BVwG W169 1430773-1

W169 1430773-1Bundesverwaltungsgericht10.12.2015

Regest

Glaubhaftmachung, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher<br/>Schutz, Übergangsbestimmungen, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W169 1430773-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W169.1430773.1.00

Spruch

W169 1430773-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2012, Zl. 12 15.636-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF. wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.10.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 29.10.2012 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aus dem Bundesstaat Haryana stamme und die Sprache Hindi in Wort und Schrift gut beherrsche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Hindus an. In seinem Heimatort habe er von 1998 bis 2010 die Grundschule besucht. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder XXXX ein starker Alkoholiker gewesen sei und der Beschwerdeführer nicht mehr mit ihm gemeinsam habe leben wollen. Das sei der einzige Grund, weshalb er einen Asylantrag stelle.

Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, wieder mit seinem Bruder zusammenleben zu müssen. Von staatlicher Seite habe er keine Sanktionen zu befürchten.

2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.11.2012 führte der Beschwerdeführer aus, dass er bis 2012 gearbeitet habe. Bei der Erstbefragung sei nicht protokolliert worden, dass er am linken Ohr verletzt und auch operiert worden sei. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er eine Freundin namens XXXX in Kurukshetra gehabt habe, die allerdings verheiratet gewesen sei. Er habe sie ein oder zwei Mal zu Hause besucht; einmal sei er von ihrem Mann "ertappt" worden. Am nächsten Tag am Abend sei der Beschwerdeführer von vier Männern mit einer Bierflasche auf seine linke Kopfseite und mit einem Metallstock auf sein linkes Schienbein geschlagen worden. Die Männer hätten auch eine Pistole bei sich gehabt. Er habe es geschafft, nach Hause zu flüchten. Dieser Vorfall habe sich vor etwa zwei Jahren ereignet, vermutlich im Winter 2010. Seine Familie habe Kenntnis vom Vorfall erlangt, da er geblutet habe. Sein Bruder sei der Meinung gewesen, er müsse Indien verlassen, da sonst die ganze Familie in Gefahr wäre. Es sei richtig, dass sein Bruder - wie bereits im Rahmen der Erstbefragung vorgebracht - Alkoholiker sei. Dieser habe ihn aus dem Haus hinaus geworfen, als er von dem Vorfall erfahren habe und würde auch sein Geld zurückverlangen, das er ihm für die Ausreise geliehen habe. Er habe sein Heimatland Anfang 2010 verlassen. Auf Vorhalt, dass er vorhin angegeben habe, bis 2012 gearbeitet zu haben, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies zuvor vielleicht irrtümlich gesagt habe. Er habe nach der Schule ca. ein bis zwei Monate gearbeitet und danach Vorbereitungen für die Ausreise getroffen. Bereits zwei Jahre zuvor habe er geplant, Indien zu verlassen. Er habe aber nicht ausreisen können, da der damalige Schlepper die Ausreise nicht organisieren habe können. Er habe damals ausreisen wollen, da er in Europa leben und sich eine bessere Zukunft aufbauen habe wollen. Für die Schleppung nach Europa habe er 350.000 bzw. 400.000 indische Rupien bezahlt. In seinem Herkunftsland habe er niemals Probleme mit der Polizei, dem Militär oder staatlichen Organen gehabt, auch habe er keine Probleme nicht aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit. Er habe nur Angst vor dem Ehemann der Frau, mit der er ein Verhältnis gehabt hätte.

Er habe keine Verwandten in Österreich.

Nach Erörterung von Länderfeststellungen zu Indien führte der Beschwerdeführer aus, dass dies "nur auf dem Papier schön zu lesen" sei, die Realität sehe in Indien ganz anders aus.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Selbst dann, wenn der von ihm geschilderte Vorfall wahr sein sollte, würde es sich um einen Fluchtgrund mit kriminellem Hintergrund handeln, dem keine vom Staat geduldete Gewalt zugrunde liege. Zudem könnte er sich den Bedrohungen durch Verlegung seines Wohnsitzes in andere Teile seines Heimatlandes entgehen. Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion habe er nach eigenen Angaben keine Probleme gehabt. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei nicht gegeben und stelle die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen unzulässigen Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er vor dem Bundesasylamt glaubhaft dargetan habe, dass er in seinem Herkunftsstaat einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei, vor der ihn die heimatstaatlichen Behörden nicht schützen könnten bzw. wollten und ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde. Das Bundesasylamt nehme eine falsche rechtliche Beurteilung vor und vermeine, sein Vorbringen sei nicht asylrelevant. Anschließend wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits vor dem Bundesasylamt getätigten Angaben zu seinem Fluchtgrund und führte aus, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, Feststellungen im Hinblick auf sein soziales, familiäres Netzwerk und seine finanzielle Situation in Indien zu treffen. Durch die Ausweisung drohe ihm eine Verletzung seiner Grundrechte, insbesondere von Art. 3 EMRK, weshalb eine Ausweisung nach Indien rechtswidrig wäre. Es werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, in der er seine Fluchtgründe umfassend darlegen und seine Glaubwürdigkeit beweisen könne.

5. Am 23.04.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie seines indischen Führerscheins und eine Bestätigung der Licensing Authority (MV) XXXX (Haryana) vom 05.03.2014.

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer zum Ergebnis der Beweisaufnahme Parteiengehör gewährt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

7. Am 11.07.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der ausgeführt wurde, dass die Länderberichte keine Informationen zu in seinem Fall maßgeblichen Verbrechen wegen Verletzung der Ehre enthalten würden. Ehrenmorde seien in Indien nach wie vor Praxis und in der Gesellschaft tief verankert. Verwiesen werde auf einen Zeitungsartikel vom 28.10.2010 in der Neuen Zürcher Zeitung. Seine Mutter habe in der Zwischenzeit eine Anzeige bei der Polizei gegen den ihn bedrohenden Mann eingebracht. Diese Anzeige werde er sobald wie möglich dem Gericht vorlegen. Da der Mann, der ihn bedroht habe, sehr reich sei und viel Einfluss habe, hätte ihn die Polizei bis heute nicht gefunden. Der Mann besitze viele Grundstücke und habe genug Leute, die ihm helfen würden. Vermutlich habe der Mann auch die Polizei bestochen. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass maskierte Männer zwei bis drei Mal nach ihm gefragt hätten, zuletzt im Dezember 2013. Sie wüssten, dass er sich in Österreich aufhielte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde ihm nicht offenstehen, da sein ganzer Besitz und seine Familie in seinem Heimatdorf seien und er außerhalb seines Heimatdorfes keine Verwandten und sonstigen Anknüpfungspunkte habe. Er müsse nach wie vor befürchten, Opfer eines Ehrenmordes zu werden.

Dem Schreiben beigelegt waren diverse Unterlagen (Zeitungsartikel Neue Zürcher Zeitung vom 28.06.2010 "Wenn Traditionen töten";

Schreiben des LKH Salzburg Uniklinikum vom 27.06.2014; Arztbericht der CED-Ambulanz des LKH Salzburg Uniklinikum vom 04.06.2014;

Entlassungsschein und vorläufiger Entlassungsbrief des LKH Salzburg Uniklinikum vom 22.05.2014; Rezept, ausgestellt vom LKH Salzburg Uniklinikum vom 23.12.2013; Situationsbericht der Krankenanstalt Rudolfstiftung Stadt Wien vom 25.12.2013; Patientenbrief der Krankenanstalt Rudolfstiftung Stadt Wien vom 24.12.2013; Ambulanzkarte des Barmherzige Brüder Krankenhaus Wien vom 24.06.2013 sowie vom 31.01.2013; Schreiben des Landesklinikum Wiener Neustadt vom 08.01.2013 und Befund vom 10.12.2012).

8. Mit E-Mail vom 16.09.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht diverse Unterlagen übermittelt (Eidesstattliche Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers samt Briefumschlag, eine Kopie der "Remicade Hinweiskarte für Patienten" sowie ein Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom 01.09.2014).

9. Mit Schreiben vom 21.01.2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht medizinische Unterlagen (vorläufiger Entlassungsbrief des LKH Salzburg Uniklinikums vom 08.10.2014, Entlassungsschein und Aufenthaltsbestätigung des LKH Salzburg Uniklinikum vom 09.10.2014 und vom 13.01.2015).

10. Am 21.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsberater teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Stadt XXXX im Bundesstaat Haryana geboren worden sei. Er habe zehn Jahre die Mittelschule besucht und zwei Jahre eine Allgemeinbildende Höhere Schule. Er habe nicht gearbeitet. Seinen Lebensunterhalt habe er mit der Unterstützung seiner Familie finanziert. Als er ein oder zwei Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater verstorben. Sein älterer Bruder habe als einfacher Arbeiter gearbeitet und die Familie erhalten. Bis zu seiner Ausreise habe er mit seiner Mutter, seinem Bruder, der Alkoholiker sei, dessen Frau und deren beiden Kindern zusammen gelebt. Er habe noch einen Bruder, dieser lebe aber getrennt von ihnen. Der Bruder, mit dem er zusammen gelebt habe, habe gearbeitet. Mit dem anderen Bruder hätten sie wenig Kontakt gehabt. Dieser würde in Delhi oder Mumbai leben; hin und wieder komme er nach Hause. Sie hätten in Indien eine Landwirtschaft gehabt, die sein Bruder, der Trinker, bewirtschaftet habe. Die Familie habe von den Ernteerträgen gelebt. Nach Streitereien mit seinem betrunkenen Bruder, habe er immer das Elternhaus verlassen und bei Freunden in Delhi oder in Kurkshetra gelebt. Im Heimatland würden seine Mutter, der Bruder, der Trinker sei, und dessen Familie leben. Sein Bruder trinke immer noch und mache "Wirbel". Zum anderen Bruder habe er keinen Kontakt. Weiters würden auch Onkeln väterlicherseits und mütterlicherseits in Indien leben, zu diesen habe er auch keinen Kontakt. Seit seiner Einreise nach Österreich habe er zwei- oder dreimal mit seiner Mutter telefoniert; seit ungefähr zwei Jahren habe er keinen Kontakt mehr zu ihr. Im Ausland habe er keine Familienangehörigen.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Indien eine Affäre mit einer verheirateten Frau aus Kurkshetra gehabt habe. Einmal habe der Ehemann seiner Freundin sie "erwischt" und den Beschwerdeführer, als dieser aus ihrem Zimmer gekommen sei, geschlagen. Der Beschwerdeführer sei davongelaufen. Drei Freunde des Ehemannes seiner Freundin seien auch dabei gewesen. Sie hätten versucht, den Beschwerdeführer festzuhalten. Der Beschwerdeführer sei sowohl im Haus als auch vor dem Haus und in der Folge vor der Bushaltestelle geschlagen worden. Einer habe mit einer Bierflasche auf sein linkes Ohr geschlagen und ein anderer habe mit einer Pistole auf ihn geschossen, ihn jedoch nicht getroffen. Ein weiterer habe mit einer Eisenstange auf sein linkes Schienbein geschlagen, wovon er eine Narbe habe. Er habe diese Angaben bereits vor dem Bundesasylamt gemacht und wolle "von Indien nichts wissen", da er keinen Bezug zu Indien habe. Er verstehe nicht, weshalb immer wieder diese Fragen gestellt werden würden. Er sei müde und habe keine Lust mehr, Fragen zu beantworten. Er wolle nicht mehr "an diese Vergangenheit" denken. Er habe in Indien auch eine Anzeige erstattet. Jedoch spiele in Indien Geld eine große Rolle, man könne in Indien mit Geld alles regeln. Ob die Anzeige noch bestehe, wisse er nicht. Der Ehemann seiner Freundin sei reich gewesen und hätte Einfluss gehabt. Auf Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt am 06.11.2012 im Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben ausgeführt habe, dass er vom Ehegatten seiner Freundin "ertappt" worden sei und erst am nächsten Tag am Abend von vier Männern attackiert worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass seine heutigen Angaben im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht korrekt seien. Er sei sogleich vom Ehegatten der Freundin geschlagen worden sein. Der Dolmetscher, welcher Pakistani gewesen sei, habe einen Fehler gemacht und falsch übersetzt. Wann der Vorfall, bei dem er vom Ehemann und den Freunden des Ehegatten seiner Freundin geschlagen worden sei, stattgefunden habe, könne er nicht sagen. Er habe ein "Erinnerungsproblem", er müsse sehr viele Medikamente einnehmen und habe deshalb "Stress im Kopf". Aufgrund ärztlicher Verordnung nehme er folgende Medikamente ein: Parkemed 500, Salofalk 500 mg, Pantoprazol (Magenschutz), Pentasa retard 500 mg sowie Aprednislon 25 mg.

