G312 2003550-1•BVwG G312 2003550-1
G312 2003550-1Bundesverwaltungsgericht10.12.2015
Einkommenssteuerbescheid, Pflichtversicherung, selbstständig<br/>Erwerbstätiger, Zuständigkeit
G312 2003550-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 27.08.2012, VSNR: XXXX, zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 und 2 Abs. 1 Z 4, 25, 27 und 35 Abs. 6 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. als
unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 27.08.2012, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. fest, dass Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2009 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß 1 und § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2007 € 2.710,15, für das Kalenderjahr 2008 € 1.774,32 und für das Kalenderjahr 2009 €
1. 723,65 gemäß § 25 GSVG monatlich betrage und der BF gemäß § 27 GSVG verpflichtet sei, für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 in der Pensionsversicherung Beiträge in Höhe von EUR 420,07 monatlich,
vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 in der Höhe von € 279,46 monatlich und
vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 in der Höhe von € 275,78 monatlich sowie in der Krankenversicherung Beiträge in Höhe von EUR 34,91 monatlich für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2007, in der Höhe von € monatlich 135,73 für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 und in der Höhe von monatlich € 131,86 für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 zu entrichten.
Nach dem Mahnschreiben der belangten Behörde hätte der BF ein Formular E 104 CZ vorgelegt. Damit habe er mitgeteilt, dass er seit 2007 Geschäftsführer und 100 %iger Gesellschafter (Dienstnehmer) bei der XXXXsei und seit 01.03.209 eine unselbständige Tätigkeit in der Tschechischen Republik ausübe. Gleichzeitig habe der BF die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 an das Finanzamt XXXX vorgelegt. Daraufhin sei die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung in Wendung der EU VO 1408/71 (Ausnahme von der Pflichtversicherung in Österreich wegen Ausübung unselbständiger Tätigkeit im Vertragsstaat) mit 28.02.2009 beendet worden.
Eine Überprüfung bzw. Anfrage beim ausländischen Versicherungsträger mittels Formular E 001 AT habe jedoch ergeben, dass in der Zeit vom 01.01.2007 bis 28.02.2009 keine Registrierung vorgelegen sei und für den Zeitraum 01.03.2009 bis 31.12.2009 sei keine Bestätigung vom ausländischen Versicherungsträger über das Vorliegen einer Versicherungszeit erfolgt. Demnach falle die Ausnahme von der Pflichtversicherung für den Zeitraum 01.03.2009 bis 31.12.2009 weg und seien die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nach österreichischen Recht festzustellen (§ 1 GSVG).
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass für die Ermittlung der Beitragsgrundlage 2007, 2008 und 2009 die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehrerer Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung unterliegen, heranzuziehen seien.
2007:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. EKStB 2007 € 31.847,13
Jahresbeitragsgrundlage € 32.521,74
€ 32.521,74 : 12 Monate = € 2.710,15 monatlich
2008:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. EKStB 2008 € 20.000,00
Jahresbeitragsgrundlage € 21.291,80
€ 21.291,80 : 12 Monate = € 1.774,32 monatlich
2009:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. EKStB 2009 € 20.000,00
Jahresbeitragsgrundlage € 20.683,85
€ 20.683,85 : 12 Monate = € 1.723,65 monatlich
Daraus folge folgende Berechnung der Versicherungsbeiträge nach § 27
GSVG:
Pensionsversicherung:
2007: 2.710,15 x 15,5 % = € 420,07 monatlich
2008: 1.774,32 x 15,75 % = € 279,46 monatlich
2009: 1.723,65 x 16 % = € 275,78 monatlich
Krankenversicherung:
2007: 2.710,15 x 9,1 % = € 246,62 monatlich
2008: 1.774,32 x 7,65 % = € 135,73 monatlich
2009: 1.723,65 x 7,65 % = € 131,86 monatlich
Selbständigenvorsorge nach § 49 Abs. 2 BMSVG:
2008: 1.774,32 x 1,53 % = € 27,15 monatlich
2009: 1.723,65 x 1,53 % = € 26,37 monatlich
Für die Beitragsjahre 2007, 2008 und 2009 sei zusätzlich ein Beitragszuschlag von 9,3 % , das seien für
2007 € 744,12
2008 € 463,32
2009 € 454,92
zu leisten.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht den mit 27.09.2012 eingelangten und 26.09.2012 datierten und mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch. Dabei wurde vorgebracht, dass das Finanzamt von der unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen sei, dass er in Österreich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hätte, tatsächlich seien diese aus einer in der Tschechischen Republik ansässigen juristischen Gesellschaft bezogen worden. Es werde veranlasst, dass das Finanzamt abgeänderte Einkommensteuerbescheide für diese Jahre erlasse.
