BVwG W153 1439146-1

W153 1439146-1Bundesverwaltungsgericht04.12.2015

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung,<br/>non refoulement, Rückkehrsituation, Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W153 1439146-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W153.1439146.1.00

Spruch

W153 1439146-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. SENEGAL, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2013, Zl. 13 07.655-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2015 zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 idgF 2003 als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Senegals, reiste am 09.06.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der 09.06.2013 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er nach Europa gekommen sei, da er hier arbeiten möchte. In seiner Heimat sei das nicht so einfach und sein Vater sei schon alt und somit sei er der, der für die Familie verantwortlich sei.

Nach Zulassung zum Verfahren fand am 17.10.2013 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, bei der der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes angab:

"LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Verfahren zu machen?

AW: Ja.

LA: Sind Sie gesund?

AW: Ja. Ich leide an XXXX.

...

LA: Wann haben Sie Ihre Heimat verlassen?

AW: Ich war vorher ja schon in der Schweiz. Von dort wurde ich in den Senegal zurückgeschickt. Im Winter 2012 wurde ich von der Schweiz in den Senegal zurückgeschickt. Dann war ich cirka drei Monate in der Heimat, bis ich erneut ausreiste. Ein genaues Datum kann ich aber nicht angeben.

LA: Wo haben Sie sich zuletzt regelmäßig in Ihrer Heimat aufgehalten?

AW: Ich war in meinem Viertel XXXX, da wo meine Familie lebt. Eine genaue Adresse gibt es nicht.

LA: Mit wem lebten Sie zusammen?

AW: Mit meinen Eltern und meinen Geschwistern.

LA: Wie viele Geschwister haben Sie?

AW: Acht oder neun.

LA: Wann hatten Sie letztmalig Kontakt zu Ihrer Familie?

AW: Vorgestern.

LA: Wie geht es Ihrer Familie?

AW: Alles in Ordnung. Gestern war ein Fest.

LA: Sind Sie verheiratet und/oder haben Sie Kinder?

AW: Nein.

LA: Haben Sie jemals in der Heimat gearbeitet?

AW: Ja. Ich war Schuster.

LA: Wie war Ihre finanzielle Lage in der Heimat?

AW: Ich habe genug verdient.

LA: Arbeiten Ihre Eltern und/oder Geschwister?

AW: Meine Eltern arbeiten nicht. Befragt, meine Geschwister putzen oder so.

LA: Wovon lebt Ihre Familie?

AW: Wenn ich etwas habe, schicke ich etwas. Mein Vater ist schon alt. Es gibt nichts. Man kann es ganz einfach sagen, ich komme aus einer ganz armen Familie. Ich bin der einzige, der einen Beruf erlernt hat. Seit einigen Jahren gibt es gar keine Arbeit.

LA: Für wie lange waren Sie in der Schweiz?

AW: Drei Monate. Ich weiß, dass ich zu Weihnachten in der Schweiz war.

LA: Haben Sie nach Ihrer Rückkehr erneut Ihre Tätigkeit als Schuster aufgenommen, wenn nein, wovon lebten Sie?

AW: Nein. Meine Eltern haben irgendwelche Kleinigkeiten verkauft, um die Familie zu versorgen. Befragt, meine Mutter verkaufte Kaffee, Frühstück, solche Dinge.

LA: Warum haben Ihre Geschwister keinen Beruf erlernt?

AW: Bei uns ist es so, dass Frauen nicht arbeiten. Mein jüngerer Bruder ist auch Schuster, der andere ist Schneider. Sie können aber nicht wirklich davon leben. Es ist sehr schwierig.

LA: Aus welchem Grund verließen Sie (erneut) Ihre Heimat?

AW: Weil ich nicht mehr zusehen konnte, wie meine Familie leidet. Für mich selber war es auch nicht mehr erträglich. Ich bin XXXX. Bei uns kostet ein Spray viel Geld. Sonst wäre ich gestorben.

LA: Haben Sie in Ihrer Heimat den XXXX benötigt/verwendet?

AW: Als ich in der Schweiz war, bekam ich fünf Sprays. Dann hatte ich nichts mehr. In meiner Heimat konnte ich den Spray aus finanziellen Gründen nicht kaufen. Ich brauche dieses Medikament aber dringend.

