L518 2116395-1•BVwG L518 2116395-1
L518 2116395-1Bundesverwaltungsgericht10.12.2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
L518 2116395-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 23.09.2015, Zl. OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus iVm §§ 2, 3 sowie § 14 Abs. 1 und Abs. 2 und § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, aufgrund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 20 v. H. festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der beschwerdeführenden Partei gemäß der zitierten Bestimmungen des BEinstG nicht vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
07.03. 2014 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP genannt) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundessozialamt, Landesstelle XXXX , nachfolgend Sozialministeriumservice (in Folge auch belangte Behörde - bB genannt)
07.03. 2014 - Ersuchen der bB an die bP um Nachreichung aktueller ärztlicher Unterlagen (nicht älter als 2 Jahre) über die Gesundheitsschädigungen Colitis ulcerosa und Teillähmung des linken Vorfußes
12.03. 2014 - Übermittlung 2-er Gutachten aus 1994 bezüglich Colitis ulcerosa und Teillähmung des linken Vorfußes durch die bP an die bB
23.07. 2014 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Ärztin für Allgemeinmedizin), Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H., Nachuntersuchung in 1 Jahr, Besserung zu erwarten (HTEP 01/2014)
08.09. 2014 - Bescheid der bB, Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab 07.03.2014, Grad der Behinderung 50 v.H.
12.08. 2015 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Facharzt für Chirurgie), Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
25.08. 2015 - Parteiengehör gemäß § 45 AVG / Möglichkeit zur Stellungnahme
14.09. 2015 - Stellungnahme der bP zum Schreiben vom 25.08.2015
23.09. 2015 - Bescheid der bB, Feststellung, dass die bP mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört
29.09. 2015 - Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB vom 23.09.2015
29.10. 2015 - Akteneingang beim Bundesverwaltungsgericht
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, ist an der im Akt ersichtlichen, oberösterreichischen Adresse wohnhaft, seit 01.01.2013 Angestellter bei der XXXX und bezieht seit 01.01.2013 eine Unfallrente.
Aufgrund des am 07.03.2014 eingelangten Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wurde die bP mit Schreiben vom 07.03.2014 durch die bB ersucht, aktuelle ärztliche Unterlagen (nicht älter als 2 Jahre) über die Gesundheitsschädigungen Colitis ulcerosa und Teillähmung des linken Vorfußes nachzureichen (beispielsweise: Befunde, Krankenhausunterlagen, Kurberichte etc.).
Dazu teilte die bP der bB in einem Mail vom 12.03.2014 mit, dass sie bezüglich Colitis ulcerosa und Teillähmung des linken Vorfußes keine aktuellen Unterlagen habe und übermittelte der bB daher 2 Gutachten aus dem Jahre 1994, aus denen hervorgehe, dass die Colitis ulcerosa bereits 1988 diagnostiziert worden sei, bis heute als unheilbar gelte und die Teillähmung des linken Vorfußes aus dem Unfall im Jahre 1993 resultieren würde, das taube Gefühl im Großzehenbereich und im Großzehenballen unverändert sei.
Am 23.07.2014 wurde ein Gutachten (Ärztin für Allgemeinmedizin) zur Person der bP nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, mit nachfolgendem relevantem Inhalt erstellt:
"...
Anamnese:
Verkehrsunfall 1993 mit Acetabulum-Fraktur li, OK-Fraktur bds. und Nasenbeinbruch. Wegen posttraumatischer Coxarthrose li bekam er eine HTEP li 01/2014.
