BVwG W209 2112919-1

W209 2112919-1Bundesverwaltungsgericht09.12.2015

Regest

Arbeitskraft, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Pflege, Selbstversicherung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W209 2112919-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2112919.1.00

Spruch

W209 2112919-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter betreffend die Beschwerde von Frau XXXX, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, Widnau 4, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 25.06.2015, Zl. HVBA-XXXX, wegen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß §§ 18a und 669 Abs. 3 ASVG beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg, am 13.11.2014 eingelangten Antrag beantragte die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihrer behinderten Tochter gemäß § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt. Dem Antrag angefügt waren eine Geburtsurkunde, eine Meldebestätigung, eine Heiratsurkunde, ärztliche Bestätigungen, wonach bei der Tochter eine mittelgradige Entwicklungsstörung mit auditiver Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung (AVWS) mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % diagnostiziert worden sei, schulpsychologische Gutachten und ein ausgefülltes Beiblatt für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes sowie ein ausgefüllter "Fragebogen Kindererziehungszeiten". Die Frage, ob das Kind wegen Schulunfähigkeit von der allgemeinen Schulpflicht befreit gewesen sei, wurde im Antrag verneint.

2. Über Ersuchen der Pensionsversicherungsanstalt um Überprüfung bzw. Bekanntgabe, ob eine rückwirkende Selbstversicherung gemäß § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG ab 01.04.2005 angenommen werden könne, teilte der chefärztliche Bereich der Pensionsversicherungsanstalt mit Stellungnahme vom 10.06.2015 mit, dass eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt sei. Es bestehe zwar ein erhöhter Aufwand bei Beaufsichtigung des Lernens zuhause, es sei der Kindesmutter jedoch nicht verunmöglicht zumindest einer Halbtagstätigkeit nachzugehen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 25.06.2015 wurde der Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes abgelehnt. Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass ab der Geburt der Tochter Ersatzzeiten für Kindererziehung im Ausmaß von 48 Monaten gebühren würden, welche die Selbstversicherung ausschließen würden, keine erhöhte Familienbeihilfe vorliege und aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt sei. Bei der festgestellten Diagnose einer das Hören betreffenden Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung bestehe zwar ein erhöhter Aufwand bei Beaufsichtigung des Lernens zuhause, es sei jedoch nicht unmöglich, zumindest einer Halbtagstätigkeit nachzugehen. Die Berechtigung zur Selbstversicherung sei daher nicht gegeben und der Antrag abzulehnen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Arbeiterkammer für Vorarlberg, fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, dass ihre Tochter seit frühester Kindheit an AHVS leide. Dabei handle es sich um eine Konzentrations­ und Verhaltensstörung, welche die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin überwiegend beanspruche. Auf Grund der Schwere der Erkrankung sei für die Tochter seit April 2010 erhöhte Familienbeihilfe bezogen worden. Die Beschwerdeführerin wohne mit ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt. Seit 2006 sei die Beschwerdeführerin geringfügig als Reinigungskraft tätig. Seit Februar 2010 bestehe eine freiwillige Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung gemäß § 19a ASVG. Seit April 2010 werde erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Daher seien alle Voraussetzungen für eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe die Selbstversicherung nach 18a ASVG auch rückwirkend beantragt. Grundsätzlich sei eine rückwirkende Selbstversicherung nur für den Zeitraum von einem Jahr möglich. Auf Grund besonderer sozialrechtlicher Vorschriften könne aber auch für einen Zeitraum von 1988 bis Ende 2013 die rückwirkende Versicherung beantragt werden; dies in einem Ausmaß von 120 Monaten. Die Beschwerdeführerin habe daher Anspruch auf Gewährung einer Selbstversicherung nach § 18a ASVG ab April 2010.

