BVwG W159 1436245-1

W159 1436245-1Bundesverwaltungsgericht10.12.2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer<br/>Schutz, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W159 1436245-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.1436245.1.00

Spruch

W159 1436245-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Tadschikistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.06.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Tadschikistan gegen die Spruchteile II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.06.2013, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

1. Gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm. 34 AsylG 2005 idgF wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan zuerkannt

2. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 09.12.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4-B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt (zu I. und II.):

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin von Tadschikistan, usbekischer Volksgruppenzugehörigkeit und Moslemin, gelangte am 26.05.2012 gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX geb. und ihren drei minderjährigen Kindern XXXX geb., XXXX geb. und XXXX geb., unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellten sie allesamt - die Eltern als Vertreter für die minderjährigen Kinder - noch am gleichen Tag Anträge auf internationalen Schutz.

Vor der PI XXXX EASt wurde die Beschwerdeführerin am 27.05.2012 einer Erstbefragung unterzogen, wo sie erklärte, legal mit dem Auslandsreisepass gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern aus dem Herkunftsstaat nach XXXX ausgereist zu sein, wobei die Reisedokumente beim Schlepper verblieben seien. Ihr Ehemann habe dort bereits gewartet und seien sie gemeinsam schlepperunterstützt bis nach Österreich gereist.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, führte sie an, dass ihr Ehemann mit einem Nachbarn wegen des Hauses gestritten habe. Der Nachbar gehöre zur gehobenen Klasse und heiße XXXX. Sie habe später von ihrem Ehemann erfahren, dass ihr Ehemann vom Bruder von XXXX namens XXXX mit dem Tod bedroht worden sei. Aus diesem Grund hätten sie das Land sofort verlassen müssen.

Ihr Ehemann habe für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat furchtbare Angst, wobei er der Beschwerdeführerin nicht alles erzählt habe, was passiert sei.

Die Beschwerdeführerin legte ihre Heiratsurkunde vor, bei der sich nach einem Untersuchungsbericht der Polizei vom 08.07.2012 keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten. Hingewiesen wurde darauf, dass nach derzeitigem Kenntnisstand keine Beurteilung des Formularvordrucks möglich sei.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 14.08.2012 durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, niederschriftlich einvernommen.

Eingangs danach befragt, erklärte sie, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen.

Sie verwies darauf, dass ihr Ehemann über die vorzulegenden Dokumente zur Wohnung verfüge. Es handle sich dabei um eine Bestätigung, dass er das Haus von seinem Vater geerbt habe. Er habe diese Dokumente bei der Einreise nicht bei sich gehabt, sondern sich diese erst jetzt im Nachhinein besorgt. Sein Bruder habe sie dem Ehemann nachgeschickt. Darüber hinaus habe er keine Beweise besorgt, da sie das Land schnell verlassen hätten müssen.

Sie bestätigte auf Nachfrage, von XXXX nach XXXX geflogen zu sein. Den Reisepass habe ihr Bruder besorgt. Befragt, welche Dokumente sie unterschreiben bzw. Ihrem Bruder übergeben habe müssen, meinte sie, dass sie ihrem Bruder ihren Inlandspass und die Ausweise der Kinder gegeben habe. Sie habe die Dokumente nicht mitgenommen. Zur Unterschrift befragt, erklärte sie, dass man gegen Geld einen Reisepass erhalten könne.

Ihre Eltern seien geschieden. Sie habe einen Bruder.

Sie habe noch nie gearbeitet. Ihr Ehemann sei Ingenieur und habe in einer staatlichen Tabakfirma gearbeitet, wobei sie nicht angeben könne, seit wann er dort gearbeitet habe. Als sie ihn geheiratet habe, habe er dort schon gearbeitet. Ihr Ehemann habe dort nach dem Uni-Abschluss zu arbeiten begonnen. Die Fabrik heiße "Tabakfabrik" und kenne die Beschwerdeführerin keinen anderen Namen. Seine Aufgabe als Ingenieur sei darin bestanden, bei Problemen Ausrüstung zu reparieren.

Die Beschwerdeführerin habe nur die Mittelschule abgeschlossen und habe - wie üblich - mit 18 geheiratet. In den letzten fünf Jahren habe sie sich immer in XXXX aufgehalten. Dabei handle es sich um eine große Wohnung. Ihr Ehemann besitze auch ein Haus, das er von seinem Vater geerbt habe. Der Vater ihres Mannes sei am XXXX verstorben. Ihr Mann habe das Haus innerhalb von sechs Monaten auf sich überschreiben lassen.

Befragt, ob der Grund für die Ausreise aus Tadschikistan mit diesem Haus verbunden gewesen sei, bejahte dies die Beschwerdeführerin. Ein sehr einflussreicher Nachbar habe unbedingt das Haus kaufen wollen. Der Vater ihres Ehemannes habe diesem jedoch das Versprechen abgenommen, das Haus nicht zu verkaufen, weil es seit Generationen der Familie gehöre.

Beim Nachbarn handle es sich um XXXX, der anscheinend ein Verwandter des Präsidenten sei. Sie sage deshalb "anscheinend", da XXXX sehr klein sei und sich Gerüchte schnell verbreiten würden. Man höre, dass XXXX mit XXXX verschwägert sei. Der Bruder von XXXX sei mit der Schwester eines der Brüder von XXXX verheiratet. Es handle sich um Gerüchte. Es könne auch eine Schwester sei.

Das Problem mit dem Hauskauf habe darin bestanden, dass XXXX schon die ganze Straße gekauft habe. Nur das Haus ihres Ehemannes habe noch gefehlt. Er habe auch dieses Haus aufkaufen wollen, ihr Ehemann habe es jedoch nicht verkaufen wollen, weshalb es zum Streit gekommen sei. Es sei zu Bedrohungen gekommen. XXXX habe ihren Mann bedroht. Es habe auch einen Vorfall in einem Restaurant gegeben, wo ihr Mann zufällig auf den Bruder von XXXX gestoßen sei. Dabei habe dieser geschworen, ihren Mann umzubringen. In Tadschikistan sei es eine schwerwiegende Angelegenheit, wenn jemand schwöre, einen anderen zu töten. Da die Lage für sie zu gefährlich geworden sei, seien sie geflohen.

Der Schwur gegen ihren Mann sei am 02.04., am Geburtstag eines Freundes namens XXXX, ausgesprochen worden. Die Beschwerdeführerin habe seit dem 02.04. bis zur Flucht bei ihrer Mutter gewohnt. Ihr Mann sei direkt nach dem Vorfall zu einer Schwester in der Stadt XXXX geflüchtet. Ihr Schwiegervater sei am XXXX gestorben.

Befragt, wann das Kaufangebot gewesen sei, meinte die Beschwerdeführerin, dass östliche Männer ihren Frauen nicht sehr viel erzählen würden. Schon nach der Heirat habe ihr Mann Anmerkungen gemacht, dass besagte Person das Haus kaufen wolle und schon viele Häuser in der Straße gekauft habe. Die Straße sei hauptsächlich von Usbeken bewohnt worden. Damals sei schon auf der Einfahrt in die Straße ein Tor mit bewaffneten Sicherheitskräften aufgebaut worden. Er habe damals schon den Plan gehabt, die ganze Straße für sich zu haben.

Nach dem Vorfall sei ihr Mann zu seiner Schwester geflüchtet. Unmittelbar darauf sei die Wohnung zerstört worden. Die Beschwerdeführerin sei bei ihrer Mutter aufgesucht und nach ihrem Mann befragt worden. Es sei ihr gedroht worden, dass sie sich schon schwarze Kleider besorgen könne. Er werde ihren Mann finden und töten. Die Beschwerdeführerin sei auch angeschrien und beschimpft worden. Sie sei auch wegen ihrer usbekischen Herkunft beschimpft worden.

Nach dem Grund im engsten Sinn für das Verlassen Tadschikistans befragt, meinte sie, dass es sich um furchtbare Menschen handle, die sie und ihre Familie sonst umgebracht hätten. Sie hätten um ihr Leben Angst gehabt. Sie wisse nicht, was nunmehr mit dem Haus passiere.

Die Ausreise sei von ihrem Mann finanziert worden.

Befragt, ob ihre Familie wohlhabend gewesen sei, meinte sie, sich nicht beschweren zu können. Sie hätten eine schöne Wohnung gehabt. Ihr Mann habe gut verdient. Die Kinder seien in einer guten Schule gewesen. Sie und ihre Familie hätten alles gehabt, was sie gebraucht hätten.

Das Geld für die Reise stamme aus Ersparnissen.

Befragt, seit wann die Bedrohungssituation bestehe, meinte sie, dass sie davon zum ersten Mal vor ca. einem Jahr gehört habe. Sie seien im Haus gewesen, weil es dort eine Sauna gebe. Die Beschwerdeführerin sei mit ihren Kindern in der Sauna gewesen. Als sie aus der Sauna gekommen seien, habe die Beschwerdeführerin stimmen auf der Straße gehört. Sie sei hinausgegangen und habe gehört, wie XXXX ihren Mann bedroht habe.

XXXX habe ihren Mann gefragt, ob das Leben mehr wert als das Haus sei. Er habe ihrem Mann gedroht, dass er dafür sorgen könne, dass man nicht einmal seinen Schatten finde. Dann habe er von Säure erzählt und dass der Körper dann nicht mehr auffindbar sei.

Auf Nachfrage, ob es davor Bedrohungen gegeben habe, verwies sie neuerlich darauf, dass Männer mit Frauen über solche Dinge nicht sprechen würden. Sie habe versucht, mit ihrem Mann darüber zu sprechen. Ihr Mann habe aber nicht viel erzählt. Sie habe vermutet, dass es Spannungen gebe, habe es aber erst an dem zuvor erwähnten Tag mit eigenen Ohren gehört.

Befragt, warum sie auf das Haus nicht verzichtet hätten, meinte sie, dass das Haus seit Generationen der Familie ihres Mannes gehört habe. Für ihn sei es sehr wichtig gewesen, dass das Haus in der Familie bleibe. Abgesehen davon habe er es seinem Vater versprochen. Sie habe ihren Mann angefleht, dass Haus zu verkaufen, um in Frieden zu leben.

Befragt, ob die Beschwerdeführerin ihn darauf hingewiesen habe, dass die Familie aufgrund des Hauses in Gefahr schwebe, bejahte dies die Beschwerdeführerin. Sie habe ihn oft gefragt und habe ihr Mann gemeint, dass es nicht ihre Angelegenheit sei und er eine Lösung finden werde.

Befragt, seit wann diese Situation bestehe, meinte die Beschwerdeführerin neuerlich, dass ihr Mann ihr nicht alles erzählt habe. Nach dem Tod des Vaters hätten sich die Spannungen jedoch verstärkt. Ihr Mann sei viel zurückhaltender und ängstlicher geworden. Nach dem Tod des Vaters habe sich ihr Mann verändert. Ihr Mann habe seinen Vater geliebt und sei auch dessen bester Freund gewesen. Sie und ihr Mann hätten kaum mehr miteinander gesprochen. Sie habe damals ihr Kind bekommen und habe ihr Mann sie und ihr Kind kaum beachtet, da er sehr traurig über den Tod seines Vaters gewesen sei.

Befragt, wie es ihren Kindern gehe, meinte sie, dass Gott sei Dank alles in Ordnung sei.

Mit E-Mail vom 21.08.2012 übermittelte die XXXX Kopien von Personaldokumenten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes.

Auf Grundlage der Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes und der vorgelegten Beweismittel - insbesondere die von ihrem Mann vorgelegte Bestätigung des Innenministeriums -, wonach das Haus ihm gehöre, wurde eine Recherche im Herkunftsstaat via österreichische Botschaft veranlasst.

Laut Anfragebeantwortung durch einen Vertrauensanwalt vom 20.03.2013 im Herkunftsstaat konnte nicht eruiert werden, wer XXXX ist.

Die vom Ehemann vorgelegte Bestätigung sei gültig und existiere die diese Bestätigung unterzeichnende Person tatsächlich.

Weitere Details des geschilderten Vorbringens hätten nicht eruiert werden können.

Die vom Mann angegebene Adresse existiere tatsächlich und gehöre das Haus laut den Nachbarn dem Mann. Laut den Nachbarn sei der Mann ein Arbeiter der Textilindustrie.