Derzeitige Beschwerden:
Colitis ulcerosa mit Durchfällen bei Stress, wird mit Heiltee und Homöopathie im Griff gehalten. Er hat oft Kreuzschmerzen, Großzehe links ist gefühllos. Er geht täglich 30-45 Min., danach hat er Schmerzen im linken Bein.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Physiotherapie bis 14.05.2014
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Reha XXXX von 11/13, Abl. 6-9
Dr. XXXX von 11/13, Abl. 10: Rhinitis allergica
GA XXXX von 01/1993, Abl. 14-34: Verrenkung der linken Hüfte mit Bruch der Hüftpfanne; Beidseitiger Oberkieferbruch, Nasenbeinbruch;
posttraumatische Darmblutung;
bestehende Colitis ulcerosa
GA Gerichtsmedizin von 11/1994, ABI. 35-58: Colitis ulcerosa bekannt seit 1988; Hyp- und Dysästhesie am li Vorfuß
KH XXXX von 02/14, ABI. 59-64: HTEP li bei posttraumatischer Coxarthrose
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Visus mit Brille korrigiert, Hörvermögen nicht beeinträchtigt; leichte Gesichtsasymmetrie, Schiefstellung der Nase
Haut ausreichend durchblutet, frische Narbe nach HTEP ii Hüfte, breite Narbe gluteal nach Unfall; blande Narbe periumbilikal
Thorax symmetrisch belüftet, VA, keine RG's, keine Dyspnoe; HA rein, rhythmisch; Abdomen weich, keine pathologische Resistenzen; blande Narbe links periumbilical
WS: FBA 10 cm, Rumpfrotation nicht eingeschränkt, Seitenneigung mit Fingerspitzen bis z. Kniegelenkspalte; HWS frei; kein KS, DS im LWS
OE: Gelenke frei beweglich, FS bds. komplett, grobe Kraft erhalten
UE: Linke Hüfte mit frische Narbe nach HTEP, Flexion ca 80°; übrige Gelenke frei beweglich, keine Ödeme, keine Varizen; klagt über leichte Sensibilitätsstörung li Großzehe
grob neurologisch unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gang sicher, raumgreifend, ohne Hilfsmittel, Fersen- und Zehenballengang bds. möglich
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos. Nr. 02.05.11
GdB 50%
Pos. Nr. 04.05.13
GdB 10%
Pos. Nr. 07.04.05
GdB 30%
Gesamtgrad der Behinderung: 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der gesamt GdB wird durch das Leiden unter Pkt. 1, andere Positionen steigern nicht weiter, da keine Beeinflussung der Grundkrankheit.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Rhinitis allergica
Stellungnahme zu Vorgutachten:
nicht vorhanden
(X) Nachuntersuchung 1 Jahr, Begründung: Besserung zu erwarten (HTEP 01/14)
Mit Bescheid vom 08.09.2014 wurde die bP informiert, dass sie ab 07.03.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung fünfzig von Hundert beträgt.
Am 12.08.2015 wurde die bP im Auftrag der bB zur Nachuntersuchung bei einem Facharzt für Chirurgie in dessen Ordination eingeladen. Ein diesbezügliches fachärztliches Sachverständigengutachten zur Person der bP, das mit nachfolgendem relevantem Inhalt angeführt wird, wurde nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idgF) erstellt:
Anamnese:
Entsprechend des Vorgutachtens 2014, keine zusätzlichen Aspekte in der Anamnese, keine neuen Erkrankungen, Nachuntersuchung 50 %
Derzeitige Beschwerden:
Es bestünden im Bereich der linken Hüfte Restbeschwerden, Anlaufprobleme insbesondere bei raschem Lagewechsel, keine wesentlichen Schmerzen jedoch Belastungsschmerzen zum Beispiel bei Gartenarbeiten, wenn er mehrere Schiebetruhen führen muss. Manchmal kommt es auch zu dem einschießenden Schmerz ohne Belastung. Eine gewisse Schwäche besteht im Oberschenkelbereich, es sei ja auch ein Nerv während der Operation verletzt worden. Von Seiten der Darmerkrankung hätte er derzeit keine wesentlichen Probleme, derzeit lediglich homöopathische Therapie.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Homöopathisch, keine Medikamente, Massagen
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Keine aktuellen
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput unauffällig Collum unauffällig Thorax symmetrisch Cor rhythmisch Pulmo vesikulär Abdomen im Thoraxniveau Wirbelsäule:
gerade, keine Verspannungen, kein
Klopfschmerz, Kopfbeweglichkeit frei, ungebunden Abstand 0 cm, obere Extremitäten: äußerlich unauffällig, gerade, nicht verdreht, von normaler Form und Farbe, freie Beweglichkeit der großen Gelenke, Nacken-und Schürzengriff erhalten, Faustschluss vollständig und kräftig bei erhaltener Diadochokinese ohne Hinweise auf Wurzelkompression oder Durchblutungsstörung, untere Extremitäten:
