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W211 1424295-1•BVwG W211 1424295-1
W211 1424295-1Bundesverwaltungsgericht09.12.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Identität, Intensität,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, Volksgruppenzugehörigkeit
W211 1424295-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Wesentlicher Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Somalias, stellte am 23.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, in Mogadischu geboren zu sein. Ihr Vater sei vor ca. elf Jahren in XXXX verstorben. Sie sei ledig und würde Somali, Amharisch und Oromo sprechen. Sie gehöre der Volksgruppe der Tumaal an. Somalia habe sie Mitte Oktober mit einem Flugzeug verlassen und sei über Berbera nach Dschibuti geflogen. Die Reise habe ihr Onkel für sie organisiert.
Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an, Somalia bereits mit sechs Jahren wegen des Krieges verlassen zu haben. Es habe eine Granatenexplosion bei ihrem Haus gegeben, und die beschwerdeführende Partei habe geglaubt, dass ihre Eltern und Geschwister verstorben seien. Ihr damaliger Nachbar habe sich in dieser Zeit um sie gekümmert. Die Nachbarn seien nach Äthiopien ausgewandert und haben sie mitgenommen. Dort habe sie mit einer näher bezeichneten Familie gelebt und sei als Haushaltsgehilfin ausgenützt worden. Sie habe dort ca. elf Jahre gelebt, bevor sie erfahren habe, dass ihre Mutter vielleicht noch lebte. Sie glaube, sie sei im September 2011 zurück nach Mogadischu gekommen. Sie habe dort ihre Mutter gesucht, aber nur einen Onkel gefunden, bei dem sie einige Zeit gelebt habe. Es habe immer noch Krieg geherrscht. Ein Mitglied der Al Shabaab habe die beschwerdeführende Partei zwangsweise heiraten wollen. Sie habe dies nicht gewollt, und ihr Onkel habe sie nicht zwingen wollen, deswegen habe er die Ausreise organisiert.
3. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 12.01.2012 führte die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich aus, Analphabetin zu sein. Nach ihrem Tagesablauf in Somalia befragt gab die beschwerdeführende Partei an, nach Somalia zurückgekehrt und dort ca. 15 Tage aufhältig gewesen zu sein. In diesen 15 Tagen habe sie das Haus nicht verlassen. Sie sei einmal hinausgegangen, danach nicht mehr. Sie sei mit ihrem Onkel gegen Mittag 12:00 Uhr hinaus und zu Fuß zum Markt gegangen. Dort haben sie Säfte und Obst gekauft, danach seien sie wieder zurückgegangen. Sie habe in der Wohnung geputzt und gekocht. Sie habe in Somalia im Bezirk XXXX gelebt. Ihr Onkel sei ledig und auch ein Tumaal gewesen. Die beschwerdeführende Partei wisse nicht, wo sich ihre Mutter aufhalte. Die beschwerdeführende Partei sei als Siebzehnjährige zurück nach Somalia gegangen, weil man ihr gesagt habe, dass ihre Mutter dort aufhältig sei. Zu ihren Verwandten in Somalia habe sie keinen Kontakt. Ihr Onkel habe ihre Ausreise organisiert. Nun nach ihren Fluchtgründen befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihr Onkel von Al Shabaab bedroht worden sei. Sie haben ihm gesagt, dass sie seine Tochter heiraten wollten. Ihr Onkel habe Angst um sie gehabt und ihr gesagt, dass sie sich verstecken solle. Ihr Onkel habe gemeint, dass sie hier nicht leben könne. Daraufhin habe er eine Schlepperin gesucht. Sie habe Angst, von Al Shabaab im Falle einer Rückkehr getötet zu werden.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt (Spruchpunkt III.).
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde soweit wesentlich fest, dass die beschwerdeführende Partei dem Clan der Tumaal angehöre. Festgestellt werde weiter, dass die beschwerdeführende Partei mit sechs Jahren Somalia verlassen und seither in Äthiopien gelebt habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie sich im Jahr 2011 in Somalia aufgehalten habe und dort von einer Zwangsheirat mit einem Mitglied der Al Shabaab bedroht gewesen sei. Eine Verfolgung oder Bedrohung in Somalia könne nicht festgestellt werden, genauso wenig wie eine Verfolgung oder Bedrohung wegen der Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei eine Zwangsverheiratung mit einem Al Shabaab Mitglied nicht glaubhaft habe darlegen können. Es hätten sich Unstimmigkeiten im Vorbringen betreffend ihre Rückkehr nach Somalia im Jahr 2011 ergeben. Einmal habe sie zum Beispiel gesagt, dass die Rebellen sie und ihren Onkel in der Stadt gesehen haben und dort auch den Onkel angesprochen hätten. Bei einer anderen Einvernahme habe sie gesagt, das Haus nur einmal verlassen zu haben und keine Al Shabaab Rebellen gesehen zu haben. Die beschwerdeführende Partei habe weiter vage Angaben zu ihrer Umgebung, zu ihrer Fahrt zum Flughafen und zum Flughafen in Mogadischu getätigt.
