L509 1437056-1•BVwG L509 1437056-1
L509 1437056-1Bundesverwaltungsgericht10.12.2015
mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, subjektive Furcht,<br/>Übergangsbestimmungen, wirtschaftliche Gründe
L509 1437056-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2013, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige reiste angeblich Ende Juni 2013 per Flugzeug illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 13.07.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am gleichen Tag wurde sie von einem Organ des Öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 17.07.2013 bei der Asylbehörde niederschriftlich einvernommen.
Zum Reiseweg befragt gab sie an, im März 2013 ihre Heimatstadt mit dem Zug verlassen und in XXXX ein Flugzeug bestiegen zu haben. Vor 14 Tagen, am 29.06.2013, sei sie in Österreich an einem unbekannten Flughafen angekommen. Sie sei im Besitze eines Reisepasses und eines österreichischen Visums gewesen, welches ihr ein Vermittler besorgt habe. Am Flughafen sei sie von zwei unbekannten Chinesen abgeholt und mit einem PKW in eine ihr unbekannte Stadt gebracht worden. Dort habe man ihr den chinesischen Reisepass abgenommen und sie in einer Wohnung im zweiten Stock, in einem Zimmer eingesperrt. Am 12.07.2013 sei sie aus dieser Wohnung geflohen. Sie könne die Adresse dieser Wohnung nicht angeben. Auf der Flucht habe sie zufällig einen unbekannten Chinesen getroffen der ihr gesagt habe, sie soll zum XXXX gehen, wo ihr dann erklärt worden sei, dass sie einen Asylantrag stellen könne.
Zum Grund der Antragstellung befragt führte sie aus, dass sie in China gehört habe, in Europa könne man eine gut bezahlte Arbeit leicht finden. Aus diesem Grunde sei sie nach Europa gereist. In ihrem Heimatland sei alles in Ordnung gewesen, sie sei weder politisch noch religiös verfolgt worden. Sie hätte auch nie gegen ein Gesetz verstoßen, keinen verletzt oder getötet. Sie hätte keine Probleme bzw. Konflikte mit den chinesischen Behörden. Es sei ihr von dem unbekannten Chinesen hier in Österreich auch gesagt worden, sie könne arbeiten, wenn sie einen Asylantrag stelle. Sie habe keine Fluchtgründe, um ihr Heimatland China zwingend verlassen zu müssen.
2. Bei der niederschriftlichen Vernehmung vor der Asylbehörde wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Befragt gab sie an, keine Personaldokumente vorlegen zu können. Sie hätte in China zwar noch einen Bruder und ihre Eltern. Zu diesen habe sie jedoch keinen Kontakt. Diese wüssten nicht einmal, dass die Beschwerdeführerin in Österreich ist. ihren Lebensunterhalt hätte sie dadurch bestritten, dass sie in verschiedenen Berufen, darunter auch in Angola als Kellnerin in einem Restaurant, gearbeitet hätte. Jene Personen die sie nach Österreich gebracht haben, hätten ihr auch geholfen, von Angola nach China zurückzukommen. Sie sei danach kurze Zeit in China gewesen und hätte in XXXX gearbeitet. Den Entschluss nach Europa zu kommen habe sie bereits in Angola gefasst. Für die Reise nach Österreich habe sie ca. 80.000 RMB bezahlt. Es sei dies Geld, das sie sich gespart habe, zumal sie ja immer gearbeitet hätte.
Sie hätte niemals Probleme mit den Heimatbehörden gehabt, sie sei auch nicht Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung. China habe sie nur verlassen, weil diese Leute sie mit unwahren Geschichten hier her gelockt hätten. Sie hätte zwar nach Europa kommen wollen. Man habe ihr gesagt, dass man hier sehr viel Geld verdienen könne. Hier habe sie aber gehört, dass der tatsächliche Lohn viel niedriger sei als ihr gesagt wurde. Da sie aber schon hier sei, möchte sie auch hier bleiben und arbeiten. Zuvor sei sie schon einmal nach Angola ausgereist, um dort Geld zu verdienen. Aber bereits in Angola hätte sie den Entschluss gefasst, nach Europa zu gehen und zu diesem Zwecke habe sie mit Leuten Kontakt aufgenommen, die ihr zugesagt hätten, sie nach Europa zu bringen. Aus diesem Grunde sei sie von Angola zurück nach China gefahren, habe dort diese Leute getroffen und mit ihnen alles weitere vereinbart. Der einzige Grund, warum sie nach Europa kam, sei, dass sie geglaubt habe, hier mehr Geld verdienen zu können. Im Falle der Rückkehr habe sie zwar in China weder von den Behörden noch anderen Personen etwas zu befürchten, sie hätte jedoch sonst nichts in China und wüsste daher nicht, was sie dort tun solle. Sie hätte weder von den Behörden noch von anderen Personen etwas zu befürchten, möchte aber nicht zurück, sondern hier in Österreich bleiben. In Österreich habe sie nie strafbare Handlungen begangen, lebe von der Bundesbetreuung, hätte keine Kontakte und sei gesund.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 18.07.2012 (gemeint: 2013) wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischem Bundesgebiet nach China ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung stellte die belangte Behörde fest, dass die Identität der Antragstellerin nicht feststehe, sie jedoch Staatsangehörige der VR China und ethnisch Han-Chinesin sei. Sie sei ledig, gesund und benötige keine ärztliche Betreuung. Weiters sei die Beschwerdeführerin aus rein wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen, sie hätte keinerlei Probleme mit den Heimatbehörden noch mit anderen Personen und es könne nicht festgestellt werden, dass sie eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung hätte. Die Beschwerdeführerin sei in einem arbeitsfähigen Alter und könne in China einer Arbeit nachgehen. Sie habe in Österreich keine Kurse, keine Schulen, keine Vereine, keine Universität oder sonstige Bildungseinrichtung besucht und habe keine Kontakte, die sie an Österreich binden. Sohin wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsland China betreffend die Themen Politik und Wahl, Grundversorgung und Wirtschaft, medizinische Versorgung und Behandlung nach Rückkehr getroffen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität mangels Vorlage geeigneter Identitätsdokumente nicht festzustellen sei. Hinsichtlich der Angaben zu den Fluchtgründen seien diese nachvollziehbar und es sei offensichtlich, dass die Antragsstellung lediglich der Legalisierung ihres Aufenthaltes dienen soll und die Ausreise nicht aus asylrelevanten Gründen erfolgt war. Abschiebungshindernisse würden nicht vorliegen. Es lebe nach wie vor ihr Bruder in China und es würden dort keine Gefahren drohen, die die Erteilung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Die Antragstellerin sei eine erwachsene, gesunde Frau, arbeitsfähig, habe in der Heimat gearbeitet und könne sich ihren Lebensunterhalt auch im Falle der Rückkehr zumutbar sichern.
Die Beschwerdeführerin habe keine Verfolgung aus Konventionsgründen vorgebracht und sie weise keinerlei persönliche Merkmale auf, die eine Verfolgungsgefahr annehmen ließe. Aus den Feststellungen ergebe sich nicht, dass sie bei Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung aus Gründen der Asylantragstellung in Österreich drohe. Laut den Feststellungen zur Situation im Herkunftsland würden dort durchaus Arbeitsmöglichkeiten bestehen, wenn gleich die Chancen auf einen gewissen Wohlstand durchaus als gering einzuschätzen seien. Daraus könne jedoch keine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung abgeleitet werden. Es würden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung vorhanden sein. Die Beschwerdeführerin habe familiäre Anknüpfungspunkte in China und könne dort einer Arbeit nachgehen. Somit würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass sie im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung sei daher zulässig. Die Beschwerdeführerin führe in Österreich kein Familienleben und Anhaltspunkte für eine besondere Integration der Beschwerdeführerin in Österreich seien nicht hervorgetreten. Sie befinde sich erst seit kurzer Zeit in Österreich, habe keine Kurse, keine Schulen, Universitäten oder sonstigen Bildungseinrichtungen besucht, habe keine Bindungen zu Österreich, es würden keine Verwandten hier leben, sie spreche aufgrund des kurzen Aufenthaltes auch kein Deutsch und wohne in einer Unterkunft der Bundesbetreuung. Dem stünde das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber, die Ausweisung sei daher gerechtfertigt.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 19.07.2013 wurde der Beschwerdeführerin der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt und der Bescheid am 22.07.2013 (laut Beschwerdeschrift) an den ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt.
