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W148 2112621-1•BVwG W148 2112621-1
W148 2112621-1Bundesverwaltungsgericht04.12.2015
Beihilfefähigkeit, Bestandsverzeichnis, Betriebsübernahme,<br/>Bewirtschaftung, Direktzahlung, Eintragung, entschuldbarer Irrtum,<br/>INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Mangelhaftigkeit, Mutterkuhprämie,<br/>Mutterkuhquote, Nachholung, Offensichtlichkeit, prämienfähiges Rind,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Registrierung, Rinderdatenbank,<br/>Rinderprämie, Unregelmäßigkeiten, Unvollständigkeit
W148 2112621-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Keznickl als Einzelrichter über die Beschwerde vom 28.04.2015 von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124666967, betreffend Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, i.V.m. Art. 65 VO (EG) 1122/2009, ABl. L 316 2.12.2009, S. 65, und § 4 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 idF BGBl II Nr. 66/2010, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hielten auf ihrem Betrieb im Antragsjahr 2014 eine Reihe potenziell prämienfähiger Rinder.
2. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124666967, betreffend Rinderprämien 2014 wurden den BF für das Antragsjahr 2014 keine Rinderprämien gewährt. Zusätzlich wurde ausgesprochen, dass ein Betrag in der Höhe von 2.572,86 EUR einzubehalten sei (Gegenverrechnungen mit Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre). Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) des Betriebes festgestellt wurde, dass seit 25.10.2013 (Bewirtschafterwechsel bzw. Betriebsübernahme durch die BF) kein Bestandsverzeichnis geführt wurde und deshalb die nicht gemeldeten Rinder als nicht ermittelt und daher fehlend gelten (Art. 2 Z 24 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 VO 1122/2009).
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF vom 28.04.2015, welche am selben Tag per Fax bei der belangten Behörde einlangte und mit 19.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Die Beschwerde richtete sich gegen die Feststellung, dass kein Bestandsverzeichnis geführt worden sei.
In ihrer Begründung verwiesen die BF im Wesentlichen darauf, dass der Betrieb am 25.10.2013 von den Eltern (bzw. Schwiegereltern) übernommen worden sei, welche bis zum Übergabezeitpunkt das Bestandsverzeichnis für Rinder nicht schriftlich, sondern als "Online-Bestandsverzeichnis" durch entsprechende Registrierung im eAMA-RinderNET geführt hätten. Im Zuge des Bewirtschafterwechsels sei den Beschwerdeführern der PIN-Code für den eAMA-Zugang zugeteilt worden, mit dem sich die BF in der Folge auch registriert hätten und ihre Meldungen an die AMA-Rinderdatenbank durchgeführt hätten. Die BF seien davon ausgegangen, dass auch weiterhin die Führung eines online-Bestandsverzeichnisses erfolgen könne, weshalb sie daher kein schriftliches Bestandsverzeichnis geführt haben. Erst im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle am 24.06.2014 sei festgestellt worden, dass die BF im Zuge des Bewirtschafterwechsels irrtümlich die Nutzungsbestimmungen für das online-Bestandsverzeichnis nicht akzeptiert hätten, weshalb aus Sicht der AMA fehlerhafte Eintragungen in das Bestandsverzeichnis vorgelegen seien. Dies sei ein offensichtlicher Irrtum, der der belangten Behörde hätte auffallen müssen bzw. erkennbar gewesen sei. Im Hinweisschreiben der belangten Behörde, mit der die neuen Zugangsdaten (PIN-Code) anlässlich des Bewirtschafterwechsels zu gesendet wurden, sei lediglich im Kleingedruckten der Hinweis enthalten gewesen, dass man sich für das Online-Bestandsverzeichnis anzumelden habe bzw. akzeptieren müsse.
Rechtlich wurde eingewendet, dass gemäß Art. 63 Abs. 4 lit. b) VO 1122/2009 fehlerhafte Eintragungen (in das Register) erst dann als nicht ermittelt gelten würden, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt worden seien. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer auch stets sämtliche Tiere bei der Geburt bei der AMA gemeldet. Bereits aus diesem Umstand hätte der belangten Behörde auffallen müssen, dass von den BF irrtümlich bei Zuteilung des neuen PIN-Codes die Nutzungsbestimmungen des Online-BV nicht angekreuzt worden seien.
