BVwG W188 1411054-1

W188 1411054-1Bundesverwaltungsgericht08.12.2015

Regest

Bürgerkrieg, Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>subjektive Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W188 1411054-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W188.1411054.1.00

Spruch

W188 1411054-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX , vom 18.12.2009, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.11.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (folgend: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.08.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt. Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt, wobei dieser angab, er sei am XXXX , Afghanistan, geboren, ledig, afghanischer Staatsbürger, beherrsche die Sprache Dari, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an, bekenne sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam, habe vor seiner Ausreise aus Afghanistan in XXXX , Afghanistan, gewohnt und sechs Jahre die Grundschule im Iran besucht. Seine Eltern, eine Schwester und zwei Brüder lebten in XXXX , Afghanistan, eine Schwester halte sich im Iran auf. Seine Fluchtroute habe vom Iran über die Türkei und weitere, ihm unbekannte Länder bis zum österreichischen Bundesgebiet geführt, in das er illegal eingereist sei. Als Fluchtgrund gab er an, in Afghanistan seien in seinem Gebiet immer wieder Kinder von Unbekannten entführt worden. Da sein Vater Angst um ihn gehabt habe, habe er ihn vor ca. sieben Jahren zu seiner Tante in den Iran geschickt. Er habe in letzter Zeit vermehrt Probleme mit seiner Tante und deren Mann gehabt. Da er nicht nach Afghanistan zurückkehren habe können, habe er ins Ausland fliehen müssen. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er an, es gebe dort noch immer sehr viele Probleme. Er wolle nicht mehr dorthin zurück, weil es für ihn zu unsicher sei.

2. Am 02.12.2009 wurde der BF vor dem Bundesasylamt (folgend: BAA), Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen, wobei er zu seinem Fluchtgrund - auszugsweise - Folgendes vorbrachte (LA:

Leiter der Amtshandlung; AW: nunmehriger BF; Schreibfehler korrigiert):

"[...]

LA: Nennen Sie nun bitte die Gründe, die zu Ihrer Flucht aus Afghanistan führten? Nehmen Sie sich dazu Zeit und erzählen Sie ausführlich.

AW: Das Leben war dort ganz schwer und es lohnte sich nicht, dort weiter zu leben.

[...]

AW: Damals wurden viele Menschen entführt. Für 50 oder 100 Afghani wurden Kinder entführt. Deshalb bin ich in den Iran geschickt worden.

LA: Wer hat vor 7 oder 8 Jahren entschieden, Sie in den Iran zu schicken?

AW: Mein Vater, aus Angst.

LA: Aus welchem Grund gab es vor 7 oder 8 Jahren Entführungen von Kindern in der Gegend um Herat?

AW: Wegen der Aussichtslosigkeit und der Armut. Und Hunger.

LA: Hat Ihr Vater mit Ihnen über die Gründe gesprochen, weshalb er Sie vor 7 oder 8 Jahren in den Iran schickte? Wie lief das ab, als er Ihnen sagte, dass Sie in den Iran gehen sollen?

AW: Mein Vater sagte mir, dass er mich in den Iran schickt und dort soll ich mit meiner Tante (seiner Schwester) leben.

LA: Können Sie sich selbst an einen Vorfall erinnern, bei dem ein Kind, dass Sie kannten, entführt worden ist?

AW: Es wurden damals viele Kinder entführt, ich kannte aber kein Kind.

LA: Hat man in Afghanistan jemals versucht, konkret Ihre Person zu entführen?

AW: Nein, aber aus Angst schickte mich mein Vater in den Iran, damit ich nicht entführt werde.

LA: Gab es vor Ihrer Ausreise in den Iran vor 7 oder 8 Jahren jemals einen Übergriff auf Sie selbst oder ein Mitglied Ihrer Familie?

AW: Nein, meine Brüder waren damals schon groß, nur ich war ganz jung.

LA: Wurden Sie oder ein Mitglied Ihrer Familie vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan, Herat, Stadtteil XXXX , jemals von Irgendjemandem bedroht?

AW: Nein.

LA: Weshalb schickte Ihr Vater gerade Sie vor 7 oder 8 Jahren in den Iran und nicht auch eines Ihrer vier anderen Geschwister?

AW: Wie ich schon sagte, meine Brüder waren schon groß, auch meine Schwester XXXX . Mein Vater schickte mich deshalb in den Iran, weil er meinte, dass ich die ganze Zeit draußen spiele. Nachgefragt:

Meine jüngere Schwester XXXX war damals drei oder vier Jahre alt und meine Mutter hat darauf geschaut, dass sie nicht draußen spielt.

LA: Mit wem haben Sie im Iran an der Adresse XXXX , gemeinsam seit 7 oder 8 Jahren gewohnt?

AW: Mit meiner Tante XXXX , Ihrem Mann und Ihrem Sohn gemeinsam.

Nachgefragt: Der Ehemann meiner Tante heißt XXXX und ist ca. 32 Jahre alt. Der Sohn meiner Tante heißt XXXX und ist ca. 5 Jahre alt.

[...]

LA: Beschreiben Sie bitte die Probleme, die Sie mit Ihrer Tante väterlicherseits XXXX und deren Ehemann XXXX hatten?

AW: In der letzten Zeit habe ich vermehrt Probleme mit Ihnen bekommen.

LA: Welcher Art waren diese Probleme mit Ihrer Tante väterlicherseits XXXX und deren Ehemann XXXX ?

AW: Sie sagten, dass sie nicht mehr bereit sind, mich bei Ihnen wohnen zu lassen. Als ich zu ihnen kam, war ich ein kleines Kind. Jetzt als Erwachsener waren sie nicht mehr bereit, mich bei ihnen weiter aufzunehmen.

