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W209 2112278-1•BVwG W209 2112278-1
W209 2112278-1Bundesverwaltungsgericht09.12.2015
Arbeitskraft, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Pflege, Selbstversicherung
W209 2112278-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter betreffend die Beschwerde von Frau XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 01.06.2015, Zl. HVBA-XXXX, wegen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß §§ 18a und 669 Abs. 3 ASVG beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, am 20.05.2014 eingelangten Antrag beantragte die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihrer behinderten Tochter gemäß § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG. Dem Antrag angefügt waren Geburtsurkunden, Meldebestätigungen, eine Heiratsurkunde, ärztliche Bestätigungen, wonach bei der Tochter im November 1998 eine Zöliakie diagnostiziert worden sei, und ein ausgefülltes Beiblatt für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes sowie ein ausgefüllter "Fragebogen Kindererziehungszeiten". Die Frage, ob das Kind wegen Schulunfähigkeit von der allgemeinen Schulpflicht befreit gewesen sei, wurde im Antrag verneint.
2. Über Ersuchen der Pensionsversicherungsanstalt um Überprüfung bzw. Bekanntgabe, ob eine rückwirkende Selbstversicherung gemäß § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG im Zeitraum 01.08.2000 bis 30.06.2005 angenommen werden könne, teilte der chefärztliche Bereich der Pensionsversicherungsanstalt mit Stellungnahme vom 06.05.2015 mit, dass eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes im fraglichen Zeitraum nicht gerechtfertigt sei. Trotz bestehender Erkrankung sei auf Grund der Beurteilung der Aktenlage die Arbeitskraft der Mutter durch die Pflege des Kindes nicht dermaßen beansprucht worden, dass grundsätzlich die Möglichkeit einer Beschäftigung ohne Entgegenkommen eines Dienstgebers bestanden habe, ohne dass sich dadurch Nachteile in der Entwicklung des Kindes ergeben hätten.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 01.06.2015 wurde der Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes abgelehnt. Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihrer Tochter nicht gänzlich beansprucht worden sei. Die Berechtigung zur Selbstversicherung sei daher nicht gegeben und der Antrag abzulehnen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, dass ihre Tochter mit 2 Jahren biopsiert und die Diagnose Zöliakie erstellt worden sei. Zöliakie bedeute ein Leben lang glutenfreie Diät. Ein kleines Kind könne sich nicht selber das Essen machen und sei auch nicht in der Lage, selbst zu entscheiden, welche Lebensmittel glutenfrei und für sie zum Verzehr geeignet oder verboten seien. Das familiäre Umfeld inkl. Großeltern sei mit der Diät überfordert gewesen. Somit sei eine Anwesenheit der Mutter als einzige diäterfahrene Person der Familie erforderlich gewesen. Im Kindergarten, wie auch in der Grundschule, habe jeden Tag zuhause das Essen vorbereitet und mitgegeben werden müssen. Es sei auch nicht möglich eine glutenfreie Mittagsmahlzeit zu erhalten. Das Besorgen und Zubereiten (Backen des eigenen Brotes) sei mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden gewesen. Man habe auch viele Kilometer mit dem Auto fahren müssen, um an die notwendigen glutenfreien Grundnahrungsmittel zu kommen. Es hätten auch regelmäßige Kontrollen beim Hausarzt bzw. Untersuchungen in der Landeskinderklink angestanden, da ihre Tochter im Kindesalter ständig unterhalb der normalen Wachstums- bzw. Gewichtskurve gestanden sei. Eine nicht oder auch nur unzureichend eingehaltene lebenslange Diät hätte zwangsläufig zu schwerwiegenden physischen und psychischen Folgeschäden geführt.
5. Mit Schreiben vom 26.06.2015 (eingelangt am 01.07.2015) legte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme führte sie ergänzend aus, dass im Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin vom 01.08.1996 bis 31.07.2000 Ersatzzeiten der Kindererziehung aufscheinen würden. Vom 01.08.2000 bis 30.06.2005 lägen keine Versicherungszeiten vor. Seit 01.07.2005 bis laufend bestehe eine Pflichtversicherung nach dem ASVG. Im Zeitraum vom 01.05.1998 bis 30.06.2005 sei die Beschwerdeführerin geringfügig beschäftigt gewesen. Laut einer schriftlichen Auskunft des Finanzamtes Gmunden/Vöcklabruck vom 20.12.2012 sei für das Kind von September 1998 bis Juni 2015 erhöhte Familienbeihilfe bezogen worden. Auszüge aus dem zentralen Melderegister würden belegen, dass seit 27.07.1996 bis laufend ein gemeinsamer Haushalt der Beschwerdeführerin mit ihrem Kind bestehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin und ihre am XXXX1996 geborene Tochter XXXX verfügen seit der Geburt der Tochter über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz. Von September 1998 bis Juni 2015 wurde für die Tochter erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Von 01.05.1998 bis 30.06.2005 war die Beschwerdeführerin geringfügig beschäftigt. Seit 01.07.2005 ist die Beschwerdeführerin im Rahmen eines der Pflichtversicherung nach dem ASVG in der Pensionsversicherung unterliegenden Dienstverhältnisses beschäftigt.