4. Mit Datum vom 19.08.2015 wurden dem BVwG die Verfahrensakten vorgelegt.
5. Mit Datum vom 29.10.2015, eingelangt am 03.11.2015, brachten die BF weiters vor, dass sie sich bei eAMA registriert und den gesamten übernommenen Tierbestand in die AMA Rinderdatenbank unter Angabe des Geburtsdatums, der Ohrmarkennummer, der Ohrmarkennummer der Eltern Tiere sowie des Namens des Tieres aufgenommen hätten. Es sei allerdings versehentlich das Kästchen "online" unter der Rubrik Bestandsverzeichnis neu nicht angekreuzt worden, weswegen die Tiere nicht in das Online-BV übernommen worden seien. Dem Kontrolleur der AMA habe bei der VOK jedenfalls über jedes Tier bescheid gewusst und auch eine Liste aller Tiere gehabt. Die Kürzung der Rinderprämien für das Jahr 2014 sowie die Einbehaltung des Betrages für die kommenden drei Jahre sei keinesfalls zu Recht erfolgt. Es sei lediglich der Hinweis über das "Kleingedruckte" übersehen worden, was jedoch entschuldbar sei.
6. Am 02.12.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, an der sämtliche Parteien teilgenommen haben. Darin brachten die BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Betrieb mit Stichtag 25.10.2013 von den Eltern (bzw. Schwiegereltern) übernommen worden sei und am 24.06.2014 eine VOK stattgefunden habe. Bis dahin sei kein Bestandsverzeichnis am Betrieb geführt worden, lediglich Geburtsmeldungen seien erstattet worden. Weiters wurde von den Parteien (durch den BFV) die Aussage der AMA außer Streit gestellt, dass die Anmeldung zum Online-Bestandsverzeichnis erst mit 26.06.2014, also erst nach der VOK, erfolgt sei. Der Vertreter der AMA erklärte, dass eAMA so funktioniere, dass nach jedem Bewirtschafterwechsel die neuen User (Bewirtschafter) einen Maschinen-PIN erhalten, mit dem sie in eAMA einsteigen können, um dann einen individuellen PIN vergeben zu können, mit dem die weitere Nutzung möglich sei. Weiters bestünden Subapplikationen, wie z.B. eAMA-RinderNET für das online-Bestandsverzeichnis. Um in diese Subapplikation einsteigen zu können, sei vorher das Akzeptieren der Nutzungsbestimmungen (AGB) in der Form notwendig, dass ein Häkchen angekreuzt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF hielten auf dem Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX im Antragsjahr 2014 28 als beantragt geltende Rinder (20 Mutterkühe und 8 Kalbinnen), bei denen alle Prämienvoraussetzungen erfüllt waren, und 36 Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden (keine Führung des Bestandsverzeichnisses). Der Betrieb wurde mit Stichtag 25.10.2013 von den Eltern bzw. Schwiegereltern übernommen (Bewirtschafterwechsel). Anlässlich des Bewirtschafterwechsels gingen die neuen Bewirtschafter (irrtümlich) davon aus, dass das bis dahin (von den alten Bewirtschaftern) geführte Online-Bestandsverzeichnis (eAMA-RinderNET) automatisch weitergeführt werden könne. Sie tätigten korrekte Eintragungen in die Rinderdatenbank (über eAMA), nicht jedoch in das Online-Bestandsverzeichnis. Auch am Hof wurde kein (manuelles oder digitales) Bestandsverzeichnis geführt.
Mit Datum vom 24.06.2014 fand eine Vor-Ort-Kontrolle des Betriebes der BF hinsichtlich Rinderkennzeichnung/Cross Compliance, Rinderprämien statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde entscheidungswesentlich festgestellt, dass im relevanten Prüfzeitraum im Hinblick auf das Antragsjahr 2014 kein Bestandsverzeichnis auf dem Betrieb vorlag und auch kein Online-Bestandsverzeichnis geführt wurde. Es kann festgestellt werden, dass erstmals mit 26.06.2014 ein Bestandsverzeichnis (in der Form eines Online-Bestandsverzeichnisses in eAMA-RinderNET) geführt wurde, nachdem ein diesbezüglicher Hinweis durch den AMA-Kontrolleur anlässlich der VOK erfolgt war.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt.