LA: Haben Sie ärztliche Befunde?

AW: Es ist alles in der Schweiz geblieben. Hier in Österreich bekam ich den Spray auch schon verschrieben.

LA: Haben Sie ein Rezept?

AW: In Bad Kreuzen war ich beim Doktor, in Innermanzing auch.

Dem Antragssteller wird zur Kenntnis gebracht, dass die ho. Behörde aktuelle ärztliche Befunde hinsichtlich seiner Erkrankung benötigt, andernfalls nicht festgestellt werden kann, dass er an XXXX leidet.

LA: Haben Sie dies verstanden?

AW: Ja.

LA: Wie lange werden Sie brauchen, bis Sie den Befund der ho. Behörde übermitteln?

AW: Morgen.

LA: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Verfolgungshandlungen aus ethnischen, religiösen, politischen Gründen ausgesetzt?

AW: Nein.

LA: Hatten Sie jemals irgendwelche Schwierigkeiten in der Heimat?

AW: Nein. Außer der Armut, habe ich keine Probleme.

LA: Was ist Ihre Furcht im Falle einer jetzigen Rückkehr in die Heimat?

AW: Ich fürchte, dass ich keine Arbeit bekomme. Wenn ich keine Arbeit habe, kann ich mir auch die nicht Medikamente nicht leisten.

LA: Haben Sie in der Schweiz einen Antrag auf Schutz gestellt?

AW: Ja.

LA: Welche Entscheidung traf die Asylbehörde in der Schweiz?

AW: Ich habe gesagt, dass ich nach Hause gehe. Die Schweiz hat noch keine Entscheidung getroffen.

LA: Warum haben Sie das Asylverfahren in der Schweiz nicht abgewartet?

AW: Ich hatte dort sehr viel Stress. Befragt, ich war in einem Lager, wo die Leute immer betrunken waren. Manchmal gab es Auseinandersetzungen, ich hatte Angst. Ich kehrte freiwillig zurück.

LA: Gibt es noch irgendetwas, was Sie heute sagen möchten?

AW: Mein Problem ist meine Krankheit.

LA: Seit wann leiden Sie an XXXX?

AW: Seit meinem 7. Lebensjahr. Meine Familie tut mir leid. Es gibt nichts zu Hause zu tun, das geht so nicht.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

AW: Ja. Ich möchte nur noch sagen, dass ich gerne hier bleiben möchte. Ich will arbeiten.

..."

Bezüglich der Krankheit des Beschwerdeführers hat das BFA eine Anfrage an die ÖB XXXX gestellt, welche mit Schreiben vom 11.11.2013 wie folgt beantwortet wurde:

"Ich hab meine Kollegin in 3 größere Apotheken hier in XXXX geschickt. Dort gab es lediglich das Medikament XXXX (siehe Anhang) in denen die beiden Wirkstoffe enthalten sind. Es kann aber nicht mit 100% Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass das von Ihnen angegebene Medikament bzw. der Spray nicht doch in XXXX zu finden ist.

Laut einer Anfragebeantwortung von MEDCOI vom 22.11.2011 ist der XXXX zwar nicht erhältlich, jedoch sind die beiden Wirkstoffe XXXX in XXXX verfügbar. Des Weiteren ist eine Behandlung und Nachuntersuchung in einer XXXX in XXXX möglich.

XXXX City XXXX

XXXX MEDCOI: Ministry of the Interior and Kingdom Relations Immigration and Naturalisation Service (IND) Medical Advisors' Office (22.11.2011): Inquiry BMA-3708"

Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.11.2013 wurden der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Schutz eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

"...

Ihre Identität konnte auf Grund fehlender Urkunden nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Soweit im gegenständlichen Verfahren Feststellungen zu Ihrer Identität getroffen werden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung Ihrer Person im Asylverfahren.

Aufgrund Ihrer Sprachkenntnisse ist glaubhaft, dass Sie aus dem Senegal stammen.

Die Feststellung, hinsichtlich Ihrer XXXX ergibt sich aus dem vorgelegten ärztlichen Schreiben.

Die Feststellungen, dass Sie ledig und kinderlos sind, ergeben sich aus Ihren glaubhaften Angaben.

