BVwG L504 2103858-1

L504 2103858-1Bundesverwaltungsgericht09.12.2015

Regest

Anrechnung, Einkommen, Lebensgemeinschaft, Notstandshilfe,<br/>Rückforderung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L504 2103858-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L504.2103858.1.00

Spruch

L504 2103858-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern K. MAIER und Dr. P. SCHEINECKER als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice vom 04.03.2015, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000117-09, zu Recht erkannt:

A) Der Vorlageantrag wird gemäß §§ 38 iVm 24 Abs. 2, 25 Abs. 1, 33

und 36a AlVG sowie der Notstandshilfeverordnung als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Arbeitsmarktservice (im Folgenden kurz "AMS") hat mit Bescheid vom 16.01.2015 den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.07.2012 bis 30.11.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und XXXX (im Folgenden kurz bP [beschwerdeführende Partei]) gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.434,51 verpflichtet.

Begründet wurde dies damit, dass aufgrund des nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides des damaligen Lebensgefährten XXXX (im Folgenden kurz SO) für 2012 die Notstandshilfe nicht in vollem Umfang gebühre und es dadurch zu einer höheren Einkommensanrechnung bzw. Anerkennung für 06.07.2012 bis 15.10.2012 gekommen sei.

2. Dagegen erhob die bP Beschwerde und begründete dies wörtlich damit: "Mein Einspruch bezieht sich auf die unvollständige Begründung des Bescheides, da die Nettoangaben meines Ex Lebensgefährten SO im Jahre 2012 mit € 1500 de facto nicht dem tatsächlichen Einkommenssteuerdaten des Finanzamtes für das Jahr 2012 mit 14.615,03 nicht überschreiten. Daraus resultiert, dass die Nettoeinkommensangaben von € 1.500 für 2012 korrekt von mir auf dem AMS Formular: Erklärung über das Nettoeinkommen, angegeben wurde. Daher bitte ich Sie um nochmalige Überprüfung meines Falles!"

3. Mit Schreiben des AMS vom 13.02.2015 wurde der bP das Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens in Form von Parteiengehör zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

Eine Stellungnahme wurde durch die bP nicht abgegeben.

4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice als belangte Behörde am 04.03.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 11.02.2015 abgewiesen, die ausbezahlte Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.07.2012 bis 30.11.2012 widerrufen und der durch den Widerruf entstandene Übergenuss von der bP zurückgefordert wurde.

Nach eingehender Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs wird in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass es unstreitig sei, dass die bP am 04.07.2012 beim AMS ab 06.07.2012 Notstandshilfe beantragt habe und in diesem Antrag angeführt habe, dass der Lebensgefährte SO, der Sohn der bP XXXX (im Folgenden kurz EK) und der Sohn des SO namens XXXX (im Folgenden kurz MK) mit der bP an einer gemeinsamen Adresse wohnte.

Auch sei unstrittig, dass SO im Zeitraum vom 01.09.2011 bis 30.06.2013 selbständig erwerbstätig gewesen sei und von der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft in die Pensionsversicherung einbezogen worden sei. SO habe aufgrund der von der bP vorgelegten Erklärungen für die Monate Jänner bis Juni 2012 ein Nettoeinkommen von € 1.000,- und für die Monate Juli bis Dezember 2012 ein Nettoeinkommen von € 1.500,- erklärt.

Die bP habe im Zeitraum vom 06.07.2012 bis 31.07.2012 (26 Tage) Notstandshilfe iHv täglich € 25,85, vom 01.08.2012 bis 31.08.2012 (31 Tage) Notstandshilfe iHv täglich € 24,51, vom 01.09.2012 bis 30.09.2012 (30 Tage) Notstandshilfe iHv täglich € 22,74, vom 01.10.2012 bis 15.10.2012 (15 Tage) Notstandshilfe iHv täglich €

21,36, vom 16.10.2012 bis 31.10.2012 (16 Tage) Notstandshilfe iHv täglich € 21,36 und vom 01.11.2012 bis 30.11.2012 (30 Tage) Notstandshilfe iHv täglich € 20,28 bezogen. Gesamt habe die bP in diesem Zeitraum daher (inkl. Deckung des Lebensunterhalts) Notstandshilfe iHv € 3.384,67 bezogen.