Zur Lage der Usbeken in Tadschikistan wurde dargelegt, dass Usbeken tatsächlich bestimmte Probleme zu gewärtigen hätten. Als Beispiele wurde genannt, dass sich die Zahl der usbekisch unterrichtenden Schulen verringere. Es würden auch Sendungen in Radio und Fernsehen in usbekischer Sprache fehlen. Es gebe auf höherer Ebene unter den Exekutivorganen höheren Ranges wohl Bürger usbekischer Nationalität jedoch in geringer Zahl. In den mittleren Ebenen und in den Vertretungsorganen der Bezirke, wo Usbeken kompakt leben würden, seien Vertreter in usbekischer Zahl in genügender Zahl vertreten. Viele Bürger usbekischer Nationalität würden im nichtstaatlichen Bereich und im privaten Bereich tätig sein. Fälle von Anzeichen einer Unterdrückung von Unternehmern oder Erpressungen von Unternehmen aufgrund einer nationalen Zugehörigkeit gebe es nicht bzw. handle es sich um Einzelfälle, falls solche existieren sollten.

In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, am 29.05.2013 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Recherche im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht.

Mit der Beschwerdeführerin wurde eingangs das Ermittlungsergebnis erörtert und ihr insbesondere mitgeteilt, dass es keine Hinweise auf den Einfluss von Herrn XXXX gebe. Auch wurde ihr vorgehalten, dass die vorgelegte Bestätigung mangels Zuständigkeit des Innenministeriums keine praktische Bedeutung habe und der Verdacht einer Gefälligkeitsbestätigung nahe liege. Es habe kein Beleg über einen Vorfall in der Wohnung in Haus XXXX oder den Aufkauf der Häuser in der Nachbarschaft durch XXXX gefunden werden können.

Dazu aufgefordert, hiezu Stellung zu beziehen, meinte die Beschwerdeführerin, davon überzeugt zu sein, dass er ein sehr einflussreicher Mann sei. Sie wisse nicht, ob er früher beim Militär gewesen sei. Sie wisse aber, dass seine Verwandten im Parlament seien. Sollte er tatsächlich beim Militär gewesen sein, werde dies verschwiegen, da der Krieg schon lange vorbei sei. Es sei nachweisbar, dass XXXX Direktor der Fabrik sei. Es sei auch beweisbar, dass XXXX Einfluss habe.

Der einvernehmende Referent hielt ihr vor, dass nachweisbar sei, dass ein XXXX Direktor sei, es sich dabei aber nicht um die Person handle, die sie bzw. ihr Mann beschrieben habe. Es wurde ihr auch vorgehalten, dass sie sogar gemutmaßt habe, dass XXXX mit dem Präsidenten verwandt sei.

Hiezu meinte die Beschwerdeführerin, dass ihr Mann einen Streit mit ihm gehabt habe und XXXX im Zuge dieses Streits auf die Ehre seiner Mutter geschworen habe, ihren Mann umzubringen. Solche Dinge würden in Tadschikistan große Bedeutung haben. Wenn jemand öffentlich so etwas sage, sei das eine ernste Drohung. Darauf sei ihr Mann nach XXXX gefahren, die Beschwerdeführerin sei bei ihrer Mutter geblieben. Dann sei XXXX zu ihrer Mutter gekommen. Dort sei auch die Beschwerdeführerin gewesen. Auch sie sei auf das Schlimmste beleidigt worden. Ihr sei für den Fall, dass ihr Mann nicht komme, gedroht worden, dass er aus ihr eine Witwe machen würde und ihre Kinder vaterlos sein würden.

Befragt, wann, wo und mit welchem XXXX ihr Mann Streit gehabt habe, meinte sie, dass es am 02.04., am Geburtstag des besten Freundes ihres Mannes gewesen sei. An diesem Tag sei der Bruder XXXX gekommen. Sie hätten zu streiten begonnen und habe XXXX geschworen, ihren Mann zu töten.

Auf Vorhalt, dass Erhebungen im Herkunftsstaat durchgeführt worden seien und es nicht den geringsten Hinweis auf einen der geschilderten Vorfälle gebe, meinte die Beschwerdeführerin, dass niemand so etwas sagen würde, da alle um ihr Leben fürchten würden.

Befragt, warum ihn dann kaum jemand kenne und schon gar nicht als einflussreiche Person, meinte sie, dass es ihn aber gebe. Er wohne in der XXXX.

Auf Vorhalt, dass die vorgelegte Bestätigung inhaltlich nicht authentisch sei, meinte sie, dass ihr Mann ihren Bruder gebeten habe, die Bestätigung zu holen.

Der Beschwerdeführerin wurde weiter vorgehalten, dass es doch kein Problem sein könne, Informationen über die Familie von XXXX zu beschaffen, wenn dieser so einflussreich sei. Auch wurde ihr vorgehalten, dass weder die Behörde noch sie Informationen hätten. Hiezu meinte die Beschwerdeführerin, dass es auf dem Ausdruck eine Telefonnummer gebe, bei der nachgefragt werden könnte. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin darauf verwiesen, dass auf Grundlagen der Angaben bereits Ermittlungen angestellt worden seien, die ergeben hätten, dass ihre Aussage nicht tragfähig sei.

Die Beschwerdeführerin meinte erneut, dass er sehr einflussreich sei und viele Leute umgebracht habe. Dies wisse sie, da er ja am Bürgerkrieg teilgenommen habe. Dies werde jetzt aber verschwiegen. Ein einfacher Mensch könne ja nicht so eine Funktion haben. Sie habe Angst um ihren Mann. Sie sei ohne Vater aufgewachsen und wolle nicht, dass ihre Kinder ohne Vater aufwachsen.

Auf ihre Volksgruppe und dahingehende Probleme angesprochen, meinte sie, dass sie nicht aufgrund ihrer Volksgruppe geflüchtet sei. Sie sei wegen der Blutrache geflohen. Es gebe bei ihnen noch die Blutrache. Als Usbeke habe man per se mit keinen Problemen zu rechnen.

Befragt, weshalb ihr Mann nichts darüber sage, meinte sie, dass dieser Angst habe. Wenn ein Mann so etwas schwöre, sei dies ein Todesurteil.

Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass ihre Angaben nicht glaubwürdig seien. Es sei daher beabsichtigt, ihren Antrag abzuweisen. Sie habe ihre Familie und ein Haus in XXXX. Es sei kein Grund erkennbar, dass sie im Fall einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten würden, was sich mit den dem Bundesasylamt vorliegenden Berichten decke.

Hiezu meinte sie, für den Fall einer Rückkehr Angst um ihr Leben und jenes ihrer Familie zu haben. Sie wisse nicht, was mit dem Haus sei. Sie habe auch nicht viele Verwandte.

Nach Integrationsschritten in Österreich befragt, verwies die Beschwerdeführerin auf die von ihrem Mann vorgelegten Unterlagen:

  • Undatiertes Schreiben über die Mitgliedschaft des Sohnes XXXX beim Verein XXXX;

  • Schulbesuchsbestätigungen betreffend XXXX und XXXX vom 16.05.2013;

  • Kindergartenbesuchsbestätigung betreffend XXXX vom 15.05.2013;

  • Undatierte Deutschkursbesuchsbestätigungen betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann sowie

  • Schulbericht vom 22.05.2013 über XXXX.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traikirchen, vom 18.06.2013, Zl. XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.05.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen und unter Spruchteil III. die Beschwerdeführerin gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Tadschikistan getroffen.

Dass Bundesasylamt ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann die Gründe für die Ausreise nicht glaubwürdig darlegen hätten können.

Das Bundesasylamt ging davon aus, dass das von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann erstattete Vorbringen den Anforderungen an ein Vorbringen, um als glaubwürdig zu gelten, nicht entsprochen habe. Laut eingeholter Recherche im Herkunftsstaat sei die vorgelegte behördliche Bestätigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Gefälligkeitsschreiben. Außerdem habe die Identität von XXXX als Abgeordneter nicht bestätigt werden können. Es hätten sich laut Recherche auch keinerlei Hinweise ergeben, dass die Wohnung ausgeraubt oder verwüstet worden sei bzw. das Haus des Ehemannes nicht mehr in seinem Besitz stehe.

Zur vorgelegten Bestätigung konnte der hinzugezogene Vertrauensanwalt plausibel ausführen, dass die ausstellende Behörde ein nicht zuständiges Organ sei, welches keine Rechte über Immobilienbesitz bestätigen könne. Daher sei davon auszugehen, dass dieses Schreiben zwar wie in der Botschaftsanfrage ausgeführt, zwar echt, aber inhaltlich falsch sei und diesem somit nicht zu ihren Gunsten ins Gewicht der Beweiswürdigung falle. Vielmehr sei daher davon auszugehen, dass sie mittels wie auch immer beschaffter Dokumente einen nicht gegebenen Sachverhalt zu untermauern versuche.

Weiters habe ihr Mann vorgebracht, sein Schwager sei zum Innenministerium gegangen und habe angegeben, dass der Mann weggefahren sei und eine Bestätigung brauchen würde, um das Haus aufteilen zu können. Die Bestätigung sei für das Gericht. Da jedoch das Innenministerium gar nicht zuständig sei, habe die Bestätigung dadurch jeden praktischen Wert verloren. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass XXXX, wie von der Beschwerdeführerin und ihren Ehemann dargestellt worden sei, nicht eine andere Möglichkeit gewählt habe, um in den Besitz des Hauses zu gelangen. So hätte er z. B. die Möglichkeit gehabt, sich durch Korruption das Haus anzueignen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Verwandten nach der Flucht sich den Besitz aufteilen hätten wollen, obwohl die Beschwerdeführerin und ihre Familie aufgrund des Eigentumsrechtes am Haus sich in einer lebensbedrohlichen Lage befunden hätten und fliehen hätten müssen. Es sei demnach nicht nachvollziehbar, dass XXXX den Mann, aber nicht seine Schwester verfolge. Das Bundesasylamt kam zum Schluss, dass es sich bei der Argumentationslinie der Beschwerdeführerin und ihres Mannes lediglich um Schutzbehauptungen handle. Die Fluchtgeschichte sei mit den Gesetzen der Logik nicht in Einklang zu bringen und könne nicht den Tatsachen entsprechen.

Der Mann der Beschwerdeführerin habe weiters in der ersten Einvernahme behauptet, dass XXXX ein Abgeordneter im Parlament sei, was durch das Beschwerdeergebnis nicht bestätigt habe werden können. In der folgenden Einvernahme sei er von diesem Vorbringen im Übrigen abgewichen und habe ihn als einflussreiche Person mit einflussreichen Verwandten darzustellen versucht. Auch die Beschwerdeführerin habe in der Erstbefragung angegeben, XXXX, von dem sie zu diesem Zeitpunkt lediglich den Vornamen XXXX nennen habe können, sei ihr Nachbar gewesen, was sich im weiteren Verfahren bzw. dem Verfahren ihres Mannes nicht widerspiegelt habe. An dieser Einschätzung könne auch der vorgelegte Internetauszug nichts ändern. Dieser Auszug zeige lediglich einen Verwaltungsratsvorsitzenden XXXX und hielt das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang fest, dass die Existenz dieser Person nicht bestritten werde, jedoch nicht geglaubt werde, dass dieser in irgendeiner Weise in Zusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemannes stehe. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass XXXX die Häuser in seiner Wohngegend aufgekauft habe und würden die beantragten Zeugen - ehemalige Nachbarn - im Lichte der voranstehenden Erwägungen am Ergebnis nichts ändern können. Auch der Vertrauensanwalt habe keine Hinweise recherchieren können und sei das Argument ihres Mannes, dass in der Straße XXXX Leute wohnen würden, nicht überzeugend bzw. nicht geeignet, die entstandenen Zweifel auszuräumen.

Zusammengefasst kam das Bundesasylamt zum Schluss, den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Diese würden jede Nachvollziehbarkeit und Plausibilität missen lassen. Dabei werde jedoch nicht verkannt, dass sie eine mit ihrem Ehemann im Wesentlichen übereinstimmende Rahmengeschichte vorgebracht habe, die jedoch in wesentlichen Punkten widersprüchlich gewesen sei. Auch hätten die aufgestellten Behauptungen durch einen Vertrauensanwalt nicht belegt werden können.

