BVwG W116 1436401-1

W116 1436401-1Bundesverwaltungsgericht09.12.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht, Zumutbarkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W116 1436401-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W116.1436401.1.00

Spruch

W116 1436401-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde d. mj. XXXX , geb XXXX

,

StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 21.06.2013, Zl. 13 02.641-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2015, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und Paschtune, stellte nach illegaler Einreise am 01.03.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge Asylantrag). Dazu wurde er am 02.03.2013 von einem Organ der Landespolizeidirektion Burgenland in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu niederschriftlich erstbefragt. Zu seiner Person gab er dabei an, dass er 1998 in Afghanistan geboren sei und in Jalalabad drei Jahre lang die Grundschule besucht habe. Er stamme aus dem XXXX , District Rodat, Provinz Nangarhar. Sein Vater sei bereits verstorben, in seiner Heimat würden nach wie vor seine Mutter, seine drei jüngeren Brüder und seine Schwester leben.

Zu seinem Fluchtgründen gab er an, dass er in Afghanistan in Lebensgefahr wäre. Sein Vater sei Fahrer in Kabul gewesen, doch eines Nachts seien die Taliban zu ihnen nachhause gekommen und hätten von seinem Vater gefordert, dass er die Arbeit beenden solle, anderenfalls würden Sie ihn töten. Sein Vater habe aber gemeint, dass sie nicht überleben könnten, wenn er die Arbeit aufgeben würde. Deshalb sei er seiner Arbeit weiter nachgegangen. Als die Taliban einige Zeit später wieder zu ihnen nachhause gekommen seien, habe seine Mutter sie gefragt, was der Vater denn sonst machen sollte. Die Taliban hätten geantwortet, dass er sich ihnen anschließen sollte. Als sein Vater später nachhause gekommen sei, hätten sie ihm von diesem Vorfall erzählt. Der Vater habe sich den Taliban aber nicht anschließen wollen und sei weiter seiner Arbeit nachgegangen. Den Beschwerdeführer habe er in eine Schule gebracht. Die Taliban hätten seiner Mutter schließlich gedroht, dass sie den Beschwerdeführer töten würden, wenn er die Schule weiter besuchen würde, worauf der Beschwerdeführer die Schule beendet habe. Eines Abends sei der Beschwerdeführer mit seinem Vater in eine Moschee gegangen. Nach dem Abendgebet sei der Vater nachhause gegangen, der Beschwerdeführer habe dagegen dort noch Koranunterricht erhalten. Ca. eine Stunde später sei ein Nachbar in der Moschee erschienen und habe erzählt, dass die Taliban bei ihnen zuhause gewesen wären und es eine Schießerei gegeben hätte. Danach habe er den Beschwerdeführer zu sich mit nachhause genommen. Als der Beschwerdeführer um drei Uhr früh des nächsten Tages nachhause gegangen sei, habe er gesehen, dass die Taliban seinen Vater getötet hätten. Da die Taliban gedroht hätten, auch den Beschwerdeführer zu töten, habe ihn seine Mutter aus der Heimat fort geschickt.

1.2. Am 02.05.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit einer Dolmetscherin und seiner gesetzlichen Vertreterin zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er 1998 geboren sei und aus der Provinz Nangarhar stamme. Drei Jahr lang habe er eine namentlich genannte Grundschule in der Nähe von Jalalabad besucht. Sein Vater sei vor etwa einem Jahr gestorben, er habe noch seine Mutter, drei Brüder und eine Schwester. Diese würden wahrscheinlich nach wie vor im Heimatdorf Leben. Ein Onkel und eine Tante väterlicherseits würden in Pakistan leben, ein Onkel mütterlicherseits in einem namentlich genannten Dorf seinem Heimatdistrikt. Wo sich seine Familie zurzeit tatsächlich aufhalte, wisse er nicht. Seine Familie habe in der Heimat Grundstücke besessen, diese seien jedoch vor seiner Ausreise verkauft worden. Sein Vater habe in Kabul als Fahrer gearbeitet, konkret habe er Personen für ein Büro chauffiert. Die finanzielle Situation seiner Familie sei damals durchschnittlich gewesen.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass sein Vater zweimal im Monat nachhause gekommen sei. Eines Tages seien die Taliban bei ihnen erschienen und hätten gesagt, dass seine Mutter seinem Vater ausrichten solle, dass er seine Arbeit beenden müsse. Als der Vater schließlich nachhause gekommen sei, habe die Mutter dies dem Vater erzählt. Der Vater habe aber gemeint, dass er die Arbeit nicht aufgeben könne, da er nicht wisse, was es sonst arbeiten sollte. Danach sei sein Vater in Jalalabad gewesen und die Taliban seien wieder bei ihnen zuhause erschienen. Sie hätten seine Mutter gefragt, ob der Vater noch immer arbeiten würde. Sie habe den Taliban geantwortet, dass der Vater die Arbeit nicht beenden könne, da er nicht wissen würde, was er sonst machen sollte. Die Taliban hätten darauf geantwortet, dass er sich ihnen anschließen sollte. Das habe die Mutter dem Vater erzählt, als dieser wieder nachhause gekommen sei. Der Vater habe das aber nicht ernst genommen und sei wieder nach Jalalabad gefahren. Er habe den Beschwerdeführer mitgenommen, dort bei Verwandten zurückgelassen und sei weiter zu seiner Arbeit gefahren. Der Beschwerdeführer habe daraufhin drei Jahre lang in der Nähe von Jalalabad die Schule besucht. Die Taliban hätten sie dann aber aufgefordert, dass der Beschwerdeführer die Schule beenden müsse. Deshalb sei der Beschwerdeführer wieder nachhause gefahren.