LA: Bitte erzählen Sie mir Etwas über diese Probleme, wie hat sich gezeigt, dass Sie bei Ihrer Tante väterlicherseits XXXX und deren Mann nicht mehr erwünscht sind?

AW: Es gab immer Diskussionen, Streit.

LA: Kam es da auch zu Handgreiflichkeiten betreffend Ihre Person im Haushalt Ihrer Tante väterlicherseits XXXX ?

AW: Nein.

[...]

LA: Was war dann letztlich der Auslöser dafür, dass Sie den Haushalt Ihrer Tante väterlicherseits XXXX und deren Mann XXXX verlassen haben?

AW: Ich konnte diese Streitereien nicht mehr aushalten. Nachgefragt:

Es gab kein wirkliches Ereignis. Ich konnte der ständigen Streiterei nicht standhalten.

LA: Wann konkret haben Sie die Adresse in Adresse XXXX endgültig verlassen?

AW: Vor ca. fünfeinhalb bis sechs Monaten.

LA: Was sagten Ihre Eltern, die in Afghanistan, XXXX , im Stadtteil XXXX , wohnen zu den Problemen, die Sie mit Ihrer Tante XXXX und deren Ehemann hatten?

AW: Sie wussten von den Streitereien, aber sie meinten, ich soll nicht zurückkehren, weil die Sicherheitslage in Afghanistan nicht gut ist.

[...]

LA: Wissen Ihre Eltern eigentlich, dass Sie sich mittlerweile in Europa, in Österreich aufhalten?

AW: Ja. Nachgefragt: Als ich meiner Tante erzählte, dass ich weggehe, hat sie Kontakt mit meinen Eltern aufgenommen und Ihnen erzählt, dass ich weggehen will. Ich wollte eigentlich nach Afghanistan zurückgehen, aber mein Vater sagte, ich soll das nicht tun. Es war schwer, bei meiner Tante weiterzuleben, nach Afghanistan durfte ich auch nicht zurückkehren und daher kam ich hierher.

LA: Weshalb genau wollte Ihr Vater nicht, dass Sie zurück nach Afghanistan gehen?

AW: Weil sich die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert hat und es keine Arbeit gibt.

[...]

LA: Aus welchem Grund haben Sie nicht selbst versucht, in Kontakt mit Ihrer Familie zu treten, als die Probleme mit Ihrer Tante väterlicherseits XXXX und deren Ehemann losgegangen sind?

AW: Das haben sie mir nicht erlaubt.

LA: Gab es sonst noch irgendwelche Gründe dafür, dass Sie Afghanistan verlassen haben?

AW: Nur das, was ich gesagt habe. Nicht nur ich habe damals Afghanistan verlassen, sondern auch viele andere sind aus dem gleichen Grund in den Iran geflüchtet.

[...]

LA: Haben Sie somit alle Gründe genannt, die zu Ihrer Flucht aus Afghanistan geführt haben?

AW: Ja.

[...]

LA: Theoretisch, was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan?

AW: Bevor ich aus dem Iran ausgereist bin, sprach meine Tante mit meinem Vater am Telefon. Mein Vater erzählte ihr, dass ein Junge aus unserer Verwandtschaft entführt worden ist und die Entführer 50 Lak Afghani für seine Freilassung verlangen.

LA: In welchem Verwandtschaftsgrad steht dieser Junge zu Ihnen?

AW: Das weiß ich nicht.

LA: Und was hat die Entführung dieses Jungen und die Erpressung von 50 Lak Afghani mit Ihrer Person zu tun?

AW: Mein Vater erwähnte das, damit ich nicht nach Afghanistan zurückkehre, weil er Angst vor einer Entführung hat. Befragt: Dieser Bub ist 8 oder 9 Jahre alt.

LA: Nochmals, was befürchten Sie theoretisch im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan?

AW: Ich habe Angst vor Entführung obwohl ich schon 15 Jahre alt bin.

LA: Haben Sie noch weitere Befürchtungen konkret Sie betreffend im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan, außer einer Entführung?

AW: Ich bin in einem Alter, wo man jede Möglichkeit zum Leben haben soll und in Afghanistan ist das nicht möglich.

[...]

LA an die gesetzliche Vertreterin: Wollen Sie noch etwas zu Protokoll geben oder Anträge stellen?

Vertreterin: Ich habe nur eine Frage an den Herrn AW.

Frage Vertreterin an AW: Sie erwähnten immer wieder, dass bis heute in Afghanistan Kinder entführt werden. Kennen Sie auch Fälle, wo Jugendliche oder junge Erwachsene entführt und für Selbstmordanschläge eingesetzt werden?

AW: Ich habe das nicht selbst gesehen, aber viel gehört.

[...]"