Hüft-TEP links, lediglich endlagige Rotationseinschränkung bei sonst guter Beweglichkeit, leichte Einschränkung der Kniegelenkstreckung, sonst äußerlich unauffällig, gerade, nicht verdreht, von normaler Form und Farbe, freie Beweglichkeit der übrigen großen Gelenke, Laseque
Zeichen negativ, kein Hinweis auf Wurzelkompression oder Durchblutungsstörung, Benützungszeichen erhalten, Sensiblitätsstörung entsprechend des Peronäus- Ausbreitungsgebietes links ohne motorische Schwäche
Gesamtmobilität - Gangbild:
Normal
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr. 02.05.07
GdB 20%
Pos. Nr. 04.05.13
GdB 10%
Pos. Nr. 07.04.04
GdB 10%
Gesamtgrad der Behinderung: 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende Position wird wegen Geringfügigkeit in den übrigen Punkten nicht weiter beeinflusst
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Keine weiteren mit Krankheitswert
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Abstufung Kolitis, keine subjektiven Beschwerden unter Diät, Abstufung linke Hüfte, da mittlerweile eine nahezu freie Beweglichkeit besteht
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Entsprechend der einzelnen Abstufungen notwendig
[X] Dauerzustand
..."
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die bP mit Schreiben vom 25.08.2015 vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und gab per Mail am 14.09.2015 zusammengefasst Folgendes an:
Bezüglich Hüfttotalendoprothese: Seit der Operation habe sich ihr Zustand nicht wirklich gebessert. Sie habe Schmerzen (bei Belastung, beim Schlafen auf normaler Matratze, bei Gartenarbeiten, beim Sport, wetterbedingt), der Muskel lasse nach längeren Ruhepausen aus, manchmal zwicke es ihr den Nerv ein. Nur weil sie sich peinlichst genau an die Empfehlungen ihres Physiotherapeuten halten würde, könne sie sich über ein einigermaßen schmerzfreies Leben freuen. Daher habe sie bei der Untersuchung auch angegeben, dass es ihr relativ gut ginge.
Bezüglich Teillähmung des Peroneus-Nerves: Es sei ihr nicht verständlich, dass diese, die mit dem Unfall und der 1. Hüftoperation zusammenhängen würde, in der Einstufung nicht berücksichtigt werde.
Bezüglich chronischer Dickdarmentzündung (Colitis ulcerosa): Ihre Darmentzündung sei ebenfalls abgestuft worden. Sie leide seit 1985 an dieser unheilbaren Krankheit, nehme homöopathische Mittel; trinke täglich literweise Kräutertees und versuche so gut es geht, Stresssituationen zu vermeiden.
Dass sie seit Ausbruch der Krankheit Durchfall habe, sei eine Tatsache, mit der sie sich abgefunden habe. Daher habe sie auch das nicht erwähnt.
Sie hätte es erwähnt, wenn die Colitis ulcerosa akut gewesen wäre (extremer Gewichtsverlust - 30 kg in einem Monat und Polyarthritis). Das wäre bereits 2 Mal der Fall gewesen. Daher habe sie gesagt, dass sie keine Probleme habe. Mit der Darmentzündung würden natürlich weitere Wehwehchen einhergehen: Z. B. Unreine Haut, Allergien, allgemeine Müdigkeit, Antriebslosigkeit und und und.
Aktuelle Befunde wurden von der bP im Rahmen des Parteiengehörs nicht beigebracht.
Mit Bescheid der bB vom 23.09.2015 wurde festgestellt, dass die bP mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten angehört, da nach den im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren der Grad der Behinderung 20 von Hundert beträgt. Der ausgestellte Behindertenpass mit der Nr. 167 6491 war der bB unverzüglich vorzulegen.
Gegen den Bescheid der bB vom 23.09.2015 erhob die bP Beschwerde am 29.09.2015, begründete diese im Wesentlichen wie folgt und berief sich auch auf das erste Schreiben vom 14. 9. 2015, wo sie die Gründe bereits aufgezählt habe:
Zur Hüfte: Die bP stelle die Frage, wie sich die 30%ige Verbesserung begründen würde. Es seien nach der Ersteinstufung 3 Monate nach der Operation zusätzliche Beschwerden, wie das Einknicken des Kniegelenks, Wetterfühligkeit, Schmerzen bei Dauerbelastung aufgetreten und auch ohne Belastung komme es zeitweise zu Schmerzen oder es "verzwicke" sich irgendetwas im Gelenk, Laufen oder Sport ginge gar nicht.
