I406 2006962-1•BVwG I406 2006962-1
I406 2006962-1Bundesverwaltungsgericht04.12.2015
Einreiseverbot, Interessenabwägung, öffentliche Interessentensuche,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt
I406 2006962-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2014, Zl. 1002955003-14459143, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF, iVm § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 iVm § 60 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (FPG) idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, wurde am 14.03.2014 bei einem Ladendiebstahl betreten, im Zuge der Identitätsfeststellung durch Organe des Stadtpolizeikommandos Margareten wurde festgestellt, dass er über keinen gültigen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet verfügt.
2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, zuletzt am 20.01.2014 aus Italien nach Österreich eingereist zu sein. Sein Vater halte sich in Österreich auf, weshalb der Beschwerdeführer in Österreich bleiben und ihn finden wolle. Gemeinsam mit seinem Vater beabsichtige er wieder zurück nach Italien zu gehen.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I.) Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen ihn eine auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III).
4. Mit Schriftsatz vom 25.03.2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt III. Begründend führte er an, dass bei der Bemessung des Einreiseverbotes das Gesamtverhalten eines Fremden in Betracht zu ziehen und eine Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen sei. In Anbetracht der Umstände seines konkreten Falles hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Höhe von 2 Jahren nicht geboten sei und stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf gänzliche Behebung des Bescheides und in eventu die Reduzierung der Dauer des Einreiseverbotes.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
1.3. Der Beschwerdeführer reiste an einem nicht mehr konkret bestimmbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und verfügt er über keinen gültigen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet. Sein italienischer Aufenthaltstitel war bis zum 26.10.2013 gültig.
1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und für niemanden sorgepflichtig, es leben keine Verwandte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet.
1.5. Der Beschwerdeführer nahm im österreichischen Bundesgebiet unangemeldet Unterkunft und wies bei der Betretung ein Barvermögen in Höhe von 100 Euro auf. Der Beschwerdeführer ist weder krankennoch sozialversichert Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein im Sinne von Art 8 EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben.
1.6. Das Strafregister weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers auf:
01)LG XXXX vom 29.04.2014 RK 29.04.2014
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG
Datum der (letzten) Tat 06.04.2014
Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Junge(r) Erwachsene(r)
zu LG XXXX 29.04.2014
Probezeit der bedingten Nachsicht verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom 01.07.2014
02)LG XXXX vom 01.07.2014 RK 01.07.2014
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG
Datum der (letzten) Tat 07.06.2014
Freiheitsstrafe 8 Monate
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 07.02.2015
1.7. Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitraum vom 07.04.2014 bis 29.04.2014 sowie im Zeitraum vom 08.06.2014 bis 06.02.2015 in österreichischer Strafhaft.
1.8. Der Beschwerdeführer hält sich derzeit nicht im österreichischen Bundesgebiet auf.
1.9. Es ist weiterhin mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer auszugehen und kann nicht ausgeschlossen werden, dass er sich nicht auch in Zukunft durch Suchtgiftmittelverkauf den Lebensunterhalt zu verdienen versucht.
Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.3. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers, dem mangelnden Nachweis der Mittel seines finanziellen Unterhalts sowie zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Inhalten der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten.
2.4. Die Feststellung bezüglich der zwei strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wegen der Vergehen der Suchtmitteldelikte entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.5. Dass der Beschwerdeführer über keinen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten IZR-Abfrage.
2.6. Die Haftaufenthalte des Beschwerdeführers während der beiden angeführten Zeiträume spiegeln sich in einem aktuellen ZMR-Auszug wider. Dass sich der Beschwerdeführer derzeit nicht im Bundesgebiet aufhält leitet sich einerseits ebenfalls aus der Einsichtnahme in einen aktuellen ZMR-Auszug ab und beruht andererseits aus seinen Angaben in seiner Beschwerde, wonach er das Bundesgebiet freiwillig verlässt.
2.7. Die Feststellung, wonach sich keine Familienangehörige des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet aufhalten resultiert aus den Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine Mutter von Österreich nach Italien zurückgekehrt sei. Zum vermeintlichen Aufenthalt seines Vaters ist anzuführen, dass eine aktuelle Abfrage des ZMR kein positives Ergebnis brachte.
