BVwG W112 2116359-1

W112 2116359-1Bundesverwaltungsgericht04.12.2015

Regest

Anhaltung, Dauer, Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Kostenersatz,<br/>Kostentragung, Meldepflicht, Revision zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W112 2116359-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W112.2116359.1.00

Spruch

W112 2116359-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA KAMERUN, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, p.A. Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2015, Zl. 1066715505-151592430, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Hiebei legte er seinen Personalausweis vor und gab an, gut Englisch sprechen und schreiben zu können, ledig zu sein, seine Familie lebe in Kamerun, in Österreich habe er keine Verwandten. Zu seiner Reisebewegung gab der Beschwerdeführer an, von einer ihm unbekannten Frau unter Umgehung der Passkontrolle in ein Flugzeug geschleust worden zu sein, er habe den Flug verschlafen und gemeinsam mit dem Reinigungspersonal das Flugzeug verlassen, eine Einreisekontrolle habe er nicht passiert. Er sei dann in ein anderes Flugzeug eingestiegen und nach Europa geflogen. Er sei wiederum mit dem Reinigungspersonal ausgestiegen und habe keine Einreisekontrolle passiert. Mit einem PKW sei er hernach nach Innsbruck gebracht worden. Nähere Angaben könne er nicht machen, er wisse nicht, wo er hingeflogen sei und habe von keinem anderen Land ein Visum erhalten.

Die CVIS-Abfrage vom 04.05.2015 ergab, dass dem Beschwerdeführer am 15.12.2014 von der spanischen Botschaft in XXXX ein Schengenvisum der Kathegorie C, gültig 17.01.2015-06.02.2015, erteilt wurde. Österreich stellte am 05.05.2015 ein Aufnahmeersuchen an Spanien. Spanien stimmte am 17.06.2015 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III VO der Aufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, niemals im Besitz dieses Visums gewesen zu sein und kein Asylverfahren in Spanien führen zu wollen. Im Übrigen hielt er sein Vorbringen zur Einreise aufrecht.

Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25.08.2015 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Spanien zur Prüfung des Antrages zuständig sei, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung nach Spanien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2015, dem Bundesamt zugestellt am 08.10.2015, als unbegründet abgewiesen; die aufschiebende Wirkung war der Beschwerde nicht zuerkannt worden. Auf Grund der Zustellmodalitäten betreffend das Quartier der Grundversorgung, in dem der Beschwerdeführer untergebracht war, wurde die Ausfertigung des Erkenntnisses an das Bundesverwaltungsgericht retourniert. Am 15.10.2015 wurde das Erkenntnis erneut an den Beschwerdeführer zugestellt.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 19.10.2015 im Quartier der Grundversorgung in Vollziehung des Festnahmeauftrages vom 14.10.2015 wegen der für 20.10.2015 geplanten Abschiebung nach Spanien gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen. Der Abschiebeversuch musste abgebrochen werden, da sich der Beschwerdeführer an Bord des Flugzeuges den Anweisungen des Personals wiedersetzte, nicht auf seinem Platz blieb und herumschrie, weshalb die Maschine umkehrte und der Beschwerdeführer zum Terminal zurückgebracht wurde.

3. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an den abgebrochenen Abschiebeversuch ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt, wo er noch am selben Tag niederschriftlich einvernommen wurde. Hiebei gab der Beschwerdeführer an, er habe Beschwerde erhoben, aber noch keine Antwort bekommen. Er habe die Adresse von Salzburg nach Wien. Er sei gesund, habe niemals Reisedokumente besessen und sei nie in Spanien gewesen. Er halte sich seit sechs Monaten in Österreich auf und es gehe ihm hier gut, auch psychisch gehe es ihm hier gut. Er wolle in Österreich bleiben und nicht nach Spanien, wo er niemanden habe. Er beziehe Grundversorgung und sei vor zwei Wochen von Salzburg in ein Quartier der Grundversorgung nach Wien überstellt worden. In Wien besuche er nun einen Deutschkurs, in Salzburg habe er im Quartier geputzt. Er verfüge über Barmittel iHv € 8; er habe keine Familie in Österreich. Zu der beabsichtigten Schubhaftverhängung wollte der Beschwerdeführer keine Angaben machen.