Eine der Voraussetzungen um Notstandshilfe zu beziehen, sei eine Notlage. Der Beurteilung der Notlage der bP im Zeitraum vom 06.07.2012 bis 31.12.2012 sei das Einkommen des SO gemäß dem ergangenen und rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 02.05.2014 zugrunde zu legen.

Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2012 weise folgende Daten aus:

Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2012 festgesetzt mit: 475,00 €

Das Einkommen für das Jahr 2012 beträgt: 14.615,03 €

Berechnung der Einkommensteuer

Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 25.795,97 €

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: 00,00 €

Gesamtbetrag der Einkünfte: 28.947,92 €

Einkünfte aus Gewerbebetrieb 25.795,97 €

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 3.151,95 €

Sonderausgaben

Pauschbetrag für Sonderausgaben: -60,00 €

Verlustabzug: -13.920,89 €

Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind gemäß § 106a Abs. 1 -220,00 €

EStG 1988:

Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind gemäß § 106a Abs. 2 -132,00 €

EStG 1988:

Einkommen: 14.615,03 €

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge (nach Tarif): 475,09 €

Einkommensteuer: 475,09 €

festgesetzte Einkommensteuer: 475,00 €

Ein Gesamteinkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 werde in der Höhe von € 14.615,03 ausgewiesen. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG sei gemäß § 36 Abs. 3 AlVG der Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 6 EStG, insoweit er bei der Ermittlung des Einkommens laut Einkommensteuerbescheid abgezogen worden sei, hinzuzurechnen.

Laut Einkommensteuerbescheid 2012 ergebe sich im Jahr 2012 ein Einkommen aus Gewerbebetrieb iHv € 25.283,97 brutto (Gesamtbetrag des Einkommens € 14.615,03 minus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von € 3.151,95 plus Verlustabzug von € 13.920,89).

Davon sei noch die Einkommensteuer von € 475,00 abzuziehen, sodass sich ein jährliches Nettoeinkommen von € 24.908,97 ergebe.

Das jährliche Nettoeinkommen sei auf ein monatliches Nettoeinkommen umzulegen.

Das monatlich durchschnittliche Einkommen aus Gewerbebetrieb im Jahr 2012 betrage € 2.075,75 (€ 24.908,97 dividiert durch 12 Monate).

Das monatlich durchschnittliche Nettoeinkommen aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2012 betrage € 262,66 (€ 3.151,95 dividiert durch 12 Monate).

Gemäß § 6 Abs. 2 Notstandshilfe-Verordnung werde vom Nettoeinkommen des Partners die gesetzliche Freigrenze von € 1.030,00 (€ 515,00 für SO, € 257,50 für EK und € 257,50 für MK) abgezogen.

Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des SO sei dem Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden Monate zugrunde zu legen.

monatliches Durchschnittseinkommen (Einkünfte

Gewerbebetrieb + Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) €

2. 338,41

monatlicher Anrechnungsbetrag € 1.308,41

monatlicher Anrechnungsbetrag gerundet € 1.308,00

täglicher Anrechnungsbetrag € 42,88

Die Notstandshilfe würde ohne Berücksichtigung des Einkommens des SO im Zeitraum vom 06.07.2012 bis 31.12.2012 täglich € 25,85 betragen. Vom täglichen Notstandshilfeanspruch iHv € 25,85 sei der tägliche Anrechnungsbetrag iHv € 42,88 in Abzug zu bringen. Da der tägliche Anrechnungsbetrag von € 42,88 den Notstandshilfeanspruch iHv € 25,85 übersteige, liege somit Notlage nicht vor.

In gewissen Fällen, etwa bei Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung, könne die Freigrenze im nachgewiesenen Ausmaß der Aufwendungen bis zur Maximalgrenze von 50 Prozent erhöht werden.

Die bP habe dem AMS eine Kreditbestätigung vorgelegt, aus welcher zu entnehmen sei, dass SO einen noch offenen Kredit von € 26.300,-- zu bedienen habe. Weiters sei der Bestätigung zu entnehmen, dass Zahlungsrückstände vorhanden seien, aktuell keine monatlichen Ratenzahlungen erfolgen würden und sei zudem kein Verwendungszweck angegeben. Somit liege kein Umstand vor, welcher zu einer weiteren Freigrenzenerhöhung führe.