3. Das BAA wies mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, von der gesetzlichen Vertreterin am 28.12.2009 persönlich übernommen, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes seien glaubwürdig. Das Asylrecht schütze Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung vorgegangen werde. Derartige Verfolgungshandlungen seien in Bezug auf seine Person dem gesamten Vorbringen nicht zu entnehmen, zumal er auf konkrete Befragung ausgeführt habe, dass es zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan dort zwar vermehrt Entführungen stattgefunden hätten, er selbst jedoch nie das Ziel eines Übergriffes oder einer versuchten Entführung gewesen sei. Somit sei kein konkret gegen ihn gerichteter Vorfall erkennbar, der eine Verfolgungshandlung aus den Konventionsgründen darstelle, die Häufigkeit von Entführungsdelikten in Afghanistan sei Teil der allgemeinen Unglücksfolgen, die aus einem Bürgerkrieg hervorgehen würden. Die allgemein herrschenden politischen, sozialen und sicherheitspolitischen Verhältnisse in Afghanistan vermöchten die Asylgewährung ebenfalls nicht zu tragen, weil diesen grundsätzlich alle Einwohner der betreffenden Region gleichermaßen ausgesetzt seien. Das Asylrecht habe nicht zur Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution oder sonstigen Unruhen hervorgingen. Allein durch seine Äußerung, wonach es laut den Aussagen seines Vaters in Afghanistan keine Arbeit gäbe und das Leben schwer sei, habe er keine ernsthafte Bedrohung seiner Lebensgrundlage geltend machen können. Überdies sei es ihm möglich gewesen, ausreichend Barmittel für die Reise aufzubringen. Unter Hinweis auf entsprechende höchstgerichtliche Judikatur wurde weiters ausgeführt, dass schlechtere Arbeits-, bzw. Ausbildungs- und Lebensbedingungen in Afghanistan nicht als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren seien, weil diese nicht nur ihn, sondern auch andere Menschen im Herkunftsstaat, unabhängig von Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politischen Gesinnung, betreffen würden. Soweit er ausgeführt habe, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nach seiner mehrjährigen Abwesenheit eine Entführung befürchten würde bzw. von einem derartigen Fall in der entfernten Verwandtschaft seines Vaters gehört habe, sei auszuführen, dass eine Verfolgungsgefahr dann anzunehmen sei, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genüge nicht. Da auch sonst nichts auf eine erkennbare Verfolgungsgefahr hindeute, sei der Asylantrag wegen des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen.

4. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht per Email eingebrachte Beschwerde vom 11.01.2010, mit welcher dieser wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensfehlern bekämpft und dessen Behebung beantragt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dem BF hätte entgegen der Rechtsansicht des BAA Asyl gewährt werden müssen, eine Beschwerdeergänzung werde binnen zweier Wochen nachgereicht.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden mit Schreiben des BAA vom 12.01.2010, Aktenzahl: XXXX , dem Asylgerichtshof vorgelegt und langten dort am 15.01.2010 ein.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.11.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als belangte Behörde nahm von einer Teilnahme Abstand. Der BF brachte zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung in diesem aus asylrelevanten Gründen (Fluchtgründe) - auszugsweise - Folgendes vor (ER: Einzelrichter; D:

Dolmetscherin; Schreibfehler korrigiert):

"[...]

ER: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem BAA zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben, bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit?

BF: Ja.

ER: Nennen Sie jetzt abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF: Damals, als ich aus Afghanistan geflüchtet bin, war die schlechte Sicherheitslage der Grund dafür. In Herat fanden immer schon sehr viele Entführungen statt. Zu dieser Zeit wurde jemand aus der Verwandtschaft, den ich nicht genau kenne, entführt. Von seinem Vater wurden 5 Mio. Afghani verlangt. Mein Vater schickte mich damals in den Iran, weil er befürchtet hat, dass auch ich entführt werden würde. Ich bin zu meiner Tante väterlicherseits in den Iran gegangen. Mit meiner Tante hatte ich aber Schwierigkeiten. Ich habe irgendwann einmal gespürt, dass sie nicht mehr möchte, dass ich bei ihr bleibe. Deshalb beschloss ich, nach Afghanistan zurück zu gehen. Nach einem Gespräch mit meinem Vater konnte ich nicht mehr nach Afghanistan gehen, weil er das nicht wollte. Er sagte mir, dass ich nach Europa gehen sollte. Ich habe dann eine Zeit lang gearbeitet und bin dann aus dem Iran ausgereist.

ER: Waren Sie als Kind in Afghanistan konkret einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt?

BF: Nein.

ER: In welchem Jahr sind Sie nach Afghanistan zurückgekehrt?

BF: Ich bin gar nicht mehr nach Afghanistan zurückgegangen, weil mein Vater das nicht wollte.

ER: Warum konkret sind Sie aus dem Iran geflüchtet?

BF: Einerseits wegen meiner Tante väterlicherseits. Es gab immer schon Schwierigkeiten mit ihr. Als ich aber jünger war, habe ich den Grund dafür nicht verstanden. Erst als ich älter wurde, verstand ich, dass sie mich nicht bei sich haben wollte. Andererseits musste ich aus dem Iran gehen, weil ich dort über keinen Aufenthalt verfügt habe. Man konnte dort nicht einfach etwas erreichen. Es war einem nicht einmal erlaubt, eine Simkarte ohne die Vorlage eines Reisepasses zu kaufen.

ER: Warum wollte Ihr Vater, dass Sie nach Europa reisen?

BF: Wegen der Unsicherheit und der Angst davor, entführt zu werden.

ER: Wie viele Jahre waren Sie insgesamt im Iran?

BF: Ca. 7-8 Jahre.

ER: Wo hielten sich in dieser Zeit Ihre Eltern und Geschwister auf?

BF: In Afghanistan an der genannten Adresse.

ER: Warum glaubte Ihr Vater, dass gerade Sie gefährdet seien und nicht auch jene Geschwister, die in etwa gleich alt waren wie Sie?

BF: Weil ich der jüngste von meinen Brüdern war. Ich hatte zwar noch eine jüngere Schwester. Sie war aber die ganze Zeit zu Hause.

ER: Worauf gründete sich die Befürchtung Ihres Vaters, dass Sie entführt werden könnten?