5. Gegen den angeführten Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, einer existenziellen Notlage ausgesetzt und bedroht gewesen zu sein. Dies ergebe sich aus ihrer Aussage, dass die Leute, die sie vom Flughafen abgeholt hätten, sie in eine Wohnung gebracht und eingesperrt hätten. Es sei evident, dass die Beschwerdeführerin bedroht wird und daran gehindert werde, ihre Fluchtgründe offen darzulegen. Es hätte im Rahmen der Beweiswürdigung ihre Gefährdungssituation sowohl in Österreich wie auch im Falle der Abschiebung nach China in Betracht gezogen werden müssen. Bei richtiger Beweiswürdigung und in Anbetracht der Gesamtsituation der Beschwerdeführerin sei von einer asylrelevanten Verfolgung bzw. dem Anspruch auf subsidiären Schutz auszugehen. Es sei auch evident, dass das Verfahren mangelhaft geblieben sei. Der Beamte, der die Einvernahme durchgeführt hat, sei offensichtlich der Auffassung gewesen, dass ergänzende Erhebungen notwendig sind, was aber letztlich nicht durchgeführt worden sei.
Die Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde zu den Feststellungen sei ungenügend geblieben. Bei der Aussage, dass asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden konnte, bliebe unklar, ob nach Ansicht des Bundesasylamtes keine Verfolgung stattgefunden habe oder es möglich sei, dass eine derartige Verfolgung stattgefunden habe. Im Falle des Zutreffens der zweiten Variante wäre im Zweifel zu Gunsten der Antragstellerin zu entscheiden gewesen. Schließlich wurden die Anträge gestellt, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen, einen landeskundigen Sachverständigen zu bestellen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen oder allenfalls festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Ausweisung unzulässig seien.
6. Die Beschwerde wurde samt Akt am 07.08.2013 an den Asylgerichtshof vorgelegt. Beim Asylgerichtshof wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung C4 zugewiesen.
7. Der Asylgerichtshof hat mit Aktenvermerk vom 05.09.2013 das gegenständliche Beschwerdeverfahren gem. § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort der Antragstellerin wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten weder bekannt noch sonst leicht feststellbar gewesen sei. Die Antragstellerin sei zwar laut Meldeauskunft an der Adresse Zohmanngasse 28, 1100 Wien als obdachlos aufrecht gemeldet, käme jedoch ihrer 14 - tägigen Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion nicht nach. Mit Schreiben der Bundespolizeiinspektion XXXX , Deutschland vom 26.09.2013 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen nach der Dublin-Verordnung Nr. 343/2003 an das Bundesasylamt gestellt. Die Antragstellerin sei am 24.09.2013 unter dem Namen XXXX mit dem Zug nach Deutschland eingereist und dort angetroffen worden. Sie habe weder Pass noch einen Aufenthaltstitel nach Schengen-Vorschriften vorweisen können und es sei festgestellt worden, dass sie im Besitze einer österreichischen Bestätigung des Hauptwohnsitzes war. Mit 27.09.2013 stimmte das Bundesasylamt dem Ersuchen um Übernahme der Antragstellerin gemäß der Dublin-Verordnung zu. Am 18.10.2013 wurde die Beschwerdeführerin folglich nach Österreich überstellt.
8. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 04.11.2013 wurde das eingestellte Asylverfahren von Amtswegen fortgesetzt und der bezughabende Verwaltungsakt erneut dem Asylgerichtshof vorgelegt.
9. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts am 01.01.2014 wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung W199 zugewiesen.
10. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 24.03.2014 wurde bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin am 20.03.2014 als Prostituierte unter sanitätspolizeiliche Kontrolle gestellt wurde.
11. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W199 abgenommen und der Gerichtsabteilung L509 zugewiesen.
12. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin aktuelle Länderberichte zur Lage der Grundversorgung, der medizinischen Versorgung, der Behandlung von Rückkehrern der wirtschaftlichen Lage und Arbeitsmarktsituation im Herkunftsland China zur Kenntnis gebracht und sie aufgefordert, dazu binnen einer Frist von 14 Tagen Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig aufgefordert, allfällige Änderungen in ihrem Gesundheitszustand und in ihren persönlichen und familiären Verhältnissen seit Erlassung des angefochtenen Bescheides dem Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben.
Die mit RSb-Brief an die aufrechte Meldeadresse der Beschwerdeführerin in XXXX , abgefertigte Aufforderung zur Stellungnahme samt Länderberichten wurde beim zuständigen Postamt am 28.08.2015 hinterlegt, von der Beschwerdeführerin jedoch nicht behoben.
13. Mit Eingabe des BFA, Regionaldirektion Steiermark, vom 25.09.2015 langte die Mitteilung ein, dass die Beschwerdeführerin nach einer Information des Landeskriminalamtes Steiermark am 13.08.2015 im XXXX kontrolliert wurde (OZ 14). Das Bundesverwaltungsgericht versuchte, die o.a. Aufforderung zur Stellungnahme samt Länderberichten an die noch immer an der Adresse
XXXX mit Hauptwohnsitz aufrecht und vom 10.08. bis 18.08.2015 an der Adresse 8430 Leibnitz, Neufeldstraße 5/24 mit Nebenwohnsitz gemeldete Beschwerdeführerin über die Polizeiinspektion Leibnitz zuzustellen. Diese Zustellung konnte nicht bewirkt werden, da die Beschwerdeführerin an der genannten Adresse nicht (mehr) angetroffen werden konnte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, sowie durch Erhebung der aktuellen und für den gegenständlichen Fall maßgeblichen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsland China. Hierzu wurden folgende Quellen herangezogen und mit der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung erörtert:
Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China vom 15.10.2014, Stand Mai 2014
Lagebericht der Österreichischen Botschaft in Peking vom November 2014 (zur Frage von Grundstücksakquisition durch staatliche bzw. städtische Behörden in China)
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.10.2014 zur allgemeinen Sicherheitslage in der Volksrepublik China
Accord - Anfragebeantwortung zu China vom 05.06.2013 (a-8403)
1.1. Die Beschwerdeführerin führt während ihres Aufenthaltes hier in Österreich den im Spruch angeführten Namen, ist nach ihren Angaben an dem angeführten Datum geboren und chinesische Staatsangehörige. Sie reiste am 23.06.2013 per Flugzeug illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 13.07.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Herkunftsland China asylrelevant verfolgt wurde. Eine asylrelevante Verfolgungssituation ist auch für den Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Herkunftsland nicht anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Handlungen gesetzt, die sie in China im Falle der Rückkehr in asylrelevante Verfolgungsgefahr bringen würden. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie während ihres Aufenthaltes hier in Österreich in auffälliger Weise gegen die chinesische Staatsmacht aufgetreten oder aktiv gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin geht in Österreich der Prostitution nach.
Abschiebungshindernisse, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen oder aus der derzeitigen allgemeinen Lage im Herkunftsland China abzuleiten wären, sind nicht festzustellen.
Die Beschwerdeführerin ist ca. 2 1/2 Jahre in Österreich aufhältig. Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass sie die deutsche Sprache beherrscht, in Österreich integriert ist oder sich integrationsfördernden Maßnahmen unterzogen hätte.
1.3. Zur Beurteilung der Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin sind folgende Feststellungen zu treffen:
Zusammenfassung
China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Die chinesische Staats- und Regierungsführung setzt die Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der Kommunistischen Partei fort.
Auch nach dem Wechsel an der Staats- und Regierungsspitze bleibt die Wahrung der inneren und äußeren Stabilität und des Einflusses der Partei in allen öffentlichen Bereichen oberste Priorität. Aus diesem Grund ist die Partei um einen stärkeren wirtschaftlichen und sozialen Ausgleich bemüht. Die Schere zwischen Arm und Reich, Stadt und Land, boomenden Küstenregionen und rückständigem Hinterland hat sich allerdings, auch vor dem Hintergrund des sich abschwächenden Wirtschaftswachstums, weiter geöffnet. Mit den Reformbemühungen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich gehen allerdings strikte Kontrolle und Repression im politischen Bereich einher. Unverändert hart bleibt das Vorgehen der chinesischen Führung daher gegen alle, die als Bedrohung dieser Prämissen angesehen werden, wie v. a. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen).