Selbst wenn die Freigrenze bis zur Maximalgrenze von 50 Prozent erhöht werde, liege aber Notlage nicht vor.

Wenn sich die Gewährung der Notstandshilfe nun nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstelle, sei die Gewährung der Notstandshilfe rückwirkend zu berichtigen, weshalb die im Zeitraum vom 06.07.2012 bis 30.11.2012 jeweils täglich ausbezahlte Notstandshilfe auf jeweils € 0,00 zu berichtigen sei. Daraus ergebe sich ein gesamter Übergenuss von € 3.384,67.

Die bP sei zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet, wenn sich ohne ihr Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergebe, dass die Notstandshilfe nicht oder nicht in voller Höhe gebührt habe.

Die bP habe vom 06.07.2012 bis 30.11.2012 Notstandshilfe bezogen. Den sich aus dem Widerruf der Notstandshilfe ergebenden Betrag von €

3. 384,67 fordere das AMS aufgrund der vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen von der bP zurück.

Als Nachsatz wurde ausgeführt, dass der bP für die Teilnahme an Schulungen im Zeitraum vom 16.10.2012 bis 30.11.2012 eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes von gesamt € 895,62 gebühre und sei dies mit dem Rückforderungsbetrag aufzurechnen, womit sich eine noch offene Forderung von gesamt € 2.489,05 (€ 3.384,67 minus € 895,62) ergebe.

5. Innerhalb offener Frist erstattete die bP einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung.

Darin wird ersucht, die Rückzahlungsaufforderung der im Jahre 2012 erhaltenen Notstandshilfe im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes zu widerrufen. Im Sinne der Bemühungen, die Gleichstellung von Mann und Frau in unserer Gesellschaft zu erreichen, könne sich die bP nicht damit einverstanden erklären, für die finanziellen Belange einer anderen Person (im konkreten Fall die des damaligen Lebensgefährten), die sich ihrem Einfluss entziehen würden und in der Vergangenheit entzogen hätten, finanziell zur Rechenschaft gezogen zu werden, zumal sie denken würde, dass jede Frau, unabhängig vom Lebensgefährten bzw. Ehegatten, ein Recht auf Notstandshilfe habe. Diese Tatsache würde sie als diskriminierend empfinden und verhindere die Eigenständigkeit der Frau bzw. werde die Frau als Einzige als Zahlungsverpflichtete herangezogen (natürlich gelte das auch für Männer, wenn sich der Sachverhalt umgekehrt darstelle)!

Weiters stelle sich die Frage, ob es nicht rechtswidrig sei, den Beziehungsstatus der Lebensgemeinschaft, dem einer Ehe gleichzusetzen, wenn es darum gehe, als Zahlungspflichtige herangezogen zu werden, aber gleichzeitig kein Anspruch auf Unterhaltszahlung bestehe.

6. Im Akt befinden sich zudem der Einkommensteuerbescheid des damaligen Lebensgefährten der bP für das Jahr 2012 vom 02.05.2014, vom damaligen Lebensgefährten der bP unterfertigte Nettoeinkommenserklärungen für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2012, eine Kreditbestätigung vom 02.07.2012, ein ausgefüllter Antrag auf Notstandshilfe vom 20.06.2012 sowie jeweils ein Ausdruck zum bisherigen Versicherungs- und Bezugsverlauf der bP.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die beschwerdeführende Partei bezog Notstandshilfe durch das AMS

zwischen 06.07.2012 und 31.07.2012 (26 Tage) iHv täglich € 25,85,

zwischen 01.08.2012 und 31.08.2012 (31 Tage) iHv täglich € 24,51,

zwischen 01.09.2012 und 30.09.2012 (30 Tage) iHv täglich € 22,74,

zwischen 01.10.2012 und 15.10.2012 (15 Tage) iHv täglich € 21,36,

zwischen 16.10.2012 und 31.10.2012 (16 Tage) iHv täglich € 21,36 und

zwischen 01.11.2012 und 30.11.2012 (30 Tage) iHv täglich € 20,28.

