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L504 2107693-1•BVwG L504 2107693-1
L504 2107693-1Bundesverwaltungsgericht09.12.2015
Arbeitslosengeld, Haft, Rückforderung
L504 2107693-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern K. MAIER und Dr. P. SCHEINECKER als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wels, vom 06.05.2015, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000259-7, zu Recht erkannt:
A)
Der Vorlageantrag wird gemäß §§ 7, 12, 24, 25, 50 AlVG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 26.02.2015 verfügte das Arbeitsmarktservice (AMS), dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 14.01.2015 bis 22.01.2015 zu widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend zu berichtigen sei und die beschwerdeführende Partei (bP) gemäß § 25 Absatz 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 166,14 verpflichtet werde. Sofern die bP im Leistungsbezug stehe, werde die Rückforderung von ihren Ansprüchen einbehalten. Stehe sie nicht im Leistungsbezug, sei die Rückforderung binnen 14 Tagen auf das nachangeführte Konto einzuzahlen.
Das Arbeitsmarktservice stellte fest, dass die bP im genannten Zeitraum das Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen habe, da sie sich jedenfalls für diese Dauer, laut ihrer vorgelegten Bestätigung, bereits in Haft befunden habe. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe daher für diese Zeit.
Innerhalb offener Frist erhob die beschwerdeführende Partei dagegen Beschwerde. Sie habe am 14.01.2015 ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgetäuscht, da es der bP körperlich und seelisch schlecht gegangen sei und sie weder etwas zum Essen noch eine Schlafstätte gehabt hätte. Kurz vor 23:00 Uhr sei sie dann in Untersuchungshaft gekommen. Daher werde zumindest die Rückforderung des Arbeitslosengeldes für den 14.01.2015 begehrt, weil sie an diesem Tag dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestanden und sich der Vorfall nach Dienstschluss des AMS ereignet habe. Am 20.02.2015 sei sie ganz unverhofft und ohne Vorankündigung oder irgendwelche Erklärungen in der Nachtschicht der Justizbediensteten auf freien Fuß gesetzt worden. Die bP ersuche aus den von ihr dargestellten Gründen den erlassenen Bescheid im vollen Umfang aufzuheben, um endlich in die Spur eines geregelten und menschenwürdigen Alltagslebens gelangen zu können und aus Gründen der Uneinbringlichkeit. Sie sei gerne bereit das Geld in Haft abzusitzen.
2. Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens hat das AMS mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung vom 06.05.2015 entschieden, dass der Beschwerde teilweise stattgegeben und ausgesprochen werde, dass das Arbeitslosengeld am 14.01.2015 gebühre. Das Arbeitslosengeld werde widerrufen: für den Zeitraum vom 15.01.2015 bis 22.01.2015; ausbezahltes Arbeitslosengeld € 18,46 täglich; Anspruch € 0 täglich.
Das Arbeitsmarktservice fordere den durch den Widerruf entstandenen Übergenuss von € 147,68 von der beschwerdeführenden Partei zurück. Das Arbeitsmarktservice widerrufe das Arbeitslosengeld für den 14.01.2015 nicht und fordere den durch den Widerruf entstandenen Übergenuss von € 18,46 von ihr nicht zurück.
Begründend wurde festgestellt, dass die bP am 12.12.2014 beim Arbeitsmarktservice Wels Arbeitslosengeld beantragt habe, ab diesem Tag habe das AMS auch Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 18,46 zuerkannt. Bei ihrer persönlichen Vorsprache am 24.02.2015 habe das Arbeitsmarktservice Ried erfahren, dass sie in der Zeit von 14.01.2015 bis 20.02.2015 in Haft gewesen sei. Sie habe dem AMS Ihren Haftaufenthalt nicht gemeldet. Das Arbeitsmarktservice Ried habe daher das Arbeitslosengeld vom 14.01.2015 bis 22.01.2015 widerrufen und von der bP € 166,14 mit Bescheid rückgefordert.
Dagegen sei fristgerecht Beschwerde eingebracht worden.