Zur gleichen Zeit durchläuft die chinesische Gesellschaft radikale und spürbare Wandlungsprozesse. Es hat sich eine immer besser informierte und über die neuen Kommunikationsmedien interaktive chinesische Öffentlichkeit als politischer Akteur etabliert, der hinterfragt und kritisiert und so proaktiv die Agenda der Verwaltungen auf allen Ebenen mitbestimmt. 2012 fanden in der VR China geschätzt 200.000 Massenproteste statt, meist gegen illegale Landenteignungen, Korruption lokaler Kader, mangelnde Lebensmittel und Medikamentensicherheit, Umweltbedingungen etc. Gleichzeitig sind Internet (über 618 Mio. Internetnutzer bis Ende 2013) und soziale Netzwerke zu mächtigen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden.
Das Handeln staatlicher Organe richtet sich weiterhin am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Durch jahrhundertealte Tradition begünstigt, wird dem Funktionieren staatlicher und gesellschaftlicher Abläufe gegenüber den Rechten des Individuums Vorrang eingeräumt. Zur vermeintlichen Wahrung von Stabilität operiert der Staat weiterhin auch außerhalb der Legalität.
Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Derzeit kann sie für
55 - darunter 31 nicht gewaltbezogene - Delikte verhängt werden.
Seit 2007 erfolgt wieder eine Überprüfung aller sofort vollstreckbaren Todesurteile durch das Oberste Volksgericht. Das 3. Plenum des Zentralkomitees hat im November 2013 eine weitere Reduzierung der mit der Todesstrafe bewehrten Delikte beschlossen. Die genaue Zahl der Hinrichtungen bleibt Staatsgeheimnis; Schätzungen von Nichtregierungsorganisationen gehen davon aus, dass in China mehr Menschen exekutiert werden als im Rest der Welt insgesamt (2013: ca. 3.000; 2008: ca. 8.000). Das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert v.a. die Stellung des Verdächtigen/Angeklagten und des Verteidigers im Strafprozess; die Umsetzung steht aber in der Praxis in weiten Teilen noch aus. Problematisch ist die Regelung, wonach in Fällen der Gefährdung nationaler Sicherheit, des Terrorismus und schwerer Korruption Verdächtige bis zu 6 Monate auch außerhalb der Wohnung und regulärer Haftanstalten festgehalten werden können.
Das 3. Plenum des Zentralkomitees hat Ende 2013 Beschlüsse zu einer Justizreform verabschiedet, die auf ein Mehr an individuellen Rechten für die Bürger deuten. Schwerpunkte sind die Abschaffung des umstrittenen Systems der "Umerziehung durch Arbeit" ("laojiao"), Maßnahmen zu einer Professionalisierung und institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie das Petitionswesen. Die politische Aufsicht über Chinas Justiz wird auf höhere (Provinz)Ebenen verlagert.
Aufgrund ethnischer Auseinandersetzungen ist die Lage in Tibet und Xinjiang besonders angespannt. Im Jahr 2013 wurden in einer Serie lokaler Gewaltakte in Xinjiang über 200 Menschen getötet. Die Vorfälle setzen sich im Jahr 2014 fort; Spannungen werden zunehmen auch in andere Provinzen Chinas getragen. In tibetischen Gebieten reißt die Serie von Selbstverbrennungen buddhistischer Mönche und Nonnen nicht ab. Ein objektives Lagebild ist aufgrund der weitgehenden Abriegelung der betroffenen tibetischen Gebiete für Ausländer schwer zu erlangen.
Die VR China gehört weiterhin zu den Staaten mit hohem Migrationsdruck. Ein Hauptproblem bei der Prüfung von Visaanträgen zur Einreise chinesischer Staatsangehöriger ins Bundesgebiet bleibt die Vorlage falscher oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art, deren Beschaffung in China ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist.
Die VR China arbeitet im Rahmen von Rückführungen mit den deutschen Behörden in verstärktem Maße vor allem hinsichtlich der Identitätsfeststellung sowie der anschließenden Ausstellung von Reisedokumenten zusammen.
Ausweichmöglichkeiten
Repressionen erfolgen in China landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei, Hebei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"-System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt überzusiedeln. Für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es nach Ansicht des Auswärtigen Amtes keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas.
(Quelle: Auswärtiges Amt Deutschland, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Volksrepublik China vom 15.10.2014, Stand Mai 2014)
ÖB November 2014:
Rückkehrfragen
Artikel 322 des Strafrechtes besagt, dass über jeden, der gegen das Gesetz verstößt und illegal das Land verlässt und die Umstände schwerwiegend sind, bis zu einem Jahr Haft verhängt werden kann.
Artikel 52 und 53 beinhalten die finanziellen Strafen für Rückkehrer. Das Passgesetz trat 2007 in Kraft: Nach Artikel 14 soll ein Rückkehrer, der illegal ausgereist ist, erst nach 6 Monaten - 3 Jahren ab Antrag einen neuen Reisepass erhalten dürfen.
Arbeitsmarktlage, Arbeitslosigkeit
In den Städten liegt die Arbeitslosigkeit offiziell bei ca. 4,5%. Unter den nicht registrierten Wanderarbeitern, sowie am Land herrscht ein hohes Maß an Unterbeschäftigung bzw. versteckter Arbeitslosigkeit. Ein neueres Phänomen ist die hohe Arbeitslosigkeit unter JungakademikerInnen. China produziert mehr als 6 Millionen UniversitätsabsolventInnen pro Jahr, wobei die Chance eine adäquate Anstellung zu finden nur für AbsolventInnen von Eliteuniversitäten wirklich gegeben ist.
Grundversorgung, Wohnungssituation
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln bzw. Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz starker Disparitäten zwischen Stadt und Land bzw. Ost und West grundsätzlich gegeben. In den letzten Jahren kam es zu einem rasanten Anstieg der Immobilien- und Nahrungsmittelpreise. Viele Städte in China gehören heute im Vergleich zum Einkommen zu den teuersten Immobilienmärkten der Welt. Trotz des laufenden Ausbaus des Sozialsystems bleibt angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen die familiäre Solidarität in Notfällen ein entscheidender Faktor. Die meisten sozialen Leistungen sind zudem an die Wohnrechtsregistrierung (hukou) gekoppelt, befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem noch niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den ländlichen Regionen ist oft sehr schwierig.
Medizinische Versorgung und Kostentragung
In Spitälern wird grundsätzlich nur gegen Vorauszahlung behandelt. Ohne umgehende Barzahlung werden in der Regel nicht einmal einfache Notoperationen durchgeführt. Es besteht keine flächendeckende Krankenversicherung. Jedoch sind laut einer offiziellen chin. Pressemeldung im Juni 2011, mittlerweile 96% der ländlichen Bevölkerung in die neue genossenschaftliche medizinische Grundversorgung aufgenommen worden; dabei wird ein Teil der Behandlungskosten zurückerstattet.
Geschlechtsspezifische Verfolgung (Homosexualität, Gewalt gegen Frauen)
Obwohl Homosexualität bereits 1997 entkriminalisiert wurde und 2001 von der "Liste der Geisteskrankheiten" entfernt wurde, werden homosexuelle Frauen und Männer, Bisexuelle und Transsexuelle Personen (LGTB) regelmäßig diskriminiert. Es gibt keine Antidiskriminierungsgesetzgebung. Besonders in der offiziellen Kontrolle von Medieninhalten werden LGTB relevante Inhalte häufig wegen "Anomalität" zensiert. Vergewaltigungsopfer sind per Definition weiblich, bei Vergewaltigungen von Männern droht eine Freiheitsstrafe von lediglich 15 Tagen.
HIV-AIDS-NGOs werden schikaniert oder zwangsweise aufgelöst. Öffentliche Veranstaltungen von homosexuellen Organisationen unterliegen häufig Beschränkungen bzw. werden überhaupt in letzter Minute untersagt.
Frauenrechte werden in Gesetzen nur unzureichend berücksichtigt und umgesetzt. Besonders in ländlichen Gebieten kommt es zu geschlechtsspezifischer Diskriminierung, ungleichem Zugang zu öffentlichen Leistungen und häuslicher Gewalt.
Der Fall der Todesstrafen-Kandidatin und Überlebenden häuslicher Gewalt LI Yan, die 2010 ihren gewalttätigen Mann ermordete, erregte im Juni 2014 mit der Aufhebung des Todesurteils durch das Oberste Volksgericht viel Aufmerksamkeit. Es wird von einer großen Zahl ähnlicher Fälle ausgegangen, zum ersten Mal wurde jedoch der jahrelange Missbrauch vom Höchstgericht beachtet. Das wiederaufgenommene Verfahren war im November 2014 im Gange.