Als der Vater dann wieder einmal zuhause gewesen sei, sei er zusammen mit dem Beschwerdeführer in die Moschee gegangen, um das Abendgebet zu verrichten. Der Vater sei unmittelbar danach wieder nachhause gegangen, der Beschwerdeführer dagegen noch in der Moschee geblieben, um dort Koranunterricht zu erhalten. Etwa eine Stunde später sei ein Nachbar die Moschee gekommen und habe erzählt, dass auf ihr Haus geschossen worden wäre. Der Nachbar habe den Beschwerdeführer daraufhin mit zu sich nachhause genommen. Als der Beschwerdeführer am nächsten Morgen um drei Uhr früh nachhause gekommen sei, habe er erfahren, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei. Daraufhin habe die Familie ihre Grundstücke verkauft, mit dem Erlös sei der Beschwerdeführer ausgereist. Der Beschwerdeführer sei in der Heimat ebenfalls in Gefahr, weil die Taliban bereits seinen Vater getötet und seiner Mutter gesagt hätten, dass sie den Beschwerdeführer als ältesten Sohn ebenfalls nicht am Leben lassen würden. Insgesamt seien die Taliban dreimal bei ihnen zuhause gewesen, die Besuche hätten etwa vor vier Jahren begonnen.

Zu einem konkreten Besuch der Taliban gab er an, dass es eines Abends an ihrer Tür geklopft hätte. Der Beschwerdeführer habe die Tür aufgemacht, seine Mutter sei dabei neben ihm gestanden. Sie hätten erkannt, dass es Taliban gewesen seien. Diese hätten Turbane auf dem Kopf getragen. Sie hätten lediglich gefordert, dass der Vater seine Arbeit beenden sollte. Die Mutter habe geantwortet, sie werde es dem Vater ausrichten. Die Taliban hätten gedroht, dass sie der Vater töten würden, falls er der Aufforderung nicht nachkommen würde, dann seien Sie wieder gegangen. Der Beschwerdeführer habe die Männer nicht gekannt. Als die Taliban das zweite Mal erschienen seien, sei auch der Beschwerdeführer nicht zuhause gewesen. Bei ihrem dritten Besuch hätten sie den Vater getötet. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt in der Moschee gewesen. Das genaue Datum dieses Vorfalles wisse er nicht mehr, es sei vor etwa zehn Monaten geschehen.

Weil der Vater Angst um den Beschwerdeführer gehabt hätte, habe er diesen davor einmal zu Verwandten gebracht, wo er drei Jahre lang die Schule besucht habe. Als die Taliban gefordert hätten, dass er in sein Dorf zurückkehren müsse, sei er auch zurückgekehrt. Die Taliban hätten einem Nachbarn einen Brief geschickt, worin sie gefordert hätten, dass der Beschwerdeführer in sein Dorf zurückkehren müsse. Der Nachbar habe dann seine Verwandten verständigt und der Beschwerdeführer sei mit einem Taxi zurückgefahren, weil er keine weiteren Probleme verursachen habe wollen. Auch die Mutter habe die Männer, die seinem Vater getötet hätten, nicht gekannt. Dass es Taliban gewesen seien, hätte sie an deren Erscheinung und an den Waffen erkannt. Der Vater habe zu diesem Zeitpunkt für ein privates Büro gearbeitet, konkretere Angaben könne er dazu nicht machen. Das Büro habe sich in Kabul befunden. Die Taliban hätten nach der Ermordung seines Vaters auch seine Mutter bedroht, weshalb diese Angst um das Leben des Beschwerdeführers gehabt und ihn schließlich auch weg geschickt hätte. Weshalb die Taliban gewollt hätten, dass der Vater die Arbeit beende, wisse er nicht. Er sei der Einzige der Familie, den die Mutter wegschicken habe können, die anderen Geschwister seien dazu noch zu jung gewesen. Auf Vorhalt, dass für den Beschwerdeführer keine konkrete Gefahr zu erkennen wäre, antwortete dieser, dass die Taliban bereits seinen Vater getötet hätten und er als ältester Sohn auch bedroht worden sei. Er habe Angst gehabt, zur Behörde zu gehen oder selbst Rache zu üben. Irgendetwas hätte er aber tun müssen, wenn er dort geblieben wäre. Wäre er geblieben, hätten ihn die Taliban schließlich gezwungen, sich ihnen anzuschließen. Er sei ein Heranwachsender und müsste irgendwo eine Arbeit annehmen.