Die Tochter der Beschwerdeführerin leidet seit ihrer Kindheit an Zöliakie und unterlag von 01.09.2002 bis 30.06.2011 der allgemeinen Schulpflicht. Schulunfähigkeit iSd § 15 Schulpflichtgesetz 1985 oder eine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht lagen nicht vor.
Am 20.05.2014 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG iVm § 669 Abs. 3 ASVG.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und ist unstrittig.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs. 2 ASVG sieht lediglich in den in § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG taxativ aufgezählten Angelegenheiten eine Laienrichterbeteiligung vor. In Ermangelung einer gesetzlichen Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen lauten:
§ 18a ASVG idF BGBl. Nr. 20/1994, BGBl. I Nr. 1/2002, BGBl. I Nr. 142/2004, BGBl. I Nr. 132/2005 und BGBl. I Nr. 2/2015 (Änderungen durch BGBl. I Nr. 2/2015 ab 01.01.2015 kursiv in Klammer dargestellt):
"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
§ 18a. (1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. (ab 01.01.2005: 40.) Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. (Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.) Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung (ab 01.01.2006: oder andere Selbstversicherung) in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder (Z 1 aufgehoben mit 31.12.2014)
2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.
(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind (Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind)
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Wartung (ab 01.01.2002: besonderer Pflege) bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Wartung (ab 01.01.2002: besonderer Pflege) bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 30. (ab 01.01.2005: 40.) Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Wartung (ab 01.01.2002: besonderer Pflege) bedarf.
(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich."
§ 669 Abs. 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 3/2013:
"Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle):
§ 669. (1) bis (2) ...
(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) bis (8) ..."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat".
Eine Zurückverweisung der Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis somit in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109)
wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat,
wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nicht in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn zwar die Bescheidbegründung dürftig ist, jedoch brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 und 17.02.2015, Ra 2014/09/0037)
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der oben dargelegte Maßstab betreffend die Anwendung von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im vorliegenden Fall erfüllt, da davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde zum Teil ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat bzw. den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat.
Im Zeitraum von der Geburt der Tochter bis 31.07.2000 liegen unstrittig Kindererziehungsersatzzeiten vor, welche die Selbstversicherung ausschließen. Von 01.07.2005 bis 31.12.2014 liegt ein die Selbstversicherung ausschließendes Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin vor. Da Schulunfähigkeit iSd § 15 Schulpflichtgesetz 1985 oder eine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht unstrittig nicht vorliegen, ist für den Anspruch auf Selbstversicherung im verbleibenden Zeitraum von 01.08.2000 bis 30.06.2005 entscheidend, ob die Tochter der Beschwerdeführerin, die ab 01.09.2002 der allgemeinen Schulpflicht unterlag, im Sinne des § 18a Abs. 3 Z 1 bzw. 2 ASVG ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege durch die Beschwerdeführerin bedurfte.
Sonstige Ausschließungsgründe für die Zuerkennung der Selbstversicherung im oben angeführten Zeitraum bestehen keine, da im fraglichen Zeitraum unstrittig ein gemeinsamer Wohnsitz bestand, erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde, die Beschwerdeführerin keiner pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachging und auch keine Ersatzzeiten vorliegen oder eine Ausnahme von der Versicherungspflicht bestand.
Mit dem Entfall des § 18a Abs. 2 Z 1 ASVG steht die (vollversicherungspflichtige) Beschäftigung der Beschwerdeführerin ab 01.01.2015 einem allfälligen Anspruch auf Selbstversicherung nicht mehr entgegen.
