BVwG W113 2102404-1

W113 2102404-1Bundesverwaltungsgericht07.12.2015

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsbescheid, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückfallsgefahr, Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W113 2102404-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W113.2102404.1.00

Spruch

W113 2102404-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/06-119785211, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2006 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2006 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2006 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die XXXX mit der Betriebsstättennummer (BStNr) XXXX, für die von den Bewirtschaftern, der Agrargemeinschaft XXXX, ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm 120,00 ha Almfutterfläche angegeben.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA [belangte Behörde]) vom 29.12.2006 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2006 eine EBP in Höhe von EUR 1.653,12 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 15,54 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Am 09.06.2010 hat auf der betreffenden Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde stattgefunden, die ergeben hat, dass im Antragsjahr 2006 lediglich eine Almfutterfläche von 42,16 ha vorhanden gewesen sei.

4. Mit Bescheid vom 30.12.2010 änderte die belangte Behörde unter Berufung auf § 19 Abs. 2 Marktordnungsgesetz (MOG) den Bescheid des Vorstandes für den GB II vom 29.12.2006 dahingehend ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2006 abgewiesen werde. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages ergebe sich eine Rückforderung von EUR 1.653,12, welche zuzüglich Zinsen in der Höhe von 3 % zu bezahlen sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 09.06.2010 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien. Dabei wurde von einer anteiligen Almfutterfläche von 5,46 ha ausgegangen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 13.01.2011 Berufung. Es wird beantragt:

1. der Berufung Folge zu geben und die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass ein Rückforderungsanspruch nicht besteht,

3. sämtliche angebotenen Beweise aufzunehmen und

4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Almen im Rahmen des Parteiengehörs, sowie

5. auszusprechen, dass bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens die Rückzahlung vorerst nicht zu tätigen sei.

Die beschwerdeführende Partei führte im Wesentlichen aus, dass die zurückgeforderte Betriebsprämie in keinem Verhältnis zu den von über den Auftrieb von Tieren erworbenen Prämie stehe und eine Angemessenheit der Rückforderung in keiner Weise gegeben sei. In der INVEKOS-GIS Verordnung 2004 sei festgelegt, dass dem Landwirt rechtzeitig und fristgerecht eine Hofkarte zur Berichtigung seiner Futterflächen zu übermitteln. Dies habe die belangte Behörde verabsäumt. Es seien auf der zur Verfügung gestandenen Hofkarte keine Katastergrenzen ersichtlich gewesen, sodass der Beschwerdeführer seine Almfutterflächen nicht richtig einschätzen habe können. Es treffe ihn kein Verschulden an der behaupteten unrichtigen Flächenfeststellung. Bis Oktober 2009 sei eine Digitalisierung der Almen nicht zwingend vorgeschrieben gewesen. Die Ermittlung einer exakten Futterfläche sei dem Beschwerdeführer aus diesem Grund nicht möglich gewesen. Es werde eine neue Überprüfung der Alm beantragt, da die im Rahmen der VOK 2010 festgestellte Futterfläche nicht den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur entspreche. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass die Almflächenermittlung derart kompliziert sei, dass es dem Landwirt auch mit größtem Bemühen unmöglich sei, die Almfutterfläche exakt zu ermitteln. Zum Beweise dafür beantragte die beschwerdeführende Partei die Einholung eines Sachverständigengutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Vermessungstechnik und aus dem Agrarfache.

6. Mit Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 26.05.2011, Zahl: II/7-EBP/06-111275814, wurde der Antrag auf Gewährung einer EBP 2006 abgewiesen und begründend ausgeführt, anlässlich einer VOK vom 09.06.2010 eine Flächenabweichung von über 20 % festgestellt worden sei und sohin keine Beihilfe gewährt werden könne.

7. Gegen diesen Abänderungsbescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 02.06.2011 Berufung und beantragte unter Wiederholung der in der Berufung vom 13.01.2011 erstatteten Vorbringen der Berufung Folge zu geben, den Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den Bescheid abzuändern und auszusprechen, dass ein Rückforderungsanspruch nicht bestehe und sämtliche angebotenen Beweise aufzunehmen sowie auszusprechen, dass bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens die Rückzahlung nicht zu tätigen sei.