Menschenhandel bzw. Verschleppung
China bleibt ein Ursprungs-, Transit und Zielland von Menschenhandel und Verschleppung. Die Mehrheit der Fälle betreffen sexuelle Ausbeutung, Zwangsarbeit und Zwangsheirat. Va Frauen und Kinder aus ländlichen Gebieten sind betroffen. Durch eine Datenbank mit DNA-Proben konnten nach offiziellen Angaben seit 2009 über 2500 verschleppte Kinder wieder zu ihren biologischen Eltern zurückgebracht werden. Es gibt einen nationalen Aktionsplan gegen den Handel mit Frauen und Kindern. Menschenhändler können mit der Todesstrafe belegt werden.
Nach China werden vA potentielle Ehefrauen und Prostituierte aus Südostasien geschleust. Obwohl China mit der International Organization for Migration zusammenarbeitet, ist die Bereitschaft, chines. Opfer von Menschenhandel die Rückkehr aus Drittstaaten zu erleichtern, oft nicht gegeben.
(Quelle: Österreichische Botschaft in Peking, Lagebericht China, November 2014)
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.10.2014 betreffend die Volksrepublik China:
Bewegungsfreiheit
Die beschriebenen Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei, Hebei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"- System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt überzusiedeln. Für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es nach Ansicht des Auswärtigen Amtes keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 15.10.2014).
Quellen:
Rückkehrfragen
Grundversorgung/Wirtschaft
2013 lag das Wachstum der chinesischen Volkswirtschaft bei 7,7% und damit im internationalen Vergleich weiterhin sehr hoch, auch wenn nicht mehr die zweistelligen Wachstumszahlen vergangener Jahre erreicht werden konnten. Der langfristige Wachstumstrend wird sich aufgrund der demographischen Entwicklung allerdings abschwächen. Chinas Ein-Kind-Politik führt auch dazu, dass weniger Menschen auf den Arbeitsmarkt drängen werden. Es wird geschätzt, dass das Wachstumspotenzial der chinesischen Volkswirtschaft mittel- und langfristig daher um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr niedriger ausfallen wird. Das chinesische Wirtschaftsmodell ist nach wie vor stark investitionsgetrieben. Staatliche Investitionen bilden einen wesentlichen Wachstumsmotor. Auch 2013 trugen Investitionen mehr zum Wachstum bei als der heimische Konsum. Die chinesische Regierung will den Umbau der Wirtschaft durch strukturelle Reformen vorantreiben. Eine stärkere Marktorientierung und ein schrittweiser Rückzug staatlicher Stellen von der bisherigen Mikrosteuerung in Wirtschaftsfragen sind Leitgedanken der anstehenden Reformen (AA 3.2014b).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit (AA 15.10.2014). Das rasante Wirtschaftswachstum infolge der Reform- und Öffnungspolitik hat den Lebensstandard der meisten Chinesen maßgeblich erhöht, allerdings zu großen Ungleichgewichten bei der Einkommensverteilung zwischen Stadt und Land sowie Küsten- und Binnenprovinzen und hat zu zunehmender Arbeitslosigkeit geführt. Das durchschnittliche jährliche pro-Kopf-Haushaltseinkommen der Landbevölkerung betrug 2013 8896 RMB (ca. 1070 Euro); die in den Städten lebenden Chinesen hatten ein durchschnittliches jährliches pro-Kopf- Haushaltseinkommen von 29547 RMB (ca. 3520 Euro). Die Zahl der in den Städten registrierten Arbeitslosen wurde 2013 genauso wie im Vorjahr mit 4,1 Prozent angegeben. Der vom Nationalen Volkskongress verabschiedete 12. Fünfjahresplan (2011-2015) betont die Bedeutung des Übergangs von extensivem zu intensivem, nachhaltigerem Wachstum sowie sozial und ökologisch verträglicher Urbanisierung (AA 3.2014a).
Noch leben mehr als 46% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile 269 Mio. interne Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), von denen 166 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren. Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich jedoch erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle (AA 15.10.2014).
Mit dem 2011 in Kraft getretenen Sozialversicherungsgesetz verfügt China erstmals über eine einheitliche, landesweit verbindliche Rahmengesetzgebung für die wesentlichen Zweige der Sozialversicherung. Das Gesetz umfasst die Renten-, Arbeitslosen-, Arbeitsunfall-, Kranken- und Mutterschutzversicherung sowie den Aufbau der ländlichen Basisaltersversorgung. Auf dieser Grundlage hat der Staatsrat Anfang des Jahres entschieden, die Alterssicherung für die Stadt- und Landbevölkerung zusammenzulegen und ein flächendeckendes Netz der Basisalterssicherung aufzubauen (AA 3.2014b).
Im Rahmen des Basisrentensystems können anspruchsberechtigte Personen, die die folgenden Kriterien erfüllen, eine monatliche Grundrente beziehen:
Erfüllung der nationalen Ruhestandsvoraussetzungen, einschließlich des normalen Ruhestands, krankheitsbedingter Frührente, berufsbedingtem vorzeitigen Ruhestand
Einzahlungen für 15 Jahre, in Übereinstimmung mit den Regelungen zur Basisrentenversicherung. Einzahlung für weniger als 15 Jahre, aber Erreichen des Ruhestandsalters: einmalige Auszahlung des persönlichen Fonds bei Beendigung der Rentenversicherungsansprüche. Der Rentenkontostand ist im Todesfall des Beitragszahlers übertragbar (IOM 10.2013).
Quellen:
Medizinische Versorgung
In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene entspricht nicht europäischen Vorstellungen (AA 22.10.2014).
Ende Juni 2013 wurden in China 959.872 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 656.307 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten,
23. 894 Krankenhäusern (13.414 davon staatlich), 37.006 Gesundheitszentren, 34.165 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.055 Mutter- und Kind-Abteilungen, 3.499 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 3.236 Sanitätsstationen (IOM 10.2013).
Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Wer die steigenden Kosten für eine Behandlung nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden (AA 15.10.2014).
Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land. Die Medikamentenkosten von Arbeitnehmern können im Rahmen der Regularien des Provinzrates von der Grundversicherung gedeckt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der jeweilige Arbeitgeber die entsprechenden Grundversicherungsprämien leistet (IOM 10.2013). Von dem neu eingeführten kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2013 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 99,0% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen (AA 15.10.2014).
Quellen:
Behandlung von Rückkehrern
Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Art. 322 chin. StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.
Frauen/Kinder
Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ist seit 1949 erklärtes politisches Ziel der Regierung. In der Verfassung ist festgelegt, dass Frauen in allen Bereichen des Lebens die gleichen Rechte wie Männer genießen. Allerdings gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen, so auch in der Politik (AA 15.10.2014). Die Regierung gibt keine Einschränkungen bei der Teilhabe von Frauen und Minderheiten im politischen Prozess vor, jedoch halten Frauen nur wenige Positionen von signifikantem Einfluss in der KPCh oder der Regierungsstruktur. Die Regierung ermutigte Frauen in den Dorfkomitees zu wählen und sich zur Wahl aufstellen zu lassen, jedoch sind nur wenige der gewählten Mitglieder Frauen. Das Wahlgesetz sieht Quoten für Frauen vor. Es gibt Gesetze zum Schutz von Frauen, dennoch kommt es zu Diskriminierung von Frauen (USDOS 27.2.2014).
In der patriarchalisch veranlagten chinesischen Gesellschaft sind Frauen vor allem in ländlichen Gebieten benachteiligt (AA 15.10.2014). Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem (USDOS 27.2.2014). Eine nationale gesetzliche Regelung über häusliche Gewalt gibt es bislang nicht (AA 15.10.2014). Ein starker rechtlicher Mechanismus zum Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt ist somit nicht vorhanden. Sowohl das Ehegesetz als auch das Gesetz zum Schutz von Rechten und Interessen von Frauen beinhalten Bestimmungen, die direkt häusliche Gewalt verbieten, jedoch meinen einige Experten diese wären zu allgemein gehalten, versagen darin, häusliche Gewalt zu definieren und sind schwierig umzusetzen. Aufgrund des Standards, dass alle Zweifel ausgeschlossen werden müssen, kann ein Richter ohne Geständnis nicht gegen den Gewalttäter entscheiden. Berichten zufolge kommt in einem Viertel der Familien häusliche Gewalt vor, mehr als 85 % der Opfer sind Frauen. Die Regierung unterstützt Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt, und einige Gerichte begannen, Opfer zu schützen. Hilfe erreicht jedoch nicht immer die Opfer und Sicherheitskräfte ignorieren häusliche Gewalt oft. Die All China Women's Federation berichtete im Jahr 2010 von 50.000 Beschwerden jährlich. Laut ihrer Statistik gab es landesweit 12.000 spezielle Polizeizellen für Anzeigen von häuslicher Gewalt, 400 Schutzhäuser für Gewaltopfer und 350 Untersuchungszentren für Frauen, die Anzeige erstatten (USDOS 27.2.2014). Obwohl die Regierung eingesteht, dass häusliche Gewalt und Diskriminierung verbreitet sind, schränkte sie die Aktivitäten von unabhängigen Frauenrechtsgruppen ein (HRW 21.1.2014).
