BVwG G312 2117592-1

G312 2117592-1Bundesverwaltungsgericht09.12.2015

Regest

Arbeitsaufnaheme, Arbeitslosengeld, Geltendmachung, triftige Gründe

Gesamter Gesetzestext

BVwG G312 2117592-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G312.2117592.1.00

Spruch

G312 2117592-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Judenburg des Arbeitsmarktservice vom 04.11.2015, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 7, § 17 und § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, als begründet F o l g e g e g e b e n und der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 06.08.2015 bis 19.08.2015 festgestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Villach (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.09.2015 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag des Herrn XXXX (im Folgenden: der Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Arbeitslosengeld gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 12 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF keine Folge gegeben wird.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF seit 20.08.2015 bei der Firma XXXX in einem Dienstverhältnis steht und er den Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 25.08.2015 eingebracht habe.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die mit 09.09.2015 datierte und am 10.09.2015 fristgerecht eingelangte Beschwerde des BF und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF am 06.08.2015 bei der belangte Behörde vorgesprochen, sich ordnungsgemäß arbeitslos gemeldet habe und dabei vereinbart worden sei, dass er am 21.08.2015 zum nächsten Vorsprachetermin erscheinen solle. Am Donnerstag, den 20.08.2015 habe der BF eine neue Beschäftigung bei der Firma XXXX aufgenommen und habe daher am Freitag, den 21.08.2015 nicht zum vereinbarten Termin erscheinen können. Er habe sich telefonisch am 20.08.2015 bei der belangten Behörde über die ServiceLine gemeldet und mitgeteilt, dass er bereits seit 20.08.2015 in Beschäftigung stehe und daher zum vereinbarten Termin nicht erscheinen könne. Im Anschluss habe er einen Rückruf seitens der belangten Behörde erhalten, in dem ihm mitgeteilt worden sei, dass die fehlenden Unterlagen vorbeigebracht werden müssen. Da er dieser Aufforderung nicht sofort Folge leisten konnte, habe er die fehlenden Unterlagen am Dienstag, den 25.08.2015 vorbeigebracht.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 04.11.2015, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nur auf Antrag gewährt werden können. Der Anspruch gelte erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben habe.

Dem BF sei das Antragsformular am 06.08.2015 mit der Aufforderung ausgefolgt worden, dieses persönlich am 24.08.2015 ausgefüllt zu retournieren. Der Termin der Antragsabgabe, der 24.08.2015 um 8:20 Uhr sei schriftlich am Antrag vermerkt und mit gelbem Leuchtstift hervorgehoben worden. Direkt unter dem Datum sei auf die Rechtsfolgen im Falle der Fristversäumnis ausdrücklich hingewiesen worden. Der BF habe den Antrag nicht zum festgesetzten Termin und auch nicht innerhalb der festgesetzten Frist bei der belangten Behörde abgegeben.

In seiner Beschwerde würde der BF einwenden, dass er der belangten Behörde am 20.08.2015 seine Arbeitsaufnahme mitgeteilt habe sowie dass er daher den vereinbarten Termin nicht einhalten könne. Er sei von der belangten Behörde zurückgerufen worden und darauf aufmerksam gemacht worden, dass die fehlenden Unterlagen vorbei gebracht werden müssen. Er selbst führe an, dass er dieser Aufforderung nicht sofort Folge leisten konnte und daher seine Unterlagen erst am 25.08.2015 bei der belangten Behörde abgegeben habe. Triftige Gründe im Sinne des § 46 Abs. 1 AlVG für die Versäumnis der Rückgabefrist habe er nicht angegeben. Da er den Antrag erst am 25.08.2015 eingebracht habe, seien die Anspruchsvoraussetzungen nach § 46 Abs. 1 AlVG erst ab diesem Zeitpunkt erfüllt. Der BF gehe seit 20.08.2015 einer Beschäftigung nach und Arbeitslosigkeit liege somit seitdem nicht mehr vor, somit bestehe gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AlVG iVm § 12 AlVG kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

4. Mit Schriftsatz vom 16.11.2015 (Einlangdatum 17.11.2015) beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

Ergänzend brachte der BF vor, dass er bei seinem Telefonat am 20.08.2015 der belangten Behörde mitgeteilt habe, dass er die Unterlagen nicht umgehend und möglicherweise auch nicht am vereinbarten Termin vorbei bringen könne, da er seit 20.08.2015 eine Arbeit aufgenommen habe und an einer auswärtigen Baustelle beschäftigt sei. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass dies in Ordnung gehe.