Ihre Angaben zur Fluchtbegründung wurden zum Gegenstand dieses Bescheides erhoben.

In Ihrer Heimat hält sich Ihre gesamte Familie auf, weshalb sich die Feststellung, dass Sie in Ihrer Heimat über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen und deshalb auch Unterkunftsmöglichkeiten vorfinden, ergibt.

Sie sind ein junger Mann im arbeitsfähigen Alter, der auch bis zur Ausreise in der Lage war, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, weshalb sich die Feststellung, dass Ihr Lebensunterhalt gewährleistet ist, ergibt.

Wenn auch im Senegal eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstatt, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Bundesasylamtes nicht gesprochen werden kann.

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Selbst, wenn Ihnen die Länderfeststellungen nicht persönlich übersetzt wurden und somit das Parteiengehör verletzt wurde, so wird dieser Umstand nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte dadurch geheilt, dass im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und Sie die Möglichkeit haben in Ihrer Beschwerde dazu Stellung zu nehmen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S. 175; mit Nachweisen zu entsprechender höchstgerichtlicher Judikatur).

Ihr diesbezügliches Vorbringen deckt sich mit dem Amtswissen und konnte daher als glaubhaft angesehen werden."

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den drei Spruchpunkten.

Der Antragsteller habe keinerlei Umstände vorgebracht, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er persönlich in seinem Heimatstaat Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre. So habe er angegeben, nach Österreich gekommen zu sein, um hier zu arbeiten. Nach Ansicht der Behörde liege somit kein asylbegründender Sachverhalt vor. Es sei auch jedenfalls davon auszugehen, dass der Antragsteller die Möglichkeit habe, im Fall einer Rückkehr erneut Arbeit zu finden, um seine Grundbedürfnisse zu sichern.

Es habe kein Hinweis auf das Bestehen "außergewöhnlicher Umstände (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen) die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 Abs. 1 FPG unzulässig machen könnten, festgestellt werden können. Im Senegal bestehe nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 MRK ausgesetzt wäre. Im Hinblick auf die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen werde hier auch im besonderen Maße auf die Judikatur des EGMR hingewiesen. Das Bundeasylamt sei sich bewusst, dass die medizinische Versorgung von Erkrankten im Senegal nicht den gleichen Standard hat, wie in Österreich, dass es aber dennoch ein Gesundheitssystem gibt, in dem derartig erkrankte Personen behandelt werden.

Es seien schließlich weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

Am 26.11.2013 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und legte dar, dass die Behörde eine nähere Auseinandersetzung - insbesondere das Abwiegen der Für und Wider - mit den konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers und der daraus erwachsenden Situation im Senegal nicht erfolgt sei. Trotz Recherchen komme die Behörde zum Schluss, dass er trotz seiner Krankheit abgeschoben werden könne. Der Beschwerdeführer könne jedoch in seinem Heimatland sterben, wenn er eine XXXX bekäme und die Medizin nicht bekommen könne. Es sei klar ersichtlich, dass er sich die Medizin, selbst wenn sie ausreichend zur Verfügung stünde, auf Dauer nicht leisten könne und früher oder später sterben müsste. Ihn trotz dieses Wissens abzuschieben, sei eine Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2015 wurde eine aktuelle Lageeinschätzung (BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom April 2012), übermittelt und diesbezüglich Gelegenheit gegeben, binnen angemessener Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt bekannt zu geben, ob sich an seiner persönlichen Situation in Österreich seit der Antragstellung gravierende Veränderungen ergeben haben.

In den Stellungnahmen vom 27.01.2015 und 26.02.2015 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 12013 eine Straßenzeitung verkaufe. Er habe eine Freundin, die ihn sehr unterstütze, lebe in einer Privatwohnung, sei wohl integriert und verfüge auch über einen Freundeskreis. Bezüglich seiner XXXX-Erkrankung sei er in ärztlicher Behandlung. Vorgelegt wurden u. a. eine Teilnahmebestätigung "A1 Deutsch" sowie ein ärztlicher Befund.

Am 27.10.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein eines Rechtsberaters durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer auf Befragen Folgendes angab:

"...

R: Wo haben Sie zuletzt im Senegal gelebt?

BF: Zuletzt habe ich 2013 in XXXX gelebt.