5. In der gegen Spruchpunkt I. rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei im Laufe des Verfahrens die Wahrheit gesagt habe. Ihre Flucht sei sehr beschwerlich gewesen. Die Lage in Somalia sei außerdem besorgniserregend. Aktuelle Berichte würden deutlich machen, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative im ganzen Gebiet nicht vorhanden sei. Am 25.05.2012 langte eine Beschwerdeergänzung ein.
6. Mit Schreiben vom 18.09.2015 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.
7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der Beschwerde und die Übersendung des Verhandlungsprotokolls beantragt.
8. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 29.10.2015 wurde mitgeteilt, dass die beschwerdeführende Partei am XXXX 2013 einen äthiopischen Staatsangehörigen in Wien geheiratet habe. Am XXXX 2014 (richtig: am XXXX 2014) sei der gemeinsame Sohn auf die Welt gekommen. Die beschwerdeführende Partei sei zu einem zweiten Kind schwanger. Der Mann der beschwerdeführenden Partei sei anerkannter UNHCR-Konventionsflüchtling in Schweden. Da sie also als Tumaal eine Ehe mit einem äthiopischen Oromo eingegangen sei, drohe ihr zusätzlich zu ihrem früheren Vorbringen asylrelevante Verfolgung. Tumaal würden einer Minderheit angehören und seien ihnen Mischehen untersagt. Die Mischehe würde für die beschwerdeführende Partei den Ausschluss aus ihrer Familie bedeuten und drohe ihr deswegen Verfolgung. Außerdem drohe ihr eine Zwangsverheiratung durch Al Shabaab. Frauen würden in Süd- und Zentralsomalia nicht vor sexueller Gewalt geschützt werden, und seien Minderheitengruppen überproportional von Menschenrechtsverletzungen betroffen.
9. Am 04.11.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch.
Im Rahmen ihrer Einvernahme gab die beschwerdeführende Partei - soweit wesentlich - an, dass sie ihre Mutter und ihren Bruder seit dem Beschuss ihres Hauses - als sie sechs Jahre alt gewesen sei - nicht mehr gesehen habe. Ihr Onkel aus XXXX habe ihr gesagt, dass er auch wegreisen würde, sie wisse nicht, wohin und habe keinen Kontakt mehr zu ihm. Als Ausreisegrund gab die beschwerdeführende Partei eine drohende Zwangsheirat mit einem Al Shabaab Mitglied an. In Äthiopien sei die beschwerdeführende Partei vom Sohn der Frau, bei der sie gelebt habe, belästigt worden. Heute fürchte die beschwerdeführende Partei, wegen ihrer Heirat mit einem (äthiopischen) Oromo getötet zu werden.
Die Vertreterin verwies auf einen Bericht des IRB ("Marriage Pack") betreffend das Tabu der Mischehe in Somalia und einen Menschenrechtsbericht 2014 des USDOS betreffend Somalia. Die Mischehe sei nach wie vor ein generelles soziales Tabu, und müsse im Falle einer Rückkehr der beschwerdeführenden Partei außerdem davon ausgegangen werden, dass sie eine alleinstehende Minderheitenangehörige in Somalia wäre, da ihr Mann anerkannter Flüchtling in Schweden sei. Der Bericht "MRG Looma Ooyaan - No one Cries for Them" aus dem Jänner 2015 führe weiter aus, dass insbesondere Minderheitsfrauen von einem erhöhten Risiko von genereller Gewalt, aber auch sexueller Gewalt, betroffen seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 23.10.2011, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 01.02.2012 und der Beschwerdeergänzung vom 21.05.2012 gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesasylamtes vom XXXX , der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 04.11.2015 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias. Sie stellte am 23.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.2. Die beschwerdeführende Partei gehört dem Stamm der Tumaal an. Sie verließ Somalia als Sechsjährige und lebte elf Jahre in Äthiopien. Zu ihrer Mutter und ihrem Bruder in Somalia hat die beschwerdeführende Partei seit ihrer Ausreise nach Äthiopien keinen Kontakt mehr. Ihr Onkel verließ XXXX ebenfalls rund um die Zeit ihrer eigenen Ausreise; zu diesem besteht ebenfalls kein Kontakt mehr.