Die von der Behörde im Verfahren getätigten Ermittlungen seien der bP nachweislich mit Schreiben vom 07.04.2015 zur Kenntnis gebracht worden: "Sie haben am 12.12.2014 beim Arbeitsmarktservice Wels Arbeitslosengeld beantragt, ab diesem Tag habe das AMS auch Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 18,46 zuerkannt. Bei der persönlichen Vorsprache am 22.12.2014 habe die bP mit dem AMS Wels einen Kontrollmeldetermin für 23.01.2015 um 11:30 Uhr vereinbart.
[...]
Die Rechtsfolgen wurden mündlich erörtert. Für den Fall, dass sie an diesem (einem dieser) Termin(e) ohne triftigen Grund nicht zur Vorsprache erscheine, würde sie darüber informiert, dass der Bezug ab diesem Tag bis zu einer neuerlichen persönlichen Wiedermeldung einzustellen wäre (Anspruchsverlust bis zur persönlichen Vorsprache und die Bezugsdauer wird gekürzt) ." Die Vereinbarung über diesen Termin sei der bP vom AMS Wels nachweislich am 22.12.2014 ausgefolgt worden. Da sie diesen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten habe, habe das AMS Wels ihren Bezug von Arbeitslosengeld ab 23.01.2015 unterbrochen. Bei ihrer persönlichen Vorsprache beim AMS Ried am 24.02.2015 habe sie niederschriftlich erklärt, dass sie den Kontrollmeldetermin am 23.01.2015 nicht eingehalten habe, weil Sie bereits seit 14.01.2015 in Haft gewesen sei.
[...]
Das AMS Ried hab daher mit Bescheid vom 26.02.2015 das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 14.01.2015 bis 22.01.2015 in Höhe von € 166,14 widerrufen und sie zur Rückzahlung verpflichtet.
Dagegen habe die bP fristgerecht Beschwerde erhoben:
"[...] Am 12.12,2014 wurde ich aus einer 15-monatigen Haft entlassen und unvorbereitet auf die Straße gesetzt. Um ein Dach über dem Kopf zu bekommen, wendete Ich mich zugleich an die Welser Notschlafstelle und an die Welser Einrichtung für Haftentlassene (WEGE), die jedoch überfüllt waren und bekam jeweils eine Liste mit sämtlichen Pensionen im Web in die Hand gedrückt, wobei da unter 30 Euro die Nacht nichts ging.
Zugleich begab ich mich zum Wohn(ungs)amt beim Magistrat der Stadt Wels, um mich auf die Liste der Wohnungssuchenden setzen zu lassen. Dort konnte man mir nicht helfen, zumal die Grundvoraussetzung eine bestehende Meldeadresse ist. Man verwies mich an die Welser Wärmestube, die einem sowas wie ein Postfach mit Adresse bereitstellen kann. Zudem wurde ich sogleich beim Sozialamt vorstellig, zumal einem der AMS den Leistungsanspruch für den jeweiligen Monat erst am Anfang des Folgemonats zukommen lässt. Dieser Umstand ist insofern fatal für mich, als dass ich das Geld hier und jetzt benötigte und nicht erst, wenn alles vorbei Ist. Beim Sozialamt konnte mir ebenso aufgrund einer fehlenden Meldeadresse nicht weitergeholfen werden und wurde abermals zur Tagesstätte verwiesen, wohin ich mich auch unverzüglich hinbegab. Dort die nächste Hiobsbotschaft, denn sie können nur Personen aufnehmen, die mindestens 5 Jahre in Wels gewohnt haben. Dass ich dort 3 Jahre die Fachhochschule besucht habe, wobei ich mit dem Zug gependelt bin, und 15 Monate dort in Haft verbracht habe, kann nicht gewertet werden. Seltsam mutet an, dass man beim AMS unstet sein darf, um Leistungen beziehen zu dürfen, während man beim Magistrat sehr wohl über eine Adresse verfügen muss, damit einem geholfen werden kann, jedoch ist der Vorteil der bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) der, dass man den jeweiligen Monatsbezug im Vorhinein bekommt, und nicht erst, wenn der Monat vorüber ist. Aufgrund der genannten Umstände führte mein Vorhaben, sich beim AMS abzumelden, um BMS zu beziehen, zu keinem Erfolg. Ich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Anmeldung beim AMS Grundbedingung ist, um überhaupt für die BMS In Frage zu kommen. Auf jeden Fall konnte es so nicht weiter gehen. Ich musste mir stets Geld von diversen Leuten anpumpen, teilweise Nahrungsmittel Containern und im tiefsten Winter im Freien nächtigen. Bei bis zu -10 Grad in der Nacht führte es bis etwa Mitte Jänner dazu, dass meine Hände und Füße (besonders die äußeren Finger bzw. Zehen) von Frostbeulen übersät waren und ich Erfrierungen erlitten hatte. Der Caritas und Tagesstätte hatte ich zudem noch im Dezember 2014 angekündigt, dass ich in Haft besser aufgehoben bin als in Freiheit, doch zu ändern vermochte dies nichts. Draußen ist es ein ständiger Kampf ums Überleben, während man hinter Gittern ausreichend und menschenwürdig versorgt wird- Man hat einen fixen Schlafplatz, muss sich nicht um die Nahrungsaufnahme kümmern und kann sich die Zeit {mit Lesen, Fernsehen, Schlafen usw.) so einteilen, wie man möchte. Als es am 14.1.2015 nach 22 Uhr körperlich und seelisch bei mir nicht mehr anders ging und ich weder was zu essen, noch irgendwo übernachten konnte, also ich mich quasi im luftleeren Raum befand, täuschte ich ein strafrechtlich relevantes Verhalten vor, ohne es jemals so eingestanden zu haben. Es genügt schon, es für die Exekutive so aussehen zu lassen, um eingesperrt zu werden. Denn, gestehe ich etwas ein, ohne dass es den Tatsachen entspricht, kann dies bereits wegen Vortäuschung falscher Tatsachen oder ähnliches abgeurteilt werden. Kurz vor 23 Uhr wurde dann die Untersuchungshaft über mich verhängt. Daher wird u.a. zumindest das Absehen von der Rückforderung für den 14.1.2015 begehrt. Auch weil ich an dem Tag dem AMS zur Verfügung stand und der Vorfall sich nach Dienstschluss des AMS ereignete. Nachdem man meine Haltung bereits bei der JVA Wels und beim LG Wels kannte, wo ich bereits drei Monate vor meiner Entlassung - also im September 2014 - ankündigte, man brauchte mich nicht eher rauslassen, bis mir eine Wohnung und eine Arbeit zugeteilt wurde, und ich dort nicht so schnell eingesperrt werden würde, musste ich auf einen anderen Sprengel, in dem Fall den Rieder, ausweichen. Viel half das nicht, denn bereits kurz nach Einlieferung am 14.1.2015 meinten zwei Justizwachebeamten, sie wüssten, auf was ich aus bin. Dabei kannte ich sie nicht mal, wobei sie es von den Welser Kollegen in Erfahrung gebracht haben dürften. Jedoch blieb dieses Wissen im Haus und gelangt nicht ins Nebengebäude des LG Ried zum Richter. Erst als nach etwa 5 Wochen U-Haft aus heiterem Himmel ein Psychologe auf mich zukam und mich ausgefragt hatte, öffnete ich mich ihm, weil er etwa in meinem Alter ist und wir auf einer Welle waren, und weil ich eigentlich auf seiner Verschwiegenheitspflicht vertraut hatte. Einen Tag darauf, es war der Freitag, den 20.2.2015, wurde ich ganz unverhofft und ohne Vorankündigung oder irgendwelche Erklärungen und in der Nachtschicht der JVA-Bediensteten mit meinen noch übrig gebliebenen 7,21 Euro auf freiem