BF: Es ist sehr oft vorgefallen, dass Kinder entführt wurden und gegen Geld freigekommen sind. Deshalb befürchtete mein Vater, dass auch ich eines Tages entführt werde. Nachdem aber mein Vater kein Geld hatte, um mich zu befreien, schickte er mich in den Iran, damit ich davor sicher bin.

ER: Bestand die Gefahr, entführt zu werden, auch zum Zeitpunkt Ihrer Flucht aus dem Iran, als Sie ca. 15 Jahre alt gewesen sein müssten?

BF: Ja, denn Hunger und Armut hatten zugenommen. Damit steigt die Kriminalität automatisch. Wenn man hinausgeht, z.B. um Einkäufe zu erledigen, wird man entführt.

ER: Hätte die Polizei in Afghanistan solche Entführungen nicht verhindern können?

BF: Die Polizei ist nicht in der Lage, für die eigene Sicherheit zu sorgen. Wie sollen sie die Sicherheit der Bevölkerung gewährleisten. Täglich sterben hunderte von Polizisten.

ER: Worauf gründet sich diese Ansicht?

BF: Diese Informationen sind den Medien, z.B. BBC oder Facebook, zu entnehmen. Man liest täglich Nachrichten darüber, dass Polizisten getötet werden.

ER: Wurden Ihre in Afghanistan lebenden Familienangehörigen seit dem Zeitpunkt Ihrer Flucht in den Iran jemals konkret bedroht oder wurden diese Opfer sonstiger krimineller Handlungen?

BF: Mein Vater wurde mehrmals bedroht. Mein Vater besitzt Grundstücke, die er bearbeitet. Ich habe einmal am Telefon erfahren, dass er wegen der Grundstücke bedroht worden ist. Aber genaueres erzählt mein Vater nicht. Er möchte nicht, dass seine Söhne davon erfahren.

ER: Von wem wurde Ihr Vater bedroht?

BF: Das sagt er nicht.

ER: Wurden Sie wegen der Angehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung persönlich konkret verfolgt?

BF: Nein.

ER: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe umfassend dargelegt?

BF: Ja.

ER: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Ich würde in Afghanistan sterben oder verhungern oder der schlechten Sicherheitslage zum Opfer fallen. Sie haben bestimmt in den Nachrichten gelesen, dass erst kürzlich 30 Personen entführt wurden. Einige von ihnen wurden frei gelassen, andere wurden enthauptet und den Familien zurückgegeben. Menschen, die reich sind, können es sich leisten, sich durch Bodyguards sichern zu lassen. Arme Menschen haben nichts und niemanden.

ER: Sie haben am 02.12.2009 vor dem BAA auf die Frage, ob Sie in der Stadt XXXX , Stadtteil XXXX , in einem Haus oder in einer Wohnung leben würden, geantwortet: "In einem Haus, das war ein Miethaus". Aus Ihren heutigen Angaben ist nicht zu entnehmen, dass Sie in der Stadt XXXX gelebt hätten. Was sagen Sie dazu?

BF: Wir haben nicht in der Stadt XXXX , sondern in der Provinz am Land gelebt.

ER: Sie haben am 02.12.2009 vor dem BAA die Frage, ob Sie oder ein Mitglied Ihrer Familie vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan jemals von irgendjemandem bedroht worden seien, verneint. Heute haben Sie allerdings angegeben, dass Ihr Vater bedroht worden sei. Was sagen Sie dazu?

BF: Das ist richtig. Die heute angeführte Bedrohung bezieht sich auf die letzten Jahre. Zuvor besaßen wir keine Grundstücke. Mein Vater hat die Grundstücke erst später gekauft.

ER: Sie haben am 02.12.2009 vor dem BAA, auf die Frage, weshalb Ihr Vater nicht gewollt habe, dass Sie nach Afghanistan zurückkehren, geantwortet: "Weil sich die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert hat und es keine Arbeit gibt". Von der Angst vor einer Entführung Ihrerseits war somit nicht die Rede. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe damals auch angegeben, dass er Angst davor hatte, dass ich entführt werde. Auch habe ich erwähnt, dass mein Vater nicht genügend Geld hatte, mich im Falle einer Entführung wieder zu befreien.

ER an D: Was bedeuten die Worte "50 Lak"?

D: 50 Lak bedeuten 5 Mio.

ER: Möchten Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas sagen?

BF: Zu meinen persönlichen Schwierigkeiten habe ich nichts mehr zu sagen, aber zur allgemeinen Lage in Afghanistan kann ich viel angeben. Wenn man Österreich mit Afghanistan vergleicht und annimmt, dass hier Krieg herrscht, dass es keine Arbeit gibt und die Menschen an Hunger leiden, was würde dann passieren?

[...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung vom 08.08.2009, die niederschriftliche Einvernahme vor dem BAA am 02.12.2009, die Beschwerde vom 11.01.2010 sowie die aktenkundigen Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF. Weiters wurde am 12.11.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person und zum Vorbringen des BF:

Der BF führt zufolge seiner Angaben den Namen XXXX und wurde am XXXX , Provinz Herat, Afghanistan geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari, seine Identität steht nicht verlässlich fest. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF verließ zufolge seiner Angaben seinen Herkunftsstaat im Zeitraum zwischen 2000 und 2002 und reiste zunächst in den Iran, wo er sich bis zum Jahr 2009 bei seiner Tante väterlicherseits aufhielt. Im Sommer dieses Jahres gelangte er schlepperunterstützt vom Iran über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder bis zum österreichischen Bundesgebiet, wo er am 08.08.2009 vor einem Organwalter der Bundespolizei den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seine Familienangehörigen mit Ausnahme einer Schwester, die in den Iran verzogen ist, leben am Geburtsort des BF. Der BF absolvierte in Afghanistan weder eine Schule noch eine Berufsausbildung, im Iran besuchte er fünf Jahre die Volks- und ein Jahr die Hauptschule und arbeitete kurz als Hilfsarbeiter am Bau. Für seinen Lebensunterhalt in Afghanistan kam sein Vater auf.