1.1.3. Die beschwerdeführende Partei ist Mutter eines im XXXX 2014 geborenen Sohnes und zum zweiten Kind schwanger. Sie ist mit einem äthiopischen Staatsangehörigen verheiratet, der in Schweden den Status eines anerkannten Flüchtlings innehat.
1.1.4. Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Festgestellt wird, dass der beschwerdeführenden Partei als alleinstehende Minderheitenangehörige und Alleinerzieherin in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Ethnie und an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung entsprechender Intensität droht.
2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia
2.1. Im Folgenden werden nur die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben und festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht brachte Auszüge aus den folgenden Berichten in das Verfahren ein und stellte sie den Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs im Laufe des Verfahrens zur Verfügung:
Kurzinformation, Allgemeine Sicherheitslage Mogadischu (Seite 14f), Situation der Frauen (Seite 42f), Clans (Seite 35ff), Versorgungslage und Rückkehrer (Seite 53ff).
UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014) - Sicherheitslage Mogadischu, Seite 4ff, Rückkehrer und Versorgung (Seite 9).
EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014 - Sicherheitslage Mogadischu (Seite 75ff), Situation der Frauen (Seiten 107f), Clans (Seite 55ff).
United Kingdom Home Office: Country Information and Guidance, Somalia: Women fearing gender-based harm/violence, Februar 2015 - Situation der Frauen (Seite 8).
2.2. Zur Situation der Frauen in Somalia ist insbesondere folgende Information ausschlaggebend:
"Die Übergangsverfassung sieht für Männer und Frauen die gleichen Rechte vor (USDOS 27.2.2014). Allerdings sind Frauen im Alltag nicht gleichgestellt und sie haben nicht die gleichen Rechte (EASO 8.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Es kommt zu systematischer Subordination (USDOS 27.2.2014). Gemäß dem traditionellen Recht bleibt sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt oft unbestraft. Frauen sind nicht in traditionelle Entscheidungsprozesse der Ältesten eingebunden und im traditionellen Recht (xeer) kommt ihnen kein Schutz bezüglich häuslicher Gewalt zu. Frauen, die über kein männliches Netzwerk verfügen und daher auch keinen Clanschutz erringen, sind vulnerabel und gefährdet - selbst in Mogadischu (EASO 8.2014).
Die politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsstrukturen werden von Männern dominiert. Frauen sind traditionell vielfach benachteiligt (E 6.2013). Dies gilt auch für den Rechtsbereich der Scharia, der von Männern verwaltet wird und in welchem oft im Interesse der Männer entschieden wird. Hinsichtlich Besitz und Erbschaft schränken traditionelle, gesellschaftliche und kulturelle Barrieren die Frauen in der Ausübung ihrer Rechte ein (USDOS 27.2.2014). Eine Frau wird im Clansystem grundsätzlich von einem Mann vertreten, der auch in ihrem Namen Entscheidungen trifft (MV 24.1.2014).
Im somalischen Parlament halten Frauen derzeit 14 Prozent aller Sitze (USDOS 27.2.2014).
Vergewaltigung ist strafbar, die Strafen betragen zwischen 5 und 15 Jahren Haft; Militärgerichte verhängen auch Todesurteile. Die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv durch (USDOS 27.2.2014). Es gibt zwar Anstrengungen der somalischen Regierung, gegen sexuelle Gewalt anzukämpfen; diese werden durch die vorherrschende Sicherheitslage allerdings eingeschränkt. Aufsehenerregende Fälle haben gezeigt, wie die Regierung mit Vergewaltigungsanzeigen umgeht (UKFCO 10.4.2014). Dies betraf z.B. den Fall einer Frau, die einem Journalisten hinsichtlich ihrer Vergewaltigung ein Interview gab. Beide wurden verhaftet. Auch nach Anzeigen von Vergewaltigungsopfern, die AMISOM-Soldaten als Täter identifizierten, wurden die Opfer schikaniert (HRW 21.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014).