Aufgefordert, die Situation zuhause näher zu beschreiben, als er nach dem Tod seines Vaters zurückgekehrt sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater tot gewesen sei und seine Mutter geweint hätte. Er sei dann eine Zeit lang zuhause geblieben und es seien die Grundstücke verkauft worden. Daraufhin sei er geflüchtet. Er habe den Leichnam seines Vaters gesehen. Danach habe es mit den Taliban keine Kontakte mehr gegeben. Es habe niemand Anzeige erstattet. Die Polizei sei zwar da gewesen und die Leute hätten gesagt, dass die Taliban seinen Vater getötet hätten, die Polizisten seien dann aber trotzdem wieder gegangen. Der Polizeistützpunkt sei etwa eine Autostunde von ihnen entfernt gewesen. Die Mörder seines Vaters seien von der Polizei nicht gefunden worden.

Auf neuerlichen Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer für die Taliban nun so wichtig wäre, dass sie auch ihm nach dem Leben trachten sollten, antwortete er, dass sie seinen Vater getötet und seiner Mutter gedroht hätten, auch ihn umzubringen. Er wäre dann entweder von den Taliban gezwungen worden sich ihnen anzuschließen oder er wäre umgebracht worden. Nach dem Tod seines Vaters habe sich der Beschwerdeführer versteckt gehalten und darauf gewartet, bis sie das Geld für seine Flucht zusammengebracht hätten. Auf neuerliche Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er den genauen Grund nicht kenne, weshalb die Taliban seinen Vater umgebracht hätten und weshalb sie nun auch in töten wollten. Wenn er nicht ausgereist wäre, hätten sie ihn jedenfalls auch getötet. Schließlich stimmte er allfälligen Erhebungen vor Ort zu.

1.3. Mit E-Mail vom 26.05.2013 übermittelte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers der belangten Behörde eine Stellungnahme zu den zuvor übergebenen Länderberichten. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bislang noch keine Dokumente aus der Heimat besorgen habe können, weil er bislang noch keinen Kontakt zu seiner Mutter hergestellt habe und auch sonst keine Anknüpfungspunkte gefunden hätte.

2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:

2.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2013 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberichtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) vabgewiesen. Mit Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf seinen Herkunftsstadt Afghanistan zuerkannt und mit Spruchpunkt III. wurde eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Der Bescheid gründet auf umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan. Zu Spruchpunkt I. wurde festgestellt, dass keine Anhaltspunkte vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan tatsächlich der Gefahr einer Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen zu befürchten hätte. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien. Es sei ihm nämlich nicht gelungen plausibel darzulegen, weshalb nach dem Tod seines Vaters nun auch er selbst einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sein sollte. Es sei nicht plausibel, dass die Taliban auch hinter ihm her sein sollten oder ihn gar töten wollen würden. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers seien rein spekulativ und würden keine konkreten Hinweise auf eine tatsächliche Bedrohung enthalten. Er sei darüber hinaus auch nicht in der Lage gewesen, konkretere Angaben über die Tätigkeit seines Vaters zu machen. Und schließlich sei auch nicht plausibel, dass nach dem ersten Besuch der Taliban jahrelang nichts passieren würde wogegen sie dann plötzlich wieder erscheinen sollten, um den Vater zu töten. Gegen eine tatsächliche Verfolgung des Beschwerdeführers spreche auch der Umstand, dass er nach dem Tod seines Vaters noch einem Monat zuhause geblieben sei und es während dieser Zeit keine weiteren Vorfälle mehr gegeben hätte.

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Abschiebehindernis vorliege, welches sich auf die aktuelle instabile Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Nangarhar) gründe. Insbesondere in Anbetracht seiner Minderjährigkeit könne ihm auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zugemutet werden.

Der Bescheid wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 25.06.2013 nachweislich ausgefolgt.

2.2. Mit Schreiben vom 09.07.2013 brachte der Beschwerdeführer über seinen gesetzlichen Vertreter dagegen rechtzeitig eine Beschwerde ein. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I. Sie ist im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der belangten Behörde mit seinen Angaben im Verfahren glaubhaft und schlüssig die konkrete Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban dargelegt hätte. Deshalb wird beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Bescheid insoweit abzuändern, als dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberichtigten zuerkannt werde.

3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

3.1. Mit Verfahrensanordnung vom 20.11.2015 beraumte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu der die Parteien des Verfahrens ordnungsgemäß geladen wurden.