Zum Nervus peroneus: Bereits 1993 sei in ihrem Privatgutachten von XXXX nach dem Unfall die Schädigung des Peronäus-Nerves diagnostiziert und im KH so bestätigt worden. Der Großzehenballen schmerze bis heute.
Der Ischias Nerv sei bei der Hüftoperation verletzt worden. Der operierende Arzt habe am Tag nach der Operation bei der Visite sofort auf ihren linken Vorfuß gegriffen und gefragt, wie sich das anfühlen würde. Sie habe die Beschwerden sofort angesprochen. Seine Aussage, dass sich das früher oder später legen werde, habe sich leider bis heute nicht bestätigt.
Zur Darmentzündung: Eine chronische unheilbare Krankheit, wie sie die Colitis ulcerosa aus heutiger medizinischer Sicht nun mal sei, könne sich nach 30 Jahren auch nicht innerhalb eines Jahres bessern. Das ginge ganz einfach nicht.
Es gäbe Tage, an denen sie nur 3-4 Mal Stuhlgang habe. Das sei für sie mittlerweile normal geworden. Der Stuhl sei dann breiig. In Stresssituationen sei es dann schon mal doppelt so viel. Wenn man mit der Krankheit 30 Jahre lebe, wisse man schon ziemlich viel über die Krankheit. Man könne daran arbeiten, z. B. die Ernährung ändern, auf gewisse Sachen verzichten oder einfach weitermachen wie vorher und fest Tabletten schlucken. Die bP habe sich für Ersteres entschieden, sie sei zufrieden, wenn sie keinen Schub bekomme. Das hieße nämlich dann extremer Gewichtsverlust und Polyarthritis. Sie habe das bereits 2x durchgemacht. Die Verbesserung habe auch hier nicht stattgefunden. Warum und wodurch hätte sich denn das innerhalb eines Jahres bessern sollen?
Der bP sei die Vorgangsweise absolut unverständlich. Welche Beweise solle sie erbringen? Wie beweise man Schmerzen oder Durchfälle? Dass sie 2 x hüftoperiert sei, eine Nervenlähmung habe, und unter Colitis ulcerosa leide, würden die bB wohl nicht anzweifeln, oder doch?
Warum der untersuchende Arzt zu dieser Abstufung gekommen sei, sei jedenfalls ein Rätsel. Die Befragung habe ca. 15 Minuten gedauert und das wäre es dann auch schon gewesen.
Mit der Beschwerde wurden von der bP 2 Gutachten (Gutachten vom 20.06.1994 eines Facharztes für Unfallchirurgie ( XXXX ) und Sachverständigengutachten vom 28.11.1994) vorgelegt, die beide schon im Rahmen der Erstantragstellung vorgelegt wurden.
Am 29.10.2015 langte die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszug vom 08.09.2014, dem Staatsbürgerschaftsnachweis sowie den sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten vom 12.08.2015 (Facharzt für Chirurgie) schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5).
Im angeführten Gutachten vom 12.08.2015 wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die relevanten Vorbringen und vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.
Laut diesem Gutachten bestehen bei der bP aufgrund einer Hüft-Totalendoprothese links wegen Arthrose posttraumatisch mit 20% GdB (Restbeschwerden bei Belastung, sehr gute Beweglichkeit), einer Teillähmung des Nervus peroneus links mit 10% GdB (unverändert aus dem Vorgutachten übernommen), einer chronischen Dickdarmentzündung mit 10% GdB (Colitis ulcerosa, keine Schübe, gute Einstellung durch Diät und homöopathische Maßnahmen, keine Gedeihstörung) ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v. H.