Zwangsprostitution und Menschenhandel werden strafrechtlich verfolgt. Es gibt glaubhafte Berichte, dass lokale Behörden an Einrichtungen, in denen Prostitution ausgeübt wird, beteiligt sind. Prostitution ist zwar keine Straftat, aber ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit Administrativhaft geahndet wird (AA 15.10.2014). Gegenüber Sexarbeiterinnen, von denen es zwischen vier und zehn Millionen gibt, setzt die Regierung eine harte Politik um, was oft zu Missbrauch und eingeschränktem Zugang zur Justiz führt (HRW 21.1.2014).
Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, entsprechende Regelungen im Strafgesetz fehlen (AA 15.10.2014). Die Anzahl der Anzeigen hat sich allerdings deutlich erhöht. Vergewaltigung ist verboten, die Strafen reichen von drei Jahren Haft bis zur Todesstrafe. Offizielle Statistiken zu Vergewaltigung sind nicht verfügbar (USDOS 27.2.2014).
Frauen sind von der Durchsetzung der Familienplanungspolitik der VR China in besonderem Maße betroffen (AA 15.10.2014). So sind die reproduktiven Rechte besonders von Frauen durch diese Familienplanungspolitik stark beschränkt (HRW 21.1.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/267710/395073_de.html, Zugriff 21.10.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - China, http://www.ecoi.net/local_link/270629/399484_de.html, Zugriff 20.10.2014
Die Familienplanungspolitik sieht vor, dass eine verheiratete Frau in der Regel nur ein Kind bekommen darf. Seit Beginn des Jahres 2014 dürfen auch Ehepaare, von denen einer der Partner aus Ein-Kind-Familien stammt, ein zweites Kind haben. Viele lokale Vorschriften sehen zudem inzwischen Erleichterungen vor (z.B. für nationale Minderheiten, Rückkehrer etc.). Wenn ein Ehepaar gegen die Familienplanungsbestimmungen verstößt, muss die Familie mit einer für durchschnittliche chinesische Einkommensverhältnisse empfindlichen Geldbuße rechnen, die an das Einkommen gekoppelt ist (AA 15.10.2014). Diese gesetzlich verlangte "soziale Kompensationsgebühr" kann bis zu zehn Jahreseinkommen hoch sein (USDOS 27.2.2014). Die Umsetzung der staatlichen Geburtenbegrenzungspolitik erfolgt regional stark unterschiedlich (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 22.4.2013). Sofern das Bußgeld nicht gezahlt wird oder nicht gezahlt werden kann, darf eine Eintragung des (zweiten oder weiteren) Kindes in das Haushaltsregister ("hukou") nicht vorgenommen werden (AA 15.10.2014). Ohne diese haben sie keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und anderen Sozialleistungen (AI 22.4.2013). Sogenannte "Black Children", also "illegal" geborene Kinder sind besonders anfällig für Missbrauch und Menschenhandel (ÖB 9.2013). Obwohl verboten, gibt es Fälle von Zwangsabtreibungen durch Lokalregierungen. Auf Eltern, die bereits zwei Kinder hatten, wird Druck ausgeübt, sich sterilisieren zu lassen (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Es gibt auch Berichte zu Zwangssterilisierungen (AI 22.4.2013). 18 von 31 administrativen Einheiten auf Provinzebene sehen außerdem die Verpflichtung zu Abtreibungen vor (FH 23.1.2014a). Die Nationale Bevölkerungs- und Familienplanungskommission berichtete, dass alle Provinzen die Geburtenerlaubnis vor Empfängnis des ersten Kindes abgeschafft hatten. Provinzen dürfen aber weiterhin verlangen, dass Eltern Schwangerschaften vor der Geburt des ersten Kindes registrieren lassen müssen. Diese "Registrierung" kann de facto als Genehmigungssystem angewandt werden. In fast allen Provinzen ist es für alleinstehende Frauen illegal, Kinder zu bekommen, dies ist mit Geldstrafen belegt (USDOS 27.2.2014). Die Durchsetzung und Kontrolle der staatlichen Familienplanungspolitik ist immer wieder mit gravierenden Verletzungen der Menschenrechte bis hin zu Zwangsabtreibungen in fortgeschrittenen Schwangerschaftsmonaten verbunden, laut NGOs insbesondere in Xinjiang. Bei Schwangerschaften unverheirateter Frauen drängen die Behörden auf eine "freiwillige" Abtreibung (AA 15.10.2014).
Das Gesetz erlaubt berechtigten Paaren einen Antrag auf Erlaubnis für ein zweites Kind, wenn sie die in lokalen und Provinzvorschriften vorgesehenen Bedingungen erfüllen. Die Ein-Kind Beschränkung wird in städtischen Gebieten strenger umgesetzt, wo nur Paaren, die bestimmte Bedingungen erfüllten ein zweites Kind erlaubt wird. In den meisten ländlichen Gebieten ist die Politik entspannter (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 22.4.2013). Ethnische Minderheiten sind weniger strengen Regeln unterworfen (USDOS 27.2.2014). Die sogenannten ÜberseechinesInnen nehmen eine besondere Stellung in der Ein-Kind-Politik Debatte ein. Die Regierung möchte diese Gruppe weder verstimmen noch ins Ausland vergraulen, da diese Wissen und Kapital mit in die Heimat bringen. Darum wird ihnen sowohl am Land als auch in der Stadt eine Zwei-Kind-Genehmigung gewährt. Sollte eine Überseechinesin bei der Einreise nach China etwa mit dem zweiten, dritten oder gar vierten Kind schwanger sein, so wird sie nicht zu einer Abtreibung gezwungen. Sie darf aber dann in China nicht mehr schwanger werden. Viele entkommen der Geburtenkontrolle indem sie die zweite bzw. ausländische Staatsbürgerschaft behalten (Gangl 4.1.2012).
Fälle einer staatlich gelenkten Entziehung von Kindern, die im Ausland entgegen der familienplanungsrechtlichen Vorschriften gezeugt wurden, sind gesetzlich nicht vorgesehen und nicht bekannt. Gelegentlich gibt es jedoch Berichte über Kinder, die von örtlichen Behörden als "Strafe" für Verstöße gegen die Familienplanungspolitik oder Nichtzahlung der Geldbuße den Familien weggenommen, an Waisenhäuser verkauft und von dort gegen hohe Beträge zur Adoption ins Ausland vermittelt werden (AA 15.10.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
AI - Amnesty International (22.4.2010): Thousands at risk of forced sterilization in China,
www.amnesty.org/en/news-and-updates/thousands-risk-forced-sterilization-china-2010-04-22, Zugriff 21.10.2014
FH - Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/268012/395593_de.html, Zugriff 21.10.2014
Gangl, Magdalena (4.1.2012): "Jahr 2020: China - ein Land ohne Frauen?", http://othes.univie.ac.at/17728/1/2012-01-04_0504257.pdf, Zugriff 21.10.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/267710/395073_de.html, Zugriff am 21.10.2014
ÖB Peking (9.2013): Asylbericht Volksrepublik China
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - China, http://www.ecoi.net/local_link/270629/399484_de.html, Zugriff 21.10.2014
Geschlechtsspezifische Verfolgung
Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ist seit 1949 erklärtes politisches Ziel der Regierung. In der Verfassung ist festgelegt, dass Frauen in allen Bereichen des Lebens die gleichen Rechte wie Männer genießen. Allerdings gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen, so auch in der Politik. In der patriarchalisch veranlagten chinesischen Gesellschaft sind Frauen vor allem in ländlichen Gebieten benachteiligt.