Rechtlich begründend wurde insbesondere dargelegt, dass der vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft gewesen sei und daher nicht Grundlage für eine Asylgewährung habe sein können. Auch sei im Rahmen des Familienverfahrens keinem anderen Familienmitglied der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden, sodass eine solche auch für die Beschwerdeführerin nicht in Frage komme.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere hervorgestrichen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Es sei ihr nicht gelungen, eine Bedrohung iSd. § 8 AsylG 2005 glaubhaft zu machen. Ein sonstiges konkretes, in ihrer Person gelegenes Merkmal, aus welchem die Wahrscheinlichkeit für ein derartiges Vorgehen zwangsläufig zu erwarten wäre, sei ebenfalls nicht hervorgekommen und hätten sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, wonach sie im Herkunftsstaat mit einer Verletzung der ihm aus Art. 3 EMRK zustehenden Rechte zu rechnen gehabt hätte.

Für den Fall einer Rückkehr sei jedenfalls der unbedingt notwendige Lebensunterhalt gesichert, zumal sie im Herkunftsstaat über ein soziales Netzwerk durch ihre Familie verfüge und ihr darüber hinaus eine Arbeitsaufnahme zumutbar sei. Auch im Wege des Familienverfahrens sei keinem der Familienangehörigen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass dies auch für die Beschwerdeführerin nicht infrage komme.

Zu Spruchteil III. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass lediglich ein Familienleben mit ihrer Kernfamilie vorliege, welche ebenfalls Asylwerber und daher potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wären, sodass diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Die Beschwerdeführerin halte sich erst seit ca. einem Jahr im Bundesgebiet auf und sei in dieser kurzen Zeit ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht (gemeinsam mit ihren Familienangehörigen) Beschwerde an den Asylgerichtshof, mit der dieser seinem gesamten Inhalt nach angefochten wurde. Eingangs wurde auf das vorliegende Familienverfahren mit ihrem Ehemann und ihren minderjährigen Kindern verwiesen.

Der Beschwerde wurden handschriftliche Schreiben in russischer Sprache sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihres Ehemannes zur Begründung beigelegt.

Darüber hinaus wurde ein Google Maps Auszug mit dem Haus des Ehemannes und den umliegenden Häusern vorgelegt.

Laut Übersetzung vertiefte die Beschwerdeführerin ihr bereits vor dem Bundesasylamt getätigtes Vorbringen. Auch ihr Ehemann hat in dem der Beschwerde beigelegten Schreiben sein Fluchtvorbringen, wie er es bereits vor dem Bundesasylamt gemacht hat, vorgetragen.

Seine Probleme würden seit dem Jahr 2008 - seit dem Tod seines Vaters - bestehen. Besagter XXXX habe das Haus ihres Mannes abkaufen wollen und infolge der Weigerung des Mannes habe er vorerst mit XXXX und schließlich mit dessen Bruder XXXX Probleme bekommen. Dieser habe nämlich öffentlich geschworen, den Mann umzubringen.

Ausführlich wurde über die Bedeutung des Hauses für den Mann und über XXXX berichtet. In diesem Zusammenhang schilderte der Ehemann der Beschwerdeführerin auch vom Völkerhass gegenüber ethnischen Usbeken mit dem Zerfall der Sowjetunion. Dieser Völkerhass sei jetzt nicht mehr so stark wie früher, aber bis jetzt noch spürbar.

Der vorgelegte Google Maps Auszug diene als Beweis für die Lage des Hauses und die Lage der Häuser, die XXXX gekauft habe.

Zu den seitens des Bundesasylamtes aufgegriffenen Zweifeln an seinem Vorbringen meinte der Mann, dass er zum Beweis dafür, dass seine Tanten an der Straße leben könnten, die XXXX gekauft habe, die bereits erwähnte Internetaufnahme vorlege. Es würde sich alles wirklich dort befinden, wo er es gesagt habe.

Es gebe deshalb keine Bestätigung über die Verwüstung seiner Wohnung, da er niemals diesbezüglich eine Anzeige erstattet habe, sondern gleich geflüchtet sei. Wäre er zum MWD gegangen, wäre er gleich festgenommen worden.

Es beruhe vermutlich auf einem Missverständnis bzw. einem Verständigungsproblem mit dem Dolmetscher, dass protokolliert worden sei, dass XXXX Parlamentsabgeordneter sei. Dieser sei vielmehr ein sehr einflussreicher Mann, der früher Feldkommandant gewesen sei. Er habe überall seine Leute und seine Verwandten, die hohe Posten in allen Strukturen der Obrigkeit bekleiden würden.

Der Mann der Beschwerdeführerin kündigte auch an, zu versuchen, neue Dokumente und Beweismittel vorzulegen.

Er verwies im Übrigen darauf, dass er ein gesunder und arbeitsfähiger Mann sei. Er könne regelmäßig Blut spenden. Er könne auch unentgeltlich arbeiten.

Zur vorgelegten Bestätigung meinte er, dass diese auf seinen Namen aufgrund der Archivangaben ausgestellt worden sei und die vollständige Verantwortung für den Inhalt das MWD der Republik Tadschikistan trage.

Der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen wurden im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs allgemeine Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat übermittelt. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, zum Gesundheitszustand sowie zu allenfalls gesetzten integrativen Schritten Stellung zu beziehen, wobei explizit zur Vorlage entsprechender Dokumente aufgefordert wurde.

Die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen bezogen in einem gemeinsamen Schriftsatz vom 26.08.2014 Stellung, wobei sich primär Ausführungen zum Ehemann finden.

Darin wurde auf das Vorbringen in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie auf die handschriftlichen Stellungnahmen im Zuge der eingebrachten Beschwerde verwiesen.

Darin habe der Ehemann vorgebracht, dass er von einem einflussreichen Textilunternehmer bzw. einem seiner zahlreichen Helfer mit dem Umbringen durch Säure bedroht worden sei, da er das Haus seiner Familie, das von seinem Großvater erbaut worden sei, nachdem dieser von Usbekistan nach Tadschikistan deportiert worden sei, nicht an ihn verkaufen habe wollen.

Seinem Vorbringen sei kein Glauben geschenkt worden, was damit begründet worden sei, dass der beauftragte Vertrauensanwalt keinen Hinweis auf die Existenz seines Verfolgers finden habe können. Der Grund dafür sei allerdings darin gelegen, dass der Vertrauensanwalt davon ausgegangen sei, dass XXXX ein Parlamentsabgeordneter sei, was auch vor dem Bundesasylamt im Rahmen der Einvernahme übersetzt worden sei. Richtigerweise habe er aber gesagt, dass XXXX gute Verbindungen zum Parlament habe, womit er auf den großen Einfluss von XXXX hinweisen habe wollen. Obwohl er folglich einen Internetauszug vorgelegt habe, der die Existenz von XXXX belegt habe und das Bundesasylamt dazu auch festgestellt habe (vgl. S. 32 des Bescheides), dass diese Person existiere, sei das offensichtlich auf einen Übersetzungsfehler beruhende Missverständnis als Widerspruch gewertet worden.

Vor dem Hintergrund der nun vom BVwG übermittelten Länderfeststellungen sei sein Vorbringen hinsichtlich seines Verfolgers, der zu starken Kontakten in die Politik verfüge, jedenfalls plausibel, da dort die Verflechtung der organisierten Kriminalität mit staatlichen Akteuren erörtert worden sei.

Die Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes stelle laut Judikatur des VwGH auch keinen Beweis durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG dar.

Im Übrigen wurde auf die beiden handschriftlichen Schreiben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes verwiesen.

Der Ehemann habe darin die Situation der Minderheit der Usbeken in Tadschikistan erörtert und beschrieben, dass im Zusammenhang mit der Bedrohung durch XXXX seine Ethnie eine wichtige Rolle spiele. XXXX habe einmal gemeint, dass der Ehemann sich als Usbeke nicht mit diesem vergleichen dürfe.

In besagtem Schreiben habe er auch beschrieben, dass XXXX eine wichtige Rolle im Bürgerkrieg gespielt habe und somit die Verflechtung zur Politik und seinen starken Einfluss dargelegt.

Der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt sei aufgrund seiner umfangreichen glaubwürdigen Gegendarstellung im Rahmen der Beschwerde jedenfalls nicht zweifelsfrei erwiesen und bedürfe es einer erweiterten Beweiswürdigung. Eine schriftliche Beweisaufnahme im Sinne von § 45 AVG stelle keinen geeigneten Ermittlungsschritt dar. Laut Judikatur des VwGH sei eine mündliche Verhandlung abzuhalten, wenn angesichts des Berufungsvorbringens des Fremden der zugrunde liegende Sachverhalt nicht "zweifelsfrei erwiesen" sei. Der Ehemann beantragte deshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Im Übrigen verwies er auf die bereits vorgelegten Unterlagen zur fortgeschrittenen Integration.

Weiters wurden drei Empfehlungsschreiben von Bewohnern des Aufenthaltsortes der Beschwerdeführerin und ihrer Familie vorgelegt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2014, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren insoweit zur Prüfung zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.

In der Begründung des Erkenntnisses wurde der bisherige Verfahrensgang wiedergegeben, Feststellungen zu Tadschikistan getroffen und beweiswürdigend hervorgestrichen, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht habe, sondern ihre Ausreise damit begründet habe, dass sie aufgrund der Familieneinheit mit ihrem Ehemann ausgereist sei, da dieser im Herkunftsstaat Probleme gehabt habe. Das Vorbringen des Ehemannes sei wohl konkret und ausführlich und zum Großteil auch widerspruchsfrei gewesen, habe diesem jedoch auf Grund von Plausibilitätserwägungen und mangels Nachvollziehbarkeit nicht gefolgt werden können.

Rechtlich begründend wurde insbesondere darauf verwiesen, dass es den angegebenen Fluchtgründen an der Glaubwürdigkeit fehle und aus dem bloßen Umstand, dass die Beschwerdeführerin ethnische Usbekin sei, sich keine Gefährdung ableiten lasse und überdies den Fluchtgründen selbst bei Wahrunterstellung jeglicher Zusammenhang zu den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen fehlen würde.

Zu Spruchteil II. wurde zunächst hervorgestrichen, dass die vorgebrachte Bedrohung schon deswegen nicht vorliege, weil die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung überhaupt nicht vorgetragen habe und ihr Ehemann eine solche nicht glaubhaft machen habe können, ebenso wenig eine aktuelle Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG. Ein Abschiebungshindernis auf Grund gesundheitlicher Probleme liege ebenso wenig vor wie ein Rückkehrhindernis wegen zu erwartender existenzbedrohender Notlage.

Zu Spruchteil III. wurde insbesondere hervorgestrichen, dass ein Familienleben der Beschwerdeführerin nur mit ihrer Kernfamilie, welche als Asylwerber ebenfalls potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, bestehe und insbesondere der zweieinhalbjährige inländische Aufenthalt für eine Erklärung der Unzulässigkeit der Ausweisung zu kurz sei. Auch der Entfall der mündlichen Verhandlung wurde ebenso so begründet wie die Unzulässigkeit der Revision.

Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit ihren Familienangehörigen), alle vertreten durch Rechtsanwalt XXXX (außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof.

Dieser behob mit Erkenntnis vom 10.09.2015, XXXX, die angefochtenen Erkenntnisse wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer Verhandlung hätte absehen dürfen, da es eine zusätzliche Beweiswürdigung vorgenommen habe, welche erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck vom Asylwerber habe gewonnen werden können, erfolgen dürfe. Außerdem habe er es verabsäumt darzulegen, von welchen hypothetisch angenommenen Sachverhaltselementen bei der rechtlichen Beurteilung bei der Eventualbegründung konkret ausgegangen worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 18.11.2015 an, zu der neben der Beschwerdeführerin auch ihre Ehemann und ihre 15jährige Tochter geladen wurden. Während sich die belangte Behörde entschuldigen ließ, erschienen die Beschwerdeführer in Begleitung einer Mitarbeiterin der XXXX.

Die Beschwerdeführervertreterin brachte vor, dass am XXXX in Amstetten das jüngste (bei der Verhandlung anwesende) Kind der Familie XXXX namens XXXX geboren worden sei, hinsichtlich dessen bereits ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.

Weiters wurde die Einvernahme des Zeugen XXXX zum Beweis der guten Integration der Beschwerdeführer beantragt.