Weiterhin kommen aus ganz Somalia alarmierend viele Berichte über sexuelle Gewalt und Vergewaltigungen. Besonders betroffen sind IDPs (HRW 21.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014, ÖB 10.2014) und Angehörige von Minderheitenclans. Im ersten Halbjahr 2013 wurden alleine in Mogadischu mehr als 800 Vergewaltigungen angezeigt. Die Armee hat zwar einige ihrer Angehörigen aufgrund von Vergewaltigungsvorwürfen festgenommen, Straflosigkeit bleibt aber die Norm (USDOS 27.2.2014). Für Opfer sexueller Gewalt ist es extrem schwierig, Gerechtigkeit zu erlangen. Viele Verbrechen werden der Polizei nicht gemeldet, weil die Opfer Stigmatisierung, neuerliche Misshandlungen, mangelnden Ermittlungswillen oder Anschuldigungen wegen Ehebruches befürchten (EASO 8.2014). Meist werden Vergewaltigungsfälle außerhalb formeller Strukturen abgehandelt (USDOS 27.2.2014). Von staatlichem Schutz kann daher nicht ausgegangen werden (ÖB 10.2014). (...)
Unverheiratete Frauen, die schwanger werden, sind der Stigmatisierung ausgesetzt. Als Resultat kann es zu häuslicher Gewalt oder zum Verstoß aus dem Clan kommen. Sogenannte Ehrenmorde kommen allerdings in Somalia nicht vor (MV 24.1.2014)."
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014) Seite 42f)
Quellen:
"Ein Spezialbericht des britischen Home Office führt in der Zusammenfassung aus, dass Diskriminierung und sexuelle bzw. geschlechtliche Gewalt weit verbreitet bleiben. Frauen ohne Familie oder Unterstützung durch den Clan und IDP Frauen seien, abhängig von ihren konkreten Umständen, wahrscheinlich von einem maßgeblichen Risiko im Falle einer Rückkehr betroffen. In Süd- und Zentralsomalia (einschließlich Mogadischu) sei effektiver Schutz durch staatliche Akteure für Frauen, die sexuelle oder geschlechtliche Gewalt fürchten, nicht zugänglich. Jeder Fall müsse jedoch konkret untersucht werden. In manchen Fällen könnte eine interne Fluchtalternative nach Mogadischu angenommen werden. Frauen, die keine Unterstützung durch Clan oder Familie haben, keine Unterstützung aus dem Ausland erhalten oder keine echten Aussichten darauf haben, in Mogadischu einen Lebensunterhalt zu verdienen, würden sich mit entsprechender Wahrscheinlichkeit in der Situation wiederfinden, in IDP Lagern Unterkunft nehmen zu müssen, wo sie wiederum einem echten Risiko von geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt wären, und die Lebensumstände nicht akzeptablen humanitären Standards entsprechen würden. (United Kingdom Home Office: Country Information and Guidance, Somalia: Women fearing gender-based harm/violence, Februar 2015, Seite 8)
2.3. Zum Clansystem und zur Situation der Minderheiten wird wie folgt ausgeführt:
"Minderheiten und kleine Clan-Gruppen
Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe (EASO 8.2014).
Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014), Seiten 38f)
Quellen:
"Aktuelle Situation
Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).
Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).
Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014), Seite 40ff)
Quellen:
2.4. Zur Situation von Rückkehren wird gesagt:
"Rückkehr
Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 11.9.2014).
Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von Mogadischu und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach Mogadischu zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014).
Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).
Mindestens 30.000 Personen sind im Jahr 2013 aus Kenia und Äthiopien kommend nach Somalia eingereist - viele davon aber nur temporär, z. B. zur Lageerkundung (EASO 8.2014). Im Rahmen eines Abkommens zwischen UNHCR, Kenia und Somalia plant UNHCR auch die Unterstützung von vorerst 10.000 Rückkehrern aus Kenia in die Bezirke Baidoa, Kismayo und Luuq (UNSG 3.3.2014). Bei allen Programmen geht es um freiwillige Rückkehr. Ausreichend gute Bedingungen für großangelegte Rückkehrprogramme sind gegenwärtig noch nicht gegeben (UNSG 2.12.2013; vgl. EASO 8.2014; ÖB 10.2014).