Der BF beantrage die Berichtigung des angefochtenen Bescheides und Gutschrift der bereits geleisteten Beiträge für das Jahr 2008 und 2009.
3. Am 08.10.2012 legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann der Steiermark vor und führte in dem mit 01.10.2012 datierten Vorlagebericht aus, dass die SVA beim Feststellen einer Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich an die finanzbehördliche Entscheidung gebunden sei. Diese Bindung sei auch vom VwGH schon des Öfteren bestätigt worden (VwGH 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146; 29.03.2006, Zl. 2005/08/0006).
Die Versicherungspflicht sei somit so lange gegeben, bis eventuell abgeänderte rechtskräftige Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007, 2008 und 2009 vom Finanzamt ergangen seien und der SVA übermittelt werden. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Bescheides beantragt.
4. Mit Schriftsatz vom 09.10.2012 wurde der BF unter Vorlage der Stellungnahme aufgefordert, binnen 4 Wochen Frist dazu Stellung zu nehmen. Es langte keine Stellungnahme ein.
5. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann der Steiermark am 07.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor, dieser wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
6. Mit Schriftsatz vom 05.11.2014 übermittelte das Finanzamt XXXX nach Aufforderung die maßgeblichen und abgeänderten Einkommensteuerbescheide 2011 vom 14.03.2011.
7. Mit Schriftsatz vom 09.09.2015 forderte das erkennende Gericht die belangte Behörde auf, zu den abgeänderten Einkommensteuerbescheiden vom 14.03.2011 für die Jahre 2007 - 2009 Stellung zu nehmen.
8. Mit Schriftsatz vom 11.09.2015 erklärte die belangte Behörde zu den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden für 2007 bis 2009, dass diese bereits im angefochtenen Bescheid vom 27.08.2012 berücksichtigt worden seien. Aus den neuerlich vorgelegten Bescheiden ergebe sich keine Änderung.
9. Mit Schriftsatz vom 09.09.2015 wurde auch der BF aufgefordert zu den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden Stellung zu nehmen sowie die Versicherungszeitenbestätigung über die ausländischen Versicherungszeiten dem Gericht vorzulegen.
10. Mit Schriftsatz vom 21.09.2015 übermittelte der BF Dokumente in tschechischer Sprache und wurde mit einem Mängelbehebungsauftrag vom 22.09.2015 aufgefordert, eine Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen.
11. Mit 07.10.2015 übermittelte der BF eine Bestätigung der Kontrolleurin für die Erhebung des Versicherungsbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung in der Tschechischen Republik, wonach der BF wegen der langandauernden Nichterfüllung der gesetzlichen Pflichten des Zahlers des Versicherungsbeitrages mit Zustimmung des Liquidators der Firma seine Evidenz als Mitarbeiter der Firma XXXXin Liquidation mit 31.12.2013 beendet habe. Anbei wurde eine Abrechnung des Versicherungsbeitrages zum Zeitpunkt 31.08.2015 für den Zeitraum 03.01.2014 bis 31.08.2015 beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt XXXX wurden der belangten Behörde die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide 2007 - 2009 (Erstellungsdatum: 26.07.2011) des BF übermittelt.