Vorgelegt wurde eine Schulbesuchsbestätigung der Tochter, Schulbesuchsbestätigungen und Schulnachrichten des Sohnes XXXX, sowie eine Schulbesuchsbestätigung des Sohnes XXXX, ein Unterstützungsschreiben des XXXX, eine Bestätigung der Gemeinde XXXX, eine Bestätigung der XXXX für XXXX, eine Bestätigung des XXXX für den Ehemann, ein Dankesbrief an Österreich in der XXXX, welcher von den Beschwerdeführern verfasst wurde, sowie ein Prüfungszeugnis des Ehemannes über ein Deutschdiplom im Niveau A2. Verlesen wurde weiters die aktuellen Strafregisterauszüge der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, in denen keine Verurteilung aufscheint.

Mit der Ladung zur Verhandlung wurde bereits ein aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Parteiengehör versandt.

Der Ehemann hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses auch nicht korrigieren oder ergänzen. Er sei Usbeke und sunnitischer Moslem. Beweise über seine Volksgruppenzugehörigkeit habe er derzeit keine. Er könnte allenfalls versuchen, Dokumente über seine Mutter zu besorgen. Er sei am XXXX in XXXX in Tadschikistan geboren, wo er auch bis zu seinem Schulabschluss gelebt habe. Dann habe er in der Stadt XXXX gewohnt und zwar bis zur Ausreise. Nach dem Abschluss einer allgemeinbildenden Schule habe er Maschinenbau für die Lebensmittelindustrie studiert und dieses Studium auch abgeschlossen. Er habe ein Stipendium der Tabakfabrik von XXXX für sein Studium erhalten und habe nach Abschluss seines Studiums auch dort zu arbeiten begonnen. Er sei nicht in der Textilindustrie tätig gewesen. Sein Nachbar XXXX sei ein Mann mit krimineller Vergangenheit; habe sich am Bürgerkrieg beteiligt und sei sogar ein Kommandant gewesen. Dann habe er gewaltsam die Textilfabrik besetzt. Er habe nunmehr auch Dokumente, die bestätigen würden, dass er derzeit Abgeordneter zum Staatsrat sei. Die diesbezügliche Bestätigung wurde hinsichtlich der relevanten Passagen von der Dolmetscherin übersetzt und legte er auch einen jüngsten Ausdruck vom 19.03.2015 vor. XXXX habe keine Ausbildung, aber er habe sehr viele Verwandte in der Regierung und sei ein sehr einflussreicher Mann. Sein Bruder habe auch die Tochter des Bruders des Präsidenten geheiratet. XXXX lebe nach wie vor in der Nachbarschaft seines früheren Hauses. Auch seine Brüder und Verwandten würden dort leben. Er habe sich zuerst an seinen Vater gewandt, um das Haus der Familie zu kaufen, er wisse aber nicht mehr genau, wann das gewesen sei. An ihn persönlich habe er sich 2008 gewandt und ihm 70.000 Dollar für dieses Haus geboten. Dies sei ein guter Preis gewesen.

Sein Vater sei am XXXX verstorben. Er wisse nicht woran. Er sei nämlich sehr stark und gesund gewesen und sei die letzten zwei Wochen vor seinem Tod total abgemagert. Sie hätten ihn bestattet und gedacht, dass dieser eines natürlichen Todes gestorben sei. Dann habe aber XXXX gedroht, dass er auch so ein Ende erleiden werde wie sein Vater. Deswegen habe er gedacht, dass dieser am Tod seines Vaters mitgewirkt habe. Als XXXX ihm das oben beschriebene Angebot gemacht habe, habe er ihm dezidiert gesagt, dass er dieses Haus nicht verkaufen könne, da er dies seinem Vater versprochen habe, bevor dieser gestorben sei. XXXX habe gemeint, dass er sich das noch einmal überlegen solle. Er zahle einen guten Preis und er könne sich auch woanders an einem guten Platz ein Haus kaufen. Er habe jedoch gemeint, dass er dies nicht einmal in Erwägung ziehen werde. Dann seien Drohungen gefolgt. XXXX habe auch erwähnt, dass er die Häuser in der Umgebung zwischen 55.000 und 60.000 Dollar gekauft habe und dass er ihm mehr geboten habe. Die erste Drohung habe im Februar oder März 2009 stattgefunden. Da habe XXXX gemeint, dass er ein solches Ende nehmen werde, wie sein Vater. Er habe auch gesagt, dass die gesamte Familie vernichtet werden solle und zwar mit einer Säure, damit man sie nicht finden könne. Er habe auch gesagt, dass er an seine Familie denken solle und dass er durch seine Sturheit sein Leben und das Leben nahestehender Personen verlieren könne. Er habe ihn auch gefragt, ob für ihn das Haus oder das Leben wichtiger sei. Dann habe er auch ausdrücklich gesagt, dass er ihn umbringen werde und ihn mit einer tätlichen Auseinandersetzung gedroht. XXXX habe ihm diese Drohungen persönlich gesagt. Er habe gar nicht in dem Haus gewohnt, das seinem Vater ursprünglich gehört habe, sondern in einer anderen Wohnung auf der anderen Straßenseite. Am Wochenende sei er immer in dieses Haus gekommen, manchmal alleine und manchmal mit seiner Familie.

Am 02.04.2012 habe ein guter Freund Geburtstag gehabt und sie hätten in einem Restaurant eine Geburtstagsfeier veranstaltet. Plötzlich sei XXXX, der Bruder von XXXX, gekommen und habe begonnen, ihn mit dem Wasser eines Springbrunnens zu bespritzen. Er habe dann gesagt, dass das Restaurant nur für Tadschiken sei und er kein Recht habe, sich dort aufzuhalten. Sein Freund habe dann gemeint, dass es besser sei wegzufahren. Beim Gehen sei dann XXXX auf sie von hinten zugekommen, habe ihm einen Schlag ins Genick versetzt und Essensreste auf ihn geworfen und ihm gesagt "Friss". Er habe ihn dann auch am Hemd gepackt und Freunde hätten die beiden getrennt. Er habe ihn als Esel beschimpft und auf Tadschikisch geschworen, dass, wenn er ihn nicht umbringe und ihm den Kopf abschlage, er mit seiner eigenen Mutter schlafen werde. Als er ihm den Schlag versetzt habe, habe er ihn auch als Hund bezeichnet.

Der Ehemann sei dann völlig fertig gewesen, habe die Beschwerdeführerin angerufen, dass sie die Dokumente einpacken, die Kinder nehmen und zu ihrer Mutter fahren solle. Er selbst sei zu seiner Schwester an der Grenze zu Usbekistan gefahren. Als er bei seiner Schwester angekommen sei, habe er noch in der Nacht seinen Nachbarn angerufen, ob in der Wohnung alles in Ordnung sei. Dieser habe ihm gesagt, dass Leute dorthin gekommen wären und sogar seine Eisentür aufgebrochen hätten, in die Wohnung eingedrungen wären und alles zerstört hätten. Sie hätten dann auch bei den Nachbarn nach ihm gefragt. Einer der Personen, die gekommen seien, sei angeblich XXXX gewesen.

Eine Anzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft hätte nichts gebracht. XXXX habe selbst als Helfer des Staatsanwaltes gearbeitet. Auch andere Verwandte von XXXX würden hohe Posten, zum Beispiel beim KGB und bei den Sicherheitskräften bekleiden und wegen der Wohnung habe er nichts anzeigen können, da er dann gleich geflüchtet sei. Er sei nur eine Nacht bei seiner Schwester geblieben, habe mit ihr allerdings einen Streit gehabt und sich dann auf der Straße aufgehalten. Seine Schwester habe ihm vorgeworfen, dass er das Haus nicht verkauft habe und dass er alle in Schwierigkeiten gebracht habe. Sein Schwager habe dann in der Stadt ein Zimmer für ihn gemietet und sei er dann bis zum 06. oder 07. Mai dort geblieben, um die Ausreise zu organisieren. Er habe einen usbekischen Schaffner gefunden, der ihm eine Uniform geborgt habe und so sei er mit dem Zug über Usbekistan nach Russland gefahren.

Gefragt, warum XXXX, wenn er schon seinen Vater umgebracht habe, um an das Haus zu gelangen, nicht auch ihn getötet habe, sondern ihn jahrelang (nur) bedroht habe, gab er an, dass er das nicht wisse und man XXXX selbst fragen müsse. Gefragt, ob XXXX mit seinen politischen Verbindungen nicht andere Möglichkeiten (zB Enteignung) gehabt hätte, um an das Haus zu gelangen, anstatt ihn zu bedrohen, gab der Beschwerdeführer an, dass nach den moslemischen Gesetzen niemand Eigentum an einem Haus erwerben könne, ohne das Einverständnis des (früheren) Eigentümers. XXXX habe auch allen zeigen wollen, dass er ein guter Moslem sei und die Gesetze achte.

Nach der Ausreise habe ihm der Bruder der Beschwerdeführerin erzählt, dass er das Haus verloren habe und dass XXXX auch zu dessen Frau und zur Schwiegermutter gekommen sei. Seine Schwiegermutter habe ihm gesagt, dass er das Haus nehmen solle und sie in Ruhe lassen solle, wobei XXXX erwidert habe, dass ihm das Haus schon gehöre.

Er habe keinen Kontakt mehr zu Verwandten im Herkunftsstaat.

Er habe auch keine aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Probleme.

Er arbeite in Österreich beim XXXX als Helfer des Fahrers für einen Sozialmarkt. Sie würden sowohl die Waren bei verschiedenen Geschäften einsammeln, als auch beispielsweise gehbehinderten Personen Waren zustellen. Er habe gleich nach seiner Ankunft in Österreich mit Deutschkursen bei der XXXX begonnen. Dann habe er einen Kurs gemacht, den er selbst bezahlen habe müssen und auch die A2-Prüfung. Bei Vereinen oder Institutionen sei er nicht Mitglied. Er habe viele österreichische Freunde, mit denen er sich treffe oder die ihn besuchen würden. Früher hätten seine Freunde ihn nicht besuchen können, jetzt habe er aber ein großes Haus und sie könnten ihn besuchen. In Tadschikistan erwarte ihn bei der Rückkehr der Tod. Ein weiteres Vorbringen habe er nicht.

Der erkennende Richter hielt im Protokoll seinen Eindruck vom Ehemann fest, wonach dieser im Zuge der Schilderung seiner Erlebnisse sichtbar ergriffen und bewegt gewirkt habe.

Im Anschluss an den Ehemann wurde die Beschwerdeführerin befragt, die erklärte, ihr bisheriges Vorbringen aufrecht erhalten und dieses nicht korrigieren oder ergänzen zu wollen.

Sie sei am XXXX in XXXX geboren worden, der XXXX sei ein Fehler. Bis zur Heirat sei sie bei ihrer Mutter und danach bei ihrem Ehemann in XXXX aufhältig gewesen. Sie sei sunnitische Muslima und Usbekin. Sie habe die Grundschule abgeschlossen, aber eine weitere Ausbildung nicht absolviert. Sie sei Hausfrau gewesen.

Sie habe selbst keine Probleme mit den Behörden in Tadschikistan oder mit Privatpersonen gehabt.

XXXX sei ein Nachbar und Generaldirektor einer Textilfabrik. Er sei auch Abgeordneter und jedenfalls keine unwichtige Person. In XXXX und Tadschikistan würde man ihn kennen.

Zu den Problemen ihres Ehemannes befragt, meinte sie, dass dieser wegen des Hauses mit XXXX Probleme gehabt habe. XXXX habe das Haus gefordert. Deswegen habe es Auseinandersetzungen gegeben. Ihr Ehemann habe das Haus nicht verkaufen wollen, da es das Familienhaus gewesen sei. XXXX habe es aber unbedingt haben wollen. Er habe nicht um das Haus gebeten, sondern es eingefordert, zumindest in der letzten Zeit.

Ihr Ehemann habe sie angerufen und ihr gesagt, sie solle das Geld, die Kinder und den Pass nehmen und so schnell wie möglich das Haus verlassen. Sie sei dann zu ihrer Mutter gefahren, habe ihren Ehemann noch einmal am nächsten Tag bei seiner Schwester gesehen, wo sie ihm das Geld und den Pass gebracht habe. Danach habe sie ihn nicht gesehen.

Weshalb ihr Ehemann alleine ausgereist sei, könne sie nicht sagen. Sie und ihre Kinder hätten keine Pässe gehabt. Er habe ihr gesagt, dass sie ihm Geld und seinen Pass bringen solle, er wegfahren werde und sie nachkommen solle. Er habe gesagt, dass auch sie mit den Kindern das Land verlassen müsse.

Nach der Ausreise ihres Ehemannes sei sie nachhause zurückgekommen, habe ihrem Bruder Geld gegeben, damit dieser die Pässe besorge.