Zwangsrückführungen werden nur von sehr wenigen Ländern durchgeführt. Die meisten Betroffenen wurden aus Saudi Arabien deportiert (mehr als 34.000 Personen), das weder die Genfer Konvention ratifiziert hat, noch über ein Asylsystem verfügt. Einige Dutzend Personen wurden auch aus Kenia deportiert. IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014)." (Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014), Seite 57ff)
Quellen:
3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.2. Die Feststellungen zur Clanzugehörigkeit und dazu, dass die beschwerdeführende Partei Somalia als Kind verließ und weiter in Äthiopien aufwuchs und lebte, wurden bereits von der belangten Behörde getroffen. Dem Bundesverwaltungsgericht ergaben sich aus dem weiteren Verfahren keine Hinweise darauf, an diesen Feststellungen zu zweifeln.
Dass die beschwerdeführende Partei zu ihrer Mutter und einem Bruder bereits seit vielen Jahren keinen Kontakt hat, gab sie widerspruchsfrei wiederholt an. Das Gleiche trifft auf den mangelnden Kontakt zu ihrem Onkel in XXXX zu. Dieser habe Somalia mittlerweile auch verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anhaltspunkt, an diesen Angaben zu zweifeln. Insbesondere muss in Bezug auf möglichen Familienanschluss in Somalia mitbedacht werden, dass bereits die belangte Behörde keinen Zweifel daran hatte, dass die beschwerdeführende Partei seit Kindesalter nicht mehr dort gelebt hatte. Ein mangelnder Kontakt zu dort eventuell verbliebener Kernfamilie (Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten, Cousins etc) erscheint daher nicht gänzlich unplausibel.
Die Feststellungen zu ihrem Familienleben in Österreich bzw. mit einem in Schweden als Flüchtling anerkannten Äthiopier basieren auf entsprechenden Unterlagen, nämlich auf einer Geburtsurkunde vom XXXX 2014, einer Heiratsurkunde vom XXXX 2013 sowie der Kopie eines schwedischen Fremdenpasses.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit fußt auf einem Auszug aus dem Strafregisterauszug vom 14.09.2015.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Endeffekt nicht ausreichend davon überzeugt, dass die beschwerdeführende Partei tatsächlich im Jahr 2011 für ca. 2 Wochen nach Somalia zurückkehrte, dort bei ihrem Onkel lebte und von einer Zwangsheirat mit einem Al Shabaab Mitglied bedroht war. Dieses Vorbringen bleibt vage, wenig detailreich geschildert und auch - vor allem in Hinblick auf die kurze Zeit, in der sich all diese Ereignisse entwickelt haben sollen - wenig nachvollziehbar.
Da das Bundesverwaltungsgericht aber, wie unten unter 4. dargestellt, seine Entscheidung auf andere Gründe fußen wird, kann eine detaillierte Würdigung des diesbezüglichen Vorbringens unterbleiben.
Weiter möchte das Bundesverwaltungsgericht auch keine Feststellung darüber treffen, dass die Heirat der beschwerdeführenden Partei mit einem äthiopischen Mehrheitsclan (sic!)- Angehörigen im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Somalia eine asylrelevante Verfolgung auslösen könnte. Während das Bundesverwaltungsgericht das Argument der Vertretung, der Mischehe würde ganz allgemein ein soziales Stigma eigen sein, grundsätzlich folgen kann, so versteht dieses die pertinenten Berichte doch derart, dass sich grundsätzlich Mehrheitsclanangehörige vor einer Vermischung mit Minderheitenangehörigen schützen wollen: so wird zB auch die Aussage aus dem relevanten EASO Bericht verstanden, aus der hervorgeht, dass " die soziale Akzeptanz davon ab[hängt], ob die Ehe zwischen einem Mann aus einem Mehrheitsclan und einer Frau aus einer Minderheit geschlossen wird (was gelegentlich ohne größere Probleme geschieht), oder ob eine Frau aus einem Mehrheitsclan einen Mann aus einer Minderheit heiratet, was sozial völlig inakzeptabel ist. Aus diesen Ehen hervorgehende Kinder sind Angehörige der Minderheitengruppe und damit für den Mehrheitsclan "verloren". Die Frau wird aus ihrer eigenen Familie und ihrem Clan ausgeschlossen" (EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland, Süd- und Zentralsomalia, August 2014, dt. Fassung, Seite 110; der Bericht ist online abrufbar). Diese Aussagen und die unterschiedliche Behandlung von Mischehen zwischen männlichen und weiblichen Mehrheitsclanangehörigen mit jeweils andersgeschlechtlichen Minderheitenangehörigen lassen nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht den Schluss zu, dass eine allfällige Mischehe der beschwerdeführenden Partei als Tumaal mit einem äthiopischen Omoro tatsächlich und mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung durch ihren eigenen Clan, also durch Tumaal, auslösen würde.