5. Mit Schreiben vom 13.08.2015 (eingelangt am 24.08.2015) legte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg, die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme führte sie ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin seit April 2010 erhöhte Familienbeihilfe beziehe, weshalb eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG frühestens ab diesem Zeitpunkt zu prüfen sei. Aus allgemeinärztlicher Sicht sei festgestellt worden, dass eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege nicht gerechtfertigt sei. Ebenso sei das Kind nicht von der allgemeinen Schulpflicht befreit oder ständig bettlägerig. Aufgrund der vorliegenden Befunde und der vorliegenden Diagnosen sei nicht von einer gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin auszugehen, weil es ihr durchaus möglich wäre, zumindest einer Halbtagstätigkeit nachzugehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin und ihre am XXXX geborene Tochter XXXX verfügen seit der Geburt der Tochter über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz.

Von April 2010 bis November 2015 wurde für die Tochter erhöhte Familienbeihilfe bezogen.

Die Tochter der Beschwerdeführerin leidet seit ihrer Kindheit an AHVS und unterliegt seit 01.09.2011 der allgemeinen Schulpflicht. Schulunfähigkeit iSd § 15 Schulpflichtgesetz 1985 oder eine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht lagen nicht vor.

Seit Februar 2010 besteht eine freiwillige Selbstversicherung wegen geringfügiger Beschäftigung gemäß § 19a ASVG.

Am 13.11.2014 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg, ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG iVm § 669 Abs. 3 ASVG.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs. 2 ASVG sieht lediglich in den in § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG taxativ aufgezählten Angelegenheiten eine Laienrichterbeteiligung vor. In Ermangelung einer gesetzlichen Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen lauten:

§ 18a ASVG idF BGBl. I Nr. 132/2005 und BGBl. I Nr. 2/2015 (Änderungen durch BGBl. I Nr. 2/2015 ab 01.01.2015 kursiv in Klammer dargestellt):

"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a. (1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. (Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.) Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der

1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder (Z 1 aufgehoben mit 31.12.2014)

2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder

3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind (Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind)

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Wartung und besonderer Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.

(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,

1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,

2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.

Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich."

§ 669 Abs. 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 3/2013:

"Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle):

§ 669. (1) bis (2) ...

(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) bis (8) ..."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat".

Eine Zurückverweisung der Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis somit in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109)

  • wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

  • wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat,

  • wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nicht in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn zwar die Bescheidbegründung dürftig ist, jedoch brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 und 17.02.2015, Ra 2014/09/0037)

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der oben dargelegte Maßstab betreffend die Anwendung von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im vorliegenden Fall erfüllt, da davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde zum Teil ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat bzw. den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt. Dies ist der 01.04.2010, weil davor keine erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde.

Voraussetzung für die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG war bis 31.12.2014 die "gänzliche" Beanspruchung der Arbeitskraft. Seit 01.01.2015 (BGBl. I Nr. 2/2015) muss die Arbeitskraft nur mehr "überwiegend" beansprucht werden. Die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18a Abs. 3 ASVG unwiderleglich gesetzlich vermutet. Die Aufzählung des § 18a Abs. 3 ASVG ist taxativ, sodass es daneben keine Fälle gibt, die zur Stellung eines Antrages auf Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG berechtigen (vgl. Pfeil, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 18a, Rz 7, mHa VwGH, 99/08/0353; Zehetner in Sonntag (Hrsg.), ASVG4 (2013) § 18a Rz 4). Da § 18a Abs. 3 ASVG keine Änderung erfuhr, ist nunmehr bei Erfüllung der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 von einer überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft auszugehen. Somit sind - unbeschadet der Herabsetzung des Ausmaßes der Beanspruchung der Arbeitskraft im § 18a Abs. 1 ASVG - die im § 18 Abs. 3 Z 1 bis 3 ASVG normierten Voraussetzungen - unabhängig vom Ausmaß der tatsächlichen Beanspruchung der Arbeitskraft - weiterhin dafür ausschlaggebend, ob ein Anspruch auf die Selbstversicherung besteht.

Da Schulunfähigkeit iSd § 15 Schulpflichtgesetz 1985 oder eine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht iSd § 18 Abs. 3 Z 2 ASVG unstrittig nicht vorliegen, ist im gegenständlichen Fall für den Anspruch auf Selbstversicherung ab 01.04.2010 entscheidend, ob die Tochter der Beschwerdeführerin, die seit 01.09.2011 der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, im Sinne des § 18a Abs. 3 Z 1 bzw. 2 ASVG ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege durch die Beschwerdeführerin bedurfte.