4. Mit Bescheid vom 20.10.2015, zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Das Bundesamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger, gesund und arbeitsfähig sei und gegen ihn eine seit 14.10.2015 durchsetzbare Anordnung der Außerlandesbringung bestehe. Gegen den Bescheid sei am 31.08.2015 Beschwerde erhoben worden, die vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.10.2015 abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe am 20.10.2015 nach Spanien überstellt werden sollen, sich aber der Abschiebung wiedersetzt. Er halte sich unrechtmäßig in Österreich auf, sei illegal eingereist und beabsichtige, rechtswidrig im Bundesgebiet zu verbleiben. Es bestehe auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers und seinen Angaben das Risiko eines Untertauchens. Er verfüge über kein gültiges Reisedokument und könne Österreich nicht legal verlassen. Er missachte wiederholt die österreichische Rechtslage, indem er illegal nach Österreich eingereist sei und sich hier illegal aufhalte. Er verfüge nur über Barmittel iHv € 8 und sei daher nicht in der Lage, seine Ausreise zu finanzieren. Er sei nicht integriert, weil er sich erst kurz im Bundesgebiet befinde und keinerlei Beziehungen zum Bundesgebiet bestehen. Er sei weder beruflich noch sozial verankert und habe auch keine Familienangehörigen in Österreich.

Auf Grund der Entscheidung im Asylverfahren lägen die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO vor. Er habe sich der Abschiebung wiedersetzt. Die Rückführung nach Spanien sei nach wie vor möglich, sie werde in Begleitung besonders geschulter Organe der Sicherheitswache durchgeführt. Die Zustimmung Spaniens sei nach wie vor gültig.

Es liege Fluchtgefahr iSd § Art. 2 lit. n Dublin-III VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1 und 9 FPG vor: Es bestehe eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers. Er habe sich der Abschiebung wiedersetzt und damit ein Verhalten gezeigt, das keinen anderen Schluss zulasse, als dass der Beschwerdeführer alles unternehmen werde, um eine Rückführung nach Spanien zu verhindern, sodass im Falle der Entlassung die Gefahr bestehe, dass er untertauchen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werde. Er verfüge über keinerlei persönliche Beziehungen oder Bindungen zum Bundesgebiet. Auf Grund seiner Illegalität habe er keine Chance auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Seine Existenzmittel reichten nicht aus, um längerfristig für Unterhalt zu sorgen und auch seine Wohnsituation sei nicht gesichert. Es sei daher von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, weil der Beschwerdeführer auf Grund des geschilderten Vorverhaltens keinerlie Kooperationswillen mit österreichischen Behörden gezeigt habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er habe sich der Abschiebung wiedersetzt und verfüge über keinen eigenen Wohnsitz. Auf Grund seines persönlichen Verhaltens sei nicht zu erwarten, dass er in das Quartier der Grundversorgung zurückkehre, weil der Beschwerdeführer es tunlichst vermeiden werde, weiterhin für die Behörden greifbar zu sein. Es bestehen weder familiäre noch soziale Bindungen und der Beschwerdeführer könne kein schützenswertes Privatleben angeben. Die bestehende Anordnung zur Außerlandesbringung sei durchzusetzen und es sei im Fall des Beschwerdeführers mit einem Untertauchen zur Verhinderung der Rückführung nach Spanien zu rechnen. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Landes ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben wie auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Fall des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei werde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht kämen dabei das gelindere Mittel gemäß § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dies komme jedoch nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer über keinerlei finanzielle Mittel verfüge und auch keinen ordentlichen Wohnsitz habe. Sein bisheriges Verhalten zeige, dass er behördlichen Entscheidungen keine Folge leiste und alles unternehme, um in Österreich seinen Aufenthalt weiter fortsetzen zu können. Es sei somit davon auszugehen, dass er eine Entlassung nur dazu benützen würde, um unterzutauchen und so seiner drohenden Abschiebung nach Spanien entgehen zu können. Er sei auch nicht bereit, behördlichen Auflagen Folge zu leisten, weshalb zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden müsse. Auf Grund der persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers sowie seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während sich der Beschwerdeführer in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen wie seine Haftfähigkeit gegeben seien. Es seien weder gesundheitliche Hinderungsgründe vorgebracht noch festgestellt worden. Daher gelange das Bundesamt zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorlägen, als auch, dass die Schubhaft zum Zwecke der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stünde und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 21.10.2015, zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.