Sie persönlich sei von XXXX bedroht worden. Dieser sei nach einigen Tagen zu ihrer Mutter gekommen und habe gefordert, sie solle ihm den Aufenthalt ihres Ehemannes verraten. Er habe zu ihr gesagt, dass es für sie schlecht enden werde. Sie sei von ihm auf übelste Weise beschimpft worden und sei er daraufhin gegangen.

Über das Schicksal des Hauses habe sie derzeit keine Ahnung.

Auf Vorhalt, wonach ihr Ehemann angegeben habe, dass die Beschwerdeführerin ihm erzählt habe, von ihren Verwandten erfahren zu haben, da sich XXXX in der Zwischenzeit das Haus angeeignet habe, erklärte sie, dass das Haus bis jetzt sicher nicht leer stehe. Sie glaube schon, dass es ihm in der Zwischenzeit gehöre.

Sie selbst sei vom 17. auf den 18.05.2012 mit dem Flugzeug ausgereist. Sie seien nach XXXX geflogen. Dort sei sie von einem Unbekannten abgeholt und zu ihrem Mann gebracht worden. Dieser sei in ihr Taxi zugestiegen.

Sie habe keinen Kontakt mehr mit den Verwandten im Herkunftsstaat. Diese würden über ihren Aufenthalt nicht Bescheid wissen.

Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe, sondern seien nur mitgefahren, weil sie zur Familie gehören würden.

Sie und ihre Kinder seien gesund.

In Österreich kümmere sie sich um die Kinder. Wenn der jüngste Sohn größer werde, werde sie Deutschkurse besuchen und wolle dann arbeiten.

Die Kinder würden in die Schule gehen. Ihre Tochter gehe ins Polytechnikum, der ältere Sohn gehe in der Hauptschule, der Jüngere in die Volksschule. Die Buben würden Fußball spielen. Ihre Tochter wolle Konditorin werden.

Sie habe einen Deutschkurs besucht. Ihr Ehemann habe dann bezahlte Kurse besucht, was sie sich nicht leisten habe können. Sie sei dann schwanger gewesen und habe das Kind zur Welt gebracht. Wenn sie Freizeit habe, lerne sie selbständig Deutsch. Auch ihre Kinder würden sie dabei unterstützen. Sie habe nicht ehrenamtlich gearbeitet und sei auch nicht Mitglied bei Vereinen oder Institutionen. Sie habe zwar beim XXXX nachgefragt, habe man ihr aber gesagt, dass man sie nicht brauchen könne.

Sie habe schon österreichische Freunde.

Für den Fall einer Rückkehr nach Tadschikistan fürchte sie, dass ihr Mann umgebracht werde.

Anschließend wurde im Beisein des Ehemannes als gesetzlicher Vertreter seine 15jährige Tochter befragt und schließlich der Zeuge XXXX. Dieser erklärte, ein Haus in XXXX zu haben, das er nur im Sommer bewohne, das er seit Anfang September 2015 der Familie der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt habe. Er habe einmal in der Woche mit der Familie Kontakt und habe mit dieser bisher nur positive Erfahrungen gemacht. Sie halte das Haus in Ordnung. Besonders sei ihm das Bemühen der Kinder die deutsche Sprache zu lernen, aufgefallen. Der Ehemann bemühe sich um Anschluss im Rahmen seiner Tätigkeit beim XXXX. Die beiden Buben hätten über den örtlichen Fußballverein sehr rasch Kontakte zu Gleichaltrigen gefunden. Für die Tochter sei dies etwas schwieriger gewesen, aber in XXXX, wo sie zur Schule gehe, habe sie auch Kontakte zu Gleichaltrigen. Es sei ihm aufgefallen, dass der Ehemann große Angst habe, von Personen aus seinem Heimatland identifiziert zu werden und habe er über die XXXX-Betreuerin erfahren, dass er im früheren Quartier jeden Kontakt mit Personen aus Tadschikistan vermieden habe.

Den Verfahrensparteien wurden gemäß § 45 Abs. 3 AVG Kurzinformationen der Staatendokumentation zu den Themen gefährdete Gruppen, sozioökonomische Situation, Bildung, medizinische Versorgung und Rückkehrer zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt, wobei die Beschwerdeführervertreterin darin auch zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt Stellung, sowie zur Integration Stellung nehmen wolle. Schließlich zog die Beschwerdeführervertreterin im Hinblick auf eine zu erwartende Gewährung von subsidiärem Schutz die Beschwerde zu Spruchpunkt I. (Internationalen Schutz) zurück und beantragte die Zuerkennung von subsidiärem Schutz für die gesamte Familie.

Weiters wurde eine Stellungnahme übermittelt, in der Passagen aus den Länderfeststellungen herausgegriffen wurden, die in Verbindung mit dem Vorbringen eine Gefährdung des Ehemannes für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat belegen würde.

Im Übrigen hätten die Beschwerdeführerin und ihre Familie keinen Kontakt zu Familienangehörigen im Herkunftsstaat, weshalb nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass sie überhaupt noch über das notwendige soziale Netz zur Existenzsicherung verfügen würden.

Im Übrigen finden sich Ausführungen, weshalb eine Rückkehrentscheidung als für auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Sie ist Staatsbürgerin von Tadschikistan, der usbekischen Volksgruppe zugehörig, Muslima und wurde am XXXX geboren.

Die Beschwerdeführerin hat die Grundschule von 1987 bis 1998 in XXXX besucht und war und ist Hausfrau.

Sie hat im Jahr 1999 ihren Ehemann XXXX, am XXXX geb., geheiratet.

Dieser Ehe sind vier Kinder entsprungen: der am XXXX, der am XXXX und die am XXXX.

Am XXXX wurde der jüngste Sohn XXXX im Bundesgebiet geboren und für diesen ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Beschwerdeführerin selbst ist keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen, sondern war der Grund ihrer Ausreise die Familieneinheit mit ihrem Ehemann zu wahren.

Ihre Rückkehrbefürchtung für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat besteht darin, dass ihr Ehemann umgebracht werden könnte.

Die Beschwerdeführerin leidet unter keinen gesundheitlichen oder psychischen Problemen.

In Österreich lebt die Beschwerdeführerin in ihrem Familienverband, wobei sie den Haushalt führt. Ihr Ehemann hat bereits ein A2-Deutschdiplom erlangt und arbeitet als Helfer für einen vom XXXX betriebenen Sozialmarkt. Die Beschwerdeführerin hat keine Deutschkenntnisse vorgetragen. Die Tochter spricht schon sehr gut Deutsch, die Söhne sind im Fußballverein XXXX engagiert. Die Beschwerdeführerin wohnt jetzt mit ihrer Familie in einem von XXXX zur Verfügung gestellten Haus und hat - wie ihr Ehemann - viele Kontakte zu Österreichern.

Ihrem Ehemann wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. XXXX, der Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie eine befristete Aufenthaltsbewilligung für die Dauer von einem Jahr zuerkannt.

Zu Tadschikistan wird Folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Nach der Unabhängigkeit Tadschikistans am 9. September 1991 kam es zu Spannungen zwischen der kommunistischen Regierung unter Präsident Nabijew und einer starken nationaldemokratisch-religiösen Opposition, die sich zur Vereinigten Tadschikischen Opposition (UTO) zusammenschloss (Demokratische Partei Tadschikistans, Partei der Islamischen Wiedergeburt und Lali Badachschon). Trotz Machtbeteiligung der Opposition brach im Mai 1992 der Bürgerkrieg aus, der bis zu 100.000 Opfer gefordert haben soll. Innertadschikische Gespräche unter russischer und iranischer Vermittlung führten am 17.09.1994 zu einem Waffenstillstand (Dokument von Teheran). Der Bürgerkrieg wurde mit Unterzeichnung des "Allgemeinen Abkommens über Frieden und Nationale Versöhnung in Tadschikistan" durch Präsident Rahmon und Oppositionsführer Nuri am 27.06.1997 in Moskau beendet. Zum Vorsitzenden der mit der Umsetzung der Friedensvereinbarungen beauftragten Nationalen Versöhnungskommission (NVK) wurde der 2006 verstorbene UTO-Chef Nuri gewählt. Zu den wichtigsten Ergebnissen der NVK-Tätigkeit zählen die Rückführung aller Flüchtlinge aus Afghanistan, der Austausch der Kriegsgefangenen und eine Amnestie für bürgerkriegsbedingte Straftaten. Der Opposition wurde eine 30-Prozent-Quote an hohen Regierungsämtern eingeräumt, die jedoch nie erfüllt wurde. Nach Aufhebung des Verbots der Parteien und politischen Gruppierungen der UTO am 12.08.1999 konnten sich diese und andere Parteien registrieren lassen und am politischen Leben teilnehmen (AA 12.2013a).

