BVwG W142 2117607-1

W142 2117607-1Bundesverwaltungsgericht07.12.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Pflichtversicherung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W142 2117607-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W142.2117607.1.00

Spruch

W142 2117607-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vom 15.11.2013 gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 12.09.2013, XXXX , beschlossen:

A. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am 28.08.2012 wurde Herr XXXX um 9:40 durch Organe des Finanzamtes Bruck/Eisenstadt/Oberwart auf der Baustelle in XXXX arbeitend, beim Auftragen einer Grundierung an der Außenfassade, angetroffen.

Dabei wurde die Aussage von XXXX , dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Firma XXXX , aufgenommen. Dieser habe in XXXX vom jeweiligen Besitzer Aufträge erhalten. Mit Frau XXXX sei ein Pauschalbetrag in Höhe von € 4.000,-- und mit Herrn XXXX ein Betrag von € 35,-- pro Quadratmeter, das seien ca. € 2.975,--, vereinbart worden. Er habe keine Arbeitnehmer in seinem Betrieb. Er hole sich das nötige Personal von anderen Firmen, wie Herrn XXXX von der Firma XXXX . Mit der Firma XXXX habe er einen Werkvertrag abgeschlossen. Als Entgelt seien € 20,--/ Stunde vereinbart gewesen. Herr XXXX hätte am Tag der Kontrolle ca. 4 Stunden gearbeitet (Auftrag der Grundierung auf der Außenfassade mit einer Lammfellwalze). Dieselbe Tätigkeit, mit demselben zeitlichen Aufwand, sei für den folgenden Tag geplant gewesen. Das verwendete Werkzeug und Material gehöre der Firma XXXX .

Ebenso wurde mit Herrn XXXX eine Niederschrift verfasst, in der dieser angab, dass er bei seinem Stiefvater, Herrn XXXX , geringfügig beschäftigt sei. Der Stiefvater habe einen Steinmetzbetrieb in XXXX . Er arbeite an 2 Vormittagen für je 4 Stunden im Betrieb des Stiefvaters. Der Stiefvater habe ihm in der Früh gesagt, dass er heute in XXXX Herrn XXXX von der Firma XXXX helfen solle, die Grundierung auf der Außenfassade aufzutragen. Er hätte heute nur bis 12:00 gearbeitet. Herr XXXX habe ihm dann auf der Baustelle gezeigt, wie und womit er die Grundierung auftragen solle. Das Material habe sich schon auf der Baustelle befunden und habe der Firma XXXX gehört. Seinen Lohn bekomme er von der Firma XXXX , also vom Betrieb des Stiefvaters. Was sein Stiefvater mit Herrn XXXX vereinbart habe, wisse er nicht. Er bekomme ein monatliches Gehalt von ca. € 365,-- netto pro Monat. Er sei für 8 Stunden zur Sozialversicherung gemeldet.

2. Am 08.10.2012 erfolgte die Anzeige der Finanzpolizei an das Arbeitsmarktservice.

3. Mit Schreiben der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 23.10.2012 wurden Herr XXXX , Herr XXXX und Herr XXXX aufgefordert, zum Sachverhalt schriftlich Stellungnahme zu nehmen.

4. Am 09.11.2012 langte bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse eine gemeinsame Stellungnahme von Herrn XXXX und Herrn XXXX ein, da diese im gemeinsamen Haushalt leben. Darin wurde ausgeführt, dass Herr XXXX seit XXXX im Steinmetzbetrieb des Herrn XXXX geringfügig beschäftigt sei. Herr XXXX habe mit Herrn XXXX einen Werkvertrag für Hilfsarbeiten auf der Baustelle in XXXX abgeschlossen, im Zuge dessen er Herrn XXXX als seinen Vertreter zu dieser Baustelle geschickt habe. Herr XXXX sei nie für die Firma XXXX tätig gewesen. Herr XXXX habe nie für die Firma XXXX gearbeitet. Herr XXXX habe am 28.08.2012 von 7.45 Uhr bis 11.30 Uhr auf der Baustelle in XXXX für die Firma XXXX gearbeitet. Das Werkzeug habe von der Firma XXXX , das Material von der Firma XXXX gestammt. Lohnauszahlende Stelle sei die Firma XXXX im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung.