Am 21.10.2015 wurde für den Beschwerdeführer der Überstellungsflug nach Spanien für den 29.10.2015 in Begleitung dreier Exekutivbeamter gebucht und ein Abschiebeauftrag erlassen.

6. Mit Schriftsatz vom 28.10.2015, eingebracht am 29.10.2015, erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG gegen den Bescheid vom 20.10.2015 sowie die Anhaltung in Schubhaft, in der der Beschwerdeführer ausführt, dass er Flüchtling aus Kamerun sei und die belangte Behörde die Zuständigkeit Spaniens auf Grund der Dublin-III VO behaupte. Der Beschwerdeführer befinde sich im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel; er sei seit 9 Tagen im Hunger- und Durststreik, sein Gewicht habe sich von 85 auf 69 kg reduziert. Die Abschiebung sei für die frühen Morgenstunden des 29.10.2015 geplant.

Zuständig für die Abwicklung des erstinstanzlichen Teils des Asylverfahrens und die Abschiebung sei die Regionaldirektion des Bundesamtes in Salzburg; es obliege nicht der Regionaldirektion Wien, Schubhaft zu verhängen. Im Asylverfahren werde durch Einzelfallprüfung zu ermitteln sein, ob Österreich das Selbsteintrittsrecht zwingend bzw. aus humanitären Gründen auszuüben habe bzw. ausüben werde. Im gegenständlichen Stadium könne noch gar nicht gesagt werden, ob eine Abschiebung nach Italien (gemeint wohl: Spanien) erfolgen dürfe oder nicht - über die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sei noch gar nicht entschieden worden. Der Schubhaft fehle daher der Sicherungszweck.

Die fehlende Ausreisewilligkeit vermöge nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein die Verhängung von Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer befürchte die Verletzung von Grundrechten im Falle der Abschiebung nach Spanien. Im Asylverfahren sei individuell zu prüfen, ob die Sicherheitsvermutung zum Mitgliedstaat durch das Vorbringen des Beschwerdeführers erschüttert werde oder nicht. Es stehe daher im Fall des Beschwerdeführers noch nicht fest, ob die Abschiebung nach Spanien zulässig sei, das Bundesverwaltungsgericht habe über die Beschwerde noch gar nicht entschieden. Eine Sicherung der Abschiebung ermangle daher gegenwärtig eines gesetzlichen Zweckes. Allerdings hätte mit einem gelinderen Mittel das Auslagen gefunden werden können, denn der Beschwerdeführer sei bis vor der geplanten Abschiebung im Quartier der Grundversorgung wohnhaft gewesen. Es sei nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht im Quartier auf den Verfahrensausgang warten könne, er habe sich der Meldeverpflichtung nicht entzogen und sei die gesamte Zeit des nunmehr sechsmonatigen Aufenthalts durchgehend rechtmäßig gemeldet gewesen. Die Anhaltung in Schubhaft sei daher rechtswidrig.

Daher werde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise (Nachsicht im Akt und Befragung des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung) die Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers und die weitere Anhaltung für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde aufzutragen, dem Beschwerdeführer aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen. Zudem werde beantragt, den Beschwerdeführer auf Grund seiner finanziellen Lage (keine Erwerbstätigkeit, kein regelmäßiges Einkommen, keine Wertgegenstände, keine relevanten Barmittel) von der Eingabengebühr zu befreien, weil diese der in der Verfassung garantierten Garantie auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel widerstrebe.