Weiters lagen übereinstimmende Aussagen der BF und der belangten Behörde (in der mündlichen Verhandlung) hinsichtlich des nicht geführten Bestandsverzeichnisses bis 26.06.2014 vor. Aus den übereinstimmenden Aussagen geht eindeutig und unzweifelhaft hervor, dass die BF anlässlich des Bewirtschafterwechsels zwar Eingaben in die Rinderdatenbank (über eAMA), nicht jedoch in das online-Bestandsverzeichnis, getätigt haben.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2014 maßgeblichen Fassung:
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg. cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Gemäß Art. 115 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, abweichend von Art. 111 Abs. 3 beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei entspricht die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jener Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren.
Gemäß Art. 117 VO (EG) 73/2009 werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
b) elektronischen Datenbanken,
c) Tierpässen
d) Einzelregistern in jedem Betrieb.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:
§ 4 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 idF BGBl. II Nr. 66/2010, lautet:
"(1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Die Führung des Bestandsverzeichnisses ist auch nach erfolgter Anmeldung als Online-Bestandsverzeichnis im Wege der elektronischen Rinderdatenbank möglich. Hat ein Tierhalter mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so hat er für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.
(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
1. die Kennzeichnung nach § 3,
5. bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 3 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,
6. im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,
7. Vermerke über den Aufenthalt von Tieren auf bestoßenen Weiden,
8. allenfalls der Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb,
10. die Ohrmarkennummer des Muttertieres im Falle des Geburtsbetriebes für Tiere, die nach dem 31. Dezember 2006 geboren werden.
(3) Änderungen sind spätestens sieben Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.
(4) Das Bestandsverzeichnis und die für Zu- und Abgänge von Tieren erforderlichen Belege sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen."
Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27, beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Abs. 1 des vorliegenden Artikels beginnt.
Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S.
65 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lautet:
"Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. [...]."
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als ("automatischer") Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Gemäß Art. 42 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 umfasst der Prüfzeitraum im Hinblick auf die Richtigkeit der Eintragungen in das Register im Fall der Feststellung von Anomalien all jene Tiere, für die in den letzten zwölf Monaten vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Anträge gestellt wurden.
Art. 63 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:
"(1) Gilt eine individuelle Obergrenze oder Höchstgrenze, so wird die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere auf die Obergrenze oder die Höchstgrenze verringert, die für den betreffenden Betriebsinhaber festgesetzt wurde.
(2) In keinem Fall darf die Beihilfe für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.
(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.
[...]."
Art. 65 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:
"(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;
b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.
Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.
Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber darüber hinaus ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.
Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.
[...]."
b) Rechtliche Würdigung:
Gemäß VO (EG) 1760/2009 (Artikel 3) beruht das System zur (verpflichtenden) Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen: a) Ohrmarken für Einzelkennzeichnung von Tieren, b) elektronischen Datenbanken ("Rinderdatenbank"), c) Tierpässen und d) Einzelregister ("Bestandsverzeichnis") in jedem Betrieb. Jeder Tierhalter (das ist jede natürliche oder juristische Person, die ständig oder vorübergehend für Tiere verantwortlich ist) muss sowohl das Register ("Bestandsverzeichnis") auf dem neuesten Stand halten als auch Daten an die Rinderdatenbank liefern (Art. 7 Abs. 1 leg. cit.); die Kennzeichnung durch Ohrmarken ist gegenständlich nicht von Belang, weshalb dazu im Folgenden nichts ausgeführt wird. Die Führung des Bestandsverzeichnisses kann am Betrieb manuell oder digital erfolgen (Art. 7 Abs. 4 leg. cit.) oder - seit 2007 - online in eAMA, in der Supapplikation RinderNET. Sie ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen bzw zumindest für vier Jahre aufzubewahren (§ 4 Abs. 1 bis Abs. 4 Rinderkennzeichnung-VO 2008). Zahlungen (Tierprämien) können jedoch nur für Tiere gewährt werden, wenn sie entsprechend gemäß der VO Nr. 1760/2009 gekennzeichnet und registriert worden sind (Art. 117 VO (EG) 73/2009).
