BVwG W226 2116794-1

W226 2116794-1Bundesverwaltungsgericht03.12.2015

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Widerstandskämpfer

Gesamter Gesetzestext

BVwG W226 2116794-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W226.2116794.1.00

Spruch

W226 2116794-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2015, Zl. 14-1029422700-14903345, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin reiste am 22.08.2014 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, Staatsangehörige der Russischen Föderation, muslimischen Glaubens und tschetschenischer Volksgruppenangehörigkeit zu sein. Zum Nachweis ihrer Identität legte die Beschwerdeführerin einen russischen Inlandspass vor.

Am 22.08.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Befragt, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie gekommen sei, um die Tochter zu besuchen. Das tschetschenische Militär sei zu ihr gekommen und habe sich nach der Tochter erkundigt. Die Tochter habe früher den tschetschenischen Widerstandskämpfern geholfen, ein Cousin sei ein Widerstandskämpfer gewesen und sei XXXX vom Militär getötet worden. Sie haben Angst vor den bewaffneten Männern, die sich nach der Tochter erkundigt hätten.

Am 08.10.2015 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie, dass sie in der Grundversorgung in der Nähe von XXXX lebe und sich dort sehr wohl fühle. Sie habe auch schon einen Deutschkurs besucht, die Kenntnisse seien sehr bescheiden. Ihre Tochter lebe jetzt in XXXX , diese habe ein kleines Kind und daher nicht sehr viel Zeit, einmal im Monat würde die Tochter sie besuchen. Im April 2015 sei zudem ihr Sohn nach Österreich gekommen, diesen hätte sie aber seit er in Österreich sei noch nie gesehen.

Im Protokoll (AS 46) wurde festgehalten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin seit XXXX rechtskräftig positiv beschieden sei, das Verfahren des Sohnes sei erstinstanzlich anhängig und sei noch keine Einvernahme erfolgt.

Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie in Kasachstan geboren sei, sie sei noch als kleines Kind nach Tschetschenien gezogen und habe ihr ganzes bisheriges Leben dort verbracht. Sie sei seit XXXX verwitwet, habe vier Kinder gehabt, ein Sohn sei im September XXXX von einem Militärfahrzeug beim Überqueren der Straße überfahren worden. Der genannte zweite Sohn sei mit seiner Familie jetzt in Österreich, ebenso wie die jüngere Tochter, die älteste Tochter sei verheiratet und lebe in Tschetschenien. Sie habe weiters drei Brüder und zwei Schwestern, die mit ihren Familien alle in Tschetschenien leben würden.

Der Fluchtgrund wurde dahingehend geschildert, dass immer wieder Militärangehörige zur Beschwerdeführerin gekommen wären und sich nach dem Aufenthalt der Tochter XXXX erkundigt hätten. Sie sei niemals körperlich attackiert worden, aber man habe sie verbal beleidigt und erniedrigt. Die Nachfragen hätten im Jänner XXXX , nach dem Tod eines Neffen begonnen. Dieser sei Widerstandskämpfer gewesen und XXXX sei im Verdacht gestanden, dass sie den Widerstandskämpfern geholfen habe. Im August XXXX sei der Leichnam des Neffen freigegeben worden, bis dahin seien sie oft mehrmals in der Woche zur Beschwerdeführerin gekommen. Hundert Mal, wenn nicht öfters, sei sie zu Hause und auch in der Arbeit aufgesucht worden, danach habe die Intensität abgenommen. Sie habe den Arbeitsplatz gewechselt, habe auch öfters bei verschiedenen Verwandten gelebt, sei aber ausfindig gemacht worden und sie würde sagen, dass in dem Jahr, bis sie Tschetschenien verlassen habe, noch etwa zwanzig Mal jemand zu ihr gekommen sei. Dabei sei es immer nur um das Eine gegangen, man habe den Aufenthaltsort der Tochter wissen wollen. Sie habe Angst gehabt zu sagen, dass die Tochter gar nicht mehr in Tschetschenien, sondern im Ausland sei. Für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, dass ihr gedroht worden sei, sie umzubringen, wenn sie nicht den Aufenthaltsort der Tochter sage. Sie wolle nicht mehr das restliche Leben in Angst verbringen, sie habe auch nie gesagt, dass sie einfach nach Österreich gekommen sei, um die Tochter zu besuchen. Auf die Frage, warum ihre drei Brüder und zwei Schwestern mit den Familien weiterhin in Tschetschenien leben könnten, vermeinte die Beschwerdeführerin, dass diese andere Familiennamen hätten.