7. Die Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen wurde, endete in Folge Abschiebung am 29.10.2015.

8. Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 29.10.2015 eine Äußerung, in der es ausführt, dass der Beschwerdeführer am 19.10.2015 in Folge eines Festnahmeauftrages festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel eingeliefert worden sei. Die Überstellung hätte am 20.10.2015 erfolgen sollen, auf Grund der Weigerung des Beschwerdeführers habe die organisierte Rückführung aber nicht durchgeführt werden können. Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung nach Spanien und es sei ein Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erfolgt. Am 20.10.2015 sei der Beschwerdeführer zur Verweigerung der Abschiebung einvernommen worden, am selben Tag sei ihm der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt worden. Es sei ein neuer Abschiebeversuch für den 29.10.2015, 06:55 Uhr, organisiert worden; auf Grund der bereits erfolgten Verweigerung der Abschiebung sei diesmal die Begleitung durch besonders geschulte Organe der Sicherheitswache mitorganisiert worden. Die Abschiebung sei am 29.10.2015 um 7:15 Uhr erfolgt. Am 29.10.2015, 7:27 Uhr sei das Bundesamt darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter eine Schubhaftbeschwerde erhoben habe.

Der Beschwerde müsse entgegengehalten werden, dass eine Beschwerdeentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2015 vorliege, worin die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen werde. Die Anordnung der Außerlandesbringung gegen ihn sei somit durchführbar und durchsetzbar. Im Schubhaftbescheid sei die Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft geprüft und festgestellt worden, dass zur Sicherung der Abschiebung nach Spanien die Verhängung der Schubhaft notwendig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe weder familiäre noch soziale Bindungen zu Österreich. Er habe durch sein persönliches Verhalten klar zu verstehen gegeben, dass eine Ausreise nach Spanien für ihn nicht in Frage komme und es müsse schlüssig angenommen werden, dass der Beschwerdeführer jede Entlassung nur dazu benützen würde, sich der drohenden Rückführung nach Spanien zu entziehen. Die Verweigerung der Abschiebung am 20.10.2015 zeige eindeutig, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften einzuhalten. Der Beschwerdeführer verfüge über keine eigene Unterkunft und auch über keine bekannten sozialen Anknüpfungspunkte in Wien. Eine erhebliche Fluchtgefahr müsse daher festgestellt werden und auch dieser Umstand sei im Schubhaftbescheid vom 20.10.2015 dargelegt worden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauche, um sich der drohenden Abschiebung nach Spanien zu entziehen, als schlüssig anzusehen und Sicherungsbedarf somit gegeben sei.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G sei das Bundesamt für die Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG zuständig. Die einzelnen Regionaldirektionen seien die Aussenstellen des Bundesamtes in den Bundesländern. Auf Grund des BFA-G gebe es seit 01.01.2014 eine bundesweite Kompetenz für die Verhängung der Schubhaft.

Es werde beantragt, die Beschwerde als "unbegründet abzuweisen unzulässig zurückzuweisen", festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv € 57,40 an Vorlage- und € 368,80 an Schriftsatzaufwand zu verpflichten.

9. Auf Grund der Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers konnte ihm das Erkenntnis betreffend das Asylverfahren im Quartier der Grundversorgung nicht zugestellt werden und die Ausfertigung wurde erneut an des Bundesverwaltungsgericht retourniert. Am 02.11.2015 wurde das Erkenntnis betreffend das Asylverfahren erneut an den Beschwerdeführer zugestellt.