Frauen sind von der Durchsetzung der Familienplanungspolitik der VR China in besonderem Maße betroffen. Die Familienplanungspolitik sieht vor, dass eine verheiratete Frau in der Regel nur ein Kind bekommen darf. Seit Beginn des Jahres 2014 dürfen auch Ehepaare, von denen einer der Partner aus Ein-Kind-Familien stammt, ein zweites Kind haben. Viele lokale Vorschriften sehen zudem inzwischen Erleichterungen vor (z.B. für nationale Minderheiten, Rückkehrer etc.). Wenn ein Ehepaar gegen die Familienplanungsbestimmungen verstößt, muss die Familie mit einer für durchschnittliche chinesische Einkommensverhältnisse empfindlichen Geldbuße rechnen, die an das Einkommen gekoppelt ist. Sofern das Bußgeld nicht gezahlt wird oder nicht gezahlt werden kann, darf eine Eintragung des (zweiten oder weiteren) Kindes in das Haushaltsregister ("Hukou") nicht vorgenommen werden. Eine fehlende Eintragung im Haushaltsregister hat Auswirkungen u. a. auf die Möglichkeit des freien Schulbesuchs, freie medizinische Versorgung und andere soziale Leistungen.
Fälle einer staatlich gelenkten Entziehung von Kindern, die im Ausland entgegen der familienplanungsrechtlichen Vorschriften gezeugt wurden, sind gesetzlich nicht vorgesehen und nicht bekannt. Gelegentlich gibt es jedoch Berichte über Kinder, die von örtlichen Behörden als "Strafe" für Verstöße gegen die Familienplanungspolitik oder Nichtzahlung der Geldbuße den Familien weggenommen, an Waisenhäuser verkauft und von dort gegen hohe Beträge zur Adoption ins Ausland vermittelt werden. Die Durchsetzung und Kontrolle der staatlichen Familienplanungspolitik ist immer wieder mit gravierenden Verletzungen der Menschenrechte bis hin zu Zwangsabtreibungen in fortgeschrittenen Schwangerschaftsmonaten verbunden, laut NGOs insbesondere in Xinjiang. Bei Schwangerschaften unverheirateter Frauen drängen die Behörden demnach auf eine "freiwillige" Abtreibung. In manchen ländlichen Gebieten gibt es geschlechtsspezifische Abtreibungen.
Zwangsprostitution und Menschenhandel werden strafrechtlich verfolgt. Prostitution ist keine Straftat, aber ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit Administrativhaft geahndet wird. Es gibt glaubhafte Berichte, dass lokale Behörden an Einrichtungen, in denen Prostitution ausgeübt wird, beteiligt sind.
Gewalt gegen Frauen in der Familie ist nach Berichten chinesischer Medien und nach Informationen chinesischer Rechtsanwälte weit verbreitet. Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, entsprechende Regelungen im Strafgesetz fehlen. Eine nationale gesetzliche Regelungen über häusliche Gewalt gibt es bislang nicht.
Nach dem chin. StG sind Vergewaltigungsopfer per Definition Frauen, es gibt keine Sanktion für die Vergewaltigung von Männern im Strafrecht. "Sexuelle Übergriffe und obszöne Akte" eines Mannes gegen einen anderen Mann werden als Ordnungswidrigkeit lediglich mit höchstens 15 Tagen Verwaltungshaft bestraft.
Accord - Anfragebeantwortung zu China vom 05.06.2013 (a-8403)
Die chinesische, englischsprachige Tageszeitung Global Times berichtet in einem Artikel vom August 2012 über alleinerziehende Mütter in Schanghai. Angesichts der zunehmenden Scheidungsrate werde es immer mehr alleinerziehende Mütter geben. Während Traditionalisten diese Entwicklung missbilligen würden, scheine es, als ob sich viele dieser Frauen gegenseitig unterstützen würden, obwohl es derzeit keine große Unterstützung durch die Regierung gebe.
Der Artikel berichtet weiters über einen Verein alleinerziehender Mütter, der vor elf Jahren nach einer Reihe von Unterstützungsanfragen durch Mitarbeiter der Frauenverbandsbehörden ("women's federation authorities") in Pingliang gegründet worden sei. Die Behörden würden Räumlichkeiten zu Verfügung stellen und die regelmäßigen Aktivitäten des Verbands finanzieren.
Die meisten alleinerziehenden Mütter seien weiterhin auf sich alleine gestellt. Obwohl es in einigen Distrikten wie Changning und Jing'an Frauenverbandsbehörden gebe, die Hilfsprogramme auflegen würden, seien diese zu wenig und zu isoliert. Yang Beilei, Generalsekretärin des Research Center for Women an der Tongji-Universität, habe geäußert, dass sie sich eine koordinierte Antwort der Regierung, Gemeinden und Sozialämter zur Unterstützung alleinerziehender Mütter wünsche:
In einem im Jahr 2012 erschienenen Sammelband zu China schreibt Guan Xinping, Leiter des Instituts für Soziologie an der Nankai-Universität, dass jede Stadt eine Vielzahl von Projekten zur Armutslinderung ins Leben gerufen habe. Gewerkschaften, Frauenverbände, Behindertenverbände und andere Organisationen in vielen Städten würden Angestellten (einschließlich entlassener ArbeiterInnen), Frauen (einschließlich alleinerziehender Mütter) und Behinderten wirtschaftliche Unterstützung zur Verfügung stellen:
Die Online-Ausgabe der chinesischen Tageszeitung People's Daily, einem Organ der Kommunistischen Partei Chinas, berichtet in einem Artikel vom Dezember 2012 über Wu Hongya, eine Frau, die sich für alleinerziehende Mütter einsetze. Im Jahr 2009 habe Wu ein Service-Center sowie eine Website für alleinerziehende Mütter eingerichtet. Sie habe fast all ihre Ersparnisse aufgewendet. Im Jahr 2011 habe Wu ihr Haus verkauft und das Geld genützt, um das erste und einzige öffentliche Angebot finanzieller Unterstützung speziell für alleinerziehende Mütter einzurichten:
Eine im September 2010 veröffentlichte Anfragebeantwortung des australischen Refugee Review Tribunal (RRT) enthält Aussagen von Dr. Alice de Jonge, Dozentin für Wirtschafts- und Steuerrecht an der Monash University, die laut Informationen der Universitätswebsite in China gelebt und studiert habe. Auf die Frage, ob Frauen, die uneheliche Kinder bekommen würden, abgesehen von der Zahlung einer sozialen Kompensationsgebühr anderen Risiken ausgesetzt seien, habe de Jonge erwidert, dass dies in hohem Maße von den Lebensverhältnissen der Frauen abhänge. In abgelegeneren Dörfern könne soziale Ächtung sehr reale Auswirkungen auf die Menschenrechte der Betroffenen haben. Dazu gehöre Diskriminierung beim Zugang zu grundlegenden Dingen.
In Städten müssten erneut die individuellen Lebensverhältnisse der Frau und ihres Kindes berücksichtigt werden. Soziale Beziehungen und Netzwerke seien essentiell. Verfüge man über diese, sei fast alles möglich. Ohne soziale Unterstützung könne es passieren, dass einem der Zugang zu grundlegenden Dingen wie Wohnraum und Beschäftigungsmöglichkeiten verwehrt werde. Unverheiratete schwangere Frauen seien üblicherweise mit Diskriminierung beim Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung konfrontiert. Alleinerziehende Mütter würden oftmals bei der Wohnungssuche, bei der Suche nach Bildungsmöglichkeiten für ihr Kind, bei der Suche nach Beschäftigungsmöglichkeiten und, allgemeiner, im Kontext sozialer Interaktionen diskriminiert.
Von 1982 an war basierend auf dem Hukou-System eine Inhaftierungspraxis des "Custody and Repatriation" in Kraft. Danach konnte die Polizei Personen ohne Wohn- oder Arbeitserlaubnis monatelang in Lagern internieren und zu schweren Arbeiten heranziehen, um sie dann in ihre Heimatstadt zurückzubringen.[4] Als es 2003 nach dem Tod des jungen Modedesigners Sun Zhigang zu heftigen Protesten kam, wurde diese Regelung aufgehoben.[5]
Das Hùkou-System ist die offizielle Wohnsitzkontrolle der Bevölkerung der Volksrepublik China. Daneben gibt es die Hukou-Bücher, die jede Familie in der Volksrepublik besitzt und in die alle wichtigen Ereignisse (zum Beispiel Geburt, Hochzeit) einzutragen sind.