Festgestellt wird, dass der BF in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert war und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme hatte. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Der BF ist in Österreich unbescholten.

Der BF hat eine mögliche Gefährdung seiner Person im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen können. Der Grund für die Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat waren persönliche, vor allem wirtschaftliche Gründe, sowie die dortigen Lebensbedingungen.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat:

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF-Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet. Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt.

Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt vor allem die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung)

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012. Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern. Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Die Zahl der zivilen Toten stieg an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufbaus der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvor-richtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiter ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Laut ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde. Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato - lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandahar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Die Taliban greifen immer mehr die staatlichen Institutionen an und töten hunderte Menschen, dabei kommen auch hunderte Zivilisten ums Leben. Auch die ausländischen Einrichtungen und Truppen werden verstärkt von den Taliban angegriffen. Auch hier kommen hunderte Zivilisten ums Leben. Das ist derzeit an der Tagesordnung, wobei sich das auf ganz Afghanistan bezieht und kein Teil ausgenommen werden kann. Die Leidtragenden sind dabei die Zivilisten. Die Taliban machen dem Staat das Territorium streitig, es ist davon auszugehen, dass sie in den nächsten Monaten auch verschiedene Regionen angreifen werden, um diese unter ihre Kontrolle zu bringen. Auch in relativ sicheren Gegenden wie Mazar-e Sharif, Provinz Panjsher und Samangan hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert. Die Taliban verunsichern diese Gebiete, in dem sie verstärkt Selbstmord- und Bombenanschläge verüben. Dabei kommen auch dutzende Zivilisten ums Leben kommen. Diese schlechte Sicherheitslage hat in Afghanistan dazu geführt, dass sich auch die ohnehin schlechte Wirtschaftslage verschlechtert hat, die Arbeitslosigkeitsrate beträgt fast 70% (die UN schätzt dies auf 50 %). Das führte verstärkt zu Abwanderung von jungen Menschen. Auch die Eltern der Kinder und Jugendlichen versuchen ihre Kinder aus den genannten Gründen in sichere Länder zu bringen.

(Sachverständiger für Afghanistan, XXXX , vom 19.09.2014)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asy-lum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte über-winden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Kha-led ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei der neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implica-tions for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unter-nehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten.

(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast.

(BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul.

(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten.

(AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 wurden bei einem Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten getötet.

(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul.

(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt.

(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)

In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandahar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul an-gegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden. Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.

(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)

Bedingt durch die Vorhaben der ISAF-Truppen, aus dem Lande abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger von bestimmten Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Nach meiner Information ist die Bevölkerung von Kabul sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind schon soweit in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson solchen Anschlägen zum Opfer fällt. Anlässlich der Tötung von 3 ISAF-Soldaten wurden auch 13 Zivilisten getötet.

(Gutachten des Sachverständigen für Afghanistan, XXXX , vom 19.09.2014)

Im Jänner 2015 wurden drei US-Unternehmer am Flughafen in Kabul getötet. Unklar ist ob noch eine vierte Person zu Schaden kam - es gibt unterschiedliche Berichte über einen weiteren verletzten Amerikaner und einen getöteten Afghanen. Die Hintergründe sind noch unklar. Die Nachrichtenagentur Reuters schreibt unter Berufung auf die afghanische Luftwaffe, der Täter sei afghanischer Soldat. Die Nachrichtenagentur AP schreibt hingegen, die Identität des Schützen sei unklar. Demnach hätten offizielle US-Quellen die Toten bestätigt.

(SPIEGEL ONLINE, 29.01.2015)

Taliban-Kämpfer haben in Kabul das afghanische Parlament angegriffen, wobei 18 Zivilisten verletzt wurden. Nach Angaben der Polizei habe sich ein Selbstmordattentäter in einem Auto am Westtor des Parlaments in die Luft gesprengt, dann hätten andere Angreifer versucht, ins Parlament einzudringen. Polizisten eröffneten demnach das Feuer auf die Attentäter, die Angreifer flohen in ein nahe gelegenes Gebäude und lieferten sich von dort aus Gefechte mit den Sicherheitskräften. Soldaten und Polizisten seien zur Verstärkung entsandt worden. Der Sprecher des Innenministeriums sagte, alle sieben Angreifer seien von der Polizei getötet worden. Kein Mitglied des Parlaments sei verwundet worden. Der Sprecher des Gesundheitsministeriums sagte, 18 Zivilisten seien verletzt worden, darunter zwei Frauen und zwei Kinder. Die Polizei in der Hauptstadt macht die radikalislamischen Taliban für den Anschlag verantwortlich. Talibansprecher Zabihullah Mujahid sagte SPIEGEL ONLINE: "Unser Ziel war das afghanische Parlament, unerschrockene Mudschahidin haben das Gebäude getreten." Auch auf Twitter hatte Mujahid verkündet, dass "schwere Gefechte im Gange" gewesen sei-en. Demnach griffen die Taliban das Parlament an, als gerade der Verteidigungsminister ins Amt eingeführt wurde. Die Terrorgruppe hatte zuletzt immer wieder Regierungsziele angegriffen. Seit dem Ende des Nato- und US-Einsatzes sind die Taliban in dem Land wieder auf dem Vormarsch: Am Montagmorgen wurde bekannt, dass die Islamisten einen zweiten Distrikt im Norden Afghanistans eingenommen haben. Laut dem Chef der lokalen Verwaltung der Provinz Kunduz hätten die Taliban den Distrikt Dashti Archi aus vier Richtungen heftig angegriffen. Einheiten vor Ort würden viele Opfer beklagen, eine genaue Anzahl wurde je-doch nicht genannt. Am Sonntag hatten die Islamisten den Chardara-Distrikt in Kunduz ein-genommen.