Laut dem amtsärztlichen Gutachten vom 02.11.2015, basierend auf der Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.11.2015 war der Beschwerdeführer haftfähig. Er sei bei der ersten geplanten Rückführung auf dem Luftweg klinisch vollkommen flugtauglich gewesen, der Beschwerdeführer habe die Rückführung verweigert, weil er nicht nach Spanien wolle. Um einer erneuten Rückführung zu entgehen, sei er am 21.10.2015 in den Hungerstreik getreten. Während des Hungerstreiks vom 21.10. bis zum 28.10.2015 sei der Beschwerdeführer täglich amtsärztlich begutachtet worden; er habe 6,5 kg bei guten Vitalparametern verloren und sich in dieser Zeit gut gelaunt, fröhlich und subjektiv völlig beschwerdefrei präsentiert. Er sei diesem Zeitraum u.a. wegen Durchschlafstörungen mehrmals einem psychiatrischen Konzil zugeführt worden, habe die angebotene Medikation bis zur Rückführung abgelehnt. Am 29.10.2015 sei die Rückführung in klinisch vollkommen flugtauglichem Allgemeinzustand auf dem Luftweg erfolgt. Unter einem übermittelte der Amtsarzt die Amtsbescheinigungen betreffend die Flugtauglichkeit vom 19.10. und 29.10.2015 samt zugehörigen polizeiamtsärztlichen Gutachten sowie die ärztlichen Unterlagen der Hungerstreikkontrollen, aus denen auch hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Durststreik befand, sowie den Akt des Amtsarztes. Laut den Kontrollen wog der Beschwerdeführer am 21.10.2015 75 kg, am 22.10.2015 76,2 kg, am 23.10.2015 75 kg, am 24.10.2015 73,9 kg, am 25.10.2015 72,1 kg, am 26.10.2015 70,4 kg, am 27.10.2015 69 kg und am 28.19.2015 68,5 kg. Der Beschwerdeführer habe am 28.10.2015 einen Bod-Mass-Index von 21 gehabt, Blutdruck 142/87, Puls 93, guter Allgemeinzustand, normaler Hautturgor, feuchte Zunge, Normaltemperatur, Sauerstoffsättigung 99 %, den Blutbefund habe er verweigert, sein psychischer Zustand sei unauffällig gewesen.

10. Mit Schreiben vom 26.11.2015 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter eine Stellungnahme, in der er ausführt, dass der Amtsarzt seinen Namen verschweige, auch aus dem Parteiengehör vom 16.11.2015 sei der Name des Amtsarztes nicht ersichtlich und es solle für einen Arzt keinen Grund geben, seinen Namen zu verschweigen. Es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer nur 6,5 kg verloren habe, der Beschwerdeführer erinnere sich daran, mindestens 10 kg verloren zu haben. Das ärztliche Schreiben vom 02.11.2015 spreche von guten Vitalparametern, ohne diese zu belegen oder wenigstens erklären zu können. Es sei widersprüchlich, wenn das Schreiben vom 02.11.2015 anführe, dass der Beschwerdeführer gut gelaunt und fröhlich gewesen sei, aber im nächsten Satz zu lesen sei, dass mehrmals die Zuführung zu einem medizinischen Konsil stattgefunden habe und Durschlafstörungen aktenkundig seien. Der Beschwerdeführer sei keineswegs gut gelaunt und fröhlich; es könne sein, dass das freundliche Gehabe des Beschwerdeführers mit guter Laune verwechselt worden sei. Von einem Mediziner könne aber erwartet werden, diesbezügliches Unterscheidungsvermögen zu besitzen. "Anträge: Was stimmt jetzt? Die Befragung des bislang anonym gebliebenen Amtsarztes in einer mündlichen Verhandlung wird daher dringend nötig sein und wird daher explizit beantragt. Weiters wird die Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand in einer mündlichen Verhandlung beantragt, zum Beweis dafür, dass der Schriftsatz vom 02.11.2014, betitelt "Befund und Gutachten", unrichtig ist."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist volljährig und unbescholten; er ist Staatsangehöriger von Kamerun und nicht österreichischer Staatsbürger. Er hält sich seit einem halben Jahr als Asylwerber in Österreich auf und verfügt weder über familiäre noch berufliche Bindungen im Bundesgebiet und auch sonst keine tragfähigen privaten Beziehungen. Er bestritt seinen Lebensunterhalt durch Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer stellte am 30.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.08.2015 zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde eine Anordnung der Außerlandesbringung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Bundesamt am 09.09.2015 mit, dass die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag einlangte, und erkannte der Beschwerde in weiterer Folge die aufschiebende Wirkung nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 06.10.2015, dem Bundesamt zugestellt am 08.10.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt am 11.11.2015, ab.

Österreich ersuchte Spanien am 05.05.2015, den Beschwerdeführer aufzunehmen, Spanien stimmte am 17.06.2015 ausdrücklich zu.

Der Beschwerdeführer wurde in Folge eines Festnahmeauftrages zur Effektuierung der Abschiebung am 18.10.2015 festgenommen. Er verhinderte die Überstellung nach Spanien am 19.10.2015 dadurch, dass er den Anweisungen des Bordpersonals keine Folge leistete, nicht auf seinem Platz blieb, herumschrie und durch dieses Verhalten das Flugzeug zum Umkehren zwang.