Die bP führte im damaligen Zeitraum des Notstandshilfebezuges eine Lebensgemeinschaft mit SO. Zusammen haben diese beiden Personen einen minderjährigen Sohn und hat SO zudem aus einer früheren Beziehung ein weiteres minderjähriges Kind. Aufgrund der im Verfahren getätigten Angaben und der Aktenlage ist im entscheidungsgegenständlichen Zeitraum von einem gemeinsamen Haushalt auszugehen.

Die Berechnung der Anrechnung wurde überprüft und im Ergebnis insgesamt für richtig befunden.

2. Beweiswürdigung:

Das AMS hat - wenngleich auch teilweise erst nach Erlassung des Bescheids vom 16.01.2015 - eingehende Schritte zur Ermittlung des Sachverhalts gesetzt und stützt sich das Bundesverwaltungsgericht nunmehr auf diese Ermittlungsergebnisse.

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich daher aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes. Wesentlich ist hierbei vor allem der vorliegende - rechtskräftige - Einkommensteuerbescheid des damaligen Lebensgefährten der bP für das Jahr 2012.

Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass die bP in der an sie ergangenen Rückzahlungsaufforderung - im Sinne der Bemühungen, die Gleichstellung von Mann und Frau in unserer Gesellschaft zu erreichen - eine Ungleichbehandlung/ Diskriminierung aufgrund des Geschlechts erblicke, so ist diesem Einwand zunächst zu entgegnen, dass die Anordnung der Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes bzw. Lebensgefährten bei der Beurteilung der Notlage der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau bzw. Lebensgefährtin iZm der Gewährung von Notstandshilfe laut VwGH mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (VwGH 18. 2. 2004, 2000/08/0176). Auch widerspricht diese Einkommensberücksichtigung nicht Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit vom 19. Dezember 1978 (Gleichbehandlungsrichtlinie) und kann nach Ansicht des VwGH nicht als diskriminierend beurteilt werden (VwGH 14. 1. 2004, 2003/08/0002). Unter Zugrundelegung der Grundsätze der "Molenbroek"-Entscheidung des EuGH (Urteil v 19. 11. 1992, Rs C-226/91), ist auch die Anrechnung von Partnereinkommen auf die Notstandshilfe mit der möglichen Konsequenz, dass diese auch zur Gänze wegfallen kann, trotz des Umstandes, dass hievon mehr Frauen als Männer betroffen sind, gemeinschaftsrechtlich zulässig (VwGH 14. 1. 2004, 2002/08/0038). Das sozialpolitische Ziel, das mit der Zuerkennung von Notstandshilfe verfolgt wird, erweist sich insgesamt als darin gelegen, Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben, ohne wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu sein, in Relation zur Höhe des Arbeitslosengeldes und damit des seinerzeitigen Erwerbseinkommens einen "Beitrag" zur persönlichen Existenzsicherung in Abhängigkeit von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu gewähren. Diesem Ziel dient die Berücksichtigung von Einkünften des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners. Das genannte Ziel hat laut VwGH mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes nicht zu tun. Nur dann, wenn dieses sozialpolitisch verfolgte Ziel auch dann erreicht werden könnte, wenn die Anrechnung des Partnereinkommens unterbliebe, könnte die diesbezügliche Regelung als unverhältnismäßig qualifiziert werden (VwGH 14. 1. 2004, 2002/08/0038). Der VfGH hat es bereits früher in der Begründung seines Erk vom 29. 6. 1990, SlgNr 12.420, für unbedenklich erachtet, wenn die verhältnismäßige Minderung des zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse erforderlichen Aufwandes durch die Tatsache des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt zum Anlass für eine Kürzung der Notstandshilfe genommen wird (VwGH 14. 1. 2004, 2002/08/0038) (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar I, § 36, Rz 685).

