problem hin als auf ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis, wie es etwa ein plötzlicher technischer IT-Ausfall oder die durch Massen-Emails hervorgerufene Sperre von Emailadressen (zB "Spam") sein könnte; beide letztgenannten exemplarischen Ereignisse wurden jedoch weder behauptet oder dargelegt. Aber selbst im Falle eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses hätte der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gemeinsam mit dem ursprünglichen Antrag gestellt werden müssen. Dies ist jedoch erst mit Schriftsatz vom XXXX erfolgt - deutlich später als der im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dargelegte Zeitpunkt, welcher sowohl vom Beschwerdeführer als auch der Zeugin übereinstimmend ausgeführt worden war. Diese hatten übereinstimmend und damit glaubwürdig ausgesagt, dass wenige Tage nach dem ursprünglich verspäteten Antrag vom XXXX spätestens jedoch am XXXX , die Tatsache der seinerzeit verspäteten Antragstellung auf Grund von telefonischen Kontakten zwischen den Beschwerdeführern und der Ärztekammer XXXX den Antragstellern bewusst gewesen sein musste. Somit war der Antrag auf Wiedereinsetzung vom XXXX verspätet eingebracht.
Eine "rückwirkende" Wiedereinsetzung, die von den Beschwerdeführern ebenfalls ins Treffen geführt wurde, ist der österreichischen Gesetzeslage unbekannt. Das Begehren im Schriftstück vom XXXX , das Schreiben vom XXXX "als Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu qualifizieren", geht somit ebenfalls ins Leere. Es sind die (aus Lehrbüchern bruchstückhaft abgeleiteten) Ausführungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Dennoch kommt der Beschwerde insoferne Berechtigung zu, als der Bescheid der Österreichischen Ärztekammer an einen wesentlichen Mangel leidet. Es gibt nämlich kein rechtsgültig gefertigtes Ansuchen der Bezirkskrankenhaus XXXX . Ein derartiges Ansuchen könnte nur von Seiten der einzeln zeichnungsberechtigten Geschäftsführerin gestellt werden, die jedoch ein derartiges Ansuchen nicht stellte; auch hat die Geschäftsführerin keine Vollmacht an die antragstellenden Primarärzte übertragen und wurde von diesen auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht klargestellt, keine derartige Vollmacht zu besitzen. Da somit kein rechtsgültig gestellter Antrag von Seiten der Bezirkskrankenhaus Schwaz Betriebsgesellschaft mbH vorliegt bzw. von der Österreichischen Ärztekammer auch keine Maßnahme ergriffen worden war, zu einem derartig rechtsgültigen Antrag zu gelangen - etwa durch Einholung einer entsprechenden Unterfertigung des Antrages, war somit über ein derartiges Ansuchen nicht abzusprechen; der Bescheid ist demgemäß ersatzlos zu beheben. Jedoch wäre das Bemühen um einen derartigen Antrag nach dem XXXX insoferne als aussichtslos zu bezeichnen, als auf Grund der gesetzlichen Bestimmung ein Ansuchen für die Genehmigung von Ausbildungsstellen nach "altem Recht" auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage nur bis zum XXXX möglich war.
Es ist davon auszugehen, dass die ansuchenden Primarärzte nicht rechtens für einzelne, autonome Abteilungen, etwa für die Abteilung für XXXX , eine Genehmigung für (zusätzliche) Ausbildungsstellen begehrten, haben doch diese Abteilungen keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ein derartiges Vorbringen wurde ebenfalls nicht vorgebracht oder behauptet, sodass diesbezüglich keine anderslautende Interpretation des Ansuchens seitens der Österreichischen Ärztekammer möglich war.
Es war deshalb der in Beschwerde gezogene Bescheid mangels (rechtskonformen und nicht verbesserungsfähigen) Ansuchens ersatzlos zu beheben. Auf Grund des Verfahrensganges wird bemerkt, dass die Bezirkskrankenhaus XXXX wohl klarere Regelungen hinsichtlich der Verwendung ihres Briefpapieres, ihrer Stempel und sonstiger nach außen hin wirkender Zeichen setzen sollte. Dies betrifft insbesondere die Handhabung von Unterfertigungen namens der "Bezirkskrankenhaus XXXX " durch Primarärzte, die dazu jedoch nicht befugt oder bevollmächtigt sind. Der Hinweis der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass bestimmte Vorgänge schon seit Jahren gleichartig gehandhabt werden, ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung dieser Sachverhalte, die auch von Seiten der Österreichischen Ärztekammer entsprechend zu beachten wären.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegenden Rechtsfragen betreffen sowohl die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch die rechtsgültige Vertretung einer Gesellschaft mit beschränkten Haftung durch einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer, einschließlich allfälliger Vollmachtsvertretungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.