Der Beschwerdeführerin wurde zuletzt noch die Frage gestellt, aus welchem Grund der genannte Sohn Tschetschenien verlassen habe und führte die Beschwerdeführerin aus, dass dies aus den gleichen Gründen wie im Fall der Tochter geschehen sei. Soweit sie wisse, habe der Sohn bereits im August XXXX Tschetschenien verlassen und habe sich dann irgendwo in Russland aufgehalten. Erst von der Tochter habe sie erfahren, dass sich auch der Sohn jetzt in Österreich aufhalte.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2015, zugestellt am 22.10.2015, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen und zugleich festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 20.10.2015 wurde der Beschwerdeführerin die ARGE Rechtsberatung als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 06.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerdeführerin ist angesichts des Lebensalters der Kinder (insbesonders der Tochter, der laut Aktenlage vom Bundesasylamt am XXXX Asyl gewährt wurde) keine Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005; es liegt unbestritten kein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Wie die zulässige Beschwerde zu Recht aufzeigt, hat die belangte Behörde den relevanten Sachverhalt nur unzureichend ermittelt. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Feststellungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin keiner realen Gefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgesetzt sei, die Beschwerdeführerin habe insofern verwandtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet, als ihre Tochter seit XXXX anerkannter Flüchtling sei, der Sohn mit Familie seit 2015 in Österreich aufhältig sei und im erstinstanzlich anhängigen Asylverfahren stehe. Zum Individualvorbringen führt die belangte Behörde aus, dass die dargestellten fluchtauslösenden Umstände - selbst wahrheitsunterstellt - nicht die Qualität einer asylrelevanten Verfolgung erreichen würden. Die Beschwerdeführerin habe somit keine Bedrohung asylrechtlicher Intensität glaubhaft machen können und sei daher auch die Flüchtlingseigenschaft nicht feststellbar.

Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt die belangte Behörde auch auf die Asylgewährung für die Tochter der Beschwerdeführerin zu sprechen, demnach sei deren Vorbringen als glaubwürdig beurteilt worden und habe auch zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt. Es sei aber "deutlich zu machen, dass diese Unterstützung nicht in professioneller, organisierter Weise erfolgt sei, sondern sich im familiären Rahmen - Hilfestellung für einen Cousin, bewegt habe". Es sei daher nicht auszuschließen, dass es durchaus zu Nachfragen nach dem Verbleib der Tochter gekommen sei, nicht nachvollziehbar sei jedoch der von der Beschwerdeführerin behauptete Umfang des behördlichen Interesses (hundertmaliger Kontakt durch Militärpersonen im Zeitraum von etwa 18 Monaten). Bei keinem dieser Besuche sei es zu einem körperlichen Übergriff gekommen, aus keinem dieser Besuche habe irgendeine Konsequenz für die Beschwerdeführerin resultiert. Sollte tatsächlich ein gesteigertes Interesse seitens der russischen/tschetschenischen Sicherheitsbehörden am Aufenthaltsort der Tochter bestanden haben, sei davon auszugehen, dass zumindest nach dem 40. oder 50. Fehlversuch der Informationsgewinnung zu drastischeren Mitteln gegriffen worden wäre. Wenn die Beschwerdeführerin nicht zumindest einmal vorübergehend mitgenommen worden sei, sei zumindest von Maßnahmen wie der Auferlegung einer regelmäßigen Meldepflicht auszugehen. Es sei daher zu unterstellen, dass die Beschwerdeführerin ein völlig überzogenes Bedrohungsszenario konstruiert habe. Rechtlich führte die belangte Behörde diesbezüglich aus, dass Verhöre und Befragungen für sich allein keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würden.