8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 18.12.2012 wurden der beschwerdeführenden Partei die Ergebnisse der VOK vom 09.06.2010 vorgehalten und im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer bezweifelte Richtigkeit an der Futterflächenermittlung durch das Kontrollorgan darzutun, bei welchen Teilstücken die festgestellte Almfutterfläche nicht den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur entspräche Dabei wäre auch zu begründen, warum sich eine andere Fläche (und in welchem Ausmaß) ergäbe.

9. Im Rahmen des Parteiengehörs führte der Obmann der betreffenden Alm mit Schriftsatz vom 10.01.2013 zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde bereits am 04.09.2002 eine VOK für das Jahre 2002 durchgeführt habe. Die Futterfläche sei daraufhin für die folgenden Jahre auf 120,00 ha reduziert worden. Der Windwurf "Uschi" und "Sylvia" hätten enorme Schäden im gesamten Satteltal und Umgebung angerichtet. Aus diesem Grund seien sie gezwungen gewesen, bei der Antragstellung 2003 eine Reduktion der Almfutterfläche auf 120,00 ha vorzunehmen. Bei der Erstdigitalisierung 2009 sei für den MFA 115,10 ha ermittelt worden. Die Beantragung der ursprünglichen Fläche (bzw. der reduzierten) finde in den angefochtenen Bescheiden keiner Berücksichtigung. Die Behörde habe es jedenfalls unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt für die vor 2009 liegenden Wirtschaftsjahre zu erheben, und die Nichtberücksichtigung früherer VOK zu begründen.

10. Mit Berufungsbescheid vom 22.01.2013, Zahl:

BMLFUW-LE.4.1.10/0071-I/7/2013, gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der Berufung teilweise Folge und änderte den Bescheid dahingehend ab, dass die Rückforderung aufgrund der VOK 2010 aufrecht erhalten bleibe, die Flächensanktion jedoch aufgehoben werde, da hinsichtlich dieser Verjährung eingetreten sei. Die genaue Berechnung solle gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 von der AMA vorgenommen werden. Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Anführung der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid vom 30.12.2010 betreffend EBP 2006 erst nach Ablauf der hier heranziehenden speziellen Verjährungsfrist von 4 Jahren für die Rückzahlung aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen ergangen sei, sodass hinsichtlich der Anwendung der Flächensanktion Verjährung vorliege. Ausgehend vom Datum der Vor-Ort-Kontrolle am 9. Juni 2010 seien aber seit dem Bescheid der AMA vom 29. Dezember 2006 weniger als 4 Jahre vergangen, sodass die Rückforderung hinsichtlich der nicht ermittelten anteiligen Futterflächen (bei welcher auf das Datum der Vor-Ort-Kontrolle abzustellen sei) weiterhin zu Recht bestehe.

Hinsichtlich der Ermittlung der Almfutterfläche führte die belangte Behörde aus, dass mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht konkret dargelegt worden sei, bei welchen Teilstücken die bei der Vor-Ort-Kontrolle 2010 festgestellte Almfutterfläche nicht den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur entspräche, auch die Schlageinteilung sei nicht in Zweifel gezogen worden. Mit der im Berufungsverfahren generell gehaltenen Kritik sei der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit, bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken, nicht genügend nachgekommen. Die Berufungsbehörde sei ohne nähere Angaben nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung des Kontrollors vor Ort in Zweifel zu ziehen bzw. auf Grund bloßer Vermutungen eine neuerliche Überprüfung vor Ort durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, warum der vom sachverständigen Prüfer der AMA auf Grund von Erfahrungswerten auf die berufungsgegenständlichen Beitragsjahre rückgerechnete Überschirmungsgrad unrichtig gewesen sein solle. Die anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten höheren Werte erklärten sich aus einer Ausweitung des Almgebietes. Schon deshalb könne die Rückrechnung nicht auf der Basis der Ergebnisse der Kontrolle 2011 erfolgen. Auf der Grundlage der Vor-Ort-Kontrolle 2010 sei eine geringere Differenzfläche festgestellt worden, sodass der zusätzlich einzubehaltende Betrag herabzusetzen gewesen sei.