Der Beschwerdeführer trat am Tag nach der der Schubhaftverhängung in Hungerstreik. Er war die gesamte Anhaltezeit hindurch haftfähig.

Die Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen wurde, endete infolge Abschiebung am 29.10.2015.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zum Asylverfahren und zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, die Unbescholtenheit, der Wohnsitz und der Bezug von Grundversorgung aus den diesbezüglichen Registerauszügen. Die Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellung der Haftfähigkeit sowie zum Gesundheitszustand gründet sich auf das amtsärztliche Gutachten; selbiges ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch vom Amtsarzt unterzeichnet, zudem führt er seine Personalnummer an. Auch inhaltlich bestehen keine Bedenken gegen das Gutachten, dessen Inhalt sich mit den unter einem übermittelten amtsärztlichen Unterlagen deckt. Dem Gutachten tritt die Beschwerde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen, wenn sie ausführt, der Beschwerdeführer könne sich erinnern, er habe nicht 6,5 kg abgenommen, sondern 10kg (laut der Beschwerde waren es 16 kg). Dass er aufgrund dessen nicht haftfähig gewesen wäre oder welche anderen Gründe es für eine Haftunfähigkeit gegeben hätte, führt auch die Beschwerde nicht aus. Die Frage, ob der Beschwerdeführer während des Hungerstreiks fröhlich oder nur höflich gewesen sei, vermag seine Haftfähigkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Dass er mehrmals auch psychiatrisch begutachtet wurde - er gab an, depressiv zu sein und nicht durchschlafen zu können - zieht seine Haftfähigkeit ebensowenig in Zweifel; umgekehrt wurde laut dem vorliegenden amtsärztlichen Akt bei diesen Untersuchungen keine Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt, er zeigte keine akutpsychiatrische Symptomatik. Medikamente gegen die von ihm relevierten Schlafstörungen und Depression verweigerte der Beschwerdeführer, er habe auch noch nie Medikamente deswegen genommen. Vor diesem Hintergrund kann weder eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers, noch eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers festgestellt werden, die die Verhängung oder Aufrechterhaltung von Schubhaft unverhältnismäßig machen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft

1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Regionaldirektion Wien sei zur Verhängung der Schubhaft unzuständig gewesen, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Regionaldirektion Salzburg sei für das erstinstanzliche Asylverfahren und die Abschiebung des Beschwerdeführers zuständig.

Dies trifft jedoch nicht zu, weil es sich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 1 BFA-G um eine (monokratische:

Schrefler-König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht, BFA-G § 2 Anm. 1) der Bundesministerin für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit handelt, an seiner Spitze steht der Direktor des Bundesamtes (§ 2 Abs. 1 BFA-G); dies wird in § 3 Abs. 1 BFA-VG wiederholt. Das Bundesamt hat seinen Sitz in Wien und jeweils eine Regionaldirektion in jedem Bundesland, darüber hinaus kann der Direktor des Bundesamtes Außenstellen der Regionaldirektionen einrichten, um alle anfallenden Verfahren in verwaltungsökonomischer Wiese und ohne unnötigen Verzug durchführen und abschließen zu können (§ 2 Abs. 2 BFA-G). In welcher Regionaldirektion der Akt betreffend den Bescheid des monokratischen Bundesamtes geführt wird, ist keine Frage der Zuständigkeit der Behörde.

2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nach dem 01.01.2014. Er wurde zur Sicherung der Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG nach Spanien in Schubhaft genommen; dabei handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dubiln III-Verordnung. Art. 28 Dublin III-VO ist daher auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.

