BVwG W190 1430777-1

W190 1430777-1Bundesverwaltungsgericht07.12.2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Herkunftsort, subsidiärer<br/>Schutz, Verfahrenseinstellung, Versorgungslage, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W190 1430777-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W190.1430777.1.00

Spruch

W190 1430777-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. November 2012, Zl. 12 07.854-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2015,

A)

I. beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.12.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo und der Volksgruppe der Bangala zugehörig, gelangte auf dem Luftwege am 26. Juni 2012 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 29. Juni 2012 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Zum Nachweis ihrer Identität legte die Beschwerdeführerin ihren kongolesischen Personalausweis vor.

Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag sowie ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes am 23. Oktober 2012 führte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass ihre Schwester ein Restaurant betrieben in welchem sie gearbeitet habe. In dieses Restaurant seien auch regelmäßig Soldaten zum Essen gekommen, die allerdings eines Tages erkrankt seien. Deswegen seien sie verdächtigt worden, das Essen vergiftet zu haben. Die Soldaten hätten dann ihre Schwester mitgenommen und das Restaurant zerstört. In weiterer Folge habe man dann auch nach ihr gesucht.

Zu ihren familiären Verhältnissen befragt, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, auch ihre Eltern seien bereits im Jahr 2007 festgenommen worden. Sonst lebten keine Angehörigen mehr im Herkunftsstaat.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. November 2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen als nicht glaubhaft erwiesen habe. Im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die DR Kongo drohe dieser keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. Die Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde damit, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet weder über familiäre noch über private Anknüpfungspunkte verfüge, weshalb durch eine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise in ihr durch Art. 8 Abs. 2 EMRK geschütztes Familien- und Privatleben eingegriffen werde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist Beschwerde und machte hierbei Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführerin wies insbesondere auf die allgemein prekäre Sicherheits- und Versorgungslage sowie die Situation von Frauen im Falle einer Rückkehr in die DR Kongo hin.

In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Oktober 2015 erklärte die Beschwerdeführerin bereit ihre zu Beginn der Einvernahme nach zuvor erfolgter Beratung mit ihrer anwesenden rechtsfreundlichen Vertretung die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. wurde ausdrücklich aufrechterhalten. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau handle, die bei ihrer Rückkehr in die DR Kongo in eine aussichtslose Lage geraten würde.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen brachte die Beschwerdeführerin vor, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Im Herkunftsstaat habe sie keine Angehörigen mehr. Ihre Eltern seien bereits im Jahre 2007 festgenommen worden und habe sie seither keine Kenntnis über deren Schicksal, Verbleib bzw. Aufenthaltsort. Darüber hinaus sei auch ihre (einzige) Schwester im Jahre 2011 verschwunden. Darüber hinaus habe sie keine weiteren Geschwister und auch ihre Großeltern seien bereits vorverstorben. Tanten und Onkeln habe sie nie kennengelernt. Zu ihren Freunden und Bekannten habe sie seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr. Im der DR Kongo habe die Grundschule besucht und anschließend eine Hotelfachschule absolviert. Danach habe sie ein Jahr im Restaurant ihrer Schwester gearbeitet. Ihr gesamtes Leben habe sie stets nur in Kinshasa gelebt. Sie verfüge im Kongo weder über eine Wohnung bzw. Unterkunft oder sonstiges Vermögen. Vor ihrer Ausreise habe sie gemeinsam mit der Schwester im Elternhaus gelebt. Sie wisse allerdings nicht, was mit diesem Haus nach den Geschehnnissen weiter passiert sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person der Beschwerdeführerin betreffende Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, ferner die korrespondierende Akte des Asylgerichthofes bzw. Bundesverwaltungsgerichts sowie in die in den vorangeführten Akten einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS und IZR-Abfragen und Schriftsätze; schließlich durch Einvernahme der Beschwerdeführerin in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Oktober 2015.

1. Feststellungen:

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Identität der Beschwerdeführerin ist als XXXX, geboren am XXXX, erwiesen. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo und der Volksgruppe der Bangala zugehörig.

Die Beschwerdeführerin gelangte auf dem Luftweg am 26. Juni 2012 auf österreichisches Bundesgebiet, stellte am 29. Juni 2012 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und hält sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet auf.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte und über eine gesicherte Unterkunft im Herkunftsstaat verfügt.

Es kann im Fall der Beschwerdeführerin in Gesamtbetrachtung ihrer konkreten Situation als alleinstehende Frau vor dem Hintergrund der Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden dass dieselbe nicht in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.