Nachdem es in den boomenden Ballungsräumen in den Küstenregionen zu einem sehr großen Bedarf an Arbeitskräften kam, wurde zum ersten Mal ländlichen Arbeitssuchenden in größerer Zahl gestattet, in den Städten zu arbeiten, wenn auch nur vorübergehend. In einigen Provinzen wird das Hukou-System bereits reformiert, wie zum Beispiel in Guangdong.
Die Stadtregion Shenyang im nordöstlichen Liaoning, die auch erhebliche ländliche Gebiete umfasst, hat Anfang 2010 als erste Großstadt die Unterscheidung zwischen städtischem und ländlichem Hukou abgeschafft und damit auch der ländlichen Bevölkerung Zugang zu besserer städtischer Bildung, Krankenversorgung und Sozialversicherung verschafft.
In der Großstadt Chongqing wurden zwischen Mitte 2010 und Ende 2011 die Einwohnerrechte auf rund 3 Millionen Migranten aus dem ländlichen Hinterland ausgedehnt. Chengdu hob bis Ende 2012 alle Unterschiede zwischen Einwohnern der Stadt und der ländlichen Region innerhalb seines Zuständigkeitsgebietes auf. Diese Reformen schaffen das Hukou nicht ab, erweitern die Privilegien aber auf alle Einwohner der Region.[7]
Im Januar 2013 kündigte die neue Regierung an, eine landesweite Reform des Hukou-Systems einzuführen, durch die "die Mehrheit der Wanderarbeiter eine Heimat finden und sowohl in Städten, wie auf dem Land gut leben können" soll.
Ende Juli 2014 wurde eine Neuordnung des Systems vorgestellt, die bis 2020 umgesetzt werden soll. In Gemeinden und Städten mit weniger als einer Million Einwohnern wird die Anmeldung als Bürger freigegeben. Wer in diese Orte zieht, kann sich anmelden und alle kommunalen Leistungen in Anspruch nehmen. In Städten zwischen einer Million und drei Millionen Einwohnern werden geringe Anforderungen an Neuanmeldungen gestellt, eine Übergangsperiode soll sicherstellen, dass die Verwaltungen nicht mit leistungsberechtigten Neubürgern überfordert werden. In Städten zwischen drei und fünf Millionen Einwohnern sollen Neuanmeldungen in "angemessenem" Umfang möglich werden. Nähere Informationen wurden zunächst nicht veröffentlicht. Für die Mega-Städte Beijing und Shanghai wird ein Punkte-System eingeführt; Anmeldungen werden nur in streng reglementierter Zahl angenommen, die Bürger müssen sich nach Beschäftigungsdauer, Wohnverhältnissen und sozialer Absicherung qualifizieren.
2.1. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Identität konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, da sie keinerlei Identitätsdokumente vorgelegt hat. Dass sie chinesische Staatsangehörige ist, ergibt sich jedoch plausibel aus der von ihr verwendeten chinesischen Sprache und ihrer Lokalkenntnisse. Es kann somit lediglich von einer Verfahrensidentität und nicht von einer gesicherten Identität ausgegangen werden. Sie trat bei einem Grenzübertritt nach Deutschland unter verschiedener Identität auf (vergl. dazu den Akt zum Aufgriff und Rücküberstellung nach Österreich gemäß der Dublin-VO). Für die Richtigkeit der sonstigen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Verhältnissen gibt es keinerlei Bescheinigungsmittel oder Dokumente. Diese können daher ebenfalls als nicht gesichert angesehen werden.
2.2. Die Beschwerdeführerin selbst hat nicht von einer Verfolgungssituation in China gesprochen, sondern ausdrücklich angegeben, dass sie in China keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Der Grund für die Ausreise sei die Erwartung, dass sie in Österreich leichter Geld verdienen könne. Aus diesem Grund sei sie schon früher einmal nach Angola ausgereist und habe sie dort gearbeitet. Danach sei sie wiederum nach China zurückgekehrt, dies bereits in der Absicht, später nach Österreich auszureisen. Diesen Ausreisegrund hat die Beschwerdeführerin auch noch anlässlich der asylbehördlichen Einvernahme am 17.07.2013 ausdrücklich bestätigt. Auch wenn sie angibt, dass sie zur Ausreise nach Europa "gelockt" und über die tatsächlichen Verdienstmöglichkeiten getäuscht worden sei, ergeben sich daraus noch nicht genügend Anhaltspunkte für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung.
So führte sie aus, keinerlei Schwierigkeiten mit den Behörden in ihrem Heimatland ausgesetzt gewesen zu sein. Die Frage, warum Sie China verlassen habe, beantwortete sie damit, dass Leute sie hierher gelockt hätten. Sie hätte nach Europa kommen wollen und man habe ihr gesagt, dass sie hier sehr viel Geld verdienen könne. Hier hätte sie jedoch festgestellt, dass der tatsächliche Lohn sehr viel geringer sei. Da sie aber schon mal hier sei, wolle sie trotzdem hierbleiben und Arbeit finden. In ihrem Heimatland sei sie weder verfolgt oder sonst misshandelt worden. Sie sei nur deshalb nach Europa gekommen, um mehr Geld zu verdienen. Dies habe sie bereits während ihres Aufenthaltes in Angola beschlossen. Dort habe sie Leute kennen gelernt, die ihr versprochen hätten, sie nach Europa zu bringen. Aus diesem Grunde sei sie auch von Angola nach China zurückgekehrt, um diejenigen Leute zu treffen und alles weitere mit ihnen zu vereinbaren.
Die Beschwerdeführerin fügte noch hinzu, nachdem sie am Flughafen angekommen war, sei sie von - namentlich nicht genannten - Leuten in eine Wohnung gebracht und eingesperrt worden. Sie habe aus dem Fenster springen und davonlaufen können, den Reisepass habe sie jedoch in dieser Wohnung zurückgelassen. Eine Rückkehr nach China sei ihr nicht möglich, da sie dort nichts mehr habe und nicht wisse, was sie tun soll. Zu befürchten habe sie aber nichts, weder von Behörden noch von anderen Personen.
Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich, es sei evident, dass die Beschwerdeführerin bedroht und daran gehindert worden sei, ihre Fluchtgründe offen darzulegen. Dies hätte im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden müssen und sei in Anbetracht der Gesamtsituation von einer asylrelevanten Verfolgung bzw. vom Anspruch auf subsidiären Schutz auszugehen.
Mit diesen Ausführungen wird der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten. Muss doch festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin mehrmals befragt wurde, ob sie asylrelevante Gründe vorzubringen habe bzw. in China einer Verfolgung ausgesetzt war, was sie jedes Mal verneinte. Jedenfalls wurde ihr damit ausreichend Gelegenheit gegeben, eine Verfolgungssituation darzulegen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch im Gegenteil sämtliche Fragen dazu dahingehend beantwortet, dass sie keinerlei Schwierigkeiten mit Behörden oder privaten Personen im Heimatland gehabt hätte. Sie hat immer wieder betont, nur hier her gekommen zu sein, um möglichst mehr Geld zu verdienen. Dies alles spricht gerade nicht für eine asylrelevante Verfolgung, sondern eher dafür, dass die Beschwerdeführerin nach Österreich illegal eingereist ist, um sich hier ihre ökonomischen Verhältnisse zu verbessern. Die Beschwerde selbst deutet zwar an, die Beschwerdeführerin sei durch Drohungen gehindert worden, ihre Fluchtgründe offen darzulegen. Es wurde jedoch unterlassen, dazu Konkretes anzugeben. Auch die Beschwerdeführerin selbst hat angegeben, nach der Ankunft in Österreich in eine Wohnung gebracht und eingesperrt worden zu sein, von wo sie entkommen hätte können. Dennoch gab sie an, in ihrem Heimatland China keinerlei Bedrohung oder Verfolgung zu befürchten. Befragt, warum sie dennoch nicht nach China zurückkehren könne, führte sie an, da sie nun schon hier sei auch hier bleiben zu wollen, um mehr Geld zu verdienen. Diese Aussage spricht gegen eine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Es kann bei Durchsicht der Niederschriften nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäß befragt worden wäre, dass sie Fragen nicht verstanden oder ihr die Beantwortung von Fragen Schwierigkeiten bereitet hätte. Eine asylrelevante Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen in ihrem Heimatland wurde damit jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Eine Aufforderung zur Stellungnahme hat die Beschwerdeführerin nicht behoben und auch sonst keine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner ständigen Rechtsprechung zur Ermittlungspflicht der Asylbehörden und des Bundesverwaltungsgerichtes aus, dass diese die Behörde (das Gericht) nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention infrage kommt, verpflichtet, in geeigneter Weise auf die Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus den Bestimmungen des Asylgesetzes über das von den Asylbehörden und dem Bundesverwaltungsgericht zu führende Ermittlungsverfahren kann keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Gründe, die der Asylbewerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vergl. dazu VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494). Im gegenständlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin wiederholt aufgefordert worden, ihre Gründe für die Antragstellung darzulegen und hat sie solche auch genannt. Eine Furcht vor Verfolgung hat sie jedoch nicht dargelegt bzw. ausschließlich ökonomische Gründe genannt und sogar angegeben, dass sie nichts zu befürchten hätte. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich unter den vorliegenden Umständen nicht gemäß § 18 AsylG 2005 verpflichtet, das Beschwerdevorbringen zum Anlass für amtswegige Ermittlungen darüber zu nehmen, ob die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen allenfalls doch einer asylrelevanten Verfolgung in ihrem Heimatland ausgesetzt sein könnte (VwGH 14.12.2000, 2000/20/0412). Gemäß § 18 Abs. 3 AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkungspflicht im Verfahren Bedacht zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wurde aktenkundig ausführlich über die Mitwirkungspflicht und die Folgen der Verletzung derselben belehrt, insbesondere wurde ihr auch die Vertraulichkeit ihrer Aussage zugesichert und die Wichtigkeit der wahrheitsgemäßen Aussage dargelegt.