Durch die Angaben des Sachverständigen zu den unteren Extremitäten - "Hüft-TEP links, lediglich endlagige Rotationseinschränkung bei sonst guter Beweglichkeit, leichte Einschränkung der Kniegelenkstreckung, sonst äußerlich unauffällig, gerade, nicht verdreht, von normaler Form und Farbe, freie Beweglichkeit der übrigen großen Gelenke, Laseque Zeichen negativ, kein Hinweis auf Wurzelkompression oder Durchblutungsstörung, Benützungszeichen erhalten, Sensibilitätsstörung entsprechend des Peronäus-Ausbreitungsgebietes links ohne motorische Schwäche" - erweist sich die Einschätzung des führenden Leidens unter Pos. Nr. 02.05.07 mit 20% Grad der Behinderung innerhalb des Rahmensatzes von 10-20% als Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig ausführlich und überzeugend begründet. Bekräftigt wird diese Beurteilung noch durch die Aussagen der bP bezüglich derzeitiger Beschwerden, indem sie angibt, im Bereich der linken Hüfte Restbeschwerden, Anlaufprobleme, insbesondere bei raschem Lagewechsel, keine wesentlichen Schmerzen, jedoch Belastungsschmerzen (zum Beispiel bei Gartenarbeiten, wenn er mehrere Schiebetüren führen muss), manchmal einschießende Schmerzen ohne Belastung, zu haben.
Im Vergleich hierzu fällt die Begründung im Vorgutachten vom 23.07.2014 für die Einschätzung des führenden Leidens (Bewegungseinschränkung linke Hüfte nach Totalendoprothese 01/2014 bei posttraumatischer Coxarthrose) als Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig unter der Pos. Nr. 02.05.11 mit 50% Grad der Behinderung innerhalb des Rahmensatzes von 50-60% bescheiden aus. Die Sachverständige gibt bei der Untersuchung der unteren Extremitäten lediglich an, dass nach HTEP eine Flexion von 80 Grad besteht, die übrigen Gelenke frei beweglich, keine Ödeme, keine Varizen vorhanden sind. Derzeitige Beschwerden betreffend sagt die bP nur aus, oft Kreuzschmerzen zu haben, dass die Großzehe links gefühllos sei, sie täglich 30-45 Minuten gehe und danach Schmerzen im linken Bein habe.
Aufgrund obiger Ausführungen, insbesondere wegen der ausführlichen Begründung, den Äußerungen der bP, aber auch aufgrund der Stellungnahme des Gutachters zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten (Abstufung Hüfte, da mittlerweile eine nahezu freie Beweglichkeit besteht), ist der Einschätzung des führenden Leidens im Gutachten vom 12.08.2015 als Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig mit einem Grad der Behinderung von 20% zu folgen.
Mit den Ausführungen zur Colitis ulcerosa nimmt der Sachverständige im Gutachten vom 12.08.2015 in der Weise Stellung, dass keine Schübe, keine Gedeihstörung, sondern eine gute Einstellung durch Diät und homöopathische Maßnahmen, vorliegen. Die bP sagt im Rahmen der Untersuchung am 12.08.2015 aus, dass sie derzeit keine wesentlichen Probleme hätte, lediglich homöopathische Therapie machen würde.
Auch die Einstufung dieser Gesundheitsbeeinträchtigung unter die Pos. Nr. 07.04.04 als chronische Darmstörung leichten Grades ohne chronische Schleimhautveränderungen mit 10% innerhalb des Rahmensatzes von 10-20% erweist sich als ausreichend und überzeugend begründet und wie oben ausgeführt handelt es sich um geringe Beschwerden.
Zum Vorgutachten, wo die Krankheit der Pos. Nr. 07.04.05 als chronische Darmstörung mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen mit 30% Grad der Behinderung (Rahmensatz 30-40%) zugeordnet wurde, ist anzumerken, dass 30% nach der Einschätzungsverordnung häufig rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes, voraussetzen. Weder im Vorgutachten (Durchfälle bei Stress, werden mit Heiltee und Homöopathie im Griff gehalten) noch im Gutachten vom 12.08.2015 (von Seiten der Darmerkrankung hätte sie derzeit keine wesentlichen Probleme, derzeit lediglich homöopathische Therapie) äußerte sich die bP über Beschwerden wie sie nach der Einschätzungsverordnung wie oben ausgeführt bei 30% Grad der Behinderung vorliegen müssten.