Da auch diese Fragestellung im Endeffekt für das Ergebnis nicht relevant ist, kann von einer abschließenden Klärung dieser Frage Abstand genommen werden.
3.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte wurden der beschwerdeführenden Partei vor der Verhandlung zur Kenntnisnahme zugeschickt und unter Punkt 2. erwähnt. Ausführlich angeführt werden nur mehr die Auszüge aus den Berichten, die für die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage notwendig sind. Alle Berichte, bis auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, sind außerdem frei und ohne Zugangsbeschränkungen im Internet auf den einschlägigen Websites wie Refworld oder Ecoi abrufbar und können dort zur Gänze eingesehen werden.
Die ergänzenden Berichte, die die Vertreterin im Rahmen der Verhandlung vorlegte (siehe oben unter I.9.), wurden weiters außerdem eingesehen und soweit relevant in die Überlegungen miteinbezogen.
4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.
Rechtsgrundlagen:
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose.
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerberin außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.3.1. Die beschwerdeführende Partei verließ Somalia als Sechsjährige und wuchs bei einer Familie in Äthiopien auf. Sie verfügt in Somalia über keine Sozialisierung und über keine entsprechenden Kenntnisse über das Leben und den Alltag vor Ort.
Darüber hinaus ist die beschwerdeführende Partei Mutter eines Sohnes und zu einem zweiten Kind schwanger. Ihr Ehemann ist in Schweden anerkannte Flüchtling und außerdem nicht somalischer Staatsangehöriger. Mit einer gemeinsamen Rückkehr nach Somalia kann daher nicht gerechnet werden, und muss die beschwerdeführende Partei im Falle einer hypothetischen Rückkehr als Alleinerzieherin von zwei Kindern angesehen werden.
Sie ist weiter eine Minderheitenangehörige einer sog. Berufskaste, die besonderer Diskriminierung ausgesetzt ist. Sie verfügt in Somalia nach den oben ausgeführten Feststellungen über keine Familienangehörigen mehr, so auch über keine männlichen Familienangehörigen mehr, die ihr im Falle einer Rückkehr unter Umständen Schutz und Unterstützung angedeihen lassen könnten.
4.3.2. Die aktuellen und relevanten Länderinformationen gehen nun bei alleinstehenden weiblichen Minderheitenangehörigen von einer besonderen Vulnerabilität dahingehend aus, dass diese einem besonders hohen Risiko unterliegen, in einem IDP Lager Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden. Die beschwerdeführende Partei erfüllt diese Kriterien und verfügt darüber hinaus auch über keine Erfahrungen, Kenntnisse oder weitere Verwandtschafts- und/oder Clanverbindungen, die ihr im Falle einer Rückkehr einen gewissen Schutz in Bezug auf die tatsächlich prekäre Sicherheitslage für Frauen gewährleisten könnten. Die klaren Aussagen der Berichte, wie sie oben unter Punkt. 2.2. ausgeführt sind, gehen also von einem maßgeblich hohen Risiko einer entsprechend intensiven Verfolgung weiblicher alleinstehender Minderheitenangehöriger im Falle einer Rückkehr nach Somalia aus, und erlauben, gegenständlich eine entsprechend hohe und aktuelle Verfolgungsgefahr aus Gründen der Ethnie in Zusammenhang mit der sozialen Gruppe anzunehmen.
4.3.3. Von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit der somalischen (und ausländischen) Sicherheitsbehörden kann nach der aktuellen Berichtslage nicht ausgegangen werden (siehe oben unter 2.2.).
4.3.4. Bei der vorliegenden Konstellation kann auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die beschwerdeführende Partei über die Möglichkeit verfügen würde, sich in Somalia und/oder Somaliland in einer anderen Region niederzulassen, da sie weder im südlichen Teil des Landes noch in Puntland oder Somaliland über familiäre oder entsprechend starke Clanverbindungen verfügt. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).
4.3.5. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der beschwerdeführenden Partei nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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