3.2. Am 07.12.2005 für das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung seiner gesetzlichen Vertreterin erschien. Dabei gab er in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu Folgendes an:

Er stamme aus einem namentlich genannten Dorf der Provinz Nangarhar, Distrikt Rohdad und habe dort gemeinsam mit seiner Familie, nämlich seinem Vater, seiner Mutter, seinen drei Brüdern und seiner Schwester gelebt. Das genaue Alter seiner Geschwister kenne er nicht. Seine Brüder seien ca. 15, 12 und 9 Jahre alt, seine Schwester ca. 7 Jahre. Sein Vater habe für die Familie gesorgt und sei in Kabul für eine Firma als Fahrer tätig gewesen.

Er habe Afghanistan verlassen müssen, weil er von den Taliban bedroht worden sei. Sein Vater habe in Kabul für eine private Firma gearbeitet. Eines Tages seien die Taliban zu ihrem Haus gekommen und hätten seine Mutter aufgefordert dem Vater zu sagen, er möge mit dieser Arbeit aufhören. Das sei im Jahr 2009 gewesen. Als sein Vater nach Hause gekommen sei und von der Bedrohung der Taliban erfahren habe, habe er gemeint, dass er nicht bereit sei, seine Arbeit aufzugeben. Es sei nämlich sehr schwer, eine andere Arbeit zu finden. Der Beschwerdeführer habe dann eine Schule in der Nähe Jalalabad besucht. Die Taliban hätten aber schließlich ein Schreiben hinterlassen, in dem er aufgefordert worden sei, nicht mehr in der Stadt in die Schule zu gehen, sondern wieder ins Dorf zurückzukehren und dort die Schule zu besuchen. Im Jahr 2012, als sein Vater sie wieder besucht habe, sei er gemeinsam mit ihm in die Moschee gegangen. Nach dem Gebet sei noch aus dem Koran gelesen und der Text interpretiert worden. Sein Vater sei nachhause gegangen und der Beschwerdeführer in der Moschee geblieben. Während dieser Zeit seien die Taliban zu ihrem Haus gekommen und hätten seinen Vater getötet. Der Beschwerdeführer sei von einem Freund in der Moschee aufgesucht worden, der ihm von dem Vorfall berichtet habe, nämlich dass die Taliban zu ihrem Haus gekommen seien. Dieser Freund habe ihn dann mit zu sich nachhause genommen. Gegen 03.00 Uhr in der Früh sei der Beschwerdeführer nach Hause gegangen und habe gesehen, dass die Taliban seinen Vater erschossen hätten. Er sei dann noch ca. 25 bis 30 Tage zuhause geblieben. Danach hätten sie ihre Grundstücke verkauft und er sei aus Angst vor den Taliban ausgereist. Auf die Frage, ob er eine Vermutung hätte, weshalb die Taliban von seinem Vater verlangt hätten, dass er mit der Arbeit aufhöre, antwortete er, dass sein Vater für eine Firma als Fahrer gearbeitet habe. Dabei hätte er zwei weibliche Mitarbeiterinnen dieser Firma von ihren Häusern abholen und zur Arbeit bringen müssen und dann wieder von der Arbeit nachhause. Er glaube, dass die Taliban ihn wegen dieser Arbeit bedroht und schließlich getötet hätten. Als die Taliban zu ihnen nachhause gekommen seien, hätten sie aber auch nach dem Beschwerdeführer selbst gefragt. Seine Mutter habe Angst um sein Leben gehabt, er sei nämlich ihr ältester Sohn. Sie habe daher die Entscheidung für ihn getroffen, dass er das Land verlassen müsse. Die Taliban hätten nach ihm gefragt, als sie seinen Vater getötet hätten. Den genauen Grund dafür könne er nicht nennen. Vielleicht hätten ihn die Taliban mitnehmen und aus ihm ebenfalls einen Talib machen wollen. Sie hätten bereits seinen Vater getötet und es habe niemanden mehr gegeben, der ihn beschützen hätte können. Zurzeit würde seine Familie bereits seit ca. einem Jahr in Pakistan leben.

Zu seinen Asylgründen könne er nur angeben, dass er von den Taliban verfolgt worden sei, weil sie ein Problem mit der Arbeit seines Vaters gehabt hätten. In seiner Heimatprovinz komme es immer wieder vor, dass junge Leute in seinem Alter von den Taliban unter Zwang mitgenommen würden. Da er wegen seines Alters in Gefahr gewesen sei, habe ihn seine Mutter weggeschickt. Sein nächster Bruder sei nun ebenfalls ein Jugendlicher. Weil sich seine Familie eine Flucht bis nach Europa nicht leisten habe können, habe seine Mutter den Entschluss gefasst, mit seinen Geschwistern nach Pakistan zu flüchten, um der Gefahr seitens der Taliban zu entkommen.

In seiner Heimatregion könne man nicht genau sagen, wer zu den Taliban gehören würde. Der beste Freund könne dort nachts zu einem Talib werden. Es sei bekannt, dass die Taliban nachts ihre Gesichter bedecken, um nicht erkannt zu werden. Die Taliban seiner Heimatregion würden auch aus dieser Region stammen. Es habe insgesamt drei Besuche der Taliban gegeben, er sei aber nur bei einem der Besuche dabei gewesen.

