BVwG L507 2115646-1

L507 2115646-1Bundesverwaltungsgericht09.12.2015

Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungen, Ermittlungspflicht, Identität,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L507 2115646-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L507.2115646.1.00

Spruch

L507 2115646-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Caritas Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2015, Zl. 1 047 596 707 - 140267649, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.12.2014 und bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 20.07.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Staatsangehöriger des Irak sei und in Bagdad gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe nach dem Abschluss seines Universitätsstudiums für eine Hilfsorganisation gearbeitet und sei am 21.12.2010 von der Miliz Asaid Ehl Al Hak entführt worden. Man habe den Beschwerdeführer drei Tage lang festgehalten und nach einer Zahlung von US-Dollar 20.000 durch seine Eltern wieder freigelassen. Aufgrund dieser Entführung habe der Beschwerdeführer im September 2013 den Irak verlassen.

Zum Beweis seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut verschiedener Schriftstücke in arabischer Sprache in Vorlage (AS 51 bis 65 und AS 77 bis 81).

2. Mit Bescheid des BFA vom 23.09.2015, Zl. 1 047 596 707 - 140267649, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß

§ 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.09.2016 erteilt.

Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen:

Ihre Identität und Nationalität steht fest.

Sie sind irakischer Staatsangehöriger, heißen XXXX , und sind am XXXX geboren und XXXX , sind am XXXX geboren und Sunnite.

Sie sind nicht verheiratet und haben keine Kinder.

Vor ihrer Einreise nach Österreich wann sie legal - mit Visum - in der Türkei aufhältig.

Sie reisten illegal in Österreich ein.

Sie persönlich sind in ihrem Heimatstaat weder vorbestraft noch waren sie jemals im Gefängnis.

Sie gehörten nie einer politischen Partei oder einer anderen politischen aktiven Bewegung oder Gruppierungen an.

Die von ihnen angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes sind nicht aktuell.

So brachten sie vor, dass sie ihre Heimat aufgrund einer dreitägigen Entführung im Jahr 2010 verlassen zu haben.

Es kann somit keine asylrelevante Gefährdung für ihre Person im Falle der Rückkehr in den Irak festgestellt werden.

In ihrem Fall war jedoch ein Abschiebungshindernis festzustellen.

Es konnten stichhaltige Gründe (allgemeine, schlechte Situation und unsichere Lage wegen des herrschenden Bürgerkrieges im Herkunftsland) festgestellt werden, die gegen eine Rückkehr in den Irak sprechen."

Zudem traf das BFA im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Lage im Irak.

Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid folgendes auszugsweise wörtlich ausgeführt:

"[...]

Ihre Identität und Nationalität steht aufgrund der vorgelegten Dokumente fest.

Die Feststellung, dass sie nicht verheiratet und keine Kinder haben, ergibt sich aus ihren diesbezüglichen Angaben.

Die Feststellungen, dass sie vor ihrer Einreise in Österreich legal in der Türkei aufhältig waren, ergibt sich aus dem vom ihnen in Vorlage gebrachten Reisepass inkl. Visum für die Türkei.

Mangels eines gültigem Visum für Österreich wurde die Feststellung zur illegalen Einreise getroffen, zumal auch sie selbst ausführen, illegal nach Österreich gekommen zu sein. Da keine Aufzeichnungen über die Art und den exakten Zeitpunkt der illegalen Einreise vorhanden sind, mussten diesbezüglich Negativfeststellungen getroffen werden.

"Sie führten aus, den Irak aufgrund ihrer Entführung am 21.12.2010 und der anschließenden dreitägigen Anhaltung verlassen zu haben. Aufgrund einer Lösegeldzahlung von US-Dollar 20.000 wären sie dann freigelassen worden. Nach ihrer Freilassung hätten sie sich ein Jahr lang nur zuhause aufgehalten, dann hätten sie auch angefangen zum Arbeiten um Geld für die Ausreise zu sparen. Am 14.09.2013 hätten sie dann das Land verlassen und wären sie in die Türkei gegangen um dort zu studieren. In der Türkei hätten sie deswegen keinen Asylantrag gestellt, da sie dort keine staatliche Unterstützung erhalten hätten. Sonst hätten sie persönlich in ihrer Heimat keine Probleme gehabt.

Sie konnten während des gesamten Asylverfahrens zwar den Eindruck erwecken, dass ihre Angaben betreffend der Entführung den Tatsachen entspricht, jedoch ist anzuführen, dass es sich dabei um keinen aktuellen Asylgrund handelt, zumal diese Entführung bereits am 21.12.2010 stattfand. Ihre Angaben konnten zwar den Eindruck erwecken, dass diese von ihnen geschilderten Entführung tatsächlich passiert wäre, jedoch nicht, dass ihnen neuerlich eine solche drohen würde zumal sie sich auch nach dieser ein Jahr lang in ihrer Heimat aufgehalten haben. Weiters brachten sie auch vor, dass sie sonst keine Probleme in ihrer Heimat gehabt hätten.

In Bezug auf ihren einjährigen Aufenthalt nach ihrer Entführung, sowie des Umstandes, dass sie neuerlich - nachdem sie mehr als ein Jahr lang in der Türkei aufhältig waren - in ihre Heimat zurückkehrten und ohne weitere Probleme dort leben konnten, ist ersichtlich ist, dass kein besonderes Interesse an ihrer Person besteht.