Zur Lage in der DR Kongo:

Sicherheitslage

Der kongolesischen Armee (Forces Armées de la République Démocratique du Congo - FARDC) gelang es im Jahr 2013 mit Unterstützung durch die UN-Stabilisierungsmission MONUSCO, die Rebellengruppe Bewegung 23. März (Mouvement du 23-Mars - M23) zu besiegen und aufzulösen. Der Konflikt im Osten der DR Kongo war damit jedoch noch nicht beendet, weil andere bewaffnete Gruppen ihre Operationsgebiete ausweiteten und nach wie vor gegen Zivilpersonen vorgingen (AI 25.2.2015). In den östlichen und nordöstlichen Landesteilen der Demokratischen Republik Kongo ist die Sicherheitslage somit weiterhin angespannt, von Reisen in diese Landesteile wird gänzlich abgeraten. Dies gilt in besonderem Maße für die Provinzen Orientale, Nord- und Süd-Kivu, Maniema (AA 25.3.2015; vgl. BMEIA 25.3.2015; vgl. FD 23.3.2015) und das nördliche Katanga (Tanganyika, Haut-Lomani, nördliches Haut-Katanga) (AA 25.3.2015; vgl. FD 23.3.2015). Im Osten der DR Kongo sind nach wie vor zahlreiche Rebellengruppen (M 23, LRA, FDLR, ADF-Nalu, diverse Mai-Mai-Gruppen etc.) aktiv, die teilweise von der offiziellen Armee des Landes gemeinsam mit den Soldaten der Mission der Vereinten Nationen in der DR Kongo (MONUSCO) bekämpft werden. Es finden daher regelmäßig kriegerische Handlungen in den genannten Gebieten statt (BMEIA 25.3.2015).

In den übrigen Landesteilen, inklusive der Hauptstadt Kinshasa, ist die Lage zwar relativ ruhig (FD 23.3.2015), dennoch besteht ein hohes Sicherheitsrisiko. Nur unbedingt erforderliche Reisen sollten unternommen werden. Unruhen, bzw. bewaffnete Aufstände können schon aus geringen Anlässen jederzeit und im ganzen Land ausbrechen. Oft geht die Polizei bei Demonstrationen scharf gegen die Demonstranten vor (BMEIA 25.3.2015).

Quellen:

Frauen

Trotz verfassungsrechtlicher Gleichstellung sind Frauen in fast allen Lebensbereichen Diskriminierungen ausgesetzt (FH 23.1.2014; vgl. AA 2.2015a), vor allem in ländlichen Gegenden (FH 23.1.2014). Frauen haben nicht dieselben Rechte wie Männer, sowohl entsprechend den Gesetzen als auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014). Gesetzlich benötigt eine verheiratete Frau die Zustimmung ihres Ehemannes, um rechtliche Transaktionen wie Verkauf oder Kauf von Landeigentum, Eröffnung eines Bankkontos oder Einreichung eines Reisepassantrags durchzuführen. Auch im wirtschaftlichen Bereich werden Frauen diskriminiert. Gesetzlich darf eine Frau nicht in der Nacht arbeiten oder eine Arbeitsstelle ohne Zustimmung ihres Ehemannes annehmen. Frauen erhalten für eine gleichwertige Stelle oft niedrigeren Lohn als Männer und haben selten Führungspositionen inne (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).

Gesetzlich ist Vergewaltigung verboten, aber die Regierung setze dieses Gesetz nicht um, und Vergewaltigungen sind weit verbreitet (USDOS 27.2.2014). Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen sind weiterhin an der Tagesordnung, nicht nur in den Konfliktgebieten, sondern auch in Landesteilen, die nicht von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen sind. Bewaffnete Gruppen, Angehörige der Sicherheitskräfte und unbewaffnete Zivilpersonen begehen sexuelle Gewalttaten (AI 25.2.2015; vgl. USDOS 27.2.2014). Strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen und anderen Formen sexueller Gewalt bleibt selten. Familienmitglieder üben oft Druck auf Vergewaltigungsopfer aus, die Vergewaltigung geheim zu halten, um das Ansehen des Opfers und der Familie zu wahren. Nach sexuellen Übergriffen werden viele junge Frauen und Mädchen als ungeeignet für eine Heirat angesehen, und verheiratete Frauen werden häufig von ihren Ehemännern verlassen. Häusliche Gewalt ist ebenfalls weit verbreitet. Gesetzlich ist innereheliche Misshandlung nicht eigens unter Strafe gestellt. Die Polizei interveniert selten bei häuslichen Auseinandersetzungen. Es gibt keine Berichte, dass die Justiz in Fällen häuslichen Streits oder bei Misshandlungen aktiv geworden wäre (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Die Mitgliedschaft in Auslandsorganisationen kongolesischer Oppositionsparteien oder die Teilnahme an deren Kundgebungen gegen die Regierung führen zu keiner erkennbaren Gefährdung der betreffenden Person durch die Sicherheitsdienste. Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt hat (AA 6.11.2013). Sofern vor der Rückkehr keine Absprachen oder Vereinbarungen getroffen wurden, sollten Heimkehrer keine finanzielle Unterstützung oder Pensionsleistungen erwarten (IOM 10.2014).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Die Identität der Beschwerdeführerin konnte aufgrund des im Verfahren beigebrachten und unbedenklichen kongolesischen Personalausweises festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Staats- und Volksgruppenangehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen auf den vorangeführten kongolesischen Personalausweis, den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin sowie auf deren Sprach- und Landeskenntnisse.