Was die Gleichbehandlung von Lebensgefährten mit Ehepartnern im Zusammenhang mit der gesetzlichen Anordnung der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage der im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin im Zusammenhang mit der Zahlung von Notstandshilfe betrifft, so ergibt sich ihre Zulässigkeit aus der Überlegung, dass die Bejahung des Bestehens einer Lebensgemeinschaft eine nach dem Vorbild der Ehe geführte Wirtschaftsgemeinschaft definitionsgemäß voraussetzt (Hinweise E 27. März 1990, 89/04/0181, VwSlg 13151 A/1990, und E 4. Oktober 2001, Zl. 96/08/0312), sodass in jenen Fällen, in denen das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen ist, auch die Gleichbehandlung mit der ehelichen Gemeinschaft im hier maßgebenden Zusammenhang unbedenklich ist (zur Eignung des Partnereinkommens als Gradmesser der Wirtschaftskraft einer Lebensgemeinschaft Hinweis E 20. Februar 1996, Zl. 95/08/0287; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung wirtschaftlicher Verhältnisse Familienangehöriger unabhängig vom Bestehen gesetzlicher Unterhaltspflichten Hinweis E VfGH VfSlg. 12641/1991 und 12833/1991).

Abgesehen davon, bestritt die bP das Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens und damit der Richtigkeit der Berechnung samt sich daraus ergebender Rückforderungshöhe im Rahmen des vom AMS gewahrten Parteinengehörs und auch im Vorlageantrag nicht mehr.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch einen Senat dem zwei fachkundige Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer und Arbeitgeber angehören.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Der belangte Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).

Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

Zu A)

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 38 AlVG

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 24 AlVG

(1) [....]

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25 AlVG

(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) bis (7) [....]

§ 33 AlVG

(1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) [....]

§ 36a AlVG

(1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;

2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.

(4) [....]

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;

2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;

3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;

4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.

(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.

(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes lauten:

§ 18 EStG

(1) bis (5) [...]

(6) Als Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur,

Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 zu ermitteln.

(7) [...]

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung (folgend kurz: "NH-VO") lauten:

§ 1 NH-VO

(1) Das Ausmaß der Notstandshilfe beträgt:

1. 95 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der tägliche Grundbetrag 1/30 des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigt;

2. 92 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in den übrigen Fällen, wobei 95 vH des Richtsatzes nach Z 1 nicht unterschritten werden darf;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG.

(2) Für die Ermittlung des täglichen Grundbetrages der Notstandshilfe bei der Begrenzung gemäß § 36 Abs. 6 AlVG ist der jeweils anzuwendende Monatsbetrag durch 30 zu teilen.

§ 2 NH-VO

(1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen

§ 4 NH-VO

(1) Notlage ist nicht anzunehmen, wenn der Arbeitslose eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, bzw. dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bezieht. Diesen Leistungen ist eine ausländische Alterspension bzw. Altersrente mindestens in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) gleichgestellt.

§ 5 NH-VO

(1) Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Abs. 2, sowie von Einkommen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a bis d EStG 1988 findet nicht statt.

(2) Ein Einkommen, das den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, ist auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

(3) Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.

(4) Sachbezüge sind mit dem entsprechenden Geldwert zu veranschlagen.

§ 6 NH-VO

(1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro [Anm.: im Jahr 2012:

515,-- Euro] für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

(3) bis (6) [...]

(7) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.

(8) bis (9) [...]

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Dem subsidiären Charakter als - zeitlich unbegrenzte - Versicherungsleistung entsprechend, ist der Notstandshilfeanspruch an die Voraussetzung des Fehlens eines zur Deckung der Lebensbedürfnisse ausreichenden Einkommens gebunden. Notlage im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung liegt dann vor, wenn dem Arbeitslosen - ohne Notstandshilfe - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist. Dabei ist auf das tatsächliche Einkommen des Arbeitslosen abzustellen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar I, § 33, Rz 651).

Gemäß § 2 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973 idF. BGBl. II Nr. 490/2001 liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst, sowie jene des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 NH-VO).

Für den Fall, dass der bzw. die Arbeitslose mit dem Partner (Ehepartner oder Lebensgefährte) im gemeinsamen Haushalt lebt, gilt, dass gemäß § 36 Abs. 2 AlVG bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des bzw. der Arbeitslosen selbst sowie des bzw. der mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners zu berücksichtigen sind.

Die in § 36 Abs. 2 AlVG und § 2 Abs. 2 NH-VO gesetzlich geregelten Bestimmungen normieren zwingend die Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen (der Arbeitslosen) und die seines bzw. ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners bzw. Partnerin. Daraus folgt, dass zur Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse eine konkrete Gegenüberstellung von Ausgaben und Einkommen des Arbeitslosen und seines Partners vorgenommen werden. Dabei sind auf die Notstandshilfe ausschließlich die im Leistungszeitraum tatsächlich zugeflossenen Einkünfte anzurechnen. § 36 Abs. 3 lit. b) sublit. a) AlVG legt fest, dass vom Einkommen des Partners bzw. der Partnerin bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) frei zu lassen ist, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar I, § 33, Rz 653).