Die gesetzliche Vertreterin stellte daraufhin die Frage, weshalb der Beschwerdeführer mit der Schule in Jalalabad aufgehört hätte. Er antwortete, dass er ein Schreiben der Taliban erhalten habe, in dem er aufgefordert worden sei, wieder ins Heimatdorf zurückzukehren. Nach dem Grund gefragt, gab er an, dass es in ihrem Dorf keine staatliche Schule gegeben habe. Man könne dort nur den Koran lesen lernen. In der Stadt hätte er die Möglichkeit gehabt, Englisch oder andere Fächer zu lernen. Er nehme an, dass die Taliban genau das verhindern hätten wollen. Auf die Frage der gesetzlichen Vertreterin, ob das bedeute, dass er in eine religiöse Madrassa mit Koranunterricht gehen hätte sollen, anstatt in eine staatliche Schule (Mahdab), wo man eine Bildung außerhalb der Religion erhalte, antwortete er, dass das korrekt sei. Er habe damals nicht in der Stadt bleiben und seine Ausbildung in einer staatlichen Schule weiterverfolgen können, weil ihn die Taliban aufgefordert hätten, ins Dorf zurückzukehren. Wenn er ihnen nicht gehorcht hätte, hätten sie seiner Familie, die ja noch im Dorf gelebt hätte, weitere Probleme bereitet. In seiner Wohnregion sei es üblich, dass junge Burschen in seinem Alter in der Moschee unterrichtet würden. Der Unterricht im Dorf sei meist sehr einfach gestaltet. Die Lehrer seien selbst Taliban. Abgesehen vom Koranlesen und Interpretieren würden dort den Jugendlichen die Ansichten der Taliban näher gebracht werden. Er nehme an, dass man dann die Schule auch als ein Talib abschließe. Er habe aber niemals wie ein Talib werden wollen. Er habe zwar Koran lesen gelernt, aber zur Koranschule sei er nicht gegangen. Die Drohungen der Taliban seien gegen seine gesamte Familie gerichtet gewesen. Nachdem er geflüchtet sei, hätten die Taliban von seiner Flucht nach Europa erfahren. Aufgrund der dadurch entstandenen Probleme hätte seine Familie nun ebenfalls Afghanistan verlassen müssen. Seine Mutter habe ihm diesbezüglich aber nichts Genaueres erzählt, weil sie nicht wollte, dass er sich Sorgen um sie mache. Sie habe ihm nur gesagt, dass sie im Dorf nicht mehr leben könnte, weil es sehr gefährlich für die Familie gewesen sei. Es könne sein, dass die Taliban sie nach seiner Flucht neuerlich aufgesucht haben, er könne es aber nicht mit Sicherheit sagen.

Daraufhin legte der Beschwerdeführer ein Dokument in seiner Heimatsprache vor. Die Dolmetscherin begutachtete diese Schreiben in der mündlichen Verhandlung und teilte mit, dass es sich dabei um eine schriftliche Darstellung des vom Beschwerdeführer vorhin angeführten Vorfalls handelt, die vom Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits vor dem Distriktleiter von Rohdad zu Protokoll gegeben und auf der anderen Seite vom Distriktleiter, vom Dorfvorsteher und von Dorfältesten bestätigt worden sei. Das Schreiben sei auch entsprechend abgestempelt. Der Onkel schildere darin den ganzen Vorfall, wie der Vater des Beschwerdeführers getötet und die gesamte Familie, nämlich die Mutter und fünf Kinder von den Feinden des Staates bedroht worden seien. Es sei darin auch angeführt, dass sich der Beschwerdeführer nun in Österreich aufhalte. Auf die Frage, wie er zu dem Schreiben gekommen sei, gab er an, dass sein Onkel dieses Schreiben beigelegt habe, als er ihm seine Tazkira zugeschickt habe.