Die Feststellung zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

Die Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin.

Die Feststellungen hinsichtlich des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet wurden auf Grundlage der Verwaltungsakte getroffen.

Die Feststellungen zur Situation in der DR Kongo, welche der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs vorgehalten wurden und denen diese im Zuge dessen nicht entgegengetreten ist, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Sie sind noch hinreichend aktuell, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die Beschwerdeführerin legitimiert. Auf die Beschwerde war daher einzutreten.

Zu A.I.)

Wird eine Beschwerde zurückgezogen, so ist das diesbezügliche Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt sodann formelle Rechtskraft.

Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtete, in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung rechtswirksam zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang sohin gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen. (Vgl. hierzu B VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047).

Zu A.II.)

Mit der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. am 21. Oktober 2015 ist die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung des Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz in Rechtskraft erwachsen.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9. 2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4. 2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Herkunftsstaat ist auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Zu prüfen bleibt daher, ob im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt ist.

Auf Grundlage der getroffenen Länderfeststellungen ist zunächst davon auszugehen, dass in der DR Kongo keine solche Situation, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2, 3 EMRK oder Art. 15 lit. c StatusRL ausgesetzt wäre, vorherrscht. In der DR Kongo herrscht keine derartige extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Auch die Situation eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist gegenwärtig nicht gegeben.

Die Situation von Frauen in der Demokratischen Republik Kongo gestaltet sich allerdings derart, dass Frauen trotz verfassungsrechtlicher Gleichstellung in fast allen Lebensbereichen Diskriminierungen ausgesetzt sind, dies vor allem in ländlichen Gegenden. Frauen haben nicht dieselben Rechte wie Männer, sowohl entsprechend den Gesetzen als auch in der Praxis. So erhalten Frauen etwa für eine gleichwertige Stelle oft niedrigeren Lohn als Männer. Sofern vor der Rückkehr keine Absprachen oder Vereinbarungen getroffen wurden, sollten Rückkehrer keine finanzielle Unterstützung oder Pensionsleistungen erwarten. Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrer Ausreise im familiären Umfeld und war ihr Lebensunterhalt durch ihre selbständig erwerbstätige Schwester, deren Schicksal seit Jahren ungewiss ist, gesichert. Nach ihrer Schulbildung war es der Beschwerdeführerin nur sehr eingeschränkt möglich entsprechende bzw. erste Berufspraxis zu sammeln und arbeitete diese nur kurzzeitig im schwesterlichen Restaurantbetrieb. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über keine gesicherte Unterkunftsmöglichkeit, weshalb in Zusammenschau keine hinreichende Grundlage für einen gesicherten bzw. selbständigen Lebenserhalt gegeben erscheint. Unter Beachtung der aktuellen Lage in der Demokratischen Republik Kongo sowie dem Fehlen jeglicher familiärer bzw. sozialer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende, junge Frau in der Lage sein wird, den unbedingt notwendigen Unterhalt für sich zu erwirtschaften.

Auf Grundlage der in casu festgestellten familiären Situation der Beschwerdeführerin sowie den wirtschaftlichen und allgemeinen Rahmenbedingungen für ihre erforderliche Versorgung im Herkunftsstaat gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher in Gesamtschau zum Ergebnis, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Demokratische Republik Kongo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.

Sohin liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor und erweist sich die gegenständliche Beschwerde als berechtigt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Der Beschwerdeführerin war daher auf Grundlage der vorzitierten Bestimmung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo zuzuerkennen und dieser gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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