BVwG W203 2117885-1

W203 2117885-1Bundesverwaltungsgericht07.12.2015

Regest

Auslandsreise, Befreiungsantrag, Schulferien, Schulpflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W203 2117885-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W203.2117885.1.00

Spruch

W203 2117885-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried Schlöglhofer über die Beschwerde von XXXX als Erziehungsberechtigte und Vertreterin ihres Sohnes, mj. XXXX, Schüler der XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom28.10.2015, GZ. 601062/25-2015 Zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) iVm § 9 Abs. 1 und 6 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 idgF (SchPflG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der am XXXX ist der Sohn der Beschwerdeführerin XXXX (im Folgenden: BF) und besucht im Schuljahr 2015/16 die 3b-Klasse der XXXX, XXXX.

2. Am 07.10.2015 suchte die BF um Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht ihres Sohnes Osaheni in der Zeit vom 16.12.2015 bis zum 16.01.2016 an und begründete den Antrag damit, dass die Mutter der BF erkrankt sei und der Sohn der BF seine Großmutter noch einmal sehen wolle, bevor sie sterbe.

3. Am 14.10.2015 bestätigte der Klassenvorstand der 3b der XXXX, dass der Sohn der BF die Schule sehr regelmäßig besuche und gute Leistungen bringe, weswegen kein Einwand gegen das Ansuchen der BF bestehe.

4. Mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 28.10.2015 wurde dem Sohn der BF die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für den Zeitraum 16.12.2015 bis 16.01.2016 nicht erteilt mit der Begründung, dass dafür ein begründeter Anlass Voraussetzung wäre. Für eine Genehmigung des Fernbleibens vom Unterricht müssten in der Interessenlage des Schülers gelegene Gründe vorliegen, die nach ihrer Art und Schwere den in § 9 Abs. 3 SchPflG aufgezählten Gründen entsprechen. Im Ansuchen der BF sei nicht vorgebracht worden, warum es erforderlich sei, so lange, nämlich vier Wochen, vom Unterricht fernzubleiben, um das mit der Abwesenheit angestrebte Ziel, nämlich, die erkrankte Großmutter des Schülers zu besuchen, zu erreichen. Es wäre nicht nachvollziehbar, weshalb der Besuch der Großmutter nicht ausschließlich während der fast 14-tägigen Weihnachtsferien erfolgen könne.

5. Am 19.11.2015 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates vom 28.10.2015 und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

Die schwere Erkrankung der in Nigeria lebenden Mutter der BF erscheine als Grund triftig genug zu sein, dass die BF und deren Sohn diese noch einmal besuchten. Die Mutter der BF habe ihren Enkel seit der Geburt nicht mehr gesehen. Der Besuch wäre besonders wichtig, weil auf Grund des Umstandes, dass die Mutter der BF bald sterben werde, dies aller Voraussicht nach die letzte Möglichkeit wäre, dass der Sohn der BF seinen familiären Hintergrund in Afrika näher kennen und verstehen lernen könne. Der Besuch wäre somit für das kulturelle Bewusstsein und die persönliche Entwicklung des Sohnes der BF enorm wichtig. Anders als im Bescheid angegeben würde die Reise vom 16.12.2015 bis zum 09.01.2016 dauern und der Sohn der BF somit nur 8 Tage dem Unterricht fernbleiben. Der Aufenthalt in Nigeria stelle eine enorme finanzielle Belastung dar und die Flüge wären bereits gebucht. Weil die Flüge so teuer wären, wolle die Familie möglichst lange in Nigeria bleiben.

6. Die belangte Behörde hat von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen und die Beschwerde am 25.11.2015 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo diese samt zugehörigem Verwaltungsakt am 30.11.2015 einlangte.

Im Zuge der Weiterleitung der Beschwerde verwies die belangte Behörde auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und führte zusätzlich aus, dass ihrer Ansicht nach der - nicht bescheinigte - schlechte Gesundheitszustand der Großmutter des Schülers gegebenenfalls eine begründeten Anlassfall iSd § 9 Abs. 6 SchPflG darstellen könne. In Anbetracht des sehr schlechten Gesundheitszustandes der Mutter der BF, der ein baldiges Ableben befürchten lasse, sei aber nicht nachvollziehbar, dass das Ansuchen bereits mehr als zwei Monate vor der beabsichtigten Abreise gestellt worden sei. Für den angestrebten Besuch wäre auch die Zeit der Weihnachtsferien - eventuell mit einer bloß geringfügigen Überschreitung dieses Zeitraumes - ausreichend. Das Vorbringen der bereits gebuchten teuren Flüge gehe insofern ins Leere, als Recherchen ergeben hätten, dass auch die für den Fall eines kürzeren Besuchszeitraumes - z.B. vom 24.12.2015 bis zum 09.01.2016 - erforderlichen Flüge nicht teurer und zum Teil sogar günstiger gewesen wären als die gebuchten Tickets. Im Übrigen wäre zuerst die Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht einzuholen und erst danach der Flug zu buchen gewesen. Die belangte Behörde können nicht durch bereits gebuchte Flüge gezwungen werden, das Fernbleiben zu genehmigen.

Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Zu Spruchpunkt A:

2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

Gemäß § 2 leg. cit. beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 leg. cit. dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Gemäß § 9 Abs. 1, 1. Teilsatz SchPflG haben die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht währen der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:

1. Erkrankung des Schülers,

2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,

3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,

4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,

5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. kann im Übrigen die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der Landesschulrat zuständig.

Gemäß § 24 Abs. 1, 1. Satz leg. cit. sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen.

2.2. Unstrittig ist, dass der am XXXXgeborene Sohn der BF, im Dezember 2015 und im Jänner 2016 der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 SchPflG unterliegt.

Zu prüfen ist, ob im Falle des Sohnes der BF ein begründeter Anlass für ein Fernbleiben vom Unterricht in der beantragten Zeit vorliegt.

Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung gemäß Abs. 2 leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die gemäß Abs. 4 leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Abs. 3 genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Abs. 6 auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 20 [S. 502] zu § 9 SchPflG). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Abs. 3 leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar sind.

Dass dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist, zeigt sich etwa auch im Erkenntnis 98/10/0012 des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.1998, wenn er darin zum Ausdruck bringt, dass - selbst im Falle einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung eines Schülers - ein ärztlich empfohlener Aufenthalt im gemäßigten Meeresklima während der Unterrichtszeit nur dann das Fernbleiben vom Unterricht zu rechtfertigen vermag, wenn damit nicht bis zum Beginn der Ferien zugewartet werden kann. Umso mehr muss gelten, dass gemeinsame Auslandsreisen der Eltern mit ihrem schulpflichtigen Kind während der Unterrichtszeit keinen Rechtfertigungsgrund darstellen können, weil dafür ausreichend in den Ferien Zeit zur Verfügung steht.

Soweit die BF vorbringt, der Grund für die Auslandsreise sei der Wunsch des Sohnes, seine erkrankte Großmutter sehen zu wollen, bevor diese sterbe, ist festzuhalten, dass der Besuch von schwer erkrankten Familienangehörigen grundsätzlich einen begründeten Anlassfall im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG darzustellen vermag. Die BF hat aber keinerlei Belege oder Nachweise über die Schwere der Krankheit ihrer Mutter vorgelegt, und auch der Umstand, dass bereits mehrere Monate im Voraus um das Fernbleiben angesucht worden ist und die Flugtickets bestellt worden sind, deutet nicht unbedingt darauf hin, dass auf Grund der Schwere der Erkrankung der Mutter der BF der Zeitraum um den Jahreswechsel 2015/2016 mit hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich die letzte Möglichkeit für ein Kennenlernen zwischen Großmutter und Enkel darstellt. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Annahme zutrifft, ist es der BF jedenfalls nicht gelungen, darzulegen, warum für den Besuch ein Zeitraum von zwei Wochen - z.B. in den Weihnachtsferien - nicht ausreichend sein sollte. Aus der Systematik des Schulpflichtgesetzes ergibt sich eindeutig, dass für das gerechtfertigte Fernbleiben vom Unterricht nicht nur ein begründeter Anlassfall vorliegen muss, sondern auch, dass die aus dem Anlassfall resultierende Abwesenheit nur solange als unbedingt notwendig dauern soll. Insoweit das Fernbelieben länger andauert, als für die Erreichung des Zwecks des Fernbleibens notwendig ist, erfolgt es nicht (mehr) aus begründetem Anlass.

Zum Vorbringen der BF, ein Besuch in der Heimat seiner Großmutter sei für den Sohn der BF im Hinblick auf dessen kulturelles Bewusstsein und dessen persönlicher Entwicklung enorm wichtig, ist anzumerken, dass ebenfalls nicht ersichtlich ist, warum eine dafür erforderliche Reise nach Nigeria nicht in den Schulferien erfolgen könnte.

Schließlich lässt sich auch aus dem Vorbringen hinsichtlich der enormen finanziellen Belastung, die der Familie durch die bereits fix geplante Reise entstehe, für die BF nichts gewinnen, weil sie diese einerseits durch die Buchung bereits vor der Einholung der Genehmigung des Fernbleibens durch die belangte Behörde selbst zu verantworten hat, und andererseits Recherchen der belangten Behörde ergeben haben, dass die Flüge zu den von der BF gewünschten Reiseterminen nicht kostengünstiger sind als Flüge zu Reiseterminen, die kein Fernbleiben des Sohnes der BF vom Unterricht zur Folge hätten.

Es ist somit keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde unter diesen Voraussetzungen die Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht in der beantragten Zeit mangels Vorliegens eines begründeten Anlassfalles nicht erteilt hat.

2.3. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellten die Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B:

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B zu entscheiden.

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