Die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers führt in der Folge aus, dass es laut den allgemeinen Länderberichten in Afghanistan Sippenhaftung geben würde. Wenn ein Teil der Familie auch nur scheinbar den afghanischen Staat unterstütze und gegen die Gesinnung der Taliban handeln würde, werde der gesamten Familie die gleiche Einstellung unterstellt und diese werde somit von den Taliban gesamt bedroht. Nachdem der Vater als Chauffeur für zwei Frauen gearbeitet habe, die offenbar einer Erwerbstätigkeit nachgegangen seien, sei dies ein Verhalten gewesen, das gegen die religiösen Anschauungen der Taliban gerichtet wäre. Dadurch sei der Vater ins Visier der Taliban geraten und somit die gesamte Familie. Auf Seite 62 der Länderfeststellungen des BVwG werde zudem über Zwangsrekrutierung berichtet. Die Taliban würden innerhalb lokaler Zellen rekrutieren, dies könnte auch eine Madrassa sein. Der Beschwerdeführer sei von den Taliban bereits aufgefordert worden, eine Madrassa zu besuchen. Zur Frage, ob die Dorfbewohner den Taliban eher feindlich oder freundlich gesinnt seien, wolle sie noch auf allgemeine Länderberichte hinweisen, wonach es auch möglich sei, dass Menschen sowohl für Taliban als auch für die lokale Polizei oder Regierungsstellen arbeiten würden. So wie der Beschwerdeführer es bereits gesagt habe, nachts für Taliban (Anschläge) verüben, Sprengfallen legen etc. Auch in den Länderberichten des BVwG stehe speziell zu Nangarhar, dass die regierungsfeindlichen Gruppierungen großen Einfluss bzw. auch die Kontrolle über Teile der Provinz hätten. Sie verweise auch auf den EASO-Bericht vom Jänner 2015 (Sicherheitssituation in Afghanistan) und es gebe einen weiteren Bericht über die Methoden der Zwangsrekrutierung der Taliban von EASO, welche nicht immer unmittelbare Zwangsausübung bedeuten müssen. So wie der BF es geschildert habe, werde häufig ein Jugendlicher aufgefordert, eine religiöse Madrassa zu besuchen, um mit der Ideologie der Taliban indoktriniert zu werden. Sei verweise auch auf die Ausführungen in ihrer Beschwerde vom 09.07.2013.

Bezüglich einer im Akt aufliegenden Anzeige gegen den Beschwerdeführer wurde die Kopie der Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens durch die StA Wr. Neustadt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist zirka 17 Jahre alt, afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und Paschtune. Er stammt aus einem namentlich genannten Dorf des Distrikts Rohdad in der Provinz Nangarhar. Dort hat er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie, nämlich seinen Eltern, seinen drei jüngeren Brüdern und seiner Schwester gelebt. Sein Vater wurde einige Wochen vor seiner Ausreise von den Taliban getötet. Der Beschwerdeführer hat in der Nähe von Jalalabad drei Jahre lang eine staatliche Schule besucht. Er hat keine Berufsausbildung und bisher auch noch nie gearbeitet. Vor etwa einem Jahr haben auch seine Mutter und seine Geschwister ihren Heimatort verlassen und sind nach Pakistan gezogen.

1.2. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan:

Sicherheitslage allgemein:

Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gab es 4.853 zivile Opfer im ersten Halbjahr 2014 (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Gegenüber dem ersten Halbjahr 2013 stieg die Zahl der zivilen Opfer um 24%. Erstmals seit 2009 wurden mehr zivile Opfer bei Bodenkämpfen und im Kreuzfeuer als durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) getötet oder verletzt. Für nahezu drei Viertel der zivilen Opfer waren die Regierungsgegner verantwortlich. Die meisten Opfer gab es im Süden, Osten und Süd-osten, den paschtunischen Siedlungsgebieten an der Grenze zu Pakistan.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 21. Juli 2014)

Das bilaterale Abkommen zwischen der afghanischen und US-Regierung, mit dem die amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, ist weiterhin noch nicht unterzeichnet. Diese Verzögerung verstärkt die Unsicherheit und Instabilität in Afghanistan. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. In großen Formationen fordern sie afghanische Sicherheitskräfte in direkten kämpferischen Konfrontationen heraus, so beispielsweise in Helmand, wo Ende Juni 2014 zwischen 800 und 1000 Talibankämpfer Militärcheckpoints angegriffen haben.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul vom 22. Juli 2014, S 2)

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundes-wehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeich-neten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheits-kräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungs-zentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten.

Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen. Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen.

(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S. 11f)

In den ersten elf Monaten des Jahres 2014 sind nach Angaben der UN Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 9.617 Zivilisten (3.188 Tote, 6.429 Verletzte) Opfer des Konflikts geworden. Damit sei die Zahl der zivilen Opfer gegenüber 2013 um 19 % gestiegen und die höchste seit Beginn der Zählung 2009. Insgesamt müsse für das Jahr 2014 mit über 10.000 zivilen Opfern gerechnet werden. Hauptursache seien Bodenkämpfe, bei denen Zivilisten ins Kreuzfeuer geraten seien. Weitere Ursachen: improvisierte Sprengsätze (IEDs), Selbstmordanschläge und sog. komplexe Angriffe, bei denen mehrere Taktiken gleichzeitig angewendet werden. Für mindestens 75 % der zivilen Opfer seien die Aufständischen verantwortlich. Außerdem wurden nach US-Angaben 2014 über 4.600 afghanische Soldaten und Polizisten getötet.