R: Erzählen Sie mir konkret , warum Sie den Senegal verlassen haben?

BF: Ich habe meine Heimat deshalb verlassen, weil ich krank bin. Ich leide an einer für mich sehr gefährlichen Krankheit. Ich habe XXXX. Manchmal setzt die Atmung aus. Wenn ich einen Anfall und keine Medikamente hatte, bin ich in Lebensgefahr geraten. Die Medikamente kosten dort viel. Und ich muss dauernd diese Medikamente nehmen. Das ist ein Grund warum ich dort nicht mehr leben kann, vor allem auch aufgrund des Staubs und der Dieselemissionen der Fahrzeuge. Vor allem in der Regenzeit kommen immer wieder diese Anfälle. Senegal ist ein Land in dem man es als Kranker, wenn man kein Geld hat, schwer hat. Ansonsten habe ich mit niemandem dort spezielle Probleme. Es gibt keine Todesdrohungen oder etwas Ähnliches gegen mich.

R: Sind Sie in Österreich in ärztlicher Behandlung, und haben Sie aktuelle Befunde?

BF: Ja ich bin in Behandlung,

BF legt einen ärztlichen Befund vor, nach Einsichtnahme wird eine Kopie als Beilage 1 dem Protokoll beigelegt.

R:Seit wann leiden Sie an XXXX?

BF: Genau kann ich mich nicht erinnern, ich hatte es schon als Kleinkind, vielleicht mit 8 Jahren.

R: Sie haben eigentlich einen langen Zeitraum mit dieser Krankheit in Senegal gelebt?

BF: Das stimmt, aber es war sehr schwierig.

R: Was haben Sie im Senegal gearbeitet?

BF: Ich habe als Schuhmacher gearbeitet.

R: Welche Ausbildung haben Sie in Senegal absolviert? Haben Sie einen Beruf erlernt?

BF: Schuhmacher. Ja, ich habe diesen Beruf erlernt.

R: Wo lebt Ihre Familie?

BF: In XXXX.

R: Haben Sie noch Kontakt zur Familie, zu Verwandten und Bekannten in Senegal?

BF: Ja, per Internet bzw. per Telefon.

R: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt?

BF: Zuletzt hatten wir Kontakt vor einer Woche.

Integration:

R: Sie sind nunmehr ca. 3 Jahre in Österreich. Welche Integrationsmaßnahmen wie Deutschkurse, gemeinnützige Arbeit, Tätigkeiten in einem Verein, können Sie vorweisen?

BF: Einen Deutschkurs habe ich gemacht.

R: Gehen Sie regelmäßig zum Deutschkurs?

BF: Ich habe 2 Mal pro Woche bei der Caritas jeweils einen 1 stündigen Kurs.

R: Die Prüfung für den A1 Kurs haben Sie noch nicht absolviert?

BF: Nein, ich habe nur teilgenommen.

R: Wovon leben Sie?

BF: Ich wohne in XXXX. Ich kriege die Grundversorgung.

R: Arbeiten Sie etwas?

BF: Ich verkaufe manchmal eine Straßenzeitung.

R: Wie oft in der Woche machen Sie das?

BF: In Baden verkaufe ich sie, ungefähr 2x die Woche.

R: Wie oft haben Sie letzte Woche die Zeitung verkauft z.B.?

BF: An 2 Tagen, von 08.00 bis circa 15.00 Uhr verkauf ich die Zeitung.

R: Was wollen Sie einmal arbeiten?

BF: Schuhmacher ist für mich gut.

R: Haben Sie schon eine Arbeit in Aussicht?

BF: Nein konkret nicht, aber ich habe schon viele Angebote bekommen. Für andere Arbeiten auch. Ich habe einen Freund aus der Türkei. Ich könnte auch bei ihm in seinem Kebab-Stand arbeiten.

R: Haben Sie eine Freundin oder Kinder in Österreich?

BF: Nein.

R: Haben Sie auch Kontakte zu Österreichern?

BF: Ja, ich habe schon einige österreichische Freunde.

BF legt ein Konvolut von Unterstützungserklärungen vor. Diese kommen als Kopien (Beilage 2) zu Protokoll

R: Haben Sie auch mit diesen Personen regelmäßig Kontakt?