Seine Freundin habe XXXX geheißen; er habe sie sieben Monate vor dem Vorfall kennengelernt. Sie habe in der Stadt Kurkshetra, etwa 40 - 45 km von seinem Dorf entfernt, mit ihrem Ehemann gelebt. Den Vorfall, bei dem er vom Ehemann seiner Freundin und seinen Freunden geschlagen worden sei, habe seine Mutter am nächsten Tag bei der Polizei angezeigt, jedoch habe er keine Unterlagen bezüglich der Anzeige. Auf Vorhalt, dass der vom Beschwerdeführer am 11.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Stellungnahme zu entnehmen sei, dass seine Mutter in der Zwischenzeit eine Anzeige bei der Polizei gegen den den Beschwerdeführer bedrohenden Mann eingebracht habe und dies somit im Widerspruch zu seiner nunmehrigen Aussage stehe, wonach seine Mutter am Tag nach dem Vorfall eine Anzeige eingebracht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass diese Anzeige schon am nächsten Tag erfolgt sei, aber da die Polizei keine Unterlagen herausgegeben habe, sei seine Mutter zum Gericht gegangen und habe eine "Eidesstattliche Erklärung" abgegeben. Etwa fünf bis sieben Monate nach dem Vorfall mit dem Ehegatten habe er sein Heimatland verlassen. In dieser Zeit habe er sich bei Freunden in Delhi versteckt. Der Ehemann seiner Freundin habe Leute dorthin geschickt, um ihn ausfindig zu machen. Diese hätten ihn aber nicht "erwischt", da ihm ein Freund gesagt habe, "sie werden kommen". In Delhi sei es folglich zu keinem Vorfall gekommen. In Mumbai habe er sich drei bis fünf Monate aufgehalten, habe ein Zimmer gemietet und sei von einem Freund finanziell unterstützt worden. In Mumbai habe er mit dem Ehegatten seiner Freundin keinerlei Probleme gehabt, da er sich versteckt gehalten habe. Dort habe er einen Schlepper gefunden, der dann seine Ausreise organisiert habe.

Er habe keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei in seinem Heimatland gehabt. Das Hauptproblem in Indien sei der Ehegatte seiner Freundin gewesen. Des Weiteren habe er nicht mit seinem Bruder in einem Haus leben wollen, weil dieser Alkoholiker sei. Er habe in seinem Heimatland keine Probleme auf Grund seiner Religion, seiner politischen Einstellung oder seiner Nationalität gehabt.

Bei einer eventuellen Rückkehr in sein Heimatland fürchte er, dass ihn der der Ehemann seiner Freundin töte. In Indien würden Vorfälle um uneheliche Beziehungen ständig stattfinden, aber die indischen Behörden würden dies ungern zugeben. Er könne nicht in einem anderen Teil Indiens leben, da es sich beim Ehegatten der Freundin um eine "VIP-Person" handle, die ihn überall ausfindig machen könne. Nach seiner Ausreise aus Indien habe es keinen weiteren Vorfall gegeben. Auf Vorhalt, dass er in seiner Stellungnahme vom 08.07.2014 ausgeführt habe, dass ihm seine Mutter berichtet hätte, dass maskierte Männer zwei bis dreimal nach ihm gefragt hätten, zuletzt im Dezember 2013, bestätigte der Beschwerdeführer, dass ihm seine Mutter dies gesagt hätte. Der Vorfall mit den maskierten Männern sei ein Jahr nach seiner Einreise nach Österreich gewesen. Die maskierten Männer, die Bande der "VIP-Person", hätten auf ihre Haustür geschlagen und gefordert, den Beschwerdeführer "herauszugeben". Auf Befragen des Rechtsberaters gab der Beschwerdeführer an, dass er im Falle der Rückkehr nach Indien nicht damit rechnen könnte, dass ihn seine Familie dort finanziell unterstütze. Der einzige, der arbeite, sei sein Bruder. Dieser sei aber Trinker und mit diesem habe er Probleme. Er habe selbst nicht genug. Außerdem wolle er in Indien nicht leben. In Indien sei er nie krankenversichert gewesen.

Nach Vorhalt und Erörterung der Länderfeststellungen zu Indien führte der Beschwerdeführer aus, dass unlängst drei Sikhs in der Stadt Moga, im Bundesstaat Punjab, von der Polizei erschossen worden seien. Das könne man im Internet überprüfen. Es sei auch über Uttah Pradesh berichtet worden. Eine Frau habe bei der Polizei Schutz gesucht und sei von der Polizei sexuell belästigt worden. Aus seinem Dorf habe ein reicher lediger Mann eine Beziehung mit einem ledigen Mädchen gehabt und sei dann von den Leuten getötet worden. In Indien gebe es noch immer ein Kastensystem. Wenn jemand in eine andere Kaste einheirate, dann werde dies oft nicht von der Gesellschaft akzeptiert.

Der Rechtsberater führte zu den Länderfeststellungen aus, dass diese nicht mehr ganz aktuell seien. Hervorzuheben sei betreffend die medizinische Versorgung in Indien, dass diese unzureichend sei und dass nur 10 % der indischen Bevölkerung über einen Krankenversicherungsschutz verfügen würden. Auch der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er seinerzeit in Indien nicht krankenversichert gewesen sei. Weiters ergebe sich aus den Länderfeststellungen, dass Rückkehrer auf die Unterstützung der eigenen Familie angewiesen seien. Der Beschwerdeführer habe angeben, dass er im Falle der Rückkehr von seiner Familie keine Unterstützung erwarten würde. Verwiesen werde auf einen Artikel von REUTERS vom 24. Dezember 2014, aus dem hervorgehe, dass die indische Regierung das Budget für die Gesundheitsversorgung um 20 % gekürzt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass die medizinische Versorgung eher schlechter sei als im März 2014. Zur Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, sei auf einen Artikel des Norwegian Refugee Council zu verweisen, wonach viele Binnenflüchtlinge in "Camps" leben würden, wo oft ein mangelhafter Zugang zu Essen, sauberen Trinkwasser und angemessenen Sanitäreinrichtungen bestehe. Der Beschwerdeführer sei, wie anhand der vorgelegten Befunde ersichtlich sei, auf Grund seiner Krankheiten auf eine entsprechende medizinische Versorgung angewiesen.

Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass er ein wenig Deutsch spreche, er in Österreich den A2-Deutschkurs besuche und im April 2016 die Prüfung ablegen werde. In seiner Freizeit sei er zu Hause oder gehe spazieren. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation. Er habe keine österreichischen Freunde und lebe in keiner Lebensgemeinschaft. Er habe einen Freund, der indischer Abstammung sei, aber hier geboren sei. Er gehe in Österreich keiner Arbeit nach und habe auch sonst keine besonderen sozialen Bindungen zu Österreich. In Österreich wolle er vorerst seine Deutschkenntnisse verbessern, dann einer Beschäftigung nachgehen, um sich selbst erhalten zu können.

Am Ende der Verhandlung stellte der Rechtsberater einen Antrag auf Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, insbesondere zur Frage, ob durch seine Verletzungen (auf Grund des Vorfalles mit dem Ehegatten der Freundin) sein Gedächtnis beeinträchtigt sein könnte sowie zur Frage, ob durch die Medikamente, die dem Beschwerdeführer verschrieben worden seien, seine Erinnerungsfähigkeit beeinträchtigt sei.

Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen und Dokumente vor (Arztbericht CED-Ambulanz des Landeskrankenhauses Salzburg vom 11.02.2015; österreichischer Führerschein des Beschwerdeführers; Artikel von REUTERS vom 24.12.2014; Bericht des Norwegian Refugee Council vom 20.04.2015; Anmeldebestätigung zum Kurs "Deutsch für Asylwerbende").

11. Mit Schreiben vom 03.11.2015 übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater eine Bestätigung der VHS Salzburg vom 02.11.2015 über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Deutschkurs. Bezüglich der dem Rechtsberater in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgehändigten aktuellen Länderfeststellung zu Indien wurde keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Haryana und gehört der Volksgruppe der Brahmanen an. Seine Identität steht fest. Er beherrscht die Sprache Hindi in Wort und Schrift. Im Herkunftsstaat besuchte er von 1998 bis 2010 die Grundschule, wohnte gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Bruder, dessen Frau und deren beiden Kindern in einem familieneigenen Haus in einem Dorf im Bundesstaat Haryana und lebte von der Unterstützung seiner Familie. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt eine Landwirtschaft in Indien, welche vom älteren Bruder des Beschwerdeführers bewirtschaftet wird und von dessen Erträgen die Familie leben konnte. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebt auch in Indien. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.