Auch bezüglich chronischer Darmentzündung ist daher der Einstufung im Gutachten vom 12.08.2015 als chronische Darmentzündung leichten Grades ohne chronische Schleimhautveränderungen unter Pos. Nr. 07.04.04 und 10% Grad der Behinderung zu folgen. Bekräftigt wird die Richtigkeit der Einschätzung auch noch durch die Stellungnahme des Gutachters zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten (Abstufung Kolitis, da keine subjektiven Beschwerden unter Diät).
In analoger Anwendung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).
Der Facharzt für Chirurgie geht bei der Beurteilung für den Gesamtgrad der Behinderung vom führenden Leiden in Pos. Nr. 1 (Hüft-Totalendoprothese links 20%) aus. Die führende Position wird wegen Geringfügigkeit in den übrigen Punkten nicht weiter beeinflusst, daher waren die Gesundheitsschädigungen unter Pos. Nr. 2 (Teillähmung des linken Vorfußes) mit 10% und unter Pos. Nr. 3 (Colitis ulcerosa) mit 10% außer Betracht zu lassen. Dass die Teillähmung des Peroneus-Nerves, wie von der bP in der Stellungnahme behauptet wurde, in der Einstufung nicht berücksichtigt worden sei, ist insoweit unrichtig, als diese unter der Pos. Nr. 04.05.13 (mit 10% Grad der Behinderung) und auch bei der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung (wegen Geringfügigkeit in den übrigen Punkten wird die führende Position nicht weiter beeinflusst) angeführt wurde. Die Gesamtbeurteilung des Gesamtgrades der Behinderung 20 v. H. entspricht demnach auch § 3 der Einschätzungsverordnung.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Hinsichtlich des Vorbringens der bP, wonach es sich die chronische Dickdarmentzündung betreffend um eine unheilbare Krankheit handeln würde, die jetzt zwar nicht akut sei, ihr aber dennoch seit Ausbruch Durchfall verursachen würde und es ihr die Teillähmung des linken Vorfußes betreffend nicht verständlich sei, dass diese in der Einstufung nicht berücksichtigt worden sei, wird darauf hingewiesen, dass der bP schon im Zuge des Erstantragsverfahren mit Schreiben vom 07.03.2014 seitens der bB Gelegenheit gegeben worden ist, aktuelle ärztliche Unterlagen über die Gesundheitsschädigungen der chronischen Darmentzündung (Colitis ulcerosa) und der Teillähmung des linken Vorfußes (des Nervus Peroneus) vorzulegen. Diesem Ersuchen konnte die bP laut eigenen Angaben mangels Vorliegen aktueller Befunde nicht entsprechen. Auch im Rahmen des Parteiengehörs und der Beschwerde ist die bP ihrer Aufgabe, für ihre Behauptung entsprechende Beweismittel (Befunde bezüglich Diagnose wie z. B. Koloskopie, Röntgen oder Krankenhausunterlagen, Kurberichte) vorzulegen, nicht nachgekommen. Stattdessen wurden von der bP lediglich 2 alte Gutachten aus dem Jahre 1994 zwei Mal vorgelegt.
Die bP ist folglich dem Gutachten weder auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten, noch hat sie taugliche Beweismittel vorgelegt, noch wurden von der bP Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufgezeigt. Für die bB bestand daher keine Veranlassung, eine weitere Untersuchung bzw. Begutachtung der bP vorzunehmen.
Die bP wendete im Rahmen der Stellungnahme vom 14.09.2015 und der Beschwerde vom 29.09.2015 ein, dass sich ihr Zustand betreffend Hüfte seit der Operation 2014 nicht wirklich gebessert habe, es seien zusätzliche Beschwerden (Schmerzen bei Dauerbelastung - z.B. bei Gartenarbeiten, beim Sport - und ohne Belastung, Einknicken des Kniegelenks, Auslassen des Muskels, Laufen oder Sport ginge gar nicht...) aufgetreten. Die bP stelle sich die Frage, wie sich die 30%ige Verbesserung im Vergleich zum Vorgutachten begründen würde.