BF: Wir gehen manchmal auf einen Kaffee oder besuchen einander. Das sind gute Menschen für mich.

R: Sind Sie in einem Verein tätig?

BF: Nein.

R: Sind Sie in letzter Zeit mit dem Gesetz in Konflikt gekommen bzw. hatten Sie Probleme mit der Polizei?

BF: Nein.

Verlesen wird die Strafregisterauskunft vom 16.09.2015, darin erscheint keine Verurteilung auf.

Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:

Dem BF wurden am 13.01.2015 Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zur Stellungnahme übermittelt.

Der R erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte.

Im Anschluss daran legt der VR die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.

R: In Ihrer Stellungnahme sind Sie auf die Länderfeststellungen nicht eingegangen. Dem Gericht liegen nunmehr aktualisierte Länderfeststellungen vom Februar 2015 vor. Grundsätzlich haben sich aber die Verhältnisse nicht geändert. Bezüglich der medizinischen Versorgung wurde mit September 2013 eine allgemeine Krankenversicherung eingeführt. Diese befindet sich aber derzeit noch weitgehend im Planungsprozess.

Wollen Sie in die neuen Länderfeststellungen Einsicht nehmen?

BF: Ja, Senegal ist korrupt, es kann zwar etwas beschlossen werden aber es fehlt dann an der Umsetzung.

BF erhält die Länderfeststellungen vom September 2015 im Zuge der Übersetzung des Protokolls wird ihm das Kapital "medizinische Versorgung" ins Französische übersetzt.

R: Hatten Sie seit Ihrer Ausreise, Kontakte zu senegalesischen Behörden, z.B. Botschaft etc.?

BF: Nein.

R: Waren Sie seit Ihrer Ausreise jemals wieder in Senegal?

BF: Nein.

R: Haben Sie seitdem Sie in Österreich sind so einen XXXX gehabt?

BF: Nein.

Schluss des Beweisverfahrens

Schlussanträge:

BF: Ich kann nicht mehr in meinem Heimatland leben, ich hatte dort wegen meiner Krankheit große Probleme. Ich muss 2 Medikamente ein Leben lang nehmen. (siehe beiliegenden medizinischen Befund). Im Übrigen verweist der BF auf das bisherige Vorbringen und wiederholt den Antrag auf Stattgebung der Beschwerde.

Rechtsberater gibt keine weitere Stellungnahme ab.

BFA hat keine Stellungnahme abgegeben.

..."

In der Verhandlung wurden ein aktueller medizinischer Befund sowie Unterstützungserklärungen, die die Integration des Beschwerdeführers belegen sollen, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Senegals, reiste am 09.06.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in XXXX. Er hat als Schuhmacher gearbeitet. In Senegal leben die Eltern und die Geschwister, zu denen ein regelmäßiger Kontakt besteht.

Eine Bedrohung im Sinne der GFK wurde nicht festgestellt und auch nicht behauptet.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann mit einem erlernten Beruf, der sich eine Beschäftigung suchen und eine Existenzgrundlage aufbauen könnte. Er leidet ca. seit seinem 8. Lebensjahr an XXXX. Laut den letzten medizinischen Befunden soll er täglich, auch wenn er beschwerdefrei ist, ein Medikament und bei Bedarf ein weiteres Medikament einnehmen. Seit er in Österreich ist, hatte er keinen XXXX-Anfall.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer verbrachte nach eigenen Angaben den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat. 2008 bis 2012 hielt er sich in mehreren europäischen Staaten auf. Nach Rückkehr in den Herkunftsstaat reiste der Beschwerdeführer 2013 illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer verfügt bereits über Deutschkenntnisse, er besucht regelmäßig einen Deutschkurs, Prüfungen hat er jedoch noch keine abgelegt. Er hat einen österreichischen Bekanntenkreis, der ihn unterstützt und fördert. Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2013 Verkäufer einer Straßenzeitung, er ist jedoch nicht selbsterhaltungsfähig. Er lebt von der Grundversorgung und ist privat untergebracht.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Zur Situation in Senegal werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Februar 2015 zitiert:

"...

Bewegungsfreiheit

Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, sowie für Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis. Die Regierung kooperierte im Wesentlichen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz für intern Vertriebene, Flüchtlinge und staatenlose Personen (USDOS 27.2.2014).