Mit Ablauf des Jahres 2014 endete die Mission der ISAF nach 13 Jahren, ausländische Truppen wurden weitgehend abgezogen. Im Rahmen der Nachfolgemission "Resolute Support" verbleiben rund 13.000 ausländische Soldaten, die die afghanischen Sicherheitskräfte ausbilden und beraten sollen, darunter bis zu 850 Deutsche. Die US-Soldaten dürfen allerdings für mindestens zwei weitere Jahre Anti-Terror-Einsätze gegen Aufständische/Taliban durchführen und die afghanischen Sicherheitskräfte bei Bedarf unterstützen.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 12. Jänner 2015)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afgha¬nistan" vom Dezember 2012) Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

  • Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

  • Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

  • Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

  • Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

  • Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

  • Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

  • Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

  • In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02.07.2014)

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.

(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)

Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.

(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.

(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)

Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.

(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)

Provinz Nangarhar:

(siehe auch "Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar", Seite 14).

Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19. Juni 2014 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.

Am 19. Oktober 2014 starben in der östlichen Provinz Nangarhar bei einem Selbstmordanschlag in der Hauptstadt Jalalabad und bei mehreren weiteren Vorfällen mindestens 24 Personen.

Am 24. Oktober 2014 starben im Distrikt Khogyani der ostafghanischen Provinz Nangarhar mindestens fünf Zivilisten, als Taliban das Feuer auf ihr Fahrzeug eröffneten.

Bei Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Taliban in den Provinzen Helmand und Nangarhar wurden drei Taliban getötet und acht verletzt. Am 5. November 2014 teilte das Innenministerium mit, dass bei Operationen der Sicherheitskräfte gegen Taliban in den Provinzen Uruzgan und Khost mindestens 28 Taliban getötet und 47 verwundet worden seien. Auch in den Provinzen Laghman, Kunduz, Nangarhar, Badakhshan, Balkh, Kandahar, Zabul und Paktia sei gegen Taliban vorgegangen worden. Am 10. November 2014 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar.

Auch in der vergangenen Woche gab es wieder zahlreiche bewaffnete Zwischenfälle und Anschläge gegen Sicherheitskräfte und Repräsentanten des Staates, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kamen. So wurden am 11. November 2014 beim Einschlag zweier Mörsergeschosse in Jalalabad ein Zivilist getötet und neun verletzt. Im Distrikt Haskamina der östlichen Provinz Nangarhar erzwangen die Taliban die Schließung sämtlicher Schulen und blockierten Straßen. Sie fordern die Freilassung von Gefangenen. Ebenfalls in Nangarhar (Distrikt Spin Ghar) wurden bei einem Drohnenangriff sechs Taliban getötet.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014, 20. und 27. Oktober 2014, 10. und 17. November 2014)

Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karzai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei Kabul. Zuvor hatte ein Selbstmordattentäter in Kabul drei Zivilisten getötet. Karzai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in Nangarhar als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 4f)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle ver-zeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeich-neten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Süd-osten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 5. März 2013)

Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen. Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161% gestiegen. 2013 wurden 1.451 Vorfälle registriert.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S. 53f)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islami-schen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Risikogruppen

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Ein¬schränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

1.3. Zu den Fluchtgründen:

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass er in seiner Heimatprovinz von den Taliban verfolgt und bedroht wird, nachdem sich bereits sein Vater jahrelang geweigert hat, den Forderungen der Taliban, seine Arbeit als Fahrer für eine private Firma aufzugeben und sich ihnen anzuschließen, nachzukommen, was schließlich dazu geführt hat, dass der Vater von Taliban getötet wurde, wodurch nun der Beschwerdeführer als dessen ältester Sohn selbst in den Focus der Taliban geraten ist, ist schlüssig und glaubwürdig und wird daher der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Vor diesem Hintergrund und auf Grundlage der vorliegenden Länderberichten, wonach es sich gerade bei der Heimatprovinz des Beschwerdeführers um eine der Herrschaftsregionen der Taliban handelt, in welcher - mit Ausnahme von Jalalabad - auch der Großteil der Bevölkerung mit den Taliban sympathisiert, muss daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine maßgebliche Verfolgung die Taliban droht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes bzw. der Beschwerdeergänzung Beweis erhoben. Insbesondere stützt sich die Beweiswürdigung auf die Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie auf die weiteren vorgelegten Unterlagen.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens und der Kenntnis der Landessprachen Pashtu sowie aus den vorgelegten Unterlagen.

2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.

2.4. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorbringt, es läge in Bezug auf ihn eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor, weil er durch die jahrelange Weigerung seines Vaters, den Forderungen der Taliban nachzukommen und seine Arbeit als Fahrer für eine private Firma aufzugeben und sich ihnen anzuschließen, was schließlich auch zur Ermordung seines Vaters durch die Taliban geführt hat, nun als dessen ältester Sohn selbst in den Focus der Taliban geraten ist und daher im Falle seiner Rückkehr mit großer Wahrscheinlichkeit einer vehementen Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre, ist dieses Vorbringen schlüssig und glaubwürdig.

Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist zunächst auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Der Beschwerdeführer hat zu seinen Fluchtgründen im Verlauf des gesamten Verfahrens detaillierte und gleichbleibende Angaben gemacht, die zudem frei von Widersprüchen sind. Und nicht zuletzt lässt es auch der persönliche Eindruck, den der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht hat, glaubwürdig erscheinen, dass er die geschilderten Ereignisse auch tatsächlich selbst erlebt hat. Auch die belangte Behörde ist in ihrem Bescheid im Wesentlichen von den Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen und hat dabei lediglich bemängelt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen wäre, plausibel darzulegen, weshalb er nach dem Tod seines Vaters nun auch selbst einer Verfolgung ausgesetzt sein sollte. Diesbezüglich seien seine Befürchtungen rein spekulativ, seine Angaben würden keine konkreten Hinweise auf eine tatsächliche Bedrohung enthalten. Der Beschwerdeführer sei nicht einmal in der Lage gewesen, nähere Angaben über die Beschäftigung seines Vaters zu machen. Dabei wird jedoch übersehen, dass es sich nach den vorliegenden Länderberichten bei der Heimatprovinz des Beschwerdeführers nicht nur um ein besonders intensiv umkämpftes Gebiet sondern geradezu um eine Hochburg der Taliban handelt, in der sie auch von wesentlichen Teilen der Bevölkerung entsprechend unterstützt werden. Personen, die sich in einer solchen Region gegen die Taliban stellen und deren Aufforderungen nicht erfüllen, werden von diesen in der Regel auch vehement verfolgt. Dies wurde schließlich auch durch den gewaltsamen Tod des Vaters des Beschwerdeführers deutlich unter Beweis gestellt.

In einem solchen Fall ist es aber durchaus nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer nun zu Recht befürchtet, dass es die Taliban nicht einfach beim Tod seines Vaters bewenden lassen sondern versuchen würden, nun vom Beschwerdeführer als ältesten Sohn die ihnen ihrer Auffassung nach zustehende Unterstützung der Familie einzufordern. Dass die Taliban am Beschwerdeführer interessiert sind, haben sie bereits mit ihrer Forderung, er müsse die staatliche Schule verlassen und ins Dorf zurückkehren, um einen Koranschule zu besuchen, klar und deutlich gezeigt. Der Beschwerdeführer dagegen hat mit seiner Flucht ebenso deutlich gemacht, dass er sich mit den Taliban nicht identifiziert und kein Interesse daran hat, sich diesen anzuschließen. Zumindest damit hat sich der Beschwerdeführer letztendlich selbst zu einem Feind der Taliban und ihrer Ziele generiert. Es muss daher als ausreichend wahrscheinlich angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seine Heimatprovinz tatsächlich von den Taliban vehement verfolgt und unter Umständen sogar getötet werden würde. Und da den Länderberichten zufolge die extremistischen Gruppierungen in Afghanistan ausreichend gut vernetzt sind, ist im Falle des Beschwerdeführers auch nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.

3. Rechtliche Erwägungen zu der zulässigen Beschwerde:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Z 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.2.2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;

auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;

vom 19.10.2000, 98/20/0233).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;

VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;

VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.3. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare, maßgebliche Verfolgungsgefahr:

Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen zusammenfassend ergibt, hat sich der Vater des Beschwerdeführers jahrelang geweigert, die Forderung der Taliban, seine Arbeit aufzugeben und sich ihnen anzuschließen, zu erfüllen, was letztlich zu seiner Ermordung geführt hat. Die Furcht des Beschwerdeführers, als dessen ältester Sohn nun selbst von Taliban verfolgt und entweder von diesen zwangsweise rekrutiert oder sogar getötet zu werden, ist vor dem Hintergrund der in seiner Heimatprovinz existierenden Machtstellung der Taliban durchaus begründet und nachvollziehbar. Dass dem Beschwerdeführer Verfolgung erheblicher Intensität droht, ist angesichts der bereits erfolgten Drohungen gegen ihn und die gesamte Familie sowie der Ermordung seines Vaters offenkundig.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers kommt die Anknüpfung an eine bestimmte politische Gesinnung zum Tragen. Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es nämlich, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (Hinweis Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 408). Im gegenständlichen Fall ginge die Unterstellung einer politischen Gesinnung von von den Taliban aus, und auch eine solche Unterstellung seitens der Taliban, nämlich auf der Seite ihrer (politischen) Gegner zu stehen und sich damit gegen die Interessen der Taliban zu stellen, ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung (vgl. dazu die Algerien betreffenden Erkenntnisse des VwGH vom 16.07.2003, 2000/01/0518; 22.08.2006, 2005/01/0728). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, 99/20/0509).

Der Antrag auf internationalen Schutz wäre gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523). Ausgehend von der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung durch die Taliban kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass ihm ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre. Denn wie aus den Länderberichten zu entnehmen ist, verfügen die Aufständischen in Afghanistan über ein entsprechend gut ausgebautes Netzwerk. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer besteht daher nicht.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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