Hierzu ist auszuführen, dass die bP im Rahmen der Untersuchung, der Stellungnahme und der Beschwerde einerseits immer wieder angab, Schmerzen zu haben. Andererseits bekräftigte die bP, zwar nur, weil sie sich peinlichst genau an die Empfehlungen ihres Physiotherapeuten halte, dass sie ein einigermaßen schmerzfreies Leben führen würde, widerspricht sich aber damit betreffend Einwendungen bezüglich Schmerzen. Das gleiche gilt auch für den Sport: So brachte die bP im Rahmen des Parteiengehörs vor, dass sie ua Schmerzen beim Sport hätte, im Zuge der Beschwerde gab sie an, Laufen oder Sport ginge gar nicht. Daraus ergibt sich auch die Einschätzung der Gesundheitsschädigungen als Funktionseinschränkungen geringen Grades im Gutachten unter der Positionsnummer 02.05.07, zumal lediglich eine endlagige Rotationseinschränkung, bei sonst guter Beweglichkeit, besteht. Mit den Behauptungen in der Beschwerde trat die bP dem Sachverständigengutachten daher nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Es wurden von der bP weder taugliche Beweismittel in Form von aktuellen Befunden noch Widersprüche oder Ungereimtheiten im Gutachten aufgezeigt. Der Begründung des Gutachters in der Stellungnahme - Abstufung der linken Hüfte aufgrund nahezu freier Beweglichkeit - war demnach zu folgen und die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht erforderlich.
Die bP wendete ein, dass die chronische Dickdarmentzündung eine unheilbare Krankheit sei und diese könne sich nach 30 Jahren nicht innerhalb eines Jahres verbessern.
Dazu ist anzumerken, dass es außer Zweifel steht, dass eine chronische Erkrankung meist ein Leben lang besteht und daher unheilbar ist. Der Grad der Behinderung ist allerdings vom Ausmaß der Einschränkungen abhängig und nicht von der Dauer der Gesundheitsschädigung. Die bP hat weder bei der Begutachtung noch im Zuge der Stellungnahme oder Beschwerde von häufig rezidivierenden oder länger anhaltenden Beschwerden, häufigen Durchfällen, mit nachweislich chronologischen Schleimhautveränderungen, geringen bis mittelschweren Beeinträchtigungen des Allgemein- und Ernährungszustandes gesprochen, die den Gesundheitsschädigungen nach der Positionsnummer 07.04.05 nach der Einschätzungsverordnung entsprechen und mit denen ein Grad der Behinderung von 30% einhergeht. Vielmehr bekräftigte die bP mit ihrer Aussage, dass die Dickdarmentzündung derzeit nicht akut wäre, dass das in den 30 Jahren insgesamt nur 2 Mal der Fall gewesen wäre und dass sie aufgrund ihrer Lebensweise diese Krankheit im Griff hätte, die Ansicht des Gutachters, dass es sich um eine chronische Darmstörung leichten Grades ohne chronische Schleimhautveränderungen mit geringen Auswirkungen und Beschwerden, keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, seltene Durchfälle leichten Grades nach der Positionsnummer 07.04.04 nach der Einschätzungsverordnung mit einem Rahmensatz 10-20% handelt. Durch die Lebensweise und langjährige Erfahrung der bP konnte offensichtlich ein Therapieerfolg erzielt und das Ausmaß der Einschränkungen derart verändert werden, dass derzeit keine Schübe auftreten, was eine Verbesserung des Verlaufs der Krankheit bewirkt und auch hier war der Begründung in der Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen - Abstufung Colitis ulcerosa aufgrund Fehlens subjektiver Beschwerden unter Diät - zu folgen und die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht erforderlich.
Die im Zuge der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 v. H. vorliegt zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen.
Die Erstellung des Gutachtens am 12.08.2015 erfolgte aufgrund der im Vorgutachten angeordneten Nachuntersuchung in einem Jahr mit der Begründung, dass nach der Hüftoperation im Jänner 2014 eine Besserung zu erwarten ist. Der Einschätzung des aktuelleren Sachverständigengutachtens des Facharztes für Unfallchirurgie ist daher auch aus diesen Gesichtspunkten zu folgen.
Auch war dem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.
Das gegenständlich eingeholte Sachverständigengutachten ist vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses.
Dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 12.08.2015 war daher zu folgen.