Ein entwickeltes Meldewesen existiert nicht. Die Auseinandersetzungen in der Casamance lösten 2011 Fluchtbewegungen der betroffenen Bevölkerung aus. Teile der Zivilbevölkerung flohen aus den jeweiligen Kampfgebieten, nicht nur über die praktisch offenen Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia, sondern auch in die befriedeten Zonen, insbesondere in das Gebiet in und um die Regionalhauptstadt Ziguinchor sowie in den nördlichen, vom Konflikt nicht betroffenen Teil Senegals. Dort fanden sie meist Aufnahme bei Verwandten. Fluchtbewegungen wurden nicht behindert, und die Casamance-Flüchtlinge wurden staatlicherseits nicht behelligt. Nach UNHCR-Angaben lag die Zahl der Binnenvertriebenen ("IDPs") im Jahr 2013 bei ca. 20.000 (AA 15.10.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Die senegalesische Wirtschaft ist durch starke Importabhängigkeit, einen kleinen Heimatmarkt und eine geringe Exportbreite geprägt. Der Großteil der Bevölkerung arbeitet in Ackerbau und Fischfang, dabei wird der Arbeitsmarkt stark vom informellen Sektor dominiert. Die industrielle Produktion des Landes ist relativ schwach und der Tourismus in den letzten Jahren rückgängig (GIZ 5.2014).

Senegal zählt zu den ärmsten Ländern der Welt. Die Hälfte der Bevölkerung kann weder schreiben noch lesen, 46,7 Prozent der Menschen leben laut Weltbank (2011) von weniger als zwei US-Dollar am Tag und die Mangelernährung von Kindern hat laut Weltgesundheitsorganisation sogar zugenommen. Die Bevölkerung wächst jährlich um knapp drei Prozent und die Verstädterung nimmt durch Landflucht und die hohe Geburtenrate weiter zu. Zwar populär, aber sehr diskutabel ist die Einsetzung des aus Lateinamerika stammenden Konzepts der Kleinrente für sozial schwache Familien (bourse de sécurité familiale). Mit dieser Maßnahme von Präsident Macky Sall erhalten bis zu 250.000 Familien, die unter der Armutsgrenze leben (fast die Hälfte der Bevölkerung), eine jährliche Zuwendung von 100.000 CFA-Franc (150 Euro). Jedoch kann keine Familie mit 150 Euro ihre finanziellen Probleme dauerhaft lösen und Investitionen tätigen und die Finanzierung stammt aus dem Bildungsetat, so dass nun viele Studenten auf ihr Mindeststipendium verzichten müssen (KAS 19.5.2014).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Die bei Amtsantritt versprochene allgemeine Krankenversicherung (Couverture universelle maladie, CUM) wurde offiziell im September 2013 eingeführt, befindet sich aber aufgrund offener Finanzierungsfragen noch weitgehend im Planungsprozess. Beabsichtigt ist, die Anzahl der abgesicherten Bürger von 18 Prozent im Jahr 2010 bis auf 95 Prozent in 2017 zu heben, wie Premierministerin Touré in ihrer Regierungserklärung im Oktober 2013 verkündete. Hingegen ist der informelle Sektor dabei, sich zu strukturieren, und die neu gebildete "Gewerkschaft der Informellen? könnte auf Dauer ebenfalls eine Ausführungsagentur der allgemeinen Krankenversicherung werden (KAS 19.5.2014).