Tadschikistan hat ein Zweikammer-Parlament mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren. Die Abgeordneten des Unterhauses werden laut Verfassung in gleicher, freier, direkter und geheimer Wahl gewählt. Es gilt ein gemischtes Mehrheits- und Verhältniswahlrecht sowie eine Fünfprozent-Klausel. Die Abgeordneten des Oberhauses werden zum Teil von den Regionen entsandt, zum Teil vom Staatspräsidenten ernannt. Die ersten Wahlen zum Unterhaus fanden am 27.02.2000 statt. Sie wurden von den Vereinten Nationen und der OSZE beobachtet und trugen zu einer ersten Konsolidierung der lange durch Misstrauen bestimmten Beziehungen zwischen Regierung und Opposition bei (AA 12.2013a). Die Republik Tadschikistan ist von ihrer 1994 angenommenen Verfassung her gesehen ein eng an westlichen Vorbildern und Werten orientiertes Staatswesen - mit Gewaltenteilung, Parlament, Mehrparteiensystem und freien Wahlen, mit Presse-, Meinungs-, und Versammlungsfreiheit. Lediglich die starke, überwiegend in den Händen des Präsidenten konzentrierte Exekutive sticht bei den Regelungen der Verfassung ins Auge (GIZ 3.2014a). Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef. Im Parlament hält seine Partei (Volksdemokratische Partei Tadschikistans) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit. Alle wesentlichen Entscheidungen werden von dem parallel zu den staatlichen Strukturen agierenden Präsidialapparat getroffen. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Vertrauten des Präsidenten besetzt. Diese stammen, wie der Präsident selbst, aus der Region Danghara/Kulob. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat Rahmon seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt und präsentiert sich als alleiniger Stabilitätsgarant und Friedensstifter (Bpb 6.1.2014). 1994 wurde Emomali Rahmon erstmals zum Präsidenten Tadschikistans gewählt (AA 12.2013a). Auch wenn sich für das letzte Jahrzehnt eine gewisse Konsolidierung bemerken lässt - Fälle offener, politisch motivierter Gewalt haben seit 2002 erheblich nachgelassen -, so scheint dieser Prozess doch eher einseitig zugunsten eines weiteren Ausbaus präsidialer Macht zu verlaufen. Im Juni 2003 erfolgte ein Verfassungsreferendum, dessen Ausgang zwei weitere Amtsperioden des Präsidenten bis ins Jahr 2020 ermöglicht (GIZ 3.2014a). Bei den Präsidentschaftswahlen am 06.11.13 gewann der Amtsinhaber, Emomali Rahmon, mit 84 % der Stimmen. Die OSZE beschrieb den Wahlverlauf als undemokratisch. Wirkliche Gegenkandidaten gab es nicht, da die fünf zugelassenen Kandidaten als dem Präsidenten gegenüber loyal gelten (BAMF 11.11.2013). Zur allgemeinen Überraschung konnten sich just zum 9. September, dem Tag der Unabhängigkeit Tadschikistans, die wesentlichen Oppositionsparteien auf eine gemeinsame Gegenkandidatin für die anstehenden Präsidentschaftswahlen einigen - die schon seit Jahrzehnten aktive Bürgerrechtlerin Oynihol Bobonazarova. Jedoch sollte es ihr nicht gelingen, die für eine Kandidatur nötigen 210.000 Unterschriften zu sammeln (GIZ 3.2014a). Die Parlamentswahlen vom 28.02.2010, die laut Urteil der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) trotz kleinerer Verbesserungen nach wie vor nicht dem OSZE-Standard entsprachen, erbrachten keine wesentlichen Veränderung in der Zusammensetzung des von der Regierungspartei dominierten Unterhauses. Von den 63 Sitzen werden 55 von der Regierungspartei gehalten (AA 12.2013a).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Die nicht zu übersehende Heterogenität Tadschikistans und seiner Gesellschaft erwies sich 1992 als ein Faktor von gravierender Bedeutung. Kaum dass das Land seine international anerkannte staatliche Souveränität erlangt hatte, stürzte es unversehens in einen verheerenden Bürgerkrieg ab (GIZ 3.2014a). Als mit dem Zerfall der Sowjetunion Subventionen aus Moskau ausblieben und Tadschikistan ohne eigenes Zutun die Unabhängigkeit erhielt, entwickelte sich rasch ein Konflikt um die politische und wirtschaftliche Macht entlang regionaler und ideologischer Linien. Die trennenden Gruppenloyalitäten und Solidaritäten haben durch den Bürgerkrieg zusätzlich Auftrieb erhalten und sich weiter verfestigt. Als Sieger aus diesen Machtkämpfen ging die Kulober Fraktion hervor. Im September 1992 wurde die alte kommunistische Führung durch eine Koalition der sog. Vereinigten Tadschikischen Opposition (VTO), bestehend aus "Gharmis", "Pamiris" und "Demokraten", entmachtet. Nur drei Monate später konnte die Fraktion der Kulober und Hisorer Milizen mit Unterstützung Russlands und Usbekistans in Duschanbe die Macht an sich reißen. In der Folge flohen bis zu 60.000 Menschen, die aufgrund ihrer regionalen Herkunft der Opposition zugerechnet wurden, aus den Hauptkampfgebieten in Südtadschikistan nach Nordafghanistan. Die Rückführung dieser Flüchtlinge erfolgte 1997, nach dem Friedensschluss zwischen den Kulober und den Gharmer Eliten, die den Widerstand nach ihrer Entmachtung ebenfalls von Afghanistan aus koordiniert hatten. 1994 wurde Emomali Rahmon, als Repräsentant der Kulober Fraktion, erstmals zum Präsidenten gewählt. Im Friedensabkommen 1997 wurden ein Drittel der Regierungsposten auf nationaler und lokaler Ebene Vertretern der VTO zugestanden. Usbeken und die alten sowjetischen Eliten aus Chudschand sowie einige Angehörige der Opposition blieben außen vor. Seither hat es Rahmon verstanden, alle politische Kontrahenten (Oppositionelle und ehemals enge Verbündete) auszuschalten, und so seine Macht im Land Schritt für Schritt ausgebaut. Die autoritäre und klientelistische Politik von Präsident Emomali Rahmon ist die wesentliche Ursache für die Machtrivalitäten zwischen verschiedenen, regional verankerten Eliten und Bevölkerungsgruppen. Seit 2007 belegten mehrere Wirtschaftsskandale die systematische Selbstbereicherung der herrschenden Eliten und deren Unfähigkeit und Unwillen, das politische und ökonomische System des Landes zu reformieren. Der harte Winter 2007/08 brachte die Bevölkerung an den Rand einer humanitären Katastrophe und führte erstmals seit dem Ende des Bürgerkriegs zu zaghaften öffentlichen Protesten. Diese wurden bereits im Keim erstickt. Gerüchte über aufbrechende Konflikte im inneren Macht- und Familienkreis des Präsidenten sowie über die Rückkehr einiger am tadschikischen Bürgerkrieg, aber nicht am Friedensprozess beteiligter Kommandeure und Kämpfer aus Afghanistan heizten die angespannte Lage weiter an. Im Sommer 2009 demonstrierte die Zentralregierung mit einer groß angelegten Operation der Sicherheitskräfte in der zentralen und östlichen Gebirgsregion, der Hochburg der Opposition, militärische Stärke. Im darauf folgenden Herbst wurde nach einem Angriff auf einen Armeekonvoi die gesamte zentrale Gebirgsregion abgeriegelt und die angeblichen "Drahtzieher der Tat" gejagt (Bpb 6.1.2014).

Im Sommer 2012 erfolgte ein militärischer Angriff auf Chorog, das Verwaltungszentrum der Autonomen Region Berg-Badachschan (GBAO). Drei Tage nach der Ermordung eines Geheimdienstgenerals, der angeblich das lukrative grenzüberschreitende Schmuggelgeschäft im tadschikischen Pamir an der afghanischen-tadschikischen Grenze organisierte, versuchten Spezialtruppen des Innenministeriums und Armeeeinheiten, die Stadt einzunehmen. So sollten die lokalen Autoritäten zur Rechenschaft gezogen und die Kontrolle der Region wieder in Regierungshände gebracht werden. Wie schon bei der Militäraktion im Jahr zuvor stellte die Regierung diesen Konflikt als von ausländischen Kräften unterstützten Umsturzversuch von radikalen Islamisten, Terroristen und Kriminellen dar. Die vier Hauptbeschuldigten, unter anderem der Leiter einer Einheit der tadschikischen Grenztruppen, versuchten, die offizielle Darstellung der Ereignisse zu widerlegen. Im Verlauf der mehrtägigen Auseinandersetzungen, bei denen sich die Bevölkerung Chorogs auf die Seite der Beschuldigten stellte und den Abbruch der Militäraktion forderte, wurden die gesuchten Personen und ihre Unterstützer entweder getötet oder ergaben sich den Behörden, um weiteres Blutvergießen zu verhindern (Bpb 6.1.2014). Dieser Konflikt war -seit der militärischen Operation gegen die Rebellen im Rascht Tal im Herbst 2010- der schwerwiegendste Ausbruch von Gewalt im Land, mit den heftigsten Kämpfen seit dem Ende des Bürgerkriegs (1992-97) (AI 23.5.2013 / BTI 2014). Bei der Militäroperation der Regierung gegen Verbände, die loyal zu Tolib Ayombekov standen, dem stellvertretenden Kommandeur der Grenztruppen von Ishkashim und früheren Oppositionsführer im Bürgerkrieg, kamen inoffiziellen Berichten zufolge etwa 150 Personen ums Leben, darunter Soldaten und Zivilpersonen (AI 23.5.2013).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet - Korruption und Vetternwirtschaft genießen unter der Regierung, in Verwaltung und Justiz eine hohe Verbreitung (GIZ 3.2014a). Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte und Richter aus. Korruption und Ineffizienz sind signifikante Probleme. Die Richter sind oft schlecht ausgebildet und empfänglich für Bestechungen; sie werden auch von politischer Seite beeinflusst (FH 1.2013/USDOS 27.2.2014).

Quellen:

3.1. Ladungen

Die Ladung eines Bürgers hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Eine Vorladung hat folgende Informationen zu enthalten: die Bezeichnung der Behörde, die diese Vorladung abschickt und die Person, die bevollmächtigt ist die Vorladung abzuschicken und die Vorladung verfasst hat. In der Vorladung wird vermerkt, als welche Partei die geladene Person vorgeladen wird - als "Zeuge", "Beschuldigter", "Geschädigter", "Kläger", "Beklagter", "Gutachter" usw. Notwendig ist auch die Nennung der Zeit und die Nennung des Standortes der ladenden Behörde. Gemäß der Gesetzgebung hat die Person, die eine Vorladung erhalten hat, eine eigenhändige Unterschrift auf dem unteren Abschnitt der Vorladung (auf dem zweiten Teil der Vorladung) zu leisten. Diese bestätigt den Erhalt der Ladung. Die Sicherheitsorgane haben das Recht, die Person, die der Vorladung nicht folgt, zwangsweise vorzuführen. Gewöhnlich wird ein Bezirkspolizist zum Wohnort derjenigen Person geschickt. Danach kommt es zu einer Verwaltungsstrafe für das ignorierte Erscheinen bei den Sicherheitsorganen aufgrund der Vorladung. In Tadschikistan wird in der Praxis oft, wenn der Geladene nicht da ist, die Ladung nahen Verwandten übergeben (Frau, Kinder, Eltern). Oft wird diejenige Person auch per Telefon in die Sicherheitsorgane oder Gerichtsorgane geladen, wobei hier die Beweislage fehlt (ÖB Astana 18.9.2012).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, das Verteidigungsministerium, das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung, die Nationalgarde und das Staatskomitee für Nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit des Landes zuständig. Das Innenministerium ist für die öffentliche Sicherheit verantwortlich und kontrolliert die Polizei. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Geheimdienst verantwortlich. Das Verteidigungsministerium ist in erster Linie für die externe Sicherheit zuständig, kann jedoch auch bei ernsthaften inneren Konflikten eingesetzt werden. Das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung ist für innere Probleme zuständig, einschließlich der Naturkatastrophen. Die Nationalgarde, die direkt dem Staatsoberhaupt unterstellt ist, kann auch im Bereich der inneren Sicherheit tätig werden, ist aber primär für den Schutz der Gebäude des Staatsoberhauptes und für interne Bedrohungen verantwortlich. Es wird von Korruption unter Angehörigen der Polizei, des Militärs oder der Sicherheitskräfte berichtet, auch Straflosigkeit stellt ein Problem dar (BAMF 11.2009 / USDOS 27.2.2014).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Obwohl die Regierung im Jahr 2012 das Strafgesetzbuch um einen gesonderten Artikel, welcher die Definition von Folter im Einklang mit dem Völkerrecht stellt, geändert hat, und das Gesetz Beweise, die unter Folter zustande kamen, für nicht zulässig erklärt, kam es Berichten zufolge dennoch zu derartigen Vorfällen (USDOS 27.2.2014). Tadschikistan hatte 2012 den Sonderberichterstatter für Folter sowie den Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit der Hochkommissarin für Menschenrechte eingeladen und gewährte ihnen im Rahmen ihrer Besuche weitgehend freien Zugang zu Haftanstalten und anderen geschlossenen Institutionen. Seit dem Jahr 2012 wurde auch eine rechtlich wirksame Definition der Folter in den Gesetzeskanon aufgenommen, die Strafen für Folter wurden verschärft und inzwischen auch einzelne Fälle vor Gericht gebracht und abgeurteilt (AA 12.2013a).

Quellen:

6. Korruption

Die Verflechtung staatlicher Akteure mit der organisierten Kriminalität stellt eines der Kernprobleme im heutigen Tadschikistan dar. Formelle institutionelle Strukturen existieren nur auf dem Papier. Der politische Apparat beruht im Wesentlichen auf personengebundenen Loyalitäten, die je nach machtpolitischen und ökonomischen Erwägungen geknüpft und aufgekündigt werden (Bpb 6.1.2014). Auf allen Regierungsebenen waren Korruption und Nepotismus weit verbreitet. In der Regierung dominieren Beamten aus Kulyob, der Heimatregion des Präsidenten. Das Gesetz sieht Kriminalstrafen für bestechliche Beamte vor, doch setzte die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Beamte waren häufig in korrupte Praktiken verwickelt und kamen ungestraft davon. Das Innenministerium und das Büro des Generalstaatsanwalts sind für die Verfolgung und Verhaftung korrupter Beamter verantwortlich. Die Regierung gestand Probleme mit der Korruption ein und unternahm Schritte um diese zu bekämpfen (USDOS 27.2.2014/FH 1.2013). Transparency International listet Tadschikistan im Corruption Perceptions Index für 2013 auf Platz 154 von 177. Zur Frage der Korruption im Land hat das Strategische Forschungszentrum unter dem Präsidenten im Jahr 2006 einen eigenen Survey der öffentlichen Meinung vorgelegt und im Jahr 2010 dazu eine Nachfolgeuntersuchung durchgeführt. Aus letzterer geht hervor, dass seit 2006 der Anteil korrupter Dienstleistungen von 60% auf 83% gestiegen ist, das Risiko in eine Bestechungssituation zu geraten von 31% auf 46%, und Forderungen nach Bestechung sind von 25% auf 40% gewachsen. Als korrupteste Strukturen gelten: die Verkehrspolizei (32,3%), medizinische Einrichtungen (30,6%), Institutionen für Höhere Bildung (23,9%) und die Antikorruptionsbehörde (21,4%) (GIZ 3.2014c).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können in Tadschikistan tätig werden (USDOS 27.2.2014). Das Wirken von tadschikischen NGOs ist jedoch stark reglementiert, zuletzt durch eine Novelle des Vereinsrechts, welche u.a. eine Neuregistrierung aller NGOs bis Januar 2008 verlangte. Die Aktivitäten von NGOs sind zumeist von außen, durch internationale Organisationen inspiriert und gefördert, so z.B. vom Open Society Institute und anderen US-amerikanischen Stiftungen, von UN-Organisationen oder auch von der OSZE, die seit 1994 mit einer Langzeitmission vor Ort vertreten ist (GIZ 3.2014a). Die Regierung kooperiert in der Regel mit den Menschenrechtsorganisationen und unterstützte Besuche von hochrangigen Beamten der UNO, OSZE und anderen internationalen Organisationen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

1. Wehrdienst

Im Alter von 18-27 Jahren muss der Wehrdienst abgeleistet werden. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt zwei Jahre (CIA 28.3.2014).

