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W111 2116341-1•BVwG W111 2116341-1
W111 2116341-1Bundesverwaltungsgericht04.12.2015
Mängelbehebung, Zeitablauf, Zurückweisung
W111 2116341-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2015, Zl. 1019588405-14651559, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 17 VwGVG iVm 13 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Mit Bescheid vom 24.09.2015, Zl. 1019588405-14651559, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des (damals minderjährigen) Beschwerdeführers vom 23.05.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.09.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).
Mit Verfahrensanordnung vom gleichen Datum wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.
Am 25.09.2015 wurde der Bescheid an den damaligen gewillkürten Vertreter ( XXXX ) des Referates Jugendwohlfahrt der XXXX , welche aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers die Obsorge inne hatte, rechtswirksam zugestellt.
I.2. Die XXXX brachte am XXXX (dem Tag der Volljährigkeit des Beschwerdeführers) eine Beschwerde ein, welche jedoch keine Unterschrift aufweist.
I.3. Am 28.10.2015 langte die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht ein.
In einem Telefonat vom 05.11.2015 wurde seitens der XXXX klargestellt, dass seit der Volljährigkeit des Beschwerdeführers kein Vertretungsverhältnis vorliegt (vgl. den diesbezüglichen Aktenvermerk auf Aktenseite 251).
I.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2015 gemäß § 13 Abs. 4 AVG aufgefordert, die genannte Beschwerde binnen 2 Wochen mit einer eigenhändigen und urschriftlichen Unterschrift zu versehen und an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Unter einem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass, sollte er dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachkommen, sein Anbringen gemäß § 13 Abs. 4 AVG als zurückgezogen gilt.
Das oben genannte Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 11.11.2015 zugestellt.
I.5. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung laut Verfahrensanordnung binnen der gesetzten Frist (und bis dato) nicht nach (Einsichtnahme in den Akt und in die elektronische Verfahrensadministration).
II. Rechtlich folgt:
II.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
II.2. Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 9 VwGVG Anm. 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 9 VwGVG Anm. K2).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG idgF ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 13 Abs. 4 AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens der Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
II.3. Die Beschwerde ist bei der belangten Behörde (und folglich beim erkennenden Gericht) ohne eigenhändige Unterschrift des zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits volljährigen Beschwerdeführers eingegangen. Eine Vertretungsmacht der XXXX bestand zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung nicht mehr.
Der Beschwerdeschriftsatz ist mit XXXX datiert und langte am gleichen Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Der Beschwerdeführer hatte mit XXXX die Volljährigkeit erreicht, wodurch die Vertretungsmacht seiner gesetzlichen Vertreterin erloschen war. Der Umstand, dass der XXXX nach Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers keine Vertretungsbefugnis mehr zukam, wurde im Rahmen eines Telefonates ausdrücklich von dieser bestätigt.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge, wie oben dargestellt, aufgefordert, diesen Erfordernissen - im Sinne einer Unterfertigung und Retournierung des Beschwerdeschriftsatzes - nachzukommen. Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 11.11.2015 zugestellt, eine Verbesserung der angezeigten Mängel hat der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der ihm gesetzten Frist nicht vorgenommen.
II.4. Die Beschwerde des Beschwerdeführers war daher in Anwendung des § 13 Abs. 4 AVG als zurückgezogen zu werten.
Abschließend wird festgehalten, dass die Partei in Anwendung des Erkenntnisses VwSlg 14.819 A/1998 dadurch "nicht schlechter gestellt" ist, dass die Beschwerdeinstanz die unbestätigt gebliebene Beschwerde als unzulässig zurückweist, anstelle sie einfach nicht zu erledigen, weil beide Vorgehensweisen die Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides zur Folge haben. Im Sinne der Rechtssicherheit ist die Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung sogar vorzuziehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar zu § 13 RZ 24; vgl. auch VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).
II.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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