Trotz gut ausgebildeter Ärzte ist das staatliche Gesundheitssystem unzureichend, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies verursacht vor allem Probleme bei chronischen Erkrankungen. Häufig muss in solchen Fällen die gesamte erweiterte Familie für die Behandlungskosten aufkommen. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu parallel existierenden privaten Behandlungen, die für sie unerschwinglich sind. Das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten ist umfassend. Obwohl wesentlich preiswerter als in Europa, sind die Medikamente für die große Bevölkerungsmehrheit kaum erschwinglich bzw. nicht über einen längeren Zeitraum finanzierbar. Es ist davon auszugehen, dass auf den Märkten eine Vielzahl gefälschter Medikamente zirkuliert. Die Frage, ob und in welchem Umfang langwierige Behandlungen oder komplizierte Operationen in Senegal durchgeführt werden können, muss von Fall zu Fall beantwortet werden. Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche medizinische Behandlung mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden ist. In vielen Fällen ist eine fachgerechte Behandlung nicht garantiert (AA 15.10.2014).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Senegal und der EU existiert nicht. Abgeschobene senegalesische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung keinen Repressionen ausgesetzt. Die Einreisebehörden erlauben die Einreise unter der Voraussetzung, dass die abgeschobene Person ihre senegalesische Staatsangehörigkeit nicht leugnet. Andernfalls werden Betroffene unmittelbar in das abschiebende Land zurückgesendet. Es wird daher empfohlen, für senegalesische Abzuschiebende ohne reguläre Reisedokumente zuvor immer ein "Sauf Conduit" (entspricht einem Laissez-passer) bei der senegalesischen Botschaft zu beantragen, um Schwierigkeiten bei der Einreise auszuschließen. In der Regel ist das Urkundenwesen zuverlässig (AA 10.2014).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes sowie aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 27.10.2015.

Die seitens des BFA getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Dem Beschwerdeführer wurden vom Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation des BFA zur Stellungnahme vorgelegt, die von diesem nicht bestritten wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer im Sinne der GFK nicht schutzwürdig ist. Er gab selbst an in keiner Weise verfolgt zu sein. Als Fluchtgründe machte er insbesondere seine Krankheit geltend.

Es konnten im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und es herrscht keine Hungersnot. Im konkreten Fall ist die Krankheit des Beschwerdeführers behandelbar und die notwendigen Medikamente sind erhältlich. Im Speziellen in XXXX gibt es die entsprechende medizinische Grundversorgung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde bzw. Zurückverweisung des Verfahrens:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 11 AsylG 2005 lautet:

"(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Im vorliegenden Fall besteht auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen keine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Freunden bzw. bei seiner Familie zu finden. Seine Familie lebt in der Hauptstadt und er hat dort bereits einmal einen Beruf ausgeübt.

Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten eine Rückkehr nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. Aus Entscheidungen des EGMR ergibt sich, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (D.

v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; keine Art 3 EMRK Verletzung: Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Der Beschwerdeführer hat eine chronische Erkrankung und muss regelmäßig Medikamente nehmen. Ein lebensbedrohlicher Zustand des Beschwerdeführers liegt nicht vor und somit ist eine Rückkehr nach Senegal, auch wenn die Medikamente schwerer erhältlich als in Österreich bzw. nicht kostenlos sind (vgl. S 13 oben im Kapitel "Medizinische Versorgung" sowie S 4f "Anfragebeantwortung der ÖB XXXX vom 11.11.2013"), jedenfalls möglich.

Letztlich stellen sich also die Gefahren in Senegal in hohem Maße als spekulativ dar. Im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung kann keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung):

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:

"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG idgF hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Im vorliegenden Fall ergaben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich liegt nicht vor.

Der Beschwerdeführer verbrachte nach eigenen Angaben den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat. 2008 bis 2012 hielt er sich in mehreren europäischen Staaten auf. Nach Rückkehr in den Herkunftsstaat reiste der Beschwerdeführer 2013 illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer verfügt zwar bereits über Deutschkenntnisse, er besucht regelmäßig einen Deutschkurs, Prüfungen hat er jedoch noch keine abgelegt. Er hat einen österreichischen Bekanntenkreis, der ihn unterstützt und fördert. Der Beschwerdeführer verkauft seit Oktober 2013 regelmäßig eine Straßenzeitung, er ist jedoch nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer verfügt seit seiner Einreise in Österreich über ortsübliche Unterkünfte, ist derzeit privat untergebracht und ist durchgehend polizeilich gemeldet.

Er ist strafrechtlich unbescholten.

Laut medizinischen Befunden sind seine gesundheitlichen Beschwerden stabil. Seit er in Österreich ist, hatte er noch keinen XXXX-Anfall.

Die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers sind zwar positiv zu bewerten, jedoch ist er erst seit 2013 in Österreich aufhältig und es sind keine außerordentlichen Aspekte hervorgekommen, die die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären, rechtfertigen würde. Daher war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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