Diese wiesen Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie folgt aus:
2007 in der Höhe von Euro 31.847,13
2008 in der Höhe von Euro 20.000,00
2009 in der Höhe von Euro 20.000,00
1.2. Mit Schriftsatz vom 26.07.2011 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass er aufgrund der vom Finanzamt übermittelten Daten in den Jahren 2007, 2008 und 2009 Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit erzielt hat und nach den derzeit vorliegenden Unterlagen vom 01.01.2007 bis 31.12.2009 in der GSVG Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert ist.
1.3. Mit Schriftsatz vom 13.01.2012 forderte die belangte Behörde den BF - nach vorab durchgeführtem Telefonat - auf, das Formular PD A1 vom ausländischen Versicherungsträger vorzulegen.
1.4. Im EWR-Fragebogen, eingelangt am 01.03.2012 bei der belangten Behörde, teilte der BF mit, dass er seit 2007 die XXXX(Gesellschaft), bei der er zu 100 % Gesellschafter ist und auch als dessen Geschäftsführer fungierte, als Dienstnehmer beschäftigt ist. Er erbringe an der österreichischen Wohnsitzadresse durchschnittlich mindestens 25 % seiner persönlichen Arbeitsleistung. Zudem führte der BF an, dass sich der Ort, von dem er gewöhnlich seine Tätigkeiten nachgehe, Österreich ist. Die unselbständige Tätigkeit für die XXXX übe er seit 01.03.2009 aus.
1.5. Mit Schriftsatz vom 13.04.2012 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG sowie Unfallversicherung nach dem ASVG mit 28.02.2009 endet.
1.6. Mit Formular E 001 teilte der tschechische Versicherungsträger am 13.04.2012 mit, dass der BF in der Zeit vom 01.01.2007 bis 28.02.2009 nicht registriert ist.
1.7. Mit Schriftsatz vom 16.05.2012 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass nach den vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Pflichtversicherung weggefallen sind. Daher unterliegt er vom 01.03.2009 bis 31.12.2009 in der Pensions- und Krankenversicherung dem GSVG.
1.8. Mit 18.06.2012 ersuchte der Vater des BF unter Vorlage einer Vertretungsvollmacht um bescheidmäßige Erledigung über die Versicherungspflicht nach dem GSVG, worüber die belangte Behörde mit bekämpftem Bescheid reagierte.
1.9. Mit Schriftsatz vom 05.11.2014 übermittelte das Finanzamt die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide 2007, 2008 und 2009 vom 14.03.2011. Die zuvor am 09.02.2011 erstellten Einkommensteuerbescheide waren aufgrund der Berufung des BF - wie oben dargestellt - abgeändert worden.
Es liegen keine Nachweise über eine Versicherungspflicht für den maßgeblichen Zeitraum 2007 bis 2009 in der Tschechischen Republik vor, welche eine Ausnahme von der Versicherungspflicht nach dem GSVG in Österreich begründen würden.
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die zur Höhe der erzielten Einkünfte getroffenen Feststellungen und die Feststellungen zu den erzielten Einkunftsarten gründen auf den mit 14.03.2011 datierten Einkommensteuerbescheiden für die Kalenderjahre 2007 bis 2009 der für den BF sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde (Finanzamt XXXX).
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Da gegenständlich keine Senatsentscheidung beantragt wurde, obliegt in der vorliegenden Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2. Das Vorliegen einer Pflichtversicherung ist nach den Rechtsvorschriften, die im jeweils zu beurteilenden Zeitraum in Geltung gestanden sind (zeitraumbezogen), zu beurteilen (VwGH vom 26.11.2008, Zl. 2006/08/0346).
3.2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 erster Satz GSVG unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit., soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 leg. cit., unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Nach § 27 Abs. 1 GSVG haben die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 leg. cit. für die Dauer der Pflichtversicherung 1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%, 2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben gemäß § 35 Abs. 6 GSVG zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 leg. cit. einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
3.2.2. Art. 1 der VO Nr. 1408/71 EWG lautet auszugsweise:
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:
a) Arbeitnehmer oder Selbständiger: jede Person,
i) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist;
[...]
h) Wohnort: der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts;
i) Aufenthalt: der vorübergehende Aufenthalt;
[...]
r) Versicherungszeiten: der Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer Selbständigentätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind; die Zeiten, die im Rahmen eines Sondersystems für Beamte zurückgelegt wurden, gelten für die Anwendung dieser Verordnung als Versicherungszeiten;
s) Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer Selbständigentätigkeit:
die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, unter denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, ferner alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Beschäftigungszeiten oder den Zeiten einer Selbständigentätigkeit gleichwertig anerkannt sind; die Zeiten, die im Rahmen eines Sondersystems für Beamte zurückgelegt wurden, gelten für die Anwendung dieser Verordnung als Beschäftigungszeiten;
[...]