Sonstige Ausschließungsgründe für die Zuerkennung der Selbstversicherung im oben angeführten Zeitraum bestehen keine, da im fraglichen Zeitraum unstrittig ein gemeinsamer Wohnsitz bestand, erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde, die Beschwerdeführerin keiner pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachging und auch keine Ersatzzeiten vorliegen oder eine Ausnahme von der Versicherungspflicht bestand.

Die im fraglichen Zeitraum bestehende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 19a ASVG schließt die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG nicht aus, zumal der (bis 31.12.2014 bestehende) Ausschlussgrund "andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung" in § 18a Abs. 2 Z 1 ASVG gemäß den EB zur RV 1111 BlgNR 22. GB nur der Klargestellung dient, dass eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger (§ 18b ASVG) und eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (§ 18a ASVG) nicht nebeneinander bestehen können.

Die Voraussetzung einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege zu klären, ist nach dem Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 16.11.2005, 2003/08/0261) in erster Linie eine medizinische Frage, die nicht ohne Zuhilfenahme von Gutachten einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf, in dem insbesondere zu klären ist, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch die pflegenden Elternteile das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre.

Die Pensionsversicherungsanstalt hat mit der Beurteilung des Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen zwar den chefärztlichen Dienst befasst. Seine Feststellungen erschöpften sich jedoch in der Mitteilung, dass zwar ein erhöhter Aufwand bei Beaufsichtigung des Lernens zuhause bestehe, es der Kindesmutter jedoch nicht verunmöglicht sei, zumindest einer Halbtagstätigkeit nachzugehen, weswegen eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt sei. Zwar liegen damit unbestritten Ermittlungsschritte vor. Sie erweisen sich aber als ungeeignet bzw. unzureichend. Eine Auseinandersetzung in Form eines medizinischen Gutachtens (Befund, nachvollziehbare fachliche Schlussfolgerungen, die sich auf tatsächliche Umstände, nicht aber auf rechtliche Folgen beziehen) mit der vom Verwaltungsgerichtshof postulierten und somit relevanten Fragestellung, in welchen Belangen das Kind der Beschwerdeführerin der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch die Beschwerdeführerin ihre Tochter im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in ihrer Entwicklung benachteiligt und gefährdet gewesen wäre, findet sich in den von der Behörde getätigten Ermittlungen bzw. in den Stellungnahmen des chefärztlichen Bereiches nicht.

Aus der (sinngemäßen) Schlussfolgerung des chefärztlichen Dienstes, dass die Beschwerdeführerin einer Halbtagsbeschäftigung nachgehen könne und daher keine gänzliche Beanspruchung ihrer Arbeitskraft vorliege, lässt sich für die entscheidungswesentliche Frage, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch die Beschwerdeführerin das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet gewesen wäre, nichts gewinnen. Wie oben dargelegt wird nämlich bei Zutreffen der Voraussetzung einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege iSd § 18a Abs. 3 Z 1 und 2 ASVG die gänzliche (ab 01.01.2015: die überwiegende) Beanspruchung der Arbeitskraft - unabhängig von der (grundsätzlichen) Möglichkeit einer Beschäftigung nachzugehen (bzw. ab 01.01.2015 unabhängig vom Ausmaß der Beschäftigung) - unwiderleglich gesetzlich vermutet.

Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG für erforderlich. Die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, liegen im vorliegenden Beschwerdefall nicht vor. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit.) noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Z 2 leg.cit.), letzteres vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Pensionsversicherungsanstalt als Spezialbehörde in pensionversicherungsrechtlichen Angelegenheiten auf einen ärztlichen Dienst zurückgreifen kann und im vorliegenden Fall die notwendigen Ermittlungen daher wesentlich rascher, effizienter und kostengünstiger nachholen kann.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261) dargelegt, dass im Verfahren vor belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die Entscheidung an den in der rechtlichen Beurteilung zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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