BVwG W110 2100008-1

W110 2100008-1Bundesverwaltungsgericht07.12.2015

Regest

Einkommenssteuerbescheid, Fernsprechentgeltzuschuss,<br/>Gesetzesaufhebung, Nettoeinkommen, Ökostrompauschale, Pflege,<br/>Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung, Unzuständigkeit,<br/>VfGH, Wohnungsaufwand, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W110 2100008-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W110.2100008.1.00

Spruch

W110 2100008-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 14.11.2014, GZ: XXXX, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung sowie gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 17.10.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale.

2. Mit Schriftsatz vom 30.10.2014 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das "Ergebnis der Beweisaufnahme" (nämlich eine Richtsatzüberschreitung des Haushaltseinkommens) mit und forderte sie zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen auf.

3. In ihrem Schreiben vom 11.11.2014 monierte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Nichtreduktion des Haushaltseinkommens durch die von ihr geltend gemachten Kosten der 24-Stundenbetreuung und vertrat die Ansicht, dass ein bestehender Einkommensteuerbescheid bei Antragstellung nicht bereits vorliegen müsse. Dem Schreiben wurden ein Werkvertrag über Personenbetreuung und zwei Seiten eines Notariatsaktes beigelegt.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte u.a. begründend aus, dass ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt, dass außergewöhnliche Belastungen lt.

Einkommensteuerbescheid nicht nachgereicht wurden und dass die Beschwerdeführerin mit letztem Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und aufgefordert worden sei, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären, andernfalls ihr Antrag abgewiesen werden müsse, sollte die Beschwerdeführerin die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nicht nachreichen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Be-schwerde, in welcher sie im Wesentlichen neuerlich rügte, dass die Kosten ihrer 24-Stundenbetreuung als Minderung des Haushaltseinkommens nicht berücksichtigt worden seien, die monatlichen Betreuungskosten für die notwendige Pflege die Höhe der Pension überschreiten würden. Erneut vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass ein bestehender Einkommensteuerbescheid nicht bereits bei Antragstellung vorliegen müsse.

6. Am 02.02.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Mit Beschluss vom 23.02.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht aus Anlass des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014 ua., jeweils eine Wortfolge in der Fernmeldegebührenordnung und im Fernsprechentgeltzuschussgesetz aufhob.

8. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2015 erging an den Vertreter der Beschwerdeführerin die Aufforderung, die in der Beschwerde erwähnten und als Beweismittel angebotenen Einkommenssteuerbescheide zum Nachweis außergewöhnlicher Belastungen - binnen Wochenfrist - vorzulegen.

9. Am 04.10.2015 übermittelte der Vertreter der Beschwerdeführerin ein E-Mail-Schreiben, in welchem er darlegte, dass die Beschwerdeführerin seit August 2014 ein Pflegefall sei und die Ausgaben für die Betreuung höher als die Pension seien. Im Einkommensteuerbescheid 2013 gebe es keine Sonderausgaben für die Pflege. Gleichzeitig legte er in Kopie den Freibetragsbescheid für 2016 vor. Das Problem sei, dass derartige Anträge nur rückwirkend für das abgelaufene Jahr durchführbar seien und erst dann anerkannt werden würden. Im heurigen Jahr sei der Antrag auf Befreiung wieder abgelehnt worden, da die Ausgaben für die Pflege von August bis Dezember 2014 zu niedrig seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1. 1 Mit ihrem Antrag vom 17.10.2014 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale legte die Beschwerdeführerin in Kopien zwei Meldebestätigungen, einen Pflegegeldbescheid, einen Leistungsanspruch der PVA über die Witwenpension, einen Werkvertrag über Personenbetreuung, eine A1-Rechnung, und eine Jahresrechnung der EVN bei.

1. 2 Die belangte Behörde richtete an die Beschwerdeführerin folgendes, mit 30.10.2014 datiertes Schreiben unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme":

"[...] wir haben Ihren Antrag vom 14.10.2014 auf

geprüft und dabei festgestellt, dass

Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfe) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

Rechtsgrundlage: § 45 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Rundfunkgebührengesetz, Fernmeldegebührenordnung, Fernsprechentgeltzuschussgesetz."

[...]"

1.5. Die Beschwerdeführerin übermittelte darauf die im Verfahrensgang unter I.3. zitierten Unterlagen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3. 1 Gemäß § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2013 (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.

Nach § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013 (im Folgenden: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

3. 2 Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. 3 Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 RGG folgendermaßen:

"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen."

Die §§ 3 und 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz, BGBl. I 142/2000 idF BGBl. I 96/2013 (im Folgenden: FeZG) lauten auszugsweise folgendermaßen:

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. Der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. (...)

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen. (...)

3. 4 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr und der Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, der von der belangten Behörde aus folgenden Gründen - zu Recht - abgewiesen wurde:

Gemäß den vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweisen und der von der belangten Behörde erstellten Berechnung überschreitet das Haushaltseinkommen die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Wert-Grenze im vorliegenden Fall (Richtsatz für ein Haushaltsmitglied für das Jahr 2015 € 976,99). Soweit im Überschreitungsfall die Bestimmung des § 48 Abs. 5 leg. cit. die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz erlaubt, wurde Derartiges trotz entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin lediglich vorgebracht, aber nicht bescheinigt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind solche außergewöhnlichen Belastungen lediglich dann als anerkannt zu werten, wenn sie von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt werden (vgl. VwGH 26.5.2014, 2013/03/0033 mwN: "... kommt es nicht allein auf den Umstand an, dass der Antragsteller außergewöhnliche Belastungen zu tragen habe, sondern auch darauf, dass diese anerkannt sind, also von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt wurden..."; vgl. im Übrigen auch § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung, wonach gemäß Z 2 "anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988" geltend gemacht werden können).

Die in der Beschwerde als Ausgabe monierten Kosten des Pflegeaufwandes wurden von der Beschwerdeführerin als außergewöhnliche Belastung iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz nicht nachgewiesen.

Hinzugefügt sei beiläufig, dass aus Anlass des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ein Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof gestellt wurde, der die im Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua., ausgesprochene Aufhebung einer näher genannten Wortfolge in § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung zur Folge hatte. Ungeachtet der Fristsetzung für das Inkrafttreten der Aufhebung der Wortfolge in § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung sind die aufgehobenen Vorschriften schon im vorliegenden Verfahren aufgrund der Anlassfallwirkung nicht mehr anzuwenden (Art. 140 Abs. 7 B-VG, vgl. zB VfSlg. 11.292/1987 u.v.m.). Folglich ist dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall als Anlassfall dieses Erkenntnisses die Anerkennung jeglichen Abzugspostens aus dem Titel des Wohnungsaufwandes verwehrt.

Da die Abweisung des Antrags auf Gebührenbefreiung im vorliegenden Fall daher zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den maßgeblichen Fragen, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen nicht uneinheitlich (vgl. VwGH 26.5.2014, 2013/03/0033 mwN).

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