Fuß gesetzt. Dabei war die Hauptverhandlung für den nächsten Werktag am Montag anberaumt worden, zu der auch bereits die Zeugen vorgeladen waren. Die Hauptverhandlung fand ohne Angaben von Gründen nicht statt und selbst mein Pflichtverteidiger bleibt mir bis heute eine Stellungnahme schuldig. Auf Jeden Fall hatte ich noch am Enthaftungstag beim Welser AMS angerufen und mitgeteilt, dass ich vom "Urlaub auf Staatskosten" zurück bin, in der Hoffnung, dass von dem Tag an der Leistungsbezug fortgesetzt wird. Man verlangte von mir die persönliche Wiedermeldung, wobei ich klar machte, dass ich mich in Ried im Innkreis befinde und mit 7,21 Euro nicht recht weit komme. Am Montag darauf, den 23.2.2015, begab ich mich wieder zur Justizanstalt Ried, um nachzufragen, wie ich zu mehr Geld kommen würde. Man erläuterte mir die Möglichkeit, den Bund auf Schadensersatz für die 5-wöchige Unterbringung zu verklagen und dass ich mich doch beim AMS Ried bemerkbar machen könnte. So meldete ich mich bei der dortigen Geschäftsstelle in Ried und musste bis Anfang März nach Bezugseingang vom AMS warten, um dann nach Wels fahren zu können. Seither bin ich wieder in Wels gemeldet und wäre am liebsten weder in der JA, wobei ich diesmal mit Linz spekuliere. Sie müssen sich vorstellen, Anfang März habe ich vom AMS 73,84 Euro bekommen, womit ich bis Anfang April auskommen muss. Ich bin ständig am Geld schnorren, mit dem Versprechen, dass sie es Anfang nächsten Monats zurückbekommen. Teilweise wollen sie einen kleinen Aufschlag. Dann muss ich weiterhin Lebensmittel aus irgendwelchen Behältnissen sammeln und verbringe die Nächte entweder im Freien oder im Kellerabteil eines Freundes. Ich verlange an dieser Stelle bitte nach einem Bescheid, warum mir im März weitere 73,84 Euro in Form einer Rückzahlung abgezogen wurde- um meine Ansprüche im Rechtsweg verfolgen zu können. Für mich bleibt unverständlich, dass man einem was von der Grundsicherung zum Lebensunterhalt abschneidet. Darüber hinaus, möchte ich erwähnt haben, nicht In der Lage zu sein 166,14 Euro aufzubringen und rückzahlen zu können. Den Anfang Februar 20I5 erhaltenen Betrag sind vorwiegend für Rückzahlungen des im Januar 2015 geborgten Geldes draufgegangen und wurde-, abgesehen von diversen kleinen Einkäufen während der Haft, zur Aufrechterhaltung des Kontaktes zur Außenwelt verbraucht {dortige Gesprächsminuten schlagen sich mit etwa 0/70 Euro zu Buche). Durch die dargestellten Gründe ersuche ich um Aufhebung des erlassenen Bescheides im vollen Umfang, um endlich in die Spur eines geregelten und menschenwürdigen Alltagslebens wieder "in Stück näher zu kommen!"
Die bP habe somit ihre Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass sie am 14.01.2015 nach 22.00 Uhr ein strafrechtlich relevantes Verhalten vortäuschte und deshalb kurz vor 23.00 Uhr die Untersuchungshaft über sie verhängt wurde.
Gemäß § 50 AlVG sei sie verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Darauf sei sie auf der Rückseite der Mitteilung über Ihren Leistungsanspruch sowie auf Seite 4 des Antrages auf Arbeitslosengeld ausdrücklich hingewiesen worden. Der Beschwerdebegründung sei zu entnehmen, dass die bP ihren Haftaufenthalt vorsätzlich herbeigeführt habe. Sie habe dem AMS nicht gemeldet, dass sie sich seit 14.01.2015 in (Untersuchungs-) Haft befinde.
[...]