In diesem Zusammenhang ist der belangten Behörden vorzuwerfen, dass sich aus dem Verwaltungsakt für die nachprüfende gerichtliche Kontrolle überhaupt nicht ergibt, aus welchem Grund die genannte Tochter der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet Asyl erhalten hat. Weder die näheren Umstände der Einreise, noch deren Angaben im Asylverfahren, noch die Überlegungen des Bundesasylamtes im Jahr XXXX , warum der Tochter Asyl gewährt wurde, sind dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Es kann auch nicht erkannt werden, dass die belangte Behörde beispielsweise intensive Einschau in den Asylakt der genannten Tochter genommen hätte, sodass die dargestellten beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde weder für die Beschwerdeführerin noch für das nachprüfende Gericht nachvollziehbar sind.

Gleiches gilt für den Umstand, dass nach den - allgemein gehaltenen - Angaben der Beschwerdeführerin auch der Sohn in der Zwischenzeit samt Familie in das Bundesgebiet eingereist ist. Für das erkennende Gericht ist einzig nachvollziehbar, dass dieser erkennbar am XXXX Asyl beantragt hat, aus welchen Gründen der Sohn der Beschwerdeführerin Tschetschenien verlassen musste, ist in Ermangelung einer hiezu bislang erfolgten Befragung durch die belangte Behörde jedoch nicht feststellbar.

In Summe ist somit der belangten Behörde unzweifelhaft vorzuwerfen, dass sie sich weder mit den Angaben der Tochter noch mit den Angaben des Sohnes in irgendeiner Form auseinandergesetzt hat, sodass die in der Beweiswürdigung aufgestellte Überlegung, warum die angeblich nur logistische Unterstützung von Widerstandskämpfern durch die Tochter für diese asylrelevant sei, für die Beschwerdeführerin daraus jedoch nichts zu gewinnen sei, nicht nachvollziehbar ist.

So hat die belangte Behörde im Rahmen der Feststellungen zum Herkunftsstaat (Seite 15 des Bescheides, Punkt 5.1. Unterstützung der Rebellen) selbst ausgeführt wie folgt: "Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den

Terrorismus im Nordkaukasus. ... Obwohl eine strafrechtliche

Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Enkel, Onkel, Cousins und Ehefrauen ... Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich."

Auf diese Aspekte einer in Tschetschenien offensichtlich vorliegenden Sippenhaftung bzw. Kollektivbestrafung von Verwandten gehen auch die Beschwerdeausführungen ein, sodass aus Sicht des erkennenden Gerichtes es unzweifelhaft notwendig sein wird, im fortgesetzten Verfahren sich wesentlich detaillierter mit dem Vorbringen der Tochter der Beschwerdeführerin, der Asyl gewährt wurde, auseinanderzusetzen. Ohne nähere Feststellungen zur Person der Tochter und zu deren Fluchtgründen und ohne nähere Feststellungen zur Person des Angehörigen, den die Tochter angeblich unterstützt haben soll, wird es der belangten Behörde auch weiterhin verwehrt sein, in nachvollziehbarer Weise darzulegen, warum eine Unterstützung von Rebellen bzw. von Verwandten einerseits für die Tochter asylrelevant sein sollte, andererseits für die konkrete Beschwerdeführerin ohne Belang sein soll. Dazu wird auch erforderlich sein, die Aussagen des immerhin seit April 2015 im Asylverfahren stehenden Sohnes der Beschwerdeführerin zu beurteilen, da naturgemäß auch die Aussagen dieses nahen Angehörigen Rückschluss auf die Relevanz des Vorbringens liefern können. Dem erkennenden Gericht sind sämtliche Angaben der Tochter der Beschwerdeführerin und die Beweggründe des Bundesasylamtes zur Asylgewährung an dieselbe völlig unbekannt, dieses Wissen lässt sich auch aus dem vorliegenden Aktenkonvolut nicht ableiten. Auch die Beweggründe des Sohnes zum Verlassen Tschetscheniens bzw. der Russischen Föderation lassen sich für das erkennende Gericht aufgrund der Aktenlage überhaupt nicht feststellen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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