Betreffend ihrer Entführung ist anzumerken, dass ihr Vater auch Anzeige bei der Polizei erstattet hat, dabei jedoch nichts dabei herausgekommen wäre. Somit ist doch anzunehmen, dass die Polizei sehr wohl gewillt gewesen wäre ihnen zu helfen. Somit konnte auch festgestellt werden, dass es ihre Familie und ihnen auch möglich ist sich an die Behörde ihres Heimatlandes zu wenden.

Weiters ist auszuführen, dass es ihnen auch nach ihrem Aufenthalt in der Türkei im November/Dezember 2014 möglich war eine Aufnahmeprüfung beim Ölministerium der Republik Irak zu absolvieren. Diese haben sie auch bestanden und wäre es ihnen möglich gewesen dort zu arbeiten. Anzumerken ist, dass sowohl ihre Eltern als auch ihr Bruder im Ölministerium der Republik Irak arbeiten und ihnen dies auch nach wie vor möglich ist. Befragt warum es ihnen nicht möglich war dort zu arbeiten brachten sie vor, dass sie jung wären und junge Leute das Ziel von Bedrohungen durch Milizen wären. Auf die Frage warum es ihrem Bruder möglich wäre in Bagdad zu leben, brachten sie vor, dass er wegen seiner Arbeit dortbleiben würde.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie den Irak aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage verlassen haben.

Bezüglich ihres Vorbringens ist festzuhalten, dass die Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) findet, weil aus ihren Angaben keine konkret gegen sie gerichteten, staatlichen bzw. quasi-staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen - Rasse, Religion, der Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung bzw. Gesinnung - ableitbar sind.

Aufgrund der gegenwärtigen allgemeinen Lage und Situation im Irak - siehe Feststellungen - kann nicht mit der geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie im Falle der Rückkehr - zumindest - einer unmenschlichen Behandlung - im Sinne von Art. 3 EMRK - ausgesetzt sein würden/könnten. Auch kann gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass eine etwaigen Rückkehr für sie als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit ihrer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts mit sich bringen würde bzw. könnte. Diese Situation betrifft jedoch nicht nur sie persönlich, sondern sind aufgrund der derzeitigen Lage viele Iraker davon betroffen.

[...]"

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses dem Beschwerdeführer am 24.09.2015 persönlich zugestellten Bescheides wurde am 05.10.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die katastrophale Sicherheitslage im Irak zwar subsidiären Schutz gewährt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, seinen Antrag auf Gewährung von Asyl aber abgewiesen habe und zwar mit der Begründung, er wäre im Irak keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt bzw. von einer solchen bedroht gewesen. Die belangte Behörde sei zu dem Schluss gekommen, dass von einer individuellen Bedrohung gegen den Beschwerdeführer nicht auszugehen gewesen sei.

Der Beschwerdeführer sei aber in seiner Eigenschaft als Angehöriger der religiösen Gruppe der Sunniten von einer schiitischen Miliz entführt und erst gegen Bezahlung einer hohen Geldsumme wieder freigelassen worden. Die reale Gefahr als Sunnit getötet zu werden, sei unschwer als asylrelevante Verfolgung aus religiösen bzw. politischen Gründen, möglicherweise sogar als Angehöriger der sozialen Gruppe der männlichen sunnitischen Zivilisten zu qualifizieren, wobei diese zwar nicht direkt vom Staat ausgegangen sein mag, allerdings würden die irakischen Sicherheitsbehörden insbesondere schiitischen Milizen keinerlei Schranken setzen oder würde sich ergeben, dass der Antragsteller von staatlicher Seite keinerlei Schutz vor seinen Verfolgern zu erwarten gehabt hätte.

Insgesamt hätte die belangte Behörde aus den genannten Gründen festzustellen gehabt, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Fluchtgründe als solche im Sinne der GFK zu beurteilen seien, weswegen ihm Asyl gewährt hätte werden müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

3.1. Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen insbesondere darauf, dass er am 21.12.2010 von Mitgliedern der Miliz Asaid Ehl Al Hak entführt worden sei.

Die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unter einen der Tatbestände der GFK zu subsumieren sei, weshalb ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei.

Zur Untermauerung seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut verschiedener Schriftstücke in arabischer Sprache in Vorlage (AS 51 bis 65 und AS 77 bis 81).

Eine Übersetzung dieser in arabischer Sprache verfassten Beweismittel in die deutsche Sprache wurde von der belangten Behörde nicht veranlasst bzw. finden sich keine deutschen Übersetzungen im bezughabenden Akt.

Obwohl die belangte Behörde die Übersetzung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel in die deutsche Sprache nicht veranlasst hat, kam sie in den beweiswürdigenden Ausführungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unter einen der Tatbestände der GFK zu subsumieren sei.

Da es die belangte Behörde unterlassen hat, die vom Beschwerdeführer in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssache relevanten Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, war jegliche inhaltliche Auseinandersetzung hiermit unmöglich.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen teils gänzlich unterlassen und/oder teils bloß ansatzweise ermittelt, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren - nach erfolgter Übersetzung der in arabischer Sprache vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Dokumente in die deutsche Sprache - mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt auseinander zu setzen haben.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc,

s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

3.2. Ferner kann vom hier entscheidenden Richter auch nicht nachvollzogen werden, weshalb die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zur Identität des Beschwerdeführers eine "Aliasidentität" festgestellt hat (Sie sind irakischer Staatsangehöriger, heißen XXXX , und sind am XXXX geboren und XXXX , sind am XXXX geboren und Sunnite.) obwohl sich eine "Aliasidentität" des Beschwerdeführers weder aus dem Akteninhalt noch aus den Eintragungen im vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten irakischen Reisepass ableiten lässt.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.