Da sie sich nachweislich von 14.01.2015 bis 20.02.2015 in der Justizanstalt Ried befunden habe, habe das AMS zu Recht mit Bescheid vom 26.02.2015 das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 14.01.2015 bis 22.01.2015 in Höhe von € 166,14 widerrufen und sie zur Rückzahlung verpflichtet. Die bP habe zu diesem Schreiben bis spätestens 30.04.2015 schriftlich Stellung nehmen können. Die bP habe dem AMS am 27.04.2015 folgende Stellungnahme übermittelt:
[...] "Auch wenn Sie die Informationen im Wesentlichen richtig wiedergegeben haben, gebe ich zu bedenken, dass sich nicht immer alles so leicht umsetzen lässt, wie es die Theorie vorschreibt. Bitte bedenken sie die für mich damals schwierige Situation, wo das rationale Denken ausgesetzt wird und man gerade während der Inhaftierung mit eingeschränkten Möglichkeiten aus Auslangen finden muss.
Am vermeintlichen Vorfallstag hatte ich alles andere als damit gerechnet, für so lange in Haft zu kommen. Ich wollte lediglich als Hilfeschrei ein Signal setzen. Wie ich den Haftgrund erfahren hatte, fiel ich aus allen Wolken. Meine Unterkunftslosigkeit brach mir das Genick. Aus Sorge vor einem möglichen Fernbleiben von der Hauptverhandlung, musste die Anhaltung vollzogen werden. Soll heißen, bei einer ordentlichen Wohnadresse wäre diese Entscheidung nicht getroffen worden. Nichtsdestrotrotz schaute mein Bruder noch vor der Einlieferung bei der Polizeiinspektion vorbei und ich bat ihn noch diverse Angelegenheiten zu regelt. Hinsichtlich des Termins am 23.1.1015 mitunter die Meldung beim AMS über die aktuelle Situation, die ich mir so nicht aussuchen habe können. Mitten in der Macht habe ich ja nicht einfach so bei Euch anrufen können. Ich verließ mich darauf, dass mein Bruder meiner Bitte nachkommt. Erst als ich mit Ihrem Bescheid vom 26.2.2015 konfrontiert wurde, fiel mir die Kinnlade runter und stellte meinen Bruder zur Rede. Er gestand ein, die Angelegenheit nicht geklärt zu haben, weil er nicht davon ausging, dass ich nicht so lange in der Justizanstalt verweilen werde. Tut mir leid, aber mehr konnte ich nicht tun, als mich darauf zu vertrauen. Und der soziale Dienst der Justizanstalt hat sich nachweislich nicht einmal vorbeigeschaut, dass sich dieser für normal um solche Angelegenheit zu kümmern hat. Allerdings möchte ich mich über ihn nicht weiter auslassen, da schon genug über ihn geschimpft wurde und sich ein jeder wundert, wieso er diesen Job noch ausüben darf. In die Justizanstalt Wels hingegen gibt es zwei Sozialarbeiter, die mehrmals in der Woche vorbei schauen. Ich bitte um Verständnis für die erschwerten, Rahmenbedingungen, um ihren Verpflichtungen nachkommen zu können, und die genannten Umstände als triftigen Grund für das nicht nachkommen der Meldung anzuerkennen."
Die bP habe letztlich ihren Haftaufenthalt nicht gemeldet und dadurch die Meldepflicht nach § 50 AlVG verletzt und einen Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 AlVG verwirklicht. Soweit sie sich zur Meldung ihrer Haft ihres Bruders als Erfüllungsgehilfen im Verständnis des § 1313a ABGB bedient habe, habe sie dessen Versäumnis zu vertreten. Das AMS widerrufe das Arbeitslosengeld für den 14.01.2015 nicht, weil die bP an diesem Tag noch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden sei.
Das AMS fordere daher das Arbeitslosengeld vom 15.01.2015 bis 22.01.2015 (8 Tage) in der Höhe von 147,68 Euro (= ( Tage x 18,46) zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Siehe I..
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice. Der Sachverhalt ergibt sich daraus unstreitig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Gericht gegenständlich durch einen Senat unter Beteiligung von Laienrichtern.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Der belangte Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).
Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).
Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
Zu A)
Maßgebliche Bestimmungen des AlVG:
§ 7
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2 die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)
(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.