Der Beschwerdeführer hatte in seinem Heimatland keine Probleme mit den dortigen Behörden.

Der Beschwerdeführer hatte öfters Streit mit dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Bruder, der Alkoholiker ist. In diesen Fällen verließ der Beschwerdeführer das Elternhaus und wohnte einige Zeit bei Freunden in Delhi und in Kurkshetra.

Die Verfolgungshandlungen des Beschwerdeführers - Probleme mit dem Ehegatten der Freundin des Beschwerdeführers - sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Dem Beschwerdeführer steht in Indien eine inländische Schutz- bzw. Fluchtalternative offen.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Er verfügt über geringfügige Deutschkenntnisse und besucht zurzeit einen Deutschkurs bei der VHS Salzburg, "Deutsch für Asylwerbende" (Anfänger). Er hat keine Verwandten im Bundesgebiet und unterhält auch sonst keinerlei Kontakte, abgesehen von einem Freund, der indischer Abstammung und österreichischer Staatsangehöriger ist. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation. Seine Mutter, seine beiden Brüder und eine Vielzahl von Onkeln befinden sich im Heimatland. Seit etwa zwei Jahren hat er keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter.

Der Beschwerdeführer leidet an Colitis ulcerosa (chronisch entzündliche Erkrankung des Darmes), einer Eisenmangelanämie sowie an einer chronischen Gastritis. Er litt vor Jahren an einer chronischen Mittelohrentzündung und wurde deswegen im Jahr 2013 operiert. Der Beschwerdeführer leidet nicht an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und steht im erwerbsfähigen Alter. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat:

Politische Lage

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 22.6.2014vgl. AA 3.3.2014). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 16.5.2014). Seit 2. Juni 2014 hat Indien 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 22.6.2014 vgl. auch AA 3.3.2014). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 5.2014).

Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (AA 3.3.2014). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 5.2014). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 27.2.2014). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 5.2014). Premierminister ist seit 26.5.2014 Narendra Modi (GIZ 5.2014).

Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 5.2014).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug. Das Recht auf einen Verteidiger eigener Wahl ist ebenfalls in der Verfassung verankert. Allerdings schränken die häufig inakzeptabel lange Verfahrensdauer sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, die Rechtssicherheit zum Teil deutlich ein (AA 3.3.2014).

Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 27.2.2014). Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus [Anmerkung: Rajya Sabha] vertritt die Interessen der Bundesstaaten und Unionsterritorien. Das Unterhaus entspricht in seiner Funktion im Wesentlichen dem Deutschen Bundestag (AA 3.3.2014).

In den letzten Jahrzehnten erlebte Indien einen enormen wirtschaftlichen Aufschwung, der zur Bildung einer neuen Mittelschicht führte. Doch das uralte Kastensystem Indiens, eine marode Infrastruktur auf dem Land, die starke Umweltverschmutzung und religiöse Konflikte zwischen Hindus und Muslimen stellen das Land weiterhin vor große Probleme (FAZ 16.5.2014).

Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 5.2014).

Im Herbst 2012 hat die indische Regierung mit dem Ziel der Marktöffnung und Einwerbung von Investitionen erneut Reformen im Wirtschaftsbereich eingeleitet. Ziel ist die Förderung des Wirtschaftswachstums, das aktuell noch bei knapp 5 Prozent liegt. Ein robustes Wirtschaftswachstum wird als notwendige Voraussetzung für die weitere Entwicklung des Landes und Verbesserung der Lebenssituation der breiten Bevölkerung gesehen. Investitionen werden besonders für die Entwicklung des verarbeitenden Gewerbes und den Ausbau der Infrastruktur (Verkehrsinfrastruktur und Energieversorgung) benötigt (BICC 6.2014).

Wahlen 2014:

Nach fünfjähriger Legislaturperiode standen Neuwahlen im Frühjahr 2014 an (AA 3.3.2014). Am 7. April 2014 begann die Wahl zur 16. Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 5.2014). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.5.2014 vgl. BBC 1.4.2014); darunter etwa 120 Millionen Erstwähler. Damit eine Wahl dieser Dimension geordnet ablaufen kann, vollzog sie sich unter Aufsicht der Election Commission of India in mehreren Etappen bzw. über neun Wahltermine. Die ersten Urnengänge in Assam und Tripura markierten am 7. April den Auftakt der Wahl; am 12. Mai 2014 endet die Parlamentswahl mit Urnengängen in Bihar, Uttar Pradesh und Westbengalen. Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei über 66 Prozent (GIZ 5.2014).

Seit dem 16. Mai steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014 vgl. auch: FAZ 16.5.2014, GIZ 5.2014). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 5.2014). Modis Wahlsieg beruht maßgeblich auf dem Versagen der Kongress-Partei, neoliberale Wirtschaftsreformen umzusetzen. Spektakuläre Korruptionsskandale, in die Kongresspolitiker involviert waren, hohe Inflation und Arbeitslosigkeit besiegelten das politische Schicksal der Gandhi-Familie. Die Kongress-Wahlniederlage signalisiert zugleich eine klare Absage der Wählerschaft an Indiens jahrzehntelange dynastische Politik (Eurasisches Magazin 24.5.2014).

Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber:

Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 5.2014 vgl. auch: FAZ 16.5.2014).

Opposition:

Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar, Westbengalen) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, zunehmend aber auch für die Koalitionsbildung auf nationalstaatlicher Ebene von Bedeutung sind (AA 3.3.2014).

Wichtigste Oppositionspartei ist nach ihrer Niederlage bei der jüngsten Lok Sabha-Wahl die Kongresspartei (Indian National Congress - INC) unter Führung von Parteichefin Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis). Ihr Sohn Rahul Gandhi, der die Kongresspartei als eine Art unerklärter Spitzenkandidat in den Wahlkampf führte, konnte gegen Narendra Modi und die in Indien weit verbreitete Wechselstimmung wenig Wirkung entfalten. Die von der UPA-Koalition vertretene Politik großer Sozialprogramme zugunsten ärmerer Bevölkerungsteile stießen - auch wegen ihrer großen Streuverluste - zuletzt auf geringe Zustimmung vor allem in der indischen Mittelklasse und bei jungen Wählern. Die sehr stark durch die Führung der Nehru/Gandhi-Familie bestimmte Partei befindet sich derzeit in einer Krise. Die innerparteilichen Debatten über den neuen Kurs der Partei haben erst begonnen. Neben der Kongresspartei sind auch 2014 eine Reihe von regionalen und linken Parteien in das Unterhaus eingezogen. Am stärksten schnitten die All India Anna Dravida Munnetra Kazhagam aus Tamil Nadu (37 Sitze), der All India Trinamool Congress aus Westbengalen (34 Sitze) und die Biju Janata Dal aus Odisha (20 Sitze) ab. Ihre Parteiführer konnten sich in den letzten Jahren als Regierungschefs ihrer Bundesstaaten erfolgreich profilieren (AA 5.2014).

Die erst im November 2012 gegründete Aam Admi Partei ("Partei der kleinen Leute") unter dem Antikorruptions-Aktivisten Arvind Kejriwal konnte nach den Regionalwahlen im Unionsterritorium Delhi im Dezember 2013 überraschend für einige Wochen eine von der Kongresspartei tolerierte Minderheitsregierung bilden, scheiterte jedoch an der mangelnden Durchsetzbarkeit ihrer weitreichenden Vorhaben zur Korruptionsbekämpfung. Bei den Parlamentswahlen im April/Mai 2012 musste sie einen Rückschlag hinnehmen und konnte lediglich im Bundesstaat Punjab vier Sitze erringen. Dies lag auch am indischen Mehrheitswahlrecht. So erreichte die AAP in Delhi zwar 33 Prozent der Stimmen, jedoch gegen die BJP keinen einzigen Sitz. Die kommunistischen Parteien Indiens wurden bei der Lok Sabha Wahl weiter geschwächt und erreichten zusammen lediglich noch zehn Sitze. Ihre Hochburgen liegen weiterhin in Westbengalen und Kerala. Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha, Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (AA 5.2014).

Quellen:

Sicherheitslage

Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha, Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (GIZ 5.2014).

Indien ist mit einer Reihe von Sicherheitsproblemen konfrontiert. Es gibt landesweit mehrere linksorientierte bewaffnete Gruppen (Maoisten). Nach einem Anstieg der Aktivitäten von aufständischen Gruppen in den Jahren 2003 - 2010, nahmen diese Aktivitäten aufgrund von internen Machtkämpfen, einer eingeschränkten Unterstützung in den Stammesgemeinden und von effektiven Operationen gegen deren Führerschaft durch die Sicherheitskräfte, ab. Im Jahr 2013 haben etwa 76 Bezirke, der mehr als 600 Bezirke Indiens, irgendeine Art maoistischer Gewalt erfahren. Aufständische Gruppen aus Pakistan haben ihre Fähigkeit gezeigt, Angriffe über das von Indien administrierte Kaschmir, in das Zentrum von Indien durchzuführen - erwähnenswert sind die Angriffe im Dezember 2001 auf das indische Parlament und die Angriffe in Mumbai im Juli 2006 und November 2008. Beweise von den Angriffen im Jahre 2006 deuten an, dass pakistanischen Gruppen indischen Zellen Unterstützung bieten. Die Angriffe im Jahr 2008 waren aus Pakistan geplant, unterstützt und geführt. Einheimische Aufständischengruppen - sowohl hinduistisch als auch islamistisch - waren in eine Serie terroristischer Angriffe auf indische Schlüsselstädte verwickelt. Die Sicherheitslage in den Gegenden Kaschmir, Nordosten und speziell in Assam ist schwach. Dort kommt es immer wieder zu Aufständen. Eine andere nennenswerte Sicherheitsangelegenheit ist die kommunale Gewalt zwischen der hinduistischen Mehrheit und der muslimischen Minderheit in der indischen Bevölkerung. Darüber hinaus ist das organisierte Verbrechen in den Hauptstädten ein Problem, allerdings nicht für ausländische Firmen. Es gibt Entführungen mit Lösegeldforderungen, aber diese sind auf die lokale Bevölkerung begrenzt. Die schlechte Straßensicherheit im Land ist ein signifikantes Problem. Die größte unmittelbare externe Sicherheitsbedrohung ist Pakistan, speziell in Bezug auf den langjährigen Kaschmirdisput (IHS- Jane's Sentinel Security 1.7.2014).

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 3.3.2014).