Leider sei es ihm aufgrund der auswärtigen Baustelle tatsächlich nicht möglich gewesen, am 21.08.2015 persönlich vorzusprechen und aus den gleichen Gründen auch nicht möglich gewesen, den ursprünglich für den 24.08.2015 vereinbarten Termin zu halten. So habe er bei der sich erstbietenden Gelegenheit, einen Tag später, die Unterlagen persönlich abgeben können. Er bedauere diese Verspätung, führe jedoch als Begründung und Rechtfertigung nochmals an, dass es ihm in Abwägung - die ordnungsgemäße Arbeitsaufnahme und das Weiterbestehen des neu begonnen Arbeitsverhältnisse wichtiger erschien, als die umgehende Übermittlung der benötigten Unterlagen. Dies auch deshalb, da sein vorhergehendes Arbeitsverhältnis wegen Insolvenz überraschend zu Ende gegangen sei und er sehr erleichtert gewesen sei, so schnell wieder eine neue Arbeitsstelle zu finden. Hätte er nicht die Arbeit unmittelbar angenommen, hätte er die vorgegebenen Termine einhalten können. Er gehe dieser Beschäftigung noch immer nach und ersuche daher den bekämpften Bescheid aufzuheben und ihm das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 06.08.2015 bis 19.08.2015 zu gewähren.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 24.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist war seit 06.08.2015 arbeitslos, das letzte länger andauernde Dienstverhältnis bei der Firma XXXX endete am 05.08.2015.

Am 06.08.2015 sprach der BF persönlich bei der belangten Behörde vor, meldete sich arbeitslos und erhielt einen Antrag auf Arbeitslosengeld ausgefolgt.

Am Antragsformular wurde als Rückgabetermin der 24.08.2015 um 08.20 Uhr im 1. Stock, Zi 101 schriftlich angemerkt.

Der BF hat der belangten Behörde seine Arbeitsaufnahme mit 20.08.2015 telefonisch über die ServiceLine mitgeteilt.

Der Antrag auf Arbeitslosengeld samt Unterlagen wurde vom BF am 25.08.2015 persönlich in der belangten Behörde abgegeben. Als Begründung für die verspätete Antragsabgabe erklärte der BF am 25.08.2015 niederschriftlich, dass er den Antrag erst heute abgebe, da er seit 20.08.2015 wieder in einem Dienstverhältnis stehe. Die Austrittserklärung bei der Firma XXXX(anlässlich der Insolvenz) werde er am 26.08.2015 bei der belangten Behörde nachreichen.

Auf der Niederschrift ist handschriftlich (Verf.) vermerkt:

Zuerkennung 25.08.2015, keine berücksichtigungswürdigen Nachsichtsgründe gegeben, da Kunde am 20.08.2015 die AA telefonisch gemeldet hat, an diesem Tag von der SEL auch auf die Rückgabe des Antrages aufmerksam gemacht wurde (tel. vereinbart war Rückgabe am 21.08., das wäre in der First gewesen), daher Ablehnung des Antrages!

Der BF steht seit 20.08.2015 bis laufend in einem aufrechten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58

Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchteil A): Stattgebung der Beschwerde:

3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 1 AlVG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit.

Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle gemäß Abs. 4 leg. cit. die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist gemäß § 46 Abs. 1 AlVG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Gegenständlich ist strittig, ob der BF aus triftigen Gründen den Termin für die Abgabe des Antragsformulars am 24.08.2015 versäumt hat.

Die belangte Behörde geht im vorliegenden Fall davon aus, dass für die verspätete Einbringung des Antrages auf Arbeitslosengeld keine triftigen Nachsichtsgründe vorliegen.

Hier verkennt die belangte Behörde jedoch die Rechtslage.

§ 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG räumt den Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch bei einem nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Wiedervorlage beigebrachten (bzw. mit sonstigen Unterlagen ergänzten) Antragformular ein. Nur wenn die Frist ohne triftigen Grund versäumt wurde, gilt der Anspruch als entsprechend später geltend gemacht. Dazu zählt auch der Fall, dass die Beibringung nicht ohne weitere Verzögerung nach Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes vorgenommen wird. (VwGH vom 27.11.2014, Zl. Ro 2014/08/0002).

Gegenständlich lag jedoch in Ansehung der von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen und die Arbeitslosigkeit ausschließende Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers ein triftiger Grund vor. Der Gesetzgeber hat im § 46 Abs. 1 AlVG selbst als zwingende Gründe die Arbeitsaufnahme genannt.

Der BF hat die Arbeitsaufnahme der belangten Behörde ordnungsgemäß - und noch vor Fristverstreichung - gemeldet, es war somit der belangten Behörde bekannt, dass der BF ab 20.08.2015 in einem aufrechten Dienstverhältnis gestanden und somit eine persönliche Antragsabgabe des BF am 24.08.2015 aufgrund es aufrechten Dienstverhältnisses nicht möglich gewesen ist.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und festzustellen, dass dem BF das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 06.08.2015 bis 19.08.2015 gewährt wird.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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