Gemäß § 4 Abs. 1 NH-VO ist Notlage nicht anzunehmen, wenn der Arbeitslose (die Arbeitslose) eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bezieht. Diesen Leistungen ist eine ausländische Alterspension bzw. Altersrente mindestens in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) gleichgestellt.

Die bP bezieht keine der in § 4 Abs. 1 NH-VO angeführten Leistungen aus einem der Versicherungsfälle des Alters.

Das Haushaltseinkommen ist auf der Basis des Einkommens des Leistungsbeziehers bzw. der Leistungsbezieherin und dessen/deren Partners/Partnerin zu bemessen (siehe dazu Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar I, § 36, Rz 678).

Bei der Anrechnung des Partnereinkommens ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 NH-VO sinngemäß anzuwenden (§ 6 Abs. 7 NH-VO). Demnach ist das Monatseinkommen des Partners, das dieser etwas aus selbständiger Beschäftigung, aus Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieses Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im folgenden Monat gebührt, anzurechnen.

Für die Beurteilung der Notlage als Anspruchsvoraussetzung für die Notstandshilfe ist also das Nettoeinkommen des damaligen Lebensgefährten zwischen Juni und Oktober für die Folgemonate Juli bis November 2012 heranzuziehen. Gemäß § 36a Abs. 7 AlVG gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommen mit den für frühere Kalendermonate des selben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. Bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides ist das mit diesem Bescheid festgestellte Einkommen zu beurteilen und anzurechnen. Erst zu diesem Zeitpunkt kann die Leistung berichtigt und rückgefordert bzw. nachgezahlt werden.

Aufgrund der Erklärungen ihres damaligen Lebensgefährten wurde vorläufig ein monatliches Nettoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von € 1.000,-- für die Zeit vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 und von € 1.500,-- für die Zeit vom 01.07.2012 bis 31.12.2012 herangezogen. Aufgrund des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2012 ist nunmehr aber eine endgültige Beurteilung des Anspruches auf Notstandshilfe vorzunehmen. Gemäß dem eingangs zitierten § 6 Abs. 1 NH-VO ist das Nettoeinkommen ihres damaligen Lebensgefährten nach Abzug der Freigrenzen auf die Notstandshilfe im jeweiligen Folgemonat anzurechnen. Aufgrund des vorgelegten Einkommensteuerbescheides 2012 ergibt sich ein Nettoeinkommen (aus Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung) von € 14.144,03 (Einkommen 2012 iHv € 14.615,03 verringert um die festgesetzte Einkommensteuer iHv € 475,--), wobei der Verlustabzug iHv € 13.920,89 nach § 36a Abs. 3 Z 2 (Sonderausgabe gem. § 18 Abs. 6 EStG) wieder hinzuzurechnen ist. Dieser Betrag iHv € 28.060,92 geteilt durch 12 Monate ergibt ein monatliches Durchschnittseinkommen von € 2.338,41. Von diesem Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.338,41 ist eine Freigrenze für den damaligen Lebensgefährten SO in der Höhe von € 515,-- und ein Zusatzbetrag für die beiden Kinder iHv jeweils € 257,50 abzuziehen und ergibt dies jeweils einen monatlichen Anrechnungsbetrag des Partnereinkommens von € 1.308,41 (gerundet € 1.308,--) bzw. einen täglichen Anrechnungsbetrag iHv € 42,88 für die Notstandshilfe von Juli bis November 2012.

Die fiktive Notstandshilfe der Beschwerdeführerin beträgt aufgrund der heranzuziehenden Bemessungsgrundlage für den Zeitraum 06.07.2012 bis 31.07.2012 € 25,85 [wobei sich dieser Betrag in den Folgemonaten zwischen € 24,51 und € 20,28 bewegt]. Auf diese fiktive Notstandshilfe ist nun der tägliche Anrechnungsbetrag von € 42,88 in Anrechnung zu bringen, woraus sich kein Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 06.07.2012 bis 30.11.2012 errechnet.