Trotz mehrerer, großer Erfolge durch Indiens Sicherheits- und Geheimdienstbehörden, die immer wieder unter starken Ressourcenproblem zu leiden haben, ist es in der Realität so, dass der Sicherheitsapparat weiterhin leicht verwundbar ist (South Asia Terrorism Portal 28.3.2014).

Pakistan und Indien

Die Teilung des Subkontinentes in das heutige Indien und Pakistan, schafft weiterhin die Grundlagen für weitere Konflikte zwischen diesen beiden Staaten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden, trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008 fortgesetzt (BBC 16.5.2014). Kontakt zwischen beiden Ländern bestand weiterhin auf Regierungsebene, auch in Bezug auf Kaschmir (AI 5.2013).

Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073, für das Jahr 2012 804, für das Jahr 2013 885 und für das Jahr 2014 (bis einschließlich 3.8.2014) 518 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (South Asia Terrorism Portal 3.8.2014).

Der Armed Forces Special Powers Act (AFSPA) galt weiterhin in den Bundesstaaten Nagaland, Manipur, Assam und Teilen von Tripura; Unter dem AFSPA kann die Regierung einen Bundesstaat oder ein Unionsterritorium als "unruhige Gegend" deklarieren. Eine besondere Maßnahme, die es den Sicherheitskräften erlaubt, auch von der Schusswaffe Gebrauch zu machen, um "Recht und Ordnung" aufrechtzuerhalten und eine Person, "gegen die ein begründeter Verdacht existiert", zu verhaften, ohne dabei den Grund der Verhaftung mitteilen zu müssen. Das Gesetz gibt den Sicherheitskräften Immunität in Bezug auf zivilrechtliche Strafverfolgung für Handlungen, die unter dem AFSPA begangen wurden. Es gibt keine öffentlichen Berichte zu Handlungen, die unter dem AFSPA begangen wurden (USDOS 27.2.2014 vgl. auch: AA 3.3.2014).

Nach 14 Jahren haben sich im Dezember 2013 hochrangige indische und pakistanische Militärs getroffen, um Wege zu finden, den Frieden an der de-facto Grenze [Anm.: Kaschmirregion] zu sichern. Bilaterale Abkommen waren im Jahre 2013 aufgrund einer Serie von tödlichen Grenzzusammenstößen belastet. Dabei kam eine Anzahl von Soldaten auf beiden Seiten ums Leben. Indien hat Pakistan immer wiederbezichtigt in dieser umstrittenen Region Aufständische zu sponsern. die Spannungen haben aber seit den frühen 2000ern allgemein abgenommen (BBC 24.12.2013).

Die de-facto-Grenze, die Kaschmir zwischen Indien und Pakistan teilt, ist eine der am meisten militarisierten Grenzen der Welt. Zehntausende Truppen stehen einander auf einer Länge von 740 km gegenüber. Die anhaltende und starke Militarisierung der Region hat die Lebensgrundlage vieler Menschen zerstört, die Wirtschaft ruiniert und eine ganze Generation ihrer Bildung, sowie eines normalen Heranwachsens beraubt (BBC 6.1.2014).

Gespräche mit dem Nachbarn Pakistan hielten an, inklusive Kaschmir (AI 5.2013).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Das Gesetz garantiert ein unabhängiges Gerichtswesen und die Regierung respektierte weitgehend dessen Unabhängigkeit, obwohl Korruption im Gerichtswesen stark verbreitet war (USDOS 27.2.2014).

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen (AA 3.3.2014).

Das Gerichtswesen war auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führte zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung (USDOS 27.2.2014).

Im August 2013 gab der Justizminister bekannt, dass im Supreme Court drei und in den hohen Gerichten 275 Positionen zu besetzen seien. Alarmierend war auch die Zahl der offenen Position in den untergeordneten Richterschaften, mit mehr als 3.700 Positionen, die zu besetzen waren. Der Justizminister führte langwierige Verspätungen in den Gerichten auf die offenen Stellen zurück (USDOS 27.2.2014).

Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen (AA 3.3.2014 vgl. auch: BAA 16.7.2010).

Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen. Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt, mit Millionen von anhängigen Fällen. Dies führt zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, oft länger als es der eigentliche Strafrahmen wäre. Das System versagt darin, gleichen Schutz für marginalisierte Gruppen zu bieten (FH 19.5.2014)

Laut einem Freedom House Bericht aus dem Jahre 2014 wird geschätzt, dass 32 Millionen Fälle in unteren Gerichten noch einer Entscheidung harren, während es beim Höchstgericht 66.000 sind. Dies führte zu langen vorprozessualen Haftzuweisungen, die für eine große Zahl an Verdächtigen oftmals länger sind als das eigentliche Strafausmaß. Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle, führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014).

In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Die Dauer der Untersuchungshaft liegt weit über der durchschnittlichen Dauer in westlichen Ländern - Haftprüfungen erfolgen selten und i.d.R. nur auf Betreiben des Verteidigers. Freilassungen auf Kaution sind jedoch sehr häufig. Allerdings nimmt der Betreffende damit in Kauf, dass sein Fall über viele Jahre hinweg erstmals nicht beachtet wird, bevor ein erster Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht angesetzt wird (AA 3.3.2014).

Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis war der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen einen Angeklagten vorgebrachten Beweise müssen diesem zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden (USDOS 27.2.2014).

Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behielt sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tat dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtete. Die Angeklagten haben das Recht Zeugen zu befragen, unterprivilegierte Angeklagte genossen aufgrund des Mangels von ordentlicher legaler Repräsentation, manchmal dieses Recht nicht. Das Gericht ist verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung in beinahe allen Ebenen der Justiz (USDOS 27.2.2014).

Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal in Gewalt gegen Personen, die soziale Regeln brechen - besonders Frauen und untere Kaste - resultieren (FH 19.5.2014)

Der Staat bietet zwar eine kostenlose Rechtsberatung für mittellose Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu einem kompetenten Anwalt oft schwierig, insbesondere für Arme (BAA 16.7.2010).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 3.3.2014). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2014).

Die Streitkräfte haben neben der Aufrechterhaltung der externen Sicherheit auch Aufgaben im Inneren, so den Kampf gegen bewaffnete Aufständische, die Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie den Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2014).

Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2014).

Das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium (AA 3.3.2014).

Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2013 vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Übergriffe durch die Polizei werden als schwere Menschenrechtsverletzungen gezählt, die außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen beinhalteten (USDOS 27.2.2014). Die Polizei ist mit einer Unterbesetzung - in Relation zur Größe der Bevölkerung - konfrontiert. BürgerInnen sind oftmals besonderen Herausforderungen ausgesetzt, wie zum Beispiel Bestechungen, um die Polizei dazu zu bringen, eine Anzeige zu erstatten (FIR- First Information Report), welche notwendig ist, um die Untersuchung eines Verbrechens in die Wege zu leiten (USDOS 27.2.2014).

Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 3.3.2014).

StammesdorfbewohnerInnen und AktivistInnen der Zivilgesellschaft, gerieten zwischen Maoisten und der Polizei. Sie waren gefährdet willkürlich verhaftet, von Regierungskräften gefoltert, sowie durch Maoisten erpresst und getötet zu werden (HRW 21.1.2014 vgl. AI 5.2013).

Ausschreitungen zwischen bewaffneten Maoisten und Sicherheitskräften fanden auch weiterhin in Ost- und Zentralindien statt. Beide Seiten machen regelmäßig Zivilisten zum Ziel (AI 5.2013).

Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 3.3.2014).

Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen durch die Polizei Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen; speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Gemäß Sektion 19 des Menschenrechtschutzgesetzes, kann die NHRC Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 27.2.2014).

Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationaler Ebene gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist (BAA 24.2.2010).

Quellen:

Indien hat einen starken NGO Sektor. Obwohl es keine vollständige Erhebung gab, wird geschätzt, dass ungefähr 25.000 - 30.000 NGOs in Indien aktiv sind (IJSS IR 4.2013)

Menschenrechtsorganisationen können im Allgemeinen frei operieren, jedoch sind sie auch mit Drohungen, rechtlichen Belästigungen, den Gebrauch von exzessiver Polizeigewalt und in seltenen Fällen auch tödlicher Gewalt konfrontiert. Obwohl Indien eine starke Zivilgesellschaft und eine wissenschaftliche Gemeinschaft hat, wurden ausländischen Beobachtern, die ins Land reisen wollten, um die Menschenrechte und andere Themen zu untersuchen, manchmal Visa verwehrt. Unter speziellen Umständen erlaubt der "Foreign Contributions Regulation Act" (FCRA) der Bundesregierung Nichtregierungsorganisationen den Zugang zu ausländischer Finanzierung zu verwehren. Die Regierung wurde bezichtigt, dieses Gesetz für die Bekämpfung der politischen Opposition zu missbrauchen (FH 19.5.2014 vgl. auch: HRW 21.1.2014). Aktivisten waren der Meinung, dass strenge Regulationen ausländischer Finanzierung die Unabhängigkeit von Nichtregierungsorganisationen gefährdet. Sie gaben auch an, dass NGOs, die im Besitz von Politikern waren, weiterhin Finanzierung von ausländischen Quellen erhielten (USDOS 27.2.2014).

Die Website NGOsIndia.com enthält umfangreiche weiterführende Informationen über die zahlreichen, in den verschiedensten Bereichen und Regionen aktiven Menschenrechtsorganisationen in Indien (NGOsIndia.com o.D.).

In Indien gibt es neben einer Vielzahl von in- und ausländischen Menschenrechtsorganisationen auch eine schwer überschaubare Anzahl an kleinen, thematisch und räumlich begrenzten Initiativen. Träger sind internationale Organisationen, ausländische staatliche und private Geber, Privatpersonen, Firmen und Vereine. Die Menschenrechtsorganisationen können grundsätzlich frei arbeiten, sind aber nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende/schikanöse Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal) und auch Drohungen, etwa durch Angehörige der an Menschenrechtsverletzungen oft beteiligten Armee oder Polizei, ausgesetzt. Die indische Regierung hat Vertretern von UN-Organisationen, IKRK und Menschenrechtsaktivisten in der Vergangenheit wiederholt die Einreise verweigert. Seit Jahren anhängige Besuchsanfragen der VN-Sonderberichterstatter für Folter bzw. extralegale Tötungen sind bisher unbeantwortet geblieben. Im Januar 2011 besuchte die VN-Sonderberichterstatterin für Menschrechtsverteidiger Indien. Seit Mitte 2011 häufen sich öffentliche Vorwürfe der Behörden, ausländische Regierungen würden solche NGOs gezielt unterstützen, die politische Unruhe schüren (AA 3.3.2014).