2.8. Dass der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne von Art 8 EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben führt, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. Er habe zwar in Österreich eine Freundin, ohne diese jedoch namentlich zu nennen. Daraus lässt sich kein fest verankertes Privat- oder Familienleben in Österreich erkennen.
2.9. Wenn im Antrag auf Aufhebung bzw. Reduzierung des Einreiseverbotes erklärt wird, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen sei, er Österreich freiwillig verlassen und nicht mehr ohne gültige Einreiseerlaubnis zurückkehren werde und er darauf hinweise, dass von ihm keine Gefahr (mehr) für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, ist anzumerken, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet nicht geeignet ist, von der Gefährdungsprognose abzugehen, welche von der belangten Behörde mit angefochtenem Bescheid vom 14.03.2014 gestellt wurde. Gerade aufgrund der besonderen Gefahr, die von Suchtmitteldelikten ausgeht, sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits rund drei Monate nach der von ihm behaupteten Einreise im 20.01.2014 aufgrund eines Suchmitteldeliktes erstmalig rechtskräftig verurteilt wurde und er nach seiner ersten Haftentlassung am 29.04.2014 wieder der Kriminalität anheimgefallen ist und er aufgrund eines neuerlichen Suchtmitteldeliktes ein zweites Mal rechtskräftig zu einer Haftstrafe verurteilt wurde zeigt, dass den Beschwerdeführer auch strafrechtliche Verurteilungen nicht von der Begehung weiteren kriminellen Aktivitäten abhalten und weiterhin eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer besteht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (vgl. Erkenntnis VwGH Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014 und Ra 2014/20/0002-7 vom 18.06.2014).
Angesichts des Umstandes, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert bestreitet, und der Beschwerdeführer laut seiner Beschwerde ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte daher unterbleiben.
Zu A)
3.3. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.4. Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 60 FPG lautet wie folgt:
"§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird"
3.4.1. Nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
3.4.2. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom 20. August 2013, 2013/22/0082, mwN). Wie umseits in den Feststellungen bereits dargestellt, wurde der Beschwerdeführer wegen Verstöße gegen die Suchtmittelbestimmungen einmal zu einer sechsmonatigen und das zweite Mal zu einer achtmonatigen Haftstrafe verurteilt. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der erkennende Richter verkennt auch nicht den Umstand, dass im kriminalpolizeilichen Aktenindex des Bundesministeriums über den Beschwerdeführer insgesamt vier Eintragungen (drei Suchtmittel- und ein Vermögensdelikt) aufscheinen. Von der strafgerichtlichen Verfolgung des Ladendiebstahls vom 14.03.2014, bei dem der Beschwerdeführer betreten wurde, wurde bislang abgesehen und behält sich die Staatsanwaltschaft eine allfällige spätere Verfolgung vor. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität ausgeht.
3.4.3. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem allfälligen Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).
3.4.4. Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat.
3.3.5. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet laut eigenen Angaben weder familiäre, soziale noch berufliche Bindungen. Die Verhängung eines Einreiseverbotes war erforderlich zumal der Beschwerdeführer die strafbaren Handlungen begangen hatte ums sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen bzw. um sich seine finanzielle Lage zu verbessern, ohne nur im Geringsten an die gesundheitlichen Folgen seiner Taten zu denken. Es bestand daher die berechtigte Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach seiner erneuten Haftentlassung wiederum straffällig geworden wäre, zumal seine finanzielle Lage nach der Haftentlassung dieselbe war wie vorher.
3.4.6. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
3.4.7. Letztlich bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.
3.4.8. Auch wenn der Beschwerdeführer mittlerweile das österreichische Bundesgebiet verlassen hat, handelt es sich auch bei der Bestimmung des § 60 FPG um eine Ermessensentscheidung (arg: "kann") und zeigen die umseitigen Ausführungen die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Einreiseverbotes.
3.4.9. Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten" verurteilt wurde.
3.4.10. Angesichts seines wiederholten schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes zu reduzieren. Vielmehr hat die belangte Behörde den damit verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers bei der Festlegung der Befristungsdauer ohnehin bereits ausreichend berücksichtigt. Im Hinblick auf das Höchstausmaß von fünf Jahren erscheint unter der Berücksichtigung der beharrlichen Delinquenz des Beschwerdeführers die verhängte Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren durchaus als großzügig.
3.4.11. Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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