3. Die Frist für die Überstellung von sechs Wochen ab der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme gemäß Abs. 3 UA 2 auf einen Fall, in dem die betroffene Person zum Zeitpunkt der Konsultationen und des Ablaufes der Sechswochenfrist nicht nach den Bestimmungen der Dublin III-VO in Haft war, nicht anwendbar: Bereits der Wortlaut des UA 3 sieht vor, dass die Person nach Ablauf der Sechswochenfrist "nicht länger in Haft gehalten" und nicht - wie im vorliegenden Fall geschehen - "nicht [mehr] in Haft genommen" wird. Würde man Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO anders verstehen, wäre die Verhängung von Schubhaft im Überstellungsverfahren nur in den ersten sechs Wochen des Verfahrens möglich. Just in den Fällen aber, in denen eine Person untertaucht und die Fristen für die Überstellung nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert werden und in denen regelmäßig eine viel höhere Fluchtgefahr besteht, als unmittelbar bei Antragstellung, wäre diesfalls aber eine Inschubhaftnahme zur Effektuierung der Dublin III-Verordnung ausgeschlossen. Eine derartige Intention ist dem Unionsrechtssetzer nicht zu unterstellen.

4. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Hat Österreich die Frist zur Überstellung nach Art. 29 Dublin III-VO offensichtlich versäumt und wurde es somit zur Führung des Asylverfahrens zuständig, ist die ursprüngliche (nicht fristgerecht umgesetzte) Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz nach § 5 AsylG 2005 von den Asylbehörden unverzüglich, auch von Amts wegen wieder aufzuheben (VwGH 19.06.2008, 2007/21/0509; 07.08.2012). Das steht regelmäßig, auch wenn eine solche Aufhebung noch nicht erfolgt ist, der Schubhaftnahme eines Fremden nach § 76 Abs. 1 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung - zumal im Sinn des oben Gesagten offen bliebe, in welchen Staat eine solche Abschiebung aktuell erfolgen könne - entgegen.

Da Spanien der Aufnahme des Beschwerdeführers am 17.12.2015 zustimmte, ist die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III VO jedenfalls noch nicht abgelaufen und bestehen keine offenkundigen Zweifel an der Pflicht Spaniens zur Aufnahme des Beschwerdeführers.

Die Beschwerde zieht in Zweifel, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers möglich ist, weil das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen und erst zu klären sei, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass ungeachtet der Tatsache, dass die ersten beiden Zustellversuche betreffend das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Asylverfahren an den Beschwerdeführer scheiterten, dieses mit der Zustellung an die erste Partei bereits erlassen war und somit Bindungswirkung entfaltete. Zudem war die Anordnung der Außerlandesbringung durch den Bescheid vom 25.08.2015 gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG durchsetzbar, weil der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. Sie war ab dem 16.09.2015 gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG auch durchführbar. Zweifel an der Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers bestanden somit auch aus diesem Grund nicht.

5. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Die belangte Behörde begründet die Fluchtgefahr im Falle des Beschwerdeführers mit dessen Grad der sozialen Verankerung in Österreich iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, insbesondere mangels Bestehens familiärer Beziehungen, Ausübens einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise Vorhandenseins ausreichender Existenzmittel sowie der Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer keine Angehörigen im Bundesgebiet hat, keine legale Erwerbstätigkeit ausübt und abgesehen von der Grundversorgung keine ausreichenden Existenzmittel und keinen gesicherten Wohnsitz hat. Allerdings würde dies allein vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern (zB VwGH 07.02.2008, 2007/21/0402; 28.02.2008, 2007/21/0512; 29.04.2008, 2006/21/0127) nicht hinreichen, um einen die Verhängung von Schubhaft notwendig erscheinen lassenden Sicherungsbedarf zu begründen.