Quellen:

Ombudsmann

Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Offifers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember ein Gesetz zu Ombudsmannorganisation, Lokpal, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2014).

Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert (Art. 12-35). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 3.3.2014).

Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders bei Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2014).

Die Behörden verstießen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der BürgerInnen. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gab Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen unter dem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit hielten an (USDOS 27.2.2014).

Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o. D.).

Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden. Jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC wies die Bundesstaatenregierung an, eine finanzielle Kompensation an die Familien von Opfern zu richten; aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht. Die Sicherheitskräfte mussten Tode innerhalb des Gewahrsams nicht an die NHRC melden (USDOS 27.2.2014).

Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet. Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert (Art. 12-35). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 3.3.2014).

23 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten war die Position des/der Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren (USDOS 27.2.2014).

Manche Menschenrechtsorganisationen behaupteten, dass rechtliche und institutionelle Schwächen die Arbeit der NHRC behinderten. Während die NHRC die Autorität besitzt: Untersuchungen und Beschwerden nachzugehen oder von der Bundesregierung die Veröffentlichung eines Bericht verlangen kann; hat sie nicht die Verfügungsmacht um Anfragen durchzusetzen, Vorgänge für Strafverfolgungen zu initiieren, oder Interimskompensationen anzuweisen; noch ist es ihr möglich unabhängig Menschenrechtsverletzungen der Streitkräfte nachzugehen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die finanzielle Abhängigkeit der NHRC von der Regierung und deren Versäumnis, Verstöße, die älter als ein Jahr sind zu untersuchen. Sie behaupteten, dass die NHRC nicht alle Verstöße registrierte und es verabsäumte Fälle gründlich zu untersuchen und Beschwerdeführer nicht adäquat schütze (USDOS 27.2.2014).

Die NHRC arbeitete gemeinsam mit verschiedenen NGOs. Auch hatten die NGOs mehrere Repräsentationen in mehreren NHRC Komitees. Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir war es möglich Menschenrechtsverstöße zu dokumentieren, wurden aber von Sicherheitskräften in ihrer Arbeit behindert oder belästigt. (USDOS 27.2.2014).

Indien, die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt, hat, trotz Zusicherungen, die wichtigsten Probleme anzugehen, weiterhin signifikante Menschenrechtsprobleme. Das Land hat eine blühende Zivilgesellschaft, freie Medien und eine unabhängige Justiz. Aber lang bestehende missbräuchliche Praktiken, Korruption und ein Mangel an Verantwortlichkeit für Täter begünstigen Menschenrechtsverletzungen (HRW 21.1.2014).

Quellen:

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion (AA 3.3.2014). Die nationale Regierung respektierte Religionsfreiheit im Allgemeinen. Einige bundesstaatliche und lokale Regierungen beschränkten jedoch die Religionsfreiheit durch die Umsetzung von einschränkenden Gesetzen und eine Strafverfolgung, die bei Attacken gegen Minderheiten, nicht effektiv war (USDOS 28.7.2014).

Das CIA World Factbook schätzt die Einwohnerzahl Indiens auf über 1,2 Milliarden (Stand Juli 2014). Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2001, sind Hindus (80,5 Prozent), Muslime (13,4 Prozent), Christen (2,3 Prozent) und Sikhs (1,9 Prozent) (CIA Factbook 22.6.2014).

In Indien entstanden verschiedene Religionen wie Hinduismus, Buddhismus, Jainismus und Sikhismus und das Land ist seit über tausend Jahren die Heimat für jüdische, zoroastrische, muslimische und christliche Gemeinschaften (USDOS 28.7.2014).

Religionsfreiheit wird von der Verfassung garantiert und im Allgemeinen respektiert. Die Gesetzgebung verbietet jedoch in mehreren Staaten religiöse Konversion, die aus Zwang oder Verführung erfolgt (FH 19.5.2014). Berichten zufolge gab es Verhaftungen, aber keine Berichte über Verurteilungen unter diesen Gesetzen (USDOS 27.2.2014). Straflosigkeit für Gewalt gegenüber religiösen Minderheiten ist nicht ungewöhnlich (FH 23.4.2013).

Hindus verschiedener Richtungen und Ethnien machen 80 Prozent der Bevölkerung aus, doch der Staat ist säkular. Manche nationalistische Hindu-Organisationen und Medien verbreiten Anti-Minderheiten-Ansichten (FH 19.5.2014).

Es gibt aktive Anti-Konversionsgesetze in sechs der 28 Bundesstaaten: Gujarat, Odisha, Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Himachal Pradesh und Arunachal Pradesh. In Arunachal Pradesh ist dieses Anti-Konversionsgesetz aufgrund fehlender Freigabe der Gesetzgebung nicht implementiert. Die Behörden erklären diese Gesetze als Schutzmaßnahmen für vulnerable Individuen vor induziertem Religionswechsel. Zum Beispiel verbietet das Gesetz in Gujarat Konversionen durch "Verlockung, Zwang oder Betrug" (USDOS 28.7.2014).

Das Ministerium für die Angelegenheiten von Minderheiten (Ministry for Minority Affairs), die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) und das Nationale Komitee für Minderheiten (National Commission for Minorities - NCM) sind Regierungsbehörden, die geschaffen wurden, um Beschwerden über Diskriminierung u. a. aufgrund der Religionszugehörigkeit zu untersuchen und um Vorschläge zu machen, diese zu beseitigen. Obwohl die Empfehlungen der NHCR nicht verbindlich umzusetzen sind, hielten sich die zentralen und lokalen Behörden im Allgemeinen daran (USDOS 28.7.2014).

Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert (AA 3.3.2014).

Es gibt verschiedene Bundesstaatengesetze, die nur bei gewissen religiösen Gemeinschaften (bekannt als Personenstandsgesetz) in Bezug auf Ehe, Scheidung, Adoption und Erbe, angewandt werden. Die Regierung gewährt einen wesentlichen Teil an Autonomie dem Personenstandsgremium beim Ausarbeiten dieser Gesetze. Das hinduistische Gesetz, das christliche Gesetz, das Parsi Gesetz und das islamisches Gesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 28.7.2014).

Unter dem Minderheiten Akt der nationalen Kommission gelten fünf Religionsgemeinschaften - Muslime, Sikh, Christen, Parsis und Buddhisten - als Minderheitengemeinschaft. Dieses Gesetz sorgt dafür, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt (USDOS 28.7.2014).

Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten einiger evangelikaler Kirchen (AA 3.3.2014). Soziale Auseinandersetzungen aufgrund von Religion waren auch weiterhin ein Problem (USDOS 27.2.2014).

Trotz der Bemühungen der Regierung kommunale Harmonie zu fördern, sahen manche Extremisten weiterhin ineffiziente Untersuchungen und Strafverfolgung bei Attacken gegen Minderheiten als Zeichen, dass diese Gewalt straflos bleibt, wobei allerdings zahlreiche Fälle in den Gerichten während des Jahres verfolgt wurden. Das demokratische System, die offene Gesellschaft, unabhängige rechtliche Institutionen, die lebendige Zivilgesellschaft und die Medien stellen Mechanismen dar, um Verletzungen der Religionsfreiheit zu untersuchen (USDOS 28.7.2014).

Regierungsschätzungen zufolge, wurden 451 Vorfälle gemeinschaftlicher Unruhen in den ersten acht Monaten des Jahres 2013 registriert, verglichen mit 410 Vorfällen im gesamten Jahr 2012. Es besteht die Gefahr, dass es zu mehr Ausschreitungen aufgrund der bevorstehenden Wahlen 2014 kommt, indem politische Gruppen die Spannungen der beiden Gemeinschaften nutzen (HRW 21.1.2014). Im September des Jahres 2013 verlautbarte der Bundesstaaten Innenminister, dass die Vorfälle der kommunalen Gewalt sich vom Vorjahr gesteigert hatten. Nach offiziellen Angaben in Bezug auf kommunale Ausschreitungen im September, starben 107 Menschen, 1.647 wurden verletzt im Zuge von 479 Vorfällen kommunaler Gewalt (USDOS 28.7.2014).

Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung in der Regel nicht geduldet. Die schlimmsten Auseinandersetzungen in jüngerer Zeit, der Pogrom an Muslimen in Gujarat (2002) mit bis zu 2.000 Toten ist bis heute nicht vollständig aufgeklärt. Schuldige wurden nicht in allen Fällen ermittelt bzw. verurteilt und Opfer nicht oder nur unzureichend entschädigt (AA 3.3.2014).

Häftlinge haben das Recht ihre religiösen Aktivitäten auszuüben, und in den meisten Fällen wurde dieses Recht respektiert (USDOS 27.2.2014).

Eine Nationale Kommission für Bildungseinrichtungen von Minderheiten wurde eingerichtet, die Beschwerden in Bezug auf Verletzung der Bildungsrechte von Minderheiten nachgeht. Die Regierung bot den Minderheiten einen starken offiziellen rechtlichen Schutz, wobei jedoch manchmal eine schwache Rechtsdurchsetzung, ein Mangel an ausgebildeten Polizeikräften und ein überlasteten Gerichtssystem eine Rolle spielte. Rechtlicher Schutz gegen Diskriminierung oder Verfolgung durch private Akteure existierte (USDOS 28.7.2014).

Es gab Berichte zu gesellschaftlichen Misshandlung und Diskriminierungen aufgrund von religiöser Affiliation, Glaube oder Praktizierung (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (Art. 15). Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (Art. 29 und 30) (AA 3.3.2014).

Minderheiten sind nach indischem Recht als religiöse und sprachliche Minderheiten definiert (ÖB Neu Delhi 8.2011). Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert. Um benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist (Art. 46). Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5 Prozent für die sog. Scheduled Castes and Scheduled Tribes sowie für andere benachteiligte Gruppen, sog Other Backward Casts, vorgesehen (AA 3.3.2014).

Englisch genießt den Status der sekundär offiziellen Sprache, ist aber die wichtigste Sprache für nationale, politische und wirtschaftliche Kommunikation. Hindi ist die am weitesten gesprochene Sprache und die Hauptsprache von 41 Prozent der Menschen. Es gibt je nach Quelle 14 - 20 offizielle Sprachen. Das CIA Factbook gibt die 14 offiziellen Sprachen als folgende an:

Bengali, Telugu, Marathi, Tamil, Urdu, Gujarati, Malayalam, Kannada, Oriya, Punjabi, Assamese, Kashmiri, Sindhi, und Sanskrit. Hindustani ist eine populäre Variante des Hindi/Urdu und wird weitgehend im Norden Indiens gesprochen, ist aber keine offizielle Sprache (CIA Factbook 22.6.2014).