(SPIEGEL ONLINE, Juni 2015)

Anfang August 2015 sprengte sich ein Attentäter in Uniform in der afghanischen Hauptstadt Kabul in einer Gruppe von Rekruten in die Luft. Dabei starben mindestens 20 Menschen, Dutzende wurden verletzt. Der Anschlag erfolgte weniger als 24 Stunden nach einem Bombenattentat in der Stadt: Bei einem Lkw-Bombenanschlag im Zentrum waren mindestens 15 Menschen ums Leben gekommen, weitere 250 wurden verletzt. Bisher hat sich niemand zu den Taten bekannt. Die Gewalt in Afghanistan hat in diesem Jahr noch einmal deutlich zugenommen. Nach Angaben der Vereinten Nationen sind allein in den ersten sechs Monaten 2015 fast 5000 Zivilisten getötet oder verwundet worden. Die UNO machte die Taliban und andere Aufständische für 70 Prozent der zivilen Opfer verantwortlich.

(SPIEGEL ONLINE, Reuters, August 2015)

Provinz Herat

Ende 2011 übernahmen die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) die Hauptverantwortung für die Sicherheit der Provinz Herat und haben stufenweise den Rest der westlichen Region übernommen. Die Provinz Herat blieb auch aufgrund der relativen Stabilität der Provinzregierung während der Transitionsperiode sicher. Auch nach der Übergabe an die afghanischen Kräfte gab es keine große Veränderung.

(WPR 15.1.2014)

Die Einschätzung der Sicherheitslage in Herat stellt sich als schwierig dar, denn dieselbe Quelle gibt in einem Zeitraum von einem Monat, unterschiedliche Informationen an. Einerseits, wird die Provinz Herat im Oktober 2014 zu den relativ friedlichen Provinzen im Westen Afghanistans gezählt, in der jedoch in letzter Zeit regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht haben (Khaama Press 11.10.2014). Andererseits wird im September 2014 berichtet, dass Herat zu den relativ volatilen Provinzen im Westen Afghanistans zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv sind.

(Khaama Press 2.9.2014a)

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 46% gestiegen. 2013 wurden 463 Vorfälle registriert.

(Vertrauliche Quelle 1.2014)

Die Stadt Herat liegt an der iranisch-afghanischen Grenze und wird als eine der besser entwickelten und sichereren Städte Afghanistans angesehen.

(The Guardian: "Afghanistan: Taliban attack US consulate in Herat with suicide bomb, gun-fire", vom 13. September 2013)

Herat galt seit der Absetzung der Taliban durch die amerikanisch-geführten Kräfte als relativ friedlich. Als eine der bestentwickelten und reichsten Provinzen Afghanistans ist sie traditionell auch weniger von Gewalt betroffen. Allerdings ist es den Taliban möglich, in den ländlichen Gegenden in der Umgebung zu operieren.

(Al Jazeera: "Taliban attacks US consulate in Afghanistan", vom 13. September 2013; BBC News: US withdrawal: "Views from Afghanistan", vom 9. Jänner 2013; BBC News: "Herat at-tack: Afghanistan Taliban target US consulate", vom 23. September 2013)

Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 81 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Herat im Vergleich zum Vorjahr um 103 Prozent erhöht.

(ANSO, Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Data Report, Q.1 2013, vom April 2013)

Bewaffnete Angreifer haben das indische Konsulat in der afghanischen Stadt Herat überfallen. Die Sicherheitskräfte hätten die Angreifer zurückgeschlagen, alle Mitarbeiter der diplomatischen Vertretung seien in Sicherheit, teilte Indiens Außenamtssprecher mit. Mindestens zwei Polizisten seien verletzt worden. Nach Angaben des Polizeichefs von Herat sollen vier Angreifer in Häuser in der Umgebung des Konsulats eingedrungen sein und von dort auf das Gelände geschossen haben. Unter ihnen sollen auch zwei Selbstmordattentäter gewesen sein, die bei dem Anschlag getötet wurden. Bislang hat sich niemand zu dem Angriff bekannt.

[...]

(SpiegelOnline," Herat: Indisches Konsulat in Afghanistan angegriffen" vom 23. Mai 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Innerstaatliche Fluchtalternative:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hek-matyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

  • Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

  • Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

  • Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

  • Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

  • Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

  • Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

  • Frauen

  • Kinder

  • Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

  • lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

  • Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

  • an Blutfehden beteiligte Personen

  • Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

  • die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

  • Zwangsrekrutierung

  • die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

  • steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

  • die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

  • die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

Grundversorgung, Wirtschaft

Die afghanische Regierung bemüht sich um eine wirtschaftliche Erholung des Landes und hat Erfolge vorzuweisen: Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 laut Weltbank 7,7%. Im Jahr zuvor waren es 4.4% gewesen. Die landwirtschaftliche Produktion erreichte 2013 aufgrund von günstigen Wetterbedingungen zum zweiten Mal infolge ein Rekordniveau mit 2,7-prozentigem Anstieg in der Getreideproduktion gegenüber der Rekordernte des Jahres 2012. Dies beinhaltete auch die Opiumproduktion, die bereits 2012 - 2013 aufgrund guten Wetters ein historisches Hoch erreicht hatte. [...]