Die belangte Behörde stützte die Annahme von Fluchtgefahr jedoch auch auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, wonach insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung behinderte, indem er im Flugzeug bei seinem ersten Überstellungsversuch nach Spanien den Anweisungen des Bordpersonals nicht Folge leistete, nicht auf seinem Platz blieb, herumschrie und dadurch das Flugzeug zur Umkehr zwang, ist unstrittig. Vor dem Hintergrund dieses nicht nur die eigene Sicherheit des Beschwerdeführer, sondern auch die der anderen Passagiere und der Crew gefährdenden Verhaltens zur Verhinderung der Abschiebung kann von bloßer Ausreiseunwilligkeit, die - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - die Notwendigkeit der Verhängung von Schubhaft allein nicht begründen kann (zB VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311; 28.06.2007, 2006/21/0091; 20.12.2007, 2006/21/0359), nicht mehr gesprochen werden. In einem solchen Fall liegt nämlich bereits eine konkrete, auf die Verhinderung einer Außerlandesschaffung gerichtete Vorgangsweise vor, woraus dann aber auch der Schluss zu ziehen ist, der betreffende Fremde werde ohne Verhängung von Schubhaft zur Verhinderung seiner Abschiebung auch vor einem Untertauchen nicht zurückschrecken. Dass der Fremde während seines Asylverfahrens in der ihm zugewiesenen Betreuungseinrichtung verblieben ist, um dort den Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht abzuwarten - wie dies auch die Beschwerde betont -, steht dieser Annahme nicht entgegen, wenn der Fremde infolge des - gescheiterten - Abschiebeversuches zur Kenntnis nehmen musste, dass ihm ein derartiges Abwarten in Österreich gerade nicht ermöglicht werden sollte (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588).

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr bestand.

5. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr kann auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Die Dublin III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr ging das Bundesamt auch zutreffend davon aus, dass nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden konnte; dem trat das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe es verabsäumt, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu prüfen und es hätte mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden können, nicht substantiiert entgegen: Unstrittig ist, dass die Auferlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung bereits auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ausscheidet. Ebensowenig kann mit der Vorschreibung einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme in vom Bundesamt bestimmten Räumlichkeit auf Grund des vom Beschwerdeführer beim ersten Abschiebeversuch setzten Verhaltens das Auslangen gefunden werden. Auf Grund dieses Verhaltens ist - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführte - vielmehr davon auszugehen, dass er sich einem erneuten Abschiebeversuch durch Untertauchen entziehen würde.

7. Daher ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte und die Verhängung von Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung notwendig war, weil die Annahme gerechtfertigt war, dass sich der Beschwerdeführer der Abschiebung entziehen werde.

Der Beschwerdeführer war haftfähig. Auch im Übrigen liegen keine Umstände in der Sphäre des Beschwerdeführers vor, die die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig erscheinen lassen würden.

8. Auch die Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Der Abschiebeauftrag, die Flugbuchung sowie die Organisation der Eskorte wurden am der Inschubhaftnahme folgenden Tag veranlasst, die gesamte Schubhaft dauerte bis zur Durchführung der Überstellung neun Tage.

Die Gründe für die Schubhaftverhängung fielen auch nicht währen der Anhaltung weg bzw. wurde die Anhaltung auch nicht aus anderen Gründen unverhältnismäßig: Der Beschwerdeführer trat am 21.10.2015 in den Hungerstreik, die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers war aber dennoch unzweifelhaft gegeben. Zwar kann eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte - im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass an Stelle der Anordnung der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG ausreichend ist (zB VwGH 29.04.2008, 2006/212/0127; 19.06.2008, 2007/21/0069; 30.04.2009, 2006/21/0341), allerdings führte der Beschwerdeführer diese Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes selbst durch den Hungerstreik herbei und stellt diese Verhalten die künftige Kooperationsbereitschaft mit den Behörden in massiver Weise in Zweifel (VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178), was wiederum bei der Interessenabwägung zur Beurteilung, ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft dennoch verhältnismäßig ist, zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zum Abschiebetermin am 29.10.2015 war somit verhältnismäßig.

9. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen.

Zu A.II. und A.III.) Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €

57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €

426,20 zu ersetzen.

Zu A.IV.) Befreiung von der Eingabengebühr

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Diese widerstreite den Garantien auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.

Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.

Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:

Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se keine Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn der Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, der maßgebliche Sachverhalt in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde und zusätzlich schriftlich Parteiengehör eingeräumt wurde, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben; es braucht daher nicht mehr darauf eingegangen zu werden, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwecks Befragung des Beschwerdeführers beantragt wurde, erst nach dessen Überstellung nach Spanien eingebracht wurde.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Es mangelt an einer Rechtsprechung zu Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, daher ist die Revision zulässig. Hingegen ist die Rechtslage zu A.II. und A.III. nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar. Auch im Hinblick auf die Befreiung von der Eingabengebühr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90).

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