Historisch wurde die Gesellschaft in Kasten unterteilt, eine komplexe traditionelle Hierarchie, die auf ritueller Reinheit und Berufsgruppen beruht. Obwohl dies 1949 verboten wurde, bleibt die Registrierung zum Zwecke positiver Förderprogramme bestehen. Artikel 15 der Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund der Kaste und es gibt zahlreiche Programme zur Förderung benachteiligter Kasten und Stämme. Das Gesetz gibt dem Präsidenten die Autorität, historisch benachteiligte Kasten und Stammesangehörige zu bestimmen und für sie spezielle Quoten und Begünstigungen ermöglichen. Auf Kasten basierende Diskriminierungen bleiben jedoch, besonders am Land, verbreitet (USDOS 27.2.2014).

Ein am 29.01.2006 unter der ersten Regierung Manmohan Singh gegründetes Minderheitenministerium ist mit erheblichen Mitteln ausgestattet, die zur Verbesserung der Lebensbedingungen vor allem von Muslimen eingesetzt werden. Trotz aller staatlichen Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich weiter benachteiligt. Dies wird besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Human Rights Watch, Human Rights Law Network u.a. sowie übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. In mehreren Bundesländern (u.a. Haryana, Tamil Nadu und Madhya Pradesh) wurden auch 2011 wiederholt Fälle registriert, in denen Dalits, die sich öffentlich über Zutrittsverweigerungen zu Tempeln oder andere Diskriminierungen beschwert hatten, anschließend von Unbekannten misshandelt oder getötet wurden. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung (Vergewaltigungen und Vertreibung vom eigenen Land sind keine Einzelfälle) gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein (AA 3.3.2014).

Zum Schutz der benachteiligten Gruppen und zur Gewährleistung ihrer Repräsentation im Unterhaus des Parlaments, muss jeder Bundesstaat Sitze für die geschützten Kasten und Stämme in Proportion zur Bevölkerung des Staates reservieren. Nur Kandidaten, die diesen Gruppen angehören dürfen an den Wahlen in den reservierten Wahlkreisen teilnehmen. Bei den Wahlen von 2009 waren 84 Sitze für Kandidaten der geschützten Kasten und 47 für jene der geschützten Stämme reserviert, was insgesamt 24 Prozent der Sitze im Unterhaus ergab. Mitglieder der Minderheitenbevölkerung dienten als Premierminister, Vizepräsidenten, Richter des Obersten Gerichts und Mitglieder des Parlaments (USDOS 27.2.2014).

Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Kastenzugehörigkeit und Gesetze setzen Quoten bei Bildungseinrichtungen und Regierungsanstellungen für sogenannte "registrierte" Kasten (Dalits) und Stämme, sowie einige andere sogenannte "rückständige Klassen", fest. Frauen und ethnische Minderheiten sind in nationalen und lokalen Regierungen repräsentiert, 2013 war der Vize-Präsident ein Muslim, der Premierminister ein Sikh und die Sprecherin der Lok Sabah eine Dalit-Frau. Einige Bundesstaaten wurden durch weibliche Premierminister regiert, eine davon war eine Dalit. Dennoch sind die Angehörigen von niedrigen Kasten und Minderheiten weiterhin mit gewohnheitsmäßiger Diskriminierung konfrontiert. Dalits wird häufig der Zugang zu Land und anderen öffentlichen Vorzügen verwehrt, sie erfahren schlechte Behandlung durch Landbesitzer und Polizisten und sind oft gezwungen unter schlechten Bedingungen zu arbeiten (FH 19.5.2014).

Vor allem in Indiens Nordosten gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Stämme und Ethnien. Ihr Verhältnis untereinander und gegenüber der Zentralregierung birgt großes Konfliktpotential. Es gibt ca. 100 Rebellengruppen, die seit Jahrzehnten kriminelle und/oder terroristische Gewalttaten verüben, die bis heute zehntausende Menschenleben gekostet haben. Aktionen von Polizei und Militär richten sich gegen diese militante Gewalt, nicht aber gegen bestimmte Ethnien. Die wirtschaftlich angespannte Lage gilt als wesentlicher Nährboden für militante Rebellen. Einer der Hauptauslöser der militanten Rebellion in den nordöstlichen Bundesstaaten ist der als Bedrohung wahrgenommene, unkontrollierte Zustrom illegaler (muslimischer) Einwanderer, vor allem aus Bangladesch. Dabei kommt es zu zum Teil schweren Ausschreitungen der Ethnien untereinander. Vor allem in Assam ist Gewalt gegen wirkliche oder vermeintliche Zuwanderer aus Bangladesch aus Angst vor "Überfremdung" und "Islamisierung" zu verzeichnen; hier kam es im August 2012 zu Ausschreitungen, die zum Tod von mindestens 74 Personen und der Flucht von über 400.000 Menschen führten (AA 3.3.2014).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 27.2.2014). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem [Anm.: siehe Kapitel Behandlung nach Rückkehr], so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).

Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern (USDOS 27.2.2014).

Einige Einschränkungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit hielten an. Die Regierung verlangte auch weiterhin Spezialerlaubnisse für Bürger und Ausländer, um in Teile von Arunachal Pradesh und Jammu und Kaschmir zu reisen. Die Bundesstaatenregierungen verlangten vor Reiseantritt von den BürgerInnen spezielle Genehmigungen einzuholen, um in diese Gegenden zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchten Wagen und deren InhaberInnen bei Checkpoints, meistens in den unruhigen Gegenden des Kaschmirtals, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 27.2.2014).

BürgerInnen von Jammu und Kaschmir waren auch weiterhin mit massiven Behinderungen konfrontiert, oft dauerte es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellte oder erneuerte. Die Regierung setzte AntragstellerInnen - geboren in Jammu und Kaschmir -- zusätzlichen Kontrollen aus, (USDOS 27.2.2014).

Die indische Regierung ist dabei ihren Bürgern eine 12-stellige digitale Identitätsnummer auszustellen, damit soll die Verteilung von Dienstleistungen effizienter und Korruption bekämpft werden, 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern wurden ausgestellt. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben (The Independent 16.1.2012).

Quellen:

Meldewesen

Es gibt kein Meldewesen in Indien (AA 3.3.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Indien gehört trotz Abschwächung des Wirtschaftswachstums auf 5 Prozent (2012/13; 2011/12 dagegen noch 6,2 Prozent, 2013/14 - geschätzt - : 4,9Prozent) nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (weltweit an 10. Stelle). Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen (AA 3.2013).

Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014).

Laut Zahlen der Weltbank betrug im Jahre 2012 das Pro-Kopf-Einkommen in Indien US Dollar 1.489. Das jährliche Wirtschaftswachstum in Indien sei zwar von 7,5 auf 5 Prozent gefallen, das aber sei immer noch ein sehr ansehnlicher Wert. Dies umso mehr, als der Internationale Währungsfonds für das laufende und das kommende Jahr eine Belebung des Wachstums erwarte. Das Land hat die im Jahre 2008 in den Vereinigten Staaten ausgebrochene Krise schlechter weggesteckt als China. Während China Leistungsbilanzüberschüsse und damit Devisenreserven ansammelt, ist die indische Leistungsbilanz negativ geworden. Während Peking seine Währung künstlich vor zu einer starken Aufwertung schützt, hat die indische Rupie erheblich an Wert verloren (FAZ 23.1.2014).

Das hohe Wachstum der letzten Jahre hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70 Prozent aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften massiven Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben (AA 3.2014).

Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Es hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemacht, dessen große Facharbeitskräfte es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen machen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da das Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste ist gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit. Armutsbekämpfung und Alphabetisierungskampagnen sind im Gange (BBC 16.5.2014 vgl. auch: BBC 11.12.2013).

Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP (2013) steht Indien auf Platz 136 unter 186 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).

Voraussetzung für den wirtschaftlichen Aufstieg Indiens und die Überwindung des über Jahrzehnte schwachen Wachstums war die sukzessive Deregulierung und Öffnung der indischen Volkswirtschaft nach der Finanzkrise von 1991. Dieser Prozess ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Das Wirtschaftswachstum wird ganz wesentlich von der Binnennachfrage getragen, für deren weiteren Anstieg schon die demographische Entwicklung spricht. Die industriepolitische Strategie strebt den weiteren Auf- und Ausbau einer eigenen industriellen Produktion an. Dabei erfolgt gelegentlich ein Rückgriff auf protektionistische Maßnahmen wie Importzölle, Exportquoten, Lokalisierungszwänge oder Buy Indian-Vorgaben in öffentlichen Ausschreibungen. Seit September 2012 hat die indische Regierung weitere Liberalisierungsschritte eingeleitet und damit einen längeren Stillstand der Reformpolitik überwunden. So wurde die hoch umstrittene Zulassung ausländischer Investitionen auch in Supermarktketten beschlossen, ferner u.a. die Zulassung ausländischer Beteiligung an Fluggesellschaften und Strombörsen. Auch in anderen Branchen wurden die Grenzen für ausländische Kapitalbeteiligungen heraufgesetzt. Weitere wichtige Reformvorhaben zur Öffnung des Finanzsektors wie z.B. die Anhebung der Schwelle für Auslandsinvestoren an Versicherungsunternehmen sind allerdings noch nicht beschlossen worden (AA 3.2014).

Die globale Rezession, hat die indische Wirtschaft besonders stark getroffen - die Regierung sieht sich mit Korruptionsvorwürfen konfrontiert, da sie kein integratives Wachstum zu garantieren konnte (AI 5.2013). Im April stiegen die Verbraucherpreise 8,6 Prozent im Jahresvergleich (FAZ 16.5.2014). Arme und marginalisierte Gemeinschaften, die geschätzt 30 - 50 Prozent der Bevölkerung ausmachen, waren besonders stark vom Preisanstieg betroffen (AI 5.2013).

Nur ca. 8 Prozent aller Beschäftigten stehen in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 92 Prozent werden dem sog. "informellen Sektor" zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (AA 3.2014).

Backsteinöfen sind ein wichtiger Bestandteil von Indiens wachsender Wirtschaft. Es gibt mehr als zwei Millionen ZiegelarbeiterInnen in Indien. Viele Ofenanlagen haben ArbeiterInnen, die unter fast sklavenähnlichen Bedingungen arbeiten und höchstens £1.50 für einen 12 Stunden Tag verdienen. Viele leiden unter Krankheiten aufgrund des beizenden Rauches der Öfen und den rauen Arbeitsbedingungen (BBC 4.1.2014). Das Ausmaß von Zwangs- und Kinderarbeit in den Backsteinöfen in Indien nimmt epidemische Ausmaße an. Schwangere Frauen, Kinder und junge Mädchen arbeiten 12 - 18 Stunden pro Tag. Sie sind schlecht ernährt, es gibt kein sauberes Wasser und sie leben wie Sklaven (BBC 2.1.2014).