Die Artikel 13 bis 15 (aus Titel II) der Verordnung 1408/71 EWG haben auszugsweise folgenden Wortlaut:
Artikel 13
Allgemeine Regelung
(1) Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmten, gilt folgendes:
a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;
b) eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt;
[...]
Artikel 14a
Sonderregelung
Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:
[...]
2. Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt. Übt sie keine Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats aus, in dem sie wohnt, so unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre Haupttätigkeit ausübt. Die Kriterien zur Bestimmung der Haupttätigkeit sind in der in Artikel 98 vorgesehenen Verordnung festgelegt.
3.3. Gegenständlich behauptet der BF zwar eine selbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat (Tschechische Republik), dies wurde seitens des Vertragsstaates jedoch nicht bestätigt.
Anhand der Versicherungserklärung des BF ist klar, dass er seinen Wohnsitz in Österreich hat und seine (selbständige) Tätigkeit überwiegend in Österreich ausgeübt hat.
Der Einwand des BF (vom 26.09.2012) - dass das Finanzamt für die maßgeblichen Jahre von der unrichtigen Rechtsansicht ausgehe, dass er in Österreich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe, tatsächlich habe er diese Einkünfte aus einer in der Tschechischen Republik ansässigen juristischen Gesellschaft bezogen und es werde versucht, vom Finanzamt abgeänderte Einkommensteuerbescheide zu erhalten - geht ins Leere.
Aus den vom BF am 07.10.2015 vorgelegten Bestätigungen aus der Tschechischen Republik ist ersichtlich, dass für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum (01.01.2007-31.12.2009) keine Versicherungspflicht in der Tschechischen Republik bestand, sondern lediglich zumindest in den Jahren 2012 und 2013 Versicherungsbeiträge - somit nach dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum - vorgeschrieben wurden.
Auch aus den abgeänderten Einkommensteuerbescheiden vom 14.03.2011 ist ersichtlich, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von Euro 20.000,00 ausgewiesen wurden.
Im Ergebnis erweist sich der Einwand des BF, dass er in der Tschechischen Republik aufgrund seiner Tätigkeit der Pflichtversicherung unterliegt, als nicht richtig. Es konnte von ihm keine Nachweise über eine solche Pflichtversicherung in der Tschechischen Republik im maßgeblichen Zeitraum vorgelegt werden.
Gegenständlich wurde seitens des ausländischen Versicherungsträgers bestätigt, dass in der Zeit vom 01.01.2007 bis 28.02.2009 keine Registrierung des BF vorliegt und daher für diesen Zeitraum keine Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten bestätigt werden können. Daher fällt für diesen Zeitraum die Ausnahmebestimmung von der Pflichtversicherung weg und besteht nach österreichischem Recht die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.
Die aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid unterliegen somit in Österreich der Versicherungspflicht.
3.4. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).
Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG hat der Gesetzgeber auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten nach dem EStG 1988 Bezug genommen, die eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm. § 23 EStG 1988, somit aus einer "selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre zugehörig angesehen werden (VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 mwN.).
Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen.
Die belangte Behörde hat somit zu Recht die Pflichtversicherung und Beitragspflicht in Österreich gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG iVm § 25 und § 27 GSVG festgestellt.
3.5. Bezüglich der Berechnung bzw. der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage und der zu entrichtenden Beiträge im entscheidungsrelevanten Zeitraum hat der BF keine Unrichtigkeit aufgezeigt, weshalb auf diese Thematik nicht näher einzugehen ist. Überdies erfolgte die Berechnung gesetzeskonform.
3.6. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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