Quellen:

8. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in Tajikistan ist nach wie vor als problematisch anzusehen, auch wenn z.B. August 2003 auf internationalen Druck die Todesstrafe für Frauen abgeschafft und ihre Verhängung bei Männern von 15 auf 5 Straftatbestände reduziert worden ist, oder 2008 dem Prozessrecht hinzugefügt wurde, dass unter Folter erwirkte Aussagen vor Gericht nicht verwendungsfähig seien. In den Gefängnissen herrschen nach wie vor unzumutbare Verhältnisse. Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet (GIZ 3.2014a). Im Vergleich zur Zeit des Bürgerkriegs hatte sich die Menschenrechtslage jedoch deutlich verbessert. Tadschikistan hat alle wichtigen Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert. Im regionalen Vergleich steht das Land relativ gut da. Insbesondere wurde 2009 ein "Beauftragter der Regierung für die Wahrung der Menschenrechte" - ein sogenannter Ombudsmann - per Dekret des Präsidenten eingesetzt, der inzwischen eine arbeitsfähige Behörde aufgebaut hat (AA 12.2013a).

Quellen:

9. Meinungs- und Pressefreiheit

Die gesetzlich gewährleistete Meinungs- und Pressefreiheit wird in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt. Dennoch sind unabhängige Medien aktiv. Fallweise wurden Personen, die nicht mit der Regierung einer Meinung waren, durch Behörden eingeschüchtert und entmutigt, frei oder kritisch zu sprechen. Einige Medien unterziehen sich aus Angst vor Unterdrückung durch die Regierung einer Selbstzensur (USDOS 24.2.2014). Trotz Zusagen der Regierung an eine Lockerung ihrer restriktiven Politik gegenüber der Einrichtung unabhängiger Medien haben derartig ausgerichtete Projekte weiterhin mit erheblichen Behinderungen zu kämpfen bzw. kommen schlecht zum Zuge. Im Oktober 2010 kam es anlässlich des Konflikts in der Region Garm (Rascht) zu Behinderungen der Presse und einer Sperrung von Websites unabhängiger Nachrichtenagenturen. Anfang 2012 führte das Erscheinen von regierungskritischen Äußerungen erneut zu einer Blockierung von Websites, u.a. der von Facebook. Auch im Zuge der gewaltsamen Auseinandersetzungen in Gorno-Badachschan (2012) bediente sich die Regierung der Mittel von Nachrichten- und Kommunikationssperren (GIZ 3.2014a). Im Juli 2012 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend abgeändert, dass Verleumdung entkriminalisiert wurde. Die Beleidigung des Präsidenten ist dagegen nach wie vor strafbar (AI 23.5.2013).

Quellen:

10. Haftbedingungen

Die Regierung betreibt zehn Gefängnisse, davon ein Gefängnis für Frauen, und 12 Untersuchungshaftzentren. Die exakten Zustände in den Gefängnissen sind nicht bekannt, aber gemäß den Angaben von ehemaligen Inhaftierten sind die Gefängnisse überfüllt und die hygienischen Bedingungen sind schlecht. Die Verbreitung von Krankheiten, insbesondere auch von HIV und Tuberkulose, und Unterernährung stellen ernsthafte Probleme dar. Die Regierung versagt dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz den Zugang zu Gefängnissen und Untersuchungshaftzentren (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

10.1. Amnestien

Seit der Unabhängigkeit Tadschikistans gab es mehrere Amnestien. Zur umfangreichsten Amnestie kam es im Jahr 2001, als etwa 10.000 Strafgefangene freigelassen wurden. Im August 2006 wurden anlässlich des 15. Jahrestages der Unabhängigkeit Tadschikistans mehr als 6.700 Personen freigelassen und für mehr als 4.500 Personen die Haftdauer reduziert. Im Juni 2007 gab es eine Generalamnestie anlässlich des 10. Jahrestages des Endes des Bürgerkrieges. Diese betraf vor allem Teilnehmer politischer und militärischer Aktionen, Häftlinge, die keine schweren Straftaten begangen hatten, sowie alle Frauen, die erstmalig verurteilt worden waren. Darüber hinaus wurden Personen, die im jugendlichen Alter Straftaten begangen hatten, Behinderte und Veteranen amnestiert. Anlässlich des 15. Jahrestages der tadschikischen Verfassung am 06.11.2009 wurden 10.000 Personen amnestiert. Durch diese Amnestie wurden alle Frauen, alle Kriegsveteranen und Behinderte und alle minderjährigen Straftäter aus der Haft entlassen (BAMF 11.2009). In der zweiten Hälfte des Jahres 2011 wurden anlässlich des 20. Jahrestages der Unabhängigkeit Tadschikistans mehr als 4.300 Menschen amnestiert und aus dem Gefängnis entlassen; weitere 5.000 Personen erhielten Reduzierungen in ihrem Strafmaß (CRS 31.8.2012).

Quellen:

11. Todesstrafe

Tadschikistan hat die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe kraft Gesetzes mit Rückwirkung zum 30. April 2004 ausgesetzt. Für Frauen ist die Todesstrafe gänzlich abgeschafft (AA 12.2013a).

Quellen:

12. Religionsfreiheit

Die Bevölkerung Tadschikistans besteht zu 85% aus Sunniten, zu 5% aus Schiiten und zu 10% aus Angehörigen anderer Religionsgruppen (CIA 28.3.2014). Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit; es gibt jedoch Einschränkungen durch Gesetze, welche von der Regierung auch in der Praxis vollzogen werden (USDOS 20.5.2013). Das Verhältnis zur Mehrheitsreligion in Tadschikistan, dem Islam, ist von Kontrollbemühungen der Regierung und der teilweisen Unterdrückung als fundamentalistisch gebrandmarkter Religionsausübung gekennzeichnet. Eine Grundlage bildet das 2009 in Kraft getretene "Gesetz über Gewissensfreiheit und religiöse Organisationen", das von OSZE und EU in vielen Punkten kritisiert wurde; im August 2011 trat trotz erheblicher in- und ausländischer Kritik ein "Gesetz über die Pflichten der Eltern in der Erziehung" in Kraft, das u.a. die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr an religiösen Zeremonien und Veranstaltungen jeglicher Art untersagt (AA 12.2013a).

Quellen:

13. Ethnische Minderheiten

Die Tadschiken sind, sowohl aus sprachlicher, kultureller und auch ethnischer Sicht, sehr eng mit den Persern verwandt. Die Bevölkerung besteht aus ca. 65-80% Tadschiken, 15-25% Usbeken, 1-6% Russen sowie Kasachen, Kirgisen, Turkmenen, Pamiris und etwa 1.200 Deutschstämmigen (1979: noch 39.000). Letztere leben hauptsächlich in eigenen Dörfern oder in der Hauptstadt Duschanbe. Nach der Unabhängigkeit haben viele Russen und Deutsche das Land verlassen. Es wurde berichtet, dass einige Bedienstete der Strafverfolgungsbehörden ethnische Afghanen und Usbeken belästigten, doch derartige Berichte waren nicht sehr häufig. Generell stellt Diskriminierung kein signifikantes Problem in Tadschikistan dar (BAMF 11.2009 / USDOS).

Quellen:

14. Frauen/Kinder

Die Verfassung garantiert die Gleichheit der Geschlechter. Gewalt gegen Frauen bleibt jedoch ein weit verbreitetes Problem. Über die meisten Fälle der häuslichen Gewalt wird nicht berichtet und selbst angezeigte Fälle werden selten untersucht. Es gibt Informationen, vor allem aus ländlichen Gebieten, in denen von Entführungen junger Frauen berichtet wird, die anschließend vergewaltigt oder gezwungen werden, ihre Entführer zu heiraten. Zwar ist Vergewaltigung verboten und wird mit bis zu zwanzig Jahren Gefängnis bestraft, dennoch wird davon ausgegangen, dass diese Problematik vor allem in den Städten zunehmen wird. Es gibt einige nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen, die Frauenhäuser unterstützen. Die Regierungsmittel hierfür sind begrenzt. Frauenrechte in Bezug auf Heirat oder Familienangelegenheiten werden zwar durch Gesetze geschützt, dennoch werden mitunter minderjährige Frauen gezwungen, gegen ihren Willen zu heiraten und es gibt, obwohl illegal, Polygamie. Die Zahl der Nebenfrauen gilt inzwischen als Statussymbol. Die Polygamie in Tadschikistan wird durch die Nikah, die muslimische Zeitehe, gefördert. Im Januar 2008 wurde in der Hauptstadt Duschanbe das erste Zentrum zur Bekämpfung von Menschenhandel in Zentralasien eröffnet. Das Zentrum wird vom U.S. State Department finanziert. Mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sollen Vertreter von Polizei und Justiz ausgebildet und Opfer unterstützt werden (BAMF 11.2009 / USDOS).

Im Gender Gap Index des Weltwirtschaftsforums rangiert Tadschikistan 2009 auf Platz 87 unter 134 Staaten und im Global Gender Gap Report für 2013 auf Platz 90 von 136 - mit etwas Abstand vor Ländern des Nahen und Mittleren Ostens, aber auch mit einigem Abstand hinter anderen ehemaligen Sowjetrepubliken Zentralasiens. Dieses Ergebnis deckt sich mit Befunden, dass in Tadschikistan seit den 1990er Jahren eine Rückkehr der Frau in althergebrachte Rollenmuster unter patriarchaler Dominanz zu beobachten ist. Für diese Entwicklung lassen sich wenigstens zwei begünstigende Faktoren benennen: das Bürgerkriegsgeschehen 1992-97 und die hohe Armutsrate. Die damit verbundenen allgemeinen und spezifischen Probleme haben auch die Aufmerksamkeit der UN-Frauenorganisation und des USAID auf sich gezogen - sinkende Partizipation von Frauen am gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Leben; geringeres Einkommen für gleiche Arbeit; mangelhafter Schutz vor Gewalt, insbesondere auch häuslicher; Früh- und Zwangsverheiratung, Polygamie (mittlerweile soll jeder 10. Mann mehrere Frauen haben). Zu spezifischen Schwierigkeiten in Tadschikistan gehören der fühlbare Anteil an Haushalten, die notgedrungener Maßen allein von Frauen geführt werden; stark erschwerter Landerwerb für Frauen (Frauen stellen 70% der Arbeitskräfte in der Landwirtschaft, aber nur 1% sind Landeigentümerinnen); sinkender Frauenanteil in Politik und Verwaltung (4% bzw. 11%; gegen diesen Trend hat sich Mai 2011 eine parteiübergreifende Gruppe von Politikerinnen formiert); fehlender gesetzlicher Schutz bei nicht staatlich registrierten (rein religiösen) Eheschließungen und für -laut Gesetzgebung- illegale Zweit- und Drittfrauen (GIZ 3.2014b).

Quellen:

14.1. Kinder

Kinderarbeit ist mittlerweile zu einem Phänomen von Bedeutung geworden. Schätzungen sprechen von zehntausenden Kindern, die auf diese Weise zum Überleben ihrer Familien beitragen. In jüngerer Zeit hierzu erstellte Studien zeigen, dass regierungsseitige Verbote von Kinderarbeit im Grundsatz nicht viel bewirkt haben (GIZ 3.2014b).