Quellen:

Sozialbeihilfen

In Indien haben derzeit von 400 Mio. Arbeitskräften nur etwa 35 Mio. Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein. Von diesen 35 Mio. sind 26 Mio. Arbeiter Mitglied der Organisation des Arbeitnehmervorsorgefonds ("EPFO"). Ein weiterer wichtiger Beitrag des EPF ist der Vorschlag zur Ausweitung der kritischen Lebensbeihilfen auf die Gewährung von Obdach. Der Shramik Awas Yojana zielt auf die Bereitstellung kostengünstiger Siedlungsprojekte ab. Dies geht einher mit einer Zusammenarbeit von Organisationen wie HUDCO, Wohnungsbauagenturen, der Regierung, Arbeitnehmern und "EPF"-Mitgliedern, wobei die "EPFO" eine Vermittlerrolle einnimmt. Die Investitionen fließen in die beschriebenen Sicherheiten und Portfolios nach einem durch das Finanzministerium vorgegebenen Muster ein (BAMF 8.2013)

Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren könnte. Die Nummern ausstellenden Behörden pflegen eine Datenbank von Nummern, die mit persönlichen Informationen, inklusive biometrischer Daten, wie zum Beispiel Fingerabdrücke, verbunden werden (FH 3.10.2013).

Die wichtigsten Gesetze der sozialen Sicherung in Indien:

(i) Das staatliche Arbeitnehmerversicherungsgesetz, 1948 ("ESI Act"), das Fabriken und Einrichtungen mit mehr als 10 Mitarbeitern umfasst und eine umfangreiche Versorgung der Mitarbeiter und ihrer Familien vorsieht, ebenso wie finanzielle Hilfen bei Krankheit und Mutterschaft und monatliche Zahlungen im Todesfall oder im Falle einer Behinderung.

(ii) Das Gesetz zum Arbeitnehmervorsorgefonds sonstigem, 1952 ("EPF MP Act"), das sich auf bestimmte Fabriken und Werke und Einrichtungen bezieht, die 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, und das die abschließenden Leistungen des Vorsorgefonds, des Pensionsfonds und des Familienfonds im Todesfall während des Dienstverhältnisses regelt. Es existieren gesonderte Gesetze für vergleichbare Leistungen für Arbeiter in Kohleminen und auf Teeplantagen.

(iii) Das Arbeiterkompensationsgesetz, 1923 ("WC Act"), das im Falle von arbeitsbedingten Verletzungen, die tödlich verlaufen oder eine Behinderung nach sich ziehen, Kompensationszahlungen an den Arbeiter oder seine Familie verlangt.

(iv) Das Mutterschaftsleistungsgesetz, 1961 ("M.B. Act"), das 12 Wochengehälter während der Mutterschaft vorsieht, sowie bezahlten Urlaub bei anders gelagerten Eventualitäten.

(v) Gesetz zur Zahlung einer Abfindung, 1972 ("P.G. Act"), wonach Arbeitnehmern, die in einem Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitern 5 oder mehr Jahre gearbeitet haben, 15 Tageslöhne für jedes Dienstjahr gezahlt werden (BAMF 8.2013).

Quellen:

FH- Freedom House (3.10.2013): Freedom on the Net 2013 - India, http://www.ecoi.net/file_upload/3714_1380802722_fotn-2013-india.pdf, Zugriff 24.3.2014

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standard (AA 24.3.2014).

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend (AA 3.3.2014). Nur 10 Prozent der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75 Prozent der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten Krankenversicherungen in Indien an (BAMF 8.2013).

Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 3.3.2014).

In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $:

Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc. Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen (BAMF 8.2013).

Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme (BAMF 8.2013). Dank einer massiven Impfkampagne unter Beteiligung einer gewaltigen Armee von Helfern konnte die Kinderlähmung in Indien ausgerottet werden. Dennoch leben noch viele mit den Folgen der Erkrankung, gelähmten beziehungsweise deformierten Gliedmaßen und gesellschaftlicher Ächtung. Noch vor fünf Jahren entfiel die Hälfte aller neuen Polio-Erkrankungen auf Indien. Es ist ein großer Erfolg, dass es in den vergangenen drei Jahren keine neuen Fälle gab (DW 16.1.2014).

Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Orissa, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh (BAMF 8.2013).

Der Zugang zu öffentlichen oder privaten Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen in den ländlichen Gebieten ist, im Gegensatz den Städten, weiterhin eine Herausforderung. Eine steigende Zahl der Bevölkerung verwendet private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, sowohl für stationäre als auch ambulante Behandlungen. Lange Wartezeiten und das Fehlen von Diagnoseeinrichtungen sind mitunter die Hauptgründe warum private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, statt den öffentlichen Zentren, für die stationäre Behandlung ausgewählt werden. Für die ambulante Behandlung werden die Verfügbarkeit oder der Arzt und die Behandlungsqualität als Grund für die Auswahl der privaten Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen genannt. Jedoch wären die Patienten bereit zu einem öffentlichen Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen zu wechseln, wenn die genannten Probleme thematisiert werden würden. Patienten sind oft gezwungen aufgrund von Entfernung der schlechten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen sich an teurere Institute zu wenden., Wenngleich es Verbesserungen gab, gibt es auch weiterhin signifikante Herausforderungen im Bereich des Gesundheitsvorsorgezugangs für die indische Bevölkerung, speziell in ländlichen Gebieten (IMS-Institute 6.2013).

Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 3.3.2014). Die Durchimpfungsrate ist extrem gestiegen. Zum Beispiel ist die Diphtherie-Tetanus-Pertussis Impfung unter den 1-jährigen um 60 -70 Prozent gestiegen die von Hepatitis B hat sich von 68 Prozent im Jahr 2005 auf 91 Prozent im Jahr 2010 gesteigert. Nationale Programme haben erfolgreich die Erkennungs- und Heilraten für Tuberkulose und Leprose verbessert (IMS-Institute 6.2013). [Zur Müttersterblichkeitsrate siehe Kapitel 18]

Die Säuglingssterblichkeitsrate hat sich in einem Zeitraum von 2000 - 2009 um mehr als 25 Prozent gesenkt, 50 Totgeburten pro 1.000 Lebendgeburten. Auch die unter -5jährigen Kindersterblichkeitsrate ist gesunken, 64 Toten pro 1.000 Lebendgeburten. Der städtische Bereich konnte die anvisierte Zahl der MDGs von 42 Toten pro 1.000 Lebendgeburten erreichen, jedoch ist der ländliche Bereich hinter dem Ziel mit 71 Toten pro 1.000 Lebendgeburten (IMS-Institute 6.2013). Die indische Regierung förderte regionale Krebszentren (HRW 29.1.2013).

Die "Accredited Socia lHealth Activist" (ASHA) ist eine Gesundheitsaktivisten-Initiative innerhalb der Gemeinden. Sie soll die Wahrnehmung für das Thema Gesundheit und die sozialen Begleiterscheinungen schärfen, sowie die Gemeinde zu örtlicher Gesundheitsplanung anleiten, ebenso wie zum vermehrten Gebrauch von und der Verantwortung für die existierenden medizinischen Dienste, die von der Regierung bereitgestellt werden. Die ASHA- Initiative bietet auch ein Mindestpaket an Heilpflege an, wie es auf dieser Ebene angemessen und realisierbar ist. Außerdem sorgt sie für termingerechte Überweisungen. Die kostenlose Notrufnummer in Indien ist die 1-0-8. Die Notrufe werden vom GVK EMRI (GVK Emergency Management and Research Institute) entgegengenommen, dem einzigen professionellen Notruf Service Provider in Indien, der medizinische Notrufe und Notrufe für Polizei und Feuerwehr entgegennimmt (BAMF 8.2013).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten mit Hilfe der Botschaft sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden (AA 3.3.2014).

Indien sieht sich als Teil des weltweiten Trends in Richtung einer zunehmenden Verstädterung. Das Land hat laut dem Zensus 2011 eine Gesamtbevölkerung von 1.210 Mio. Menschen, von denen 29% in städtischen Gebieten leben. Der Beitrag des städtischen Sektors zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) wird gegenwärtig auf 50-60% geschätzt. In diesem Zusammenhang ist es zu einem Hauptgegenstand politischer Ankündigungen des Ministeriums für Stadtentwicklung geworden, dass die Produktivität der städtischen Gebiete erhöht werden soll. Das Ministerium für Stadtentwicklung ist verantwortlich für die Ausgestaltung politischer Maßnahmen, Förderprogramme und Kontrollprogramme, sowie für die Koordinierung der Aktivitäten verschiedener Bundesministerien, Staatenregierungen und weiterer Schnittstellenbehörden, insofern als die städtische Entwicklung nahezu alle Belange des Landes betrifft. Nach 1950 entwarf die Indische Regierung einen Zehn-Jahres-Plan für Wohnungsbau und Stadtentwicklung, der in das Programm zur Verminderung städtischer Armut (Nehru Rojgar Yojana - NRY) mündete. Dieser Plan legte Wert auf die Schaffung von Institutionen und die Errichtung von Wohnungen für Staatsbedienstete und schwächere Gruppen. Das im Folgenden erweiterte Industrielle Wohungsbauprogramm bezog sich auf alle Arbeitergruppen. Als Nachfolger der Globalen Obdachstrategie (Global Shelter Strategy - GSS) wurde im Jahr 1988 die Nationale Wohnungspolitik (NHP) ausgerufen, deren langfristiges Ziel die Lösung des Wohnungsmangels, die Verbesserung der Wohnumstände der inadäquat lebenden Personen und die Bereitstellung eines Mindestlevels an Grundversorgung und Zusatzleistungen für jedermann war. Die Regierung trug dabei die Aufgabe, die ärmsten und gefährdetsten Gruppen zu versorgen und durch die Beseitigung von Hindernissen und Bereitstellung von Land und Dienstleistungen als Vermittler für andere Einkommensgruppen und den privaten Sektor aufzutreten. Das Hausbauprogramm für Bedienstete der Zentralregierung ist darauf ausgerichtet, Regierungsmitarbeitern Unterstützung beim eigenständigen Haus- bzw. Wohnungsbau zukommen zu lassen. Bei der Suche nach einer privaten Mietwohnung können die örtlichen Immobilienagenturen in der entsprechenden Stadt weiterhelfen (BAMF 8.2013).

Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist sehr leicht. Gegen entsprechende Zahlungen ist jedes Dokument zu erhalten und wird von den entsprechenden Behörden ohne Vorbehalte ausgestellt, da es sich nach dem dortigen Verständnis lediglich um "Embassy Requirements" zur Verwirklichung des allseits bestehenden Ausreisewunsches handelt. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größere Anstrengung zu ändern. Angesichts der hohen Zahl der Fälschungen wurde im Jahr 2000 das Legalisierungsverfahren für indische Urkunden eingestellt. Die Überprüfung der Echtheit von Haftbefehlen gestaltet sich schwierig. Z. B. besteht zwischen zahlreichen Personen aus dem Punjab, Delhi und Haryana eine Namensidentität, so dass die Zuordnung eines Haftbefehls häufig problematisch ist. Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist "Singh" (Löwe), der aller weiblicher Sikhs "Kaur" (Löwin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und des Namens der Eltern ist daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich. Hinzu kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Die vorgelegten Dokumente ("Warrant of Arrest", "First Investigation Report", Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, "Affidavits" von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung sehr häufig als gefälscht heraus. Zudem wird die Überprüfung dadurch erschwert, dass die Behörden sowie die anderen Beteiligten nur zögerlich oder überhaupt nicht kooperieren. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressangaben und Aktenzeichen, zudem sind Fotos äußerst hilfreich. Überprüfungen im Asylverfahren ergeben gewöhnlich, dass weder der Sachvortrag noch die Identität des Betreffenden bestätigt werden kann (AA 3.3.2014).

Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren (UKBA 30.3.2012).

Die Regierung bereitet derzeit ein nationales Bevölkerungsregister vor (National Population Register - NPR) um nationale Personalausweise auszustellen (The Indian Tribune 8.7.2014).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Aufgrund Vorliegens eines unbedenklichen Identitätsdokumentes (österreichischer Führerschein) steht die Identität des Beschwerdeführers fest.

Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, zum Herkunftsort bzw. zur Herkunftsregion sowie zu den Lebensumständen und zur familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2015.

Dass der Beschwerdeführer öfters Streit mit einem seiner Brüder - einem Alkoholiker - hatte, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Probleme mit den Behörden in seinem Heimatland hatte, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner Arbeit nachgeht, sondern Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2015 sowie der Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem und ins österreichische Strafregister. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von einem österreichischen Freund - keine besonderen sozialen Bindungen zu Österreich hat und nicht Mitglied in einem Verein oder sonstiger Organisation in Österreich ist, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer wenig Deutsch spricht und zur Zeit einen Deutschkurs "Deutsch für Asylwerbende (Anfänger)" besucht, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers und den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen. Dass der Beschwerdeführer an Colitis ulcerosa (chronisch entzündliche Erkrankung des Darmes), einer Eisenmangelanämie und an einer chronischen Gastritis leidet bzw. an einer chronischen Mittelohrentzündung litt, ergibt sich aus den im Verfahren und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten ärztlichen Befunden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - Probleme mit dem Ehegatten seiner Freundin, mit der der Beschwerdeführer eine Affäre gehabt habe - ist nicht glaubwürdig, zumal die diesbezüglichen Angaben zum einen widersprüchlich waren und zum anderen im Verlauf des Verfahrens gesteigert wurden. So führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.11.2012 aus, dass er ein oder zwei Mal seine verheiratete Freundin zu Hause besucht habe und er einmal von ihrem Ehemann "ertappt" worden sei und deshalb am nächsten Tag am Abend von vier Männern attackiert worden sei. Dazu völlig widersprechend gab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2015 an, dass der Ehemann seiner Freundin ihn "erwischt" habe, als er aus dem Zimmer seiner Freundin gekommen sei und dieser und drei seiner Freunde den Beschwerdeführer sogleich im Haus, vor dem Haus und bei der Bushaltestelle geschlagen hätten. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang - nach Vorhalt der diesbezüglichen Widersprüche - "Missverständnisse mit dem Dolmetscher" geltend macht, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher vorgebracht hat. Dem Beschwerdeführer wurde das Einvernahmeprotokoll des Bundesasylamtes vom Dolmetscher rückübersetzt und der Beschwerdeführer hat auch jede Seite der Niederschrift eigenhändig unterschrieben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die in der Niederschrift enthaltenen Angaben in der entsprechenden Einvernahme auch so getätigt hat, zumal gemäß § 15 AVG eine gemäß § 14 leg.cit. aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung - soweit nicht Einwendungen erhoben wurden - vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (§ 14 Abs. 3 und 4 AVG), vermochte der Beschwerdeführer der Beweiskraft der Niederschrift der Einvernahme des Bundesasylamtes nichts Entscheidendes entgegenzusetzen.

Darüber hinaus steigerte der Beschwerdeführer auch sein diesbezügliches Vorbringen, indem er erstmals im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, dass ein Verfolger mit einer Pistole auf ihn geschossen, ihn aber nicht getroffen habe. Dass mit einer Pistole auf den Beschwerdeführer von einem seiner Verfolger geschossen worden sei, hat der Beschwerdeführer aber weder im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben. Im Gegenteil, bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.10.2012 führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt lediglich an, dass er sein Heimatland verlassen habe, da er mit seinem Bruder, der Alkoholiker sei, nicht mehr gemeinsam leben habe wollen. Dies sei sein einziger Fluchtgrund (vgl. S. 6 des diesbezüglichen Einvernahmeprotokolls). Dass der Beschwerdeführer eine Affäre mit einer verheirateten Frau gehabt habe und deshalb von ihrem Ehegatten und seinen Freunden geschlagen bzw. auf ihn geschossen worden sei, hat der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, seine Mutter habe unmittelbar am Tag nach dem vermeintlichen Übergriff auf den Beschwerdeführer eine Anzeige bei der Polizei in der Stadt XXXX erstattet, wogegen er in seiner am 11.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Stellungnahme ausführte, seine Mutter habe "in der Zwischenzeit" eine Anzeige bei der Polizei gegen den ihn bedrohenden Mann eingebracht. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.11.2012 hat der Beschwerdeführer wiederum mit keinem Wort angegeben, dass seine Mutter jemals eine Anzeige gegen den Ehegatten der Freundin des Beschwerdeführers eingebracht hat. Die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers zeigt sich schlussendlich auch darin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anführte, dass es nach seiner Ausreise aus Indien keinen weiteren Vorfall gegeben habe (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Dazu völlig widersprechend gab er in der Stellungnahme vom 08.07.2014 an, dass ihm seine Mutter berichtet habe, dass maskierte Männer zwei- bis dreimal nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten, zuletzt im Dezember 2013. Auf Vorhalt des diesbezüglichen Widerspruches im Rahmen der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer dann wiederum an, dass dies stimmen würde und es diese Vorfälle, nachdem er Indien verlassen hätte, doch gegeben hätte.

Da das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - wie oben dargestellt - nicht glaubwürdig war, war auch dem in diesem Zusammenhang gestellten Antrag des Rechtsberaters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, insbesondere zur Frage, ob durch die Verletzungen des Beschwerdeführers aufgrund des Vorfalles mit dem Ehegatten der Freundin des Beschwerdeführers das Gedächtnis des Beschwerdeführers beeinträchtigt sein könnte, nicht nachzukommen.

Unabhängig davon würde sich auch bei Wahrunterstellung der Bedrohungsbehauptungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen über die Lage in seinem Herkunftsstaat daraus keine ernsthafte Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer ableiten lassen. Aus den Länderberichten ergibt sich deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Es kann grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedelung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Staatsbürger und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Der Beschwerdeführer würde daher auch bei Zugrundelegung seiner Angaben über eine Bedrohungssituation die Möglichkeit haben, vor einer Verfolgung von dieser Seite durch Niederlassung außerhalb seiner Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Dies erscheint für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Sprachkenntnisse in Hindi und seiner absolvierten Grundschulausbildung zumutbar, zumal er seinen Lebensunterhalt auch durch Gelegenheitsarbeiten und die Unterstützung seiner Familie erwirtschaften könnte.

2.2. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den obigen Länderberichten, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zum Spruchteil A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe droht, zumal die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft waren.

Zudem handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung von privater Seite um ein kriminelles Delikt von Dritten, das nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgungssituation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat zu begründen, weil er dort wirksamen Schutz der Behörden in Anspruch nehmen könnte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Wie den Länderberichten zu Indien jedoch zu entnehmen ist, sind die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig.

Denn generell agiert die Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze und verfolgt angezeigte Straftaten. Die indischen Sicherheitsbehörden verfügen über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet und der Bundesstaat, in dem der Beschwerdeführer geboren wurde und bis zur Ausreise gelebt hat, zählt auch nicht zu den Unruhegebieten. Auch wenn in Einzelfällen Korruption und Bestechung nicht auszuschließen sind, ergeben sich aus den vorliegenden Länderberichten keine Anhaltspunkte, dass es in Indien generell unmöglich wäre, entsprechenden behördlichen Schutz vor kriminellen Handlungen in Anspruch zu nehmen, was sich auch darin zeigt, dass die Mutter des Beschwerdeführers eine Anzeige bei der Polizei erstattet und die Polizei die Anzeige offensichtlich auch entgegengenommen hat, sodass kein Hinweis darauf besteht, die zuständigen Behörden hätten die Gewährung von benötigtem Schutz verweigert.

Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer auch bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohungssituation, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zukommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für den jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, zumutbar (vgl. auch z. B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden können. Zudem garantieren die Gesetze die Reisefreiheit und die Regierung respektiert dies im Allgemeinen in der Praxis.

Im Lichte dieser Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer, der über eine 12-jährige Schulausbildung verfügt, nicht möglich sein sollte, sich mit Unterstützung durch seine Familie eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maß-stab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).

Es liegt bei dem Beschwerdeführer zwar eine Gesundheitsbeeinträchtigung vor - chronisch entzündliche Darmerkrankung, Eisenmangelanämie, chronische Gastritis -, diese ist allerdings nicht außerordentlich schwerwiegend und lebensbedrohend und erreicht somit im Hinblick auf die in Indien bestehende Gesundheitsversorgung - siehe die unter Pkt. 1.2. wiedergegebenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung - nicht jene Schwere, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zudem hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.

Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der innerstaatlichen Schutz- bzw. Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhalts-punkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimat-land im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,

Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im September 2012 ist als nicht sehr lange zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.

Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan und konnten nur geringfügige Kenntnisse der deutschen Sprache festgestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben und der Beschwerdeführer auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, weshalb das Verfahren im Hinblick auf § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage vor.

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