Was die von der bP vorgelegte Kreditbestätigung vom 02.07.2012 über einen noch offenen Kredit des SO iHv € 26.300,-- und eine daraus allenfalls ableitbare Freigrenzenerhöhung betrifft, so wurde vom AMS diesbezüglich unter Heranziehung der Richtlinie des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhung richtigerweise ausgeführt, dass einerseits Zahlungsrückstände vorliegen und andererseits kein Verwendungszweck für diesen Kredit angegeben wurde, womit aber mangels Nachweis des Verwendungszwecks eine Freigrenzenerhöhung ausscheidet. Zur Vollständigkeit ist - wie bereits vom AMS - darauf hinzuweisen, dass die maximal zulässige Freigrenzenerhöhung laut Richtlinie des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhung 50 Prozent beträgt. Bei dieser Richtlinie handelt es sich um eine gesetzlich bindende Rechtsverordnung (siehe VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2007/08/0143). Als Freigrenzen werden für das Jahr 2012 € 1.030 angerechnet. Dies bedeutet eine Freigrenzenerhöhung ist 2012 mit maximal € 515 zulässig. Selbst unter Ausschöpfung dieses Betrages würde das Partnereinkommen für den Zeitraum 06.07.2012 bis 30.11.2012 gerundet € 793,-- monatlich und somit € 26,-- täglich betragen. Der Betrag von € 26,-- liegt jedoch immer noch über der fiktiven Notstandshilfe von € 25,85. Da nun der Betrag des täglichen Partnereinkommens über der fiktiven Notstandshilfe der bP liegt und Notstandshilfe somit nicht ausgezahlt werden dürfte, erfolgt die Rückforderung des AMS zu Recht.

Die belangte Behörde hat somit zu Recht die Einkünfte des damaligen Lebensgefährten der bP aus Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung entsprechend dem Einkommensteuerbescheid 2012 auf den Notstandshilfeanspruch der bP im Zeitraum 06.07.2012 bis 30.11.2012 angerechnet und - wegen Überschreitung des fiktiven Anspruchs durch den anzurechnenden Betrag - den Bezug für den Zeitraum vom 06.07.2012 bis 30.11.2012 (rückwirkend) widerrufen.

Wenn sich - wie gegenständlich - auf Grund eines nachträglich ergangenen Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, so ist der Empfänger der Leistung nach § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden am unberechtigten Empfang trifft. Der Rückforderungsbetrag darf grundsätzlich das erzielte Einkommen nicht übersteigen (vgl. VwGH 14.02.2013, 2010/08/0071). Wenn jedoch, wie bei der Anrechnung von Partnereinkommen bei der Notstandshilfe, Einkommensbezieher und Rückzahlungspflichtiger verschiedene Personen sind, findet diese Bestimmung keine praktische Anwendung, da auszuschließen ist, dass vom Notstandshilfeempfänger mehr zurückgefordert wird, als ihm aus dem Einkommen seines Partners unter Zugrundelegung der Anrechnungsbestimmungen als zu Gute gekommen unterstellt wird (vgl. VwGH 26.11.2008, 2005/08/0111) (siehe dazu näher Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar I, § 25, Rz 536).

Insoweit der bP für die Zeit der Teilnahme an Schulungen vom 16.10.2012 bis 30.11.2012 nun eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes von täglich € 19,47 (für 46 Tage) bzw. insgesamt €

895,62 gebührt, wurde dieser Betrag vom Rückforderungsbetrag iHv €

3. 384,67 (€ 25,85 für 26 Tage, € 24,51 für 31 Tage, € 22,74 für 30 Tage, € 21,36 für 15 Tage, € 21,36 für 16 Tage und € 20,28 für 30 Tage) abgezogen und hat das AMS daher tatsächlich einen Betrag von €

2. 489,05 für den gesamten gegenständlichen Zeitraum rückgefordert. Abschließend ist zur Vollständigkeit im Hinblick auf die Höhe des vom AMS rückgeforderten Betrages auszuführen, dass die Berechnung in der Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2015 offengelegt und von der bP auch nicht in Beschwer gezogen wurde. Der Aktenlage zu Folge erweist sich der Betrag auch als korrekt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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