BVwG W198 2102277-1

W198 2102277-1Bundesverwaltungsgericht07.12.2015

Regest

Berufungsfrist, Bescheidabänderung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Frist, Fristüberschreitung, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist,<br/>Rechtzeitigkeit, Verspätung, Vorhalt, Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W198 2102277-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W198.2102277.1.00

Spruch

W198 2102277-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn G XXXX E XXXX -K XXXX , XXXX / Zillertal (im Folgenden Beschwerdeführer genannt) gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10- XXXX betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Rechtzeitigkeit zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde) vom 30.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 gewährt. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 ein Änderungsbescheid erlassen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese langte am 19.03.2015 bei der belangte Behörde

3. Am 04.03.2015 legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Hinweis darauf, dass die Berufung aus ihrer Sicht verspätet sei, vor. Sie wies auch auf ihren einen Verspätungsvorhalt gegenüber dem Beschwerdeführer vom 27.01.2015 hin, welcher vom Beschwerdeführer unbeantwortet blieb.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid ist mit 03.01.2014 datiert und wurde nach den Angaben der belangten Behörde am selben Tag versendet. Der angefochtene Bescheid ist dem Beschwerdeführer am 09.01.2014 zugestellt worden.

Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde an, den Bescheid am 07.03.2014 erhalten zu haben.

Die Beschwerde selber ist mit 17.03.2014 datiert und langte gemäß dem Eingangsstempel der belangten Behörde am 19.03.2014 bei ihr ein. Es wird festgestellt, dass der angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer am 09.01.2014 zugegangen ist.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.01.2015 einen Verspätungsvorhalt gemacht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zur vermeintlichen Verspätung der Beschwerde abzugeben.

Der Verspätungsvorhalt blieb vom Beschwerdeführer unbeantwortet.

Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde ohne entsprechenden Vorlageantrag und ohne von der rechtlich gebotenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Beschwerde selbst wegen Verspätung zurückzuweisen, dem Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2015 vor, da seit dem Einlangen der Beschwerde nunmehr "mehr als 4 Monate vergangen sind."

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten und den vom Beschwerdeführer eingebrachten Rechtsmittel.

Die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid am 09.01.2014 zugestellt wurde, ergibt sich aus den Angaben der belangten Behörde hinsichtlich der Versendung des Bescheides und der gesetzlichen Zustellvermutung des § 26 Abs. 2 ZustellG, wonach behördliche Schriftstücke, deren Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet wurde, drei Tage nach der Übergabe an das Zustellorgan als zugestellt gelten.

Dieser Zustellfiktion ist der Beschwerdeführer trotz Aufforderung in keinster Weise entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmungen liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Der angefochtene Bescheid vom 03.01.2014 wurde nach der gesetzlichen Zustellvermutung des § 26 Abs. 2 ZustellG, wonach behördliche Schriftstücke, deren Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet wurde, drei Tage nach der Übergabe an das Zustellorgan als zugestellt gelten, am 09.01.2014 zugestellt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen hat, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen - oder dem Berufungswerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 10.01.2008, 2005/01/0600; 30.01.2014, 2000/02/0218; 15.10.1998, 95/18/1054 ua).

Vor Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet hat die Behörde nämlich dem Berufungswerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 24.11.2011, 2011/23/0269). Die Notwendigkeit eines Verspätungsvorhalts zeigt sich noch deutlicher in jenen Fällen der Zustellung ohne Zustellnachweis, da die Behörde dort praktisch kaum in der Lage ist, den Zustellzeitpunkt ihres Bescheides zu belegen.

Die belangte Behörde hat unter Beachtung dieser Rechtsprechung dem Beschwerdeführer ein Verspätungsvorhalt übermittelt. Der Beschwerdeführer hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.

Die Bescheidbeschwerde wäre gemäß der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid (gemäß § 7 Abs.4 VwGVG), innerhalb von vier Wochen ab Zustellung bei der belangten Behörde einzubringen gewesen.

Unter Beachtung dieser vierwöchigen Frist und der Zustellung des Bescheides am 09.01.2014 wäre die Beschwere bis längstens am 06.02.2014 bei der belangten Behörde einzubringen gewesen. Tatsächlich ist die Beschwerde erst am 19.03.2014 (laut Eingangsstempel der belangten Behörde) bei der belangen Behörde eingelangt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustellG ab (siehe dazu StRsp: vgl. z.B. VwGH 18.07.1995, 1995, 94/02/0061; 21.6.2000, 97/09/0326, 24.6.2008, 2007/17/0202; 27.11.2008, 2007/16/0207, 29.3.2012,2011/12/0179; 21.6.2013, 2013/08/0032) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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