Die Landwirtschaft macht 27,7% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, welches laut IWF 2013 USD 20,7 Mrd. (2012: USD 20,3 Mrd) betrug. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 53,5% - er hat sich in den letzten Jahren zum Motor für das Wirtschaftswachstum entwickelt. Die Kommunikationsbranche wuchs um 65%, Transport und Logistik um 23%, das Banken- und Versicherungswesen um 14.3%. Diese Wachstumsdynamik im Dienstleistungsbereich war allerdings stark abhängig von der externen Nachfrage der Geber.

Das Wirtschaftswachstum - welches im letzten Jahrzehnt, durchschnittlich bei über 9% jährlich lag - war eines der höchsten weltweit. Jedoch war es im Jahresvergleich großen Fluktuationen, die vom landwirtschaftlichen Sektor und in geringerem Ausmaß den wechselnden Beihilfenniveaus ausgingen, ausgesetzt. Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig.

Die verzerrte Wirtschaftsstruktur Afghanistans soll nicht von den in den letzten zwölf Jahren erreichten realen Entwicklungsfortschritten ablenken.

[...]

Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land. 2011 - 2012 lag die Arbeitslosenrate bei 8,2% (Männer: 6,4%, Frauen: 16,5%). Die Arbeitslosenrate bei den Jugendlichen wurde mit 10,4% beziffert (Männer: 8,1%, Frauen: 18,8%). Die Jugendarbeitslosenrate betrug 39,1% der Gesamtarbeitslosigkeit. Es wird erwartet, dass bei einem stabil hohen Bevölkerungswachstum und einer sehr jungen Gesamtbevölkerung in den nächsten Jahren jährlich 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt strömen werden. Hoffnung liegt in den Sektoren Landwirtschaft und Bergbau. Für größere Impulse mangelt es bisher in beiden Bereichen an Infrastruktur und förderlichen wirtschafspolitischen Rahmenbedingungen. Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen.

[..]

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor, welcher etwa 80-90% der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor ist Hauptträger des starken afghanischen Wachstums.

[...]

Eines der größten Entwicklungsprojekte ist Kabul New City (KNC), wo in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen sollen. Das in direkter Nachbarschaft zu Kabul und zwischen zwei großen Flughäfen (Kabul International Airport und Bagram Air Base) gelegene Gebiet gehört zu den sichersten Gegenden des Landes. Das Megaprojekt Kabul New City wurde als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul initiiert. Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Das Projekt soll außerdem in großem Maßstab Arbeitsplätze schaffen und schließlich sicherstellen, dass ein umweltverträglicher, ökologisch orientierter städtischer Lebensraum entsteht und gleichzeitig die bestehenden Dörfer erhalten bleiben. Das Entwicklungsprojekt Kabul New City wird bis 2025 insgesamt 500.000 neue Arbeitsplätze schaffen, davon je 100.000 in der Landwirtschaft und Industrie und 300.000 in Dienstleistungs- und anderen Branchen. Bis 2025 werden 250.000 Wohneinheiten entstehen

Population dynamics, http://wdi.worldbank.org 2.1, Zugriff 24.9.2014

3. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

a) Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BAA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts sowie der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor diesem am 12.11.2015.

b) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum und Geburtsort des BF stützen sich auf die Angaben des BF vor dem BAA und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2015. Der BF merkte hierzu an, dass er anlässlich seiner Einvernahme vor dem BAA als Geburtsdatum den "01.01.1373" angegeben habe und dieses von der Dolmetscherin mit "21.03.1994" bestimmt wurde.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglichen Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2015 sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari.

Die Feststellungen zum zeitlichen Ablauf der Ausreise des BF aus seinem Herkunftsstaat bis zu seiner Einreise in das Bundesgebiet stützen sich auf seine Angaben anlässlich seiner Erstbefragung, seiner Einvernahmen vor dem BAA und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2015. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise nach Österreich stützt sich auf die Tatsache, dass der BF durch Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in das österreichische Bundesgebiet einreiste.

Anlässlich seiner Erstbefragung gab der BF als Fluchtgrund an, in Afghanistan seien "in seinem Gebiet" immer wieder Kinder von Unbekannten entführt worden. Da sein Vater Angst um ihn gehabt habe, habe er ihn vor ca. sieben Jahren zu seiner Tante in den Iran geschickt, wo er mit dieser und deren Mann vermehrt Probleme gehabt habe. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er die dortigen Probleme und die Unsicherheit