Quellen:

15. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert Bewegungsfreiheit; in der Praxis kommt es jedoch zu einigen Einschränkungen durch die Regierung. Die Regierung verbietet Ausländern, mit Ausnahme von Diplomaten und internationalen Helfern, das Reisen innerhalb einer 15-Meilen-Zone entlang der Grenze zu China und Afghanistan in der Region Khatlon und GBAO, es sei denn, sie besitzen dazu eine Erlaubnis vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten. Es existieren keine Gesetze welche Exil vorsehen, und es gab keine Berichte über Personen, welche ins Exil gezwungen wurden. Manche Gegner der Regierung blieben im selbstgewählten Exil in Russland (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

16. Grundversorgung/Wirtschaft

Tadschikistan ist die ärmste der fünf zentralasiatischen Republiken. Durch die Folgen des verheerenden Bürgerkrieges von 1992 bis 1997 wurde das Land zusätzlich deutlich zurückgeworfen. Auch heute noch leben etwas mehr als 40% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Die tadschikische Regierung versucht, diesen Herausforderungen mit einem Armutsbekämpfungsprogramm zu begegnen. In einigen entscheidenden Bereichen, etwa Privatisierung der Großbetriebe oder Korruptionsbekämpfung, steckt die Entwicklung allerdings noch in den Anfängen. Demgegenüber ist im zentralen, von Gebern unterstützten Reformbereich der Neuausrichtung der Landwirtschaft seit 2009 erheblicher Fortschritt zu konstatieren. Seit dem Jahr 2010 zeigte sich nach den negativen Auswirkungen der globalen Finanzkrise 2009 eine deutliche wirtschaftliche Erholung: zunächst mit einer Wachstumsrate des BIP von 6,5% bei einer Inflationsrate von 9,8%, zuletzt 2012 mit 7,5% Wachstum sowie mit einer deutlich gesunkenen Inflation von 6,4%. Die in den Wachstumsraten zum Ausdruck kommende Erholung ist hauptsächlich auf den Anstieg von Nachfrage und Preisen bei Aluminium und Baumwolle, sowie die seit 2010 in wachsendem Maße gestiegenen Rücküberweisungen der Gastarbeiter zurückzuführen, die mittlerweile mindestens 50% zum BIP beitragen (AA 12.2013b). Von den geschätzt 7 Mio. Einwohnern halten sich bis zu einer Million als Arbeitsmigranten im Ausland auf, hauptsächlich in Russland (BpB 6.1.2014). Schon aus diesem Grund ist Tadschikistan hochgradig von Russland abhängig, das dort einen seiner wenigen übriggebliebenen Auslandsstützpunkte unterhält. Der Pachtvertrag wurde bis zum Jahr 2042 verlängert. Tadschikistan wird dafür durch günstige Erdgaslieferungen entschädigt und durch die Zusage Moskaus, auf die Einführung eines Visumszwangs zu verzichten. Auf der anderen Seite werben die USA seit der Entfesselung ihres weltweiten "Kriegs gegen den Terror" erfolgreich um das strategisch extrem wichtige Tadschikistan, dessen Bedeutung so sehr steigt, wie der NATO-Krieg im südlichen Nachbarland Afghanistan eingeschränkt wird. Washington hat dabei auch das Ziel im Blick, den wirtschaftlichen und finanziellen Einfluss von Konkurrenten wie China, Indien und nicht zuletzt Iran, der mit Tadschikistan geschichtlich, kulturell, ethnisch und sprachlich verbunden ist, zurückzudrängen. Die USA sind nach eigenen Angaben der größte Geldgeber Tadschikistans (AGF 8.11.2013). Obwohl offizielle Statistiken ein jährliches Wirtschaftswachstum vorgeben, haben sich die Lebensbedingungen in den letzten Jahren kaum verbessert. Besonders prekär ist die Lage auf dem Land. Das marode Bildungs- und Gesundheitswesen sowie alle anderen sozialen Bereiche stagnieren und werden vor allem über internationale Geberorganisationen am Leben erhalten (Bpb 6.1.2014).

Quellen:

17. Medizinische Versorgung

Gemäß der jährlichen Berichterstattung des Gesundheitsministeriums bekommen 70% der Personen, die medizinische Hilfe brauchen und um diese ansuchen, eine solche Hilfe innerhalb der Republik. Es gibt ca. 52.821 medizinische Mitarbeiter, darunter 15.973 Spezialisten mit einer Hochschulbildung. Im Jahr 2011 gab es 4.039 medizinische Einrichtungen, darunter 1.687 medizinische Stellen, 761 Gesundheitszentren in Dörfern, 55 Gesundheitszentren in den Rayons, 51 Gesundheitszentren in den Städten, 127 Dorf-Krankenhäuser, 65 Rayonskrankenhäuser, 56 Krankenhäuser in zentralen Rayons, 24 städtische Krankenhäuser, 6 Gebietskrankenhäuser, 17 spezialisierte Krankenhäuser, 25 private Krankenhäuser, 7 Geburten-Krankenhäuser und 6 sich selbst finanzierende Krankenhäuser. Im Jahr 2011 gab es 1.052 Apotheken (ÖB Astana 18.9.2012).

Ähnlich wie im Bildungsbereich haben zu niedrige Gehälter und ein geringer Haushaltsetat im staatlich geführten Gesundheitssektor zu einer erheblichen Erosion geführt: Missmanagement, Personalmangel, sinkende Qualifikation, fehlende technische Ausstattung, Zerfall bestehender Einrichtungen und hohe Korruption (nach Angaben im zweiten Armutsstrategiepapier (von 2007) sollen 70% der finanziellen Ausstattung des Gesundheitsbereichs aus "inoffiziellen Privatzahlungen" resultieren). Besonders stark vom Verfall betroffen ist die medizinische Grundversorgung im ländlichen Raum. Diese Umstände tragen zweifelsohne zu der erhöhten Kindersterblichkeit und gesunkenen Lebenserwartung bei, ebenso wie zu einer verstärkten Gefahr der Ausbreitung von Seuchen und Infektionskrankheiten. Schon seit 1992 ist die WHO vor Ort vertreten. Auch wenn derzeit sich 108 Geber in einer Vielzahl von Projekten engagieren, so ist eine grundlegende Gesundheitsreform noch nicht erfolgt. Wie eine Studie des Gesundheitssystems von 2010 zeigt, befand sich eine übergreifende Strategie 2009 noch in Vorbereitung, ein Gesetz zur Pflichtversicherung ist erst 2010 verabschiedet worden und der Gesundheitssektor leidet immer noch unter chronischer Unterfinanzierung, schlechter Qualität und geringer Nutzung. Die Ergebnisse eines 2012 durchgeführten Surveys zur Demographie und Gesundheit lassen kaum, allenfalls geringfügige, Verbesserungen der Lage erkennen (GIZ 3.2014b).

Quellen:

Beweis wurde erhoben durch Befragung durch die PI XXXX EAST am 27.05.2012 sowie durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, am 14.08.2012 und am 29.05.2013, weiters durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 18.11.2015, im Zuge derer auch der Zeuge XXXX befragt wurde, durch Vorlage von Passkopien, einer Bestätigung des tadschikischen Innenministeriums, einer Heiratsurkunde, Bestätigungen von Deutschkursen und des XXXX, von Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger, eines A2-Deutschdiploms, eines Dankesbriefes an Österreich, eine Bestätigung der Gemeinde XXXX, sowie des XXXX jeweils durch den den Ehemann und die Beschwerdeführerin, durch Einholung einer Anfrage bei der Staatendokumentation im Auftrage des Bundesasylamtes, von Internet-Auszügen einschließlich einer Liste der Abgeordneten durch mehrmaligen Vorhalt von Länderinformationsblättern und Kurzinformationen der Staatendokumentation durch das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellungen der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden, wobei diese nach wie vor aktuell sind.

Allein aufgrund der usbekischen Volksgruppenzugehörigkeit lassen sich weder Asyl noch subsidiärer Schutz begründen. Derartiges wurde bereits in der eingeholten Recherche des Vertrauensanwaltes verneint und hat sich auch aus den nunmehr vorgehaltenen Länderinformationen nicht ergeben. Der Ehemann hat vor dem Bundesasylamt auch ausdrücklich erklärt, dass aus dem Umstand allein Usbeke zu sein, keine Probleme in Tadschikistan resultieren (AS 225 im Akt des Ehemannes). Auch die Beschwerdeführerin bestätigte dies (AS 141).

Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht, sondern hat ihre Ausreise damit begründet, dass sie aufgrund der Familieneinheit mit ihrem Ehemann ausgereist ist, da dieser im Herkunftsstaat Probleme gehabt habe. Das Vorbringen ihres Ehemannes wurde vom Bundesverwaltungsgericht als glaubwürdig erachtet und diesem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt.

In der Beschwerdeverhandlung erklärte die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehrbefürchtung befragt, dass ihr Ehemann umgebracht werden könnte. Eigene Befürchtungen für sich selbst wurden für die gesunde Beschwerdeführerin nicht vorgetragen. In der Beschwerdeverhandlung hat sie erklärt, gesund zu sein.

3. Rechtlich Folgt:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG ist durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die Rechtssache in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat.

Zu I. A.:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Auf Grund der Zurückziehung (Einschränkung) der Beschwerde zu Spruchpunkt I. (Asyl) ist das Verfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes rechtskräftig geworden und hat das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Verfahren lediglich mit Beschluss einzustellen (siehe jüngst VwGH vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047-11).

Zu II. A.:

Einleitend sei nochmals erwähnt, dass aus dem bloßen Umstand, dass die Beschwerdeführerin ethnischer Usbeke ist, sich im Lichte der Länderinformationen keinen Hinweis auf eine Gefährdung auf Grund dessen ergeben hat. Auch sonstige Gründe, die sich auf einen in der GFK verankerten Verfolgungstatbestand zurückführen lassen, liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass die Beschwerdeführervertreterin auch folgerichtig die Beschwerde hinsichtlich des Spruchteiles I. (Asyl) zurückgezogen hat.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über einen Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.

Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrem Ehemann, dem mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Die subsidiäre Schutzgewährung an ihren Ehemann liegt darin begründet, dass dieser hinreichend glaubhaft angegeben hat, dass er im Herkunftsland ernst gemeinten und vehementen Drohungen (insbesondere mit Ermordung) seitens eines einflussreichen Geschäftsmannes und Parlamentsabgeordneten und seiner Familienangehörigen ausgesetzt war, die auch zu körperlichen Misshandlungen und einer Verwüstung der Wohnung geführt haben.

In Anbetracht der aktuellen Länderinformationen, wonach Rechtsstaatlichkeit in Tadschikistan nur sehr bedingt gewährleistet ist und Korruption und Vetternwirtschaft in Verwaltung und Justiz eine hohe Ausbreitung genießen und weiters eine Verflechtung staatlicher Akteure mit der organisierten Kriminalität eines der Kernprobleme im heutigen Tadschikistan darstellt, wobei auf allen Regierungsebenen Korruption und Nepotismus weit verbreitet sind, erscheint im vorliegenden individuellen Fall eine staatliche Schutzgewährung im ausreichenden Ausmaß nicht zu erwarten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass Tadschikistan im internationalen Korruptionsindex den Platz 154 von 177 Staaten einnimmt und dass seit 2006 der Anteil korrupter Dienstleistungen von 60 auf 83 % gestiegen ist.

Daher schadet es dem Ehemann auch nicht, dass er keine Anzeige bei der Polizei erstattet hat, weil, wenn bereits von vornherein klar ist, dass staatliche Stellen nicht vor Verfolgung schützen können oder wollen, ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich, den aussichtslosen Versuch zu unternehmen, bei staatlichen Stellen um Schutz zu ersuchen (VwGH vom 18.09.1997, Zahl: 95/20/0707, VwGH vom 24.06.1999, Zahl: 98/20/0574).

Im vorliegenden Fall gibt es auch keine Anhaltspunkte für eine innerstaatliche Fluchtalternative und ist die beschriebene Bedrohung für den Ehemann real und konkret und ist gerade der Ehemann einer derartigen Gefahr, nämlich der Ermordung konkret ausgesetzt.

Es besteht daher eine reale Gefahr einer Tötung bzw. einer unmenschlichen Behandlung des Ehemannes im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Tadschikistan.

Die Beschwerdeführerin selbst hat ihren Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren bezogen auf ihren Ehemann gestellt.

Im gegenständlichen Verfahren liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.

§ 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen."

Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die Beschwerdeführerin und ihr Mann sind Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.

Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag subsidiärer Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr zuerkannt.

Da gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 die Verfahren aller Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen den gleichen Schutzumfang erhalten sollen, war im Lichte von Abs. 3 Z 1 bis 4 leg. cit. betreffend die Beschwerdeführerin eine gleichlautende Entscheidung wie im Verfahren ihres Ehemannes zu treffen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war der Beschwerdeführerin wie ihrem Ehemann eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte in der Dauer von einem Jahr zu erteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision (zu I. und II.):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung weicht wieder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Falles als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisherige Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes. Die Entscheidung zu Spruchteil I. ist unmittelbar aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047 abzuleiten. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im den vorliegenden Fall zu lösenden. Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.