5. Mit Bescheid vom 12.09.2013, hinterlegt am 08.11.2013, stellte die Burgenländische Gebietskrankenkasse fest, dass Herr XXXX rückwirkend für den 28.08.2012 als Dienstnehmer der Firma XXXX in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und in die Pflichtversicherung nach dem AlVG einbezogen wird. Sohin hat die BF Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 14,86 binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zu entrichten habe. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr XXXX im Rahmen einer Kontrolle von den Prüforganen der Abgabenbehörden des Bundes bei der Verrichtung von Arbeiten für die Firma XXXX betreten worden sei, ohne zur Pflichtversicherung gemeldet gewesen zu sein.

6. Dagegen erhob die BF fristgerecht einen mit 15.11.2013 datierten und am 18.11.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Einspruch, nunmehr Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei dem angetroffenen Arbeiter um einen angemeldeten Mitarbeiter der Firma XXXX gehandelt habe. Diese Firma habe versichert, dass Herr XXXX ordnungsgemäß angemeldet sei.

7. Die Burgenländischen Gebietskrankenkasse legte den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.01.2014 vor und führte in ihrer Stellungnahme aus, dass auf die Bescheidbegründung verwiesen werde. Zu den Ausführungen der BF wurde angemerkt, dass es sich beim abgeschlossenen Werkvertrag zwischen der BF und der Firma

XXXX um einen Scheinwerkvertrag handle. Herr XXXX sei für die BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt tätig gewesen. Das Werkzeug und das verwendete Arbeitsmaterial habe die BF zur Verfügung gestellt. Herr XXXX sei auch der Weisungsbefugnis der BF unterlägen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Die erstinstanzliche Behörde hat die im Rahmen des Parteiengehörs eingeholte Stellungnahme von Herrn XXXX und Herrn XXXX vom 09.11.2012, wonach Herr XXXX nie für die Firma XXXX tätig gewesen sei bzw. nie für diese gearbeitet habe, in ihrer erstinstanzlichen Entscheidung völlig ignoriert und diese keiner inhaltlichen Beurteilung unterzogen. Auch das Vorbringen, wonach die lohnauszahlende Stelle für Herrn XXXX die Firma XXXX im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung gewesen sei, hat die Burgenländische Gebietskrankenkasse völlig außer Acht gelassen. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse ist dadurch der behördlichen Verpflichtung nach einer ganzheitlichen Würdigung des Sachverhaltes nicht nachgekommen.

Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Burgenländischen Gebietskrankenkasse - fehlende Berücksichtigung des Parteivorbringens - hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Pflicht zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten hg. Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0115). Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0156, vom 13. Oktober 1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A, und vom 28. Juli 1994, Zl. 90/07/0029).

Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht den Anforderungen an den Umfang der Ermittlungspflichten im Sinne des § 60 AVG, wonach in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. So legte die Burgenländische Gebietskrankenkasse in ihrer Stellungnahme vom 16.01.2014 umfassendere beweiswürdigende Überlegungen als im angefochtenen Bescheid dar. Sie versucht damit - außerhalb des angefochtenen Bescheides - eine notwendige schlüssige Begründung nachzuholen. Die Begründung einer behördlichen Entscheidung, die den Erfordernissen des § 60 AVG zu entsprechen hat, gehört jedoch in den Bescheid und nicht in eine Stellungnahme, z. B. anlässlich einer Aktenvorlage beim Verwaltungsgericht.

Die belangte Behörde hat es daher im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid unterlassen, in einer der nachprüfbaren Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend darzutun, welche beweiswürdigenden Überlegungen sie im Hinblick auf die von ihr getätigten Feststellungen angestellt hat. Eine Erhebung des für eine Gesamtschau erforderlichen Sachverhaltes ist diesbezüglich nicht erfolgt, daher ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung für das erkennende Gericht nicht möglich.

Da der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig ist und eine eigene Sachverhaltsermittlung durch das Bundesverwaltungsgericht eine raschere oder kostengünstigere Verfahrenserledigung nicht erwarten lässt, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgebenden Sachverhalt nicht selbst festzustellen. Würde das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich meritorisch entscheiden, so würde es dies daher als erste Instanz machen, da das gesamte Ermittlungsverfahren nachgeholt werden müsste. Dies käme aber jenem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, indem das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29; 21.11.2002, 2002/20/0315).

Aber auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Im Gegenteil ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, sowie dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang des Bundesverwaltungsgerichts zu den der Gebietskrankenkasse für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten nicht anzunehmen, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wobei es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung ankommt. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], § 66 Rz 20 mwN).

Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Hinsichtlich der Möglichkeit der Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines Ersatzbescheides mangelt es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil der hier anzuwendende § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen weiter heranzuziehen ist.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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