W220 1426484-4•BVwG W220 1426484-4
W220 1426484-4Bundesverwaltungsgericht09.12.2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W220 1426484-4/8Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2014, Zl. 810833709-1383425, beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen
Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF., nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 04.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.04.2012, Zahl 11 08.337-BAE, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.08.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
3. Der gegen obgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes (in der Folge AsylGH) vom 23.01.2013, GZ C4 426.484-1/2012/3E, stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.
4. Nach Durchführung eines fortgesetzten Ermittlungsverfahren wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 16.05.2013, Zahl 11 08.337/1-BAE, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.08.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG neuerlich ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
5. Gegen diesen Bescheid wurde am 28.05.2013 fristgerecht Beschwerde eingebracht, mit welcher auch dieser Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.
6. Mit Beschluss vom 21.03.2014, Zl. W191 1426484-2/3E, wurde der angefochtene Bescheid durch das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit erneut zur Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) als Nachfolgebehörde des BAA zurückverwiesen.
7. Nach einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 22.05.2014, Zl. 810833709-1383425, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.08.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG zum dritten Mal ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für seine freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 03.06.2014 fristgerecht Beschwerde, mit dem auch dieser Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.
9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2014, Zl. W191 1426484-3/2E, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3
2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit erneut zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
10. Nach einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers wies das Bundeamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.12.2014, Zl. 810833709-1383425, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.08.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG zum dritten Mal ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für seine freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.12.2014 fristgerecht Beschwerde.
12. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 05.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
13. Mit Schriftsatz vom 11.09.2015 gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass der Beschwerdeführer ihm die Vollmacht zur Vertretung in seinen asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten erteilt habe. Unter einem wurde mittels "Beschwerdeeinschränkung" die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Beantragt wurde, der Beschwerde in dem durch diesen Schriftsatz modifizierten Umfang stattzugeben und dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Auf die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung würde verzichtet.
14. Am 09.11.2015 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme die Eingabe des rechtsfreundlichen Vertreters vom 11.09.2015 übermittelt. Dem Bundesamt wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die dem Bundesamt zur Stellungnahme eingeräumte Frist ist ungenützt verstrichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, da (nunmehr) keines der einschlägig anzuwendenden Bundesgesetze Senatszuständigkeit vorsieht.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall sind das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., und das BFA-VerfahrensG, BGBl. I Nr. 87/2012, i.d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047, klar, es sei gesetzlich geboten, dass das Bundesverwaltungsgericht bei ihm anhängige Verfahren über Beschwerden infolge rechtswirksam erklärter Beschwerdezurückziehung mit Beschluss einstelle.
3. Aufgrund der schriftlichen Zurückziehung der Beschwerde ist der angefochtene (im Spruch zitierte) Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. rechtskräftig geworden und war das diesbezügliche Verfahren daher mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 29.3.2001, 2000/20/0473; 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047). Auf Grund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.
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