Das Sachverständigengutachten und das Vorbringen der bP im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Gemäß diesem Gutachten vom 12.08.2015 ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v. H. auszugehen.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Gemäß § 19b Abs. 3 BEinstG sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19 Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.
Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.
Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und jene unter den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Gemäß § 2 Abs. 4 BEinstG findet auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Gemäß § 14 Abs. 3 BEinstG ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 1 ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
In analoger Anwendung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).
Das Sachverständigengutachten vom 12.08.2015 und die Angaben der bP im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Das zitierte Gutachten erfüllt sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.
Die vom ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet.
Gemäß dem angeführten Gutachten ist bei der bP folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v. H. auszugehen.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete den bei ihr festgestellten Gesamtgrad als zu gering, was sich allerdings nicht als zutreffend herausstellte. Dem Sachverständigengutachten vom 12.08.2015 folgend besteht bei der bP ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v. H.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson
v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestattet (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014).
Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur sowie Heranziehung des vorliegenden Aktes, insbesondere der vorliegenden Befunde bzw. des Sachverständigengutachtens und des festgestellten Sachverhaltes sowie der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen.
Gem. § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde von der bB ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt (persönliche Untersuchung der bP, Erstellung eines Sachverständigengutachtens, Aufforderung zur Stellungnahme), das aus dem Befund erstellte Gutachten des Arztes für Chirurgie vom 12.08.2015 ist nachvollziehbar und schlüssig (siehe 2.2.), von der bP wurden die Feststellungen des Sachverständigen weder im Zuge der persönlichen Untersuchung oder Stellungnahme noch im Zuge der Beschwerde substantiiert bestritten, da sie weder aktuelle Befunde bezüglich der Gesundheitsschädigungen Colitis ulcerosa oder Teillähmung des linken Vorfußes vorgelegt noch im Rahmen des Parteiengehörs Umstände oder Fragen vorgebracht hat, die nicht auch aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Die von der bP vorgebrachten Einwendungen, insbesondere zur Hüfte und zur chronischen Darmentzündung, waren daher nicht geeignet, eine Änderung des fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 12.08.2015 zu bewirken und eine mündliche Erörterung würde kein anderes Ergebnis bringen.
Der Sachverhalt ist nicht zu ergänzen und somit steht das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung auch im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, insbesondere weil der bP im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens Parteiengehör gewährt wurde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen aus den Akten beantwortet werden konnten (siehe 2.2.).
Art. 6 EMRK betreffend ist festzuhalten, dass eine Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 BeinstG dem begünstigten Behinderten eine besonders geschützte Position im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber schafft, weil nach § 8 BeinstG eine Kündigung eines begünstigten Behinderten nur bei Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen, insbesondere der Zustimmung des Behindertenausschusses, erfolgen darf. Insbesondere steht außer Zweifel, dass es bei der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten um ein "civil right" iSd Art. 6 EMRK geht. Daher darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur abgesehen werden, wenn Art. 6 EMRK dem nicht entgegensteht.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art 6 Abs. 1 EMRK kann im Verwaltungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des VwGH unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt.
Im gegenständlichen Fall würden beispielsweise ergänzende Fragen an den Sachverständigen oder die bP gerade in Bezug auf die Schmerzen an der linken Hüfte oder aber auch bezüglich Beschwerden aufgrund der Colitis ulcerosa keine neuen Erkenntnisse bringen, da von der bP selbst in jeder Phase des Verfahrens zu all ihren Gesundheitsschädigungen ausreichend Stellung genommen wurde ( siehe 2.2.).
In Anbetracht dessen, dass der Sachverhalt ausreichend geklärt, wie oben bereits ausgeführt, durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und im Sinne einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Vorgehensweise, konnte das erkennende Gericht den Sachverhalt richtig aus der Aktenlage auf Grundlage der von der bP erstatteten schriftlichen Stellungnahme und der Beschwerde und anderen schriftlichen Materialien feststellen und daher in diesem Fall auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten.
Schlussfolgernd steht hier dem Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs. 4 VwGVG weder Art. 47 Abs. 2 GRC noch Art. 6 EMRK entgegen und überdies wurde von der bP die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Darüber hinaus lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Einstufung bzw. der Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr keine substanzielle Änderung. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH und des EGMR.
Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.