Anlässlich seiner Einvernahme vor dem BAA gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, das Leben in Afghanistan sei sehr schwer gewesen und es habe sich nicht gelohnt, dort weiter zu leben. In der Gegend um Herat seien vor sieben oder acht Jahren wegen Aussichtslosigkeit, Armut und Hunger Kindesentführungen vorgekommen, ihm sei allerdings kein Kind bekannt, welches entführt worden sei. Es sei auch nicht versucht worden, ihn zu entführen, jedoch habe ihn sein Vater aus Angst vor seiner Entführung, wegen der sich verschlechternden Sicherheitslage in Afghanistan und auch deshalb, weil es dort keine Arbeit gegeben habe, in den Iran geschickt. Es habe auch keine Bedrohungen oder sonstige Übergriffe auf ihn oder seine Familienmitglieder gegeben. Im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er eine Entführung, obwohl er bereits fünfzehn Jahre alt sei. Außerdem sei er in einem Alter, in dem man jede Möglichkeit zum Leben haben sollte, dies sei aber in Afghanistan nicht möglich. Schließlich habe er Fälle, wonach Jugendliche oder junge Erwachsene entführt und für Selbstmordanschläge eingesetzt werden würden, nicht selbst gesehen, jedoch viel darüber gehört.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der BF aus, er sei wegen der in Afghanistan herrschenden schlechten Sicherheitslage und auch deshalb geflohen, weil es in Herat sehr viele Entführungen gegeben habe. Zu dieser Zeit sei jemand aus seiner Verwandtschaft, den er nicht gekannt habe, entführt und von dessen Vater fünf Mio. Afghani Lösegeld verlangt worden. Aus Furcht, dass auch er entführt werden könnte, habe ihn sein Vater in den Iran zu seiner Tante geschickt. Dort sei es mit zu Schwierigkeiten gekommen, weshalb er nach Afghanistan zurückkehren habe wollen. Wegen der herrschenden Unsicherheit in Afghanistan, aus Furcht vor einer Entführung und mangels Verfügbarkeit über ein allfälliges Lösegeld habe sein Vater auf ihn eingewirkt, nach Europa zu ziehen. In Afghanistan sei er keiner konkreten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen. Auch zum Zeitpunkt seiner Flucht aus dem Iran habe in Afghanistan eine Entführungsgefahr bestanden, weil Armut und Hunger und damit die Kriminalität zugenommen hätten. Sein Vater sei zwischenzeitlich wegen seiner Grundstücke bedroht worden, genaueres darüber wisse er nicht. Schließlich sei er wegen der Angehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung persönlich nie konkret verfolgt worden.

Soweit der BF als Grund für seine Flucht aus Afghanistan die dort herrschende Unsicherheit, eine allgemeine Angst vor einer Entführung, Arbeitslosigkeit sowie eine äußerst vage, näher nicht nachvollziehbare Bedrohung seines Vaters im Zusammenhang mit dessen Grundstücken ins Treffen führte, so können darin keine Umstände erblickt werden, die ihn individuell und konkret betreffen und auf eine konkrete Verfolgung hindeuten würden, sodass sich daraus keine asylrelevante Verfolgungsgefahr ableiten lässt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es aber der bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die BF gewinnen ließe. Dem BAA (nunmehr: BFA) kann dementsprechend darin beigetreten werden, dass der BF im Laufe des Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, die in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt sind, nicht geltend gemacht habe.

Die belangte Behörde hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht geltend gemacht habe, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens ist sie den Angaben des BF gefolgt und hat diese der Entscheidung zugrunde gelegt. Diesen Ausführungen ist der BF in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der BF aufmerksam gemacht, dass sich über die in der Beschwerde angekündigte Ergänzung derselben in den Verwaltungsakten nichts finde. Er gab dazu an, dass ihm von einer solchen Ergänzung nichts bekannt sei.

Eine Gesamtschau des im Verfahren erstatteten Vorbringens des BF ergibt sohin, dass eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden konnte und eine solche daher und nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonstige Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen wahrscheinlich erscheinen ließen. Vielmehr liegt daher der Schluss nahe, dass der BF seinen Herkunftsstaat verließ, um sich in Österreich ein neues Leben aufzubauen, hier eine Ausbildung zu absolvieren sowie der in Afghanistan herrschenden allgemeinen Unsicherheit zu entkommen.

Soweit der BF die angespannte allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan angesprochen hat, ist zudem anzumerken, dass dieser Sachverhalt im Wesentlichen bereits vom BAA ermittelt und rechtlich dahingehend beurteilt wurde, dass ihm im Ergebnis der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

c) Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan. Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch solche von internationalen Organisationen, wie dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie z.B. Amnesty International, ANSO, Human Rights Watch oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesvewaltungsgericht erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem BF zur Einsicht angeboten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Äußerung zu erstatten oder eine allfällige schriftliche Stellungnahme innerhalb einer festzulegenden Frist abzugeben. Der BF verwies in seiner Äußerung im Wesentlichen auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF. BGBl. I Nr. 164/2013 wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichthof anhängigen Beschwerdeverfahren nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idF. BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF. BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005, idF. BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG), anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm. dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008, idF. BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der geltenden Rechtslage gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG.

Zu Spruchteil A)

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:

94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:

99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht der Verlust (oder die Schwierigkeit der Beschaffung) eines Arbeitsplatzes nicht aus, eine Asylgewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden ist (vgl. VwGH 28.05.1994, Zahl: 94/20/0034).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, Zahl: 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen, und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten. Im vorliegenden Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben.

Die Gründe des BF für das Verlassen des Iran können schon deshalb nicht zur Asylgewährung führen, weil bei einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers - hier: Afghanistan - beziehenden Prüfung der Asylberechtigung iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ("Herkunftsstaat" im Sinne der auf Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK beruhenden Definition des § 2 Abs. 1 AsylG 2005 ist "der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes") ausschließlich die Frage relevant ist, ob dem BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht.

Im Umstand, dass im Heimatland des BF Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (siehe VwGH 26.11.1998, Zahl 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, Zahl 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat der BF aber nicht nachvollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können. Eine Furcht kann vielmehr nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation auch fürchten würde. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (siehe diesbezüglich VwGH 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0132).

Es gibt daher bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des BF keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dieser im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Das gesamte Vorbringen des BF lässt sohin keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkennen, weshalb dessen Asylrelevanz zu verneinen ist.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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