Wie sich aus der VO (EG) Nr. 1122/2009 ergibt, können Meldungen (über Geburten, Zu- und Abgänge etc.) an die Rinderdatenbank nicht fehlende Einträge in das Bestandsverzeichnis ersetzen; vielmehr gilt ein Tier nur dann als "ermittelt", wenn es allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt (Art. 2 Z 24).
Der Verwaltungsgerichtshof hat ständig judiziert (09.06.2010, 2010/17/004 mwN und 27.01.2012, 2011/17/0219), dass eine fehlende Eintragung in das Bestandsverzeichnis nicht als fehlerhafte Eintragung zu werten ist, die nachgeholt werden kann oder erst dann relevant wäre, wenn dieser Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt wird (Art. 63 Abs. 4 lit. b) VO (EG) Nr. 1122/2009):
"2.4. Wie der EuGH (große Kammer) in seinem Urteil vom 11. März 2008 in der Rechtssache C-420/06, Rüdiger Jäger, [...] festgehalten hat, gehören, [...] die mit der Verordnung (EG) Nr. 1760/2009 erlassenen Bestimmungen über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (Randnr. 52).
Unbestritten fehlte bei der Vor-Ort-Kontrolle im Beschwerdefall im Bestandsregister das Zugangsdatum des gegenständlichen Rindes [...]. Damit kann aber nicht mehr von einer fehlerhaften Eintragung in das Register [...] gesprochen werden, kann doch eine fehlende Eintragung - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht mit einer fehlerhaften Eintragung gleichgesetzt werden. Letztere setzt schon begrifflich das Vorhandensein einer Eintragung voraus. [...].
Der Umstand, dass eine fehlende Eintragung im Register aus anderen Quellen ergänzt werden kann (und somit das Bestandsregister diesbezüglich überprüfbar gemacht werden kann), ändert nichts daran, dass einer Grundanforderung nicht entsprochen wurde. "
Auch der Einwand der BF, dass der Irrtum über die Nutzung bzw. Fortführung des Online-BV nach einem Bewirtschafterwechsel der belangten Behörde hätte auffallen müssen, geht ins Leere. Die Führung des Bestandsverzeichnisses obliegt den Tierhaltern (Bewirtschaftern) und es besteht (ex-ante) keine Pflicht der belangten Behörde zu überprüfen, ob sich Tierhalter erfolgreich registrieren und fehlerfreie Eintragungen in das Online-BV machen.
Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen Bewirtschafterwechsel (25.10.2013) und 26.06.2014 (erstmaliger Eintrag in das Online-BV via eAMA-RinderNET durch die BF) von einem fehlenden Bestandsverzeichnis ausgegangen werden konnte. Sie hat daher zu Recht die Prämie für 2014 um 100% gekürzt und die Einbehaltung von 2572,89 EUR ausgesprochen, weil bei mehr als drei Tieren und bei mehr als 50% der Tiere Unregelmäßigkeiten im Sinne des Art. 65 Abs. 1 und Abs. 3 (VO (EG) 1122/2009) festgestellt wurden.
Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass mit der Verordnung (EU) Nr. 653/2014 die Bestimmungen betreffend das Führen von Bestandsverzeichnissen erheblich gelockert wurden. Da jedoch die Berechnung der Sanktion unverändert blieb und sich nur die Grundlage für die Berechnung änderte, kann Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, der das Prinzip der rückwirkenden Anwendung der milderen Sanktion verbrieft, nicht zur Anwendung kommen (vgl. mwN EuGH vom 11. März 2008, Rs. C-420/06, Jager).
Die Entscheidung der AMA erfolgte zu Recht.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu verweisen ist insbesondere auf die Rechtsprechung zu einem fehlenden Bestandsverzeichnis bei Rinderprämien (s. ob. II.3. zu A) b) ab Seite 11, Verwaltungsgerichtshof vom 09.06.2010, 2010/17/004 mwN und vom 27.01.2012, 2011/17/0219, sowie die angeführte bzw. zitierte EuGH-Judikatur).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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