Voraussetzung für die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG war bis 31.12.2014 die "gänzliche" Beanspruchung der Arbeitskraft. Seit 01.01.2015 (BGBl. I Nr. 2/2015) muss die Arbeitskraft nur mehr "überwiegend" beansprucht werden. Die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18a Abs. 3 ASVG unwiderleglich gesetzlich vermutet. Die Aufzählung des § 18a Abs. 3 ASVG ist taxativ, sodass es daneben keine Fälle gibt, die zur Stellung eines Antrages auf Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG berechtigen (vgl. Pfeil, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 18a, Rz 7, mHa VwGH, 99/08/0353; Zehetner in Sonntag (Hrsg.), ASVG4 (2013) § 18a Rz 4). Da § 18a Abs. 3 ASVG keine Änderung erfuhr, ist seit 01.01.2015 bei Erfüllung der Voraussetzungen der Z 1, 2 oder 3 von einer überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft auszugehen. Somit sind - unbeschadet der Herabsetzung des Ausmaßes der Beanspruchung der Arbeitskraft im § 18a Abs. 1 ASVG - die im § 18 Abs. 3 Z 1 bis 3 ASVG normierten Voraussetzungen - unabhängig vom Ausmaß der tatsächlichen Beanspruchung der Arbeitskraft - weiterhin dafür ausschlaggebend, ob ein Anspruch auf die Selbstversicherung besteht.
Auch für einen allfälligen, ab 01.01.2015 bestehenden Anspruch der Beschwerdeführerin ist daher gemäß § 18a Abs. 3 Z 3 ASVG mangels Bettlägrigkeit des (seit 30.06.2011 nicht mehr schulpflichtigen) Kindes entscheidend, ob es ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege durch die Beschwerdeführerin bedurfte.
Die Voraussetzung einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege zu klären, ist nach dem Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 16.11.2005, 2003/08/0261) in erster Linie eine medizinische Frage, die nicht ohne Zuhilfenahme von Gutachten einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf, in dem insbesondere zu klären ist, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch die pflegenden Elternteile das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre.
Die Pensionsversicherungsanstalt hat mit der Beurteilung des Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen zwar den chefärztlichen Dienst befasst. Seine Feststellungen erschöpften sich jedoch in der Mitteilung, dass trotz bestehender Erkrankung auf Grund der Beurteilung der Aktenlage die Arbeitskraft der Mutter durch die Pflege des Kindes nicht dermaßen beansprucht gewesen sei, dass grundsätzlich die Möglichkeit einer Beschäftigung ohne Entgegenkommen eines Dienstgebers bestanden habe, ohne dass sich dadurch Nachteile in der Entwicklung des Kindes ergeben hätten. Zwar liegen damit unbestritten Ermittlungsschritte vor. Sie erweisen sich aber als ungeeignet bzw. unzureichend. Eine Auseinandersetzung in Form eines medizinischen Gutachtens (Befund, nachvollziehbare fachliche Schlussfolgerungen, die sich auf tatsächliche Umstände, nicht aber auf rechtliche Folgen beziehen) mit der vom Verwaltungsgerichtshof postulierten und somit relevanten Fragestellung, in welchen Belangen das Kind der Beschwerdeführerin der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch die Beschwerdeführerin ihre Tochter im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in ihrer Entwicklung benachteiligt und gefährdet gewesen wäre, findet sich in den von der Behörde getätigten Ermittlungen bzw. in den Stellungnahmen des chefärztlichen Bereiches nicht.
Aus der Schlussfolgerung des chefärztlichen Dienstes, dass die Möglichkeit einer Beschäftigung ohne Entgegenkommen eines Dienstgebers bestanden habe und deswegen die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht zur Gänze beansprucht worden sei, lässt sich für die entscheidungswesentliche Frage, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch die Beschwerdeführerin das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet gewesen wäre, nichts gewinnen. Wie oben dargelegt wird nämlich bei Zutreffen der Voraussetzung einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege iSd § 18a Abs. 3 Z 1 und 2 ASVG die gänzliche (ab 01.01.2015: die überwiegende) Beanspruchung der Arbeitskraft - unabhängig von der (grundsätzlichen) Möglichkeit einer Beschäftigung nachzugehen - unwiderleglich gesetzlich vermutet.
Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG für erforderlich. Die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, liegen im vorliegenden Beschwerdefall nicht vor. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit.) noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Z 2 leg.cit.), letzteres vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde in pensionversicherungsrechtlichen Angelegenheiten auf einen ärztlichen Dienst zurückgreifen kann und im vorliegenden Fall die notwendigen Ermittlungen daher wesentlich rascher, effizienter und kostengünstiger nachholen kann.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261) dargelegt, dass im Verfahren vor belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die Entscheidung an den in der rechtlichen Beurteilung zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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