(6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.
§ 12
(1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) wer selbständig erwerbstätig ist;
c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.
(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht übersteigen;
c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt;
g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.
(7) Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(8) Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde.
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(3) Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.
(7) Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen gemäß des Arbeitsmarktservice.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2004)
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Unstreitig war die bP vor dem 15.01.2015 gem. § 12 Abs 1 AlVG arbeitslos und bezog vom AMS Arbeitslosengeld. Vom Landesgericht wurde wegen der §§ 127, 130 1. Fall StGB am 14.01.2015, 22.40 Uhr bis zum 20.02.2015, 14.30 Uhr, über die bP die Untersuchungshaft verhängt.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gem. § 7 Abs 1 u. 2 AlVG tatbestandlich ua. nur wer "arbeitslos" ist. § 12 Abs 3 lit e AlVG legt fest, dass jedoch nicht als arbeitslos gilt, wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird. Bei der Untersuchungshaft handelt es sich um keine (Freiheits)Strafe, da diese "lediglich" einen Sicherungszweck verfolgt und keinen pönalen Charakter hat. Es ist somit eine Anhaltung auf andere Weise. "Behörde" iSd zitierten Norm, die die Anhaltung auf andere Weise anordnet, ist hier im verfassungsrechtlichen Sinn zu verstehen. Behörden sind demnach all jene staatliche Organisationen, welche mit Hoheitsgewalt ausgestattet sind, weshalb darunter auch Anordnungen der Gerichte über die Verhängung der Untersuchungshaft zu verstehen. Die bP wurde somit auf Grundlage einer behördliche Anordnung auf anderer Weise angehalten.
Durch die Verbringung in Untersuchungshaft hat die bP als Bezieherin von Arbeitslosengeld einen Sachverhalt (§ 12 Abs 3 AlVG) verwirklicht, der sie verpflichtet hätte dies gem. § 50 Abs 1 AlVG dem AMS unverzüglich zu melden und erfüllt den Rückforderungstatbestand des § 25 AlVG (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz 832 zu § 50 mwN). Meldepflichtig ist grundsätzlich der Leistungsbezieher selbst, der auch das Risiko trägt, dass eine Meldung, aus Gründen, die seiner Sphäre zuzurechnen sind (zB. Meldungen durch einen Boten), nicht beim Arbeitsmarktservice eingeht. (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar Rz 836 zu § 50). Soweit die bP angibt, dass sie ihren Bruder - und damit jemanden aus ihrer persönlichen Sphäre - mit der Meldung beauftragt hat, und dieser die Meldung an das AMS nicht durchführte, so ist das Unterlassen als dem § 50 Abs 1 AlVG entgegenstehendes Verhalten der bP zuzurechnen.
Die bP unterließ daher eine gem. § 50 Abs 1 AlVG notwendige unverzügliche Anzeige an das AMS über ihre Verbringung Untersuchungshaft, wodurch sie währenddessen gem. § 12 Abs 3 AlVG nicht als arbeitslos galt und daher auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 7)hatte.
Unstreitig ging das AMS davon aus, dass die bP am 14.01.2015 noch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand und gab diesbezüglich in der Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde der bP statt, womit ihr das Arbeitslosengeld für diesen Tag noch zustand.
Das AMS hat folglich das Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 15.01.2015 bis 22.01.2015 widerrufen, weil mangels Geltung als "arbeitslos" gem. § 24 Abs 2 AlVG eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 7 AlVG) weggefallen ist.
Gemäß § 25 Abs 1 AlVG ist die bP als Empfänger des Arbeitslosengeldes durch die zu Unrecht erfolgte Leistung, die durch ihre Verschweigung maßgebender Tatsachen (Untersuchungshaft) herbeigeführt wurde, zur Rückzahlung verpflichtet. Das AMS hat folglich in der Beschwerdevorentscheidung für den Zeitraum vom 15.01.2015 bis 22.01.2015 das Arbeitslosengeld in der unstreitigen Höhe von 147,68 Euro zu Recht zurückgefordert.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage unstreitig als hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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