Gegen diese Berufungsentscheidung wurde seitens des Beschwerdeführers Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.06.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2006 eine EBP in Höhe von EUR 1.350,00 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 15,54 ha und einer anteiligen Almfutterfläche nach einer Vor-Ort- bzw. Verwaltungskontrolle von 5,46 ha ausgegangen. Eine Flächensanktion wurde nicht ausgesprochen.

12. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei rechtzeitig Beschwerde und führte aus, dass gegen den Bescheid des Ministeriums vom 22.01.2013 Beschwerde eingebracht worden sei. Die Beschwerde betreffe ua das Antragsjahr 2006. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht gefallen, weshalb der Abänderungsbescheid vom 26.09.2013 nicht akzeptiert werden könne.

13. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2014, Zahl: 2013/17/0155, wies dieser die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministeriums vom 22.01.2013 ab und führte zusammengefasst nach Darlegung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der maßgebenden rechtlichen Bestimmungen aus, dass insoweit sich die beschwerdeführenden Partei gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2010, die ihrer Ansicht nach unzulässige Rückrechnung von Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle sowie gegen das diesen Berechnungen zugrundeliegende Ermittlungsverfahren gewendet habe, habe sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 9. September 2013, Zl. 2011/17/0216, mit sämtlichen dieser Fragen auseinandergesetzt und gleiche der vorliegende Beschwerdefall jenem, über den mit dem bereits zitierten Erkenntnis zu entscheiden war, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werde. Auch treffe die Rüge, die belangte Behörde habe sich nicht mit den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen 2002 und 2011 auseinander gesetzt, nicht zu. Auch im hier zu beurteilenden Beschwerdefall habe die beschwerdeführende Partei nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2010 von der Berufungsbehörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Almflächen könnten konkrete Hinweise auf dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen. Wie schon im genannten Erkenntnis vom 9. September 2013 ausgeführt worden sei, treffe den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße. Auch der Umstand, dass die Behörden zunächst die Flächenangaben der beschwerdeführende Partei ihren Bescheiden zu Grunde gelegt habe, stehe einer Abänderung der entsprechenden Bescheide nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und der Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VfGH vom 20. Juli 2011, Zl. 2007/17/0164). Soweit in der Beschwerde geltend gemacht werde, die belangte Behörde habe keine Feststellungen getroffen, welcher Bewuchs auf der gegenständlichen Alm vorgeherrscht habe, sei dies nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Die beschwerdeführende Partei habe es unterlassen darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können. Die beschwerdeführende Partei habe auch kein Vorbringen zum Ausmaß des Bewuchses erstattet (vgl. VfGH vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0165). Auch dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, es würde sie kein Verschulden an der überschießenden Beantragung der Almfutterfläche für die Jahre 2006 bis 2009 treffen, könne nicht gefolgt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon im bereits zitierten Erkenntnis vom 15. September 2011 ausgesprochen habe, liege es am Beschwerdeführer, im Sinne der Beweislastumkehr des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu belegen, dass ihn keine Schuld an der Übererklärung treffe. Die beschwerdeführende Partei habe in diesem Zusammenhang lediglich auf die Schwierigkeit einer exakten Flächenermittlung verwiesen, die einem Landwirt auch bei größtem Bemühen unmöglich sei, insbesondere wenn keine Hofkarte übermittelt worden sei. Damit habe die beschwerdeführende Partei aber nicht im Sinne der oben angesprochenen Beweislastumkehr dargetan, welchen Sachverstandes (etwa einer Behörde oder eines beizuziehenden Sachverständigen) sie sich bedient habe, um ein korrektes Flächenausmaß für ihren Beihilfeantrag zu ermitteln. Dass die beschwerdeführende Partei vor der Verwaltungsbehörde die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt habe, stelle keinen solchen Gebrauch von Sachverstand dar, sodass es der beschwerdeführende Partei nicht gelungen sei, den Mangel eines Verschuldens darzulegen. Insbesondere habe die beschwerdeführende Partei nach dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Windwurf im Jahr 2002 nicht mehr auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2002 vertrauen dürfen. Aus den dargelegten Erwägungen ergebe sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sei.

14. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2015 wurde die beschwerdeführende Partei (von dieser am 23.10.2015 übernommen) im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert darzulegen, ob die Berufung, nunmehr Beschwerde, gegen den Bescheid der AMA vom 26.09.2013 aufrechtgehalten oder zurückgezogen werde. Das Schreiben blieb unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2006 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Almbewirtschafter der gegenständlichen Alm, auf die die beschwerdeführende Partei Auftreiber ist, hat ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen für die Alm mit einer Almfutterflächennutzung von 120 ha gestellt. Im ersten Bescheid über die Gewährung der EBP 2006 ging die belangte Behörde von einer beantragten und berücksichtigten anteiligen Almfutterfläche von 15,54 ha aus.

Am 09.06.2010 fand auf der betreffenden Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, die ergeben hat, dass im Antragsjahr 2006 eine Almfutterfläche von 42,16 ha vorhanden war.

Mit angefochtenem Änderungsbescheid vom 26.09.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2006 eine EBP in Höhe von EUR 1.350,00 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 15,54 ha und einer anteiligen Almfutterfläche nach einer Vor-Ort- bzw. Verwaltungskontrolle von 5,46 ha ausgegangen. Eine Flächensanktion wurde nicht ausgesprochen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden von der beschwerdeführenden Partei trotz Aufforderung durch die belangte Behörde nicht vorgebracht, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle als erwiesen anzusehen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:

"Artikel 22

Beihilfeanträge

(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:

Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.

Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 19

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 23

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

[...]"

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2006 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 15,54 ha und eine tatsächlich vorhandene Fläche von 5,46 ha ermittelt, was für die beschwerdeführende Partei eine Flächendifferenz von 10,08 ha bedeutete.

Die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche betrug somit "über 20 %", was grundsätzlich zur Folge hätte, dass keine flächenbezogene Beihilfe gewährt wird ("Abzug Flächensanktion"). Da jedoch die in diesem Zusammenhang relevante Verjährungsfrist von vier Jahren bereits verstrichen war, wurden seitens der belangten Behörde gegenständlich keine Sanktionen verhängt. Sämtliche vorgebrachte Beschwerdepunkte diesbezüglich gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass die beschwerdeführende Partei an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb unbestritten. Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, Zahl: 2011/17/0216).

Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einbringung und Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind der beschwerdeführenden Partei daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, Zahl:

2008/17/0224; 11.12.2009, Zahl: 2007/17/0195).

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Partei hat trotz Aufforderung durch die belangte Behörde nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere die erstmalige Digitalisierung 2009, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, Zahl: 2013/17/0111). Die beschwerdeführende Partei trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, Zahl: 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, Zahl: 2007/17/0164).

Die beschwerdeführende Partei bringt im Weitesten vor, es liege mangelnde Berücksichtigung früherer VOK vor, da diese bei früheren Vor-Ort-Kontrollen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert habe. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Auch ein allenfalls gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (VerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).

Auch der allgemeine Hinweis, dass die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen habe, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, da es der Beschwerdeführer unterlässt darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können.

Die VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 6 spezielle Verjährungsbestimmungen. Der VwGH hat zwar die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198; vgl. auch 27.01.2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419/2001, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2006 bis 2010), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Selbst wenn man die Verjährungsbestimmung der VO (EG) 796/2004 angewendet wissen will, hätte diese zwar mit Auszahlung der Beihilfe, nämlich 30.12.2006 (Bescheiddatum) begonnen, wäre aber spätestens mit Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle vom 09.06.2010 unterbrochen worden (vgl. erneut VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Gegenständlich ist daher nicht Verjährung eingetreten.

Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für die beschwerdeführende Partei nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch die beschwerdeführende Partei im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch zumutbar (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringt, eine Beantragung über das Ausmaß der seitens der AMA festgesetzten Referenzfläche hinaus berge das Risiko einer Sanktionierung, ist darauf hinzuweisen, dass ein solchen Risiko nach der oben zitierten Rechtsprechung etwa durch die Beiziehung eines Sachverständigen vermieden werden kann.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

3.4. zu B.) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/0195. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Im Übrigen war das gegenständliche Antragsjahr 2006 der beschwerdeführenden Partei bereits Gegenstand des abweisenden VwGH-Erkenntnisses vom 15.12.2014, 2013/17/0155, auf das zu verweisen ist.

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