Würde die Beschwerdeführerin tatsächlich Furcht vor Verfolgung haben, muss unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass sie eine ihr gebotene Gelegenheit nützt, um auf eine solche Situation hinzuweisen. In der Beschwerdeschrift wird lediglich behauptet und nicht begründet, inwiefern die Beschwerdeführerin durch Drohungen daran gehindert wurde, ihr Fluchtgründe offen darzulegen. Indem die Beschwerdeführerin behördliche Schreiben aber nicht behebt, verletzt sie auch im Beschwerdeverfahren ihre Mitwirkungspflicht und kann daher aus ihrem bisherigen Vorbringen auf eine relevante Verfolgungssituation nicht geschlossen werden. Diese Schlussfolgerung wird durch die ursprüngliche Aussage der Beschwerdeführerin, nach Europa nur gekommen zu sein, um mehr Geld zu verdienen, gestützt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich der Prostitution nachgeht, ergibt sich aus der polizeilichen Mitteilung, dass sie am XXXX 2014 unter sanitätspolizeiliche Kontrolle gestellt wurde (OZ 10). Darauf deutet auch der Umstand hin, dass sie am XXXX 2015 im XXXX in XXXX von der Polizei kontrolliert wurde (OZ 15).
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
A.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat kann dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Antragstellers, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, objektiv nachvollziehbar ist und es dem Beschwerdeführer gelang, eine solche begründete Furcht vor Verfolgung aus einem (oder mehreren) in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) glaubhaft darzulegen.
A.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben.
Die Ausführungen Beschwerdeführerin lassen erkennen, dass sie einen Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens nur gestellt hat, um ihren - ansonsten illegalen - Aufenthalt zu legalisieren. Im Vorbringen selbst wird keine asylrelevante Verfolgung behauptet. Auch eine sonstige Gefährdung wird nach ausdrücklicher Befragung in Abrede gestellt. Vielmehr wird lediglich angeführt, das Herkunftsland aus ökonomischen Gründen verlassen zu haben und aus denselben Gründen nicht mehr in dieses zurückkehren zu wollen. Somit kann nicht von einer asylrelevanten Verfolgung gesprochen werden.
Eine asylrelevante Gefährdung ist auch nicht für den Fall der Rückkehr anzunehmen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr subjektiv befürchten würde, wegen der illegalen Ausreise bzw. des Grenzübertrittes oder wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland von chinesischen Behörden belangt zu werden - was sie ohnedies nicht behauptet hat - kann noch nicht von einer asylrelevanten Bedrohung gesprochen werden. Ausgehend von den angeführten Länderberichten löst die Stellung eines Asylantrages im Ausland in China nicht eine politische oder strafrechtliche Verfolgung aus. Die Asylantragstellung allein ist im chinesischen Recht kein Straftatbestand. Wegen des illegalen Grenzübertrittes ist zwar eine Strafe vorgesehen. Dies wird jedoch als geringfügiges Vergehen behandelt und löst keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien aus. Ein solches Vergehen wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis nur gelegentlich und dann mit einer Geldbuße geahndet (vergl. dazu die Länderberichte zum Thema Rückkehrfragen).
Im Übrigen sind auch sonst keine Umstände behauptet worden oder hervorgekommen, die für eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland China sprechen würden. Die Beschwerdeführerin hat sich weder politisch betätigt, noch wurde sie aktenkundig straffällig oder hatte sie sonst Probleme mit Behörden oder staatlichen Organen.
Die Beschwerde zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
A.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China
A.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
A.2.2. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerde ist ersichtlich, dass sie bei einer Rückführung in ihr Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. In China ist nicht von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, liegen nicht vor. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine gravierende Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes hindeuten würden. Sie bezeichnete sich auch in der niederschriftlichen Einvernahme am 17.07.2013 auf konkrete Frage als gesund (AS 57) und wurden gesundheitliche Probleme im gesamten Verfahren nicht behauptet.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Abschiebung nach China die notdürftigste Lebensgrundlage fehlen würde. Den getroffenen Länderfeststellungen, ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in China gewährleistet ist und ist diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt.
Die Beschwerdeführerin ist weiters eine Frau jungen Alters (26 Jahre), die eine Grund- und Mittelschule besucht hat und sich in China und in Angola ihren Lebensunterhalt in verschiedenen Berufen, darunter als Kellnerin in einem Restaurant, verdient hat. Es ist kein Grund ersichtlich, warum sie nicht arbeitsfähig sein sollte. Somit ist ihr zuzumuten, dass sie im Falle der Rückkehr zumindest als Hilfsarbeiterin im Gastgewerbe einer Arbeit nachgehen kann.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in China schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet ist.
Wie bereits oben ausgeführt, besteht für die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall weder von staatlicher noch von privater Seite eine Verfolgungsgefahr auf Grund ihres behaupteten Fluchtvorbringens, da dieses rechtlich als nicht asylrelevant anzusehen ist.
Zu A.II.)
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes in den Spruchpunkten I. und II. durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt und weder der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 AsylG zuerkannt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die bis zum 31.12.2013 anhängigen Beschwerdeverfahren nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 weiterzuführen. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist. Dabei ist auf den Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) besonders Rücksicht zu nehmen.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA -VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 ERMK insbesondere zu berücksichtigen:
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden
zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Die bisherige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin beträgt ca. 2 1/2 Jahre. Ihr bisheriges Leben hat die Beschwerdeführerin im Herkunftsland Volksrepublik China verbracht, wo sie sozialisiert wurde und dessen Landessprache sie spricht. Sie führt in Österreich kein Familienleben. Ihr Aufenthaltsstatus ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt unsicher und stützt sich schon bisher nur auf die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz. Es wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich Sprachkurse zum Erwerb der deutschen Sprache belegt hätte. Laut Mitteilung der Landespolizeidirektion Wien wurde sie als Prostituierte unter sanitätspolizeiliche Kontrolle gestellt. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und die Beschwerdeführerin zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, liegen bereits erhebliche öffentliche Interessen vor, die gegen das private Interesse der Beschwerdeführerin, weiterhin hier in Österreich zu verbleiben, sprechen. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin war bloß während des Verfahrens zur Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz berechtigt und sie konnte keineswegs von vornherein davon ausgehen, dass dieser ohne weiteres zu einem dauernden Aufenthaltsrecht führen wird. Insofern gehen jedenfalls öffentliche Interessen an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen vor. Auch wenn der Beschwerdeführerin die Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen ist, sind ihr kaum Integrationsbemühungen zuzugestehen. Besonders integrative Bemühungen der Beschwerdeführerin wurden nicht geltend gemacht und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Ihre privaten Interessen am weiteren Verbleib in Österreich haben daher gemessen an den öffentlichen Interessen eines geordneten Zuzugs- und Fremdenwesen zurückzutreten.
Unter Bedachtnahme auf die für die Beschwerdeführerin allein in ihrem Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Kriterien kann vom Bundesverwaltungsgericht die Rückkehrentscheidung nicht für auf Dauer unzulässig angesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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